Urteil
5 S 1474/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2025:0514.5S1474.23.00
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Leitsätze
1. Erforderlich für die artenschutzrechtliche Prüfung, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. In einem bereits bebauten Gebiet kann eine Relevanzprüfung, die auf einer ersten Stufe die Habitatsstrukturen untersucht, als artenschutzrechtliche Prüfung genügen, wenn diese Prüfung keine Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter Arten liefert.(Rn.50)
2. Ein möglicher Verstoß gegen die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG im Gerichtsverfahren gegen die auf Grundlage des Bebauungsplans erteile Baugenehmigung lässt nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren gegen eben diesen Bebauungsplan entfallen.(Rn.26)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erforderlich für die artenschutzrechtliche Prüfung, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. In einem bereits bebauten Gebiet kann eine Relevanzprüfung, die auf einer ersten Stufe die Habitatsstrukturen untersucht, als artenschutzrechtliche Prüfung genügen, wenn diese Prüfung keine Anhaltspunkte für das Vorkommen geschützter Arten liefert.(Rn.50) 2. Ein möglicher Verstoß gegen die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG im Gerichtsverfahren gegen die auf Grundlage des Bebauungsplans erteile Baugenehmigung lässt nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren gegen eben diesen Bebauungsplan entfallen.(Rn.26) Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag, mit dem der Antragsteller den Bebauungsplan, nicht aber die örtlichen Bauvorschriften angreift, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. I. Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „...-...“ ist zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis oder das Rechtsschutzbedürfnis. 1. Er richtet sich gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in statthafter Weise gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen wurde. Der Normenkontrollantrag wurde auch innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung am 24. Juni 2023 der vier Tage zuvor beschlossenen Satzung am 8. September 2023 beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. 2. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er geltend macht, in einem abwägungserheblichen Belang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt zu sein. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 1.7.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7 f.) sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung zwar keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es jedoch, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Der Eigentümer eines außerhalb eines Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie der Antragsteller - ist dabei antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann (BVerwG, Beschluss vom 1.7.2020 - 4 BN 49.19 - juris Rn. 7 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.5.1997 - 8 S 2814/96 - juris Rn. 17 ff.). Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden (BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 f.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich auf eine solche schutzwürdige - planbedingte - Betroffenheit, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar ist. Nicht abwägungsbeachtlich sind dabei geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab kommt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis zu. a) Der Antragsteller macht vorliegend entsprechende Abwägungsfehler geltend. So seien seine Interessen bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies gelte im Hinblick sowohl auf die baulichen Festsetzungen auf dem unmittelbar an sein Grundstück angrenzenden FlSt.-Nr. .... als auch auf die Zunahme des Verkehrslärms. Abzustellen ist dabei im Wege der Gesamtbetrachtung auf das ganze Vorbringen des Antragstellers in der Antragsbegründung und nicht nur auf seinen Vortrag unter dem Gliederungspunkt „Antragsbefugnis“, in dem er pauschal auf die Verletzung des Abwägungsgebots abstellt ohne dies weiter zu substantiieren. Die Antragsbegründung insgesamt enthält im Folgenden Einzelheiten, aus denen die Verletzung des Abwägungsgebots hergeleitet wird, und genügt damit den Anforderungen an die Geltendmachung der Antragsbefugnis. b) Der Antragsteller ist im Hinblick auf die behauptete fehlerhafte Abwägung seiner Belange in Bezug auf die Änderung der Festsetzungen für das Nachbargrundstück - im Wesentlichen über das Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche - antragsbefugt. Führt die Änderung eines Bebauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Festsetzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Führt eine Planänderung jedoch dazu, dass Nachbargrundstücke - wie hier - in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Senatsurteil vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 - juris Rn. 41; BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - juris Rn. 16). Ein solches nachbarliches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Abwägungsrelevant ist vielmehr jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestand des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht. Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen besteht regelmäßig, wenn Änderungen des Bebauungsplans dazu führen, dass ein Grundstück baulich intensiver genutzt werden kann als zuvor (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 15.6.2020 - 4 BN 51.19 - juris Rn. 7 f., und vom 27.9.2021 - 4 BN 17.21 - juris Rn.9 f.; jeweils m. w. N.). So liegt der Fall hier. Es besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen auf das Antragstellergrundstück fehlerhaft abgewogen hat. Der Antragsteller wurde durch die Festsetzungen im Bebauungsplan „....“ zum Baufenster und Maß der baulichen Nutzung faktisch begünstigt, die sich nun - ausweislich seines Vortrags zu seinem Nachteil - geändert haben. Dieses Interesse ist auch nicht als nur geringfügig zu werten. Zwar ergänzt der eher kleinräumige Bebauungsplan nur die schon bestehende Bebauung. Im Hinblick darauf, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers an der östlichen Nachbargrenze befindet und das zugelassene Baufenster sich über weite Teile des südlichen Grundstücksbereichs erstreckt, besteht jedenfalls noch die Möglichkeit, dass seine Interessen abwägungsrelevant waren und von der Antragsgegnerin nicht genügend berücksichtigt wurden. 3. Dem Antragsteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für seinen Normenkontrollantrag. Zwar kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen, wenn der Bebauungsplan durch bestandskräftige Baugenehmigungen und tatsächliche Errichtung der Vorhaben vollständig verwirklicht worden ist (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - juris). In solchen Fällen kann fraglich sein, ob ein Antragsteller mit dem Normenkontrollantrag seine Rechtsstellung überhaupt noch verbessern kann. Vorliegend handelt es sich nicht um einen solchen Fall. Zwar wurde das Vorhaben auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... errichtet, die Baugenehmigung ist jedoch Gegenstand des noch anhängigen Klageverfahrens 2 K 1979/24 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Antragsgegnerin wendet in diesem Zusammenhang erfolglos ein, die Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe habe offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da jene Klage unter Verstoß gegen die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG begründet worden sei. § 6 Satz 1 UmwRG bestimmt, dass (u.a.) eine Person im Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, wobei gemäß § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist. Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen und Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag bereits anzugeben, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.6.2023 - 10 B 3.23 - juris Rn. 5). Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusion zudem nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln. Daran gemessen liegt die Erfolglosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Baugenehmigung nicht derart auf der Hand, dass sie mit der bereits eingetretenen Bestandskraft oder dem Verwirken eines Rechtsmittels gleichgesetzt werden und zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses führen könnte. Denn unabhängig von den sich in diesem Zusammenhang stellenden offenen Rechtsfragen hängt der Erfolg der Klage jedenfalls von den weiteren Voraussetzungen des § 6 UmwRG ab. Danach tritt die Präklusion nicht ein, wenn die Verspätung genügend entschuldigt wurde oder der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln ist. Ob die verspätete Klagebegründung entschuldigt werden kann, hängt maßgeblich von der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht und nicht durch den Senat ab. Dass die Klage offensichtlich keinen Erfolg haben wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt damit nicht festgestellt werden. Daneben ist zweifelhaft, ob der Bebauungsplan durch die erteilte Baugenehmigung vollständig im Sinne der genannten Rechtsprechung verwirklicht worden ist. Das gilt zum einen für die komplette Ausnutzung des Baufensters, die nicht letztverbindlich festgestellt werden kann. Zum anderen bestehen für das übrige Plangebiet noch keine Baugenehmigungen. Das Gebiet wurde als Ganzes geplant und ist durch den Grünstreifen verbunden. Es ist damit nicht ohne weiteres trennbar. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan „...“ ist formell und materiell rechtmäßig. 1. Es liegen keine formell-rechtlichen Fehler vor. a) Anhaltspunkte dafür, dass die Satzung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 24. Juni 2023 nicht rechtswirksam bekanntgemacht worden wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Der Bebauungsplan durfte gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung; das gesamte Plangebiet hat eine Größe von deutlich weniger als 20.000 m² (§ 13a Abs.1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Ausschlussgründe nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB liegen nicht vor. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB war somit kein Umweltbericht erforderlich. Das Plangebiet liegt offensichtlich nicht im Außenbereich, sondern in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es zeichnet sich durch eine durchgehende Bebauung, wenngleich auf großen Grundstücken, aus. Der Anwendung von § 13a BauGB stand auch nicht die SUP-RL entgegen. Zwar kann unter bestimmten Umständen der Begriff der Innenentwicklung restriktiv auszulegen sein und nur in Fällen Anwendung finden, in denen zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen von vornherein nicht zu erwarten sind (vgl. OVG B.-Bdg., Urteil vom 21.9.2023 - OVG 10 A 13.19 - juris Rn. 37). Nach der zitierten Rechtsprechung, die die Überplanung eines Außenbereichsgrundstücks betraf, sind unter anderem erhebliche Umwelteinwirkungen aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten, wenn der Planbereich schon aktuell bebaut ist. So liegt es hier. Anders als in der dem Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugrundeliegenden Konstellation handelt es sich hier nicht um Außenbereichsgrundstücke, sondern solche innerhalb einer bestehenden Siedlungsstruktur. Das Plangebiet ist zudem sehr kleinräumig und ermöglicht lediglich Nachverdichtung. Erhebliche Umwelteinwirkungen sind damit von vornherein nicht zu erwarten. c) Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) sind hier nicht verletzt. Der Antragsteller beruft sich im Schriftsatz vom 9. Mai 2025 zu Unrecht darauf, dass der Grünstreifen bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht enthalten gewesen sei. Die Bekanntmachung vom 14. Januar 2023 enthielt das gesamte Plangebiet. Im Übrigen ist er mit dieser Einwendung auch gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB präkludiert. d) Es sind auch keine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB zu erkennen. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation „nach Lage der Dinge“ in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301, juris Rn. 29, und vom 5.7.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, juris Rn. 45). Ein bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründendes Ermittlungsdefizit liegt vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind und der Gemeinderat deshalb seiner Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zu Grunde gelegt hat. Denn eine sachgerechte Einschätzung des Gewichts der berührten Belange (als Bewertung im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB) setzt ein vollständiges und zutreffendes Bild von den voraussichtlichen Auswirkungen der Planung voraus (vgl. Senatsurteil vom 22.3.2018 - 5 S 1873/15 - juris Rn. 56; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3.9.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom 18.1.2017 - 15 N 14.2033 - juris Rn. 50). Ein ebenfalls bereits einen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB begründender Bewertungsfehler liegt vor, wenn die Bedeutung der berührten Belange verkannt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969, a.a.O. juris Rn. 29, und vom 5.7.1974, a.a.O. juris Rn. 45; Senatsurteil vom 19.7.2011 - 5 S 2718/09 - juris Rn. 28 ff). Beachtlich ist ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler nur, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind der Antragsgegnerin vorliegend keine Ermittlungs- oder Bewertungsfehler unterlaufen. aa) Die Antragsgegnerin hat die Belange der übrigen Bewohner, die an das Plangebiet angrenzen - und damit auch die des Antragstellers -, ermittelt. So lässt die Planbegründung vom 9. Mai 2023 erkennen, dass hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung der Gebietscharakter als ruhiges Wohngebiet erhalten bleiben sollte, weshalb der Ausschluss verschiedener anderer Nutzungszwecke im Gebiet erfolgte (S. 7). Die Begründung zum festgesetzten Maß der baulichen Nutzung verweist ausdrücklich darauf, dass man sich am Maß der bisherigen und umgebenden Bebauung orientiert habe. Das zeigt sich auch an der Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe. Die Antragsgegnerin hat das Interesse des Antragsstellers im Hinblick auf das durch die Planung zugelassene Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksfläche auch fehlerfrei bewertet. Insbesondere wird durch die Planung nicht das Eigentum des Antragstellers verletzt, der Gebietscharakter verändert oder eine rücksichtslose Wirkung hervorgerufen. 1) Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, die Planung verletze sein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht. Eine Eigentumsverletzung allein aufgrund einer Neuplanung scheidet regelmäßig aus, wenn die neuen Festsetzungen das Grundstück selbst nicht betreffen. Die Festsetzungen für das Grundstück - also die Festsetzungen, die den Inhalt des Grundeigentums bestimmen - sind bereits in dem früheren Bebauungsplan getroffen worden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris; Senatsurteil vom 20.3.2013 - 5 S 1126/11 - juris Rn. 33). Die Auswirkungen, die die Errichtung von baulichen Anlagen in der Umgebung eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks auf dessen Verkehrswert haben, sind keine für die planerische Abwägung erheblichen Belange. Der den Verkehrswert bestimmende Grundstücksmarkt bedenkt auch solche Umstände, die von der planenden Gemeinde nicht im Rahmen der städtebaulichen Belange berücksichtigt werden können oder müssen. In die Abwägung sind deshalb nicht die potentiellen Wertveränderungen von Grundstücken einzustellen, sondern nur die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Eine Grundstückswertminderung für sich stellt daher keinen eigenständigen Abwägungsposten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.2.1995 - 4 NB 17.94 - juris Rn. 12). 2) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die vorliegende Planung verändere den Gebietscharakter grundlegend und stehe seinem Gebietserhaltungsanspruch entgegen. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in dem Baugebiet nicht zulässig sind. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Er setzt damit voraus, dass sich der auf den Gebietserhaltungsanspruch berufende Eigentümer im selben Plangebiet befindet, was vorliegend bereits nicht der Fall ist. Der Gebietserhaltungsanspruch betrifft zudem in erster Linie die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens und nicht die Änderung eines Gebiets durch den Plangeber (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2021 - 3 S 2972/18 - juris Rn. 27 und 72). Neben dem Gebietserhaltungsanspruch im engeren Sinne kann zwar auch das Interesse des Nachbarn an der Bewahrung des Gebietscharakters ein abwägungserheblicher Belang sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - juris; Senatsurteile vom 6.5.2011 - 5 S 1670/09 -, VBlBW 2012, 108; und vom 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2021 - 3 S 2972/18 - juris Rn. 27). Das setzt allerdings voraus, dass sich der Gebietscharakter aufgrund einer anderen Nutzungsart verändert. Vorliegend macht der Antragsteller jedoch eine Veränderung des Gebietstyps aufgrund abweichender Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und überbaubaren Grundstücksfläche geltend. Der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO wurzelnde Gebietsbewahrungsanspruch ist jedoch nur auf Umstände anwendbar, die sich auf die Art der Nutzung beziehen, nicht jedoch auf Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung (BayVGH, Beschluss vom 9.2.2018 - 9 CS 17.2099 - juris Rn. 20; Senatsurteil vom 2.4.2025 - 5 S 418/24 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.12.2008 - 8 S 2604/08 - juris Rn. 10). Einen allgemeinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und Erhaltung des Gebietscharakters unabhängig von konkret betroffenen, rechtlich schutzwürdigen Interessen gibt das Baugesetzbuch nicht. Ebenso wenig enthält das Baugesetzbuch einen Rechtanspruch darauf, dass nicht oder nur geringfügig bebaute Grundstücke unbebaut bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2021 - 3 S 2972/18 - juris Rn. 76 f.). Zudem ändert sich der Gebietscharakter hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung tatsächlich nicht wesentlich. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an der Umgebungsbebauung. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wird das Baufenster auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... zwar auf den südlichen Grundstücksteil erweitert, eine straßennahe Bebauung ist der Umgebungsbebauung aber auch nicht völlig fremd. So sind die Gebäude im westlichen Teil der W .... straße straßennäher errichtet und auch in den angrenzenden Straßen K .... weg und G .... - .... straße wurden Gebäude in geringem Abstand zur Straße errichtet (so etwa auf den nördlich des Antragstellers liegenden Grundstücken G .... straße .... und .... ). Die festgesetzte Bebauung auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... ähnelt der des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück FlSt.