Beschluss
8 B 10739/20
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2020:0728.8B10739.20.00
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Leitsätze
Zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.5)
(Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeit grenzständiger Balkone und Dachterrassen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO (juris: BauO RP).(Rn.5) (Rn.14) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Eilrechtsschutzantrag, der zulässigerweise auf die Genehmigung von zwei Balkonen und einer Dachterrasse am östlichen Teil der Rückwand des Gebäudes K.straße 1 beschränkt worden ist (vgl. zur ausnahmsweisen Teilbarkeit von Baugenehmigungen bei technisch-konstruktiv selbstständigen Bauteilen: OVG RP, Beschluss vom 28. August 1997 – 8 A 11781/97.OVG –, ESOVGRP), zu Recht abgelehnt. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung des in § 212a BauGB gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs von Baugenehmigungen das Suspensivinteresse der Antragstellerin deshalb überwiegt, weil die gem. § 65 LBauO erteilte Baugenehmigung Rechte der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht verletzt. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 10. Juni 2020 verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend führt der Senat zum Beschwerdevorbringen aus: 1. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nach bisherigem Sach- und Streitstand nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Insbesondere kann die Antragstellerin nicht auf der Grundlage von § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 6 LBauO ein Abrücken der Balkone und der Dachterrasse um 2 m bzw. 3 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze beanspruchen. a) Zwar gilt das Abstandsflächengebot grundsätzlich auch für Balkone und die Privilegierung in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO (abstandsflächenrechtliche Unbeachtlichkeit bei einem Zurückbleiben von der Grundstücksgrenze um 2 m) gilt entsprechend auch für die Schmalseite des vortretenden Balkons, also im Verhältnis zur seitlichen Grundstücksgrenze (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. März 2001 – 8 A 12042/00.OVG –, ESOVGRP, S. 8 f und S. 11 d.U.; Jeromin, LBauO, 4. Aufl. 2016, § 8, Rn. 90a). Indes gilt die Sonderregelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 LBauO nur, wenn der an die Nachbargrenze heranrückende Gebäudeteil überhaupt der Abstandsflächenpflicht unterliegt; ist dies – etwa wegen § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 LBauO – nicht der Fall, kommen die Vorgaben für ein Hineinragen untergeordneter Vorbauten in die Abstandsfläche nicht zur Anwendung (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2010 – 1 A 11265/09.OVG –, NVwZ-RR 2010, 868 und juris, Rn. 26; Jeromin, a.a.O., § 8, Rn. 90a; Zimmer, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LBauO, Stand: Juli 2019, § 8, Rn. 70). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die beiden angegriffenen Balkone im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO nicht der Abstandsflächenpflicht unterliegen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich das Verwaltungsgericht hierzu zu Recht auf das Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. Juni 2010 (a.a.O.) berufen, dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundelag. (1) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Abstandsflächenpflicht bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO entfällt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude - einschließlich der unselbständigen Gebäudeteile - nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden muss. Ein solches „bauplanungsrechtliches Muss“ kann sich aus der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise i.S.v. § 22 Abs. 3 BauNVO ergeben. Im Falle eines unbeplanten Innenbereichs – wie hier – ergibt sich ein Zwang zur Grenzbebauung, wenn sich ein Vorhaben mit Grenzabstand nicht einfügen würde (vgl. Jeromin, a.a.O., § 8, Rn. 34). Im vorliegenden Fall besteht in der näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich der Bauweise eine Gemengelage aus straßenseitig geschlossener Bauweise entlang der B.- und K.straße und der Straße Schlossberg sowie teilweise grenzständiger, teilweise - auf dem Grundstück der Antragstellerin - aber auch von der Grenze abgerückter Bebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die faktische geschlossene Bauweise nur bis zur oberen Rückwand des Gebäudes K.straße 1 reicht - unter Außerachtlassung des eingeschossigen grenzständigen Gebäudes im rückwärtigen Teil des Flurstücks Nr. 175/71 - und daran angebaute Balkone und Terrassen nicht mehr der geschlossenen Bauweise unterfallen, wie die Antragstellerin vorträgt (vgl. hierzu den von der Antragstellerin zitierte Beschluss des OVG Hamburg vom 1. Oktober 2020 – 2 Bs 178/10 –, BeckRS 2016, 52862 – Balkone und Terrasse auf einem rückwärtigen Gebäudeteil, der entgegen der Festsetzung der geschlossenen Bauweise mit Grenzabstand errichtet wurde –). Denn die Befreiung von der Abstandsflächenpflicht ergibt sich hier jedenfalls aus § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO. (2) Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO kann eine Bebauung ohne Grenzabstand zugelassen werden, wenn zwar bauplanungsrechtlich mit Grenzabstand gebaut werden muss (etwa wegen zwingender Einzelhaus-Bebauung i.S.v. § 22 Abs. 2 BauNVO), auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass diese Vorschrift „erst recht“ dann Anwendung findet, wenn die offene (Einzelhaus-)Bauweise nicht zwingend geboten ist, also bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (OVG RP, Urteil vom 22. August 2002 – 1 A 10731/02.OVG –, AS 30, 125 und juris, Rn. 24; Beschluss vom 11. Juli 2007 – 8 B 10588/07.OVG –, juris, Rn. 4). So liegt der Fall hier. Aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung würde sich eine Bebauung ohne Grenzabstand ebenso wie eine solche mit Grenzabstand ohne Weiteres einfügen. Ferner ist auf dem Nachbargrundstück der