Urteil
8 A 10535/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0113.8A10535.15.0A
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Leitsätze
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen befugt.(Rn.75)
2. Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans.(Rn.81)
3. Dem Deutschen Wetterdienst kommt weder in Bezug auf das Vorliegen einer "Störung der Funktionsfähigkeit" eines Wetterradars i. S., v. § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB noch hinsichtlich der Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung i. S. v. § 35 Abs 1 BauGB ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.94)
4. Zu den Voraussetzungen eines "Entgegenstehens" des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB bei Vorliegen von Störungen der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch den Betrieb von Windkraftanlagen (hier verneint).(Rn.111)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes zur klageweisen Geltendmachung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch die Genehmigung von Windkraftanlagen befugt.(Rn.75) 2. Zu den Voraussetzungen einer umfassenden Abwägung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB bei der Teilfortschreibung eines regionalen Raumordnungsplans.(Rn.81) 3. Dem Deutschen Wetterdienst kommt weder in Bezug auf das Vorliegen einer "Störung der Funktionsfähigkeit" eines Wetterradars i. S., v. § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB noch hinsichtlich der Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung i. S. v. § 35 Abs 1 BauGB ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.(Rn.94) 4. Zu den Voraussetzungen eines "Entgegenstehens" des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 BauGB bei Vorliegen von Störungen der Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation durch den Betrieb von Windkraftanlagen (hier verneint).(Rn.111) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sowie die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Zwar ist die Klage – entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. – zulässig (I.). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (II.). I. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von drei Windkraftanlagen gerichtete Anfechtungsklage der Bundesrepublik Deutschland keinen durchgreifenden Zulässigkeitsbedenken begegnet. Namentlich fehlt es der Klägerin weder an der Klagebefugnis (1.), noch kann ihr mit Erfolg der Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung gemacht werden (2.). 1. Der Senat bekräftigt seine im Beschluss vom 4. Juli 2015 – 8 B 10565/13.OVG –, mit dem die Beschwerde der Beigeladenen zu 2. gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden war, bereits angedeutete Auffassung, dass der Klägerin die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht abgesprochen werden kann. Denn ihr steht ein Recht i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung der streitgegenständlichen Genehmigungen zu. Zwar sind Kompetenzen von Hoheitsträgern – vorbehaltlich einer ausnahmsweise begründeten Grundrechtsträgerschaft, die vorliegend nicht in Betracht kommt – keine Rechte i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG, so dass eine gerichtliche Durchsetzung verfassungsrechtlich nicht garantiert ist. Gleichwohl können sie Rechte i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO sein, sofern die Rechtsordnung einzelnen Rechtsträgern oder deren Organen verselbstständigte Rechtspositionen einräumt, die im Konfliktfall auch gegenüber anderen Hoheitsträgern durchsetzbar sein sollen (vgl. Gärditz, VwGO, 1. Aufl. 2013, § 42, Rn. 53, m.w.N.). So besteht etwa eine materielle Beschwer der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf gerichtlich festgelegte Lärmkontingente beim Betrieb eines Verkehrsflughafens, weil mit der damit verbundenen faktischen Beschränkung möglicher Flugbewegungen eine Verletzung internationaler Abkommen über den Luftverkehr einhergehen kann, deren Abschluss zum originären Aufgabenbereich des Bundes nach Art. 73 GG gehört (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1991 – 4 C 51.89 –, BVerwGE 87, 332, 338 und juris, Rn. 19 ff.). Mit der Zuweisung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) zur originären Wahrnehmung ist der Klägerin auch ein Recht zur Abwehr von Übergriffen anderer bundesstaatlicher Ebenen in die Wahrnehmung der eigenen Kompetenz übertragen und damit die Befugnis zur Geltendmachung des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB – auch im Klagewege – im Falle einer möglichen Störung der Funktionsfähigkeit ihrer Wetterradaranlagen eingeräumt worden. Die Beteiligung im Verwaltungsverfahren genügt insoweit nicht. Namentlich stehen der Bundesrepublik Deutschland keine Weisungsbefugnisse gegenüber dem Beklagten als Genehmigungsbehörde zu, um ihre Interessen an einer ungestörten Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben zu verteidigen, so dass sie hierzu auf deren klageweise Geltendmachung angewiesen ist. 2. Der Auffassung der Beigeladenen zu 1., der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin sich mit der Klageerhebung trotz Nichtgeltendmachung von Einwendungen gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets für die Windenergie „E. I“ im Aufstellungsverfahren der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans treuwidrig verhalte und ihrer Klage deshalb der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden könne, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob der öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB im Hinblick auf Windkraftanlagen in der hier genehmigten Größenordnung im Verfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier bereits umfassend abgewogen wurde und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Verhalten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Einwendungsverfahren zukommt. Es ist deshalb im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen, ob der Klägerin gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB entgegengehalten werden kann, ihr Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sei auch mangels der Geltendmachung von Einwendungen in Bezug auf Anlagen in den maßgeblichen Vorranggebieten bereits umfassend abgewogen worden und könne daher dem Vorhaben nicht mehr entgegenstehen. Zwar ist dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1. darin beizupflichten, dass es unbefriedigend erscheint, wenn Einwände in Bezug auf die Errichtung von Windkraftanlagen in bestimmten Vorranggebieten erst nach dem Abschluss der Konzentrationsplanung im Rahmen der Teilfortschreibung eines Regionalen Raumordnungsplans geltend gemacht werden. Ein Vorwurf treuwidrigen Verhaltens kann darauf jedoch nicht gegründet werden. Vielmehr erscheint das beim DWD offenbar erst relativ spät entstandene Problembewusstsein im Hinblick auf die mögliche Zahl und Höhenentwicklung von in den in Rede stehenden Vorranggebieten zulässigen Windkraftanlagen zwar bedauerlich, aber nicht schon als Treuwidrigkeit gegenüber künftigen Betreibern von Windkraftanlagen vorwerfbar. Dies würde die Obliegenheit des DWD als Träger von Wetterradarstationen, bei der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Konzentrationsplanung von Windkraftanlagen im näheren und weiteren Umfeld auch die Interessen potentieller Windkraftanlagenbetreiber in den Blick zu nehmen, deutlich überspannen. Denn im Jahre 2004 war noch nicht ohne Weiteres absehbar, dass Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 200 m einige Jahre später Standard sein würden. II. Die nach alledem zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Zwar ist die Berufung der Klägerin auf den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich (1.); auch liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation N. durch den Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen vor (2.); indessen ergibt die nachvollziehende Abwägung, dass den Vorhaben der Beigeladenen der öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegensteht (3.). 1. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein Entgegenstehen des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht schon deshalb von vorneherein ausscheidet, weil die Frage einer Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation N. durch Windkraftanlagen bereits im Verfahren zur Aufstellung der Teilfortschreibung umfassend abgewogen worden ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB stehen einem raumbedeutsamen, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben öffentliche Belange insoweit nicht entgegen, als diese Belange bereits bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen sind. Die Vorschrift knüpft an § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz BauGB an, wonach raumbedeutsame, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen dürfen. Dieser „negativen Wirkung“ von Zielen der Raumordnung für privilegierte Außenbereichsvorhaben stellt § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB eine „positive Wirkung“ der Ziele der Raumordnung gegenüber: Soweit die für die Beurteilung eines Vorhabens maßgeblichen öffentlichen Belange bei der Aufnahme des Vorhabens in einen Raumordnungsplan bereits abgewogen worden sind, soll dieses Abwägungsergebnis im Rahmen der Zulässigkeit von privilegierten Außenbereichsvorhaben nutzbar gemacht werden, indem die Belange in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren als abgeschichtet gelten und dem Vorhaben nicht mehr entgegengesetzt werden können (vgl. dazu z.B. OVG Nds., Beschluss vom 21. Juli 2011 – 12 ME 201/10 –, juris, Rn. 15 sowie Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35, 118. EL August 2015, Rn. 121, unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/6166, S. 132). Grundvoraussetzung ist, dass Ziele der Raumordnung Darstellungen enthalten, die den betreffenden privilegierten Vorhaben entsprechen. In Betracht kommt insbesondere die Darstellung von Vorranggebieten, durch die ein Gebiet mit der Feststellung dargestellt wird, dass das betreffende Gebiet für ein privilegiertes Vorhaben vorgesehen ist und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausgeschlossen sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 ROG). Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass bei der konkreten Darstellung des Vorhabens in einem Raumordnungsplan die von dem Vorhaben berührten Belange entsprechend den allgemeinen Planungsgrundsätzen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) berücksichtigt und abgewogen worden sind; nur soweit eine solche planungsrechtliche Abwägung (fehlerfrei) stattgefunden hat, kommt die Regelung zum Zuge. Ob dies der Fall ist, kann anhand der Darstellungen des Raumordnungsplans selbst sowie aus dessen Begründung, gegebenenfalls auch aus zugehörigen Unterlagen entnommen werden. Dabei kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass bei festgelegten Vorranggebieten zugunsten der dort vorgesehenen raumbedeutsamen Vorhaben eine planerische Abwägung grundsätzlich stattgefunden hat; inwieweit dabei alle berührten Belange berücksichtigt und abgewogen wurden, kann nur anhand der jeweiligen Festlegungen und ihrer Begründung sowie gegebenenfalls aufgrund darauf bezogener Verfahrensunterlagen beurteilt werden. Im Übrigen gilt die Vorschrift nur für solche privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, die zugleich raumbedeutsame Vorhaben i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG sind (vgl. zum Ganzen: Söfker, a.a.O., Rn. 122, sowie Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35, Rn. 157 f.). Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass es sich bei den genehmigten drei Windkraftanlagen der Beigeladenen jeweils um „raumbedeutsame Vorhaben“ i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG handelt. Ob eine einzelne Windenergieanlage raumbedeutsam ist, richtet sich in erster Linie nach ihren Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser), nach ihrem Standort und nach ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung; jedenfalls bei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 100 m dürfte eine Raumbedeutsamkeit regelmäßig zu bejahen sein (vgl. Rieger, a.a.O., Rn. 151, m.w.N., sowie OVG Nds., Beschluss vom 12. Oktober 2011 – 12 LA 219/10 –, ZfBR 2012, 55 und juris, Rn. 10). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die drei Windkraftanlagen mit Nabenhöhen von rund 138 bzw. 149 m, Rotordurchmessern von 82 bzw. 101 m, dadurch bedingter Gesamthöhen von 179 bzw. 199 m sowie Nennleistungen von 2,3 bzw. 3 MW schon aufgrund ihrer optischen Wirkungen auf das Landschaftsbild, aber auch wegen der durch ihren Betrieb zu erwartenden Immissionsbelastung der Umgebung die räumliche Entwicklung oder Funktion des Gebietes i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG beeinflussen und daher raumbedeutsam sind. Ebenfalls ohne Weiteres zu bejahen ist, dass vorliegend Ziele der Raumordnung festgelegt wurden, deren Darstellungen den in Rede stehenden Windkraftanlagen als privilegierten Vorhaben im Außenbereich entsprechen: Durch die Teilfortschreibung „Windenergie“ des Regionalen Raumordnungsplans Region Trier in der Fassung vom 7. Juni 2004 wurden u.a. die Vorranggebiete „M. 1“, „D.“ und „E. 1“ für den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen als Ziele der Raumordnung mit Ausschlusswirkung für alle anderen raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen, die mit der Windenergienutzung nicht vereinbar sind, festgelegt (vgl. RROP Region Trier, Teilfortschreibung Windenergie, 3 I, Bl. I/II.1 sowie die Liste der Vorranggebiete in Teil III nebst Kartenverzeichnis). In diesen Vorranggebieten sollen die streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen zielkonform errichtet werden. Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der planerischen Abwägung bei Aufstellung der Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans (RROP) auch der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB im Hinblick auf mögliche Störungen der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage N. durch den Betrieb von (unter anderem) in den Vorranggebieten „M. 1“ und „E. 1“ zulässigen Windkraftanlagen umfassend abgewogen worden ist. Aus der Begründung der Teilfortschreibung des RROP lässt sich zum einen die recht allgemein gehaltene Aussage entnehmen, dass vorrangig „das regionalplanerische Konzept und die Ausschlusswirkung entfaltenden regionalbedeutsamen Kriterien … intensiv beraten, abgewogen und beschlossen worden“ seien; „gleichwohl“ seien aber auch „im Rahmen der Planaufstellung vorgetragene Anregungen zur Windenergienutzung in von diesen Kriterien betroffenen Gebieten vertiefend einzelfallbezogen geprüft, auf mögliche atypische Fallgestaltungen hinterfragt und entsprechend dem Prüfergebnis in die letzte standortbezogene Abwägung eingestellt worden“ (vgl. die Begründung der Teilfortschreibung, Teil II, Ziffer 3.1.2 „Ausschlusskriterien“, Bl. II.9). Weiter heißt es auf Bl. II.11 zu „ortsspezifischen Belangen“, diese seien teilweise „nur qualitativ, nicht quantitativ darstellbar“ gewesen, „gleichwohl“ seien diese aber „in der vorliegenden Teilfortschreibung teilraum- und standortbezogen berücksichtigt und in die Abwägung eingestellt“ worden, „soweit sie zum Planungszeitpunkt bekannt waren bzw. im Planaufstellungsverfahren bekannt geworden“ seien. Aus diesen eher floskelhaften Bemerkungen lässt sich nur die Selbstverständlichkeit entnehmen, dass insbesondere alle von Trägern öffentlicher Belange konkret vorgetragenen ortsspezifischen Belange in der Abwägung berücksichtigt wurden, also insbesondere auch die vom DWD in seinem Schreiben an die Planungsgemeinschaft vom 11. September 2003 (Bl. 62 f. der Widerspruchsakte Bd. 1) vorgebrachten Anregungen und Einwendungen gegen bestimmte Vorranggebiete (aber gerade nicht in Bezug auf die Vorranggebiete „M. 1“, „D.