-Nr. .... . Schließlich sind auch die Festsetzungen für das Grundstück FlSt.-Nr. .... nicht geeignet, den Gebietscharakter nachhaltig zu verändern. 3) Soweit der Antragsteller schließlich einwendet, der Bebauungsplan begründe allgemein eine negative Vorbildwirkung hinsichtlich der Baugrenzen und Bebauungsintensität, rufe städtebauliche Spannungen hervor und stelle einen Fremdkörper dar, kann eine Abwägungserheblichkeit nicht erkannt werden. Diese Fragen entfalten im Rahmen der Bauleitplanung keine Relevanz. Die Gemeinde ist grundsätzlich frei in ihrer Planungshoheit. Das Gebot der Konfliktbewältigung wird durch die vorliegende Planung offensichtlich nicht betroffen. Wie dargestellt erweist sich die Planung auch nicht als rücksichtslos. bb) Die Antragsgegnerin hat auch die erheblichen Umweltbelange zutreffend ermittelt. Die Antragsgegnerin hat die HPC AG mit der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung beauftragt. Diese hat mit Gutachten vom 21. September 2022 die artenschutzrechtliche Situation im Plangebiet begutachtet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Beauftragung des Gutachterbüros, die angewandte Methodik sowie im Hinblick auf das gefundene Ergebnis. 1) Der Antragsteller kritisiert zu Unrecht die Auswahl des Gutachterbüros. Aus der vorherigen Beauftragung des Gutachterbüros durch den Eigentümer des Plangrundstücks W .... straße .... im Jahr 2014 folgt keine Voreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Gutachters. Bei der HPC AG handelt es sich um ein unabhängiges Gutachterbüro, das zahlreiche umweltbezogene Gutachten erstellt, die als unparteiische Gutachten Verwendung finden (beispielhaft im Verfahren: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 - juris Rn. 37). Dass die HPC AG im vorliegenden Fall voreingenommen gewesen wäre, hat der Antragsteller nicht substantiiert und ist auch nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass das Gutachterbüro bereits vormals die fraglichen Grundstücke begutachtet hat, folgt keine solche Voreingenommenheit (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.3.2014 - I-26 W 16/13 - juris Rn. 40). Dies gilt auch unabhängig davon, wer die Erstellung des Gutachtens beauftragt hat. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan erfolgt die Beauftragung des Gutachters sogar regelmäßig durch den Vorhabenträger. Die vom Antragsteller herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Parteiverfahren lässt sich nicht übertragen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein unabhängiges Gutachterbüro eine neutrale artenschutzrechtliche Prüfung durchführt. Dafür, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere nicht dem Ergebnis der Begutachtung entnehmen. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Verwendung des Wortes „soll“ im ersten Satz des Gutachtens weist nicht auf eine Voreingenommenheit hin („In der Stadt Nagold soll im innerstädtischen Wohnquartier „ .... berg“ eine Nachverdichtung ermöglicht werden“). Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie diese Formulierung standardmäßig verwende, um den Anlass der Gutachtenerstellung aufzunehmen. Dementsprechend findet sich die Formulierung auch unter der Überschrift „Veranlassung“. Keineswegs wird damit ein Eigeninteresse des Gutachterbüros an der Vorhabenplanung beschrieben. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers durch, dass sich die Gutachten aus den Jahren 2014 und 2022 kaum geändert und die Gutachterin das frühere Gutachten ungeprüft übernommen hätte. Die Gutachterin hat das Grundstück nochmals untersucht. Ein Vergleich der Relevanzprüfungen zeigt, dass die Überprüfung aus dem Jahr 2022 gerade in Bezug auf die Zauneidechse deutlich ausführlicher ausgefallen ist als im Jahr 2014. Die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung zudem darauf hingewiesen, dass artenschutzrechtliche Beurteilungen eine grundsätzliche Gültigkeit von etwa fünf Jahren hätten und danach eine neue Prüfung vorzunehmen sei. Dem ist sie vorliegend nachgekommen. Ob im konkreten Fall die Vergabevorschriften eingehalten wurden, kann ebenfalls dahinstehen. Daraus folgt - ohne weitere Anhaltspunkte - jedenfalls kein Fehler, der auf den Inhalt der artenschutzrechtlichen Prüfung durchschlagen würde. 2) Der Antragsteller macht ohne Erfolg Einwendungen gegen die Methodik der Gutachterin geltend. Das gilt zunächst für die angegriffene Untersuchungstiefe. Erforderlich für die artenschutzrechtliche Prüfung, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Sind von Untersuchungen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten, müssen sie auch nicht durchgeführt werden. Untersuchungen quasi "ins Blaue hinein" sind nicht veranlasst (BVerwG, Urteil vom 9.7.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274-315, Rn. 54, 57). Die Gutachterin hat dargelegt, dass die artenschutzrechtliche Situation vorliegend anhand einer Relevanzprüfung ermittelt worden sei. Gegen diese Art der Gutachtenerstellung ist vom Grundsatz nichts einzuwenden und auch der Antragsteller hat dem nicht widersprochen (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.11.2019 - 8 S 2792/17 - juris Rn. 37; BayVGH, Urteil vom 7.2.2023 - 1 N 21.22 - juris Rn. 48). Sie entspricht dem Handlungsleitfaden des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei Bauvorhaben“ aus dem Jahr 2019 (https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlw/intern/Dateien/06_Service/Publikationen/Bauen_und_Wohnen/Leitfaden_Artenschutz2019.pdf, letzter Abruf 15.5.2015). Die Relevanzprüfung ermöglicht danach auf einer ersten Stufe mit einer Untersuchung des betroffenen Plangebiets festzustellen, ob das Gebiet grundsätzlich Lebensraum für geschützte Arten bietet. Ist dies nicht der Fall, muss eine weitergehende Untersuchung (mit mehrmaligen Begehungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Arten) nicht stattfinden. Eine solche Relevanzprüfung auf der ersten Stufe hat das Gutachterbüro durchgeführt. Die Gutachterin hat das Plangebiet untersucht und die gefundenen Strukturen dokumentiert und bewertet. Insofern verfängt der Einwand des Antragstellers nicht, in anderen Fällen habe eine mehrmalige Begehung des Untersuchungsgebiets durch den Gutachter stattgefunden und Umstände wie die Witterung oder Tageszeit seien hier nicht berücksichtigt worden. Dies war für die Ermittlung der Habitatsstrukturen vorliegend nicht notwendig. Das zeigt auch die vom Antragsteller vorgelegte „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ aus einem anderen Planungsverfahren. Bei der Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums wird an dortiger Stelle (S. 13) dargelegt, welche Arten überhaupt ihr Verbreitungsgebiet im Plangebiet haben, für welche Arten Habitatsstrukturen bestehen und für welche Arten in der Folge ein Vorkommen möglich ist. Nur für diese Arten wurde anschließend eine konkrete Prüfung mit mehrmaligen Begehungen vorgenommen (S. 17). Der Antragsteller kritisiert den Untersuchungsansatz auch nicht mit Erfolg deswegen, weil das Gutachten Passantenbefragungen einbezogen hätte, die zum einen anonym geblieben seien und zum anderen gar nicht stattgefunden hätten. Zwar verweist der Antragsteller zutreffend darauf, dass das Gutachten eine Passage enthält, wonach „die während der Ortsbegehung befragten Personen […] von keiner Reptiliensichtung berichten“ konnten. Die Gutachterin hat die diesbezüglichen Einzelheiten jedoch in ihrer der Antragserwiderung beigefügten ergänzenden Stellungnahme dargelegt. Danach habe keine systematische Befragung von Personen stattgefunden. Während der Begehung sei mit der Eigentümerin gesprochen worden und es habe sich ein Gespräch mit einer weiteren Person ergeben. In der mündlichen Verhandlung hat die Gutachterin diesbezüglich ergänzt, dass auf die Eigentümerin des Grundstücks W .... -straße .... auch nicht aktiv zugegangen. Vor allem aber wird die Bewertung der artenschutzrechtlichen Situation nicht auf die Aussagen gestützt. Die „Befragung“ stellt damit keinen bewertungsrelevanten Teil der Beurteilungsgrundlage dar und wird dementsprechend auch nicht unter der Darstellung der Methodik aufgeführt. Das Untersuchungsergebnis beruht damit, anders als der Antragsteller behauptet, gerade nicht auf einer angeblichen und selektiven Passantenbefragung. Für die Beurteilung der Habitatsstrukturen konnte die Aussage des Grundstückeigentümers zudem vor vornherein keine Relevanz entfalten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin wurde über diesen Umstand auch nicht getäuscht. In den „Abwägungsvorschlägen zur Offenlage“ (Seite 11) wird der Ablauf auf die entsprechende Einwendung des Antragstellers hin aufgedeckt und erklärt, dass keine weitergehende Befragung stattgefunden habe und die zitierten Aussagen für die Bewertung ohne Relevanz geblieben seien. Das Gutachten hat des Weiteren die richtigen Tatsachen zugrunde gelegt. Der Antragsteller zitiert einzelne Formulierungen aus dem Gutachten selektiv, ohne deren Kontext zu sehen. Das gilt zunächst im Hinblick auf die festgestellte „innerstädtische Lage“. Der Antragsteller weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Innenstadt Nagolds einen Kilometer entfernt liege. Wie in der ergänzenden