Urteil
5 S 1107/18
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2020:1119.5S1107.18.00
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Leitsätze
1. Die Teilfortschreibung eines Regionalplans ist nicht allein deshalb unwirksam, weil eine - rechtlich gebotene - Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans zuvor oder zumindest zeitgleich nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Regionalverband als Träger beider Planungen auch die Möglichkeit, die Belange Natur und Landschaft allein im Rahmen der bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten.(Rn.53)
2. Der Abwägung nach § 7 Abs 2 S 1 ROG 2008 in Bezug auf Windkraftanlagen muss eine Referenz-Windkraftanlage zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Abwägung zumindest der durchschnittlichen Konfiguration neu gebauter Anlagen entspricht, wenn die Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und damit zu gebotenen Siedlungsabständen als weiche Tabukriterien dienen soll.(Rn.68)
3. Die Anzahl festzulegender Vorrangflächen für die Windenergienutzung und deren Umfang kann nicht Ausgangspunkt, sondern nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung sein. Für jedes festgelegte Vorranggebiet ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse an der Windenergienutzung tatsächlich die konfligierenden Interessen überwiegt.(Rn.89)
Tenor
Die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien - Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 wird für unwirksam erklärt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Teilfortschreibung eines Regionalplans ist nicht allein deshalb unwirksam, weil eine - rechtlich gebotene - Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans zuvor oder zumindest zeitgleich nicht stattgefunden hat. Vielmehr hat der Regionalverband als Träger beider Planungen auch die Möglichkeit, die Belange Natur und Landschaft allein im Rahmen der bei der Aufstellung des Regionalplans durchzuführenden Umweltprüfung zu ermitteln und fachlich zu bewerten.(Rn.53) 2. Der Abwägung nach § 7 Abs 2 S 1 ROG 2008 in Bezug auf Windkraftanlagen muss eine Referenz-Windkraftanlage zugrunde gelegt werden, die im Zeitpunkt der Abwägung zumindest der durchschnittlichen Konfiguration neu gebauter Anlagen entspricht, wenn die Anlage als Grundlage für Prognosen zur Lärmentwicklung und damit zu gebotenen Siedlungsabständen als weiche Tabukriterien dienen soll.(Rn.68) 3. Die Anzahl festzulegender Vorrangflächen für die Windenergienutzung und deren Umfang kann nicht Ausgangspunkt, sondern nur Ergebnis einer umfassenden Abwägung sein. Für jedes festgelegte Vorranggebiet ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse an der Windenergienutzung tatsächlich die konfligierenden Interessen überwiegt.(Rn.89) Die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien - Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). I. Der gegen die als Satzung festgestellte (§ 12 Abs. 10 LplG) Teilfortschreibung des Regionalplans gerichtete Normenkontrollantrag ist statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO) und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist jedenfalls als Behörde antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 VwGO), da sie den Plansatz, der - soweit er Vorranggebiete festlegt - unstreitig Ziele der Raumordnung beinhaltet (vgl. Hager, LplG, 1. Auflage 2015, § 11 Rn. 90), gemäß § 1 Abs. 4 BauGB als die für die Bauleitplanung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuständige Behörde zu beachten hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2013 - 3 S 3356/11 - juris Rn. 39; BVerwG, Beschluss vom 15.3.1989 - 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307, juris Rn. 11 ff.). Auf den Umstand, dass Träger der Flächennutzungsplanung der Nachbarschaftsverband Karlsruhe ist, der allein die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen kann, kommt es vor dem Hintergrund, dass die Festlegung der Vorranggebiete andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen auch mit Blick auf weiterhin in der Verantwortung der Antragstellerin liegende Bebauungspläne ausschließt, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob die einfachrechtliche Eigentümerstellung mangels unmittelbarer bodenrechtlicher Wirkung der Raumordnung eine Antragsbefugnis begründen kann. Die einjährige Antragsfrist (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) ist gewahrt. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift durch öffentliche Bekanntgabe der Genehmigung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau am 20. Juli 2017. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung kommt es nach § 12 Abs. 3 ROG in der bis zum 28. November 2017 gültigen Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986; im Folgenden ROG 2008) grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2015 an. 1. Durchgreifende Bedenken gegen die grundsätzliche Vereinbarkeit der Rechtsgrundlagen der Teilfortschreibung des Regionalplans mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) bestehen, anders als von den Antragstellerinnen in den Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 5 S 1707/18 und 5 S 1710/18) gerügt, nicht. Geltend gemacht wird insoweit, hinsichtlich der Änderungen des Landesplanungsgesetzes im Jahr 2012 im Zuge der Windkraftnovelle ebenso wie hinsichtlich der Regelung in § 44 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 BNatSchG, des Windenergieerlass Baden-Württemberg, der Erlasse des Landes zum Umgang mit Landschaftsschutzgebieten sowie der Hinweise der Landesanstalt für Umwelt zum Artenschutz und dessen Kartendarstellungen zum Windenergiepotential, habe mit Blick auf die Vorgaben insbesondere von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) bestanden. Da die entsprechenden Prüfungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere unter Einbeziehung der Beteiligung der Öffentlichkeit (Art. 6 der SUP-Richtlinie und § 14i UVPG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Regionalplans gültigen Fassung vom 24.2.2010 [BGBl. I S. 94], im Folgenden UVPG 2010), unterblieben seien, seien die Rechtsakte unionsrechtswidrig und daher jedenfalls nicht anzuwenden mit der Folge, dass es keine Rechtsgrundlage für die mit der Teilfortbeschreibung erfolgte Festlegung von Vorranggebieten gegeben habe. Diese Einwendung bleibt ohne Erfolg. Die nationalen Regelungen sehen eine Strategische Umweltprüfung für die betroffenen Rechtsgrundlagen nicht vor (dazu a)) und stehen insoweit im Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben (dazu b)). a) Nach Maßgabe des nationalen Rechts bestand keine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung vor Erlass der angegriffenen Grundlagen der angegriffenen Teilfortschreibung des Regionalplans. Nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 UVPG 2010 ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen bei Plänen und Programmen, die (1.) in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder (2.) in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und die für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen. Ferner ist nach § 14b Abs. 2 UVPG 2010 bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Nach § 14b Abs. 3 UVPG 2010 setzen Pläne und Programme einen Rahmen für eine Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen enthalten. Pläne und Programme sind nach § 2 Abs. 5 UVPG 2010 (in der Fassung vom 21.1.2013 [BGBl. I S. 95]) nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Nach diesen Vorschriften bestand vor der Änderung des Landesplanungsgesetzes im Jahr 2012 und dem Erlass der weiteren von den Antragstellerinnen im Parallelverfahren genannten Vorschriften keine Verpflichtung, eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das gilt jedenfalls insoweit, als die Vorschriften als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Teilfortschreibung des Regionalplans herangezogen werden oder hierfür einen Rahmen setzen. Denn die Rechtsgrundlagen des Regionalplans stellen zum einen - anders als der Regionalplan selbst (vgl. Anlage 3 Nr. 1.5 zum UVPG 2010) - keine in der Anlage 3 Nr. 1 genannten Pläne oder Programme dar. Ferner ist der Regionalplan, der auf die Rechtsgrundlagen gestützt ist, weder ein Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2010, hinsichtlich dessen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen wäre, noch ein anderes Vorhaben im Sinne des § 14b UVPG 2010. Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG 2010 vielmehr nur die dort genannten Maßnahmen der Errichtung, des Betriebs einer technischen Anlage, der Bau einer sonstigen Anlage oder die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen oder nach Nr. 2 die entsprechende Änderung einschließlich der Erweiterung. Demgegenüber handelt es sich bei dem Regionalplan selbst um einen Plan im Sinne des § 2 Abs. 5 UVPG 2010 (in der Fassung vom 21.1.2013 [BGBl. I S. 95]). b) Anlass zu einer abweichenden erweiternden Auslegung gibt auch das Unionsrecht nicht. Auch nach Art. 3 Abs. 2 SUP-Richtlinie sind nur solche Pläne und Programme SUP-pflichtig, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG (jetzt Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten [UVP-Richtlinie]) genannten Projekte im Sinne von Vorhaben gesetzt wird, mithin auch der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen; Nr. 3 Buchst. i des Anhangs 2 zur UVP-Richtlinie). Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus auch Rechtsakte, die nur mittelbar im Sinne eines mehrstufigen Verfahrens über die nachfolgenden Raumordnungspläne und Bauleitpläne auf die Vorhabenzulassung einwirken, in ihrer Funktion als Grundlage dieser nachfolgenden Pläne einer SUP-Pflicht zu unterziehen sind, ergeben sich aus der SUP-Richtlinie nicht. Vielmehr hebt die SUP-Richtlinie selbst in Art. 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 5 Abs. 2 hervor, dass Mehrfachprüfungen zu vermeiden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2019 - 9 A 13.18 - BVerwGE 166, 132, juris Rn. 66). Dieses Ziel würde konterkariert, wenn über die im nationalen Recht bereits normierte gestaffelte SUP-Pflicht auf bis zu vier Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Flächennutzungsplan und Bebauungsplan) hinaus im Wege erweiternder Auslegung des Unionsrechts weitere Prüfungspflichten verankert würden. Nichts anderes folgt auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2020 (EuGH, Urteil vom 25.6.2020 - C-24/19 - juris). Gegenstand dieser Entscheidung waren Vorschriften eines Erlasses der flämischen Regierung und ein Rundschreiben über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen im Zusammenhang mit einer Klage auf Aufhebung der streitigen Genehmigung für eine konkrete Windkraftanlage, mithin eines konkreten Vorhabens und Projekts, vor einem belgischen Gericht. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass der Erlass und ein Rundschreiben, soweit diese die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer städtebaulichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen festlegen, ihrerseits zuvor einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen. Vor dem Hintergrund der konkreten Vorhabens- und Projektbezogenheit stellte sich die Fallgestaltung insoweit im Vergleich zu der vorliegenden Situation, in der Rechtsakte als Grundlage von Plänen zu beurteilen sind, grundlegend anders dar. Ein Präjudiz lässt sich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die vorliegend aufgeworfene Frage nicht entnehmen. Ob mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 25. Juni 2020 die betroffenen Vorschriften insoweit im Erlasszeitpunkt einer SUP-Pflicht unterlagen, als sie künftig unter Umständen auch den unmittelbaren Rahmen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen im Sinne von Vorhaben und Projekten in der Region prägen, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Dem steht das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2.10.2003 - C-147/01 - juris Rn. 103, 109 ff.), nach dem die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, alles zu tun, was zur Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts erforderlich ist, nicht entgegen. Denn auch das auf Art. 4 Abs. 3 EUV zu stützende Gebot unionsrechtskonformer, insbesondere richtlinienkonformer Auslegung (vgl. Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 4 EUV Rn. 64; Callies/Kahl/Puttler in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 4 EUV Rn. 97 ff.; Schill/Krenn, Das Recht der Europäischen Union, Stand August 2020, Art. 4 EUV Rn. 110, jeweils m. w. N. auch zur Rechtsprechung des EuGH) erfordert es nicht, Rechtsakte vollumfänglich im Sinne einer allgemeinen Nichtigkeit unangewendet zu lassen, sofern sie auch abtrennbare Regelungsbereiche betreffen, hinsichtlich derer - wie hier bezogen auf die Regelung einer Rechtsgrundlage für eine Satzung - keine Unionsrechtswidrigkeit erkennbar ist. 2. Verletzungen von Verfahrensvorschriften, die zur Unwirksamkeit der Teilfortschreibung führen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Antragstellerin auch nicht gerügt. 3. Die Teilfortschreibung des Regionalplans steht jedoch nicht mit den materiell-rechtlichen Vorgaben im Einklang und erweist sich in der Folge als unwirksam. Zwar steht die fehlende vorherige Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung der Wirksamkeit nicht entgegen (dazu a)). Die Planung des Antragsgegners leidet jedoch unter erheblichen Abwägungsfehlern (dazu b)) mit der Folge einer Gesamtunwirksamkeit (dazu c)). Einer Entscheidung über die weiteren Einwendungen der Antragstellerin bedarf es daher nicht (dazu d)). a) Die Teilfortschreibung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil eine - rechtlich voraussichtlich gebotene - Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung durch den Regionalverband zuvor oder zumindest zeitgleich nicht stattgefunden hat. Gemäß § 8 BNatSchG werden die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet. Die Landschaftsplanung hat dabei nach § 9 Abs. 1 BNatSchG die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind für alle Teile des Landes Landschaftsrahmenpläne aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht. Die Landschaftsplanung ist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG fortzuschreiben, sobald und soweit dies im Hinblick auf Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG erforderlich ist, insbesondere weil wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind. Wann genau eine Veränderung der Planungsgrundlagen vorliegt, die die Notwendigkeit der Festsetzung neuer Erfordernisse und Maßnahmen und damit eine Fortschreibungspflicht auslöst, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern hängt von den maßgeblichen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Veränderung der Planungsgrundlagen muss ein solches Gewicht haben, dass eine Neuplanung im Hinblick auf Maß und Umfang der Änderungen geboten ist (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2020, § 9 Rn. 68 m. w. N.). Die Pflicht zur Aufstellung und Fortschreibung obliegt dabei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 NatSchG den Trägern der Regionalplanung. Nach § 9 Abs. 5 BNatSchG sind die Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, wobei § 10 Abs. 3 BNatSchG dies in Bezug auf Raumordnungspläne dahingehend konkretisiert, dass die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 ROG 2008 zu berücksichtigen sind. Dabei sollen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 NatSchG die Inhalte der Landschaftsrahmenpläne, soweit erforderlich und geeignet, in die Regionalpläne aufgenommen werden. Demgegenüber sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG bei der Darstellung der überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Landschaftsrahmenplan die Ziele der Raumordnung zu beachten und sind die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen. Die überörtliche Landschaftsplanung steht damit in einem Austauschverhältnis mit der gesamträumlichen Planung. Einerseits muss die Landschaftsplanung den Festlegungen der Raumordnung Rechnung tragen; andererseits können die Inhalte der überörtlichen Landschaftsplanung in die Raumordnungspläne integriert werden (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2020, § 10 Rn. 18 m. w. N.). Aus dieser gesetzlichen Systematik ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die Fortschreibung eines Regionalplans allein deshalb wegen Verstoßes gegen striktes Recht rechtswidrig wäre, weil eine voraussichtlich rechtlich gebotene - und zwischenzeitlich abgeschlossene (vgl. hierzu den Beschluss der Verbandsversammlung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2019) - Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung des Antragsgegners vor Durchführung des streitgegenständlichen Raumordnungsverfahrens unterblieben ist und die vorliegend angegriffene Teilfortschreibung des Regionalplans voraussichtlich zumindest geeignet ist, wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum zu verursachen. Eine über die Berücksichtigungspflichten hinausgehende rechtliche Verknüpfung - vergleichbar mit dem aus § 8 Abs. 2 ROG 2008 mit der Fehlerfolge des § 12 Abs. 2 ROG 2008 folgenden Gebot der Entwicklung des Regionalplans aus dem Landesentwicklungsplan - ist für das Verhältnis von Landschaftsrahmenplan und Regionalplan nicht erkennbar. Auch eine Bindungswirkung entsprechend der Regelung in § 1 Abs. 4 BauGB zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung ist nicht normiert. Zudem gibt es folgerichtig keine mit § 6 ROG 2008 verwandte Regelung zu Ausnahmen und Zielabweichungen. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber mit der Regelung (lediglich) einer (wechselseitigen) Berücksichtigungspflicht zum Ausdruck gebracht, dass es eine engere Verbindung im Sinne eines Junktims nicht geben soll. Hierfür spricht auch insbesondere, dass sich weder im Bundes- noch im Landesrecht eine Sanktionsregelung für Regionalpläne bei einem Verstoß gegen das für Landschaftsrahmenpläne aus dem Naturschutzrecht folgende Aufstellungsgebot findet. Eine hieraus für den Regionalplan folgende Nichtigkeit ohne Heilungsmöglichkeit hätte jedoch eine erhebliche Tragweite. § 12 Abs. 2 ROG 2008 bestimmt lediglich, dass eine Verletzung des Gebots zur Entwicklung des Regionalplans aus dem Raumordnungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 ROG) unbeachtlich ist, wenn dabei die sich aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ROG 2008 wird ein entsprechender Fehler unbeachtlich, wenn er nicht innerhalb eines Jahres formgerecht gerügt worden ist. Für das Verhältnis zur Landschaftsplanung finden sich entsprechende Regelungen nicht, obwohl im Grundsatz davon ausgegangen werden kann, dass von den Planerhaltungsregelungen in § 12 ROG 2008 - von fortgeltenden Regelungen des Landesrechts abgesehen (vgl. § 27 ROG 2008) - abschließend alle Rechtsverstöße erfasst sind, sofern es sich nicht um Verletzungen höherrangigen Unions-, Bundes- oder Landesrechts handelt. Mithin dürfte das Raumordnungsgesetz die Wirksamkeit abschließend regeln, zumal sich die Regelung in § 12 ROG 2008 an die Planerhaltungsvorschriften des Baugesetzbuchs anlehnt (vgl. BT-Drs. 13/3692, S. 85) und der Bundesgesetzgeber für Bauleitpläne von einer abschließenden Regelung der Wirksamkeit durch das Baugesetzbuch ausgeht (vgl. zum Verhältnis von Naturschutzrecht und Baugesetzbuch mit Blick auf Bebauungspläne BT-Drs. 16/12274, S. 56). Die Landschaftsrahmenplanung bietet zwar ersichtliche Vorzüge für die Abarbeitung des Landschaftsschutzes. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Pflicht, die Landschaftsrahmenplanung bei der Regionalplanung zu berücksichtigen, eine so hohe Bedeutung zukommt, dass es gerechtfertigt wäre, einen Regionalplan für unwirksam zu erachten, der ohne vorherige Änderung des Landschaftsrahmenplans beschlossen wurde. Dies gilt erst recht angesichts fehlender Planerhaltungsvorschriften. Dabei ist nicht zu verkennen, dass Landschaftsrahmenpläne zur Entfaltung ihrer Wirksamkeit im Regionalplan berücksichtigt werden müssen und nur bei rechtzeitiger Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans die vom Gesetzgeber gewünschten Folgen sichergestellt sind. Allein das Gebot einer möglichst wirksamen Landschaftsrahmenplanung und der Gesichtspunkt, dass eine Norm bei ihrer Anwendung in ihrer Zielsetzung nicht unterlaufen werden darf, rechtfertigen es jedoch nicht, Teilfortschreibungen des Regionalplans, die nicht mit einer integrierten fortgeschriebenen Landschaftsrahmenplanung einhergehen, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung mangels Heilungsmöglichkeit als nichtig anzusehen. Somit hat der Regionalverband ein Wahlrecht, ob er - wie hier - die Belange von Natur und Landschaft im Rahmen einer Umweltprüfung nach § 9 ROG 2008 ermittelt und fachlich bewertet oder ob er sich dafür entscheidet, im Rahmen der Fortschreibung eines Regionalplans den Landschaftsrahmenplan mitfortzuschreiben oder Festlegungen eines bestehenden Landschaftsrahmenplans in die Abwägung zu übernehmen (vgl. zum vergleichbaren Verhältnis von Landschaftsplan und Bauleitplanung Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 414 m. w. N.; HessVGH, Beschluss vom 25.1.1988 - 3 N 13/83 - NVwZ-RR 1989, 130, 132). b) Die Teilfortschreibung des Regionalplans leidet jedoch an zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehlern. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Eine vergleichbare Verpflichtung sieht § 3 Abs. 2 Satz 1 LplG vor. Jedoch verdrängt § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 das landesrechtliche Abwägungsgebot in § 3 Abs. 2 LplG (vgl. Schlotterbeck in Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2015, § 3 LplG Rn. 1). Für die planerische Abwägung gelten die gleichen Grundsätze wie sie zur Fachplanung und zur Bauleitplanung entwickelt worden sind (vgl. Runkel in Spannowsky/ders./Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 - juris Rn. 38; Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - juris Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 - 4 C 5.04 - BVerwGE 122, 364, juris Rn. 34). Das Abwägungsgebot des § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG 2008 verlangt demnach, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass weder die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich der Planungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurücksetzung des anderen Belanges entscheidet. Ein solches Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange ist vielmehr Ausdruck der Planungsbefugnis, die eine planerische Gestaltungsfreiheit einschließt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob der Plangeber die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2016 - 8 S 1477/16 - juris Rn. 83; zum Fachplanungsrecht BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 - 4 A 9.04 - juris Rn. 15; Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG IV C 21.74 - juris Rn 37; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.9.2013 - 3 S 284/11 - juris Rn. 397). Die Ermittlung des Abwägungsmaterials hat dabei jeweils so konkret zu sein, dass eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997 - 4 VR 17.96 u.a. - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr 127, juris Rn. 100 m. w. N.). Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlungstiefe und die Abwägungsdichte innerhalb der raumplanerischen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Raumordnung nicht um eine Fachplanung oder eine verbindliche Bauleitplanung handelt. Die von der Rechtsprechung für die kommunale Bauleitplanung entwickelte Abwägungsdogmatik bedarf für Raumordnungspläne der Anpassung, um dem Auftrag, der Maßstäblichkeit und den verfassungsrechtlichen Grenzen der Raumordnungsplanung gerecht zu werden. Raumordnungspläne sind rahmensetzende Planungen für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen anderer Stellen und Personen, ersetzen diese aber nicht. Hinsichtlich der bei Raumordnungsplänen zu treffenden abschließenden Abwägung bedeutet dies, dass an diese nur solche Anforderungen gestellt werden können, die dem rahmensetzenden Charakter dieser Pläne gerecht werden. Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte werden einerseits durch die Aufgabenstellung der Raumordnung und andererseits durch den Detaillierungsgrad der jeweils angestrebten Zielaussage bestimmt. Je konkreter die Festlegungen eines Regionalplans sind, umso schärfer sind die Raumverhältnisse im Umfeld und die möglichen konkreten Auswirkungen der Planung in den Blick zu nehmen (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.2016 - 8 S 1477/15 - juris Rn. 83 f.; BVerwG, Beschluss vom 22.12.2016 - 4 BN 17.16 - juris Rn. 9 m. w. N.). Das bedeutet, dass das in die Abwägung einzustellende Abwägungsmaterial je nach Grad der Konkretheit der raumordnungsrechtlichen Zielbestimmung in unterschiedlichem Maße einzelne Belange zusammenfassend und vergröbert darstellen darf. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass bei einer abschließenden konkreten raumordnungsrechtlichen Zielsetzung, die für die Fachplanung verbindliche Ausschlusswirkungen hervorruft, die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials und der Abwägungsvorgang selbst sich den Anforderungen an die Abwägung bei Fachplanungen annähert. Das Maß der Abwägung muss daher für die einzelnen raumordnerischen Festlegungen jeweils konkret ermittelt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - juris Rn. 47). Bei der Festlegung von Vorranggebieten handelt es sich um Ziele der Raumordnung mit der Folge der Notwendigkeit einer umfassenden Abwägung im Sinne der Ermittlung und Bewertung der berührten öffentlichen und privaten Belange, denn sie enthalten eine landesplanerische Letztentscheidung über die zulässige Raumnutzung in einem abgegrenzten Gebiet (vgl. Klümper in Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 3 Rn. 82 m. w. N.; Runkel in Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 42 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.6.2005 - 3 S 1545/04 - juris Rn. 47). Nachfolgende Planungen dürfen weder die vorrangige Nutzung verändern noch unvereinbare Nutzungen zulassen. Ausformulierungsspielraum besteht (nur noch) bei der räumlichen Verortung und der sachlichen Detaillierung der vorrangigen Nutzungen sowie bei der Regelung von mit der Vorrangfestlegung vereinbaren Nutzungen (vgl. Hager, Kommentar zum Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2015, § 11 ROG Rn. 90). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt das Abwägungsgebot in Bezug auf Raumordnungspläne dann, wenn die planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll, die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.3.2003 - 4 C 3.02 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 356, juris Rn. 20). Denn in diesem Fall stehen öffentliche Belange unter anderem einem Vorhaben zur Nutzung der Windenergie in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - juris Rn. 5). Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - juris Rn. 28, vom 13.3.2003 - 4 C 4.02 - juris Rn. 15). Konzentrations- und Ausschlussflächen stehen damit in einem komplementären Verhältnis dergestalt zueinander, dass die Erhöhung der Positivflächen ohne weiteres zu einer Reduzierung der Ausschlussflächen führt und umgekehrt. Der Geltungsbereich der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird dabei - negativ - über die Konzentrationsflächen definiert (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 - 4 CN 1.12 - BVerwGE 146, 40, juris Rn. 22; vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372, juris Rn. 8; Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231, juris Rn. 10). Diese Anforderungen lassen sich indes auf den baden-württembergischen Sonderweg nicht uneingeschränkt übertragen. Denn die Ausweisung von Vorrangflächen für regional bedeutsame Windkraftanlagen ist nach Maßgabe der Anforderungen des § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbs. 2 LplG gerade nicht mit der Schaffung von Ausschlussflächen verbunden. Vielmehr bleiben Windenergieanlagen grundsätzlich auch an anderen Stellen als innerhalb der festgelegten Vorranggebiete möglich. In der Konsequenz muss die Planung mangels Negativausweisung jedenfalls nicht im gleichen Umfang wie eine mit einem Ausschluss verbundene Planung sicherstellen, dass die ausgewiesenen Flächen zu dem vorgesehenen Zweck geeignet sind und mit ihnen der Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Denn eine sogenannte „Verhinderungsplanung“ bzw. „Feigenblattplanung“, die etwa dann vorliegt, wenn der Plangeber Gebiete für die Nutzung der Windenergie vorsieht, die zwar flächenmäßig von Gewicht sind, für die aber bereits im Zeitpunkt der Ausweisung klar ersichtlich ist, dass sich auf ihnen eine ökonomische Nutzung der Windenergie wegen fehlenden Windes letztlich nicht wird vollziehen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.11.2006 - 3 S 2115/04 - juris Rn. 39), ist nicht zu befürchten. Dies hindert den Plangeber jedoch nicht daran, nach Maßgabe der vom Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geforderten Systematik geeignete Vorrangflächen unter Anwendung von harten und weichen Tabukriterien und unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange bei verbleibenden Potentialflächen zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr 391, juris Rn. 5). Dabei wäre es auch mit Blick auf die Privilegierung in § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB sinnwidrig, der Windenergie im Rahmen der Regionalplanung nicht substantiell Raum zu geben und Interessenten auf die nachfolgenden Planungsebenen zu verweisen. Zudem ist der Plangeber auch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf beschränkt, bei der Planung nur das Ziel zu verfolgen, der Windenergie gerade noch substantiell Raum zu verschaffen, sondern die diesbezügliche Vorgabe stellt auch bei der Konzentrationszonenplanung mit Ausschlusswirkung die unterste Grenze dessen dar, was planerisch vertretbar ist, um ein rechtswidriges Abwägungsergebnis zu vermeiden. Darüber hinausgehende Nutzungspotentiale kann der Plangeber - nach Abwägung im Einzelfall - planerisch durchaus festsetzen (vgl. Schink, UPR 2016, 366; BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372, juris Rn. 10). Gemessen hieran ist die Abwägung des Antragsgegners nicht fehlerfrei. aa) Allerdings führt das Fehlen der Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht ohne Weiteres zu einem Abwägungsfehler der Regionalplanung im Sinne eines Abwägungsdefizits. Hierfür spricht bereits, dass es auch insoweit an einer gesetzlichen Regelung fehlt, die eine Einführung insbesondere des Belangs Landschaftspflege in die Abwägung im Wege einer förmlichen Landschaftsrahmenplanung erzwingt. Vielmehr sind die Auswirkungen des Regionalplans auf das Schutzgut Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ROG 2008 (auch) im Rahmen der Umweltprüfung zu ermitteln und zu bewerten. Zudem unterscheiden sich die Aufgabenstellungen der Landschaftsplanung und der Umweltprüfung in der Raumordnungsplanung. Gegenstand der Umweltprüfung ist die Abschätzung der Umweltfolgen des jeweiligen Plans. Demgegenüber besteht die Aufgabe der Landschaftsplanung gemäß § 9 Abs. 1 BNatSchG darin, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele auch für die Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können (vgl. Spannowsky in ders./Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 8 Rn. 57). Der Verzicht auf die vorhergehende Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung stellt auch kein Indiz für einen Abwägungsmangel dar, da kein Anlass besteht, generell die Belastbarkeit der im Aufstellungsverfahren zum Regionalplan durchgeführten Umweltprüfung infrage zu stellen (vgl. auch Schrödter/Wahlhäuser in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 1 Rn. 414). Auch die formal selbstständige Stellung der Landschaftsplanung garantiert nicht automatisch eine naturschutzgerechte Interessenformulierung, sondern es kommt vor allem auf die jeweiligen landesrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen und die Qualität der Pläne und Naturschutzfachbeiträge an (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage 2020, § 10 Rn. 31, 33). bb) Durchgreifenden Bedenken begegnet die Abwägung jedoch im Hinblick auf die hinreichende Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die notwendige Lärmvorsorge (dazu (1)) und das Fehlen einer erkennbaren Abwägung zwischen diesen Belangen und dem konfligierenden Merkmal der Eignung der Vorrangflächen für die Windenergienutzung nach Maßgabe der Windhöffigkeit (dazu (2)). (1) Der Antragsgegner hat jedenfalls die Auswirkungen der Festlegung der Vorranggebiete auf das Schutzgut der menschlichen Gesundheit im Hinblick auf die gebotene Lärmvorsorge nicht fehlerfrei ermittelt und bewertet (dazu (a)). Dieser Fehler ist auch erheblich (dazu (b)). (a) Die Ermittlungen zu den zur Lärmvorsorge gebotenen Siedlungsabständen waren fehlerhaft. Zur sachgerechten Einstellung dieses Belanges und dessen Abwägung bedarf es einer Prognose, welche Windenergieanlagentypen voraussichtlich in den festgelegten Vorranggebieten verwirklicht werden. Auf Grundlage der sich daraus ergebenden technischen Parameter sind die Auswirkungen zu ermitteln und bewerten. Dabei ist einzubeziehen, dass diese Prognose die tatsächlichen Verhältnisse nicht realitätsgetreu abbildet und die damit verbundenen Unsicherheiten mit jeder in die Zukunft gerichteten Planung zwangsläufig und unlöslich verbunden sind. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle trägt diesem Umstand Rechnung und bezieht sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 - juris Rn. 10; Urteil vom 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239, juris Rn. 105; Hofmann in Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 7 Rn. 26). An einer sachgerechten Prognose fehlt es, wenn diese auf „gegriffenen Ansätzen“ beruht, obwohl ex ante betrachtet Möglichkeiten besserer Informationsgewinnung bestanden hätten (vgl. Runkel in Spannowsky/ders./Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 36). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008 sind in Raumordnungsplänen für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Ob die Mittelfristigkeit dabei als Zeitraum von bis zu 15 Jahren oder auch 25 Jahren (vgl. zu den vertretenen Ansichten Hofmann in Kment, ROG, 1. Auflage 2018, § 7 Rn. 4 m. w. N.) zu deuten ist, kann dahinstehen. Jedenfalls müssen die Festlegungen in einem Raumordnungsplan die räumliche Entwicklung in dem Planungsraum über die mittelfristige Zeitspanne steuern, was zum Erfordernis mittelfristiger Prognosen führt (vgl. Runkel in Spannows-ky/ders./Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 7 Rn. 9; Hofmann in Kment, ROG, 1. Auflage 2018, § 7 Rn. 15). Nach dieser Maßgabe sind die Prognosen des Antragstellers als Grundlage für eine fehlerfreie Abwägung ungeeignet. Der Antragsgegner hat zwar erkannt, dass nach § 7 Abs. 2 Satz 2 ROG 2008 bei der Abwägung auch die Ergebnisse der Umweltprüfung und damit der zu erwartenden Auswirkungen der angegriffenen Festlegungen auf Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Nr. 6 ROG 2008), zu berücksichtigen sind. In der Folge hat er Untersuchungen zur Frage der Lärmimmissionen und der notwendigen Schutzabstände (durch Rückgriff auf entsprechende Angaben der Herstellerfirma der Referenzanlage; Umweltbericht S. 20) vorgenommen. Dabei wurden bereits im zweiten Arbeitsschritt der methodischen Vorgehensweise des Antragsgegners Vorsorgeabstände um reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kern-, Dorf- und Mischgebiete von 1000, 700 und 500 Meter (je nach Gebietstyp) als weiche Tabukriterien berücksichtigt. Die Vorsorgeabstände errechneten sich dabei nach der Maßgabe der Zulassung von drei Windenergieanlagen des Referenztyps und den Richtwerten der TA Lärm (Umweltbericht S. 10 ff.). In den Karten der Datenblätter der Vorranggebiete sind die Siedlungsabstände graphisch dargestellt. Die entsprechenden Feststellungen beruhen jedoch auf der Zugrundelegung einer für die Prognose ungeeigneten Referenzanlage in Form des Modells „ENERCON E-82“ mit einem Rotormesser von 82 m und einer Nabenhöhe von 100 Metern (Umweltbericht S. 7). Auf Grundlage dieser in ihren Ausmaßen zu kleinen Anlage war eine fehlerfreie Prognose der künftigen Lärmauswirkungen zu genehmigender Anlagen nicht möglich. Dass die Dimension einer Windenenergieanlage erheblichen Einfluss auf die Auswirkungen auch im Hinblick auf Lärm hat, ergibt sich insbesondere auch aus den vom Antragsgegner verwendeten Angaben des Herstellers der Referenzanlage zu den errechneten Lärmpegeln. Danach beträgt der für die Einhaltung eines Lärmpegels von 40 dB(A) zu drei Anlagen des Typs ENERCON E-82 (Rotordurchmesser von 82 Metern) mit einer Nabenhöhe von 98 Meter notwendige Abstand 720 Meter, während bei einer Nabenhöhe von 138 Metern bereits 760 Meter notwendig sind. Bei Verwendung des Typs ENERCON E-101 (Rotordurchmesser von 101 Metern) wäre bei einer Nabenhöhe von 99 Metern ein Abstand von 840 Metern einzuhalten, bei einer Nabenhöhe von 149 Metern von 900 Metern (vgl. Datenblätter der ENERCON GmbH vom 18.5.2009 und 28.2.2012, laufende Projektakte Heft 4, S. 620 f.). Der Antragsgegner hätte seiner Prognose und damit seiner Abwägung eine Referenzanlage zugrunde legen müssen, deren Errichtung nach Inkrafttreten des Regionalplans bei verständiger Würdigung der technischen Entwicklung und des Energiemarktes zu erwarten ist. Auch unter Berücksichtigung des Prognosespielraums des Antragsgegners (vgl. NdsOVG, Urteil vom 6.4.2017 - 12 KN 6/16 - juris Rn. 23 f.) sind diese Voraussetzungen in Bezug auf den gewählten Anlagetyp nicht erfüllt. Nach Maßgabe seiner eigenen Angaben in der Antragserwiderung und in der mündlichen Verhandlung war dem Antragsgegner im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Abwägung bewusst, dass sich die Dimensionen der Windenergieanlagen in der Folgezeit und damit im maßgeblichen Wirkzeitraum der Gültigkeit des Regionalplans nach oben bewegen werden. Damit war auch konkret absehbar, dass der gewählte Anlagentyp künftig allenfalls noch selten zum Einsatz kommen wird. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Antragsgegner selbst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erstellten Unterlagen. Danach betrug die mittlere Nabenhöhe des Bestandes der Windenergieanlagen im Jahr 2015 zwar nur 82 Meter, zugebaut wurden in den Jahren 2012 bis 2014 im Bundesdurchschnitt (maßgeblich zudem geprägt von Anlagen mit geringerer Nabenhöhe insbesondere in Schleswig-Holstein) jedoch Anlagen mit Nabenhöhen von 111, 117 und 116 Metern. In Baden-Württemberg betrug die mittlere Nabenhöhe des Zubaus bereits 130, 138 und 129 Meter (Leipziger Institut für Energie, Marktanalyse - Windenergie an Land, 18.2.2015, S. 22 Tabelle 7). Die mittleren Rotordurchmesser des Zubaus in Baden-Württemberg lagen demnach in den Jahren 2012 bis 2014 bei 83, 108 und 89 Metern (Leipziger Institut für Energie, Marktanalyse - Windenergie an Land, 18.2.2015, S. 40, Tabelle 22). Trotz eines geringfügigen Rückgangs im Jahr 2014 ergibt sich aus der Marktanalyse dennoch ein deutlicher Hinweis auf ein Wachstum zugebauter Windenergieanlagen. So betrug die durchschnittliche Nabenhöhe im Jahr 1990 noch 30 Meter und stieg auf 71 Meter im Jahr 2000, 92 Meter im Jahr 2006 und schließlich auf 116 Meter im Jahr 2014 (Leipziger Institut für Energie, Marktanalyse - Windenergie an Land, 18.2.2015, S. 36, Tabelle 17). Für die Richtigkeit der Erwartung deutlich größerer Anlagen sprechen auch die von anderen Regionalverbänden im gleichen Zeitraum gewählten Referenzanlagen. So hat beispielsweise der Regionalverband der Region Donau-Iller seiner am 23. Dezember 2015 in Kraft getretenen Planung unter Bezugnahme statistischer Auswertungen eines Windenenergieberatungsunternehmens (vgl. Deutsche Windguard, Status des Windausbaus an Land in Deutschland 1. Halbjahr 2015, S. 3) eine Anlage mit einer Nabenhöhe von rund 150 Metern zugrunde gelegt (5. Teilfortschreibung des Regionalplans der Region Donau-Iller „Nutzung der Windkraft“, Erläuterungsbericht zum planerischen Vorgehen S. 8). Im Gesamtjahr 2015 lag die durchschnittliche Anlagenkonfiguration nach Feststellungen des Windenenergieberatungsunternehmens bei durchschnittlich 123 Meter Nabenhöhe und einem Rotordurchmesser von 105 Metern (Deutsche Windguard, Status des Windenergieausbaus an Land in Deutschland, Jahr 2015, S. 3). In der Region Heilbronn-Franken 2020 wurde im Oktober 2015 von Anlagen mit einer Nabenhöhe von 100 bis 140 m ausgegangen (Teilfortschreibung Windenergie, Kriterienliste S. 1). Der Regionalverband Ostwürttemberg legte seiner am 5. September 2014 in Kraft getretenen Teilfortschreibung eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 138 Metern zugrunde (Teilfortschreibung Erneuerbare Energien Regionalplan Ostwürttemberg, Umweltbericht S. 38). Im Hinblick auf anstehende technische Weiterentwicklungen und daraus folgende Größenzunahmen war es für den Antragsgegner - aus Vorsorgegründen (vgl. zum Vorsorgegrundsatz auch § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG 2008) - angezeigt, sich in Bezug auf die Referenzanlage jedenfalls an der durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen im Zeitpunkt der Abwägung zu orientieren und diese der Auswirkungsprognose zugrunde zu legen. Dies gilt zumindest dann, wenn - wie hier - bei den Festlegungen auf eine Höhenbegrenzung verzichtet wird. In der Folge hätten zur Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm nach Maßgabe der Abwägungskriterien des Antragsgegners größere Siedlungsabstände eingehalten werden müssen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dem Antragsgegner eine verlässliche Prognose zu den Dimensionen künftiger Anlagen nicht möglich war, dass das dynamische Höhenwachstum dazu führt, dass potentiell jede Referenzanlage nur ein Durchgangsstadium darstellt und dass angesichts der schwierigen Zugänglichkeit von Standorten nicht überall die größtmögliche Anlagenhöhe zum Einsatz kommen kann und wird. Auch erscheint nicht vollkommen ausgeschlossen, dass mit technischem Fortschritt auch kleinere Anlagen hinreichende Leistungen erbringen werden. Ebenfalls ist es dem Plangeber nicht verwehrt, einen Feinsteuerungstransfer in nachfolgende Planungs- und Zulassungsentscheidungen vorzunehmen. Jedoch war es nicht sachgerecht, augenscheinlich mit Blick auf das verfolgte Ziel der Ausweisung einer hinreichenden Anzahl von Vorranggebieten trotz notwendiger Siedlungsabstände auf einen bereits im Zeitpunkt der Planung unterdurchschnittlich großen und in der Folge mit geringeren Emissionen verbundenen Referenzanlagentyp zurückzugreifen, die zu erwartenden Auswirkungen im Hinblick auf die Lärmentwicklung damit in der Prognose zu minimieren und damit nicht die gebotene Vorsorge in Bezug auf den Schutz konfligierender Merkmale zu gewährleisten. (b) Der Abwägungsfehler ist auch erheblich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG 2008. Die inhaltsgleiche Vorschrift des § 5 LplG wird insoweit verdrängt (vgl. Schlotterbeck in Hager, LplG, 1. Auflage 2015, § 5 Rn. 5). Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Da eine direkte Kausalität eines Abwägungsfehlers auf die Abwägungsentscheidung nur schwer nachweisbar ist und unter anderem von der Dokumentation des Abwägungsverlaufs durch den Plangeber selbst abhängt, sind die Beachtlichkeitsvoraussetzungen für die Planerhaltung eng zu interpretieren. Im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung muss sich die konkrete Möglichkeit ergeben, dass ohne den Fehler die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Das Gericht darf dies nur dann verneinen, wenn es anhand der von der Behörde vorgelegten Beweise, der Akten, Planunterlagen und der sonst erkennbaren Umstände die Feststellung treffen kann, dass die angegriffene Entscheidung ohne den Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. zur Fachplanung: BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 - juris Rn. 23; vgl. zum Raumordnungsrecht Hager in Kment, ROG, 1. Auflage 2019, § 11 Rn. 93 m. w. N.). Gemessen hieran bestehen zum einen keine Zweifel an der Erkennbarkeit des Fehlers im Abwägungsvorgang in Form der Auswahl einer ungeeigneten Referenzanlage, da sich der Fehler im Umweltbericht widerspiegelt. Auch ergibt sich aus den verfahrensbegleitenden Unterlagen nicht, dass die Abwägungsentscheidung für die Vorranggebiete bei Zugrundelegung einer anderen Referenzanlage identisch ausgefallen wäre. Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass die im zweiten Arbeitsschritt als weiche Tabukriterien angelegten Lärmvorsorgeabstände vom Antragsgegner maßgeblich anhand der Herstellerangaben zu den Schallabständen ermittelt wurden und diese bei einer höheren Nabenhöhe oder einer anderen Anlage größer hätten ausfallen müssen (vgl. laufende Projektakte, Band 4, S. 621 ff.), dafür, dass weitere Flächen den weichen Tabuzonen hätten zugeordnet werden müssen. Einige Vorranggebiete oder zumindest deren Teile - wie beispielsweise hier auch Teile des im Kern im Streit stehenden Vorranggebiets Nr. 506 - grenzen ausweislich der Karten der Datenblätter unmittelbar an Siedlungsabstände an. Eine bei Zugrundelegung größerer Siedlungsabstände vorgenommene Neufestlegung würde damit zwangsläufig zu einem veränderten Zuschnitt der Vorranggebiete und damit deren Verkleinerung bis hin zu deren Entfallen führen. Darauf, dass der Antragsgegner im vierten Arbeitsschritt zusätzliche Vorsorgeabstände als Konfliktkriterien berücksichtigt hat (Umweltbericht S. 16), kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, da bei Zugrundelegung realistischer Immissionswerte die Lärmbelastung für die betroffenen Flächen bereits im zweiten Arbeitsschritt berücksichtigt worden wäre. Die betroffenen Flächen wären mithin im zweiten Arbeitsschritt bereits vollumfänglich ausgeschieden worden und nicht in der Auswahl der einer Einzelfallbetrachtung unterliegenden Flächen verblieben. Insoweit ist auch unerheblich, dass der Antragsgegner es den Trägern der Flächennutzungsplanung ermöglicht hat, im Einzelfall einen erweiterten Siedlungsabstand von 1000 Metern zu verwirklichen und in diesem Bereich auf die Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu verzichten. Nicht durchgreifend ist auch die Einwendung des Antragsgegners, andere Regionalverbände seien bei Zugrundelegung größerer Anlagen zu ähnlichen Abständen gelangt. Unabhängig von der Frage der Bedeutung dieses Gesichtspunkts für die Abwägung des Antragsgegners trifft dies bereits nicht zu, denn dort wurden nach den eigenen Angaben des Antragsgegners in der Antragserwiderung teilweise deutlich abweichende Abstände zu Wohngebieten von 800 (Regionalverband Donau-Iller), 950 (Regionalverband Heilbronn-Franken) und bis zu 1000 Metern (Regionalverband Neckar-Alb) angewendet. Die vom Antragsgegner nach Maßgabe des Abstands von 700 Metern vorgenommene und aus den Datenblättern ersichtliche trennscharfe Abgrenzung der Siedlungsabstände lassen entgegen der Behauptung des Antragsgegners auch nicht erkennen, dass ein Sicherheitspuffer eingebaut worden sein könnte. Denn zum einen unterschreiten die berücksichtigten Mindestabstände bereits die vom Hersteller empfohlenen Werte und gehen nicht etwa deutlich über diese hinaus. Der Hersteller sieht vielmehr bei drei Windenergieanlagen des Referenztyps bereits einen Mindestabstand von 720 Metern vor, um ein Immissionsniveau von nicht mehr als 40 dB(A) zu gewährleisten (vgl. laufende Projektakte, Band 4, S. 621). Zum anderen ist weder dem Umweltbericht noch anderen im Zusammenhang mit dem Planungsverfahren erstellten Unterlagen zu entnehmen, dass ein Risikozuschlag bei der Lärmvorsorge Berücksichtigung gefunden hätte. Dabei ist auch unerheblich, dass die künftig zu errichtenden Windkraftanlagen nicht zwingend unmittelbar an der Grenze der jeweiligen Vorranggebiete errichtet werden. Den Akten des Antragsgegners lässt sich zum einen nicht entnehmen, dass die planerische Abwägung des Antragsgegners von entsprechenden Überlegungen geleitet gewesen wäre. Zudem wären selbst bei einer Errichtung von Anlagen im inneren Bereich der Vorranggebiete, die wie Teilbereiche des Vorranggebiets Nr. 506 teilweise nur einen Durchmesser von weniger als 200 Metern aufweisen, die sich für größere Anlagen voraussichtlich ergebenden Siedlungsabstände kaum einzuhalten. Zum anderen erwiesen sich bei Zugrundelegung dieser Überlegung größere Teile der festlegten Vorranggebiete als von vornherein ungeeignet mit der Folge der fehlenden Erforderlichkeit der Festlegung für diese Bereiche (vgl. zur Erforderlichkeit Hager in ders., Landesplanungsrecht in Baden-Württemberg, 1. Auflage 2015, Rn. 36). Schließlich ist für das Vorliegen eines erheblichen Abwägungsfehlers auch ohne Bedeutung, dass die Prägekraft der Vorrangplanung im Zeitverlauf möglicherweise abnehmen wird. Zwar kommt in Betracht, dass von den Vorgaben des Regionalplans, sei es im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB oder § 6 Abs. 2 ROG, künftig abgewichen werden kann, wenn der betroffene Belang - hier der Immissionsschutz - im Rahmen der Regionalplanung zwar zutreffend berücksichtigt und abgewogen worden ist, nach der Planveröffentlichung jedoch eine qualitative Änderung erfahren hat, die eine Neubewertung verlangt; hierzu kann auch eine größere Dimensionierung von Windkraftanlagen zählen, als sie im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung absehbar war (vgl. NdsOVG, Urteil vom 13.1.2016 - 8 A 10535/15 - juris Rn. 88). Diese Frage stellt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht. Vielmehr würde die angegriffene Regionalplanung bereits im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und wegen in diesem Zeitpunkt absehbarer Entwicklungen von vornherein keine Prägekraft entfalten können. (c) Schließlich ist der Fehler auch nicht unbeachtlich geworden nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008, da die Antragstellerin die Mängel innerhalb der Jahresfrist gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. (d) Steht damit fest, dass die Zugrundelegung einer ungeeigneten Referenzanlage jedenfalls im Hinblick auf die Siedlungsabstände Einfluss auf die Abwägungsentscheidung hatte, kommt es auf die Frage, ob auch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und regionalbedeutsame Kulturgüter fehlerhaft prognostiziert wurden, nicht an. (2) Unabhängig von der jedenfalls mit Blick auf den Immissionsschutz fehlerhaften Prognose der Auswirkungen hat es der Antragsgegner auch versäumt, die für die Festsetzung von Zielen der Raumordnung in Form von Vorranggebieten notwendige abschließende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (dazu (a)). Auch insoweit erweist sich der Fehler als erheblich (dazu (b)). (a) Den Weg zu einer fehlerfreien Abwägung im Einzelfall hat sich der Antragsgegner bereits dadurch versperrt, dass er der Planung ein im eigentlichen Abwägungsvorgang nicht mehr zur Disposition stehendes Ziel einer Mindestanzahl von 20 bis 40 Anlagen (mit Leistungsklassen von 2 bis mehr als 3 Megawatt Leistung) zugrunde gelegt und die der Abwägung dienenden Arbeitsschritte der Planung allein anhand dieses Ziels abgearbeitet hat, ohne dieses von vornherein oder jedenfalls abschließend einer Korrekturabwägung zu unterziehen. Der Antragsgegner war weder gesetzlich noch auf anderer Grundlage verpflichtet, das Ziel einer Mindestanzahl von Standorten für 20 bis 40 Anlagen zu erreichen bzw. Vorranggebiete festzulegen, die grundsätzlich für etwa 40 bis 50 Windkraftanlagen Raum bieten. Zwar sind Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB baurechtlich privilegiert. Jedoch kommt der Privilegierung der Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auch im Rahmen der Bauleitplanung keine normative Gewichtungsvorgabe zu (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, juris Rn. 24 ff.). Entsprechendes kann auch dem Raumordnungsrecht nicht entnommen werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 7 ROG 2008 gehört zu den Grundsätzen der Raumordnung, dass den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen ist, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind nach Satz 8 unter anderem die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen. Der allgemeine Klimaschutz ist damit zu einem bedeutsamen Abwägungsbelang für die Raumordnungsplanung geworden und damit entsprechend seinem Gewicht im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine generelle Pflicht zur Ausweitung der Konzentrationszonen und damit - übertragen auf das baden-württembergische Landesrecht - auch der Vorranggebiete für Windkraftanlagen lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Dies würde auch der Aufgabe der Raumordnung, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum, zu denen unter anderem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG 2008 die Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaften und nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 6 ROG 2008 auch der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm zählen, aufeinander abzustimmen und die Konflikte auszugleichen, nicht gerecht (vgl. zum Ganzen Spannowsky in ders./Runkel/Goppel, ROG, 2. Auflage 2018, § 2 Rn. 143). Dass der Landesgesetzgeber mit der im Zuge der mit der Windkraftnovelle im Jahr 2012 eingeführten Regelung, dass Festlegungen zu Standorten von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen nur noch in Form von Vorranggebieten erfolgen dürfen (§ 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG), beabsichtigt hat, einen deutlichen Ausbau der Windenergie zu ermöglichen (vgl. LT-Drs. 15/1368, S. 7), führt dabei ebenso wenig zu einem generellen Vorrang dieses Belangs im Rahmen der Abwägung wie der Umstand, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 2 LplG bei der Konkretisierung der Grundsätze der Raumordnung die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg ergänzend zu berücksichtigen sind und mit der Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 4 LplG ein Ausformungsverbot im Hinblick auf die Grundsätze und Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans (Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg, Plansatz 4.2.7 [Windkraft]) normiert wurde. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben für einen generellen Vorrang, aus dem sich ein Maßstab für die Anzahl der gebotenen Vorrangflächen entnehmen ließe. Demgegenüber hat sich der Antragsgegner ausweislich der Begründung der Festlegungen faktisch verpflichtet gefühlt, die festzulegende Anzahl von Vorranggebieten anhand der Ausbauziele des Landes zu bemessen. So verweist die Begründung der Festlegungen darauf, dass das Landesziel bis 2020 bei etwa 1000 bis 1200 Anlagen der Leistungsklasse 3 Megawatt liege. Unter Berücksichtigung der Windenergiepotentiale und der im Windenenergieerlass Baden-Württemberg vom 9. Mai 2012 genannten Restriktionskriterien sowie der Siedlungsabstände ergebe sich, dass etwa 1,5 % der geeigneten Flächen in der Region Mittlerer Oberrhein lägen und dies der Beitrag sei, den die Region zum landesweiten Windkraftausbau leisten könne. Mit Blick auf mit der Festlegung als Vorranggebiet noch nicht abschließend zu klärende Fragestellungen ergebe sich für die Planung eine Zielgröße von 20 bis 40 Windkraftanlagen, damit der Beitrag der Region zu den Ausbauzielen des Landes jedenfalls erbracht werden könne (vgl. Begründung der Teilfortschreibung, S. 6 bis 7). Erst im Anschluss an diese Zielfestlegung verweist die Begründung der Festlegungen darauf, dass Grundlage für die Abgrenzung der (danach in bestimmter Anzahl) festzulegenden Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen eine umfassende raumplanerische Abwägung zwischen der Eignung der Fläche für eine Windenergienutzung und den konkurrierenden raumordnerischen Nutzungsansprüchen sei; die diesbezügliche methodische Vorgehensweise ergebe sich aus dem Umweltbericht (vgl. Begründung der Teilfortschreibung, S. 7). Deutlich wird hierdurch, dass der Antragsgegner damit im Ausgangspunkt unterstellt hat, dass der Belang der Windenergienutzung jedenfalls insoweit alle konkurrierenden raumordnerischen Belange - und damit unter anderem auch Aspekte des Landschaftsschutzes - überwiegt, als Standorte für 20 bis 40 Windkraftanlagen festzulegen sind. Die Zielsetzung selbst wurde hingegen nicht der gebotenen Abwägung unterzogen, obwohl dies für einen angemessenen Ausgleich aller konkurrierenden Belange zwingend erforderlich gewesen wäre. Denn die festzulegende Anzahl von Vorrangflächen und deren Umfang kann nicht Ausgangspunkt, sondern nur Ergebnis einer Abwägung sein. Jedenfalls ergeben sich für eine solche Entwicklung der Ziele durch eine Abwägung aus den Akten des Antragsgegners keine