“ und „E. 1“) wegen befürchteter Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars N. ab einer bestimmten Höhenentwicklung der Anlagen oder auch generell. Der öffentliche Belang der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB wird hingegen an keiner Stelle der Begründung des RROP ausdrücklich erwähnt. Da indessen der DWD die genannten drei Vorranggebiete in seiner Stellungnahme vom 11. September 2003 nicht erwähnt hatte, lässt sich andererseits auch nicht feststellen, dass die Planungsgemeinschaft etwaige aus dem Betrieb von Windkraftanlagen in diesen Vorranggebieten zu erwartende Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt hat, da sie nach allgemeinen Planungsgrundsätzen nicht gehalten war, Belange in die Abwägung einzustellen, die ihr nicht bekannt geworden waren und die auch nicht ohne Weiteres für sie erkennbar waren. Entscheidend ist indessen auch aus Sicht des Senats ein bereits vom Verwaltungsgericht hervorgehobener Gesichtspunkt: Wie sich aus dem Schreiben des Leitenden Planers der Planungsgemeinschaft Trier an die Kreisverwaltung Bitburg-Prüm vom 24. Oktober 2012 (vgl. z.B. Bl. 680 der Gerichtsakte Bd. III) ergibt, wurde im Rahmen der Aufstellung der Teilfortschreibung des RROP als „seinerzeitige Referenzanlage“ von einer „1,5-MW-Windenergieanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe“ ausgegangen. Mit anderen Worten: Bei der Berücksichtigung und Abwägung von durch die künftige Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen in den festgesetzten Vorranggebieten möglicherweise betroffenen privaten oder öffentlichen Belangen hat die Planungsgemeinschaft die zu erwartenden Auswirkungen von solchen Windkraftanlagen zugrunde gelegt, die den damals noch üblichen Standard hinsichtlich Nennleistung und (raumbedeutsamer) Höhenentwicklung nicht überschreiten würden. Dies spricht, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, maßgeblich dafür, dass Auswirkungen von Windkraftanlagen von wesentlich größerer Nabenhöhe und Nennleistung auf betroffene private oder öffentliche Belange (noch) nicht in den Blick genommen wurden, insbesondere auch nicht mögliche Auswirkungen von Windkraftanlagen auf die Funktionsfähigkeit von Wetterradaranlagen, die mit Nabenhöhen von rund 140 m und Gesamthöhen von bis zu 200 m wesentlich stärker in die Wetterradarstrahlen der unteren Elevationsebenen hineinragen, als dies bei der zugrunde gelegten Referenzanlage typischerweise der Fall gewesen wäre. Nach einer überzeugenden Auffassung steht aber die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB einer Prüfung im konkreten Genehmigungsverfahren dann nicht entgegen, wenn ein Belang zwar grundsätzlich berücksichtigt und abgewogen worden ist, nach der Planveröffentlichung jedoch eine qualitative Änderung erfahren hat, die eine Neubewertung verlangt, wie etwa eine größere Dimensionierung von Windkraftanlagen, als sie im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar war (so etwa VG Meiningen, Urteil vom 28. Juli 2010 – 5 K 670/06.Me –, NuR 2011, 224 und juris, Rn. 60 ff.). Dies ist hier in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen des öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB durch eine wesentlich größere Dimensionierung von Windkraftanlagen, als sie bei der Festlegung der Vorranggebiete zugrunde gelegt wurde, zu bejahen: Mit den angefochtenen Genehmigungsbescheiden vom 4. Juli 2013 (an die Beigeladene zu 1.) und vom 7. Januar 2013 (Änderungsgenehmigung an die Beigeladene zu 2.) ist die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen in den Vorranggebieten „M. 1“, „D.“ und „E. 1“ zugelassen worden, die hinsichtlich der Nennleistung, aber insbesondere hinsichtlich der raumbedeutsamen Höhenentwicklung die entsprechenden Daten der bei der Aufstellung der Teilfortschreibung des RROP zugrunde gelegten Referenzanlage erheblich überschreiten. Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. ergibt, ist das Ausmaß des Einflusses von Windkraftanlagen auf die Messungen von Niederschlagsradaren auch davon abhängig, wie „tief“ die Windkraftanlagen aufgrund ihrer Höhenentwicklung bis zur Rotoroberkante in die untersten Radarstrahlen hineinragen (vgl. insbesondere die Ausführungen auf S. 15 des Gutachtens vom 26. Oktober 2014; zur Bedeutung des untersten sowie der nächsthöheren Sweeps des Niederschlagsradars vgl. auch: VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 – RO 7 K 12.1702 –, juris, Rn. 30, m.w.N.). Dies konnte bei der Abwägung des Belangs im Planaufstellungsverfahren in den Jahren 2003/2004 so noch nicht berücksichtigt werden. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass die Abwägung der von der raumordnerischen Planung betroffenen Belange nur gleichsam „auf Sicht“ erfolgte, das heißt mit dem stillschweigenden inneren Vorbehalt ihrer Berücksichtigung nur insoweit, als im maßgeblichen Beratungszeitpunkt ihre Betroffenheit erkennbar war. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Entgegenstehen des Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegend nicht bereits gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB aufgrund umfassender Abwägung dieses Belangs im Rahmen der Festlegung der entsprechenden Vorranggebiete im RROP ausgeschlossen ist. 2. Der Betrieb der genehmigten drei Windkraftanlagen führt auch zu einer – allerdings nicht besonders gewichtigen – Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere auch dann vor, wenn das Vorhaben „die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.“ Dabei unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auf die hier streitgegenständliche Wetterradaranlage anwendbar ist. Zwar wird der Begriff der Radaranlagen im BauGB nicht definiert. Es sind darunter aber insbesondere nicht nur Radaranlagen für militärische Zwecke zu verstehen; für eine derartige einschränkende Auslegung geben weder Wortlaut und Systematik des Gesetzes noch die Gesetzesmaterialien etwas her (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015 – 22 B 14.1263 –, juris, Rn. 38). Vielmehr können Radaranlagen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB neben militärischen Zwecken auch der allgemeinen Flugsicherung sowie wissenschaftlichen und sonstigen zivilen Zwecken dienen (vgl. Söfker, a.a.O., § 35 Rn. 110a). Auch wenn man annimmt, dass Radaranlagen im Sinne dieser Vorschrift, um deren besonderen Schutz auch gegenüber privilegierten Vorhaben genießen zu können, zumindest auch Zwecken der Allgemeinheit dienen müssen, ist diese Voraussetzung im Falle der zum Wetterradarverbund des DWD gehörenden Wetterradarstation N. ohne Weiteres zu bejahen: Dies folgt aus den öffentlichen Aufgaben des DWD gemäß § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 8 DWDG (u.a. die Erbringung von meteorologischen Dienstleistungen für die Allgemeinheit, die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, die Herausgabe von amtlichen Wetterwarnungen und der Betrieb der zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme), in deren Erfüllung auch diese Wetterradarstation eingebunden ist. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage vor. Auch der Begriff der „Störung der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen“ wird im Gesetz nicht näher erläutert. Aus den Gesetzesmaterialien dieses mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – als neue Nr. 8 in § 35 Abs. 3 Satz 1 aufgenommenen öffentlichen Belangs ergibt sich immerhin, dass mit dieser Erweiterung des Katalogs der öffentlichen Belange „verdeutlicht“ werden sollte, „dass namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig ist, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht stört“ (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/2250, S. 55). Hieraus kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass die Rotorblätter einer Windkraftanlage sich ganz oder teilweise durch den Erfassungsbereich eines Radarstrahls drehen, als einen typischen Fall einer möglichen Störwirkung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ansieht und dabei erkennbar auch die Privilegierung von Windkraftanlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB in Rechnung gestellt hat; dies spricht dafür, die Anforderungen an dieses Tatbestandsmerkmal des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht zu hoch anzusetzen (so: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 45). Andererseits stellt nicht jede nachteilige technische Beeinflussung der Basisdatenerfassung einer Wetterradaranlage durch den Betrieb von Windkraftanlagen bereits eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ der Wetterradaranlage dar. Wie sich aus der gesetzlichen Bezugnahme auf die „Funktionsfähigkeit“ ergibt, kommt es vielmehr auf eine nachteilige Beeinflussung der Funktion, also nicht bloß der erhobenen Basisdaten, sondern auch der daraus zur Erfüllung der gesetzlich definierten Aufgaben des DWD abgeleiteten Produkte an. Danach muss es sich um eine solche Beeinflussung der Datenerfassung einer Wetterradaranlage durch den Betrieb von Windkraftanlagen handeln, die Auswirkungen auf die im allgemeinen Interesse bestehenden Funktionen der Wetterradaranlage sowie des Wetterradarverbunds des DWD insgesamt hat, wie sie in § 4 DWDG zum Ausdruck kommen, also namentlich auf die „Erbringung meteorologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG), „die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG), sowie insbesondere auf „die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt damit voraus, dass es sich um eine nachteilige Beeinflussung der Funktion der Wetterradarstation handelt, die nicht vollkommen unerheblich ist und auch nicht ohne Weiteres zu beseitigen ist, sondern durch die die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung des DWD erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Leitsatz 2 und Rn. 40 ff.). Ob dies der Fall ist, ist eine Tatsachenfrage, die von der rechtlichen Wertung, ob die Störung so wesentlich ist, dass sie den nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben der Beigeladenen i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB „entgegensteht“, zu trennen ist. Für die Beurteilung dieser Tatsachenfrage stellt der Senat maßgeblich auf die Aussagen und Einschätzungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2014 nebst den hierzu schriftlich und mündlich von ihm – zuletzt in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. Dezember 2015 – gegebenen Erläuterungen und Ergänzungen ab, soweit diese nicht durch substantiierte Einwendungen namentlich der Klägerin und ihrer Fachbeistände erschüttert worden sind. Hingegen kommt dem DWD – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, und zwar weder in Bezug auf das Vorliegen einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage, noch in Bezug auf die Frage des Entgegenstehens einer solchen Störung (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 46 ff.). Zunächst gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Gerichten, die Verwaltungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen, was auch im Anwendungsbereich unbestimmter Gesetzestatbestände und -begriffe gilt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, NJW 2007, 2790 und juris, Rn. 26 ff. m.w.N.). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung schließt die Garantie effektiven Rechtsschutzes allerdings eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten dann nicht aus, wenn dem materiellen Recht ausdrücklich oder im Wege der Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass es der Verwaltung einen Einschätzungs- oder Beurteilungsspielraum belässt; solche Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume der Verwaltung werden von den Gerichten vielfach und in verschiedenen Rechtsgebieten anerkannt; so ist ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum der Verwaltung bei Verwaltungsentscheidungen angenommen worden, bei denen auch politische Vorgaben und Bewertungen von Bedeutung sind, etwa im Bereich der Außenpolitik, oder wenn die Entscheidung Ausdruck und Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener Belange ist, wenn die Entscheidung eine prognostische Risikobewertung erfordert oder wenn die Entscheidung maßgeblich von fachspezifischen, besondere Sachkunde oder Erfahrungen voraussetzenden Wertungen bestimmt wird (vgl. zum Ganzen zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2015 – 2 A 9.14 –, juris, Rn. 22, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Danach kommt vorliegend die Anerkennung eines Beurteilungsspielraums im Sinne einer gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Letztentscheidungsbefugnis des DWD nicht in Betracht (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 48). Es fehlt schon im Ansatz an einer „Entscheidungsbefugnis“ des DWD, da der DWD vorliegend nicht als zur Entscheidung über die Anträge der beiden Beigeladenen zuständige Genehmigungsbehörde angesprochen ist, sondern lediglich als drittbetroffene Behörde, die geltend machen kann, im Falle der Erteilung der begehrten Genehmigungen durch den Beklagten in ihrer Aufgabenwahrnehmung gestört zu sein. Darüber hinaus finden sich weder im Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, insbesondere nicht in den die Aufgaben und Befugnisse der DWD regelnden §§ 4 und 5 DWDG, noch in einer anderen Rechtsnorm zureichende Anhaltspunkte dafür, dass dem DWD bezüglich der streitgegenständlichen Frage, ob eine Störung der Funktionsfähigkeit eines Wetterradars vorliegt, eine Letztentscheidungskompetenz zuerkannt werden soll. Dass die dem DWD etwa in § 4 Abs. 1 DWDG zugewiesenen Aufgaben auch in erheblichem Maße planerische oder prognostische Elemente beinhalten und sehr komplexe fachliche Anforderungen stellen, genügt hierfür nicht. Denn die Frage, ob ein Beurteilungsspielraum anzuerkennen ist, bezieht sich nicht auf die Erfüllung dieser Aufgaben – also auf die Erbringung von meteorologischen Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder auf die Herausgabe amtlicher Wetterwarnungen u. ä. –, sondern darauf, ob und in welchem Ausmaß der Betrieb von Windkraftanlagen die Erfüllung dieser Aufgaben beeinträchtigen kann: Weder den Aufgabenzuweisungen in § 4 DWDG noch den Befugnisnormen des § 5 DWDG oder einer anderen für die Tätigkeit des DWD einschlägigen Rechtsnorm kann eine besondere Beurteilungsermächtigung des DWD bezüglich dieser Frage entnommen werden (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 47). Ein derartiger Beurteilungsspielraum kann auch nicht mit der besonderen fachlichen Qualifikation des DWD begründet werden. Zwar sind die fachlichen Aussagen des DWD