Urteil
8 C 10585/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0302.8C10585.19.00
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Leitsätze
Zur baurechtlichen Zulässigkeit der am Bestand orientierten Überplanung eines Villenviertels.(Rn.18)
Tenor
Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zu jeweils 1/4 und der Antragsteller zu 3) zu 1/2. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur baurechtlichen Zulässigkeit der am Bestand orientierten Überplanung eines Villenviertels.(Rn.18) Die Normenkontrollanträge werden abgelehnt. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zu jeweils 1/4 und der Antragsteller zu 3) zu 1/2. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Normenkontrollen sind nicht begründet. Der Bebauungsplan „C 1“ leidet nicht an gemäß §§ 214 f. BauGB beachtlichen Mängeln. Fehler in formell-rechtlicher Hinsicht sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Zunächst ist das Planerfordernis für den Bebauungsplan zu bejahen. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 –, BauR 2015, 268 und juris, Rn. 16; Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15/99 –, NVwZ 1999, 1338). Dabei darf eine Gemeinde mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation abstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 – 4 BN 9.12 – [Stuttgart, Halbhöhenlage], BauR 2012, 1067 und juris, Rn. 3). Dies ist hier geschehen. 2. Die Antragsgegnerin kann sich für die getroffenen Festsetzungen auch auf eine gesetzliche Ermächtigung berufen. Dies gilt auch für die Festsetzung zur Mindestgröße der Baugrundstücke. So können im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB auch Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe von Baugrundstücken festgesetzt werden. Hiermit soll den Ortsgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet werden, einer zu großen Verdichtung der Wohnbebauung entgegenzuwirken, nicht zuletzt um dadurch eine gewachsene Struktur – wie etwa ein Villenviertel – zu bewahren (so: BVerwG, Beschluss vom 5. April 1993 – 4 NB 3.91 –, BVerwGE 92, 231 und juris, Rn. 34, 49 und 51; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 135. EL 2019, § 9, Rn. 43 und 47 f. m.w.N.). Die Festsetzung einer Mindestgröße des Grundstücks begrenzt mittelbar dessen Teilbarkeit (vgl. § 19 Abs. 2 BauGB; BVerwG, ebenda, juris, Rn. 40). 3. Die Planung wird auch dem Abwägungsgebot gerecht. Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB sowie – materiell-rechtlich – aus § 1 Abs. 7 BauGB; das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, BVerwGE 156, 336, Rn. 12 m.w.N.). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des Einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines Anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 – 4 C 105.66 –, BVerwGE 34, 301 [308 f.] und vom 5. Juli 1974 – IV C 50.72 –, BVerwGE 45, 309 [315]). Die für eine Bauleitplanung angeführten Belange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 12). Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März 2017 – 4 BN 25.16 –, ZfBR 2017, 589 und juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschluss vom 1. August 2019 – 4 BN 40.19 –, juris, Rn. 5 m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. September 2011 – 1 BvR 2232/10 –, BauR 2012, 63 und juris, Rn. 35 m.w.N.). Schränkt die Bauleitplanung der Gemeinde bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 12). Gemessen hieran ist die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrer Planung das legitime Ziel, die in dem weitestgehend bebauten Plangebiet vorhandene Struktur eines aufgelockert bebauten und durchgrünten „Villenviertels“ zu bewahren. Bauleitplanerische Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind neben der Festsetzung von Mindestgrößen der Grundstücke vor allem die Festsetzungen der Baufenster und zur Bauweise sowie die Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten und der Ausschluss unterirdischer Garagen. Die Antragsgegnerin war sich dabei bewusst, hierdurch auch in die nach bisherigem Recht – auf der Grundlage von § 34 BauGB – bestehenden Bebauungsmöglichkeiten einzugreifen und sie zu beschränken. Denn es war der ausdrücklich erklärte