Anhaltspunkte. Daran vermag auch der Umstand, dass die Verbandsversammlung schon im Jahr 2011 und damit vor der Windkraftnovelle 2012 die eigenständige regionalplanerische Entscheidung zur Teilfortschreibung getroffen hat, nichts zu ändern, da mit dieser noch keine Zielfestschreibung erfolgt ist. Im Ergebnis blieb daher nach Aktenlage auch für den Antragsgegner letztlich offen, ob die Eignung der Nutzung für die Windenergie die beeinträchtigten Belange im Einzelfall, mithin in Bezug auf die konkret abgegrenzten Vorranggebiete, wirklich überwiegt. Zwar hat der Antragsgegner sich sowohl mit der Bedeutung der einzelnen Prüfflächen und ihrer Eignung für die Windenergienutzung nach Maßgabe der Windhöffigkeit dezidiert auseinandergesetzt. Auch wurde erfasst, ob und in welchem Umfang insbesondere die Schutzgüter „Mensch und Erholung“ und „Landschaftsbild“ betroffen sind. Für die einzelnen Prüfflächen ergaben sich auf dieser Grundlage entsprechende Prioritäten, die maßgeblich waren für die Frage, in welcher Reihenfolge die Prüfflächen in die Festlegung von Vorranggebieten einbezogen werden, um das Ziel einer Mindestanzahl von Vorrangflächen zu erreichen (vgl. hierzu insbesondere die sog. Steckbriefe der Prüfflächen [Verfahrensunterlagen Heft 1, Ordner 6, S. 511 ff.]). Der Antragsgegner stellt in den Steckbriefen auch in einer Gesamtbeurteilung fest, in welchem Umfang negative Wirkungen zu erwarten sind. So heißt es etwa zum hier angegriffenen Vorranggebiet Nr. 506: „Durch die Festlegung des Vorranggebietes Windenergie sind voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter „Mensch und Erholung“, „Wasser“ und „Landschaftsbild“ zu erwarten“ (Verfahrensunterlagen Heft 1, Ordner 6, S. 146). Warum dennoch die Festlegung des Vorranggebietes gerechtfertigt ist, etwa weil das Interesse an der Windkraftnutzung auch in Bezug auf diese Teilfläche so gewichtig ist, dass die anderen Belange zurückstehen müssen, wird nicht weiter ausgeführt und ergibt sich auch nicht an anderer Stelle aus den Akten. Im Steckbrief der Prüffläche Nr. 7, die teilweise zum Vorranggebiet Nr. 506 geworden ist (Verfahrensunterlagen Heft 1, Ordner 6, S. 197), führt der Antragsgegner unter anderem aus: „Der Standort zeichnet sich nicht durch eine geringe Intensität an Raumnutzungskonflikten aus“ (Verfahrensunterlagen Heft 1, Ordner 6, S. 526). Ein Überwiegen der für das Gebiet sprechenden Belange geht hieraus gerade nicht hervor. Die gebotene Einzelfallabwägung ergibt sich auch nicht aus der Synopse der eingegangenen Stellungnahmen. So führt der Antragsgegner zu entsprechenden Einwendungen der Antragstellerin in Bezug auf das Vorranggebiet Nr. 506 vielmehr im Sinne seines strikten Festhaltens an den Zielen aus, dass Teile des Vorranggebiets unter Berücksichtigung der erheblichen Betroffenheiten der Schutzgüter „Mensch und Erholung“, „Wasser“ und „Landschaftsbild“ die in der Planungskonzeption an das Verhältnis von Windhöffigkeit zu Konfliktträchtigkeit angelegten Maßstäbe erfüllten und als Vorranggebiete weiterverfolgt würden (Verfahrensunterlagen Heft 1, Ordner 6, S. 198). Dies bestätigt, dass der Antragsgegner im Ausgangspunkt die mit der Windenergienutzung konfligierenden Interessen in von vornherein feststehendem Umfang untergeordnet hat, und das Ziel bestand, die nach Maßgabe der Konfliktdichte am wenigsten ungeeigneten Flächen zur Erfüllung der ohne abschließende Abwägung gesetzten Ziele zu bestimmen. Der Antragsgegner hätte demgegenüber vielmehr, als er feststellen musste, dass hinsichtlich einer Vielzahl von Fällen nur in erheblichem Maß konfliktträchtige Flächen für die Festlegung in Betracht kommen, seinen Ausgangspunkt infrage stellen müssen. Der Antragsgegner kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Planung angesichts des baden-württembergischen „Sonderwegs“ der alleinigen Zulassung von Vorranggebieten und des Entfallens einer Ausschlusswirkung keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung habe. Vielmehr führt der Umstand, dass der Antragsgegner mangels Ausschlusswirkung seiner Festlegungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht in gleichem Umfang zwingend gehalten war, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung der Windkraft „substantiell Raum“ zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 4 B 66.05 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 369 juris Rn. 7 m. w. N.), dazu, dass ihm eine Abwägung der widerstreitenden Interessen und damit eine kritische Überprüfung der Vorranggebiete ohne diesen Vorbehalt möglich gewesen wäre. Erweiterte Möglichkeiten zum Konflikttransfer in nachgeordnete Planungsebenen hatte der Antragsgegner lediglich insoweit, als er seiner Planung zugrunde legen durfte, dass auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung mangels Ausschlusswirkung noch die Ausweisung weiterer Vorrangflächen möglich bleibt und auch die Genehmigung von Einzelanlagen und Windfarmen in Betracht kommt. Insoweit wäre jedoch eher ein Verzicht auf die Festlegung von Vorranggebieten zu rechtfertigen gewesen. Für die vom Antragsgegner augenscheinlich angenommene Sichtweise, dass dies auch umgekehrt gilt, er mithin auch freier ist in der Festlegung von Vorranggebieten, die dann in den Nachfolgeebenen beispielweise über Zielabweichungen oder die Annahme einer fehlenden Prägewirkung korrigiert werden, ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik hingegen nichts. Die Schaffung von Vorrangflächen auf Vorrat ohne hinreichende Abwägung bereits auf Raumordnungsebene sieht der gesetzliche Rahmen nicht vor. (b) Auch insoweit ist der Abwägungsfehler erheblich im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 2 ROG 2008. Es ist aus den Akten nicht hinreichend ersichtlich, dass der Antragsgegner auch bei Durchführung der gebotenen Abwägung der konfligierenden Interessen im Einzelfall Vorranggebiete im gleichen Umfang festgelegt hätte. (c) Schließlich ist der Fehler auch nicht unbeachtlich geworden nach § 12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ROG 2008, da die Antragstellerin ihn innerhalb der Jahresfrist gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht hat. c) Die Mängel der Abwägung führen zur Gesamtunwirksamkeit der angegriffenen Teilfortschreibung des Regionalplans. Dabei ist der planerische Wille der Verbandsversammlung des Antragsgegners, eine schlüssige, gesamträumliche Gesamtkonzeption für die Windenergienutzung zu verabschieden, zu berücksichtigen. Da die konstruktiven Mängel der Abwägung alle festgelegten Vorranggebiete betreffen, die Festlegungen der Vorranggebiete als Gesamtergebnis der Abwägung in einem untrennbaren Zusammenhang stehen und eine Teilnichtigerklärung damit zu einer Verfälschung des Planungskonzepts führen würde, kommt eine solche - etwa nur in Bezug auf das maßgeblich im Streit stehende Vorranggebiet Nr. 506 - nicht in Betracht. Vielmehr ist dem Antragsgegner der Weg zu eröffnen, eine neue planerische Gesamtentscheidung zu treffen (vgl. HessVGH, Urteil vom 10.5.2012 - 4 C 841/11.N - juris Rn. 65 f.; zur Bauleitplanung BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12 m. w. N.). d) Angesichts der festgestellten und zur Gesamtunwirksamkeit führenden Abwägungsmängel bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die weiteren Rügen der Antragstellerin insbesondere zur Erforderlichkeit der Festlegungen mit Blick auf die geringe Windhöffigkeit, die unzureichende Berücksichtigung des Landschaftsbildes, die Zulässigkeit der Anwendung der TA Lärm und die Zulässigkeit der Planung in eine artenschutzrechtliche Ausnahmelage durchgreifen. III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 19.11.2020 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 60.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 9.8.3 des Streitwertkatalogs 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Teilfortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein 2003, Kapitel 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ vom 9. Dezember 2015. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Kommune der Region Mittlerer Oberrhein. Der derzeit gültige Regionalplan beruht auf der Satzung des Regionalverbandes vom 13. März 2002, genehmigt vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 17. Februar 2003. Bisherige Fortschreibungen des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien erfolgten durch Satzung vom 19. April 2004, genehmigt durch das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 26. Mai 2004, und durch Satzung vom 5. April 2006, genehmigt am 27. Juni 2005. Der Teilfortschreibung liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 16. März 2011 fasste die Verbandsversammlung den Beschluss zur Eröffnung des Verfahrens zur streitgegenständlichen erneuten Fortschreibung des Regionalplankapitels. Die Öffentlichkeit und die Träger öffentlicher Belange wurden zwei Mal beteiligt. Die Beratung der Stellungnahmen sowie die Vorberatung des Satzungsbeschlusses durch den Planungsausschuss erfolgten vom 14. Oktober 2015 bis zum 18. November 2015. Den Satzungsbeschluss fasste die Verbandsversammlung am 9. Dezember 2015. Die Genehmigung wurde durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg am 20. Juli 2017 erteilt. Die öffentliche Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und auf der Internetseite des Antragsgegners erfolgte am 4. August 2017. Die Teilfortschreibung umfasst folgende textliche Festlegungen: Das festgelegte Vorranggebiet „Kreuzelberg“ (Nr. 506) befindet sich auf der Gemarkung der Antragstellerin. Zudem stehen die betroffenen Flächen teilweise in ihrem Eigentum. In der Begründung zu Ziffer 4.2.5.2 führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus: Mit der Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22. Mai 2012 (GBl. 285) seien zum 1. Januar 2013 die in der Teilfortschreibung des Regionalplans von 2004 getroffenen Festlegungen für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen aufgehoben worden. Damit beabsichtige das Land laut der Gesetzesbegründung „den Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung in Baden-Württemberg durch ein überdurchschnittliches Wachstum deutlich auszubauen. Bis zum Jahr 2020 sollen so mindestens 10 Prozent der Stromerzeugung aus „heimischer“ Windkraft gedeckt werden“. Der Betrieb von Onshore-Windenergieparks an guten Standorten sei eine der marktnächsten und damit am wenigsten subventionierten Möglichkeiten zur Erzeugung regenerativer Energien. Damit komme der Windkraftnutzung im Zuge der Umstellung der Energieerzeugung auf regenerative Energieträger für eine klimaschonende, nachhaltige Energieerzeugung eine besondere Bedeutung zu. Gegenstand der Festlegungen des Regionalplanes seien Windkraftanlagen, die regionalbedeutsam seien. Um raumbedeutsam zu sein, müsse sich das Vorhaben über den unmittelbaren Nahbereich hinausgehend auswirken. Eine Rolle spielten vor allem die besondere Dimension (Höhe) einer Anlage, ihr Standort (z. B. weithin sichtbare Kuppe eines Berges) und die damit verbundenen Sichtverhältnisse. Im Unterschied zur vorherigen Teilfortschreibung aus dem Jahr 2004 ziele die jetzige Festlegung der Vorranggebiete nicht auf eine Steuerung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Der sogenannte Planvorbehalt werde nicht ausgelöst, das heiße, die Festlegung der Vorranggebieten führe noch nicht dazu, dass an anderer Stelle regionalbedeutsame Windenergieanlagen