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Beschluss

2 M 108/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0207.2M108.24.00
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Leitsätze
1. § 6 Abs 1 S 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines - aus der maßgeblichen Sicht des Baugrundstücks - rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht (Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 M 70/21 - juris Rn. 43, m.w.N.). (Rn.18) 2. Aus dem allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot kann sich zwar das Erfordernis eines Grenzabstandes trotz planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau ergeben. Maßgeblich ist insoweit aber die tatsächlich vorhandene Bebauung.(Rn.22) 3. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung ist die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll; vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen Eine solche Auswirkung auf die Bebauung eines angrenzenden Gevierts ist allerdings zu verneinen, wenn es bei wertender Betrachtung an vergleichbaren Verhältnissen fehlt. (Rn.29) 4. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Bebauung Im Rahmen des § 34 Abs 1 S 1 BauGB kann ein abgerissenes Gebäude insbesondere dann nachwirken, wenn der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung steht. (Rn.37) 5. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 34 Abs 1 S 1 BauGB einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. (Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 6 Abs 1 S 3 BauO LSA (juris: BauO ST 2013) ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines - aus der maßgeblichen Sicht des Baugrundstücks - rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht (Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 M 70/21 - juris Rn. 43, m.w.N.). (Rn.18) 2. Aus dem allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot kann sich zwar das Erfordernis eines Grenzabstandes trotz planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau ergeben. Maßgeblich ist insoweit aber die tatsächlich vorhandene Bebauung.(Rn.22) 3. Bei der Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung ist die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll; vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen Eine solche Auswirkung auf die Bebauung eines angrenzenden Gevierts ist allerdings zu verneinen, wenn es bei wertender Betrachtung an vergleichbaren Verhältnissen fehlt. (Rn.29) 4. Bei der Bestimmung der maßgeblichen Bebauung Im Rahmen des § 34 Abs 1 S 1 BauGB kann ein abgerissenes Gebäude insbesondere dann nachwirken, wenn der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung steht. (Rn.37) 5. Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch hinsichtlich der übrigen Merkmale des § 34 Abs 1 S 1 BauGB einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. (Rn.42) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. September 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, soweit diese die Errichtung eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Teil des Grundstücks J-Straße … in H-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und …) umfasst. Das Gesamtvorhaben in Gestalt der 4. Änderungsgenehmigung vom 14. Juni 2024 besteht aus einem Sockelgeschoss mit Garage und Kellerräumen, einem darüber straßenseitig errichteten viergeschossigen Vorderhaus (Haus 1 bis 3) und dem hier streitigen dreigeschossigen Hinterhaus (Haus 4), das nach den unter Datum vom 14. Juni 2024 grüngestempelten Bauvorlagen - wie das Sockelgeschoss - an die Grenze zum südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück der Antragstellerin Z-Straße … (Flurstück …) sowie an der Grenze zum westlich angrenzenden Grundstück Z-Straße … (Flurstück …) errichtet werden soll. Die südliche Außenwand liegt im Sockelgeschoss über die gesamte Länge an der Grundstücksgrenze, während sie im ersten und zweiten Obergeschoss im mittleren und westlichen Gebäudeteil auf einer Länge von jeweils 5,20 m um jeweils 6 m zurückversetzt ist. Dort befinden sich im ersten Obergeschoss zwei Terrassen mit einer Tiefe von jeweils 2 m sowie bis zu einer Attika begrünte Dachflächen und im zweiten Obergeschoss zwei Balkone mit einer Tiefe von 2m. Im Dachgeschoss hält die südliche Außenwand einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 6 m ein. Auf den Dachflächen des zweiten Obergeschosses befinden sich zwei Dachterrassen mit einer Tiefe von jeweils 2,30 m sowie begrünte Flächen, die durch eine 0,46 m tiefe Attika und ein darauf angebrachtes Geländer eingefasst werden. Die Oberkante der Attika liegt 10,61 m über der Geländeoberfläche, die Oberkante des Geländers 11,51 m über der Geländeoberfläche. Die zurückversetzte südliche Außenwand hat eine Höhe von 13,73 m. Auf dem Grundstück der Antragstellerin befindet sich neben dem straßenbegleitenden Vorderhaus im hinteren Grundstücksbereich angrenzend an dessen östlicher und südlicher Grundstücksgrenze ein L-förmiges, dreigeschossiges Gebäude, in welchem ein Bestattungsinstitut sowie Wohnnutzung im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss untergebracht ist. Auf dem Gelände befinden sich ferner Stellplätze und ein zum Baugrundstück grenzständig errichteter Carport. Gegen die Baugenehmigung zunächst in der Fassung des zweiten Änderungsbescheides vom 6. Dezember 2022 erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 Widerspruch, und am 18. Juli 2024 erhob sie Widerspruch gegen die Baugenehmigung in Gestalt ihrer 4. Änderung. Hierüber ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden Den von ihr gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss angelehnt und zur Begründung ausgeführt: In entsprechender Heranziehung der Wertung aus § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO komme bei einem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug - wie hier in § 212a Abs. 1 BauGB - eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen oder überwiegende Interessen des Begünstigten gebotene Härte zur Folge hätte. Die Baugenehmigung sei aller Voraussicht nach nicht unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erteilt worden, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin des Vorhabens zu dienen bestimmt sind. Ein Verstoß gegen das Abstandsflächengebot nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA liege nicht vor. Eine Abstandsfläche müsse die Beigeladene in Bezug auf das streitgegenständliche, unmittelbar an der hinteren südlichen Grundstücksgrenze errichtete Hinterhaus gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA (gemeint ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA) nicht einhalten, weil nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden dürfe. Diese Regelung sei auch dann anwendbar, wenn aus Sicht des Baugrundstückes nicht die Frage eines seitlichen, sondern - wie hier- eines rückwärtigen Grenzanbaus in Streit stehe. In diesem Fall komme es für die Frage, ob an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe, auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche an. Die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, die das Vorhabengrundstück im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche präge, bilde das von Blockrandbebauung zumeist gründerzeitlicher Mehrfamilienhäuser eingerahmte trapezförmige Straßengeviert aus der J-Straße im Norden, der B-Straße im Osten, der Sch-Straße im Süden und der Z-Straße im Westen. Das als Bestattungsinstitut gewerblich genutzte dreistöckige Gebäude, das an der südlichen und östlichen hinteren Grundstücksgrenze der Antragstellerin grenzständig zu insgesamt sechs Nachbargrundstücken auf einer Fläche von ca. 474 m2 errichtet sei, präge insbesondere auch das gegenüberliegende Vorhabengrundstück. Zwar sei dieser Hinterhofkomplex nicht grenzständig zum Baugrundstück der Beigeladenen, so dass das streitgegenständliche Bauvorhaben keine spiegelbildliche Entsprechung des