Anlass der Planung, die auf der Grundlage von § 34 BauGB als möglich betrachtete Verdichtung der Bebauung im Plangebiet zu verhindern (vgl. S. 9 der Begründung zum Bebauungsplan). Die Antragsgegnerin hat bei dieser Planung sowohl das Interesse an der Erhaltung vorhandener Ortsteile und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6 Nrn. 4 und 7) wie auch das private Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst uneingeschränkten Nutzung ihrer Grundstücke berücksichtigt (vgl. S. 29 der Planbegründung). Im Ergebnis hat sie das Interesse an der Bewahrung des vorhandenen Gebietscharakters höher gewichtet und ist den Nutzungsinteressen der Grundstückseigentümer nur insofern entgegengekommen, als sie eine maßvolle Erweiterung des vorhandenen Baubestandes ermöglicht hat. Dabei hat sie die bebaubaren Flächen ausgehend von dem vorhandenen Bestand zu durchgängigen Baureihen entlang der Erschließungsstraßen zusammengefasst und dadurch bislang bestehende Baulücken (i.S.v. § 34 BauGB) überplant. Dies gilt etwa für die Bebauung östlich der H.-Straße und östlich der S. Straße. Eine Bebauung in zweiter Baureihe hat die Antragsgegnerin grundsätzlich zwecks Vermeidung einer zu großen Bebauungsdichte und der Schonung der Blockinnenbereiche ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon hat sie lediglich im Südwesten des Plangebiets (südlich der Straße „I.“ und westlich der M. Straße) gemacht. Zum einen hat sie die hinter den Gebäuden I. Nr. 14 bis Nr. 18 in zweiter Reihe bereits vorhandene Bebauung durch ein am Bestand orientiertes Baufenster überplant. Dasselbe ist hinsichtlich der in zweiter Bautiefe bereits vorhandenen Gebäude I. Nr. 12 und – südlich davon – B. Nr. 7a geschehen; zusätzlich sind in diesen beiden Fällen straßenseitig Baufenster in erster Bautiefe festgesetzt worden, was der allgemeinen Zielsetzung zur Ausweisung von Bauflächen entlang der Erschließungsstraßen entspricht. Eine letzte Ausnahme vom Verzicht auf eine zweite Baureihe hat die Antragsgegnerin schließlich für das Flurstück Nr. 2933/1 (westlich des Anwesens B. Nr. 7a) mit Rücksicht auf die vorhandene Nachbarbebauung vorgesehen. Die getroffenen Festsetzungen genügen insgesamt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange und insbesondere an eine verhältnismäßige und den Gleichheitssatz wahrende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies gilt in besonderem Maße für die Grundstücke der Antragsteller. a) Soweit sich die Antragstellerin zu 1) dagegen wendet, dass im Bereich ihres Grundstücks (I. Nr. 22) das Baufenster lediglich den Baubestand – mit geringen Erweiterungsmöglichkeiten nach Norden und Süden – nachzeichnet, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Für sich genommen handelt es sich um eine verhältnismäßige Regelung der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die mit einem 25 m tiefen Baufenster eine großzügige Bebauung zulässt und im Übrigen – wie im sonstigen Plangebiet auch (vgl. die Festsetzungen westlich der Sch. Straße oder westlich der H.-Straße) – eine weitere Verdichtung der Bebauung im Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters ausschließt. (1) Mit der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Grundstück I. Nr. 22 wird der Antragstellerin zu 1) auch kein zuvor bestehendes Baurecht genommen. Zunächst einmal hat die Antragsgegnerin klargemacht, die bestandsorientierte Festsetzung der Baugrenzen auch dann aufrechtzuerhalten, wenn sie hiermit möglicherweise in bestehende Baurechte eingreift. Hierauf hatten sich im Planaufstellungsverfahren sowohl die Antragstellerin zu 1) als auch die Eigentümer der Nachbarflurstücke Nr. 2928/2 [I. Nr. 20] und Nr. 2928/1 berufen (vgl. das Einwendungsschreiben der Antragstellerin zu 1) vom 1. November 2017, Bl. 880 der Behördenakten mit dem Hinweis auf den in der Liegenschaftskarte ausgewiesenen Bodenpreis von 360,00 €/m² bis zu einer Grundstückstiefe von ca. 50 m; ferner den Hinweis der Eigentümer der Parzellen Nr. 2928/2 und Nr. 2928/1 auf die Bauvoranfrage vom 30. Oktober 2013 für die Errichtung von vier Doppelhäusern auf der 50 m tiefen vorderen Grundstücksfläche und das Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2014). So hat die Antragsgegnerin in ihrer zur Grundlage des Satzungsbeschlusses gemachten Stellungnahme darauf abgestellt, dass die angeführten Gründe eine Beschränkung der Baufenster auf den Grundstücken I. Nr. 20 und Nr. 22 auch dann rechtfertigten, wenn diese Beschränkung der Bebauung mit einem „(Teil-)Entzug bestehender Baurechte einherginge“ (vgl. Abwägungstabelle [Synopse] zur Öffentlichkeitsbeteiligung vom Februar 2018, S. 6, Bl. 1078 R der Behördenakte). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung zur Normenkontrolle der Antragstellerin zu 1) zutreffend ausgeführt, dass dieser entgegen früheren Äußerungen der Stadtverwaltung auch vor Erlass des Bebauungsplans kein Baurecht für die rückwärtigen Flächen des Anwesens I. Nr. 22 zustand. Denn ein Anspruch auf Bebauung der rückwärtigen Grundstücksflächen jenseits der auf den Grundstücken I. Nr. 20 und Nr. 22 vorhandenen Bebauung bestand nach § 34 BauGB nur dann, wenn die zur weiteren Bebauung vorgesehenen Flächen ihrerseits Teil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs waren. Dies ist jedoch zu verneinen. Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang reicht in aller Regel bis zum letzten, die Siedlungsstruktur noch prägenden Baukörper. Nur innerhalb einer derart geschlossenen Siedlungstruktur hat der Einzelne unabhängig von einer bauleitplanerischen Ausweisung einen Anspruch auf Bebauung einer noch vorhandenen Baulücke entsprechend dem vorgegebenen Rahmen. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche muss selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bilden, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Fehlt es hieran, so liegt das Grundstück zwar geografisch, nicht jedoch auch i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB „innerhalb“ des Bebauungszusammenhangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7.07 –, ZfBR 2007, 480; Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, BVerwGE 152, 275, Rn. 13). Danach endet der Bebauungszusammenhang hier an den westlichen und südlichen Wänden des Wohnhauses der Antragstellerin. Die sich nach Süden anschließende Fläche ist auch nicht wegen der rückwärtigen Bebauung auf den östlichen Nachbargrundstücken (I. Nr. 14a bis Nr. 18c) Teil des Bebauungszusammenhangs. Weil sich die Bebauung auf den Grundstücken I. Nr. 20 und Nr. 22 wegen ihrer zurückgesetzten Lage mit einem Abstand zur Straße von ca. 12 m deutlich von der Nachbarbebauung im Osten (I. Nr. 14 bis Nr. 18 und Nr. 14a bis Nr. 18c) unterscheidet, fehlt es insofern an dem erforderlichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Der Angabe des Bodenpreises im Liegenschaftskataster kommt für die Baulandqualität eine konstitutive Bedeutung ebenso wenig zu wie der bisherigen Behandlung des Grundstücks im Rahmen von Abgabenbescheiden. Soweit die Antragstellerin zu 1) auf eine Divergenz zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und der für die abgabenrechtliche Veranlagung herangezogene Grundstücksfläche hinweist, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Abwägungsfehlerhaftigkeit der hier angegriffenen bauleitplanerischen Festsetzung. Denn insofern handelt es sich um unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. So ist in der Rechtsprechung zum Erschließungsbeitrags- und zum Ausbaubeitragsrecht anerkannt, dass die innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücksflächen grundsätzlich in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands zu berücksichtigen sind, ungeachtet des Umstandes, dass das Baurecht nahezu nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. März 2004 – 6 A 11712/03.OVG –, AS 31, 165 [167 f.] und juris, Rn. 16). (2) Die Antragsgegnerin war auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, das Baufenster auf den Grundstücken I. Nr. 20 und Nr. 22 nach Süden auszudehnen oder für diese Grundstücke gar zweite Baureihen festzusetzen. Wie bereits ausgeführt, kommt das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Geltung und ist in der gemeindlichen Bauleitplanung zu beachten. Die Eigentumsgarantie gebietet, dass die privaten Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2007 – 4 B 74/06 –, BauR 2007, 667 und juris, Rn. 