aufgrund dessen Expertise beim Betrieb der Anlagen seines Wetterradarverbunds im vorliegenden Rechtsstreit gebührend zu würdigen. Dessen besondere fachliche Qualifikation verleiht diesen Aussagen indessen – wie auch sonst bei fachlich besonders qualifizierten Behörden – nur in tatsächlicher Hinsicht ein besonderes Gewicht, vermag aber keine rechtliche Bindungswirkung zu erzeugen; vielmehr bleibt der Senat gehalten, sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO von deren Richtigkeit zu überzeugen (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 48). Auch die Grundsätze der von der Rechtsprechung entwickelten „naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative“ sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Denn diese hat ihren Grund nicht in einem besonderen fachlichen („singulären“) Wissen einer Behörde, sondern in einer wissenschaftlich noch ungesicherten Erkenntnislage, die konträre fachliche Meinungen gleichermaßen als vertretbar erscheinen lässt und deshalb der Behörde die Letztentscheidungsbefugnis einräumt, wofür allein das – hier vorliegende – Bestehen von Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Folgen einer nachteiligen Beeinflussung der Radarmessung durch eine Windkraftanlage für die Warnprodukte des DWD nicht ausreicht (so auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 59 ff.). Schließlich kann die Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Wetterradarverbund des DWD auch keinen verteidigungspolitischen Beurteilungsspielraum für sich reklamieren. Denn eine Gesetzeslage, die der besonderen gesetzlichen Regelung für die militärische Luftfahrt oder der Alleinentscheidungskompetenz des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung nach § 18a Abs. 1 Satz 2 LuftVG (vgl. insoweit zum Beurteilungsspielraum bei Störung einer Flugsicherungseinrichtung durch Windkraftanlagen: OVG Nds., Urteil vom 3. Dezember 2014 – 12 LC 30/12 –, NuR 2015, 265 und juris, Rn. 49 f.) auch nur annähernd gleicht, ist in Bezug auf den Wetterradarverbund des DWD nicht gegeben (so auch BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 52 ff.). Der Umstand, dass die dem DWD zugewiesene Aufgabe der meteorologischen Sicherung der Luftfahrt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG) auch der Bundeswehr – mangels Unterhaltung eines eigenen Wetterradarnetzes – zugutekommt, sowie der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 DWDG die für den DWD bzw. die Bundeswehr zuständigen Ministerien auf dem Gebiet des Wetterdienstes eng zusammenarbeiten, genügt dafür nicht, zumal die vorgeschriebene Zusammenarbeit vor allem fiskalische und Effektivitätsgründe hat (vgl. dazu zutreffend auch: Federwich/Schmitzer, Rechtsgutachten vom 17. Juli 2015, vorgelegt von der Beigeladenen zu 1.) als Anlage BG 7 zum Schriftsatz vom 3. September 2015, Bl. 1118, 1127 ff. der Gerichtsakte Bd. V; s. dazu auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015 – 10 K 5701/13 –, juris, Rn. 36 ff.). Ist danach ein Beurteilungsspielraum des DWD nicht gegeben, sondern unterliegt bereits die Frage, ob sich die nach naturwissenschaftlich-technischen Kriterien ermittelte Beeinflussung einer Wetterradaranlage durch Windkraftanlagen nicht nur unerheblich auf aus den Basisdaten generierte Produkte des DWD auswirkt, der vollen gerichtlichen Nachprüfung, so hat der Senat allerdings die Überzeugung gewonnen, dass eine solche nicht nur unerhebliche bzw. ohne Weiteres zu beseitigende, nachteilige Beeinflussung durch den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen durchaus zu erwarten ist. Dabei stützt sich der Senat maßgeblich auf die Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H., deren Richtigkeit von den übrigen Beteiligten insoweit nicht erschüttert werden konnte. Dass Windkraftanlagen, die in den vom Radarstrahl einer Wetterradarstation in allen Richtungen um die Station herum abgetasteten Luftraum hineinragen, diese Radarabtastung in unterschiedlicher Weise beeinflussen können, steht außer Frage und wird im vorliegenden Verfahren von keinem der Beteiligten grundsätzlich bestritten. Dies ist aufgrund der spezifischen Funktionsweise von Wetterradaranlagen, wie sie der DWD betreibt, unvermeidlich (zur näheren Beschreibung dieser Funktionsweise vgl. insbesondere die Darstellung des DWD, zitiert in VG Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 29 ff., sowie BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 59 ff.; s.a. Wikipedia, Stichwort „Wetterradar“, unter „Arbeitsweise“). Wie sich insbesondere aus den allgemeinen, standort- und anlagenunabhängigen Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. H. – namentlich in Teil 1.4 seines Gutachtens vom 26. Oktober 2014 – ergibt, aber auch zwischen den Beteiligten und ihren jeweiligen Fachbeiständen nicht grundsätzlich umstritten ist, sind folgende Einwirkungen („Störeinflüsse“) durch Windkraftanlagen auf Messergebnisse von Wetterradarstationen und die daraus generierten Wetterradarprodukte des DWD feststellbar: Zum einen kommt es zu „Abschattungswirkungen“ (auch als Verschattung oder Strahlblockierung bezeichnet), wenn ein von der Wetterradarstation ausgesandtes „Energiepaket“ auf die Bauteile einer Windkraftanlage trifft. Sowohl der statische Teil einer Windkraftanlage (Mast bis zur Gondel), aber insbesondere auch der sich bewegende Rotor können eine Leistungsminderung des elektromagnetischen Feldes hinter der Windkraftanlage hervorrufen, indem ein von der Radarstation ausgesandtes Radarsignal durch Auftreffen auf die Teile der Windkraftanlage blockiert (Abschattung) oder abgelenkt (Reflexion) und dadurch zugleich in seiner Energie geschwächt wird; der gleiche Effekt kann eintreten, wenn ein von einem Wetterphänomen reflektiertes Radarsignal auf seinem „Rückweg“ zur Radarstation auf die Bauteile einer Windkraftanlage trifft. Hierdurch kann die Detektion von Wetterphänomenen in einem schmalen Richtungskorridor hinter der Windkraftanlage eingeschränkt werden. Zum anderen verursacht das Auftreffen des Wetterradarstrahls auf die beweglichen Teile der Windkraftanlage sog. „Fehlechos“ (zum Teil auch als Dopplerreflexionen bezeichnet). Trifft der von einer Radarstation ausgesandte Radarstrahl auf die Rotorblätter einer Windkraftanlage, so kann dies sog. Dopplerreflexionen hervorrufen: Durch die Bewegung der Rotoren wird in der Darstellung auf dem Empfangsgerät der Radarstation ein bewegtes Ziel generiert, das die Wettererkundung im nahen Umgebungsbereich der Windkraftanlage jeweils unterdrückt bzw. überdeckt (sog. Fehlechos). Dieses gestörte Gebiet um jede Windkraftanlage wird als „Impact Zone“ bezeichnet. Da die Reflektivität jeder Windkraftanlage um mehrere Dekaden oberhalb der Systemschwelle des Radars liegt, schließt sie eine Detektion von Wetterphänomenen im Nahbereich um jeden Windkraftanlagenstandort aus. Durch das Erfassen von „Fehlechos“ kann es dann zum fälschlichen Auslösen von automatisierten Warnprodukten des DWD kommen (sog. „Überwarnung“). Die Reflexionsstörungen einer einzelnen Windkraftanlage werden bei jeder Antennenumdrehung der Radarstation für einen Zeitraum von 0,07 Sekunden empfangen; dieser Zeitraum erhöht sich bei Überlagerungen mehrerer Windkraftanlagen in gleicher Distanz (vgl. dazu auch das Gutachten von F., a.a.O., S. 21). Derartige nachteilige Beeinflussungen auf die Messungen der Wetterradarstation N. und die daraus generierten Produkte des DWD sind auch durch den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu erwarten. Dies hat seinen Grund in dem relativ geringen Abstand der drei Windkraftanlagen (zwischen 10,4 und 11,0 km) zur Station N. und im Ausmaß ihres Hineinragens in den Radarstrahl aufgrund ihrer beabsichtigten Gesamthöhe von 179 m bzw. sogar knapp 200 m (jeweils gemessen bis zur Rotoroberkante): Wie sich im Einzelnen aus der Tabelle auf S. 41 des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. vom 26. Oktober 2014 ergibt, ragen die Windkraftanlagen in erheblichem Maße in die Hauptkeule des Volumenscans auf der 0,5°-Elevationsebene (nämlich zwischen 128 m und 147 m) sowie auf der 0,8°-Elevationsebene, dem Niederschlagsradar bzw. Precip-Scan (nämlich zwischen 70 m und 87 m) hinein. Hieraus hat der Sachverständige Dr. H. – ohne Weiteres nachvollziehbar – gefolgert, dass es durch den künftigen Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen zu einer nachteiligen Beeinflussung der Funktion des Wetterradars N. kommen wird, und zwar jedenfalls durch von den Windkraftanlagen ausgelöste Fehlechos. Danach wird es jedenfalls dann, wenn Niederschlag auftritt, zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen kommen, wovon zumindest der Niederschlagsscan bei 0,8° sowie die 0,5°-Elevationsebene des Volumenscans in der Hauptkeule betroffen sein wird; darüber hinaus schließt der Gutachter eine Betroffenheit der Nebenkeulen der 1,5°-Elevationsebene des Volumenscans ebenfalls nicht aus; nach dem Gutachten ist des Weiteren davon auszugehen, dass diese Verfälschungen in den von der Wetterstation ermittelten Basisdaten sich auch in den auf diesen Basisdaten abgeleiteten Produkten des DWD auswirken können, insbesondere mit der Folge, dass es zu unerwünscht frühen Warnungen vor Gewitter und Hagel kommen kann (so die Zusammenfassung des Gutachtens unter 4., im Einzelnen zu den Auswirkungen auf abgeleitete Produkte unter 3. des Gutachtens). Wie sich aus den weiteren Aufführungen des Gutachters ergibt, sind die nachteiligen Beeinflussungen der Radarmessungen in Gestalt von sog. Fehlechos auch nicht von vornherein unerheblich, sondern wirken sich auf die Basisdaten und die darauf generierten Warnprodukte aus, und sie sind auch nicht ohne Weiteres – das heißt zumindest nicht ohne größeren technischen, organisatorischen und personellen Aufwand – zu beseitigen: Das Auftreffen des Radarstrahls auf die bewegten Teile einer Windkraftanlage (die sich drehenden Rotorblätter) verursacht sog. Clutter (Störsignale) in Form von nicht gewünschten, weil nicht von Wetterphänomenen verursachten Reflexionen. Diese sind besonders schwer zu identifizieren, weil das Echo einer Windkraftanlage infolge der sich drehenden Rotorblätter gegenüber der gesendeten Radarstrahlung „dopplerverschoben“ ist (sog. Dopplerreflexionen). Daneben kommt es im Umfeld von Windkraftanlagen zu sog. Mehrfachstreuungen, bei denen im Radarbild hinter der Windkraftanlage Echos erscheinen, obwohl sich dort keine meteorologischen Streuer befunden haben (vgl. im Einzelnen S. 6 f. des Gutachtens). Da bis heute kein Algorithmus und kein Korrekturverfahren existiert, um derartige von einer Windkraftanlage verursachte Fehlechos als solche zu identifizieren, aus den empfangenen Daten herauszufiltern und das tatsächliche Wetterecho am Standort einer Windkraftanlage zu rekonstruieren, wirken sich diese Fehlechos in den Basisdaten der betroffenen Wetterradarstation in bestimmter Weise aus, wobei – abhängig davon, wie stark die Windkraftanlage in den Radarstrahl aufgrund der Höhenlage ihres Standorts sowie ihrer eigenen Gesamthöhe hineinragt – nur die unteren Elevationsebenen des Volumenscans (maximal bis hinaus zur 1,5°-Ebene) sowie der bodennahe Niederschlagsradar betroffen sind. Betroffen ist in erster Linie die Messung der Niederschlagsintensität, weil die Echos von Windkraftanlagen Reflektivitäten oberhalb von 60 dBZ und damit Werte wie in starken Hagelgewittern erreichen können. Es besteht damit die Gefahr einer „Überwarnung“, weil die Echos der Windkraftanlage ein starkes, lokal begrenztes Niederschlagsereignis suggerieren können, das dort so nicht existiert (vgl. im Einzelnen S. 10 bis 22 des Gutachtens). Diese Erkenntnisse stimmen im Kern mit den Erkenntnissen zu windkraftanlagenbedingten Fehlechos in der Grundsatzuntersuchung von Dr. F. überein (vgl. dort S. 8 ff. und 13; s.a. BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 42 und 60). Konkret für die Wetterradarstation N. erwartet Dr. H. „ähnliche Auswirkungen“: Während in niederschlagsfreien Zeiten die Pixel der Fehlechos als solche erkannt und verworfen werden könnten, wobei die dadurch fehlenden Messwerte aus seiner Sicht unbedeutsam sind, werde es beim Auftreten von Niederschlag zu Fehlmessungen der Reflektivität und aller anderen Messgrößen kommen, wovon mindestens der Niederschlagscan bei 0,8° sowie die 0,5°- und (in den Nebenkeulen) die 1,5°-Elevationsebene des Volumenscans betroffen sein würden (vgl. S. 16 des Gutachtens). Dabei seien die Daten anderer Radare kein sinnvoller Ersatz (vgl. S. 14 des Gutachtens). Im Zusammenhang mit der Abschätzung der Größe des beeinflussten Bereichs hat der Gutachter die Standorte aller drei hier in Rede stehenden Windkraftanlagen untersucht und ihre Auswirkungen in Abbildung 3 des Gutachtens anhand eines Koordinatengitters dargestellt (S. 19 und 20 des Gutachtens). Hingegen sieht er Auswirkungen auf die Radarstrahlung außerhalb der sog. Hauptkeule (durch Echos von Windkraftanlagen, die in sog. Nebenkeulen stehen) als für die Beurteilung des Wettergeschehens unerheblich an (S. 21 f. des Gutachtens). Durchaus in Übereinstimmung mit dem DWD geht Dr. H. weiter davon aus, dass für die Frage einer Funktionsstörung des Wetterradars nicht die Fehler in den Basisdaten selbst, sondern deren Auswirkungen auf die darauf generierten Produkte des DWD sowie auf die für andere Nutzer herausgegebenen Informationen und Warnungen entscheidend sind. Dies steht im Einklang mit dem hier verfolgten rechtlichen Ansatz, wonach es für das Vorliegen einer Störung der Funktionsfähigkeit einer Radarstation i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB und damit für eine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs darauf ankommt, ob die nachteiligen Beeinflussungen des Wetterradars einen konkreten, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in überschaubarer Zeit eintretenden Schaden in Bezug auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben des DWD zur Folge haben werden. Weiter geht Dr. H. davon aus, dass sich die nachteiligen Beeinflussungen der Radarmessungen namentlich infolge von durch Windkraftanlagen verursachte Fehlechos durchaus in den abgeleiteten Produkten des DWD auswirken, weil die weitere Datenverarbeitung des DWD diese Einflüsse derzeit ignoriert, und zwar könne es wegen der potentiell sehr starken Windkraftanlagenechos tendenziell zu unerwünscht frühen Warnungen vor Gewitter und Hagel kommen; da die Windkraftanlagenechos auch die Geschwindigkeitsmessungen unbrauchbar machten, werde auch die Erkennung von Rotationsmustern in Bodennähe erschwert oder unmöglich (vgl. zusammenfassend S. 39, im Einzelnen S. 26 ff. des Gutachtens). Zwar schlägt der Gutachter nachfolgend eine Reihe von „Selbsthilfemöglichkeiten“ des DWD vor, durch deren Anwendung die Auswirkungen der windkraftanlagenbedingten Fehlechos auf abgeleitete Produkte des DWD aus seiner Sicht zumindest abgemildert werden könnten. Indessen hat Dr. H. an anderer Stelle eingeräumt, dass der Aufwand für die technische Umsetzung der von ihm vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen bezogen auf nur wenige Anlagen relativ hoch sei (so etwa bei seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 9. Dezember 2015, S. 10 der Niederschrift). Ist danach von sich auf die aus den Basisdaten generierten