bestehenden Grenzanbaus wäre. Dies ändere aber nichts daran, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin in direkter und unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück im rückwärtigen Bereich vorhandene und grenzständig erbaute Gebäude als Vorbild für das streitgegenständliche Bauvorhaben diene und insoweit eine ebenfalls grenzständige Bebauung im rückwärtigen Bereich zulasse. Dass es sich dabei um Wohnbebauung handele, während das vorhandene Gebäude für ein Gewerbe genutzt werde, sei für die Entscheidung, ob bauplanungsrechtlich zulässig an die Grenze gebaut werden dürfe, nicht erheblich. Diese Prägung der unmittelbaren Umgebung durch das Gebäude des Bestattungsinstituts entfalle auch nicht deshalb, weil es als unbeachtlicher Fremdkörper zu betrachten wäre. Dies folge schon daraus, dass das Gebäude eine Baumasse bzw. Kubatur besitze, die den gesamten Innenhof präge. Die Nutzung dieses Gebäudes als Bestattungsinstitut stelle zudem eine Hauptnutzung dar. Es könne daher offenbleiben, ob das vormals an der südlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen grenzständig vorhandene und erst nach Erteilung der Baugenehmigung abgerissene Gebäude eines Bäckereibetriebs eine noch prägende Fortwirkung entfalte. Mit ihrem Vortrag, die Bebauung durch die Beigeladene reiche über die Grundstücksgrenze hinweg in das Grundstück der Antragstellerin hinein bzw. die vorgesehenen Dachterrassen seien bis zur Grundstücksgrenze nutzbar und damit ohne die erforderliche Brandwand grenzständig, dringe die Antragstellerin nicht durch. Auf den grüngestempelten Tektur-Genehmigungsplanungen, die Bestandteil der Baugenehmigung vom 14 Juni 2024 geworden seien, sei erkennbar, dass die jeweiligen Terrassen und Balkone in den Obergeschossen den notwendigen Mindestabstand einhielten. Dass die Bebauung tatsächlich über die Grundstücksgrenze hinausrage, sei nach diesen Unterlagen ebenfalls nicht erkennbar. Soweit dies bei der Darstellungsperspektive des Bauvorhabens von oben den Anschein habe, lasse sich dies aus den Genehmigungsplanungen nicht bestätigen. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Soweit das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung betroffen sei, seien nachbarrechtliche und damit drittschützende Interessen nur dann verletzt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ werde. Eine solche erdrückende Wirkung komme vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Weder für das straßenbegleitende Wohnhaus in der Z-Straße … noch für den Hinterhofkomplex sei eine erdrückende Wirkung des Vorhabens der Beigeladenen feststellbar. In Kubatur, Größe und Baumasse hebe es sich nicht von der Umgebungsbebauung ab, die von vier-, aber auch sechsgeschossigen Wohnhäusern geprägt sei. Das treffe auch auf die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin zu. Der Hinterhofkomplex weise - wie das streitgegenständliche Bauvorhaben ohne Sockelgeschoss - drei Etagen auf, und das straßenbegleitende Mietshaus auf dem Grundstück der Antragstellerin sei - soweit aus den Unterlagen erkennbar - ähnlich hoch wie das Bauvorhaben. Eine Gefängnissituation, hervorgerufen durch die Ausmaße und die Dimension des geplanten Hauses, stehe damit für die Antragstellerin nicht zu befürchten. Das Bauvorhaben der Beigeladenen sei auch nicht wegen der mit ihm verbundenen Einschränkung der Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin rücksichtslos. Ein allgemeiner Verschattungseffekt sei allgemein typische Folge einer Bebauung und insbesondere in dicht bebauten innerstädtischen Lagen - wie vorliegend - auch hinzunehmen. Inwiefern hier eine besondere Belastung durch eine fehlende und unzureichende Belichtung bestehe, habe die Antragstellerin weder vorgetragen, noch sei sie sonst ersichtlich. Im Übrigen entstehe das Bauvorhaben an der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin, so dass der Einfluss, den das Bauvorhaben auf die Belichtung haben könne, ohnehin von vornherein beschränkt bleibe. Gleiches gelte auch im Hinblick auf die gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten im dicht bebauten innerstädtischen Bereich, die ebenfalls regelmäßig hinzunehmen seien. Soweit die Antragstellerin darauf verweise, dass es ihr durch die Umsetzung des Bauvorhabens verwehrt sei, eine eigene etwa spiegelbildliche Grenzbebauung ihres Grundstückes vorzunehmen, ergebe sich auch daraus nicht die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Denn die Antragstellerin habe eine entsprechende Bebauung weder konkret geplant noch tatsächlich begonnen. Vielmehr dürfte sie insbesondere durch die auf ihrem Grundstück derzeit bereits überbaute Grundstücksfläche keine Möglichkeit haben, ein solches Vorhaben umzusetzen. Welches Maß an Rücksichtnahme das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlange, richte sich nur nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Künftige Entwicklungen könnten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden hätten; sonst könnte der Nachbar durch bloße Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit der Grundstücke in seiner Umgebung nehmen. Insofern könne die Antragstellerin das Argument der für sie selbst nicht mehr mit der gebotenen Rücksicht auf Dritte umsetzbaren Möglichkeit der Grenzbebauung auf ihrem Grundstück nicht für sich nutzen. Denn dem stehe entgegen, dass sich das Einfügensgebot und mit ihm das daraus ableitbare drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 34 Abs. 1 BauGB nur an der faktisch bereits vorhandenen Umgebungsbebauung orientieren dürfe. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. I. Die Antragstellerin hat weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz, auch wenn das Hinterhaus, das Gegenstand des Antrages ist, nach den mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 vorgelegten Lichtbildern bereits weitgehend fertiggestellt ist. Zwar entfällt nach der Rechtsprechung des Senats das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich dann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist und sich der Nachbarantrag gegen Wirkungen richtet, die nutzungsunabhängig vom Baukörper selbst ausgehen. Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn sich der Nachbar auch durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht. In diesem Fall kann die Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch nach Fertigstellung des Rohbaus noch vorläufig verhindert und somit auch die Rechtsstellung des Nachbarn noch verbessert werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch die Nutzung des Gebäudes Einsichtnahmemöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn geschaffen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Juni 2013 - 2 M 34/13 - juris Rn. 4 m.w.N., und vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 12). So liegt es hier. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück und in die dort vorhandenen Gebäude. II. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen aber nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht wende fehlerhaft den Maßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend an, der sich ausdrücklich ausschließlich auf öffentliche Abgaben und Kosten beziehe. Für eine Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO gälten vielmehr dieselben Grundsätze wie für § 80 Abs. 4 und 5 VwGO. Hierbei entscheide das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Hiernach sei ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn nach dieser Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, vorerst von der Ausführung des Vorhabens verschont zu bleiben, das Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiege. Dies sei dann der Fall, wenn nach der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen die Antragstellerin schützende Vorschriften verstoße. Mit diesem Einwand vermag die Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis nicht durchzudringen. Sind die Erfolgsaussichten des von einem Dritten gegen eine Baugenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs offen, hat das Gericht die gegenläufigen Interessen des Dritten und des Bauherrn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Interessenabwägung fällt allerdings ins Gewicht, dass der Gesetzgeber in § 212a Abs. 1 BauGB dem Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens „auf eigenes Risiko“ - also ohne rechtsbeständige Genehmigung - grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, so dass es weiterer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Erweist sich die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung als (voraussichtlich) rechtmäßig, fällt die Interessenabwägung insbesondere nach der gesetzlichen Wertung in § 212a Abs. 1 BauGB (erst recht) in aller Regel zugunsten des Bauherrn aus (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 28. Februar 2022 - 2 M 158/21 - juris Rn. 19 f., m.w.N.). Von Letzterem ist das Verwaltungsgericht (zutreffend) ausgegangen. 2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne auf die Einhaltung von Abstandsflächen vor der südlichen Außenwand des Hinterhauses nicht verzichtet werden. Ein solcher Verzicht im unbeplanten Innenbereich diene insbesondere einer geschlossenen Bauweise im innerstädtischen Bereich. Bei der geschlossenen Bauweise handele es sich um die grenzständige Bebauung solcher Häuser, welche straßenseitig errichtet seien. Somit erreiche man die für den innerstädtischen Bereich typische straßenseitig geschlossene Bauweise. Der Verzicht auf Abstandsflächen zur grenzständigen Bebauung beziehe sich dabei jeweils auf die seitlichen Grundstücksgrenzen, sodass Hauswand an Hauswand gebaut werden könne. Dies gelte wechselseitig, ohne Beeinträchtigung der möglichen, auch perspektivischen, Grenzbebauung des jeweils anderen Nachbarn. Deshalb seien auch Brandschutzwände nicht nur dort auszuführen, wo auf die Grenze gebaut werde, sondern (unter Einhaltung geminderter Abstandsflächen) auch dort, wo Terrassen und Balkone errichtet werden, soweit zurückgesetzt gebaut werden solle. Der Verzicht auf Abstandsflächen und damit die Grenzbebauung im Vorderhausbereich sei danach nicht zu beanstanden. Die hier beabsichtigte Art und Weise der grenzständigen Bauweise des Hinterhauses sei aber unzulässig. Die Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA genüge insofern nicht. Der Schutzzweck der Norm umfasse das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht. Der Verzicht auf Abstandsflächen bei geschlossener Bauweise umfasse nicht die rückwärtig grenzständige Bebauung eines Grundstücks. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA vorgeschriebene Einhaltung von Abstandsflächen vor der südlichen Außenwand des Hinterhauses (Haus 4) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nicht erforderlich ist, weil auch dort nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Die Regelung bringt den sog. Vorrang des Bauplanungsrechts gegenüber dem Bauordnungsrecht zum Ausdruck (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1994 - 4 B 131.94 - juris Rn. 6). Sie ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch dann anwendbar, wenn nicht die Frage eines seitlichen, sondern eines - aus der maßgeblichen Sicht des Baugrundstücks - rückwärtigen Grenzanbaus im Streit steht; denn die Frage, ob an die rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden darf, wird in erster Linie durch das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 1 BauNVO) bestimmt (Beschluss des Senats vom 1. September 2021 - 2 M 70/21 - juris Rn. 43, m.w.N.). 3. Die Antragstellerin trägt vor, selbst dann, wenn an der hinteren Grundstücksgrenze grenzständig gebaut werden dürfe, könne das Hinterhaus, so wie es gestaltet sei, nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dass bauplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich grenzständig gebaut werden dürfe, bedeute, dass entweder grenzständig gebaut werde oder die Abstandsflächen wie gesetzlich normiert in Gänze eingehalten werden. Eine Bauweise „dazwischen“ sei unzulässig. Das hier in Rede stehende Hinterhaus sei ein Baukörper und mithin als einheitliche bauliche Anlage zu betrachten. Der Baukörper könne daher nicht in mehrere, einer unterschiedlichen abstandsrechtlichen Bewertung zugängliche Teilanlagen aufgeteilt werden. Dementsprechend sei das nicht gänzlich grenzständig, sondern teilweise zurückgesetzt und teilweise grenzständig, quasi im „Zick-Zack“-Stil gebaute Hinterhaus mit seinen Abstandsflächen unzulässig, weil es diese über die Höhe des Gebäudes mit einer Tiefe von 0,4 nicht einhalte. Auch dem ist nicht zu folgen. Der Umstand, dass die südliche Außenwand des Hinterhauses in den drei oberen Geschossen teilweise eingerückt ist, führt nicht dazu, dass § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA für das Gebäude insgesamt keine Anwendung findet. Der Bauherr darf zulässigerweise von der Option einer grenzständigen Bebauung auch nur teilweise - sei es bezüglich der Tiefe der Bebauung, sei es bezüglich ihrer Höhe - Gebrauch machen. Dann müssen (lediglich) die nicht grenzständig errichteten, zurückgesetzten Teile der Außenwand Grenzabstände einhalten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 1350/09 - juris Rn. 19, m.w.N.; Schönfeld, in BeckOK Spannowsky/Manssen, Bauordnungsrecht Bayern, 31. Ed. § 6 Rn. 42). Insoweit ist unerheblich, dass ein Gebäude als eine bauliche Anlage zu betrachten ist. So werden auch bei einem Versatz der Außenwand im Grundriss für jeden Abschnitt eigene Abstandsflächen ermittelt, und bei unterschiedlich hohen Partien innerhalb einer durchgehenden Wand sind ebenfalls Abschnitte je Höhe zu bilden und hierfür jeweils eigene Abstandsflächen zu ermitteln (Schmickler, in: Schönenbroicher/Kamp/Henke, BauO NRW, 2. Aufl. 2022, § 6 Rn. 173). 4. Die Antragstellerin wendet ein, die Form und Gestaltung des Hinterhauses führe insbesondere zu einer Einschränkung ihres Eigentums, da sie hierdurch gehindert sei, auf ihrem eigenen Grundstück einen rückwärtigen Grenzbau in Zukunft zu errichten. Wäre das Hinterhaus ein klassischer Grenzbau, der durchgängig grenzständig ohne die eingerückten Gebäudeteile errichtet sei, wäre es ihr weiterhin möglich, selbst einen grenzständigen Bau auf dieser Seite ihres Grundstücks zu errichten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie aufgrund der derzeit bereits überbauten Grundstücksfläche keine Möglichkeit habe, ein eigenes grenzständiges Vorhaben umzusetzen, überzeuge nicht. Zu berücksichtigen sei nicht nur der Status Quo, sondern auch, dass sie durch das Bauvorhaben ebenso bei einem gänzlichen Neubau nach Abriss der vorhandenen Bebauung auf ihrem Grundstück in ihren Eigentumsrechten eingeschränkt wäre, da an der Grundstücksgrenze, an welcher das streitgegenständliche Bauvorhaben errichtet werde, auch dann für sie eine Grenzbebauung unzulässig wäre. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Zwar kann die Einhaltung von Abstandsflächen trotz grundsätzlich planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau erforderlich sein. So ist nach § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO, der eine spezialgesetzliche Ausprägung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots darstellt, im Rahmen der geschlossenen Bauweise ein Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand unzulässig, wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 3 Halbsatz. 