6). Dabei erübrigt sich allerdings eine eingehende Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in aller Regel dadurch, dass die unterschiedlichen Wirkungen von Festsetzungen durch die dafür streitenden städtebaulichen Gründe gerechtfertigt sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. Juli 2019 – 8 C 10121/19.OVG –, juris, Rn. 50 m.w.N.). Dass die Antragsgegnerin die Baufenster auf den Grundstücken I. Nr. 20 und Nr. 22 weitestgehend auf den vorhandenen Baubestand beschränkt hat, ist auch im Vergleich zu den in zweiter Bautiefe festgesetzten Baufenstern benachbarten Anwesen I. Nr. 14 bis Nr. 18, I. Nr. 12 und B. Nr. 7a durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt. Unterschiede bestehen bereits deshalb, weil die für die Grundstücke I. Nr. 20 und Nr. 22 angestrebte Bebaubarkeit der rückwärtigen Grundstücksflächen auf den Referenzgrundstücken bereits realisiert war und die Antragsgegnerin insofern lediglich den vorhandenen Bestand überplant hat. Die Festsetzung einer weiteren Baureihe entlang der jeweiligen Erschließungsstraßen im Bereich des Grundstücks I. Nr. 12 und des Grundstücks B. Nr. 7a steht mit den allgemeinen Zielen für das gesamte Plangebiet in Einklang. Die Festsetzung der Baufenster für die Grundstücke I. Nr. 20 und Nr. 22 ist aber vor allem aufgrund ihrer Lage zum angrenzenden Außenbereich in unmittelbarer Nachbarschaft zum FFH-Gebiet „D.“ gerechtfertigt. So grenzt ein Teilbereich dieses FFH-Gebiets unmittelbar an den südwestlichen Rand des Bebauungsplangebiets und damit an das Grundstück der Antragstellerin an (vgl. S. 15 der Begründung des Bebauungsplans). Gerade diese Ortsrandlage rechtfertigt es, das Baufenster lediglich auf den vorhandenen Bestand zu begrenzen. (3) Auch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.200 m² durch Festsetzung des „WR 3“ für das Grundstück der Antragstellerin zu 1) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit dieser Festsetzung wird das legitime Ziel verfolgt, den Charakter des Plangebiets mit seiner aufgelockerten Bebauung zu bewahren. Dabei stellt der Gebietscharakter des „WR 3“ die Regelfestsetzung im östlichen Teil des Plangebiets dar. Die hiervon abweichende Festsetzung eines „WR 2“ (mit einer Mindestgrundstücksgröße von 700 m²) für die dem Grundstück der Antragsteller östlich benachbarten Flächen ist der dort bereits vorhandenen kleinteiligen Bebauung geschuldet. b) Soweit sich die Antragstellerin zu 2) dagegen wendet, dass südlich ihres Anwesens (I. Nr. 12) kein weiteres Baufenster festgesetzt worden ist, ist diese Rüge ebenfalls nicht begründet. Für sich genommen handelt es sich um eine verhältnismäßige Regelung der Bebauung für das Flurstück Nr. 2937/19. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nur das im rückwärtigen Bereich in zweiter Bautiefe vorhandene Gebäude der Antragstellerin durch Ausweisung eines Baufensters planerisch abgesichert. Zusätzlich hat sie ein weiteres Baufenster entlang der Straße I. vorgesehen. Dass die Antragsgegnerin die Ausweisung einer weiteren Baufläche in dritter Bautiefe abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie würde bereits abstrakt dem Ziel der Bewahrung der aufgelockerten Bebauung im Plangebiet widersprechen, angesichts der in dem fraglichen Bereich bereits vorhandenen Gebäude aber auch konkret zu einer deutlichen Verdichtung der Bebauung führen, die dem städtebaulichen Konzept der Antragsgegnerin widerspräche. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Festsetzung für das Grundstück der Antragstellerin zu 2) ist angesichts der verfolgten Planungsziele einerseits und der der Antragstellerin eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten andererseits eine nicht unverhältnismäßige Inhaltsbestimmung des Grundstückseigentums. Mit dem Ausschluss der Bebauung im südlichen Teil der Parzelle Nr. 2937/19 wird der Antragstellerin auch kein bestehender Anspruch auf Bebaubarkeit genommen. Denn für eine Bebauung in dritter Bautiefe zur Erschließungsstraße I. war in der näheren Umgebung kein Vorbild vorhanden, so dass ein solches Vorhaben am Einfügenserfordernis gemäß § 34 Abs. 1 BauGB gescheitert wäre. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2) bereits ein sich bis in den rückwärtigen Grundstücksbereich hin erstreckender Privatweg vorhanden ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Auch die Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße von 1.200 m² durch Festsetzung des „WR 3“ für das Grundstück der Antragstellerin zu 2) ist aus den bereits oben für den Bereich der Grundstücke I. Nr. 20 und Nr. 22 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. c) Der angegriffene Bebauungsplan ist auch im Hinblick auf die Grundstücke des Antragstellers zu 3) (F. Straße Nr. 5 und Nr. 15) frei von Abwägungsfehlern. (1) Dies gilt zunächst für das Grundstück F. Straße Nr. 5. (a) Die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist an dem in der näheren Umgebung des Anwesens vorhandenen Bestand orientiert (vgl. F. Straße Nr. 9 mit einer Bautiefe von ca. 18 m) und erweitert die faktisch vorhandene rückwärtige Baugrenze geringfügig auf eine Bautiefe von 20 m. Diese Festsetzung dient ebenfalls dem Ziel, die im Baubestand vorhandene aufgelockerte Bebauung zu bewahren und den Blockinnenbereich von Bebauung freizuhalten, was gerade für den – bezogen auf das Plangebiet – relativ dicht bebauten Bereich zwischen F.-, E.- und L. Straße eine besondere städtebauliche Bedeutung hat. Dass die dadurch festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche lediglich 30 % der gesamten Grundstücksfläche ausmacht, ist auch angesichts der in § 17 Abs. 1 BauNVO normierten Obergrenze einer Grundflächenzahl für das reine Wohngebiet von 0,4 rechtlich nicht zu beanstanden. (b) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass nach der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 Garagenneubauten nur bis zur Tiefe der rückwärtigen Baugrenzen zulässig sind, was eine Wiedererrichtung oder Erweiterung der im Nordosten des Gebäudes vorhandenen Garage verbiete, erweist sich auch diese Festsetzung nicht als unangemessene Inhaltsbestimmung des Grundstückseigentums. Zum einen lässt sie den Schutz des vorhandenen Bestandes unberührt. Im Falle des Totalverlustes wäre eine Neuerrichtung einer Garage auch ohne weiteres möglich, dies allerdings nur innerhalb der jetzt festgesetzten Baugrenze. Soweit der Antragsteller die Errichtung einer Doppelgarage beabsichtigt, wäre auch dies im Norden des Wohnhauses realisierbar, allerdings wohl nur mit hintereinanderliegenden Stellplätzen. Lediglich das von dem Antragsteller favorisierte Vorhaben einer Doppelgarage mit nebeneinanderliegenden Stellplätzen wäre im Norden des Grundstücks nicht realisierbar. Insofern ist es jedoch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in der Abwägung mit dieser eher geringen Nutzungseinschränkung das Interesse an der Bewahrung der Freiflächen im Blockinnenbereich höher gewichtet hat. Ergänzend durfte der Antragsteller zu 3) darauf verwiesen werden, entlang der südlichen Grundstücksgrenze eine zusätzliche Garage zu errichten. Auf die von dem Antragsteller zu 3) aufgeworfene Frage, ob an dieser Stelle auch das über die Errichtung einer zusätzlichen Einzelgarage hinausgehende Vorhaben zur Errichtung einer ca. 7 m breiten Doppelgarage mit mittig gelegener Zufahrt ohne Beeinträchtigung des dort vorhandenen Baumbestandes realisierbar ist, kommt es daher nicht an. (2) Ferner sind auch die Festsetzungen zum Grundstück F. Straße Nr. 15 rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Zunächst ist es nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin die Grundstücksfläche im Süden des Plangebiets nicht – wie im Übrigen – als reines Wohngebiet, sondern als allgemeines Wohngebiet festgesetzt hat. Die hierdurch zusätzlich ermöglichten Nutzungen – insbesondere die nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2 allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, bei Ausschluss etwa von Beherbergungsbetrieben sowie von Schank- und Speisewirtschaften – ist im Übergang zu den südlich an das Plangebiet angrenzenden anderweitigen Nutzungen (Kleingärten, Sportplätze und Freibad) nicht unvertretbar. (b) Das festgesetzte Baufenster ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Es orientiert sich an dem vorhandenen Baubestand und verfolgt das legitime Ziel, die aufgelockerte Bebauung im