Urteil
8 C 10662/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2016:1123.8C10662.16.0A
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre, die der Vorbereitung eines Bebauungsplans für ein - ursprünglich - zu Hafenzwecken genutztes Grundstück dient.(Rn.33)
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis für eine Veränderungssperre, die der Vorbereitung eines Bebauungsplans für ein - ursprünglich - zu Hafenzwecken genutztes Grundstück dient.(Rn.33) Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Normenkontrollanträge bleiben erfolglos. Die von der Antragsgegnerin nach § 16 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene Veränderungssperre verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 1. Die Normenkontrollanträge erweisen sich als zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Bei beiden Antragstellern kann die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die Antragsbefugnis setzt den Vortrag hinreichend substantiierter Tatsachen voraus, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz der Antragsteller in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn diese Möglichkeit offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL 2016, § 47 Rn. 44 m.w.N.) a) Dem Antragsteller zu 1) steht zwar als öffentlich-rechtlicher Körperschaft wegen des personalen Schutzzwecks des Eigentums das Grundrecht des Art. 14 GG nicht zu. Er kann sich indessen auf den Schutz des Eigentums durch einfaches Recht berufen. Eine planungsbedingte Beeinträchtigung durch einen Bebauungsplan kann der Eigentümer sowohl bei unmittelbarer Inanspruchnahme des Eigentums als auch bei einer Betroffenheit durch Auswirkungen der Planung als abwägungserheblicher Belang rügen (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. März 2010 – 8 C 11202/09.OVG –, AS 39, 141 und juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 – 7 C 25.93 –, BVerwGE 97, 143 und juris, Rn. 27; OVG RP, Urteil vom 16. Mai 2013 – 1 C 11003/12.OVG –, BRS 81 Nr. 47 und juris, Rn. 22). Die Situation stellt sich bei einer Veränderungssperre zwar insoweit abweichend dar, als deren Erlass keine umfassende Abwägungsentscheidung voraussetzt. Indessen setzt der Erlass der Veränderungssperre eine Ermessensausübung des Satzungsgebers voraus (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 14 Rn. 11), bei der auch die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer zu berücksichtigen sind und die nicht zu einer Einschränkung dieser Eigentümerrechte führen darf, die zu dem verfolgten Sicherungszweck außer Verhältnis steht. Der Antragsteller zu 1) kann daher seine Antragsbefugnis aus einer möglicherweise fehlerhaften Ausübung des bei Erlass der Veränderungssperre auszuübenden Ermessens herleiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Veränderungssperre mit einer umfassenden Einschränkung der Eigentümerbefugnisse verbunden ist, da sie grundsätzlich eine Bebauung oder eine Nutzungsänderung baulicher Anlagen ausschließt. Hinzu kommt, dass sich der Antragsteller zu 1) mittelbar auch darauf beruft, dass einer Umsetzung der beabsichtigten Planung sein Grundstückseigentum entgegensteht. Dieser Belang werde sich im Rahmen der späteren Abwägung bei Aufstellung des Bebauungsplans als so gewichtig erweisen, dass diese Planung sich mangels Vollziehbarkeit als nicht erforderlich erweist. b) Auch die Antragstellerin zu 2) ist antragsbefugt. Für die Antragsbefugnis ist insoweit ausreichend, dass auf der Grundlage von Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer Genehmigungsanträge gestellt werden, die wegen der Veränderungssperre zurückgestellt worden sind oder zurückgestellt zu werden drohen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2012 – 4 BN 37.11 –, BRS 79 Nr. 60 und juris, Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 13.03 –, NVwZ 2004, 984 und juris, Rn. 10). Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2), die nicht als Grundstückseigentümerin betroffen ist, ergibt sich hiernach daraus, dass sie wegen der Veränderungssperre mit der Erfolglosigkeit ihrer Bauvoranfrage in Bezug auf die Wiedererrichtung der abgebrannten Lagerhalle rechnen muss, zu der sie durch den Antragsteller zu 1) berechtigt ist. 2. Die Normenkontrolle bleibt indessen in der Sache erfolglos. Die Veränderungssperre erweist sich sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig. a) Die Veränderungssperre lässt keine formalen Fehler erkennen. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1), wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Der Beschluss über die Veränderungssperre wurde am 9. Dezember 2015 gefasst und erfolgte damit zeitlich nach dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vom 7. April 2014. Auch die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 16. April 2014, die spätestens gleichzeitig erfolgen muss, ging der Bekanntmachung der Veränderungssperre am 17. Juni 2016 voraus. Damit sind die formellen Kriterien für den Erlass der Veränderungssperre erfüllt (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 122. EL August 2016, § 14 Rn. 37 f.). b) Die Veränderungssperre erweist sich auch inhaltlich als rechtmäßig. aa) Der Inhalt des künftigen Bebauungsplans ist bereits im erforderlichen Umfang konkretisiert und absehbar. Eine Veränderungssperre darf erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben. Eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht hierzu nicht aus. Andererseits ist kein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept zu fordern. Es reicht aus, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 BN 7.13 –, juris, Rn. 3; Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, BVerwGE 120, 138 und juris, Rn. 28; Urteil vom 10. September 1976 – IV C 39.74 –, BVerwGE 51, 121 und juris, Rn. 29; OVG RP, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 1 C 10493/12.OVG –, DVBl. 2013, 57 und juris, Rn. 30). Hinsichtlich des Bebauungsplans „L. Hafen Süd“ liegt eine hinreichend konkrete Planung vor. Der Aufstellungsbeschluss beschreibt detailliert die vorgesehene Gebietsaufteilung. Im nördlichen Bereich des Plangebietes ist in Umsetzung des Ideen-Realisierungswettbewerbes GAG aus dem Jahre 2005 die Errichtung zweier viergeschossiger Punkthäuser in Höhe der Bebauung des S. Platzes und damit eine zur vorhandenen Bebauung adäquate räumliche Fassung auf der Südwestseite des Platzes vorgesehen. Hieran schließt sich nach Südwesten im Bereich des Lebensmittelgroßmarktes eine gemischte Nutzung an. Wiederum südwestlich davon ist im Bereich der abgebrannten Halle eine gewerbliche Nutzung vorgesehen. Im Hinblick auf die östlich und südlich gelegene Wohnbebauung soll diese Nutzung mit dem bestehenden Wohnumfeld verträglich gestaltet sein. Anlass für die Planung ist nach Darstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der Strukturwandel im Hafengebiet gewesen, der dazu geführt habe, dass im Bereich des L. Hafens die eigentliche Hafennutzung nicht mehr ausgeübt werde. bb) Die Veränderungssperre vermag auch ansonsten den mit ihrem Erlass verfolgten Sicherungszweck zu erfüllen. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Planung erweist sich insbesondere nicht als von vornherein offensichtlich rechtswidrig. Die Veränderungssperre ist dann als Sicherungsmittel ungeeignet, wenn sich die beabsichtigte Planung als offensichtlich rechtswidrig erweist und der Mangel schlechterdings nicht zu beheben ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, NVwZ 1994, 685 und juris, Rn. 3; Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 BN 6.14 –, BRS 82 Nr. 120 und juris, Rn. 3). (1) Der Planung der Antragsgegnerin kann die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB nicht offensichtlich abgesprochen werden. (a) Die von der Antragsgegnerin mit dem beabsichtigten Bebauungsplan verfolgten Ziele lassen nicht erkennen, dass es sich um eine unzulässige Negativplanung handelt. Eine derartige Negativplanung liegt noch nicht vor, wenn der Bebauungsplan negative Festsetzungen enthält. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass positive Planungsziele nicht nur durch positive, sondern auch durch negative Beschreibungen festgesetzt werden können. Die Festsetzungen sind nur dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, NVwZ 1991, 875 und juris, Rn. 12, 14; Beschluss vom 22. Januar 2013 – 4 BN 7.13 –, juris, Rn. 3). Vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin entwickelten städtebaulichen Konzeption ist nicht erkennbar, dass die Planung nur vorgeschoben wäre, um allein das Vorhaben der Antragstellerin zu 2) – die Wiedererrichtung der Lagerhalle - zu verhindern. Eine Negativplanung kann nicht schon dann angenommen werden, wenn ein bestimmtes Vorhaben, das als städtebaulicher Missstand empfunden wird, nicht verwirklicht werden soll, die Planung aber ansonsten von einem schlüssigen, nicht nur vorgeschobenen Konzept getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990, a.a.O., juris, Rn. 14). (b) Die Erforderlichkeit der von der Antragsgegnerin angestrebten Planung entfällt nicht bereits deshalb, weil die Antragsteller sich derzeit nicht bereit erklären, plankonforme Vorhaben auf ihrem Grundstück zu verwirklichen oder die Grundstücke zu veräußern. Die Planung muss insgesamt als realisierbar erscheinen und ist als Angebotsplanung auf mehrere Jahrzehnte und damit langfristig angelegt. Sie setzt deshalb nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort umgesetzt werden können. Indessen ist die Planung dann verfrüht und deshalb nicht erforderlich, wenn die Realisierung des Ziels nicht vor Ablauf von 20 bis 30 Jahren zu erwarten ist (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger,a.a.O., § 14 Rn. 57; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2003 – 1 KN 532/01 –, juris, Rn. 30). Die Erwartung, dass die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nicht verwirklicht werden können, kann nicht allein auf die Willensbekundung des Grundstückseigentümers gestützt werden. Ansonsten wäre die Überplanung eines Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers schlechterdings unmöglich. Hinzu kommt, dass das Baugesetzbuch dem Planungsträger Möglichkeiten an die Hand gibt, die Bebauung eines Grundstücks auch zwangsweise durchzusetzen (§ 176 BauGB: Baugebot). Hiernach bedarf es objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. November 2001 – 3 S 605/01 –, NuR 2002, 747 und juris, Rn. 26). Dass die Antragsteller aus objektiven Gründen dauerhaft gehindert wären, im Planbereich eine nicht hafenaffine Nutzung umzusetzen oder die Grundstücke zu veräußern, haben sie nicht schlüssig dargelegt. Vielmehr findet auf dem Gelände bereits derzeit eine Nutzung statt, die keinen Zusammenhang mit dem Hafenbetrieb erkennen lässt. So lässt die Nutzung des an der S. Straße gelegenen Grundstückteils für einen Lebensmittelgroßmarkt keinen Bezug zu der ursprünglichen Hafennutzung erkennen. Auch soll die Wiedererrichtung der abgebrannten Lagerhalle der Unterbringung von Kunststoffen der Fa. B. dienen, deren Umschlag straßenseitig mittels LKW und nicht über den Hafen beabsichtigt ist. Wie die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, sind sie auch weniger an einer hafenwirtschaftlichen Nutzung des Plangebietes interessiert. Vielmehr geht es ihnen darum, durch eine Bebauung mit weniger stark emittierenden Gewerbebetrieben immissionsträchtige Nutzungen im Süden des L. Hafens gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung abzuschirmen. Die bauleitplanerische Absicherung dieses Ziels wird durch die jetzt begonnene Planung der Antragsgegnerin nicht von vorneherein in Frage gestellt. (c) Die städtebauliche Erforderlichkeit kann der Planung auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich das Plangebiet nicht über mehrere Grundstücke erstreckt, sondern auf den Teil eines einzelnen Grundstückes beschränkt ist. Der Umstand, dass sich ein Bebauungsplan nur auf wenige oder nur auf ein einziges Grundstück erstreckt, ist kein hinreichender Grund für die Annahme, dass hinter den Festsetzungen in Wirklichkeit kein städtebauliches Konzept der Gemeinde steht. Der Planungsträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, seine planerische Konzeption mit Auswirkungen auf größere