2 BauNVO kann sich das Erfordernis eines Grenzabstands trotz planungsrechtlich zulässigem Grenzanbau aus dem allgemeinen planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot ergeben, wobei die praktische Handhabung vergleichbar ist (Schönfeld, a.a.O., Art. 6 Rn. 67). Die Antragstellerin kann jedoch dem streitigen Vorhaben nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei ihr gegenüber deshalb rücksichtslos, weil die Bebauungsmöglichkeiten auf ihrem Grundstück durch die Gliederung der südlichen Außenwand des Hinterhauses eingeschränkt würden. Es ist schon zweifelhaft, ob die Antragstellerin wegen des an die Grundstücksgrenze gebauten Gebäudes gehindert ist, dort ebenfalls einen Grenzanbau zu errichten. Zwar würde ein solcher Grenzanbau voraussichtlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Belichtung der an der Südseite des streitigen Hinterhauses vorgesehenen Terrassen und Balkone sowie der dahinterliegenden Räume führen, und der Nachbar kann ein Zumauern von legal errichteten Fenstern verhindern, wenn dies zum Wegfall der natürlichen Belichtung in Wohnräumen führen würde und nicht durch Fenster in anderen Gebäudewänden ausgeglichen werden kann (vgl. NRW, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795/05 - juris Rn. 68). Andererseits kann derjenige, der in die grenznahe Außenwand seines Hauses Fenster einsetzt, um die baulichen Nutzbarkeiten seines Hauses zu verbessern, grundsätzlich nicht erwarten, dass der Nachbar ausschließlich in seinem Interesse von der Ausnutzung seines Grundstücks in sonst üblichem zulässigen Maß absieht und einen Grenzabstand einhält, der durch die örtlichen Gegebenheiten nicht zwingend vorgegeben ist (OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 - juris Rn. 12). Mit der Annahme eines Bestandsschutzes für ein (Wohn-)Gebäude geht nicht ein Anspruch auf Freihaltung der Grenzwand einher. Der Bauherr muss bei Errichtung eines grenzständigen Gebäudes jederzeit damit rechnen, dass auch auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut wird. Dieses Risiko kann er letztlich nur durch einen mit Dienstbarkeit gesicherten Verzicht des Nachbarn, seinerseits an die Grenze zu bauen, ausschließen. Es ist Sache des Bauherrn, sein Gebäude grundsätzlich so anzuordnen, dass die für die Belichtung und Belüftung notwendige freie Fläche auf seinem Grundstück erhalten bleibt. Er kann keinen Anspruch dahingehend geltend machen, dass die Belichtung und Belüftung der Räume durch genehmigte Fenster in der Grenzwand nicht beeinträchtigt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 6. April 2023 - 2 L 62/21.Z - juris Rn. 18, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 27. Juni 2023 - 1 N 21.1762 - juris Rn. 34, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Gebäude des Bauherrn unter zumutbarem Aufwand bei einem möglichen Anbau des Nachbarn so umgestaltet werden kann, dass die hinter dem Fenster liegenden Räume weiter genutzt werden können (OVG MV, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 3 M 39/18 - juris Rn. 27, m.w.N.). Ob dies hier möglich wäre, bedarf indessen keiner Vertiefung. Auch wenn das Vorhaben der Beigeladenen wegen der Gliederung der an die Grundstücksgrenze errichteten südlichen Außenwand dazu führen sollte, dass der Antragstellerin aufgrund der Belichtungserfordernisse des von der Beigeladenen geplanten Hinterhauses und ggf. auch aus brandschutzrechtlichen Gründen die Möglichkeit genommen wird, ebenfalls ein Gebäude an dieser Grenze zu errichten, läge darin kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Welches Maß an Rücksichtnahme das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot dem Bauinteressenten abverlangt, richtet sich nach dem in der Umgebung tatsächlich Vorhandenen nach Maßgabe des rechtlich Zulässigen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB bildet die Eigenart der näheren Umgebung den für das Einfügen maßgeblichen Bezugsrahmen. Ihr städtebauliches Gepräge erhält diese Umgebung durch die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung. Dies bestimmt auch den Inhalt des Rücksichtnahmegebots. Aufschluss darüber, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung rücksichtsvoll einfügt, vermag allein die tatsächlich vorhandene Bebauung bzw. tatsächlich ausgeübte Nutzung zu geben; denn nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene gerade hat ausschließen wollen. Der Nachbar bekäme ein Mittel an die Hand, durch Absichtserklärungen Einfluss auf die Bebaubarkeit von Grundstücken in seiner Umgebung zu nehmen. Die Baugenehmigungsbehörde müsste, um Missbräuchen zu begegnen, der Frage der Ernsthaftigkeit und der konkreten Umsetzbarkeit der geäußerten Absichten nachgehen. Bei Vorhaben, die noch nicht einmal zum Gegenstand eines konkreten Genehmigungsverfahrens gemacht worden sind, ist diese Gefahr noch ungleich größer. Ihnen gleichwohl zu Lasten eines Bauinteressenten Rechnung zu tragen, der das Maß an Rücksichtnahme aufbringt, dass ihm die vorhandene Bebauung abnötigt, liefe darauf hinaus, § 34 Abs. 1 BauGB um prognostische und wertende Elemente anzureichern, die bei der Qualifizierung der Eigenart der näheren Umgebung nichts zu suchen haben. Es handelt sich um Erwägungen mit typisch planerischem Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt. Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind unbebaute Grundstücke im Innenbereich tendenziell einer Bebauung zugänglich. Ihre Prägung als Bauland erhalten sie durch die Eigenart der näheren Umgebung. Die vorhandene Umgebungsbebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der hinzukommenden baulichen Nutzung (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - juris Rn. 25, m.w.N.). Hiernach hat das Verwaltungsgericht dem Einwand der Antragstellerin zu Recht entgegengehalten, dass sie eine Grenzbebauung weder geplant noch begonnen hat und wegen der auf ihrem Grundstück bereits vorhandenen Bebauung mit einer solchen Grenzbebauung in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen ist. 5. Die Antragstellerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche Umgebungsbebauung unzureichend ermittelt. Es gehe für alle Einfügungsmerkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB von dem Straßengeviert aus, in welchem sich das Baugrundstück und ihr Grundstück befänden. Eine weitergehende Befassung mit der Bestimmung des maßgeblichen Bereichs der näheren Umgebung in Bezug auf einzelne Merkmale nehme es nicht vor. Sofern das Verwaltungsgericht hierzu ausführe, dass aufgrund des Fehlens von topographischen Besonderheiten sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut „nähere“ Umgebung des § 34 Abs. 1 BauGB ergebe, dass es sich hierbei um die unmittelbar benachbarten Grundstücke handele, sei dies unzutreffend. Insbesondere verstoße dies gegen den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Grundsatz, dass die nähere Umgebung so weit reiche, wie sich das Bauvorhaben auswirken könne und umgekehrt so weit reiche, wie die Umgebung ihrerseits auf das Bauvorhaben Einfluss nehmen könne. Insbesondere werde ihr Vorbringen, wonach die Innenhöfe der weiteren Straßengevierte in der Umgebung begrünt seien und keine Versiegelung bzw. Hinterhofbebauung aufweisen, zwar in Bezug genommen, allerdings entgegen dem oben genannten Grundsatz mit der Begründung als unbeachtlich abgelehnt, dass nach der Überzeugung der Kammer lediglich auf den betroffenen Innenhof abzustellen und allein dieser maßgeblich sei. Das Bauvorhaben füge sich bezüglich aller einfügungsbedürftigen Merkmale nicht in die nähere Umgebung ein. Mit dem Bauvorhaben sei eine gänzliche Vollversiegelung des Grundstücks der Beigeladenen beabsichtigt. Eine derart hohe Grundflächenzahl füge sich aber nicht in die hier prägende nähere Umgebung ein. Insbesondere seien die Innenhöfe in diesem Stadtteil größtenteils begrünt und mit hochgewachsenen Bäumen versehen. Eine vollständige Flächenversiegelung sei in dem hier maßgeblichen Stadtteil unüblich. Die Vorinstanz gehe von einer zu kleinen näheren Umgebung aus, nämlich dem bereits benannten Straßengeviert. Um Innenhöfe zu beurteilen, liege es bereits auf der Hand, dass nicht nur dieses Straßengeviert, sondern das weitere Stadtviertel in Bezug genommen werden müsse. Das Verwaltungsgericht führe selbst aus, dass Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen, die die überbaubare Grundstücksfläche im hinteren Bereich bestimmten, nicht einheitlich