Plangebiet zu bewahren. Dass im Verlauf der Planaufstellung eine großzügigere Ausweisung der Baufenster im Planrandbereich erwogen wurde, macht die von dem demokratisch legitimierten Stadtrat letztlich getroffene Abwägung nicht fehlerhaft. Das Verhältnis der überbaubaren Grundstücksfläche (360 m²) zur Grundstücksgröße (1.796 m²) ist auch angesichts der in § 17 Abs. 1 BauNVO für das allgemeine Wohngebiet festgelegten Obergrenze einer Grundflächenzahl von 0,4 nicht unangemessen. Soweit auch der Antragsteller zu 3) auf eine Divergenz zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und der für die abgabenrechtliche Veranlagung herangezogene Grundstücksfläche hinweist, ist oben bereits dargelegt worden, dass sich hieraus eine Abwägungsfehlerhaftigkeit der hier angegriffenen bauleitplanerischen Festsetzung nicht ergibt, da es sich insofern um unterschiedliche rechtliche Maßstäbe handelt. Mit der Lage des Baufensters ist auch die Wiedererrichtung der vorhandenen baulichen Anlagen im Falle deren vollständiger Zerstörung gewährleistet, und zwar sowohl hinsichtlich des Wohngebäudes als auch hinsichtlich der südlich davon errichteten Garagen. Wie die Antragsgegnerin bereits zutreffend erläutert hat, ist dabei auch die Wiederherstellung eines Mehrfamilienhauses – wie derzeit vorhanden – zulässig. Die Festsetzung zur Bauweise (Einzel- oder Doppelhaus) steht dem nicht entgegen; die in anderen Bereichen des Plangebiets festgesetzte Beschränkung der Wohnungszahl je Wohngebäude fehlt im WA 10; schließlich trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, weshalb sich die Bebaubarkeit insofern nach der Eigenart der näheren Umgebung richtet, wobei auch das Maß von gerade zerstörten Gebäuden diese Eigenart mitprägen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 4 B 39.07 –, ZfBR 2008, 52). Auch die Errichtung der Garage ist nach Ziffer 4.2 der textlichen Festsetzungen bis zur Tiefe der rückwärtigen Baugrenze zulässig, worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend hingewiesen hat. Hinsichtlich des rechtwinkligen Anbaus an das Hauptgebäude hat die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zu den Einwendungen des Antragstellers ausgeführt, dass es sich hierbei nicht um ein Wohn-, sondern vielmehr um ein (baufälliges) Nebengebäude handelt (vgl. die Abwägungstabelle [Synopse] zur Öffentlichkeitsbeteiligung vom Februar 2018, S. 31 f., Bl. 1091 der Behördenakte); dies hat der Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Wiedererrichtung von Nebenanlagen wäre nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 BauNVO auch jenseits der festgesetzten Baugrenzen zulässig. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (für die Antragstellerinnen zu 1) und 2) jeweils 15.000,00 € und für den Antragsteller zu 3) 30.000,00 €, § 52 Abs. 1 GKG). Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „C 1“ der Antragsgegnerin vom April 2018. Der Bebauungsplan überplant ein nahezu vollständig bebautes Gebiet am westlichen Siedlungsrand der Stadt A. Die Bebauung ist sehr aufgelockert, die Mehrzahl der Grundstücke weist eine Flächengröße zwischen 600 m² und 3.000 m² auf. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war nach dessen Begründung eine in den letzten Jahren zunehmende Nachfrage nach baulicher Verdichtung einschließlich Geschosswohnungsbau. Dieser nach Auffassung der Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 34 BauGB nicht steuerbaren Entwicklung sollte bauleitplanerisch entgegengetreten werden, um die bestehende villenartige Bau- und Siedlungsstruktur zu erhalten und allenfalls maßvolle Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen. Mit der Planung solle der Grün- und Freiflächenbestand durch eine an den Bestandsgebäuden orientierte Festsetzung der Baugrenzen weitestgehend erhalten bleiben. Für den im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB erlassenen Bebauungsplan fand eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit im April 2017 statt. Nach Änderungen des Planentwurfs erfolgte die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Dezember 2017 und Januar 2018. Mit ihren Einwendungen haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass bei der Planung