Warnprodukte des DWD auswirkenden negativen Beeinflussungen auszugehen, die nicht ohne Weiteres zu beseitigen oder zu beheben sind, so liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars N. durch den Betrieb der drei Windkraftanlagen zumindest in Form der durch diese ausgelösten Fehlechos vor. Es bleibt dabei jedoch festzuhalten, dass nach der klaren Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung des Senats am Standort der geplanten Windkraftanlagen jedenfalls in einer Höhe ab 480 m über Radar weiterhin eine ungestörte Messung zur Verfügung steht (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015, S. 8). Was sodann die zusätzlichen Auswirkungen durch Dämpfungen der Radarstrahlen (Abschattungseffekte) durch die drei genehmigten Windkraftanlagen angeht, ist der Gutachter ebenfalls von nachteiligen Beeinflussungen der Basisdaten ausgegangen, hat diese aber, da nur maximal 0,8 dB betragend, als „gering“ und als „eher unbedeutsame Beeinflussung der Radarmessung“ bewertet (vgl. unter 2.5 des Gutachtens, insbesondere S. 25). Die zusammenfassende Einschätzung des Gutachters Dr. H., dass die Dämpfung der Radarstrahlung durch eine Windkraftanlage im Abstand von 10 km und mehr nur eine unbedeutende Beeinflussung der Radarmessung darstellt, weil sie sich mit einer maximalen Dämpfung von 0,8 dB in einem Bereich von unter 1 dB und damit im Bereich üblicher Messtoleranzen bei Wetterradarmessungen bewegt, wird auch durch die Grundsatzuntersuchung von Dr. F. vom 31. März/16. Juli 2015 bestätigt: Danach sind Verschattungen durch einzelne Windkraftanlagen bei größeren Distanzen als 5 km zum Radar nicht mehr praxisrelevant, weil durch eine einzelne Windkraftanlage eine Dämpfung (Verschattung) bzw. eine Änderung des Messwertes jenseits des Windkraftanlagenstandorts von weniger als 1 dB zu erwarten ist und ein Unterschied von 1 dBZ kein Maßstab ist, der Anlass zur Unterscheidung zwischen einem warnwürdigen und einem nicht warnwürdigen Ereignis ergibt (vgl. F., a.a.O., S. 7, 12 und 26 f.). Allerdings ist der DWD in seiner Stellungnahme vom 25. November 2015 noch einmal näher auf Abschattungseffekte und deren Auswirkungen auf seine Warnprodukte eingegangen. Dabei hat er näher ausgeführt, dass sich je nach Wettersituation und Lage der Windkraftanlagen unterschiedliche Werte für die Abschattung ergäben und selbst geringe Abweichungen von 0,8 dB (was 14 % einer Niederschlagsmenge bei 46 dBZ entspreche) zu einer Schwellenwertunterschreitung und damit zu einer Unterwarnung führen könnten. Dabei dürfe nicht nur eine Messgröße wie die Reflektivität betrachtet werden, sondern es komme auch auf Beeinflussungen der Messung der Radialwindgeschwindigkeit und von polarimetrischen Größen an, die von dem Sachverständigen Dr. H. insoweit nicht thematisiert worden seien. Der DWD verweist insoweit auf Beispielsfälle, in denen im Lee von Windkraftanlagen selbst in mehreren Kilometern Abstand zum Radar noch Unterschiede in der Reflektivität von mehr als 5 dB bemerkbar gewesen seien. Letztlich geht der Senat danach davon aus, dass auch die von den drei Windkraftanlagen ausgelösten Abschattungseffekte nicht von vornherein als vollkommen unerheblich anzusehen sind, so dass – schon mangels geeigneter Abhilfemöglichkeiten – auch insoweit eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation anzunehmen ist, der allerdings von vornherein ein deutlich geringeres Gewicht als der Störung durch Fehlechos zukommt (ebenso auch: BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., S. 76, im dort entschiedenen Fall, der allerdings nur eine Windkraftanlage betraf). 3. Liegt danach zwar eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlagen N. durch den künftigen Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen sowohl hinsichtlich durch sie bewirkter Fehlechos als auch in Bezug auf Abschattungseffekte vor, so ist damit indessen kein „Entgegenstehen“ dieses öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB verbunden. Vielmehr führt die gebotene „nachvollziehende Abwägung“ vorliegend zu dem Ergebnis, dass sich das aufgrund der gesetzlichen Privilegierung mit gesteigerter Durchsetzungskraft versehene Privatinteresse an der Verwirklichung der streitgegenständlichen Vorhaben gegenüber dem beeinträchtigten öffentlichen Belang mangels hinreichender Gewichtigkeit der konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen durchsetzt. Die Zulässigkeit eines nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhabens setzt zusätzlich zum Vorliegen einer der in den Nrn. 1 – 8 bezeichneten Nutzungen und Zwecke voraus, dass dem Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen; dabei kommen insbesondere die in § 35 Abs. 3 BauGB konkret, aber nicht abschließend bezeichneten Belange in Betracht. Andererseits führt bei nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben – anders als bei sonstigen Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB – nicht jede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs bereits zur Unzulässigkeit. Ob im konkreten Fall ein durch das Vorhaben beeinträchtigter öffentlicher Belang diesem „entgegensteht“, ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr im Wege einer nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln (vgl. zum Ganzen z. B. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 – 4 C 4/00 –, BVerwGE 115, 17 und juris, Rn. 18 ff., m.w.N.; Söfker, a.a.O., § 35, Rn. 60, m.w.N.). Im Rahmen dieser nachvollziehenden Abwägung sind einerseits die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit und andererseits das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens einander gegenüber zu stellen (vgl. z. B. BayVGH, Urteil vom 18. September 2015, a.a.O., Rn. 61, m.w.N.). Hierbei ist das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich zumisst, besonders zu berücksichtigen. Dabei können, wenn sich ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben und die Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB gegenüberstehen, einerseits das Angewiesensein des Windenergievorhabens auf einen bestimmten Standort und andererseits das Ausmaß der tatsächlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage von Bedeutung sein; das Gewicht der ungestörten Funktion einer der Flugsicherung dienenden Radaranlage kann ein anderes sein als das einer sonstigen Radaranlage (vgl. etwa Söfker, a.a.O., Rn. 110a, m.w.N.). Es bedarf jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 60). Bei der nachvollziehenden Abwägung der widerstreitenden Belange im vorliegenden Fall ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei den drei geplanten Windkraftanlagen als auch bei der Wetterradarstation N. jeweils um im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben handelt: Während die geplanten Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB als Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, privilegiert sind, ergibt sich die Privilegierung der Wetterradaranlage aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, weil diese wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung (möglichst große Hindernisfreiheit im Umkreis, der durch den Radarstrahl abgetastet wird) nur im Außenbereich ausgeführt werden kann (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015, a.a.O., Rn. 25). Dabei verkennt der Senat nicht, dass von vorneherein zwei Gesichtspunkte zu Gunsten der Wetterradarstation streiten: So liegt der störungsfreie Betrieb von Wetterradarstationen des DWD im öffentlichen Interesse, da der DWD mit ihrer Hilfe seine im Einzelnen in § 4 Abs. 1 DWDG definierten öffentlichen Aufgaben erfüllt. Zudem genießt die Wetterradarstation N. gegenüber den geplanten Windkraftanlagen zeitliche Priorität (vgl. zu diesen Aspekten auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015, a.a.O., Rn. 26 ff.). Auch wenn der Senat im Einklang mit der Vorinstanz grundsätzlich davon ausgeht, dass im Verhältnis zweier im Außenbereich benachbarter, gleichermaßen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierter Nutzungen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme auch zu Lasten der bereits früher verwirklichten Anlage Anwendung finden kann, spricht zumindest der Umstand, dass für den ungestörten Betrieb der früher verwirklichten Anlage auch öffentliche Interessen streiten, dafür, vorrangig die neu hinzutretende Anlage als zur Rücksichtnahme verpflichtet anzusehen, während die zeitlich früher genehmigte und errichtete Anlage im Rahmen gegenseitiger Rücksichtnahme primär nur eine Obliegenheit zur „Schadensminderung“ durch am Ort des Vorhabens mögliche und vom Aufwand her zumutbare Selbsthilfemaßnahmen treffen dürfte (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, BVerwGE 109, 314 und juris, Rn. 25 f. und 28, wonach grundsätzlich nur eine Obliegenheit des Bauwilligen zur Rücksichtnahme auf eine vorhandene Nutzung durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe besteht, und nur bei Erfüllung dieser Obliegenheit unter Umständen auch Einschränkungen der zuerst vorhandenen Nutzung in Betracht kommen). Demgegenüber verfolgen die Beigeladenen zu 1. und 2. mit ihren Vorhaben ausschließlich privatwirtschaftliche Zwecke, die zwar den Schutz der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG genießen, aber insoweit unter dem Vorbehalt der Rechtsordnung stehen. Insbesondere handelt es sich bei der Bestimmung des § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, wonach auch einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben zur Nutzung der Windenergie der öffentliche Belang der Ungestörtheit der Funktion von (u. a.) Wetterradaranlagen nicht entgegenstehen darf, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Andererseits ist bei der Gewichtung der dem betroffenen öffentlichen Belang gegenüberstehenden Interessen an der Verwirklichung der Vorhaben auch zu berücksichtigen, dass alle drei Windkraftanlagen nicht irgendwo im Außenbereich, sondern in im regionalen Raumordnungsplan als Ziel der Raumordnung festgelegten Vorranggebieten für die Windenergie verwirklicht werden sollen. Auch wenn aus den oben genannten Gründen nicht von einer umfassenden Abwägung des Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB im Verfahren zur Aufstellung der Teilfortschreibung des RROP ausgegangen werden kann, so kann im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich bei den Vorranggebieten jeweils um „raumordnerisch und für die Gewinnung von Windenergie gut geeignete Gebiete“ handelt (vgl. Abschnitt I. der Teilfortschreibung des RROP). Wie sich weiter aus der Begründung der Teilfortschreibung ergibt, gehörte zu den wesentlichen Planungskriterien das sich aus Windhöfigkeit, Anbindungsmöglichkeiten an das Stromleitungsnetz sowie Wegeerschließung ergebende technisch nutzbare Windenergiepotential eines Standortes als wichtiges Kriterium zur Beurteilung von dessen Eignung als möglicher Standort für die Windenergie (vgl. Abschnitt II., Nr. 3.1.1 der Teilfortschreibung des RROP). Mangels Erkennbarkeit entgegenstehender Anhaltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass auch die Verwirklichung der drei genehmigten Windkraftanlagen in den Vorranggebieten einen nicht unwesentlichen Beitrag zu dem raumordnerischen Ziel der Förderung einer „möglichst effektiven Nutzung der Windenergie“ innerhalb der Region Trier leisten wird. Gleichzeitig bestehen wegen der Ausschlusswirkung der Konzentrationsplanung (vgl. Abschnitt I. der Teilfortschreibung: „Außerhalb der Vorranggebiete ist die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen ausgeschlossen“) und der recht hohen Zahl in den Vorranggebieten des RROP bereits verwirklichten Windkraftanlagen nur noch eingeschränkte Ausweichmöglichkeiten für die Vorhabenträger. Kein nennenswertes Gewicht kommt aus Sicht des Senats daneben allerdings dem Umstand zu, dass auch die drei genehmigten Windkraftanlagen einen Beitrag zur sog. Energiewende und damit im weitesten Sinne auch zur Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 20a GG zu leisten vermögen. Denn daraus folgt noch kein spezifisches öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb gerade dieser drei Windkraftanlagen, schon gar nicht auf Kosten anderer nachteilig betroffener öffentlicher Belange (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. September 2015, a.a.O., Rn. 29). Soweit auf der anderen Seite die Beigeladene zu 1. zuletzt die Auffassung vertreten hat, die Klägerin sei hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht schutzwürdig, weil es sich bei der Wetterradarstation N. infolge unzulässiger Durchführung eines bloßen „Kenntnisgabeverfahrens“ ohne Öffentlichkeitsbeteiligung um eine formell illegale Anlage handele, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob bei der ursprünglichen Errichtung oder bei der letzten Änderung der Anlage zu Recht nur ein Kenntnisgabeverfahren nach § 83 Abs. 4 der Landesbauordnung – LBauO – durchgeführt wurde, woran gewisse Zweifel bestehen, da die Wetterradarstation allenfalls mittelbar auch Zwecken der Landesverteidigung dient (vgl. dazu Jeromin, LBauO-Rhld-Pf., 3. Aufl. 2012, § 83, Rn. 19). Ebenfalls bedarf keiner weiteren Vertiefung, ob es etwa im Rahmen eines anderenfalls durchzuführenden Zustimmungsverfahrens nach § 83 Abs. 1 LBauO - als Vorhaben des Bundes im Sinne dieser Vorschrift – einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft hätte, wobei der Senat aber jedenfalls eine Verpflichtung hierzu nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – nicht zu erkennen vermag, da es sich bei der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer Wetterradarstation mangels Auflistung in der Anlage 1 zum UVPG nicht um ein UVP-pflichtiges Vorhaben handelt. Denn jedenfalls ist der Betrieb der Wetterradarstation am Standort N. vom Beklagten als der zuständigen Genehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von Seiten des Beklagten zukünftig ein Beseitigungsverlangen geäußert werden könnte. Vielmehr geht der Beklagte offenbar zumindest von der materiellen (Bau-)Rechtmäßigkeit der Anlage aus. Zweifel sind insoweit auch für den Senat nicht erkennbar. Eine eventuelle bloße formelle Baurechtswidrigkeit der Wetterradarstation vermag indessen das Gewicht des mit ihrem Betrieb angesprochenen öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB im nachbarlichen Verhältnis zu den Außenbereichsvorhaben der Beigeladenen nicht entscheidend zu schwächen. Ergibt danach die Berücksichtigung allgemeiner nutzungs- und standortbezogener Gesichtspunkte im Verhältnis des der sich gegenüberstehenden, jeweils privilegierten Vorhaben zueinander noch kein entscheidendes Übergewicht zu Gunsten der einen oder der anderen Seite, so kommt es maßgeblich auf das Gewicht der konkreten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation durch den Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen an. Insoweit hat der Senat indessen – auf der Grundlage der Einschätzungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. - die Überzeugung gewonnen, dass keine hinreichend gewichtige Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung des DWD und damit keine überwiegende Betroffenheit des von der Klägerin geltend gemachten öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu besorgen ist. Dabei ist aus