Teile des Gemeindegebietes zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1992 – 4 B 55.92 –, NVwZ-RR 1993, 456 und juris, Rn. 3). Insbesondere kann die Gemeinde ihre Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen aus ihrer Sicht ein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – 4 BN 36.13 –, BRS 81 Nr. 5 und juris, Rn. 5). Was den Bebauungsplan „L. Hafen Süd“ angeht, kommt hinzu, dass ein außergewöhnlich großes Grundstück überplant werden soll. So beträgt die Grundfläche des Plangebietes, das lediglich einen Teil des Grundstücks abdeckt, 2,6 ha. (d) Die Antragsgegnerin ist auch nicht offensichtlich aufgrund der Vorschrift des § 38 BauGB daran gehindert, die beabsichtigte Planung umzusetzen. Nach § 38 Satz 1 BauGB sind auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird, wobei städtebauliche Belange im Rahmen der Fachplanung zu berücksichtigen sind. In Konsequenz dieser Regelung ist einer Gemeinde mangels städtebaulicher Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) von vorneherein untersagt, in einem Bereich, der von einem privilegierten Vorhaben in Anspruch genommen wird, eine der Zweckbestimmung des Areals zuwiderlaufende Bauleitplanung zu betreiben (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - 26 N 99.969 -, UPR 2001, 35 und juris, Rn.30). Die Gemeinde darf hiernach planerische Aussagen nicht treffen, die sich mit einer wirksamen Planfeststellung inhaltlich nicht vereinbaren lassen. Die einem wirksamen Planfeststellungsbeschluss nachfolgende Bebauungsplanung muss daher entweder dessen Festsetzungen nachrichtlich übernehmen oder – wenn sie davon abweichen will – regelmäßig die vorherige Änderung des Planfeststellungsbeschlusses abwarten (vgl. Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, a.a.O., § 38 Rn. 92; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 – 8 C 6.95 –, NVwZ 1998, 290 und juris, Rn. 16). In Bezug auf das Plangebiet des vorgesehenen Bebauungsplans „L. Hafen Süd“ ist nicht erkennbar, dass der Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses betroffen ist. Die Antragsteller haben nicht schlüssig dargelegt, dass im Plangebiet gelegene Anlagen planfestgestellt oder in ähnlicher Weise zugelassen sind. Die Aussage der Antragsteller zu dieser Frage beschränkt sich darauf, dass eine Planfeststellung für das Hafenbecken vorliegen soll. Insoweit ist auch die von den Antragstellern behauptete „Widmung“ von Anlagen im Plangebiet unbeachtlich. Auch eine derartige Widmung kann nur insoweit eine Rolle spielen, als sie den Geltungsbereich eines Planfeststellungsbeschlusses umschreibt oder durch eine Planfeststellung bewirkt wird (vgl. Runkel, a.a.O., § 38 BauGB, Rn. 94). Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die 10. Bekanntmachung über die Bereiche von Häfen in Rheinland-Pfalz, hier: Hafen L. am Rhein, vom 27. Oktober 1976 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz, S. 797) verweisen, kann hierin keine Widmung gesehen werden. Vielmehr umschreibt die Bekanntmachung lediglich den Geltungsbereich der Landeshafenverordnung (§ 1 Abs. 1 LHVO), die dazu dient, die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb des Hafens und der Hafenanlagen zu gewährleisten und eine Beeinträchtigung der Umwelt zu vermeiden (§ 5 Abs. 1 LHVO). Auch soweit die entlang des Hafenbeckens verlaufenden Gleisanlagen planfestgestellt sein sollten, hindert dies nicht die vorgesehenen Festsetzungen im Bebauungsplan und damit den Erlass der Veränderungssperre. Da sich die Gleisanlagen nur auf einen schmalen Streifen auf dem zum L. Hafen gelegenen Teil des Plangebietes beschränken, hätte die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses nachrichtlich zu übernehmen und in ihre Planungen zu integrieren. Da allein das Vorliegen eines wirksamen Planfeststellungsbeschlusses geeignet ist, entgegenstehende Festsetzungen in einem nachfolgenden Bebauungsplan zu verhindern, kommt es nicht darauf an, ob sich im Plangebiet Anlagen befinden, die aus wasserrechtlichen oder wasserstraßenrechtlichen Gründen einer Planfeststellung bedürften oder bedurft