ihrem Interesse an einer weitergehenden baulichen Nutzung ihrer Grundstücke nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Für die Grundstücke I. Nr. 20 bis Nr. 22 sei nicht akzeptabel, im Gegensatz zu den östlichen Nachbargrundstücken auf die Ausweisung einer zweiten Baureihe zu verzichten. Hierdurch würden bestehende Bebauungsrechte eingeschränkt. Die Festlegung der Mindestgrundstücksgröße auf 1.200 m² schränke die Teilbarkeit der Grundstücke übermäßig ein. Die Antragstellerin zu 2) rügte, dass im Süden ihres Flurstücks Nr. 2937/19 kein weiteres Baufenster ausgewiesen worden sei. Der Antragsteller zu 3) und seine inzwischen verstorbene und von ihm beerbte Mutter wandten im Wesentlichen ein, dass die für die Grundstücke F. Straße Nr. 5 und Nr. 15 ausgewiesenen Baufenster die bauliche Nutzung der 1.473 m² bzw. 1.796 m² großen Grundstücke zu stark einschränke. Beim Haus F. Straße 5 befinde sich die im Norden des Grundstücks errichtete Garage jenseits der Baugrenze, weshalb deren Wiedererrichtung im Falle einer vollständigen Zerstörung und deren Umbau in eine Doppelgarage nicht zulässig sei. Auch die Wiedererrichtung des Mehrfamilienhauses in der F. Straße Nr. 15 sei nach einer vollständigen Zerstörung - etwa durch Brand – auf der Grundlage des Bebauungsplans nicht zulässig. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen nicht gefolgt, hat den Bebauungsplan vielmehr am 24. April 2018 als Satzung beschlossen. Die Ausfertigung erfolgte am 25. April 2018, die ortsübliche Bekanntmachung am 30. April 2018. Nach den planerischen Festsetzungen handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, da auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ausdrücklich verzichtet wurde. Zu den getroffenen Festsetzungen heißt es in der Planbegründung: Das der Planung zugrundeliegende städtebauliche Konzept gehe dahin, das Plangebiet in seiner heutigen Gestalt als locker bebautes, durchgrüntes Villenviertel zu erhalten. Dies solle durch die Festsetzung von – variierenden – Mindestgrößen der Baugrundstücke, von restriktiv abgegrenzten überbaubaren Grundstücksflächen, der Bauweise, der begrenzten Wohnungszahl in Wohngebäuden (in der Regel zwei mit ausnahmsweiser Zulässigkeit einer kleinen Einliegerwohnung) sowie dem Ausschluss unterirdischer Garagen erreicht werden. Nach der Art der baulichen Nutzung werde überwiegend ein reines Wohngebiet und lediglich im Süden im Übergang zu dem angrenzenden Kleingarten- und Freizeitgelände ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Nach der Bauweise sollten nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sein. Für die in den letzten Jahren entstandenen Reihenhäuser gelte nur der Bestandsschutz aufgrund der Baugenehmigung. Die Abgrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen orientiere sich im Wesentlichen am vorhandenen Gebäudebestand, wobei die Flächen möglichst zu durchgängigen Bändern zusammengefasst würden. Eine zusätzliche Bebauung in zweiter Reihe werde grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich im Bereich der Häuser I. Nr. 14 bis Nr. 18 werde die dahinter in zweiter Reihe neu entstandene Bebauung durch ein entsprechendes Baufenster gesichert. Für die westlich angrenzenden Grundstücke I. Nr. 20 und Nr. 22 werde bewusst auf die Ausweisung einer zweiten Baureihe verzichtet, um eine städtebaulich unerwünschte Nachverdichtung zu vermeiden, zumal eine solche Bebauung nahe an den bisher unverbauten Gewässerrandbereich des Lohgrabens heranreichen würde. Das ca. 5.400 m² große Grundstück I. Nr. 12 sei bereits mit einer zurückgesetzten Villa bebaut, die durch Festsetzung eines entsprechenden Baufensters gesichert werde. Zudem solle entlang der Straße zur Komplettierung der dort vorhandenen Bauflucht ein Baufenster ausgewiesen werden. Nach den dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Stellungnahmen der Verwaltung (Abwägungstabelle) sei die Ausweisung eines weiteren Baufensters südlich der Villa städtebaulich nicht verträglich. Zu den Grundstücken des Antragstellers zu 3) in der F. Straße Nr. 5 und Nr. 15 führte die Antragsgegnerin in der genannten Abwägungstabelle aus, dass die Größe der ausgewiesenen Baufenster zur Bewahrung des