Stellungnahme erläutert, bedeutet diese Wendung jedoch keineswegs, dass sich das Grundstück im Innenstadtbereich befindet, sondern im innerörtlichen, bebauten Gebiet. Die Gutachterin ist auch nicht von einem falschen Untersuchungsgebiet ausgegangen. Untersucht wurden zutreffend die Plangrundstücke, die der Bebauung zugeführt werden sollen. Das Feuchtgebiet liegt außerhalb des Plangebiets und musste deshalb nicht in die Untersuchung einbezogen werden. Dessen Existenz wurde im Gutachten nicht verkannt, sondern ihm wurde eine andere Bedeutung zugemessen. Entgegen der - nicht substantiierten - Ansicht des Antragstellers wirkt sich das südöstlich gelegene Biotop nicht auf die artenschutzrechtliche Situation im Plangebiet aus. Dasselbe gilt für die weiter entfernten Natura 2000 bzw. FFH-Gebiete. Bei dem Biotop handelt es sich gerade nicht um eine Natura 2000 Fläche. Der Antragsteller dringt auch nicht mit dem Einwand durch, die konzeptionelle Darstellung zu den geplanten Neubauten sei fehlerhaft und das Gutachten gehe damit von falschen Tatsachen aus. Die Gutachterin hat erläutert, dass Darstellungen von Vorhaben in Lageplänen keinen Einfluss auf artenschutzrechtliche Untersuchungen hätten. Dies ist auch plausibel. Für die Untersuchung der Habitatsstrukturen im Plangebiet ist unerheblich, welche konkreten Vorhaben hinter der Planung stehen. Die konzeptionelle Darstellung ist zudem ausdrücklich mit dem Hinweis „unmaßstäblich“ versehen und weist somit darauf hin, dass das dahinterstehende Vorhaben nicht genauso abgebildet wird. Maßstab ist zudem allein die durch die Planung zugelassene mögliche Bebauung. Insofern greift auch nicht der Einwand des Antragstellers durch, die im Gutachten verwendete Formulierung „geringfügige Gartenumgestaltung“ belege, dass die Gutachterin von falschen Tatsachen ausgegangen sei. Ausweislich der „Darstellungen des Vorhabens“ hat das Gutachten zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt. Die Formulierung „im südlichen Flurstücksbereich ist der Neubau von zwei Wohngebäuden mit je einer Haupt- und Einliegerwohnung sowie die Herstellung von insgesamt neun Fahrzeugstellplätzen geplant“ verdeutlicht, dass die Gutachterin über die Planungsabsichten zutreffend informiert war. Das Gutachten ist schließlich auch vor dem Hintergrund der öffentlich verfügbaren Informationen über den Feuersalamander korrekt. Der Antragsteller verweist auf mehrere Presseartikel über die örtliche Feuersalamanderpopulation und -wanderbewegung und über die diesbezüglichen Verkehrsbeschränkungen. Das Plangebiet liegt jedoch westlich dieses Bereichs. Die Feuersalamander wandern vom Biotop aus hangaufwärts nach Norden. Selbst das östlich im Plangebiet gelegene Grundstück der W .... straße .... befindet sich vom Wanderbereich noch entfernt. Zudem würde auch die geplante Bebauung eine etwaige Wanderbewegung in Nord-Südrichtung nicht verhindern. Diese Feststellungen hat die Gutachterin in ihrer ergänzenden Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach liegt der Schwerpunkt der Wanderbewegung direkt nördlich des Biotops. Einzelne Tiere könnten auch weiter entfernt anzutreffen sein. Mit zunehmender Entfernung sei von weniger Tieren auszugehen. Die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück des Antragstellers stehe der Wanderbewegung nicht entgegen. Die Feuersalamander könnten der Bebauung ausweichen und etwa über das Grundstück des Antragstellers wandern, was diese ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder wohl auch bereits in der Vergangenheit gemacht haben. Die Ausführungen der Gutachterin sind plausibel. 3) Das Gutachten hat die artenschutzrechtliche Situation auch im Ergebnis zutreffend bewertet. (a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Bewertung der Situation hinsichtlich der Zauneidechse auf dem Grundstück W .... straße .... . So stellt das Gutachten fest, dass das Plangebiet grundsätzlich im Verbreitungsgebiet der Zauneidechse liege. Das konkrete Grundstück weise jedoch keine Struktur auf, die alle Habitatelemente der Zauneidechse beinhalte. Die Rasenfläche sei als Nahrungsfläche zwar grundsätzlich geeignet, aufgrund der Mahd und des Haushunds aber deutlich eingeschränkt. Dem Besuch von Nahrungsgästen stünden fehlende Verbindungswege entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat die Gutachterin ergänzt, grundsätzlich sei jede Wiese aufgrund der vorkommenden Insekten eine potentielle Nahrungsfläche. Maßgeblich sei hier, dass die verschiedenen Habitatsstrukturen auf dem Grundstück nicht anzutreffen seien. Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Seine Behauptung, die „Feuersalamanderpopulation [sei] derart groß, dass die Anwohner dort bereits auf den Treppen nachgerade über die Feuersalamander ‚stolpern‘“, hat er nicht belegt und betrifft auch nicht das Vorkommen der Zauneidechse. Auch die von ihm gefundene tote Zauneidechse belegt nicht, dass diese geschützte Art auf dem Grundstück W .... straße .... lebt. Wie die Gutachterin in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt hat, ist unklar, woher die tote Eidechse stammt und woran diese gestorben ist. Trotz des Fehlens von Bissspuren könnte sie von einem Fressfeind abgelegt worden sein. Der Fund auf dem - nicht untersuchten - Antragstellergrundstück oder der Straße belegt zudem nicht das Vorhandensein von geeigneten Habitatsstrukturen auf dem Nachbargrundstück. Auch der zwischen den Beteiligten diskutierte Hund hatte keine wesentliche Relevanz für das artenschutzrechtliche Ergebnis. Bei der Bewertung der Rasenfläche als möglicher Nahrungsfläche wird zwar im Gutachten festgestellt, dass „die regelmäßige Rasenpflege und der Aufenthalt des Haushunds das Potenzial der Fläche als Jagdhabitat deutlich“ einschränken. Bereits zuvor wird jedoch im Gutachten benannt, dass es sich bei der Rasenfläche nicht um ein essentielles Nahrungsgebiet handele. (b) Den Feuersalamander betreffend hat die Gutachterin bereits in der Relevanzprüfung vom 21. September 2022 festgestellt, dass für das Plangebiet „ein Vorkommen weiterer artenschutzrechtlich relevanter Arten […] nicht zu erwarten“ sei. Dazu gehörten auch Amphibien. Für diese bietet das Grundstück keinen Lebensraum. In ihrer ergänzenden Stellungnahme hat sie ergänzend darauf hingewiesen, dass bekannt sei, dass der Feuersalamander in der Laichzeit vom Wald am .... berg zum Feuchtgebiet wandere. Schwerpunktmäßig erfolge die Wanderung am Hang direkt über dem Feuchtgebiet und damit außerhalb des Bebauungsplangebiets. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die mit dem Bebauungsplan zulässige Bebauung im südlichen Teil des Grundstücks W .... str. .... die Wanderungsbewegungen von Feuersalamandern zum Feuchtgebiet am Kreuzertalbach stören oder gar unmöglich machen würde. Das Vorkommen von Feuersalamandern im Zuge der Wanderung führt damit nicht dazu, dass durch den Änderungsbebauungsplan in artenschutzrelevanter Weise in die Population eingegriffen werden würde. Die Wanderbewegung wird, wie bereits dargestellt, auch durch die neu zugelassene Bebauung nicht gehindert. Dem setzt der Antragsteller nichts entgegen. (c) Soweit weitere geschützte Arten untersucht wurden, sind die Einwendungen des Antragstellers bereits unsubstantiiert. Er bemängelt nur pauschal die Ausführungen im Gutachten. Dieses stellt jedoch fest, dass auf dem Grundstück W .... straße .... keine Fledermäuse lebten. Die Nutzung der Grundstücksfläche als Nahrungsfläche und Tagesverstecke sei zwar nicht auszuschließen, im nördlichen Grundstücksbereich lägen jedoch geeignetere Strukturen. Insgesamt sei der Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG nicht zu erwarten. Dies gelte auch für weitere geschützte Arten, denen es an geeigneten Lebensraumstrukturen fehle. Diese Ausführungen zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Sein Einwand, die aufgenommene Beschränkung der Rodungsarbeiten auf einen bestimmten Zeitraum bestätige, dass auch die Gutachterin von dem Vorhandensein relevanter Tierarten ausgehe, greift nicht durch. Diese Ausführungen trifft die Gutachterin im Zusammenhang mit den Nistmöglichkeiten von Vögeln und möglichen Fledermausruhestätten im übrigen Plangebiet. Bei Berücksichtigung der Beschränkung sei der Eintritt der Verbotstatbestände ausgeschlossen. Auch die weiteren Ausführungen des Antragstellers zu § 44 BNatSchG bleiben ohne Relevanz, da das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG wie dargestellt von vornherein nicht tangiert ist. (d) In Bezug auf das übrige Plangebiet kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die artenschutzrechtliche Situation fehlerhaft ermittelt oder bewertet worden wäre. Für die beiden übrigen für Bebauung vorgesehenen Grundstücke stellt das Gutachten fest, dass die Nutzung durch Fledermäuse als Tagesruhestätte und Nahrungsgebiet möglich sein könnte. Bei Vermeidung der winterlichen Ruhezeit der Tiere würden die naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände jedoch nicht verwirklicht. Fehler bei dieser Begutachtung sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. (e) Dass keine artenschutzrechtlichen Bedenken bestehen, hat zudem das Landratsamt Calw im Rahmen der Behördenbeteiligung bestätigt. Insofern kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass entgegenstehende Erkenntnisse seitens der Naturschutzbehörde vorgelegen hätten. Diese hat sich gerade nicht weiter am Verfahren beteiligt. 