hätten. Solange kein entsprechender Planfeststellungsbeschluss vorliegt, steht der beabsichtigten Planung kein unüberwindliches Hindernis entgegen, so dass die Veränderungssperre ihre Sicherungswirkung entfalten kann. Im Übrigen kann ein Planfeststellungsbedürfnis für das Gebiet des Bebauungsplanes „L. Hafen Süd“ auch nicht aus § 68 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung bedarf der Gewässerausbau der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Der Regelungsbereich dieser Vorschrift betrifft indessen nicht alle gewässer- und landseitigen Teilanlagen eines Hafens. Vielmehr beschränkt sich die Regelung auf die räumliche Zuordnung der Maßnahmen zum Gewässer oder seinem Ufer und wird daher durch den in § 38 WHG umschriebenen Gewässerrandstreifen begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 – 7 C 11.12 –, BVerwGE 151, 213 und juris, Rn. 21 ff.). Eine über diese Grenze hinausgehende Planfeststellungsbefugnis würde die gemeindliche Planungshoheit in nicht gerechtfertigter Weise durch die Regelungswirkung des § 38 BauGB beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O. juris, Rn. 42). (2) Soweit die Antragsteller den vorgesehenen Bebauungsplan deshalb für rechtswidrig halten, weil er gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG verstößt oder die auftretenden Konflikte nicht abschließend bewältigt, handelt es sich um Gesichtspunkte, die im Rahmen der späteren Abwägung Berücksichtigung finden. Dies gilt gleichermaßen für die Berücksichtigung der Belange der Antragsteller als Grundstückseigentümer, Hafenbetreiber und Bauherren. Selbst wenn hierbei komplexe Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, ist nicht ersichtlich, dass von vornherein nicht zu bewältigende Konflikte vorliegen und damit ein Planungshindernis anzunehmen ist. Gegenstand der Abwägung und nicht bereits ein offensichtliches Planungshindernis sind auch die Vorgaben, die sich aus dem Landesentwicklungsprogramm IV – LEP IV – und dem Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar (ERP) ergeben. Soweit hierin das Erfordernis aufgestellt wird, die Häfen den Erfordernissen der Binnenschifffahrt entsprechend instandzuhalten und auszubauen, werden hiermit Grundsätze der Raumordnung umschrieben (G 158 LEP IV und G 3.1.5.1 ERP). Diese Grundsätze enthalten keine verbindlichen Vorgaben, vielmehr sind die hierin getroffenen Aussagen bei nachfolgenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO und 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Die Antragsteller wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungssperre. Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. …, das sich im hier maßgeblichen Teil zwischen der H. Straße und dem L. Hafen im Stadtgebiet der Antragsgegnerin erstreckt. Der Antragsteller zu 1) verwaltet als Landesbetrieb die im Eigentum des Landes stehenden Häfen. Die Antragstellerin zu 2) betreibt in dessen Auftrag den L. Hafen. Ein Teil des Grundstücks war mit einer Lagerhalle bebaut, die im Jahre 2013 abbrannte. Die Antragstellerin zu 2) beabsichtigt, die Lagerhalle am bisherigen Standort auf einer Grundfläche von 170,24 x 56,25 qm wieder zu errichten. Hierzu beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Erteilung eines Bauvorbescheides. Der Antrag wurde mit Verfügung vom 6. August 2014 abgelehnt. Widerspruch und das Klageverfahren erster Instanz der Antragstellerin zu 2) blieben erfolglos. Der Senat ließ mit Beschluss vom 20. April 2016 die Berufung der Antragstellerin zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. September 2015 zu. Das Berufungsverfahren wurde im Hinblick auf das hier zu entscheidende Normenkontrollverfahren mit Beschluss vom 26. Juli 2016 ausgesetzt. Am 7. April 2014 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. … „L. Hafen Süd“ und sah hierfür das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB vor. Das Plangebiet wird im Norden durch die S. Allee und im Süden durch die nordöstliche Gebäudeflucht des Anwesens H. Straße … begrenzt. Im Westen reicht das Plangebiet bis zur Hochwasserschutzlinie entlang