ausgeschlossen seien. Die Ausschlusswirkung ergebe sich zukünftig aus den Planungskonzeptionen der Träger der Flächennutzungsplanung, wenn und soweit diese vorhanden seien. Ansonsten gelte für die Errichtung von regionalbedeutsamen Windkraftanlagen die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Im Regionalplan stehe somit die Flächensicherung im Vordergrund. Damit solle der Energieertrag auf Dauer gewährleistet und dem Gewicht der gesetzgeberischen Privilegierung der Windenergienutzung Rechnung getragen werden. Die Vorranggebiete seien Gebiete, die für die Errichtung von Windkraftanlagen aus raumordnerischer Sicht besonders geeignet seien. Die Windkraftanlagen sollten nach Möglichkeit in den Vorranggebieten konzentriert werden. Alle Nutzungen, die der Errichtung von Windkraftanlagen entgegenstünden, seien in den Vorranggebieten ausgeschlossen. In der Region solle mit Rücksicht auf das Landschaftsbild eine zu breite räumliche Streuung durch eine Vielzahl von Einzelanlagen verhindert werden. Deshalb würden geeignete Flächen für Windkraftanlagen mit mindestens drei Anlagen gesichert. Eine wichtige Grundlage für die Bemessung der Vorranggebiete seien die Ausbauziele des Landes. Das Landesziel liege danach bis 2020 bei etwa 1.000 bis 1.200 Anlagen der Leistungsklasse 3 Megawatt an geeigneten Standorten. Diese Schwelle liege nach dem Windenergieerlass bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5,3 m/s in 100 Meter Höhe. Unter Zugrundelegung von Ausschlusskriterien und Siedlungsabständen lägen etwa 1,5 % der geeigneten Flächen des Landes in der Region Mittlerer Oberrhein, woraus sich für die Bemessung der Vorranggebiete eine Zahl von etwa 15 bis 20 Anlagen ergebe. Da mit der Festlegung als Vorranggebiet im Regionalplan nicht alle Fragestellungen bereits abschließend geklärt werden könnten und zudem neben größeren Windkraftanlagen der Leistungsklasse 3 Megawatt auch noch Anlagen der Klassen 2 Megawatt und 2,5 Megawatt errichtet würden, werde der Planung insgesamt eine Zielgröße von 20 bis 40 Windkraftanlagen zugrundegelegt, damit der Beitrag der Region Mittlerer Oberrhein zu den Ausbauzielen des Landes jedenfalls erbracht werden könne. Grundlage für die Abgrenzung der Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen sei eine umfassende raumplanerische Abwägung zwischen der Eignung der Fläche für eine Windenergienutzung und den konkurrierenden raumordnerischen Nutzungsansprüchen. Die methodische Vorgehensweise bei der Ermittlung der Vorranggebiete könne in der Erläuterung der Planung im Umweltbericht detailliert nachvollzogen werden. Mit der Teilfortschreibung werde das Ziel verfolgt, die für die Realisierung von Windenergieanlagen günstigsten Gebiete in der Region zu sichern. Darunter würden Gebiete verstanden, die ein günstiges Verhältnis zwischen potenzieller Stromproduktion und Raumnutzungskonflikten aufwiesen. Für die Priorisierung der Prüffläche seien die mittlere jährliche Windgeschwindigkeit und die Summe der Konflikte mit Umweltbelangen über ein Bewertungsschema in Beziehung gesetzt worden. Prüfflächen mit einem ungünstigen Verhältnis seien nicht weiterverfolgt worden. Die Region Mittlerer Oberrhein weise mit etwa 30 Prozent einen hohen Anteil an Landschaftsschutzgebieten auf (in Baden-Württemberg: 23 Prozent). Somit habe eine hohe Anzahl an Prüfflächen vollständig oder teilweise in Landschaftsschutzgebieten gelegen. Die wesentlichen Schutzzwecke von Landschaftsschutzgebieten seien in der Regel das Landschaftsbild und der Naturhaushalt. Daher sei davon auszugehen, dass Windenergieanlagen regelmäßig in die Schutzzwecke eingriffen. Die zuständigen Naturschutzbehörden seien im Planungsprozess um eine Prüfung einer Befreiungs- bzw. Änderungsmöglichkeit bezüglich der Landschaftsschutzgebiete gebeten worden. Sofern eine Befreiungslage nicht habe in Aussicht gestellt werden können, seien die Gebiete nicht weiterverfolgt worden. Sei auf Grundlage der vorhandenen Daten von erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungs- und Entwicklungsziele von Natura 2000 - Gebieten auszugehen gewesen, seien diese Bereiche ebenfalls aus dem Suchlauf herausgenommen worden. Im Hinblick auf den Artenschutz sei auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Daten eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt und in den Umweltbericht integriert worden. Zum methodischen Vorgehen im Rahmen der Planerstellung führt der Antragsgegner im „Umweltbericht und Erläuterung der Planung zur Teilfortschreibung Regionalplan Mittler Oberrhein 2003 - Windenergie“ unter anderem aus: Vor dem Hintergrund der planerischen Rahmenbedingungen wie der Verteilung des Windpotenzials sowie der räumlichen Nutzungsansprüche durch Siedlung und Freiraum sowie Infrastrukturen seien folgende planerische Leitsätze für die Teilfortschreibung Windenergie gefasst worden: - Sicherung von wirtschaftlich sinnvollen Standorten mit geringem Konfliktpotenzial, - Akzeptanz eines höheren Konfliktpotenzials an besonders windhöffigen Standorten, - Konzentration der Anlagen in Windparks zur Vermeidung zahlreicher Einzelanlagen und zur Entlastung anderer Teilräume der Region, - Vermeidung von Überlastungen einer Landschaft durch Vorranggebiete für Windenergieanlagen (Überlastungsschutz), - Bevorzugung von Standorten mit hoher Vorbelastung durch technische Infrastruktur (bauliche Anlagen, Hochspannungsleitungen, Straßen etc.). Für die im weiteren Verfahren erfolgte Festlegung von planerischen Parametern (z. B. Abstände aufgrund von Lärmemissionen) sei es notwendig gewesen, eine Referenzanlage zu definieren. Hierfür sei das Modell „ENERCON E-82“ gewählt worden. Die Referenzanlage E-82 habe einen Rotordurchmesser von 82 Metern. Es seien unterschiedliche Nabenhöhen von ca. 78 Metern bis 138 Metern möglich. Der Teilfortschreibung liege eine Referenzanlage mit rund 100 Metern Nabenhöhe zugrunde. Für die systematische Ermittlung der günstigsten Flächen für die Nutzung der Windenergie in der Region Mittlerer Oberrhein seien zehn Arbeitsschritte definiert und durchgeführt worden: Zu Schritt 4 erläutert der Antragsgegner, dass Ziel der Teilfortschreibung die Sicherung der für die Realisierung von Windkraftanlagen in der Region günstigsten Standorte gewesen sei, wobei es sich um die Standorte mit einem günstigen Verhältnis zwischen potentieller Stromproduktion und Raumnutzungskonflikten gehandelt habe. Die Raumnutzungskonflikte seien über Konfliktkriterien abgebildet worden, die in einem zweidimensionalen Bewertungsschema in Beziehung miteinander gesetzt worden seien. Dabei habe das Bewertungsschema aus drei Stufen für die Windgeschwindigkeit sowie fünf Stufen für die Konfliktdichte bestanden. Im Datenblatt des Vorranggebiets Nr. 506 werden - auch in der Gesamtbeurteilung - erhebliche Betroffenheiten der Schutzgüter „Mensch und Erholung“, „Wasser“ und „Landschaftsbild“ festgestellt. Die Windgeschwindigkeiten liegen zwischen 5,00 m/s und 5,75 m/s. Am 17. Mai 2018 hat die Antragstellerin, die im Verfahren anlässlich der Anhörung der Träger öffentlicher Belange jeweils Einwendungen gegen die Festsetzungen der Vorranggebiete geltend gemacht hatte, einen Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 14. September 2018, eingegangen am 17. September 2018, begründet. Bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2018, dem Antragsgegner per Boten zugestellt am gleichen Tag, hatte die Antragstellerin ihre Einwendungen gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht. Der Antrag sei zulässig, denn die Antragstellerin sei zum einen Eigentümerin der Flächen, auf denen das Vorranggebiet festgelegt sei. Zudem könne sie geltend machen, in ihrem Recht auf Selbstverwaltung verletzt zu sein. Schließlich habe sie den Regionalplan im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 VwGO als Behörde zu beachten. In materieller Hinsicht macht die Antragstellerin insbesondere geltend, die Teilfortschreibung des Regionalplans sei ohne vorherige Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans unzulässig gewesen. Zudem leide sie unter erheblichen Abwägungsfehlern. Denn die vom Antragsgegner anhand eines Bewertungsschemas vorgenommene quasi mathematische Abwägung könne nicht überzeugen. Anders als vom Antragsgegner dargestellt, sei das Ergebnis der Auswahl- bzw. Abwägungsentscheidung nicht der günstigste, sondern der am wenigsten ungünstige Standortbereich. Dem vom Antragsgegner zugrunde gelegten Ziel von 20 bis 40 Windkraftanlagen seien ersichtlich alle übrigen Belange untergeordnet worden. Es mangele jedoch an der hierfür erforderlichen zwingenden gesetzlichen Vorgabe im Interesse besonders gewichtiger Gemeinschaftsgüter. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, der Änderung des Landesplanungsgesetzes im Jahr 2012 und der dem Windenergieerlass zugrundeliegenden Zielvorgabe proportional für seine Region zu entsprechen. Eine entsprechende Verpflichtung folge auch weder aus dem Landesentwicklungsplan für Baden-Württemberg noch aus dem Landesplanungsgesetz. Der Regionalverband habe in der Folge in abwägungsfehlerhafter Weise beabsichtigt, zwingend die Zulassung von 20 bis 40 Windkraftanlagen zu ermöglichen, ohne dass die konfligierenden Belange eine Chance gehabt hätten, sich durchzusetzen. Als ungeeignet erweise sich auch die vom Antragsgegner für die Abwägung gewählte Referenzanlage, die maßgeblichen Einfluss auf die Vorsorgeabstände habe, ohne dass vom Antragsgegner eine entsprechende Höhenbegrenzung festgelegt worden sei. Eine Nabenhöhe von maximal 100 Metern habe schon im Jahr 2015 unterhalb des durchschnittlichen Maßes der Nabenhöhe von in diesem Zeitraum errichteten Windkraftanlagen gelegen und eine fast exponentielle Erhöhung in den darauffolgenden Jahren sei absehbar gewesen. So hätten auch andere Regionalverbände ihren im gleichen Zeitraum erstellten Fortschreibungen deutlich größere Referenzanlagen, die mindestens 50 Prozent über der vom Antragsgegner gewählten Referenz lägen, zugrunde gelegt. Zwar sei die Benennung einer Referenzanlage immer mit einem prognostischen Element verbunden, das nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle zugänglich sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei jedoch vom Prognosespielraum nicht mehr gedeckt. Das fehlerhafte Abwägungsergebnis könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass für die abschließende Beurteilung der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Sinne eines Konflikttransfers in nachfolgende Genehmigungsverfahren verwiesen werde. Denn in Bezug auf absehbare Konfliktlagen sei nicht ordnungsgemäß bewertet worden, ob grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten bestünden. Daneben macht die Antragstellerin noch geltend, bezogen auf die auf ihrer Gemarkung liegende Vorrangfläche Nr. 506 sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass dort in weiten Teilen nur eine geringe Windhöffigkeit herrsche, die die im Windenergieerlass empfohlenen Werte von mindestens 5,3 m/s bis 5,5 m/s in 100 Metern Höhe unterschreite. Insoweit erweise sich die Festlegung dieses Vorranggebiets als in weiten Teilen nicht erforderlich, weil ein wirtschaftlicher Betrieb von Windkraftanlagen wegen der zu geringen Windstärken dort nicht möglich sei. Zudem seien die kumulativen Wirkungen zusammen mit anderen Vorranggebieten auf das Landschaftsbild nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die der Planung zugrunde