4) Es ist schließlich kein Ermittlungsfehler im Hinblick darauf anzunehmen, dass die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht vorlag und damit auch nicht Gegenstand der Abwägung sein konnte. Die ergänzende Stellungnahme verhält sich nur zu den Einwendungen des Antragstellers. Das der Planerstellung zugrundeliegende Gutachten ist hinsichtlich der Ermittlung und des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Prüfung in sich schlüssig und auch ohne die ergänzende Stellungnahme verwertbar. Insofern gelangt die ergänzende Stellungnahme zu keinen vom Gutachten abweichenden Ergebnissen, die (anders) in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Das gilt auch in Bezug auf den Feuersalamander. Die allgemein zugänglichen Informationen zur Feuersalamanderpopulation waren dem Gemeinderat bekannt und dort auch Anlass zur Diskussion. cc) Ein Ermittlungsfehler liegt auch nicht in Bezug auf die Zufuhr von Frischluft im Gebiet vor. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen hat. Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind jedoch nur die Belange zu ermitteln, die für die Abwägung von Bedeutung sind. Dazu gehört die Frischluftzufuhr vorliegend nicht. Zwar ist außer Acht zu lassen, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Gebäude bereits errichtet waren, da maßgeblicher Zeitpunkt gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung und damit auch die Ermittlung des abwägungsrelevanten Materials der der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist. Auch zu diesem Zeitpunkt musste die Antragsgegnerin die Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Frischluftzufuhr jedoch nicht weiter untersuchen. Das Absinken von Frischluft vom .... - .... berg in südlicher Richtung ins Tal wird bereits jetzt durch die vorhandene Bebauung behindert. In Ostwestrichtung begrenzt die gewerbliche Bebauung den ungehinderten Luftfluss. Dass die weitere, kleinräumige an den Hang gedrängte Bebauung, die der Bebauungsplan zulässt, erheblichen Einfluss auf die Frischluftzufuhr haben könnte, lag von vornherein fern. Die ergänzende Stellungnahme der HPC AG (Seite 2) bestätigt diese Einschätzung rückblickend ebenso wie die Angaben der Gutachterin in der mündlichen Verhandlung, dass die Plangrundstücke nicht in der Hauptachse der Frischluftzufuhr lägen. dd) Die Antragsgegnerin musste nicht die Verkehrslärmbelastung ermitteln. Zwar kann auch Verkehrslärm, der nicht als schädlich und unzumutbar einzustufen ist, in die Abwägung einzustellen und in der Folge im Planungsverfahren zu ermitteln sein. Das setzt allerdings voraus, dass das Interesse, von dem Verkehrslärm verschont zu bleiben, schutzwürdig ist und die Zunahme der Lärmimmissionen die Bagatellgrenze überschreiten wird (BVerwG, Beschluss vom 8.6.2004 - 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829, juris Rn. 6). Erforderlich ist dabei, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert (BVerwG, Urteil vom 17.9.1998 - 4 CN 1.97 - BauR 1999, 137, juris Rn. 16). Ob eine Verkehrslärmzunahme die Bagatellgrenze überschreitet, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Faktoren wie die Vorbelastung, die Schutzwürdigkeit des Gebiets und die Anzahl der zusätzlichen Verkehrsbewegungen sind dabei zu berücksichtigen. Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze nimmt die Rechtsprechung regelmäßig in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 17; Senatsurteil vom 9.9.2020 - 5 S 2132/17 - juris Rn. 61 ff.; BayVGH, Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - juris Rn. 23 m.w.N.; HessVGH, Urteil vom 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - juris Rn. 19; und Beschluss vom 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 5.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 100). Die Planänderung führt danach nicht zu einer Verkehrsbelästigung, die über die Bagatellgrenze hinausgeht. Zwar handelt es sich um ein ruhiges Wohngebiet mit geringer Vorbelastung. Der Bebauungsplan lässt allerdings insgesamt eine Bebauung mit nur elf Wohneinheiten auf drei Grundstücken zu. Sowohl von der Bebauung auf den Grundstücken FlSt.-Nrn. .... und .... mit Verkehrswirkungen in der W .... straße als auch von der Bebauung auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... mit weiteren sechs Wohneinheiten, das über den K .... weg erschlossen wird, gehen keine relevanten Verkehrsbelästigungen für die übrigen Anwohner aus. Die zu erwartenden Fahrtbewegungen auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers liegen weit unter dem, was in der Rechtsprechung noch als relevant qualifiziert wird (vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.12.2017 - 10 D 97/15.NE - juris Rn. 100 m.w.N.). Die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen fallen auch in der übrigen Wohnbebauung nicht ins Gewicht. Dass derzeit in der Bauphase Fahrzeuge ordnungswidrig auf dem Grundstück des Antragstellers wenden, führt zu keiner anderen Betrachtung. Bei der zukünftigen Benutzung der Garagen dürften weitere Wendevorgänge nicht notwendig sein. ee) Aus der Bebauungsplanbegründung lässt sich ebenfalls nicht auf einen Bewertungsmangel schließen. Der Antragsteller rügt, in der Begründung des Bebauungsplans heiße es, dass „lediglich der Garten [des Grundstücks W .... - .... straße .... ] geringfügig umgestaltet wird“. Dieser Mangel liegt nicht vor. Als Reaktion auf die gleichlautende Einwendung des Antragstellers im Aufstellungsverfahren wurde die Begründung des Bebauungsplans an dieser Stelle geändert. Dort heißt es auf Seite 6 nun: „Im Zuge des Vorhabens auf dem fast 2000 m² großen Flurstück Nr. .... (WA 1) bleibt der nördliche Grundstücksbereich mit dem Bestandsgebäude weitgehend unverändert erhalten. [...] Somit wird lediglich der südliche Gartenbereich einer baulichen Nutzung zugeführt. Im südlichen Bereich ist der Neubau von zwei Wohngebäuden mit je einer Haupt- und einer Einliegerwohnung sowie die Herstellung von insgesamt neun Kfz-Stellplätzen geplant.“ Die Rüge des Antragstellers ist damit - unabhängig von ihrer Relevanz im Übrigen - überholt. ff) Die Antragsgegnerin hat die partielle Überschreitung des Orientierungswerts der Grundflächenzahl § 17 BauNVO zutreffend gesehen und bewertet. Der Antragsteller hat die Überschreitung bereits nicht ausdrücklich innerhalb der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 BauGB gerügt, sodass er mit der Einwendung aufgrund der ordnungsgemäßen Belehrung über die Präklusionsfolgen bereits ausgeschlossen ist und ein diesbezüglicher Fehler allenfalls im Rahmen des Abwägungsergebnisses berücksichtigt werden könnte. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist aber auch nicht zu erkennen. Zwar wird für das Grundstück FlSt.-Nr. .... die Grundflächenzahl mit 0,5 festgesetzt. Diese überschreitet damit den Orientierungswert nach § 17 BauNVO von 0,4. Dies führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit oder Abwägungsfehlerhaftigkeit der Festsetzung. In der Begründung des Bebauungsplans wird dazu auf Seite 7 festgehalten, dass die Überschreitung auf der geringen Größe des Grundstücks beruhe. Aufgrund der geringen Gebäudetiefe und der an die umgebende Bebauung angelehnten Firsthöhe werde das Ort- und Landschaftsbild sowie das unmittelbare Wohnumfeld nicht beeinträchtigt. Damit wird die Antragsgegnerin den sich aus § 17 BauNVO ergebenden Anforderungen gerecht, ihre Planungskonzeption mit den hiervon berührten öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Vermeidung nachteiliger Umweltauswirkungen, abzuwägen. Dass der insoweit vorgenommene Ausgleich fehlerhaft bewertet worden wäre, lässt sich nicht erkennen. gg) Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen das Abwägungsmaterial fehlerfrei ermittelt und bewertet. Insbesondere hat sie die Presseartikel und Verkehrsbeschränkungen, auf die der Antragsteller im Rahmen seiner Einwendungen hingewiesen hat, in die Abwägungsübersicht aufgenommen und bewertet. Diese waren damit ebenfalls Gegenstand der Abwägung. 2. Der Bebauungsplan weist keinen beachtlichen materiellen Rechtsfehler auf. Er ist erforderlich und abwägungsfehlerfrei zustande gekommen. a) Er scheitert nicht am Erfordernis der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16; Senatsurteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 -, VBlBW 2021, 23). Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11 f.). Nach diesem Maßstab bestehen hier keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung das städtebauliche Ziel, im Wege einer moderaten Nachverdichtung unter Beachtung des Gebots des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Wohnraum im innerörtlichen Bereich zu schaffen. Dies ist legitim und nicht zu beanstanden. aa) Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt keine reine Gefälligkeitsplanung vor. Dass eine Bauleitplanung erst aus Anlass der Förderung oder Verhinderung eines konkreten Bauvorhabens erfolgt, ist für sich genommen kein Umstand, der generelle Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Planung zulässt. Insofern darf die planerische Tätigkeit durchaus auch privaten Interessen dienen oder durch private Interessenträger angestoßen worden sein. Es kommt auch in derartigen Fällen entscheidend darauf an, ob die Planung zugleich ein städtebauliches Ziel verfolgt. An letzterem fehlt es nur dann, wenn die Planung allein im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, oder die städtebauliche Zielsetzung vorgeschoben wird, um in Wahrheit andere Ziele zu verfolgen (BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 - juris Rn. 11; Senatsurteile vom 14.11.2023 - 5 S 3639/21 -, VBlBW 2024, 244, und vom 27.7.2001 - 5 S 2534/99 - juris Rn. 36). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragsgegnerin hat bereits im Jahr 2013 Untersuchungen zur Nachverdichtung vorgenommen und bestätigt diese Absicht mit der vorliegenden Planung (vgl. Begründung des Bebauungsplans vom 9. Mai 2022, S. 5). Sie verfolgt damit eigene städtebauliche Ziele. Diesen Zweck hat sie zudem bereits in der Vergangenheit in den Fokus gesetzt. So wurden auch die Bebauungspläne „....-....“ sowie „....“ ausweislich der Nachverdichtungsstudie mit der Absicht der Nachverdichtung erlassen. Dass die Antragsgegnerin zugleich auch die Wünsche des Vorhabenträgers bei der konkreten Ausgestaltung des Bebauungsplans berücksichtigt hat, steht dem, wie dargestellt, nicht entgegen. Mit den Einwendungen des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin zudem in den Abwägungsvorschlägen zur Offenlage auseinandergesetzt und die Einzelheiten der beabsichtigten Nachverdichtung dargelegt. Zugleich wurde erläutert, dass zwar städtebauliche Verträge mit den Vorhabenträgern geschlossen wurden, dies aber nur zu dem Zweck, die anfallenden Planungskosten zu regeln. Die Planungsfreiheit und -hoheit der Antragsgegnerin wurde dadurch explizit nicht eingeschränkt. Eine umfassende Planung des gesamten Gebiets sei demgegenüber nicht vorzugswürdig gewesen, da die Frage des Erhalts oder der Niederlegung der Bestandsbauten nicht allgemeingültig beantwortet werden könne. Die vorliegende Planung ermögliche zielgenaue und bedarfsgerechte Nachverdichtung. Dieser Einschätzung der Erforderlichkeit steht das vom Antragsteller angeführte Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 26.4.2017 - 1 N 14.2107 - juris Rn. 18) nicht entgegen. Zwar hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof für den dortigen Fall entschieden, dass auch im Rahmen der Nachverdichtung bloße punktuelle Änderungen in einem bisher verfolgten Konzept mit gleichen Festsetzungen eines Gebiets unzulässig seien und die nähere Umgebung des überplanten Grundstücks mit in den Blick zu nehmen sei. Jener Fall ist jedoch nicht auf den vorliegenden übertragbar. Der streitgegenständliche Bebauungsplan erstreckt sich nicht nur auf ein Grundstück. Auch wurden seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „....“ bereits sechs Änderungen beschlossen und das Gebiet mehrfach modifiziert. Das zeigt auch die von der Antragsgegnerin vorgelegte Übersicht über die Änderungen des Ursprungsbebauungsplans „...“. Diese lässt erkennen, dass die Änderung des Bebauungsplans auch in den übrigen Fällen für kleine Plangebiete im Sinne der punktuellen Nachverdichtung erfolgt ist, wie etwa durch den Bebauungsplan „....-...“, der im östlichen Plangebiet neue Baufenster nördlich der G .... straße schuf. Zugleich hat die Antragsgegnerin auch die Gründe dargelegt, aus denen diese Nachverdichtung punktuell erfolgte. Ein hinreichendes planerisches Gesamtkonzept der Antragsgegnerin kann damit erkannt werden. Dieses wird durch die Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Danach galt für das Plangebiet ursprünglich ein Ortsbauplan. Aufgrund eines hiervon abweichenden Vorhabens habe man sich entschlossen, einen Bebauungsplan über das Gebiet zu legen, der den damaligen Bestand in sehr engen Grenzen festgeschrieben habe. Änderungsabsichten habe man punktuell planerisch begegnen wollen. Dem entspricht der vorliegende Bebauungsplan. bb) Die städtebauliche Erforderlichkeit kann der Planung auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil sich das Plangebiet nur über vier Flurstücke erstreckt. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung über den räumlichen Umfang des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Der Umstand allein, dass sich ein Bebauungsplan räumlich nur auf wenige Grundstücke oder gar nur einziges Grundstück erstreckt, ist daher kein hinreichender Grund für die Annahme der fehlenden Erforderlichkeit des Plans (BVerwG, Beschluss vom 16.8.1993 - 4 NB 29.93 - juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 17.2.2012 - 2 D 49/10.NE - juris Rn. 67). Auch diesbezüglich ist entscheidend, ob hinter der Planung ein städtebauliches Konzept der Gemeinde steht (BVerwG, Beschluss vom 23.6.1992 - 4 B 55.92 - juris Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 24.3.2022 - 1 MN 131/21 - juris Rn. 28). Insbesondere kann die Gemeinde ihre planerische Tätigkeit auf diejenigen Bereiche beschränken, in denen aus ihrer Sicht ein akuter planerischer Handlungsbedarf besteht (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23.11.2016 - 8 C 10662/16 - juris Rn. 42). Dass einer Planung städtebauliche Gründe zugrunde liegen, kann sogar dadurch bestätigt werden, dass die Festsetzungen des Plans spezifisch auf die betroffenen Grundstücke zugeschnitten sind und gerade (und nur) für diese Grundstücke Festsetzungen getroffen werden sollen. Insofern gelten auch diesbezüglich die allgemeinen Feststellungen zur Erforderlichkeit, die bewirken, dass eine auf wenige Grundstücke beschränkte Planung nur dann unzulässig ist, wenn sie ausschließlich privaten Interessen dient oder vorgeschoben wurde. Vorliegend bestehen - wie bereits dargestellt - keine Anhaltspunkte für eine solche vorgeschobene oder reine Gefälligkeitsplanung. Die Planung beschränkt sich zwar auf drei Vorhabengrundstücke, für die ein Vorhabenträger besteht. Damit ergibt sich jedoch gerade für diese Grundstücke die Möglichkeit der Nachverdichtung, die die Antragsgegnerin bezweckt. Zudem geht die städtebauliche Planung über die Möglichkeit der Nachverdichtung auf diesen Grundstücken hinaus, indem sie zugleich die Sicherung der Grünfläche auf dem FlSt.-Nr. .... bewirkt. cc) Der Bebauungsplan kann im vorliegenden Fall auch vollzogen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stehen der Erforderlichkeit hier nicht entgegen. Ein Bebauungsplan ist auch dann nicht erforderlich, wenn er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. Diese Vollzugsunfähigkeit kann dabei auch auf unüberwindbaren Hindernissen aufgrund der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände beruhen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.10.2010 - 3 S 1873/09 - juris Rn. 50 f.; BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.7.2014 - 8 C 10046/14 - juris Rn. 65). Daher ist bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse stoßen. Hierzu reicht in der Regel eine bloße „Potenzialabschätzung“ aus. Die planende Gemeinde hat daher zu prüfen, ob nach den ihr vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen ist, dass der Vollzug des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern muss. Stellt sich erst nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einem Vollzug des Plans unüberwindbare artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, vermag dies die Gültigkeit des Plans grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 129 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17.4.2008 - 7 D 110/07.NE - juris Rn. 165). Dies zugrunde gelegt fehlt dem vorliegenden Plan nicht die Vollzugsfähigkeit. Ausweislich des artenschutzrechtlichen Gutachtens ist im Plangebiet selbst nicht von Lebensräumen geschützter Tierarten auszugehen. Die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 BNatSchG könne ausgeschlossen werden. Soweit Fledermäuse und Vögel betroffen seien, sei bei der Umsetzung die jahreszeitlich bedingte Ruhephase der Tiere zu beachten. Die Empfehlungen zur Verhinderung von unbeabsichtigten Eintreten der Verbotstatbestände wurden seitens der Planung aufgegriffen (Gestaltung der Grünflächen, insektenfreundliche Außenbeleuchtung, jahreszeitlich begrenztes Rodungsverbot, Nistmöglichkeiten). Dem steht nicht das Auffinden einer toten Zauneidechse auf dem Grundstück des Antragstellers entgegen. Die Gutachterin hat dazu in ihrer ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass nicht erkennbar sei, dass die Zauneidechse durch Baumaßnahmen getötet worden sei. Die Todesursache sei nicht ersichtlich; insbesondere könne die Zauneidechse auch von einem Fressfeind dort abgelegt worden sein. Auch populationswirksame Störungen durch die notwendigen Baumaßnahmen könnten ausgeschlossen werden. Diese Feststellungen hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen und es ist auch nicht ersichtlich, dass sie nicht zuträfen. Trotz des Fehlens von Bissspuren kann die Zauneidechse durch einen Fressfeind getötet worden sein. Wie bereits dargestellt, ist nach dem artenschutzrechtlichen Gutachten nicht davon auszugehen, dass das Plangrundstück selbst einen Lebensraum für Zauneidechsen bietet. b) Der Bebauungsplan weist keine Festsetzungsfehler auf. Insbesondere werden die Voraussetzungen des § 12 BauNVO eingehalten. Der Antragsteller wendet sich zwar gegen die Zahl der vorgesehenen Stellplätze, eine Verletzung von § 12 BauNVO folgt daraus jedoch nicht. Der Bebauungsplan legt notwendige Stellplätze von 1,5 je Wohneinheit fest, was dem durchschnittlichen Bedarf entspricht. Der Vortrag des Antragstellers, es seien zu viele Wohneinheiten und damit auch zu viele Garagen geplant, ist für die Voraussetzungen des § 12 BauNVO nicht relevant. Soweit sich der Antragsteller auf das optische Erscheinungsbild der geplanten Garagen beruft, ist § 12 BauNVO ebenfalls nicht betroffen und im Übrigen zwischen der planerischen Zulässigkeit und dem dahinterstehenden Bauvorhaben zu unterscheiden, welches nicht Gegenstand der Normenkontrolle ist. c) Der Bebauungsplan leidet schließlich auch nicht im Übrigen - jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die Bevorzugung der städtebaulichen Belange unter Zurückstellung der Interessen des Antragstellers an der Erhaltung des Bestehenden ist nicht abwägungsfehlerhaft. Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang - insbesondere ein Abwägungsausfall - vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen also überschritten sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12, juris). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Davon ausgehend kann vorliegend kein Abwägungsergebnisfehler erkannt werden. Von der Planung auf dem Grundstück W .... straße .... geht keine erdrückende Wirkung für den Antragsteller aus. Eine erdrückende Wirkung - grundsätzlich ein Maßstab im Genehmigungsverfahren - liegt vor, wenn ein Baukörper aufgrund seiner Höhe, Breite oder Gestaltung den Eindruck des Eingemauertseins vermittelt und dadurch die schützenswerten Bereiche eines Nachbargrundstücks erheblich beeinträchtigt werden. Die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsvorschriften spricht dabei regelmäßig gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschluss vom 27.3.2018 - 4 B 50.17 - juris Rn. 4). Auch die bloße Veränderung der städtebaulichen Situation oder eine subjektiv empfundene Unbequemlichkeit reichen nicht aus, um eine erdrückende Wirkung anzunehmen. Entscheidend ist, ob nach Maßgabe des streitgegenständlichen Bebauungsplans in der Nachbarschaft die Entstehung einer baulichen Anlage möglich erscheint, die dem Antragsteller förmlich „die Luft nimmt“, weil diese derartig übermächtig wäre, dass das Wohngebäude auf dem Antragstellergrundstück nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.5.2019 - 15 NE 19.551 - juris Rn. 33). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.9.2015 - 3 S 975/14 - juris Rn. 29). Eine solche erdrückende Wirkung geht von der Planung offensichtlich nicht aus. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ermöglicht auf dem angrenzenden Grundstück W .... straße .... eine (weitere) Bebauung mit zwei Wohnhäusern und einer Garagenanlage. Die Baufenster halten die Abstandsflächen ein und die ermöglichte Bebauung tritt weder hinsichtlich ihrer Höhe noch Breite in übermächtiger Art und Weise in Erscheinung. Der Bebauungsplan erlaubt eine zweigeschossige Bebauung und legt die maximale Gebäudehöhe für das südliche Baufenster auf 8 Meter fest, wobei sich an der Umgebungsbebauung orientiert wurde. Zudem müssen auch die Nebenanlagen im Baufenster angelegt werden. Zum Grundstück des Antragstellers hin ist damit im südlichen Baufenster eine weitere Bebauung auf einer Länge von maximal 12,50 Metern möglich. Damit intensiviert sich zwar die mögliche Bebauung im südlichen Grundstücksbereich. Dem Grundstück des Antragstellers, welches selbst - wie auch die übrige Umgebungsbebauung - eine lockere Bebauung auf einem weitläufigen Grundstück aufweist, die sich auf derselben Höhe wie das Bestandsgebäude und nicht wie das neue Baufenster befindet, wird aber nicht ansatzweise „die Luft genommen“. Von den Festsetzungen auf den südwestlich des Antragstellergrundstücks liegenden Grundstücken geht eine erdrückende Wirkung für den Antragsteller erst recht nicht aus. Zwar ist auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... eine intensivere Bebauung (3 Vollgeschosse, GRZ von 0,5, max. Höhe 10,50 Meter) möglich. Dieses befindet sich jedoch bereits fast 50 Meter vom Wohngebäude des Antragstellers entfernt. Die mögliche Bebauung auf dem Grundstück FlSt.-Nr. .... tritt aufgrund der Hanglage vom Wohngebäude des Antragstellers aus praktisch nicht in Erscheinung. Auch jenseits der erdrückenden Wirkung sind die Interessen des Antragstellers zutreffend abgewogen worden. Bereits der bestehende Bebauungsplan „...-...“ ermöglicht für das Grundstück W .... straße eine Bebauung mit einer Höhe von bis zu 9 Metern und einer Grundflächenzahl von 0,15. Diese Festsetzungen werden zwar erhöht, indem der streitgegenständliche Bebauungsplan auch eine Bebauung im südlichen Bereich des Grundstücks ermöglicht. Das Baufenster hält dabei jedoch einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Antragstellers von 2,5 Meter ein. Der straßenseitige Abstand beträgt 1,50 Meter, wenngleich dieser im westlichen Bereich unter festgesetzten Umständen geringfügig überschritten werden darf. In der Höhe wird eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und bis zu 8 Metern ermöglicht. Die Nebenanlagen müssen sich ebenfalls im Baufenster befinden. Die vom Antragsteller befürchtete „nahezu vollständige Betonierung“ und Herbeiführung einer „großstädtischen Siedlung“ kann dabei nicht erkannt werden. Zwar trifft zu, dass die bisherige optische Baulinie durch die Neuplanung durchbrochen wird. Das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen Zustands überwiegt das Planungsinteresse der Antragsgegnerin jedoch nicht pauschal. Diese hat die gegenüberstehenden Interessen abgewogen. Das ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin ist dabei auch nicht von einer falschen Intensität der Nachverdichtung ausgegangen. Zwar hat der Antragsteller durchgehend vorgetragen, die Grundflächenzahl werde von 0,3 auf 0,4 erhöht. Tatsächlich setzt der bisherige Bebauungsplan „...“ für das Grundstück W .... straße ...., das im WA 1 liegt, eine Grundflächenzahl von nur 0,15 fest. Der dem Antragsteller unterlaufende Fehler hat sich bei der Antragsgegnerin jedoch nicht fortgesetzt. Dass diese davon ausgegangen wäre, die Grundflächenzahl nur um 0,1 von 0,3 auf 0,4 zu erhöhen, kann den Planungsunterlagen und Schriftsätzen nicht entnommen werden. Die Abwägungssynopse deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Festsetzung genau dieser baulichen Maße beabsichtigt hatte und diese mit den Interessen des Antragstellers abgewogen hat. Auch die Festsetzungen auf den FlSt.-Nrn. .... und .... zum Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche sind abwägungsfehlerfrei. Diese wurden nur moderat (von 0,3 auf 0,4 bzw. 0,5) verändert. Das Baufenster auf dem FlSt.-Nr. .... wird nicht wesentlich verändert, für das FlSt.-Nr. .... wird ein neues Baufenster festgesetzt. Die Baufenster weisen jeweils einen deutlichen Abstand zur Straßenseite auf. Dass diese Festsetzungen fehlerhaft abgewogen worden wären, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 14. Mai 2025 Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „ .... .... - .... .... “ der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2023. Er ist Eigentümer des westlich und nördlich an den Geltungsbereich des gegenständlichen Bebauungsplans angrenzenden Grundstücks W .... nstraße .... (FlSt.-Nr. .... ). Die Bebauung in der näheren Umgebung ist durch große Grundstücke mit geringer Bebauungsdichte geprägt. Das östliche Nachbargrundstück W .... straße .... (FlSt.-Nr. .... ) weist eine ähnliche Bebauung wie das des Antragstellers mit einem mittig auf dem großen Grundstück gelegenen Bestandsgebäude mit einer Höhe von 9,30 Meter auf. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „ .... .... .... “ aus dem Jahr 2000, der damals im Wesentlichen den Bestand überplante. Dieser Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest und wurde in verschiedenen Teilbereichen insgesamt bereits siebenmal geändert. Das Gebiet weist eine Hanglange auf, die von Süden nach Norden hin ansteigt. Nördlich des Plangebiets schließt Wald an die Bebauung an. Im südlich gelegenen Talbereich befindet sich neben der L 362 ein als Biotop geschütztes Feuchtgebiet, in dem Feuersalamander vorkommen, die im Zuge ihrer Wanderungen in den nördlichen Wald auch das Wohngebiet passieren. Die nächsten Natura 2000 Gebiete liegen ca. 820 Meter westlich bzw. 1,5 Kilometer südlich. Im Jahr 2013 erstellte die Antragsgegnerin eine Nachverdichtungsstudie. Aufgrund dieser bestanden bereits im Jahr 2014 Überlegungen, das Plangebiet im Zuge der Nachverdichtung neu zu überplanen, die damals jedoch wieder fallengelassen wurden. Die „ .... .... .... “ greift diese Planungsabsichten wieder auf. Das Plangebiet der „ .... .... .... “ mit knapp 5.000 m² umfasst die FlSt.-Nr. ...., .... und ...., auf denen Baufenster für Wohnbebauung mit weiteren Festsetzungen bestimmt wurden, sowie das dem Grundstück des Antragstellers in südlicher Richtung gegenüberliegende, längliche FlSt.-Nr. ...., welches die übrigen Plangrundstücke miteinander verbindet und das eine Grünfläche bleiben soll. Das FlSt.-Nr. .... grenzt östlich an das Grundstück des Antragstellers an, während die übrigen im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstücke südlich bis südwestlich des Grundstücks des Antragstellers gelegen und durch die W .... straße getrennt sind. ... Der Bebauungsplan enthält unter anderem Festsetzungen zu Baufenstern, Grundflächen- und Vollgeschosszahl und Firsthöhe. Das Baufenster auf dem Grundstück W .... straße .... (FlSt.-Nr. .... ) wird über den Bestandsbau hinaus auf den südlichen Grundstückbereich erweitert. Für das Grundstück Flst.-Nr. .... wird anstelle der bisherigen Festsetzung als allgemeine Wohnbaufläche ohne Baugrenze eine private Grünfläche mit Pflanzerhaltung und -gebot festgesetzt. Die hinter dem Bebauungsplan stehende Vorhabenplanung sieht die Errichtung von insgesamt elf Wohneinheiten vor, wovon vier auf das FlSt.-Nr. .... entfallen sollen. Das Grundstück FlSt.-Nr. .... wird über den K .... weg erschlossen und die beiden übrigen Baugrundstücke über die W .... straße. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (allgemeines Wohngebiet) bleiben unverändert. Für das Grundstück W .... -straße .... wird die Grundflächenzahl auf 0,4 und die Zahl der Vollgeschosse auf zwei festgesetzt sowie die Firsthöhe für das neue, südliche Baufenster auf acht Meter beschränkt. Zugleich wurden örtlichen Bauvorschriften erlassen, die Festsetzungen zur Dachform, Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, Einfriedungen, Werbeanlagen, Abfallbehälter und Stellplätzen enthalten. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren verlief im Wesentlichen wie folgt: Der Gemeinderat fasste den Aufstellungsbeschluss am 17. Mai 2022. Der Bebauungsplan wurde im Verfahren der Innenentwicklung nach § 13a BauGB aufgestellt. Die Behörden und die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit wurden im Zeitraum vom 5. September 2022 bis 23. September 2022 frühzeitig beteiligt. Das Gutachterbüro HPC erstellte am 21. September 2022 eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung für die Baugrundstücke des Plangebiets. Nach Beschluss der Offenlage am 13. Dezember 2022 erfolgte die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 23. Januar bis zum 17. Februar 2023. Parallel dazu fand die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange statt. Der Bebauungsplan wurde am 20. Juni 2023 beschlossen und am 22. Juni 2023 ausgefertigt. Mit öffentlicher Bekanntmachung am 24. Juni 2023 trat der Bebauungsplan in Kraft. Dabei wurde über die Präklusionsfolgen entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB belehrt. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 machte der Antragsteller Einwendungen gegen den Planentwurf geltend. Er trug vor, dass sich der Plan unzulässig auf wenige unzusammenhängende Grundstücke beziehe, deren Wertsteigerung beabsichtigt sei. Die geplante Bebauung entspreche nicht dem Gebietscharakter. Ein Gesamtkonzept sei nicht erkennbar. Der Plan verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da die Planung hinsichtlich Art, Maß und Gestaltung deutlich von dem abweiche, was im Umfeld zulässig sei. Die Durchbrechung der bisherigen Baulinie bedinge eine erhebliche Störung. Hinsichtlich der gemeindlichen Grünfläche finde gar keine Planung statt. Die beabsichtigten Flachdächer stünden im optischen Widerspruch zu der Bestandsbebauung und Umgebung. § 44 BNatSchG werde verletzt, da die mit dem Bebauungsplan ermöglichte Bebauung Kleinstlebewesen den Lebensraum entziehen würde. Das zugrunde gelegte Gutachten gebe die artenschutzrechtliche Situation unzutreffend wieder. Öffentlich bekannte Informationen über Amphibienpopulationen seien ignoriert worden. Für das Bauvorhaben auf dem Grundstück W .... straße .... wurde am 14. Juli 2023 eine Baugenehmigung erteilt, gegen die der Antragsteller zunächst Widerspruch und sodann Klage erhoben hat, die unter dem Aktenzeichen 2 K 1979/24 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig ist. Das Vorhaben wurde mittlerweile errichtet. Am 8. September 2023 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er am 30. November 2023 im Wesentlichen vor, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich und nur aufgrund privater Interessen erlassen worden sei. Die Festsetzungen seien auf einzelne, nicht im Zusammenhang stehende Grundstücke beschränkt. Punktuelle Änderungen in einem geltenden Bebauungsplangebiet genügten nach der Rechtsprechung nicht dem Gebot der Erforderlichkeit. Der Plan verletze das Rücksichtnahmegebot und sei abwägungsfehlerhaft. Im Einzelnen sei zu beanstanden, dass die Bebauung unzumutbar verdichtet werde. Die durch den Bebauungsplan zugelassene Bebauung entspräche nicht der näheren Umgebung hinsichtlich Geschossflächenzahl, Baugrenze, Dachform und Anzahl der Wohngebäude. Es gehe eine erdrückende Wirkung von dem zugelassenen Baufenster aus. Der Gebietscharakter verändere sich und gleiche dem einer Großstadtsiedlung. Der Rahmen der vorhandenen Bebauung werde deutlich überschritten. Die Planung füge sich weder in die bisherigen Baulinien noch Baufenster ein. Es entstünden städtebauliche Spannungen. Die Begründung des Bebauungsplans enthalte zum Maß der neuen baulichen Nutzung die Ausführung, dass „lediglich der Garten geringfügig umgestaltet werden solle", was nicht der Fall sei. Stattdessen werde ein neues Baufenster geschaffen. Das Verunstaltungsverbot werde verletzt. Die geplante Gestaltung in Flachdachbauweise füge sich nicht ein. Die geplanten Neubauten passten optisch nicht zum Bestandsgebäude. Aufgrund dessen trete eine Wertminderung seines Grundstücks ein, was zu einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG führe. Die durch die gesteigerte Verkehrsnutzung hervorgerufene Lärmbelästigung sei nicht hinnehmbar und verletze sein körperliches wie seelisches Wohlbefinden. § 12 BauNVO werde tangiert, da die geplante Stellplatzanlage gebietsuntypisch sei. Schließlich habe die Antragsgegnerin die naturschutzrechtliche Situation nicht zutreffend ermittelt. Das zugrundeliegende Artenschutzgutachten sei sowohl methodisch als auch im Ergebnis anzuzweifeln. Das Gutachterbüro habe die Plangrundstücke bereits im Jahr 2014 begutachtet. Damals sei das Büro im Auftrag der Bauherren tätig gewesen. Es sei deswegen voreingenommen und habe die Vorbefassung nicht angezeigt. Der Gemeinderat und die Öffentlichkeit seien darüber getäuscht worden. Die Einhaltung vergaberechtlicher Anforderungen bei der Beauftragung des Gutachters sei fraglich. Die Akten seien offenbar nicht vollständig. Das Gutachten sei im Vergleich zu anderen Begutachtungen oberflächlich; es seien insbesondere Tages- und Jahreszeiten nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten spreche von einer anonymen Umfrage von Passanten und Anliegern. Diese habe nicht stattgefunden. Sämtliche Annahmen im Gutachten beruhten auf diesen nicht stattgefundenen Befragungen. Auch darüber sei der Gemeinderat getäuscht worden. Er könne ebenso wie zahlreiche Nachbarn das Vorhandensein von Amphibien bestätigen. Es sei unklar, weshalb laut dem Gutachten der - durchgehend im Haus gehaltene - Hund Relevanz für das Artenvorkommen auf dem Grundstück habe. Im Übrigen führte das dazu, dass der Artenschutz stets durch das Anschaffen eines Hundes ausgehebelt werden könne. Das Gutachten gehe von falschen Tatsachen aus. Es spreche von einer „geringfügigen Umgestaltung“ des Gartens. Das artenreiche Feuchtgebiet werde nicht ausreichend berücksichtigt. Die konzeptionelle Darstellung zum projektierten Neubau sei falsch. Das Plangebiet weise keine innerstädtische Lage auf, da die Innenstadt tatsächlich einen Kilometer entfernt sei. Es lebten zahlreiche geschützte Tiere in den umliegenden Hausgärten. Das Gutachten habe amtsbekannte Untersuchungen des Landratsamts und öffentliche bekannte Informationen zu der Feuersalamanderpopulation unbeachtet gelassen. Er selbst habe eine tote Zauneidechse auf seinem Grundstück gefunden. Da das Gutachten dermaßen falsch sei, sei die Situation so zu bewerten, als wäre gar kein Gutachten erstellt worden. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan „....“ der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2023 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Begründend trägt sie vor, dass der Normenkontrollantrag bereits unzulässig sei, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Er sei offensichtlich nicht von dem Plan, in dessen Plangebiet sein Grundstück nicht liege, betroffen. Er verweise im Rahmen der Antragsbefugnis lediglich pauschal auf die Verletzung des Abwägungsgebots. Das gelte auch für die örtlichen Bauvorschriften. Im Übrigen sei der Bebauungsplan formell und materiell rechtmäßig. Verfahrensfehler, insbesondere Ermittlungs- und Bewertungsfehler lägen nicht vor. Das gelte auch für das Artenschutzgutachten. Die Unterlagen zu den Feuersalamandern beträfen das Kreuzertal und damit ein anderes Gebiet. Im Plangebiet gebe es keine Habitatsstrukturen für Amphibien. Das Gutachterbüro sei unabhängig. Das Landratsamt habe die Aussagen im Gutachten geteilt. Die Relevanzprüfung sei ein taugliches Mittel. Ergänzend werde auf eine weitere Stellungnahme der Gutachterin verwiesen. Die Befragung von Personen sei nicht relevant für das Gutachten gewesen. Der Gemeinderat sei nicht über die Einzelheiten getäuscht worden. Der Antragsteller habe keine Nachweise für seine Behauptung, im relevanten Gebiet lebten zahlreiche geschützte Tierarten, vorgelegt. Entsprechende Habitatsstrukturen bestünden laut dem Gutachten nicht. Eine tote Zauneidechse auf dem Grundstück des Antragstellers widerlege dies nicht. Es sei unklar, woher die Eidechse stamme und das Grundstück des Antragstellers liege außerhalb des Plangebiets. Es handele sich nicht um eine Gefälligkeitsplanung, sondern um Nachverdichtungsabsichten. Die Intensität der baulichen Ausnutzung der Grundstücke werde nur moderat erhöht. Auch der bisherige Bebauungsplan erlaube in der Höhe eine über den Bestand hinausgehende Bebauung. Eine erdrückende Wirkung gehe von der Planung offensichtlich nicht aus. Eine wesentliche Verkehrszunahme sei ebenfalls nicht zu erwarten. Schließlich werde auch der Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, da sich das Baugebiet nicht wesentlich ändere. Insgesamt sei die Planung daher nicht abwägungsfehlerhaft. Dem Senat liegen die Aufstellungsvorgänge vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf diese Akten sowie die gewechselten Schriftsätze verwiesen.