des Hafenbeckens. Ausweislich der Begründung des Beschlusses soll mit dem Bebauungsplan die große Nachfrage nach innenstadtnahen Grundstücken für hochwertige Ein- oder Zweifamilienhausbebauung in offener Bauweise befriedigt werden. Zudem soll die Lärm- und Verkehrsbelastung der bestehenden Wohnbebauung östlich der H. Straße durch gewerbliche Nutzung gemindert werden. Als Ergebnis eines Ideenwettbewerbs aus dem Jahre 2005 soll der nördliche Bereich des Bebauungsplangebietes mit zwei viergeschossigen Punkthäusern bebaut werden. Im restlichen Plangebiet war Wohn- bzw. gemischte Nutzung vorgesehen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 16. April 2014 bekanntgemacht. Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wandten sich die Antragsteller gegen den vorgesehenen Bebauungsplan. Sie führten aus, dass dieser gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplanes verstoße und die Planungen nicht realisiert werden könnten, da sie weiter an einer Hafennutzung festhielten. Gleiches gelte für den auf dem Gelände befindlichen Einzelhandelsbetrieb. Die vorgesehenen Festsetzungen ließen sich auch nicht mit dem Optimierungsgebot des § 50 BImSchG sowie dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbaren. Am 6. Juli 2015 beschloss der Stadtrat die Zielfortschreibung des Bebauungsplanes sowie dessen Weiterbehandlung im Vollverfahren mit Umweltprüfung. Die städtebauliche Konzeption des Planes wurde insoweit angepasst, als südlich der Punkthäuser auf dem derzeit mit einem Lebensmittelgroßmarkt bebauten Gelände Wohnnutzung sowie Einzelhandel und Büros im Rahmen eines Mischgebiets zulässig sein sollen. Im Bereich der südlich hiervon gelegenen durch Brand zerstörten Lagerhalle soll ein Gewerbegebiet entstehen, in dem mischgebietstypische Gewerbebetriebe zugelassen werden sollen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt vom 15. Juli 2015 bekanntgemacht. In derselben Sitzung beschloss der Stadtrat, den Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin insoweit zu ändern, als die bislang vorgesehene Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Hafen“ durch eine den vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechende Darstellung ersetzt werden soll. Am 7. Dezember 2015 beschloss der Stadtrat für das Plangebiet eine Veränderungssperre. Diese wurde von der Oberbürgermeisterin der Antragsgegnerin am 14. Januar 2016 ausgefertigt und am 17. Juni 2016 öffentlich bekanntgemacht. Am 21. Juli 2016 haben die Antragsteller die Normenkontrollanträge gestellt. Sie sind der Auffassung, dass die Normenkontrolle zulässig sei. Der Antragsteller zu 1) sei im Hinblick auf sein einfachgesetzlich geschütztes Eigentum möglicherweise in seinen Rechten verletzt. Zudem sei er als Behörde nach § 47 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative VwGO anzusehen. Die Behördeneigenschaft komme auch der Antragstellerin zu 2) zu, die nach den Vorschriften des Landeswassergesetzes und der Landeshafenverordnung als Beliehene anzusehen sei. Zudem müsse sie befürchten, dass sich die Veränderungssperre negativ auf die Erfolgsaussichten des von ihr parallel betriebenen Klageverfahrens, mit dem sie die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides begehrt, auswirke. Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Der Verwirklichung des Bebauungsplanes stehe entgegen, dass das Plangebiet dauerhaft als Hafengebiet genutzt werde. Die Antragsteller beabsichtigten, weder Grundstücke im Plangebiet zu verkaufen, noch eine plankonforme Nutzung zu errichten. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass die beabsichtigte Planung Schienenstränge erfasse. Die vorgesehene Nutzung sei mit der Aufgabenbeschreibung der Antragsteller sowie ihren gesellschaftsvertraglichen Festlegungen nicht vereinbar. Auch der Lebensmittelgroßhandel solle nicht aufgegeben werden. Für die zerstörte Lagerhalle greife fortwirkender Bestandsschutz. Eine Nutzung als Dienstgebäude für das Polizeipräsidium L. lasse sich im Plangebiet ebenfalls nicht verwirklichen. Der Bebauungsplan stelle eine reine Verhinderungsplanung dar, der ein positives städtebauliches Konzept fehle. Es sei einzig Ziel der Antragsgegnerin, die Wiedererrichtung der Lagerhalle zu verhindern. Die Planung erweise sich bereits deshalb nicht als sinnvoll, weil sich der Bebauungsplan nicht auf mehrere Grundstücke, sondern lediglich auf den Teil eines einzigen Grundstücks erstrecke. Zudem verstoße die Planung gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG und den Grundsatz der Konfliktbewältigung. Wohnnutzung und Industrienutzung wiesen nicht die erforderlichen Abstände auf. Zudem würden die Belange der Antragstellerin zu 2) als Hafenbetreiberin sowie die Belange der dort angesiedelten Gewerbebetriebe nicht in ausreichendem Umfang bei der Abwägung berücksichtigt. Der Bauleitplanung stehe auch die Vorschrift des § 38 BauGB entgegen. Der Hafen bedürfe jedenfalls auf das Hafenbecken bezogen einer Planfeststellung. Dieser Schutz müsse sich auf die nicht planfestgestellten zu Hafenzwecken genutzten Altanlagen erstrecken. Für diese Beurteilung sei allein die langjährige Nutzung maßgeblich. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, bei ihrer Planung auch die klassischen Hafenfunktionen zu berücksichtigen. Die Antragsteller beantragen, die am 5. Dezember 2015 beschlossene Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. … „L. Hafen Süd“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie führt aus, dass der Normenkontrollantrag des Antragstellers zu 1) bereits unzulässig sei. Er könne sich weder auf den Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG berufen, noch könne er geltend machen, dass sein einfachgesetzliches Eigentumsrecht bei der Abwägung berücksichtigt werden müsse, da die Veränderungssperre keine solche Abwägungsentscheidung voraussetze. Die Normenkontrollanträge seien auch unbegründet. Der L. Hafen habe seine Funktion als trimodaler Umschlagplatz weitgehend verloren. Im Norden und Süden der Stadt seien die Voraussetzungen für die Etablierung zukunftsfähiger Logistikzentren geschaffen worden. Im Jahr 2004 sei das neue trimodale Containerterminal des Antragstellers zu 1) im K.-Hafen in Betrieb genommen worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe bei Erlass der Veränderungssperre ausführlich dargelegt, worin das Sicherungsbedürfnis für die Veränderungssperre bestehe. Die Antragsteller könnten sich nicht auf einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot berufen, da der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren angepasst werde. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 50 BImSchG und das Gebot der Konfliktbewältigung könne gegenüber der Veränderungssperre schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Planung noch nicht abgeschlossen sei. Dass der Grundstückseigentümer mit der beabsichtigten Planung nicht einverstanden sei, sei eine typische Situation im Vorfeld des Erlasses einer Veränderungssperre. Die Aufstellung von Bebauungsplänen könne nicht davon abhängen, ob die Eigentümer mit der Planung einverstanden seien. Der Vollzug der Planung sei auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes ausgeschlossen. Die für die zerstörte Lagerhalle erteilte Baugenehmigung entfalte keine Legalisierungswirkung mehr. Es liege keine Verhinderungsplanung vor. Ihre planerischen Vorstellungen stellten eine positive Planungskonzeption dar. Auch die Antragstellerin zu 2) habe Konzepte für eine alternative Nutzung des Hafengeländes entwickelt. Die beabsichtigte Bauleitplanung werde nicht durch § 38 BauGB ausgeschlossen. Der Nutzung des Hafengeländes liege kein Planfeststellungsbeschluss zugrunde. Nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes bestehe das Erfordernis eines Planfeststellungsbeschlusses lediglich bis zu einem Bereich, der durch die Breite des Gewässerrandstreifens abgedeckt werde. Diese Breite betrage im Außenbereich 5 m von der Linie des Mittelwasserstandes oder der Böschungsoberkante entfernt. Die landseitige Hafeninfrastruktur des L. Hafens könne schon aus Rechtsgründen nicht planfestgestellt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.