Sicht des Senats wesentlich, dass im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung eine gegenüber einem Bauanspruch durchsetzungsfähige Störwirkung über bloß vorsorglich geäußerte Bedenken, wie sie bei der Festlegung der Konzentrationszonen für die Windenergie auf der Ebene der Regionalplanung geltend gemacht werden können, hinausgehen muss. Der DWD hat indessen nicht darlegen können, dass die windenergiebedingten Störungen bei den bodennahen Radarerfassungen zu den zu fordernden erheblichen Defiziten für die zu erstellenden Wetterinformationen führen werden. Dies gilt zunächst in Bezug auf von den drei Windkraftanlagen bewirkte Abschattungseffekte (a.). Darüber hinaus ist auch durch von diesen drei Windkraftanlagen ausgelöste Fehlechos keine gravierende Beeinträchtigung der Warnprodukte des DWD zu erwarten (b.). a. Zunächst steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Betrieb der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen nicht zu solchen Abschattungseffekten führen wird, denen im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung des DWD ein nennenswertes Gewicht zukommen kann. Wie oben bereits ausgeführt, geht der Sachverständige Dr. H. davon aus, dass der Betrieb einzelner Windkraftanlagen, die im Abstand von – wie vorliegend – rund 10 km zu einer Wetterradarstation errichtet werden, zwar zu einer gewissen Dämpfung der Radarstrahlung führt, die sich aber in einem Bereich von weniger als 1 dB und damit im Bereich üblicher Messtoleranzen bei Wetterradarmessungen bewegt; im vorliegenden Fall geht er von einer Dämpfung von höchstens 0,4 dB pro Windkraftanlage aus (vgl. dazu insbesondere die ergänzende Stellungnahme von Dr. H. vom 22. November 2015, Seite 9 f.). Seine Einschätzung, dass eine Dämpfung in dieser geringen Größenordnung – auch unter Berücksichtigung anderer, nicht windkraftanlagenbedingter, aber ebenfalls nicht gänzlich ausräumbarer Fehlerquellen wie der Dämpfungswirkung von Feuchtigkeit auf dem Radom, die mindestens die gleiche Größenordnung haben – nicht geeignet ist, die Qualität der aus den Basisdaten generierten Produkte des DWD nennenswert zu beeinflussen, wird auch in der von der Beigeladenen zu 1) vorgelegten Grundsatzuntersuchung des Gutachters Dr. F. vom 31. März/16. Juli 2015 (dortige Seite 7, 12 und 26 f.) geteilt. Demgegenüber hat die Klägerin nicht überzeugend dazulegen vermocht, dass und weshalb es gerade am Standort N. durch den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen zu solchen Dämpfungen des Radarstrahls kommen wird, die die Qualität von Warnprodukten des DWD in einer für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben relevanten Weise nachteilig zu beeinflussen vermögen. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 25. November 2015 (dortige Seite 20 ff.) näher ausgeführt hat, es ergäben sich je nach Wettersituation und Lage der Windkraftanlagen unterschiedliche Werte für die Abschattung und selbst geringe Abweichungen von 0,8 dB könnten zu einer Schwellenwertunterschreitung und damit zu einer Unterwarnung führen, erschöpfen sich ihre Ausführungen in allgemeinen Darlegungen zu möglichen Auswirkungen von Abschattungseffekten durch Windkraftanlagen, sind aber nicht konkret auf die zu erwartenden Auswirkungen der streitgegenständlichen Windkraftanlagen am Standort N. bezogen. Zudem haben die übrigen Beteiligten und auch der Sachverständige Dr. H. (in seiner Stellungnahme vom 22. November 2015, Seite 10) auf das Ergebnis eines Workshops des DWD zum Thema „Windenergie und Radar“ vom 6. Oktober 2010 hingewiesen, wonach weitgehende Einigkeit unter den Teilnehmern darüber bestanden habe, dass windkraftanlagenbedingte Abschattungseffekte im Umkreis von mehr als 5 km um eine Wetterradarstation als in der Regel irrelevant anzusehen seien. Dem haben die Vertreter der Klägerin nicht widersprochen. Sie haben vielmehr das Thema Abschattungseffekte in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht noch einmal aufgegriffen. Aus alledem schließt der Senat, dass den Abschattungswirkungen der drei genehmigten Windkraftanlagen im Hinblick auf die bei der Wetterradarstation N. erhobenen Daten und die unter deren Verwendung generierten Warnprodukte des DWD kein solches Gewicht zukommt, dass sie der Privilegierung der drei Anlagen entgegenstehen könnten. b. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es durch den Betrieb der drei genehmigten Windkraftanlagen zu Fehlechos in einem Ausmaß kommen wird, das geeignet wäre, die Qualität der auch aus den in der Station N. erhobenen Daten generierten Warnprodukte nennenswert negativ zu beeinflussen. Dies gilt sowohl für die Erkennung und Bewarnung von warnwürdigen Wetterphänomenen wie Gewittern, Starkregen, Hagel, Mesozyklonen und gefrierendem Regen (aa.), als auch für die Dienstleistungsangebote des DWD im Flugwetterdienst (bb.). aa. Es kann zunächst nicht festgestellt werden, dass gerade durch die von den drei genehmigten Windkraftanlagen zu erwartenden Fehlechos die Erkennung von warnwürdigen Wetterphänomenen in einer für die Aufgabenerfüllung des DWD relevanten Weise negativ beeinflusst werden kann. Dies gilt zuerst für die Gewittererkennung über das System KONRAD sowie über ergänzende individuelle Datenerhebungen und -auswertungen: So wird durch den automatischen Gewittererkennungs- und -verfolgungsalgorithmus KONRAD des DWD ein Gewitter erkannt, wenn auf einer zusammenhängenden Fläche des Komposits von 15 Pixeln und mehr ein Grenzwert von 46 dBZ überschritten wird (vgl. zusammenfassend die insoweit unstreitigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. in seiner Stellungnahme vom 22. November 2015, Seite 2). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen – ggf. zusammen mit den vier benachbarten Bestandsanlagen – unabhängig voneinander Störechos erzeugen, die gleichzeitig an drei benachbarten Pixeln des Komposits die 46 dBZ-Grenze überschreiten werden, wodurch es zu einer unerwünschten „Überwarnung“ kommen kann (vgl. auch dazu insbesondere das Schreiben von Herrn Dr. H. vom 22. November 2015, Seite 2). Die Vertreter der Klägerin haben jedoch in der mündlichen Verhandlung des Senats deutlich gemacht, dass die Gewitterwarnungen der Öffentlichkeit für das Gebiet eines Landkreises nicht allein auf die Daten des KONRAD-Algorithmus abstellen, sondern auch andere Informationen einbeziehen, etwa aus der sog. Blitzortung: Danach läuft die Gewitterwarnung für die Landkreise dergestalt ab, dass der darüber entscheidende Meteorologe zunächst einmal über eine Großwetterlage informiert ist, aus der sich die Möglichkeit von Gewittern ergibt. Sodann erfasst er die ihm vorliegenden Radardaten. Das kann z. B. eine Information aufgrund des KONRAD-Algorithmus sein. Aber auch wenn die dort verlangten Voraussetzungen (15 Pixel jeweils über 46 dBZ) nicht erreicht werden sollten, wird der Meteorologe die ihm vorhandenen Daten aus den deutschlandweiten Kompositkarten weiter auswerten. Sollte sich danach ergeben, dass 13 Pixel mit mehr als 46 dBZ vorliegen und noch Informationen aus dem Blitzortungssystem hinzukommen, kann auch dies zu einer Gewitterwarnung führen (so der Fachbeistand der Klägerin Herr K. in der mündlichen Verhandlung, vgl. Niederschrift vom 9. Dezember 2015, Seite 6). Hieraus wird deutlich, dass in der Praxis des DWD das automatische Auslösen der Warnschwelle des KONRAD-Algorithmus für die Herausgabe von Gewitterwarnungen an die Öffentlichkeit nicht allein relevant ist, sondern diese auch von der Erhebung und Auswertung weiterer Daten abhängig ist, die nicht windkraftanlagenbeeinflusst sind. Da es sich zudem bei Gewittern in aller Regel um großflächige Phänomene handelt, die vor allem durch eine große Höhenerstreckung gekennzeichnet sind (so Dr. H. in seinem Gutachten vom 26. Oktober 2014, Seite 29), und nachdem zur Überzeugung des Senats feststeht, dass am Standort der geplanten drei Windkraftanlagen ab einer Höhe von 480 m über dem Radar eine ungestörte Messung zur Verfügung steht, erscheint selbst eine unerwünschte Überwarnung vor einem lokal begrenzten Gewitter allein durch von den drei Windkraftanlagen ausgelöste Fehlechos eher unwahrscheinlich. Selbst wenn es bei einem sehr kleinräumigen Gewitterereignis im Bereich der drei Windkraftanlagen zu einer solchen Überwarnung kommen sollte, bestünde für die Meteorologen des DWD immer noch die Möglichkeit, durch Beobachtung des Wetterphänomens in seinem weiteren Verlauf von West nach Ost die automatisch generierte KONRAD-Fehlwarnung zu korrigieren. Noch weniger relevant erscheinen dem Senat die durch die drei Windkraftanlagen zu erwartenden Fehlechos in Bezug auf andere warnwürdige Wetterphänomene wie Starkregen und Hagel: Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, ist für das Warnereignis „Starkregen“ nicht allein das Überschreiten eines Schwellenwerts von 37 dB im KONRAD-Algorithmus maßgeblich. Vielmehr wird nach den Angaben der Fachbeistände der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats ein Starkregen dadurch identifiziert, dass eine bestimmte Niederschlagsmenge über einen bestimmten Zeitablauf (letzte halbe Stunde) ermittelt wird. Zwar kann die Niederschlagsmenge (mm/h) aus Radarprodukten, insbesondere der Reflektivität ermittelt werden, sofern diese Daten nicht zu stark gestört sind. Hierzu hat jedoch der Sachverständige Dr. H. unwidersprochen angemerkt, dass die Niederschlagsmenge nicht exakt aus der Reflektivität heraus erkannt werden, sondern lediglich aufgrund einer Erfahrungsformel abgeschätzt werden kann (vgl. dazu die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015, Seite 7). Ist danach davon auszugehen, dass auch Unwetterwarnungen vor Starkregen nicht allein auf – ggf. windkraftanlagenbeeinflusst zu früh ausgelösten – automatischen KONRAD-Warnungen beruhen, sondern maßgeblich mit Hilfe von Erfahrungswerten aufgrund individueller Überprüfung durch den zuständigen Meteorologen erstellt werden, so kann etwaigen durch den Betrieb der drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen negativ beeinflussten Basisdaten auch insoweit kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Nichts anderes kann für das Wetterphänomen Hagel gelten: Zwar hat der Sachverständige Dr. H. vorgetragen, dass die automatische Hagelwarnung des DWD bereits ausgelöst wird, sobald innerhalb eines Gewitters ein einzelnes Pixel den Grenzwert von 55 dBZ überschreitet, weshalb es zu einer fälschlichen Überwarnung vor Hagel kommen kann, sobald ein Gewitter an den Standort einer Windkraftanlage grenzt oder diesen überdeckt (vgl. die Stellungnahme vom 22. November 2015, Seite 2 sowie das Gutachten vom 26. Oktober 2014, Seite 34). Auch insoweit ist jedoch naheliegend, dass individuelle Korrekturmöglichkeiten aufgrund weiterer Daten bestehen und genutzt werden, zumal es sich auch bei Hagel innerhalb eines Gewitters in aller Regel nicht um ein auf den Standort einzelner Windkraftanlagen beschränktes Phänomen handeln wird. Es kann aber nach Überzeugung des Senats vor allem nicht angenommen werden, dass die durch die Fehlechos der drei genehmigten Windkraftanlagen negativ beeinflussten Basisdaten wesentlichen Einfluss auf die Erkennung von Mesozyklonen und deren Bewarnung haben können. Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, handelt es sich bei Mesozyklonen um rotierende Aufwindfelder in einer konvektiven Wolke; sie haben in der Regel einen Durchmesser zwischen 2 und 10 km und rotieren meist in zyklonaler Richtung (vgl. dazu etwa das Stichwort „Mesozyklone“ in Wikipedia). Innerhalb einer Mesozyklone kann es zu eher kleinräumigen, aber sehr schadensträchtigen Ereignissen wie insbesondere zu Tornados kommen, wenn sich eine großflächigere Mesozyklone, die sich anfangs mit geringerer Geschwindigkeit dreht, zusammenzieht und dadurch die radialen Windgeschwindigkeiten stark ansteigen (vgl. das Gutachten von Dr. H. vom 26. Oktober 2014, Seite 7). Dabei besteht allerdings im Grundsatz Einigkeit zwischen den Fachbeiständen des DWD und dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H., dass eine unmittelbare Erkennung von Tornados aus Radardaten derzeit noch nicht möglich ist; vielmehr befindet sich eine entsprechende Anpassung von Algorithmen zum Zwecke der Tornadoerkennung derzeit noch in der Entwicklung (vgl. die entsprechende Aussage des Fachbeistands Dr. S. des DWD in der mündlichen Verhandlung des Senats, Niederschrift vom 9. Dezember 2015, Seite 7). Deshalb kann es im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nur darauf ankommen, ob die Mesozyklonenerkennung und damit die Bewarnung von Wetterphänomenen, aus denen sich unter bestimmten ungünstigen Bedingungen kurzfristig und lokal begrenzt besonders schadensträchtige Ereignisse wie Tornados entwickeln können, durch Fehlechos der drei genehmigten Windkraftanlagen in relevanter Weise negativ beeinflusst werden können. Nach Überzeugung des Senats ist dies jedoch nicht zu erwarten. Dafür ist wesentlich, dass nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. am Standort der geplanten Windkraftanlagen ab einer Höhe von 480 m über Radar ungestörte Messungen zur Verfügung stehen werden (vgl. insbesondere seine Aussage in der mündlichen Verhandlung des Senats, Niederschrift vom 9. Dezember 2015, Seite 8). Die Vertreter der Klägerin haben demgegenüber nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass es gerade für die Mesozyklonenerkennung auch auf von Windkraftanlagen unbeeinflusste Scans in größerer Bodennähe ankommt, also auf ungestörte Messergebnisse aus den Hauptkeulen der 0,5°- und 0,8°-Elevationsebenen. Vielmehr hat Herr Dr. S. als Fachbeistand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Aussage des dort anwesenden Fachbeistands der Beigeladenen zu 1), des Dipl. Meteorologen Dr. M., dass es für die Erkennung der sog. TVS-Signatur in Mesozyklonen als Indiz für eine mögliche Tornadogefahr maßgeblich auf Daten aus einer Höhe von 600 m und mehr ankomme, ausdrücklich bestätigt (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 7 f.). Im Übrigen erscheint dem Senat die übereinstimmende Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. H. und des Fachbeistands der Beigeladenen zu 1) Dr. M. plausibel, dass die relevanteste Höhe für die Erkennung von Mesozyklonen der Bereich zwischen 1,5 km und 5 km über Grund ist, weil es sich bei Mesozyklonen um in der Regel großflächigere, insbesondere in größere Höhen hinaufreichende Wetterphänomene handelt. Dann aber erschließt sich nicht, weshalb an einem Windkraftanlagenstandort, an dem ab einer Höhe von 480 m über Radar unbestritten ungestörte Radarmessergebnisse erzielt werden können, die Mesozyklonenerkennung durch Fehlechos, die nur die darunterliegenden 0,5°- und 0,8°-Elevationsebenen betreffen, in einer relevanten Weise negativ beeinflusst werden könnte. Letztendlich ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass von den drei streitgegenständlichen Windkraftanlagen bewirkte Fehlechos die Erkennbarkeit und Bewarnung warnwürdiger Wetterphänomene im Winter, wie insbesondere das Auftreten von gefrierendem Regen, in einer relevanten Weise negativ beeinflussen könnten. Die Klägerin hat insoweit unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des DWD vom 25. November 2015 (a.a.O., Seite 19 f.) vorgetragen, für die Herausgabe einer Wetterwarnung vor lokal gefrierendem oder überfrierendem Regen seien die mittels polarimetrischer Hydrometeorenerkennung generierten Informationen über einen im weiträumigen Schneegebiet eingelagerten Regen von wesentlicher Bedeutung. Nicht näher dargelegt wurde jedoch, weshalb es dabei entscheidend auf ungestörte Informationen aus den bodennäheren Schichten ankommt, die vorliegend allein von Störungen durch Fehlechos der drei Windkraftanlagen noch beeinflusst werden, und weshalb insoweit nicht die ungestörten Messergebnisse aus dem nicht durch Windkraftanlagen bedingte Fehlechos beeinflussten Bereich ab 480 m Höhe über Radar als im Regelfall ausreichend anzusehen sind. Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. H. darauf hingewiesen, dass die Hydrometeorenklassifikation aufgrund von Wetterradarmessungen generell fehleranfällig sei, weshalb es aus seiner Sicht nicht sinnvoll erscheine, entsprechende Rückschlüsse aus pixelweisen Interpretationen ziehen zu wollen. Vielmehr seien die Defizite bei der Hydrometeorenklassifikation auch nicht durch die in der Stellungnahme des DWD dargestellte Benutzung eines Distrometers zu beheben (vgl. die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015, Seite 11 f.). Dem haben die Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich widersprochen, sondern sogar eingeräumt, dass eine pixelweise Interpretation nicht vorgenommen werden könne; die entsprechende Darstellung in der DWD-Stellungnahme vom 25. November 2015 habe nur dem Nachweis dienen sollen, dass es tatsächlich sehr unterschiedliche Niederschlagsereignisse in einem bestimmten Raum geben könne (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung, Seite 12). Soweit weiter ausgeführt wurde, dass ein Problem nur entstehe, wenn ein gewisser Schwellenwert für einen Warnalgorithmus genannt werden solle, wobei sich Störungen durch Windkraftanlagen insbesondere bei deren Lage in einem bereits vorbelasteten Gebiet auswirken könnten, bleiben diese Ausführungen zu theoretisch und lassen keinen klaren Rückschluss auf eine entsprechende Relevanz der hier in Rede stehenden Anlagen zu. bb. Der Senat hat schließlich auch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es gerade durch den Betrieb der streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen zu Beeinträchtigungen der Aufgaben des DWD zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt von nennenswertem Gewicht kommen wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Erbringung von meteorologischen Dienstleistungen für die zivile und militärische Luftfahrt zu den wesentlichen öffentlichen Aufgaben des DWD gehört: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 DWDG ist Aufgabe des DWD auch die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt. Ergänzend bestimmt § 27e Abs. 1 LuftVG, dass der Flugwetterdienst der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs dient und dass diese Aufgabe dem DWD oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen obliegt, wobei auch insoweit der DWD bei der Anerkennung eines entsprechenden Bedarfs verpflichtet ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten (vgl. im Einzelnen § 27f Abs. 5 LuftVG). § 27e Abs. 2 LuftVG bestimmt sodann näher die Aufgaben, die der Flugwetterdienst umfasst; u. a. zählt dazu die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke (vgl. § 27e Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d LuftVG). Die Klägerin hat jedoch nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass gerade die von den drei geplanten Windkraftanlagen (ggf. auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der vier Bestandanlagen in deren Umfeld) zu erwartenden Beeinflussungen der Radarechos der Station N. die Erfüllung der Aufgaben des DWD zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt mehr als nur geringfügig beeinträchtigen könnten. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. November 2015 (Seite 20 f.) näher dargelegt, dass sich die Situation insoweit erheblich von der Situation im vom Bayerischen VGH mit seinem Urteil vom 18. September 2015 entschiedenen Fall unterscheide. Denn zum einen sei vorliegend nicht nur die unterste Elevationsebene des Volumenscans, sondern insbesondere auch der Niederschlagsscan von Störungen betroffen, weil die streitgegenständlichen Windkraftanlagen hier massiver in die Hauptkeule hinein ragen. Gerade der Niederschlagsscan sei aber für die Aufgaben der Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste nach § 27e LuftVG die maßgebliche Messung und eine Änderung der Scanstrategie des DWD könne insoweit nur in Abstimmung mit der Deutschen Flugsicherung und Eurocontrol erfolgen. Näher ausgeführt wird darin auch die Bedeutung der Station N. für den Flugbetrieb der nahegelegenen militärischen Flughäfen Ramstein, Nörvenich, Spangdahlem und Büchel. Hierzu wurde ein Schreiben des Zentrums für Geoinformationswesen der Bundeswehr vom 2. Juli 2015 als Anlage vorgelegt, in dem die Zusammenarbeit zwischen dem DWD und der Bundeswehr näher erläutert und die Auffassung vertreten wird, dass Beeinflussungen z. B. durch den Betrieb von Windkraftanlagen, die Radarechos verfälschen oder gar eliminieren, für die Bundeswehr nicht hinnehmbar seien. Aus der zutreffenden Beschreibung der Lagesituation der Wetterradarstation N. sowie aus den eher allgemeinen Hinweisen der Bundeswehr auf die Bedeutung möglichst unverfälschter Wetterradardaten für die meteorologische Sicherung auch des militärischen Flugverkehrs ergibt sich jedoch nicht hinreichend, dass gerade die (unstreitigen) Störungen des 0,8°-Niederschlagscans im Bereich der streitgegenständlichen Windkraftanlagen geeignet sein werden, die Erfüllung der Aufgabe der meteorologischen Sicherung der zivilen und militärischen Luftfahrt im Umfeld der Station N. nennenswert zu beeinträchtigen. Insoweit haben nämlich die Fachbeistände der Klägerin in der mündlichen Verhandlung näher erläutert, dass die Vertrags- bzw. Kooperationspartner des DWD aus dem Bereich der Luftfahrt zwar - aufgrund einer entsprechenden Absprache mit Eurocontrol – ausschließlich Wetterradardaten aus dem 0,8°-Niederschlagscan erhalten, obwohl diese Daten aus bodennäheren Luftschichten stammen, die weit unterhalb der regelmäßigen Flughöhe der meisten Luftfahrzeuge gelegen sind. Dieser Nachteil werde jedoch zum Teil dadurch aufgewogen, dass es sich bei den Daten des Niederschlagscans um die zeitlich am schnellsten verfügbaren flächendeckenden Radardaten zum Wettergeschehen handele. Im Grunde handelt es sich danach bei der Wahl der Daten des Niederschlagsradars um eine Kompromissentscheidung, bei der zu Gunsten einer möglichst schnellen und flächendeckenden Verfügbarkeit von Radardaten in Kauf genommen wird, dass diese relativ bodennah ermittelten Radardaten kaum mehr als einen groben Anhalt für das luftverkehrsrelevantere Wettergeschehen in höheren Luftschichten bieten können. Letztlich dürften damit die verantwortlichen Luftfahrzeugführer in mindestens ebenso starken Maße auf Wetterdaten aus anderen Quellen, insbesondere auch auf die großräumigen Wetterinformationen des DWD, sowie auf ihre eigenen Wetterbeobachtungen im Sichtflug angewiesen bleiben. Von größerer Relevanz erscheinen die Daten des Niederschlagscans zwar für niedriger fliegende und kleinräumiger operierende Luftfahrzeuge, wie z. B. Rettungshubschrauber. Die negative Beeinflussung dieser Daten insbesondere auch durch von den drei geplanten Windkraftanlagen ausgelöste Fehlechos wirft nach dem zuvor Gesagten aber lediglich die Gefahr eine „Überwarnung“ auf (etwa durch Verstärkung des Radarechos einer kleinen, lokal begrenzten Gewitterzelle im Bereich der Windkraftanlagenstandorte). Die hierdurch bewirkten Nachteile für die meteorologische Sicherung der Luftfahrt erscheinen dem Senat aber von eher theoretischer Natur: Da z. B. Rettungshubschrauber und andere in niedrigeren Flughöhen operierende Luftfahrzeuge nach Sichtflugregeln geflogen werden müssen, bleibt es letztlich der Eigenverantwortung des Piloten überlassen, ob er der automatisierten KONRAD-Warnung aufgrund ggf. durch Windkraftanlagen bedingte Fehlechos verfälschter Daten des Niederschlagscans Glauben schenkt und vorsorglich etwa einen gewissen Umweg in Kauf nimmt, oder ob er sich stattdessen auf seine eigene Wahrnehmung im Sichtflugbetrieb verlässt. Sind nach alledem durch den Betrieb der streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen keine besonders gewichtigen nachteiligen Auswirkungen auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des DWD zu erwarten, so verbleibt es dabei, dass dem durch die gesetzliche Privilegierung verstärkt durchsetzungsfähigen Interesse an der Verwirklichung der genehmigten Vorhaben der Windenergienutzung im konkreten Fall ein höheres Gewicht als den beeinträchtigten Belangen der ungestörten Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation zukommt, so dass dieser Belang der Zulässigkeit der drei hier in Rede stehenden Windkraftanlagen nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht. Danach kommt es auf die Frage, ob die vom Sachverständigen Dr. H. im Einzelnen aufgezeigten Selbsthilfemöglichkeiten zur Abmilderung der Störeinflüsse der drei Windkraftanlagen in jedem Falle geeignet und insbesondere dem DWD vom Aufwand her zumutbar sind, nicht mehr entscheidungserheblich an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich in der Berufungsinstanz durch Stellung eigener Anträge am Prozesskostenrisiko beteiligt haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Rechtsstreit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der Auslegung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB, aufwirft, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 180.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 19.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wobei der Senat pro Windkraftanlage 60.000,00 € in Ansatz gebracht hat). Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen, die der Beklagte den Beigeladenen erteilt hat. Sie betreibt im Gebiet der Gemeinde N. eine von 17 Wetterradarstationen in Deutschland. Die Wetterradarstation in N. wurde 1998 errichtet und baurechtlich im Kenntnisgabeverfahren zugelassen. Der Standort der Wetterradarstation liegt zwischen ca. 10,4 km und ca. 11,0 km östlich der Standorte der streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Am 7. Juni 2004 trat eine Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans der Planungsgemeinschaft Region Trier (RROP) in Kraft, die Vorranggebiete für die Windenergie u. a. in den Gemarkungen M., E. und D. vorsieht. Im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der Teilfortschreibung wurde die Klägerin beteiligt und gab Anregungen zur Aufstellung von Windkraftanlagen in einer Reihe von Vorranggebieten. Gegen die Festsetzung der Vorranggebiete in M., E. und D. erhob sie hingegen keine Einwendungen. Ausweislich eines Schreibens der Planungsgemeinschaft vom 24. Oktober 2012 an den Beklagten war seinerzeit als Referenzanlage eine 1,5-MW-Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 90 m und einer Gesamthöhe von 120 m angenommen worden. Am 7. Februar 2011 beantragte die Beigeladene zu 2. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage „Enercon E-101“ mit einer Nabenhöhe von 135,40 m und einem Rotordurchmesser von 101 m sowie einer Nennleistung von 3 MW auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur …, Flurstück … . Der Beklagte beteiligte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Februar 2011, die jedoch mit elektronischer Nachricht vom 11. Juli 2011 lediglich zu anderen geplanten Windkraftanlagen Stellung bezog. Mit Bescheid vom 24. April 2012 erteilte der Beklagte der Klägerin die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der beantragten Windkraftanlage (im Folgenden: Erstgenehmigung). Am 28. August 2012 beantragte die Beigeladene zu 2. die Erteilung einer Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe des bereits genehmigten Vorhabens auf 149 m. Im Rahmen ihrer Beteiligung im Änderungsgenehmigungsverfahren machte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 geltend, der Errichtung der Windkraftanlage könne nur bei Einhaltung von Höhenbeschränkungen zugestimmt werden, weil die geplante Anlage mehr als die Hälfte des Radarstrahls abdecke, wodurch signifikante Störungen wie Ausblendeffekte in den Radarprodukten sowie Fehlechos verursacht würden. Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 2. die Genehmigung zur Änderung der Nabenhöhe der genehmigten, aber noch nicht errichteten Windkraftanlage „Enercon E-101“ auf nunmehr 149 m (im Folgenden: Änderungsgenehmigung). Die Einwendungen der Klägerin wies der Beklagte dabei zurück und führte aus, die Beigeladene zu 2. sei bereits im Besitz einer bestandskräftigen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des gleichen Typs. Die nunmehr beantragte Windkraftanlage sei lediglich 13,5 m höher. Die Klägerin habe eine unzumutbare Störung ihres Wetterradarsystems nicht nachgewiesen. Gegen die Änderungsgenehmigung legte die Klägerin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 8. April 2013 erhob sie auch Widerspruch gegen die Erstgenehmigung und machte insoweit geltend, die Erstgenehmigung sei ihr gegenüber nicht bestandskräftig geworden, da diese ihr nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung bekanntgegeben worden sei und sie von dieser erst am 3. September 2012 Kenntnis erhalten habe. Soweit sie im Genehmigungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben habe, habe dies auf einem missverständlichen E-Mail-Verkehr beruht. In der Sache berief sie sich auf eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ihres Wetterradars; insoweit stehe ihr ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Einschränkungen aus meteorologischer Sicht noch hinzunehmen seien. Am 25. März 2011 beantragte die Beigeladene zu 1. bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs „Enercon E-82“ mit einer Nabenhöhe von 138,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Leistung von 2,3 MW auf den Flurstücken Gemarkung E., Flur …, Flurstücke … und …, Gemarkung D., Flur …, Flurstücke … und … (Anlage ED 1) und auf den Flurstücken Gemarkung E., Flur …, Flurstücke … und … und Gemarkung M., Flur …, Flurstücke … und … (Anlage ED 2). Die von der Beigeladenen zu 1. geplanten Anlagen liegen im Vorranggebiet E. des Regionalen Raumordnungsplanes. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 wandte sich die Klägerin gegen die Errichtung der beantragten beiden Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1.: Die Prüfung der eingereichten Pläne habe ergeben, dass eine Inbetriebnahme der Windkraftanlagen zu Beeinträchtigungen der Datenqualität ihrer Produkte führe. Mit Bescheid vom 4. Juli 2013, der durch Bescheid vom 5. August 2013 hinsichtlich straßenrechtlicher Nebenbestimmungen geändert wurde, genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb der von der Beigeladenen zu 1. beantragten Windkraftanlagen in E., D. und M.. Die Einwendungen der Klägerin wies er u. a. mit der Begründung zurück, die Klägerin habe bisher den Nachweis einer unzumutbaren Störung ihres Radarsystems nicht erbracht. Gegen die der Beigeladenen zu 1. erteilte Genehmigung legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die erteilte Genehmigung verstoße gegen die zu berücksichtigenden bebauungsrechtlichen Vorgaben, da die Anlagen im Falle ihrer Errichtung die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in N. störten und sie damit an der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben gehindert werde. Mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2013 und vom 10. April 2014 wies der Kreisrechtsauschuss des beklagten Landkreises sämtliche Widersprüche der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss im Wesentlichen folgendes aus: Der Widerspruch gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung sei bereits wegen Verfristung unzulässig. Die Klägerin habe am 3. September 2012 Kenntnis von der Erstgenehmigung erlangt und in ihrem Schriftverkehr zu erkennen gegeben, dass sie sich nicht gegen die Erstgenehmigung, sondern nur gegen die Änderungsgenehmigung wenden wolle. Die Widersprüche gegen die den beiden Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen seien jedenfalls unbegründet, da sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Die Vorgaben und internationalen Empfehlungen der World Meteorological Organization (im Folgenden: WMO) stellten kein absolutes Planungshindernis dar. Ein bloßer Verweis auf die Abstandshinweise der WMO reiche nicht aus. Die Klägerin trage vielmehr die volle Beweislast dafür, dass die Störung ihres Wetterradars im Einzelfall vorliege. Neben der Beeinflussung der Radaranlage sei erforderlich, dass die Beeinflussung die Funktion der Radaranlage für den ihr zugewiesenen Zweck in nicht hinzunehmender Weise einschränke. Hierbei komme der Klägerin kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zu, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht noch hinzunehmen seien. Zwar sei eine negative Beeinflussung der Wetterradaranlage in N. durch die genehmigten Windkraftanlagen gegeben. Aus einer von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich jedoch, dass der Radarbetrieb der Klägerin insbesondere bei konsequenter Anwendung der Signal- und Datenverarbeitungsalgorithmen im hochmodernen und sehr leistungsfähigen Radarprozessor unter Ausnutzung der redundanten Möglichkeiten im Radarverbund nicht zusätzlich von der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlage der Beigeladenen zu 2. unzumutbar beeinflusst werde. Ein von der Beigeladenen zu 1. beauftragter Sachverständiger sei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Anlagen im Falle ihrer Realisierung zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Wetterradaranlage N. haben können, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche, insbesondere wegen der Abschattung hinter den verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen in einem schmalen, erst bei größerer Entfernung breiter werdenden Korridor von rund fünf Metern lediglich geringfügiger Natur seien. Die Klägerin verfüge im Übrigen über verschiedene weitere Wetterradaranlagen in einem Radarverbund und könne auf die dortigen Daten zugreifen. Weiterhin sei der Wetterradarverbund der Klägerin in ein europäisches Verbundnetz eingegliedert, so dass insoweit ebenfalls eine Redundanz sichergestellt sei. Es sei auch Aufgabe der Klägerin, hohe Reflektivitäten durch Windkraftanlagen bei der Auswertung der Daten zu berücksichtigen. Es sei zumutbar, hohe Reflektivitäten einzelner Windenergieanlagen aus dem Lagebild herauszurechnen. Mit möglichen Maßnahmen zur Abhilfe habe sich die Klägerin bisher nicht auseinander gesetzt. Auch habe sie mögliche Beeinträchtigungen der von ihr in Anspruch genommenen Warnfunktion nicht näher dargelegt. Zur Begründung ihrer nach Zustellung der Widerspruchsbescheide jeweils fristgemäß erhobenen Klagen, die das Verwaltungsgericht zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, hat die Klägerin im Wesentlichen folgendes gelten gemacht: Die Klagen seien zulässig. Soweit sich die Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilten Erstgenehmigung richte, sei diese nicht verwirkt. Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine kürzere als die Jahresfrist für die Einlegung des Widerspruchs rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Sie sei auch klagebefugt. Das Bundesverwaltungsgericht erkenne eine materielle Beschwer eines Hoheitsträgers ausdrücklich an, wenn dieser durch einen Übergriff anderer bundesstaatlicher Ebenen in der Wahrnehmung seiner ihm originär zugewiesenen Aufgaben beeinträchtigt werde. Eine Klagebefugnis ergebe sich zumindest aus dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme, dem vorliegend auch drittschützende Wirkung zukomme. Die Klagen seien auch begründet. Der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars sei durch die Vorhaben der Beigeladenen verletzt. Für das Vorliegen einer Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB sei ausschließlich darauf abzustellen, ob die Funktionsfähigkeit der betroffenen Radaranlage durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt werde. Die Funktion von Wetterradaranlagen könne durch in der Umgebung befindliche Windenergieanlagen stark beeinträchtigt werden. Beeinträchtigungen ergäben sich zunächst für die Radarmessung selbst. Zudem seien hinter der betreffenden Windenergieanlage Abschattungseffekte feststellbar, deren Ausmaß davon abhänge, wie sehr die Windenergieanlage in den Radarstrahl hineinrage. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen der Beigeladenen werde zu einer wesentlichen nachteiligen Beeinflussung der Funktion der Radaranlage N. führen, da es insbesondere zu Clutterechos und Abschattungen bei den Messungen kommen werde. Dies ergebe sich schon aus den Anforderungen der internationalen Richtlinien der WMO. Die Höhe der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen und deren Entfernung zum Radar N. führten dazu, dass die Radarmessungen im Falle einer Realisierung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen negativ beeinträchtigt würden, so dass weder zuverlässige Wetterprognosen noch zuverlässige und rechtzeitige Unwetterwarnungen ausgegeben werden könnten. Die im Falle der Errichtung der Windenergieanlagen zu erwartenden Störungen seien auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Anlage N. für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht hinnehmbar. Das Wetterradar in N. habe als westlichstes Radar im Radarverbund besondere Bedeutung. Zudem werde die Funktionsfähigkeit ihrer Radaranlage in N. bereits heute durch eine Vielzahl der im Umkreis bestehenden Windenergieanlagen sehr stark beeinträchtigt. Im Übrigen müsse ihr ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage zustehen, welche Einschränkungen aus ihrer Sicht im Hinblick auf die mit der Radaranlage verfolgte Aufgabenwahrnehmung noch hinzunehmen seien. Der öffentliche Belang der Störungsfreiheit einer Radaranlage stehe den Vorhaben der Beigeladenen entgegen. Das durch das Vorhaben betroffene Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr im Zusammenhang mit Wettervorhersagen und Unwetterwarnungen überwiege das Interesse der Beigeladenen an einer Realisierung ihrer Windkraftvorhaben klar. Dem stehe auch der „Regionale Raumordnungsplan Teilfortschreibung Windenergie 2004“ nicht entgegen, wonach M. und E. als Vorranggebiete für die Windkraft ausgewählt worden seien. Eine abschließende Abwägung des Belangs der Funktionsfähigkeit von Radaranlagen habe auf der Ebene der Raumordnung nicht stattgefunden. Die konkrete Konfliktbewältigung sei vielmehr im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Beurteilungsgrundlage für die Ausweisung der Vorranggebiete sei seinerzeit eine Referenzanlage mit 90 m Nabenhöhe und 120 m Gesamthöhe gewesen. Diese Grundannahme der Planungsgemeinschaft Trier zur Anlagenhöhe sei auch von der Klägerin bei ihrer Prüfung der auszuweisenden Vorrangstandorte zugrunde zu legen gewesen. Sie sei nicht berechtigt gewesen, spekulative Vermutungen über zukünftige Anlagenhöhen anzustellen. Ihre Stellungnahme im Raumordnungsverfahren hätte daher allenfalls nur die Auswirkungen der Referenzanlage mit der dort genannten Höhe umfassen können. Bei ihrer Wetterradaranlage handele es sich auch nicht um eine illegale Nutzung. Die Anlage diene auch der Landesverteidigung und sei deshalb zu Recht Gegenstand eines sog. Kenntnisgabeverfahren nach der Landesbauordnung gewesen. Sie stelle dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr, die kein eigenes Netz von Wetterradaren unterhalte, Radarinformationen aus dem Radarverbund sowie Ergebnisse aus dem Folgeverfahren zur Verfügung. Diese Informationen seien im Verteidigungsfall von ganz erheblicher Bedeutung für die Operationen der Bundeswehr. Die Klägerin hat beantragt, die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben, die der Beigeladenen zu 2. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 7. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Eifelkreises Bitburg-Prüm vom 5. August 2013 aufzuheben, und die der Beigeladenen zu 1. von dem Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 4. Juli 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides des Beklagten vom 5. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. April 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage gegen die der Beigeladenen zu 2. erteilte Erstgenehmigung sei bereits unzulässig, da die Klägerin ihr Widerspruchsrecht verwirkt habe. Die Klagen seien im Übrigen unbegründet. Eine konkrete Störung ihres Wetterradars habe die Klägerin bis heute nicht dargelegt. Alle Darlegungen der Klägerin bezögen sich lediglich auf die hypothetische Möglichkeit, dass durch die Windenergieanlagen der Beigeladenen eine Beeinträchtigung der Wetterradaranlage bewirkt werde. Die Beigeladene zu 1. hat den Antrag gestellt, die Klage, soweit sie die ihr erteilte Genehmigung betrifft, abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig, insbesondere ergebe sich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch kein Drittschutz zugunsten der Klägerin. Die Zweckausrichtung des Betriebs von Wetterradaranlagen erfolge allein im Allgemeininteresse. Die bloße Aufgabenzuweisung als solche führe nicht automatisch zu einer klagefähigen Berechtigung. Es bestehe auch keine Notwendigkeit für die Annahme einer Klagebefugnis, da die Klägerin als Trägerin öffentlicher Belange im Genehmigungsverfahren eingebunden worden sei. Der von der Klägerin erhobene Einwand erfolge auch treuwidrig, da sie bei der Aufstellung des regionalen Raumordnungsplanes durch die Planungsgemeinschaft beteiligt worden sei, dem hier maßgeblichen Vorranggebiet aber nicht widersprochen habe. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die Belange der Klägerin seien im Raumordnungsverfahren bereits umfassend abgewogen worden. Im Verfahren zur Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes habe es keine Beschränkung auf Anlagen mit einer Gesamthöhe von 120 m gegeben. Eine Abwägung habe auch stattgefunden, da die Erwägungen der Klägerin im Planaufstellungsverfahren berücksichtigt worden seien. Die Klägerin treffe die volle Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Störung des Wetterradars N. durch ihre Windenergieanlagen. Sie habe versäumt, bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt wenigstens eine schlüssige und plausible Darlegung der von ihr behaupteten Störung vorzulegen oder gar die behauptete Störung zu beweisen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt sei dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Die Klägerin habe im Verlauf des behördlichen Verfahrens keine konkrete Einzelfallbetrachtung vorgenommen und die von den gegenständlichen Windenergieanlagen ausgehenden konkreten Auswirkungen nicht prognostisch ermittelt. Der Beklagte habe sich bei seiner Entscheidung im Übrigen auf eine – von ihr vorgelegte – gutachterliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. Ing. F. bezogen. Aus diesem Gutachten sei hervorgegangen, dass die gegenständlichen Windenergieanlagen zwar Auswirkungen auf die Radarerfassung der Radaranlage N. haben könnten, diese allerdings wegen der lokalen Begrenzung der entstehenden Effektbereiche – auch im Hinblick auf etwaige Abschattungen – lediglich geringfügiger Natur seien. Da die Entscheidung des Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei, komme es auf Beweiserhebungen durch das Gericht nicht mehr an. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe ihr Klagerecht gegen die ihr erteilte Erstgenehmigung bereits verwirkt. Die Klägerin sei im Übrigen nicht klagebefugt. Eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin sei nicht gegeben, da § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 Baugesetzbuch selbst kein subjektives Recht enthalte, in welchem die Klägerin verletzt sein könne. Es handele sich insoweit allein um einen öffentlichen Belang, der verdeutlichen solle, dass namentlich die Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich nur zulässig sei, wenn das Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Telekommunikations- und Radaranlagen nicht störe. Die Verletzung eines subjektiven Rechtes der Bundesrepublik Deutschland könne nur unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der Rücksichtnahme in Betracht kommen. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Eine abschließende Abwägung der unterschiedlichen Belange habe bereits im Rahmen der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsplanes für die Region Trier stattgefunden. Weder der Erstentwurf noch der Überarbeitungsentwurf des Regionalen Raumordnungsplanes hätten eine Höhenbeschränkung vorgesehen. Im Übrigen seien bereits im Jahr 2003 Serienanlagen des größten deutschen Herstellers Enercon mit einer Gesamthöhe von 180 m errichtet worden. Im Rahmen einer Abwägung der unterschiedlichen Belange müsse auch die Legalität der störempfindlichen Nutzung Berücksichtigung finden. Das Wetterradar in N. sei nicht ordnungsgemäß genehmigt worden. Es hätte nicht nur ein Kenntnisgabeverfahren, sondern auch ein Zustimmungsverfahren nach der Landesbauordnung durchgeführt werden müssen. Ferner werde von der Klägerin eine konkrete Gefahr für wichtige Rechtsgüter aufgrund der von ihr erwarteten Beeinträchtigungen ihres Wetterradars nicht dargetan. Vielmehr habe die Klägerin lediglich eine abstrakte Gefährdung behauptet und beschrieben. Bei der Beurteilung der behaupteten Funktionsbeeinträchtigung des Wetterradars stehe der Klägerin kein Beurteilungsspielraum zu. Die Klägerin habe in vergleichbaren Fällen ihre Zustimmung erteilt. Im Übrigen hat die Beigeladene zu 2. auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten des Sachverständigen Dr. Ing. G. vom 28. November 2013 verwiesen. Aus diesem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass eine Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars der Klägerin nicht vorliege. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H., das dieser in der mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert hat. Durch auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2015 ergangenes Urteil hat das Verwaltungsgericht Trier die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig, insbesondere sei die Klägerin klagebefugt, da ihr als Trägerin des Deutschen Wetterdienstes die Befugnis zur Geltendmachung des im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB zu berücksichtigenden öffentlichen Belangs zuzuerkennen sei. Auch habe sie ihr Widerspruchsrecht gegen die Erstgenehmigung nicht verwirkt. Die Klagen seien jedoch unbegründet, da die angefochtenen Genehmigungen die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzten. Zwar sei der öffentliche Belang der störungsfreien Funktion eines Wetterradars beeinträchtigt, weil es nach der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen zu Fehlechos kommen könne, die beim Auftreten von Niederschlag Fehlmessungen der Reflexivität und aller anderen Messgrößen zur Folge hätten; auch seien diese Störungen mit der vorhandenen Technik nicht zu verhindern. Im Ergebnis sei deshalb von einer nicht unwesentlichen Störung der Funktionsfähigkeit des Wetterradars i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB auszugehen. Indessen stünde der beeinträchtigte Belang den Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen, weil die Klägerin der Störung ihres Wetterradars durch eine Weiterentwicklung ihrer Datenverarbeitung wirksam entgegentreten könne. Wie der Sachverständige Dr. H. überzeugend dargelegt habe, könne die Klägerin zum einen die Messwerte, die potentiell von einer Windkraftanlage beeinflusst seien, aus der weiteren Verwertung ausschließen, wofür der Sachverständige mehrere Methoden („Szenario B“ mit Ausschluss auf der Ebene des sog. Komposit-Gitters oder – vorzugswürdig – „Szenario C“ mit Ausschluss bereits auf der Ebene der Basisdaten) aufgezeigt habe. Des Weiteren habe er überzeugend dargelegt, dass durch das Schließen von Datenlücken mittels Interpolation auch der Fehlwarnung vor einsetzendem Schnee und überfrierendem Regen entgegengewirkt werden könne. Dabei sei die Interpolation von Daten aus der näheren Umgebung technisch machbar und – wenn auch mit einem gewissen Arbeitsaufwand – umsetzbar. Weiterführend habe der Sachverständige als „Szenario D“ die Verwendung feiner aufgelöster Basisdaten vorgeschlagen und als „Szenario E“ die Erstellung der Algorithmen etwa zur Gewitter- und Hagelerkennung nicht mehr allein auf der Basis der Precip-Scans (Niederschlagsradar), sondern durch Nutzung in ausreichender zeitlicher Auflösung verfügbarer Volumenscans angeregt. Insgesamt sei das Gericht danach davon überzeugt, dass die Klägerin durch Veränderungen ihrer Datenverarbeitung die Beeinflussung ihres Wetterradars durch die drei beantragten Windkraftanlagen so weit minimieren könne, dass das private Interesse der Beigeladenen an der Durchsetzung ihrer nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben überwiege. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt noch ergänzend aus: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werde der durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB geschützte öffentliche Belang infolge der durch die Vorhaben der Beigeladenen zu erwartenden Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage N. nicht nur beeinträchtigt, sondern stehe der Errichtung der Windkraftanlagen auch entgegen. Dabei liege eine Beeinträchtigung dieses Belangs allerdings nicht nur – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – wegen der von den Windkraftanlagen verursachten Fehlechos, sondern auch wegen der ebenfalls auftretenden Abschattungseffekte vor. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. seien die zu erwartenden Abschattungseffekte keineswegs als nur geringfügig anzusehen. Dessen nur modellartige Berechnungsmethode, der zufolge nur mit einer maximalen Dämpfung von 0,8 dB zu rechnen sei, sei zum einen nicht validiert. Selbst wenn man diese Werte zugrunde lege, entspreche dies einer Abweichung der gemessenen Niederschlagsmenge von der tatsächlichen um ca. 14 %, was im Hinblick auf die Unwetterwarnschwelle von 46 dBZ bereits zu einer Schwellenwertunterschreitung und damit zu einer Unterwarnung führen könne. Zudem habe der Gutachter die Auswirkungen unterschiedlich starker Abschattungseffekte auf den Differenzwert zwischen den beiden Polarisationsmessungen der zwei Hauptkeulen der Radarantenne nicht berücksichtigt. Anders, als das Verwaltungsgericht gemeint habe, ergebe die durchzuführende „nachvollziehende Abwägung“, dass der beeinträchtigte öffentliche Belang der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage N. das Interesse der Beigeladenen an der Realisierung ihrer Windkraftvorhaben klar überwiege. Das überragende Gewicht des beeinträchtigten öffentlichen Belangs ergebe sich schon aus dem besonderen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Wetterdienstes, dem nach der gesetzlichen Wertung in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) die Aufgabe zukomme, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Herausgabe von Warnungen über Wettererscheinungen abzuwehren. Dieser Belang werde vorliegend auch bei Zugrundelegung der Ausführungen von Dr. H. massiv beeinträchtigt, weil die Windkraftanlagen die Radarmessungen durch unerwünschte Echos und Dämpfungseffekte beeinflussten und das unbeeinflusste meteorologische Signal aus den verfälschten Messungen nicht rekonstruiert werden könne, was zu Fehlwarnungen führen könne. Die Klägerin könne nicht darauf verwiesen werden, eigene Abhilfemaßnahmen durch Weiterentwicklung ihrer Datenverarbeitung zu ergreifen. Eine Verpflichtung hierzu ergebe sich zunächst nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Insoweit sei unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Priorität zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konfliktsituation erst durch die Vorhaben der Beigeladenen und die von ihnen ausgehenden Störungen der bereits vorhandenen, Bestandsschutz genießenden und seit vielen Jahren betriebenen Wetterradarstation N. ausgelöst würden. Es sei vielmehr Sache der Beigeladenen, dafür Sorge zu tragen, dass durch Verwirklichung ihrer Vorhaben keine unzumutbaren Störungen bereits vorhandener zulässiger Anlagen entstünden. Nichts anderes ergebe sich aus der Verpflichtung von Betreibern einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Sie richte sich ausschließlich an den Betreiber der emittierenden Anlage, vorliegend also an die Beigeladenen als Betreiber der Windkraftanlagen, von denen die hier interessierenden Störungen ausgingen; die Vorschrift begründe aber gerade keine Verpflichtung des beeinträchtigten Grundstücksnachbarn, passive Immissionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Zudem führe die vom Verwaltungsgericht unterstellte Verpflichtung zur Weiterentwicklung ihrer Datenverarbeitung letztlich zu einer nicht abschätzbaren und damit inakzeptablen Gesamtbelastung. Denn die von Dr. H. vorgeschlagenen und vom Verwaltungsgericht als zumutbare Kompensationsmaßnahmen angesehenen Szenarien B und C liefen darauf hinaus, dass die Klägerin die Errichtung immer weiterer Windkraftanlagen im Nahbereich ihres Wetterradars akzeptieren müsse, solange die immer größer werdenden Datenlücken noch in irgendeiner Weise interpoliert werden könnten; die Klägerin wäre dadurch gezwungen, mit zunehmender Anzahl der Windkraftanlagen immer mehr Messwerte zu verwerfen, was im Extremfall dazu führen könnte, dass Daten in bestimmten Gebieten nur noch oder weitgehend durch Interpolation erhoben werden müssten. Da zudem die Abschattungseffekte durch Interpolation nicht reduziert werden könnten, würden diese sich gegenseitig verstärken mit der Folge, dass die eintretende Kumulation der Abschattungseffekte letztlich doch zu einer wesentlichen Dämpfung führen werde, ohne dass ihr ein Abwehrrecht dagegen zustünde. Selbst wenn man einmal unterstelle, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet wäre, eigene Kompensationsmaßnahmen zur Reduzierung der Störungen auf ein hinnehmbares Maß zu ergreifen, sei keineswegs sichergestellt, dass die vom Sachverständigen Dr. H. vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet seien, den von den Windkraftanlagen verursachten Beeinträchtigungen bei allen gefahrenträchtigen Wetterlagen hinreichend abzuhelfen. Insoweit halte sie zunächst daran fest, dass ihr in Bezug auf die Hinnehmbarkeit der zu erwartenden Störungen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe. Jedenfalls seien die vom Sachverständigen als „Szenarien B, C, D und E“ vorgeschlagenen Kompensationsmaßnahmen zur Beseitigung oder Abmilderung von Funktionsstörungen des Wetterradars weder geeignet noch ihr zumutbar. So seien die in den Szenarien B und C vorgeschlagenen Verfahren stark fehleranfällig und es bestehe das Erfordernis einer deutschlandweiten nachgelagerten Qualitätssicherung mit hohem Aufwand. Die pauschale Verwerfung bestimmter Pixel am geographischen Standort einer Windkraftanlage sei nämlich unzureichend. Es bedürfe vielmehr eines zeitaufwendig zu erstellenden, automatisierten und deutschlandweit einheitlichen Verfahrens zur zuverlässigen Identifikation von durch Echos von Windkraftanlagen verursachten Fehlechos und Dämpfungen. Zudem sei die vorgeschlagene Interpolation bei bestimmten Messverfahren, z. B. zur Erkennung von Mesozyklonen, ungeeignet. Letztlich werde die vom Sachverständigen in den Szenarien B und C vorgeschlagene Rekonstruktion oder Ersetzung von durch Windkraftanlagen gestörten Radarpixeln mit steigender Anzahl von unter Hinweis auf die Interpolationsmöglichkeit zugelassenen Windkraftanlagen immer weniger erfolgversprechend sein. Was die Szenarien D und E angehe, deren Zumutbarkeit das Verwaltungsgericht offen gelassen habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Volumendatensatz vom Deutschen Wetterdienst entgegen der Annahme des Sachverständigen nicht nur erstellt, sondern auch zur Gewittererkennung genutzt werde. Auch sei sich der Sachverständige über die Gründe für die Einführung der aktuellen Elevations-Sequenz der Wetterradare sowie über die laufenden Untersuchungen zur Verfeinerung der Scan-Strategie zwecks Anpassung an die Anforderungen der Nutzer nicht im Klaren gewesen. Der vom Sachverständigen vorgeschlagene Verzicht auf Daten des unteren Kilometers sei nicht verantwortbar und entspreche nicht den Kundenerwartungen. Was sodann die Beeinträchtigung der Mesozyklonenerkennung durch von Windkraftanlagen ausgehende Störungen angehe, seien diese Beeinträchtigungen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht als nicht erheblich und daher hinnehmbar eingestuft worden, obwohl der Sachverständige nach eigenen Angaben in diesem Bereich nicht über eigene Sachkunde verfüge. Selbst bei Zugrundelegung der Annahmen des Sachverständigen könnte im Übrigen auf mehr als 1/4 der Fläche Deutschlands (ca. 93.000 qkm) eine bodennahe Detektion von Mesozyklonen erfolgen. Diese bisher in der Umgebung von Windkraftanlagen ohne weiteres mögliche bodennahe Erkennung von Mesozyklonen würde im Falle einer Errichtung solcher Anlagen künftig generell ausgeschlossen. Im Übrigen sei die vom Verwaltungsgericht unterstellte Anzahl von nur ungefähr einem Dutzend Mesozyklonen in Deutschland pro Jahr unzutreffend, weil sich die vom Sachverständigen genannte entsprechende Größenordnung nur auf die Häufigkeit von Tornados (die sich aus Mesozyklonen entwickeln können), aber nicht auf die Häufigkeit des Wetterphänomens „Mesozyklonen“ insgesamt bezogen habe. Schließlich würden – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – auch die Belange der Luftfahrt, insbesondere der Flugsicherung, durch die von den drei Windkraftanlagen ausgehenden Störungen der Radarmessung in nicht hinzunehmender Weise beeinträchtigt. Hierzu stellt die Klägerin im Einzelnen mögliche Auswirkungen der Störungen durch Windkraftanlagen auf die für Nutzer aus dem Bereich der Luftfahrt und der Flugsicherung vom Deutschen Wetterdienst zur Verfügung gestellte Wetterradarprodukte dar. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. März 2015 nach ihren in der ersten Instanz gestellten Anträgen zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt insbesondere noch aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen nicht bereits gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS. BauGB ausgeschlossen sei. Im Aufstellungsverfahren für die Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans habe die Klägerin zum ersten Entwurf für verschiedene Bereiche Beeinträchtigungen ihrer Wetterradaranlage geltend gemacht, denen Rechnung getragen worden sei. Hingegen haben sie zum geänderten Planentwurf keine weiteren Einwände mehr vorgebracht, obwohl darin auch die Vorranggebiete „E. 1“ und „M. 1“, in denen die streitgegenständlichen Windkraftanlagen errichtet werden sollen, enthalten gewesen seien. Die Planungsgemeinschaft habe danach eine umfassende Abwägung aller vorgebrachten Einwendungen vorgenommen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin habe es keine Begrenzung der ausgewiesenen Vorranggebiete auf Anlagen mit einer maximalen Höhe von 120 m gegeben. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil und die diesem zugrunde gelegten Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H.. Die Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klage bereits unzulässig sei. Zum einen fehle der Klägerin die Klagebefugnis, weil sie aus der allein im öffentlichen Interesse bestehenden gesetzlichen Aufgabenzuweisung im DWDG keine klagefähige eigene Rechtsposition ableiten könne. Zum anderen stelle sich die Klageerhebung angesichts des Verhaltens der Klägerin im Aufstellungsverfahren zur Teilfortschreibung des Regionalen Raumordnungsplans als treuwidrig und damit als unzulässige Rechtsausübung dar. Jedenfalls sei die Klägerin aufgrund dieses Verhaltens im RROP-Aufstellungsverfahren mit ihrem Einwand, dem Vorhaben stünde die angebliche Störung ihrer Wetterradaranlage entgegen, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. HS. BauGB ausgeschlossen. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil – mit der Maßgabe, dass aus ihrer Sicht bereits eine Beeinträchtigung des geltend gemachten Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht vorliege - und tritt auch der Kritik der Klägerin an den Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H. im Einzelnen und unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. F. vom 31. März / 16. Juli 2015 sowie eines Rechtsgutachtens der Rechtsanwälte F. und S. vom 17. Juli 2015 entgegen. Auch die Beigeladene zu 2. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Berufung unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und der diesem zugrunde gelegten Einschätzungen des Sachverständigen Dr. H. sowie unter Berufung auf Feststellungen im Gutachten Dr. F. vom 31. März / 16. Juli 2015, im von ihr bereits im Widerspruchsverfahren vorgelegten Gutachten Dr. G. vom 28. November 2013 und auf Ausführungen in einer ihr gegenüber abgegebenen Stellungnahme des Dipl.-Meteorologen Dr. M. vom 2. September 2015 im Einzelnen entgegen. Namentlich könne die Klägerin sich nicht auf einen zu ihren Gunsten bestehenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum berufen. Der Senat hat Beweis durch ergänzende Befragung des Sachverständigen Dr. H. in der mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2015 sowie aus den Gerichtsakten der Eilverfahren 8 B 10565/13.OVG, 8 B 10536/15.OVG und 8 B 10928/15.OVG und aus den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.