gelegten Siedlungsabstände seien überholt, weil sie nach Maßgabe der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) ermittelt worden seien. Der Antragsgegner habe diesbezüglich die gebotene Kontrollberechnung nach Maßgabe des im Planungszeitraum schon diskutierten sogenannten Interimsverfahren versäumt. Hinsichtlich des Artenschutzes sei mit Blick auf das gutachterlich nachgewiesene sehr hohe artenschutzrechtliche Potential eine Planung in eine Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorgenommen worden, obwohl die abschließende und verbindliche Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) - anders als die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) - eine Ausnahmeerteilung für die Zulassung von Windkraftanlagen nicht vorsehe. Die Antragstellerin beantragt, die Fortschreibung des Kapitels 4.2.5 Erneuerbare Energien – Plansätze 4.2.5.1 „Allgemeine Grundsätze“ und 4.2.5.2 „Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen“ des Regionalplans Mittlerer Oberrhein vom 9. Dezember 2015 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin habe keine behördliche Beachtenspflicht im Sinne eines objektiven Kontrollinteresses, da sie selbst nur Trägerin der Bebauungsplanung sei. Träger der Flächennutzungsplanung sei der Nachbarschaftsverband Karlsruhe, der allein die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mittels einer Konzentrationsplanung auslösen könne. Andere städtebauliche Planungen oder Planungsabsichten seitens der Antragstellerin seien für das festgelegte Vorranggebiet nicht ersichtlich. Eine Antragsbefugnis aufgrund der einfachrechtlichen Eigentümerstellung scheide mangels Ausschlusswirkung und fehlender bodenrechtlicher Wirkung der Regionalplanung aus. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Teilfortschreibung sei zunächst der in § 11 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 2 LplG normierte baden-württembergische Sonderweg bei der Windkraftplanung zu berücksichtigen. Demnach dürften Regionalpläne nur Vorranggebiete enthalten und lösten - im Gegensatz zu Regionalplänen in anderen Bundesländern und zu Flächennutzungsplänen - keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aus. In der Konsequenz seien mangels unmittelbarer bodenrechtlicher Wirkung der Erhebungsaufwand und die Abwägungslast gegenüber raumordnerischen Konzentrationsplanungen deutlich reduziert. Die Raumplanung dürfe entsprechend ihrer ursprünglichen Aufgabe typisieren und standardisieren, ein Transfer der Konflikte in die nachgeordneten Verfahren sei in größerem Umfang zulässig. Wegen der fehlenden eigentumsrechtlichen Gestaltungswirkungen der Plansätze dürfe der Plangeber sich hinsichtlich erst abzeichnender Konflikte auf eine Prognose auf Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse beschränken. Die Bindungen, die die Rechtsprechung für Konzentrationsplanungen entwickelt habe, bestünden bei der reinen Vorrangplanung nicht. Insbesondere gebe es keine Notwendigkeit, zur Rechtfertigung der Ausschlusswirkung in den Vorrangflächen der Windkraft substantiell Raum zu verschaffen. Auch wenn die Rechtsprechung zur Unterscheidung von harten und weichen Tabukriterien auf die reine Vorrangplanung nicht unmittelbar Anwendung finden könne, bleibe der kategoriale Unterschied von Abwägungsbelangen und ihnen vorgelagerten zwingenden rechtlichen Bindungen jedoch zu beachten. Der Regionalplan sichere lediglich den regionalen Mindestbestand an Flächen für die Windkraftnutzung gegenüber Überplanung mit Ausschlussgebieten und anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben. Der Umstand, dass sich die Fortschreibung der Landschaftsrahmenplanung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die angegriffene Teilfortschreibung des Regionalplans noch im Erarbeitungsstadium befunden habe, führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Regionalplanung. Es bestehe keine rechtliche Verknüpfung zwischen dem Regionalplan und dem Landschaftsrahmenplan. Soweit die Landschaftsrahmenplanung gefehlt habe, seien die Themen Landschaftsbild und Erholung in der Teilfortschreibung selbständig aufbereitet und in die Abwägung einbezogen worden. Im Übrigen führe ein „Mehr“ an Landschaftsplanung nicht zwingend zu einem „Mehr“ an Natur- und Landschaftsschutz. Die Kritik an der Methodik der Abwägung sei unberechtigt. Die Überprüfung der Erforderlichkeit der Festlegungen und die planerische Abwägung genügten den gesetzlichen Anforderungen. Das Kriterienzuordnungsprogramm habe die Verbandsversammlung nach umfassender Entwicklung in Zusammenarbeit mit den Fachbehörden unter Berücksichtigung der Einwendungen in den Offenlagen entsprechend der Dokumentation mit Begründung im Umweltbericht festgelegt. Die im Abwägungsvorgang angewendeten Kriterien seien sachlich fundiert und räumlich nach ihrem Gewicht dimensioniert, eine Disproportionalität zu anderen vergleichbar gewichtigen Belangen liege auch mit Blick auf die planerische Gestaltungsfreiheit nicht vor. Auch habe der Regionalverband die eingeforderte regionale Raumordnungspolitik geleistet. Die Planung berücksichtige die geringe räumliche Eignung der Region für die Windkraftnutzung und deren landschaftliche Schönheit, ohne einen einzelnen Belang zu überhöhen. Nicht die Windkraftnovelle des Landes Baden-Württemberg 2012, sondern eine eigenständige regionalplanerische Entscheidung der Verbandsversammlung sei Anlass der Planung gewesen. Im Laufe der Planung seien die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen aufgegriffen worden. Dabei seien schließlich die raumordnerisch besten Standorte ausgewählt worden, die ein gutes Nutzen-Eingriffs-Verhältnis aufwiesen. Der Belang des Klimaschutzes sei bei der Windplanung nicht eindimensional, sondern seinem Gewicht entsprechend ermittelt, bewertet und in die Abwägung einbezogen worden. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Vorgabe des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiere. Auf dieser Grundentscheidung baue auch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) auf, das den wirtschaftlichen Betrieb der privilegierten Anlagen ermögliche. Die Windkraft leiste zur Energiewende in Deutschland einen wesentlichen Beitrag. Neben dem Gewicht der Privilegierung im Städtebaurecht habe auch der Landesgesetzgeber im Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg die Bedeutung der regenerativen Energieerzeugung hervorgehoben. Die Windnovelle des Landesplanungsgesetzes habe ebenfalls die Intention gehabt, den Ausbau der Windkraft voranzutreiben. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber einer offensiveren Planung und Nutzung der Windenergie beimesse, komme an zahlreichen Stellen des Landesplanungsgesetzes zum Ausdruck. Entscheidend für den Planungsauftrag sei § 11 Abs. 3 Nr. 11 LplG. Die Raumplanung zum Ausbau der regenerativen Energien erfolge nach Maßgabe des Potentials der Region, die sich durch geringe Windhöffigkeit auszeichne. Die Wahl der Referenzanlage, bei der es sich lediglich um eine Hilfsgröße zur Bestimmung der Betroffenheit einzelner planungsrelevanter öffentlicher Belange handele, sei vom Spielraum des Plangebers gedeckt. Die ausgewählte Anlage habe sich im abwägungserheblichen Zeitpunkt im mittleren Bereich der gängigen Anlagen bewegt. Sie sei damit geeignet gewesen, eine Prognose der mittelfristigen Auswirkungen der Festlegungen im Regionalplan zu stützen. Wegen des dynamischen Höhenwachstums markiere jede Referenzanlage lediglich ein Durchgangsstadium; dem Plangeber sei bewusst gewesen, dass sich das Anlagendesign und die Anlagenhöhe voraussichtlich nach oben bewegen würden. Es sei aber auch davon auszugehen, dass aufgrund der topographischen Verhältnisse in der Region nicht überall die größtmögliche Anlagenhöhe zum Zug kommen werde. Mit dem erweiterten Siedlungsabstand von 1000 Metern für allgemeine Wohngebiete sei in Bezug auf notwendige Immissionsschutzabstände ein Vorsorgepuffer geschaffen worden. Andere Planungsträger, die größere Referenzanlagen zugrunde gelegt hätten, seien zu ähnlichen Immissionsschutzabstandswerten gelangt. Konkrete Aussagen zu den visuellen und lärmtechnischen Auswirkungen ließen sich erst in der Zulassungsentscheidung treffen; insoweit handele es sich um einen zulässigen Feinsteuerungstransfer. Die Plangeber der Flächennutzungspläne besäßen auch einen hinreichenden räumlichen Ausformungsspielraum. Bei zunehmender Planungsdauer und Änderung der Planungsgrundlagen - zu denen auch die Größenentwicklung der Windkraftanlagen zählten - würden zudem Zielabweichungen nach § 6 Abs. 1 ROG zunehmend leichter möglich. Die Prägekraft der Vorrangplanung nehme im Zeitverlauf ab. Rückwirkungen auf die anfängliche Gültigkeit der Satzung habe diese Entwicklung nicht. Mit dem entsprechenden Vorsorgegedanken seien auch die streckenbezogenen Schutzabstände zu Verkehrswegen und Freileitungen behandelt worden. Hinsichtlich des Landschaftsbildes sei die Betroffenheit ohne abschließende Bezugnahme auf die Referenzanlagen beurteilt worden. Gleiches gelte im Grundsatz für die mögliche Beeinträchtigung regionalbedeutsamer Kulturgüter. Zu den weiteren Einwendungen der Antragstellerin führt der Antragsgegner aus, dass er sich, um den Zielen des Landes zu entsprechen, dafür entschieden habe, auch Standorte unterhalb der im Windenergieerlass genannten Mindestertragsschwelle in den Blick zu nehmen. Gründe dafür seien vor allem die geringe Verfügbarkeit ertragreicher Flächen in der Region, die rechnerische Unschärfe des Windatlasses Baden-Württemberg und die Möglichkeiten technischen Fortschritts bei Schwachwindanlagen gewesen. Im vierten Planungsschritt sei der Windgeschwindigkeit eine hervorgehobene Bedeutung zugekommen. Denn je höher die mittlere Jahresgeschwindigkeit ermittelt worden sei, desto größere Konfliktwerte mit entgegenstehenden Belangen seien dem Standort bei der Priorisierung zugestanden worden. Hinsichtlich der Einzelstandorte sei der Eingriff in das Landschaftsbild methodisch angemessen und auf Grundlage eines schlüssigen Systems bewertet und bewältigt worden. Dabei liege es auf der Hand, dass bei einem so stark von subjektiven Momenten geprägten Belang wie dem Landschaftsbild und dem hohen Eingriff durch Windkraftanlagen je nach Vorstellungen über eine „ideale Kulturlandschaft“ und der Einstellung zur Nutzung der Windkraft bei verschiedenen Betrachtern unterschiedliche Ergebnisse erzielt würden. Das gefundene Ergebnis sei jedenfalls vertretbar. Zum Thema Geräuschentwicklung seien bei der Ermittlung der Abstände der verschiedenen Schutzgebiete die Immissionsrichtwerte und die Berechnungsmethoden der TA Lärm herangezogen worden, was zum damaligen Zeitpunkt der ständigen Rechtsprechung, dem Windenergieerlass und den Erkenntnissen sonstiger Stellen entsprochen habe. Es treffe zu, dass in Ausnahmelagen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG hineingeplant worden sei. Die europarechtlichen Einwände gegen den Ausnahmetatbestand des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG seien dem Regionalverband bekannt gewesen. In Übereinstimmung mit der Umweltfachverwaltung halte man die Ausnahmevorschrift auch in Bezug auf geschützte Vogelarten weiterhin für anwendbar. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Antragsgegners (38 Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Unterlagen, auf die zwischen den Beteiligten im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.