Antragstellerin eine grenzständige Bebauung auch tatsächlich vorhanden, und zwar auch jenseits der hier unterstellten straßenseitig geschlossenen Bauweise, also jenseits der oberen Rückfront des straßenseitigen Gebäudes K.straße 1. Diese an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin K.straße 3 ragt über die Rückfront des Gebäudes K.straße 1 nach den genehmigten Bauplänen um ca. 1,00 m hinaus. Dass es sich bei dem Anwesen der Antragstellerin um eine Eckbebauung sowohl entlang der K.straße als auch entlang der Straße S. handelt, ändert nichts daran, dass es sich zum Grundstück der Beigeladenen hin um eine grenzständige Bebauung handelt. Ist auf dem Grundstück der Antragstellerin K.straße 3 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken Nrn. 175/11 und 175/71 eine Bebauung ohne Grenzabstand - wenn auch nicht zwingend, so doch tatsächlich - vorhanden, erlaubt § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO, dass auf dem Grundstück der Beigeladenen ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Wie sich aus dem bereits zitierten Urteil des 1. Senats des erkennenden Gerichts ergibt, bezieht sich diese Erlaubnis zum Grenzanbau nicht nur auf Gebäude, sondern auch auf Anbauten, wie etwa Balkone (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Juni 2010, a.a.O., juris, Rn. 22 und LS). Eine Deckungsgleichheit zwischen den beiden Grenzbauten ist nach der Novellierung der Landesbauordnung durch das Gesetz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) nicht mehr geboten (vgl. die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 13/3040, S. 50; Jeromin, a.a.O., § 8, Rn. 46 f). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich das Gebrauchmachen von der Zulassungsermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch nicht als städtebaulich unvertretbar. Insbesondere führt es nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung ihrer Belange, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Zulassungsermächtigung in § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO auch eine dreigeschossige Grenzbebauung des Grundstücks K.straße 1 in seiner gesamten Tiefe erlaube, stellt sich hier nicht. Die hier zu beurteilenden Balkone stimmen jedenfalls nach ihrer Bautiefe und dem Maß der baulichen Nutzung weitgehend mit der Grenzbebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin überein. Nach den genehmigten Plänen ragen die beiden Balkone lediglich ca. 0,25 m über die grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin hinaus. b) Die Antragstellerin wird auch durch die Genehmigung der Dachterrasse von 4,60 m x 4,00 m auf dem eingeschossigen Anbau im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Nr. 175/71 aller Voraussicht nach nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere kann sie sich nicht mit Erfolg auf die Sonderregelung in § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbsatz 2 LBauO (3 m-Abstand von Dachterrassen zu Grundstücksgrenzen) berufen. Denn diese Vorschrift enthält lediglich eine Eingrenzung der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO. Weil das eingeschossige Gebäude im rückwärtigen Teil des Flurstücks Nr. 175/71 nicht dem Abstandsflächenprivileg nach § 8 Abs. 9 Satz 1 LBauO unterfällt, findet auch die hierauf bezogene Sonderregelung für Dachterrassen in § 8 Abs. 9 Satz 6 Halbsatz 2 LBauO keine Anwendung (vgl. Jeromin, a.a.O., § 8 Rn. 139 und 139a). Im Übrigen erweisen sich Dachterrassen nach der Rechtsprechung der beiden Bausenate des erkennenden Gerichts für sich genommen als abstandsflächenrechtlich irrelevant, wenn sie – wie hier – weder eine Überdachung noch eine licht- und luftundurchlässige Verkleidung aufweisen (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, ESOVGRP; Beschluss vom 22. Juni 2007 – 8 A 10436/07.OVG –, S. 5 d.U.). 2. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt nach bisherigem Sach- und Streitstand auch nicht gegen das im Begriff des Einfügens i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene und allein drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30). Auch insofern teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die angegriffenen Balkone und die Dachterrasse für die Antragstellerin nicht unzumutbar sind. Insbesondere wird die im Norden des Grundstücks der Antragstellerin (Flurstück-Nr. 175/11) zurückgesetzte Bebauung und die dort vorhandene Freifläche durch die genehmigten Balkone und die Dachterrasse nicht in unzumutbarer Art und Weise beeinträchtigt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Einsichtsmöglichkeiten innerhalb bebauter innerörtlicher Bereiche grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 4.93 –, NVwZ 1994, 686 und juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2007 – 7 A 3852/06 –, ZfBR 2007, 583, LS). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird auch nicht erstmals eine Einsichtnahme in diesen rückwärtigen Grundstücksbereich ermöglicht. Wie die Fotografien auf Bl. 28 f der Behördenakte zeigen, sind bereits derzeit an der Rückfront des Anwesens B.straße 32 ein Balkon und unmittelbar angrenzend an das Grundstück der Antragstellerin auf dem Flurstück Nr. 175/9 ebenfalls im Bereich des 1. Obergeschosses eine Dachterrasse vorhanden. Auch die Belichtungsverhältnisse werden durch die Balkonanbauten allenfalls geringfügig verändert. Schließlich sind auch keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen zu besorgen, zumal auch die Nutzer der genehmigten Anlagen ihrerseits der Pflicht zur Rücksichtnahme unterliegen. Gegen die Annahme einer Rücksichtslosigkeit spricht schließlich auch, dass grenzständige Balkone und Terrassen im Bereich einer Doppel- oder Reihenhausbebauung auch nach zivilem Nachbarrecht uneingeschränkt zulässig sind, weil das dort vorgesehene Abstandsgebot nur für gegenüberliegende Grenzen gilt (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 LNRG; hierzu: Bauer/Schlick, Nachbarrecht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, 7. Aufl. 2017, § 34, Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 GKG.