Gebietscharakters und der vorhandenen Freiflächen städtebaulich angemessen sei. Die Freihaltung der rückwärtigen Gartenbereiche auch von Garagen sei wegen der ökologischen Wertigkeit dieser Flächen zumutbar. Eine Wiederrichtung der auf den Grundstücken F. Straße Nr. 5 und Nr. 15 vorhandenen Garagen nach einem Totalverlust sei bis zur Tiefe der rückwärtigen Baugrenzen ebenso ohne weiteres möglich wie die Wiedererrichtung des Mehrfamilienhauses in der F. Straße Nr. 15. Die Antragstellerinnen zu 1) und 2) tragen zur Begründung ihrer Normenkontrollen im Wesentlichen vor: Die für ihre Grundstücke getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Grundstücksmindestgröße seien mit der Eigentumsgarantie und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Die festgesetzten Baugrenzen hätten ohne weiteres nach Süden hin verschoben werden oder eine weitere Baureihe festgesetzt werden können. Wegen der Größe der Grundstücke wäre dann immer noch eine aufgelockerte Bebauung vorhanden gewesen. Zu Unrecht sei der Anregung nicht gefolgt worden, die Mindestgrundstücksgröße bei 700 m² statt bei 1.200 m² festzusetzen. Durch die Festsetzungen würden bislang bestehende Bebauungsrechte eingeschränkt. Der Antragsteller zu 3) trägt zur Begründung seiner Normenkontrolle im Wesentlichen vor: Die Festsetzungen für die Grundstücke F. Straße Nr. 5 und Nr. 15 verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 GG. Die Größe der festgesetzten Baufenster (F. Straße Nr. 5: 460 m² bei 1.473 m² Grundstücksgröße; F. Straße Nr. 15: 360 m² bei 1.796 m² Grundstücksgröße) schränkten die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks über Gebühr ein, ohne dass hierfür rechtfertigende Gründe vorlägen. Hinzu komme, dass durch die Festlegung der rückwärtigen Baugrenze auf dem Grundstück F. Straße Nr. 5 die Errichtung einer Doppelgarage an der Stelle der jetzt vorhandenen Garage nicht zulässig sei. Dies schränke die Grundstücksnutzung unangemessen ein. Diese Einschränkung könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass man ihn auf die Errichtung einer Garage im Süden des Wohngebäudes verweise. Das hierfür notwendige Fällen einer 80-jährigen Zypresse sowie die Zerstörung der gerade erst mit hohem Kostenaufwand sanierten Sandsteinmauer nebst Zaunanlage sei nicht zumutbar. Hinsichtlich des Grundstücks F. Straße Nr. 15 mache die getroffene Festsetzung die Wiedererrichtung des dort seit 1928 vorhandenen Mehrfamilienhauses unmöglich. Außerdem hätte auch dieses Grundstück als reines Wohngebiet ausgewiesen werden müssen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan „C 1“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, die Normenkontrollanträge abzulehnen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung des Bebauungsplans und führt ergänzend aus, dass im Rahmen der Abwägung alle wesentlichen Belange einschließlich der Interessen an einer weitergehenden baulichen Ausnutzung der Grundstücke berücksichtigt worden seien. Die getroffenen Festsetzungen seien rechtmäßig. Sie verfolgten das Ziel einer Bestandswahrung bei allenfalls maßvoller Erweiterung der bislang überbauten Grundstücksflächen. Der Verzicht auf die Ausweisung einer weiteren Baureihe im Bereich der Grundstücke I. Nr. 20 bis Nr. 22 und Nr. 12 sei zur Verwirklichung des Planungsziels städtebaulich gerechtfertigt. Für die Eigentümer der Grundstücke I. Nr. 20 und Nr. 22 entstünden auch keine rechtlichen Nachteile, weil die hier umstrittenen Flächen jenseits des Bebauungszusammenhangs lägen. Auch hinsichtlich des Grundstücks F. Straße Nr. 5 sei die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze aufgrund des genannten Planungsziels städtebaulich gerechtfertigt. Ob die erklärte Absicht zur Errichtung einer Doppelgarage realisierbar sei, sei im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beurteilen. Auch hinsichtlich des Grundstücks F. Straße Nr. 15 sei die getroffene Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche angemessen, zumal sie auch eine Wiedererrichtung des Wohngebäudes und der Garagen im Falle eines Totalverlustes möglich mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Planaufstellungsunterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.