feststellbar seien. Dennoch komme es zu dem Ergebnis, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, welche überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Selbst wenn unter dem Gesichtspunkt der überbauten Grundstücksfläche nur auf das einzelne Straßengeviert abzustellen wäre, hätten die überbauten Grundstücksflächen der Bezugsgrundstücke ermittelt werden müssen. Auch diese Einwände greifen nicht. a) Hinsichtlich der Frage, ob gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauGB nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die hier in Rede stehende Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Antragstellerin gebaut werden darf, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn die Frage, ob an eine rückwärtige Grundstücksgrenze gebaut werden darf, ist in erster Linie durch das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 Abs. 1 BauNVO) bestimmt (Beschluss des Senats vom 1. September 2021, a.a.O.). Die Grenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Antragstellerin bildet hier die rückwärtige Grundstücksgrenze, da das Baugrundstück (Flurstücke …, … und …) von der J-Straße und der B-Straße aus erschlossen wird. Ob eine seitliche oder eine vordere bzw. rückwärtige Grundstücksgrenze vorliegt, ist von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen (VGH BW, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 8 S 1447/07 - juris Rn. 5, m.w.N.). b) Der die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4, m.w.N.). Bezüglich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche wird die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Regelfall enger bemessen als bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbaubaren Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - juris Rn. 10; HessVGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 5 A 2092/20.Z - juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 14. September 2023 - 2 A 577/21 - juris Rn. 53, m.w.N.). Dies kann dazu führen, dass nur wenige, unter Umständen sogar nur zwei Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (vgl. BayVGH, Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22). Andererseits ist bei der Frage der Zulässigkeit einer Hinterlandbebauung die Betrachtung der Umgebung nicht zwangsläufig auf das Straßengeviert beschränkt, in dem das Vorhaben verwirklicht werden soll; vielmehr kann im Einzelfall auch von einer Bebauung jenseits des Gevierts ein Einfluss auf das Vorhabengrundstück ausgehen, d. h. diese den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen und beeinflussen (OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 2 A 2780/20 - juris Rn. 15). Eine Mitprägung eines Blockinnenbereichs durch Blockinnenbereiche angrenzender Straßengevierte scheidet nicht schon deshalb aus, weil die dort vorhandenen Flächen, insbesondere die Bebauungstiefe zum Blockinnenbereich hin, aus der Perspektive des Vorhabengrundstücks nicht wahrnehmbar sind und eine das Vorhaben- grundstück unmittelbar optisch prägende Auswirkung daher nicht feststellbar ist. Vielmehr kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten, weshalb nicht allein auf die Sichtbarkeit für den sich in dem Gebiet bewegenden Betrachter abgestellt werden darf, sondern zur Ermittlung auch Lagepläne oder Luftbilder verwendet werden können, die ein Bild „von oben“ vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 13). Eine die bodenrechtliche Situation des Vorhabengrundstücks prägende oder beeinflussende Auswirkung auf die Bebauung eines angrenzenden Gevierts ist allerdings zu verneinen, wenn es bei wertender Betrachtung an vergleichbaren Verhältnissen fehlt, etwa wenn dieses Geviert erheblich kleiner ist als das Geviert um das Vorhabengrundstück und daher deutlich weniger Raum für eine Bebauung im freien Blockinnenbereich lässt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. Mai 2018 - OVG 2 B 3.17 - juris Rn. 26). Die Antragstellerin legt nicht weiter dar, welche weiteren Straßengevierte aus welchen Gründen das Baugrundstück in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche in einer Weise mitprägen sollen, welche die von der Beigeladenen geplante Bebauung mit dem Hinterhaus ausschließt. Aber auch bei Betrachtung der weiteren Umgebung des Baugrundstücks „von oben“ anhand von Satellitenbildern von „google maps“ lässt sich im Ergebnis nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht die maßgebliche nähere Umgebung mit der Beschränkung auf das Straßengeviert um das Vorhabengrundstück fehlerhaft bestimmt hat. Die Verhältnisse in den Blockinnenbereichen der beiden westlich angrenzenden Straßengevierte zwischen J-Straße, L-Straße, Sch-Straße und Z-Straße dürften schon deshalb keine prägende Wirkung haben, weil diese Bereiche erheblich schmaler sind als der Blockinnenbereich, in dem sich das Vorhabengrundstücks befindet. Der Blockinnenbereich des im Nordwesten gelegenen Straßengevierts J-Straße - L-Straße - L-Straße - Z-Straße hat zwar die für eine Bebauung erforderliche Größe, allerdings findet sich dort auf dem Flurstück … ein größeres Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil an der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze. Das nördlich angrenzende Straßendreieck J-Straße - B-Straße - Z-Straße weist wiederum einen sehr kleinen Blockinnenbereich auf, der eine Bebauung mit einem weiteren Hauptgebäude nicht zulässt. Das Gelände innerhalb des nordöstlich liegenden Straßengevierts B-Straße - J-Straße - S-Weg - H.-Straße ist nicht nur straßenbegleitend bebaut. Das östlich angrenzende Straßengeviert B-Straße - J-Straße - S-Weg - Sch-Straße mag hinsichtlich der Größe des Blockinnenbereichs mit dem hier in Rede stehenden vergleichbar sein. Dieser Blockinnenbereich weist aber eine Bebauung auf. Gleiches gilt für das etwas größere südlich angrenzende Straßengeviert Sch-Straße - Z-Straße - T-Straße - B-Straße. Das darin liegende Flurstück … ist in seinem hinteren Teil an der rückwärtigen Grenze zu den südlich angrenzenden Flurstücken mit einem größeren Gebäude bebaut. Das im Südosten liegende Straßendreieck B-Straße - Sch-Straße - S-Weg hat wiederum nur einen sehr kleinen Blockinnenbereich, der eine Bebauung mit einem Hauptgebäude nicht zulässt. Lediglich der Blockinnenbereich des südwestlich gelegenen Straßengevierts Sch-Straße - L-Straße - T-Straße - Z-Straße hat eine für eine Bebauung mit einem Hauptgebäude geeignete Größe und ist unbebaut. c) Selbst, wenn die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB über das vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltene Straßengeviert hinausgehen sollte, ist nicht ersichtlich, dass das streitige Hinterhaus hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche den Rahmen überschreitet, der von der Bebauungssituation in dem dann maßgeblichen Bereich vorgegebenen wird. aa) Bei der Frage, welche Bebauung den maßgeblichen Rahmen bildet, sind - unabhängig von der Frage, wie weit die nähere Umgebung reicht - jedenfalls das auf dem Grundstück der Antragstellerin im rückwärtigen Teil errichtete, von einem Bestattungsunternehmen und (untergeordneter) Wohnungsnutzung im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss genutzte Gebäude und das auf dem Baugrundstück ehemals vorhandene Fabrikgebäude in den Blick zu nehmen. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend, dass es sich bei dem Hinterhaus auf ihrem Grundstück um einen außer Betracht zu lassenden Fremdkörper handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - juris Rn. 12 ff.) richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach dem sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstab. Das bedeutet allerdings, dass - gleichsam auf der ersten Stufe der Betrachtung - alles an Bebauung in den Blick zu nehmen ist, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, darf insoweit nicht vorgenommen werden. Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung darf bei der Bildung des Maßstabs nicht von vornherein vernachlässigt werden. Jedoch bestimmt nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung - zweitens - auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Ihre Aussonderung hat mit dem Begriff "Fremdkörper" nichts zu tun, sondern ist Ergebnis einer Beschränkung auf das Wesentliche. Schon diese Beschränkung ist zwar nicht ganz frei von wertenden Elementen; sie knüpft aber noch stärker an die Feststellung des tatsächlich Gegebenen an. Zum anderen können auch solche Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer - auch äußerlich erkennbaren - Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Grundlage für ein solches Ausklammern ist zwar auch das tatsächlich Festgestellte; als Ergebnis beruht es aber auf einer überwiegend wertenden Betrachtung. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss - auf einer dritten Stufe - unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Gemessen daran ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass das auf dem Grundstück der Antragstellerin (Flurstück …) grenzständig errichtete Hinterhaus nicht als Fremdkörper einzustufen ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat das Gebäude eine den gesamten Innenhof prägende Kraft. Es fällt - hinsichtlich des hier maßgeblichen Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche - auch nicht völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus, kann insbesondere nicht als singuläre Anlage, die in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht, angesehen werden. Denn das auf dem Baugrundstück ehemals vorhandene Fabrikgebäude, das ebenfalls an die Grenze zum Grundstück der Antragstellerin errichtet war, kann bei der Bestimmung des die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmenden Rahmens nicht außer Acht gelassen werden. Zwar ist das Gebäude mittlerweile abgerissen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist allerdings grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei der Genehmigungserteilung, wobei nachträgliche Änderungen zugunsten des Nachbarn außer Betracht bleiben, während nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen sind; dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen einer erteilten Baugenehmigung während des Nachbarrechtsstreits, mit denen Nachbarrechtsverletzungen ausgeräumt werden sollen (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 4 B 5.24 - juris Rn. 4, m.w.N.). Soweit hiernach auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung in ihrer Ursprungsfassung vom 23. Mai 2018 abzustellen sein sollte, könnte das ehemalige Fabrikgebäude schon deshalb nicht außer Betracht bleiben, weil es nach den unbestrittenen Angaben der Beigeladenen erst zwischen Januar und April 2022 abgerissen wurde, auch wenn die Nutzung bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben worden sein sollte. Wie oben bereits dargelegt richtet sich die Frage, ob sich ein Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, nach der im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung tatsächlich vorhandenen Bebauung bzw. der tatsächlich ausgeübten Nutzung. Maßgeblich ist auch das, was auf dem Baugrundstück selbst tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 C 7.15 - juris Rn. 10). Nach der Aufgabe einer bestimmten Nutzung entfällt zwar die prägende Kraft dieser Bebauung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 18). Dies bedeutet aber nicht, dass der vorhandene Gebäudebestand das Gebiet auch für das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche städtebaulich nicht mehr prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2016, a.a.O., Rn. 19). Vielmehr können die vorhandenen Gebäude für diese Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weiterhin einen Maßstab bilden (vgl. Külpmann, jurisPR-BVerwG 3/2017 Anm. 3). Aber auch wenn der Zeitpunkt des Erlasses des 4. Änderungsbescheides am 14. Juni 2024 maßgeblich sein sollte, wäre dieses Gebäude bei der Bestimmung des Gebietscharakters zu berücksichtigen. Eine Bebauung oder bauliche Nutzung, die in früherer Zeit genehmigt worden ist, die in den tatsächlichen Gegebenheiten aber deshalb keinen sichtbaren Niederschlag mehr findet, weil sie später wieder beseitigt oder eingestellt worden ist, hat bei der Qualifizierung der "Eigenart der näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zwar grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Allerdings verliert ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegeben worden ist, nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - juris Rn. 22, m.w.N.). Bei der Lage eines Grundstücks im Innenbereich wird die Verkehrsauffassung einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist (BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - juris Rn. 21). Eine solche Nachwirkung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - der Abriss des Altbestands im tatsächlichen Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wiederbebauung steht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 2 A 1675/13 - juris Rn. 62). bb) Bezieht man weitere Straßengevierte in die nähere Umgebung ein, finden sich dort - wie vorstehend unter b) erörtert - auch in einzelnen Blockinnenbereichen - wenn auch wenige - bauliche Anlagen, die ebenfalls rahmenbildend sein dürften. 6. Die Antragstellerin macht geltend, dass Vorhaben der Beigeladenen füge sich auch in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung nicht ein. Das geplante Hinterhaus sei mit einer Firsthöhe von 13,73 m weitaus größer als die vormals bestehende und bereits vor mehreren Jahren abgerissene Fabrikhalle. Eine derartige Innenhofbebauung sei sowohl im gesamten dortigen Stadtviertel als auch in dem vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Straßengeviert nicht vorhanden. Ein solches Vorhaben ohne maßstabsbildendes Vorbild in der näheren Umgebung sei ausgeschlossen, weil es die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe und belaste. Dieser Einwand verfängt nicht. Der Nachbar, der eine Baugenehmigung anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird; ob ihm derartige Rechte zustehen, hängt davon ab, ob die Vorschrift, gegen welche die Genehmigung verstößt, (zumindest auch) seinem Schutz zu dienen bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 55.80 - juris Rn. 15). § 34 Abs. 1 BauGB hat nicht generell drittschützende Wirkung. Es reicht nicht aus, dass sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Der Nachbarschutz richtet sich vielmehr nach dem im Merkmal des Einfügens enthaltenen (eigentlich objektivrechtlichen) Gebot der Rücksichtnahme. Auch das Gebot der Rücksichtnahme hat nicht stets, sondern nur dann nachbarschützenden Charakter, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2021 - 2 M 121/20 - juris Rn. 18, m.w.N.). Im unbeplanten Innenbereich ist eine drittschützende Wirkung des Maßes der baulichen Nutzung nicht anzunehmen (OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2021 - 2 B 1523/21 - juris Rn. 7). Einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Einhaltung eines aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Maßes der baulichen Nutzung, entsprechend dem hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch für nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiete anerkannten Gebietserhaltungsanspruch, gibt es nicht. Gerügt werden kann das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung vom Nachbarn mithin nur dann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt, namentlich, weil das Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausübt oder Nachbargrundstücke unzumutbar verschattet (NdsOVG, Beschluss vom 18. August 2022 - 1 ME 57/22 - juris Rn. 17, m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. 7. Die Antragstellerin hat zunächst vorgetragen, dass sich die beabsichtigte Wohnnutzung auch deshalb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, weil es dort keine zu Wohnzwecken genutzte Innenhofbebauung gebe. Lediglich die straßenseitig errichtete grenzständige Wohnbebauung durch Mehrfamilienhäuser diene ausschließlich der Wohnnutzung, nicht hingegen etwaige Innenhöfe. Das Verwaltungsgericht beziehe sich zu Unrecht auf den auf ihrem Grundstück vorhandenen bestandsgeschützten Grenzbau, da dort lediglich eine stille gewerbliche Nutzung ausschließlich tagsüber zu den üblichen Arbeitszeiten stattfinde. In ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2025 hat die Antragstellerin allerdings klargestellt, dass in diesem Gebäude nicht nur ein Bestattungsinstitut untergebracht sei, sondern in den beiden Obergeschossen auch eine „untergeordnete“ Wohnnutzung stattfinde, diese die Hinterhofbebauung aber nicht im Sinne einer ausschließlichen Wohnnutzung in dem von der Beigeladenen geplanten Ausmaß präge. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen, unabhängig davon, zu welchen Anteilen ihr Gebäude gewerblich und zu Wohnzwecken genutzt wird. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Februar 1986 (4 B 7.86 - juris Rn. 3) angenommen, soweit es um die Bebauung eines Blockinnenbereichs gehe, sei für die Beurteilung, ob sich ein Vorhaben in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, nicht allein entscheidend, "ob und in welcher Tiefe" sich im Blockinnern eine Bebauung befinde und ob es sich dabei "um Haupt- oder Nebenanlagen handele", sondern auch, welche Art der baulichen Nutzung die im Blockinnern vorhandenen Bebauung aufweise. In dem späteren Beschluss vom 6. November 1997 (4 B 172.97 - juris Rn. 5 f., m.w.N.) hat es jedoch klargestellt, dass die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind. Füge sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, also darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Ein rückwärtiger Anbau an ein vorhandenes Wohngebäude füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche und damit nach seinem Standort innerhalb der vorhandenen Bebauung dann ein, wenn und soweit auch in der maßgeblichen Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen eine Bebauung aufweisen. Eine rückwärtige Bebauung sei hingegen unzulässig, wenn im hinteren Bereich der umliegenden Grundstücke nur Nebenanlagen vorhanden seien. Die Nutzungsart einer rückwärtigen Bebauung spiele dann keine Rolle, wenn und soweit es sich dabei um Hauptgebäude handele. Seien etwa in der Umgebung in den rückwärtigen Grundstücksflächen gewerblich genutzte Gebäude vorhanden, so könne einem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass bisher keine rückwärtige - in dem Gebiet an sich sonst zulässige - Wohnbebauung vorhanden sei. Erst recht kann einem Wohnbauvorhaben nicht entgegengehalten werden, in rückwärtigen Grundstücksteilen der maßgeblichen näheren Umgebung finde überwiegend gewerbliche und nur eine nicht weiter quantifizierte „untergeordnete“ Wohnnutzung statt. 8. Die Antragstellerin wendet ein, selbst wenn sich das Bauvorhaben bezüglich der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Merkmale in die prägende Umgebung einfügen würde, wäre es dennoch unzulässig, weil von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgehe. Es begründe erstmals eine Dauerwohnnutzung im rückwärtigen Bereich, die bisher nach den erteilten Baugenehmigungen in jenem Bereich unzulässig gewesen sei. Das auf dem rückwärtigen Teil ihres Grundstücks vor 1990 errichtete Gebäude genieße Bestandschutz und stelle eine die Eigenart der näheren Umgebung nicht prägende Anlage dar, die der straßenseitigen geschlossenen Hauptnutzung als Wohnhäuser funktionell und optisch untergeordnet sei. Die funktionale Unterordnung ergebe sich daraus, dass es seiner Zweckbestimmung nach unstreitig stillem Gewerbe, nämlich einem Bestattungsinstitut und nur in untergeordnetem Umfang der Wohnnutzung diene. Die optisch-räumliche Unterordnung folge daraus, dass das Gebäude in Kubatur und Fläche gegenüber der umliegenden geschlossenen straßenseitigen Wohnbebauung im dahinterliegenden Raum deutlich zurücktrete. Von der streitgegenständlichen Hinterhofbebauung der Beigeladenen gehe hingegen in Form von massiver Dauerwohnnutzung sowohl für das streitgegenständliche Straßengeviert als auch für die umliegenden Straßengevierte eine bauplanungsrechtliche negative Vorbildwirkung aus, die massive bodenrechtliche Spannungen auslöse. Jeder Eigentümer eines Vorderhauses könnte nunmehr eine Baugenehmigung für eine Hinterhofbebauung mit Dauerwohnnutzung beantragen, nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin über die Nichtanwendbarkeit von Abstandsflächen gemäß § 6 BauO LSA sogar als „Zick-Zack“-Bauweise teilweise auf der Grundstücksgrenze, teilweise davon beliebig entfernt. Entsprechend den für die Bebauung allgemein geltenden Grundsätzen von gesunden Wohnraumverhältnissen und einer sozialverträglichen Wohnraumentwicklung wären spätere Baugenehmigungen geradezu nicht umsetzbar, wegen der bereits vorher genehmigten Bauten und der Ausrichtung von Fenstern, Terrassen und Balkonen, wenn wahllos ohne Abstandsflächen in die Hinterhöfe gebaut werden dürfte. Eine solche Hinterhofbebauungsmöglichkeit bedürfe einer Bauleitplanung. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie oben bereits ausgeführt - § 34 Abs. 1 BauGB nicht generell drittschützende Wirkung hat und das fehlende Sich-Einfügen eines Vorhabens nur dann gerügt werden kann, wenn es sich gleichzeitig als Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darstellt. Dem entsprechend kann die Antragstellerin als Nachbarin eine Verletzung in eigenen Rechten auch nicht allein auf eine negative Vorbildwirkung stützen. 9. Die Antragstellerin macht geltend, letztlich liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Aufgrund der grenzständigen Bauweise in Korrelation mit den Maßen des Bauvorhabens, insbesondere der Höhe, gehe von dem Bauvorhaben eine erdrückende Wirkung auf ihr Grundstück aus. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführe, komme eine solche erdrückende Wirkung vor allem bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Es verkenne jedoch die Maße, insbesondere das Volumen des Bauvorhabens. Es entstehe eine sogenannte Gefängnishofsituation. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass das geplante Hinterhaus erheblich höher und länger sei als die bereits abgerissene frühere Fabrikhalle. Hierdurch werde die Belichtung und Belüftung auf ihrem Grundstück verschlechtert. Dabei handele es sich um eine über den allgemeinen Verschattungseffekt hinausgehende Verdunkelung des Grundstücks. Die Vermutung, dass ein allgemeiner Verschattungseffekt hinzunehmen sei, gelte nur dann, wenn bauordnungsrechtlich die Abstandsflächen einzuhalten seien. Da dies nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall sei, sei der Verschattungseffekt individuell zu prüfen und nicht nach allgemeinen Grundsätzen hinzunehmen. Dies entspreche auch dem Schutzzweck von § 6 BauO LSA, der unter anderem darin bestehe, das Nachbargrundstück vor übermäßiger Verschattung zu schützen. Durch die Riegelwirkung des Hinterhauses trete auch eine erhebliche Verschlechterung der Belüftung ihres Grundstücks ein. Es entstehe faktisch ein Quartier im Quartier. Durch die Bebauung mit dem Hinterhaus auf dem Nachbargrundstück entstehe faktisch eine neue Front an der hinten liegenden Grenze ihres Grundstücks. Ferner bewirke die „Zick-Zack“-Bauweise des Hinterhauses, dass von Fenstern, Balkonen und Terrassen, insbesondere auch von den Dachterrassen Einsicht auf ihr Grundstück genommen werden könne. Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg. a) Von dem streitigen Hinterhaus geht auf das Grundstück der Antragstellerin keine erdrückende Wirkung aus. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung; Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer bzw. höher ist als das Nachbargebäude (Urteil des Senats vom 8. August 2024 - 2 K 106/22 - juris Rn. 9; Beschluss des Senats vom 7. August 2017 - 2 M 64/17 - juris Rn. 16; VGH BW, Urteil vom 15. September 2015 - 3 S 975/14 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 9 CS 20.1083 - juris Rn. 15; SächsOVG, Beschluss vom 7. August 2017 - 1 B 143/17 - juris Rn. 16). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das streitige Hinterhaus hat lediglich ein Geschoss mehr als das Gebäude der Antragstellerin im Blockinneren und orientiert sich an der straßenbegleitenden Bebauung. Es erreicht an der Grundstücksgrenze eine Höhe von 11,51 m und an dem zurückgesetzten Teil der Außenwand eine Höhe von 13,73 m und überragt damit das Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin um nur ca. 5 m. Auch die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 21. Januar 2025 übersandten Fotos, die die Verhältnisse im Innenhof nach (weitgehender) Fertigstellung des Hinterhauses zeigen, vermitteln gerade nicht den Eindruck, dass dieses Gebäude eine erdrückende Wirkung hat. b) Es spricht auch wenig dafür, dass es durch das Hinterhaus zu einer nicht zumutbaren Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin kommt. Grundstückseigentümer haben es innerhalb bebauter innerstädtischer Bereiche grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben und dass es dadurch auch zu einer gewissen Verschattung von Grundstücken kommt, die in innerstädtischen bebauten Bereichen üblich ist (OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 - 7 A 2386/17 - juris Rn. 86). Hinzu kommt, dass das von der Beigeladenen geplante Gebäude nördlich des Grundstücks der Antragstellerin errichtet wird, so dass der Verschattungseffekt begrenzt ist. Auch die vorstehend genannten von der Antragstellerin übersandten Fotos lassen nicht erkennen, dass es zu einer unzumutbaren Verschattung kommt. c) Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Verwirklichung des Bauvorhabens eine ausreichende Belüftung des Grundstücks oder des Gebäudes der Antragstellerin nicht mehr gewährleistet ist. Der Innenhof auf dem Grundstück der Antragstellerin hat in dem Abschnitt in dem sich die beiden Gebäude im Blockinnenbereich gegenüberliegen, eine Länge von ca. 28 m und eine Breite von 14 m. Eine ausreichende Belüftung der an den Innenhof angrenzenden Aufenthaltsräume dürfte bei diesen Maßen gewährleistet sein (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2020 - 10 B 150/20 - juris Rn. 9). d) Das Vorhaben der Beigeladenen ist auch nicht deshalb rücksichtslos, weil von dem streitigen Hinterhaus, insbesondere von den an der Südseite dieses Gebäudes angebrachten Terrassen und Balkonen Einsicht auf das Grundstück der Antragstellerin genommen werden kann. Es wird keine Einsichtsmöglichkeit geschaffen, die die Antragstellerin nicht mehr hinzunehmen hätte. Einen Schutz vor fremder Einsichtnahme auf das eigene Grundstück vermittelt das öffentliche Baunachbarrecht, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme, in der Regel nicht. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn durch die von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ausgelöste Einsichtnahmemöglichkeit ein letzter intimer, der privaten Lebensgestaltung des Nachbarn zugeordneter Raum zerstört wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Februar 2016 - 2 M 159/15 - juris Rn. 23, und vom 19. April 2022 - 2 M 19/22 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde etwa bei einer durch den Anbau von Balkonen eröffneten unmittelbaren Einsichtsmöglichkeit in wenige Meter entfernte Wohnräume angenommen (so ThürOVG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 EO 816/01 - juris Rn. 16). Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass in dem von einem Bestattungsinstitut genutzten Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil solche schutzbedürftigen Räume untergebracht sind. Die Flächen im Hof auf dem Grundstück der Antragstellerin werden teilweise als Kfz-Stellplätze und zum Rangieren der Fahrzeuge genutzt. Zwar werden nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 21. Januar 2025 Räume in den beiden Obergeschossen zu Wohnzwecken genutzt. Der Abstand zwischen den Terrassen und Balkonen an der südlichen Außenwand des streitigen Hinterhauses und der nördlichen Außenwand mit den Fensteröffnungen beträgt ca. 18 m. Unzulässige Einsichtnahmemöglichkeiten bestehen auch nicht von den Terrassen des Dachgeschosses aus. Eine Dachterrasse verletzt nicht schlechthin aufgrund von Einsichtnahmemöglichkeiten das Gebot der Rücksichtnahme; vielmehr kommt es auch insoweit darauf an, ob die Abstände zwischen dem Geländer der Dachterrasse und den Fenstern der Nachbargebäude groß genug sind, um nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Juni 2006 - 2 L 910/03 - juris Rn. 38, m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Der Abstand zwischen dem Geländer der beiden Dachterrassen und den Fenstern an der Nordseite des Hinterhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin beträgt ca. 14 m. Der kürzeste Abstand zwischen dem Geländer der westlichen Terrasse zur Rückwand des Vorderhauses beträgt ca. 15 m. Hinzu kommt, dass die beiden durch Absturzsicherungen eingefassten Dachflächen nach den genehmigten Bauvorlagen nur bis zu einer Tiefe von 2.30 m als Dachterrasse genutzt werden und im Übrigen als Grünflächen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die seitlich an den vorgerückten Gebäudeteilen eingelassenen Fenster für die Antragstellerin unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in schutzbedürftige Räume des Hinterhauses auf ihrem Grundstück bieten, da sie im 90°-Winkel zu diesem Gebäude stehen. Von dort aus bestehen in Anbetracht des kürzesten Abstandes von wiederum ca. 15 m voraussichtlich auch keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten in die rückwärtigen Fenster des Vorderhauses auf dem Grundstück der Antragstellerin. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Januar 2025 muss die Terrasse auch keine Abstandsfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA einhalten. Zwar haben - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 12. Oktober 2023 - 2 L 17/23.Z - juris Rn. 15) zutreffend angemerkt hat - auch (Dach-)Terrassen grundsätzlich Abstandsflächen einzuhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie auf einem nicht grenzständig errichteten bzw. zu errichtenden Gebäude angelegt werden, das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nach planungsrechtlichen Grundsätzen an die Grenze hätte gebaut werden dürfen (vgl. HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 - juris Rn. 22). Wird aber - wie hier - das Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA in zulässiger Weise an die Grenze gebaut, nimmt auch eine darauf errichtete Dachterrasse, die mit dem Wohngebäude eine Einheit bildet, an dieser Privilegierung teil (vgl. OVG Rh-Pf, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 8 B 10739/20 - juris Rn. 12, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 2020 - 10 A 4545/19 - juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 1 ZB 15.606 - juris Rn. 9). Dass nach den Bauvorlagen jeweils nicht die gesamte Dachfläche innerhalb der Absturzsicherung als Dachterrasse, sondern nur teilweise bis zu einer Tiefe von 2,50 m genutzt werden soll und in den an der Grundstücksgrenze liegenden Teilen Grünflächen angelegt werden sollen, ist insoweit unerheblich. 10. Soweit die Antragstellerin rügt, das streitige Hinterhaus sei tatsächlich nicht an die Grundstücksgrenze gebaut, sondern halte, wie ursprünglich genehmigt, einen Abstand von 0,5 m ein, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der maßgeblichen Fassung der 4. Änderung. Sollte die tatsächliche Bauausführung von den zuletzt genehmigten Unterlagen abweichen, betrifft dies vielmehr die Frage, ob die Antragsgegnerin gegen das von der Beigeladene errichtete Gebäude bauaufsichtlich einschreiten kann oder muss. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat folgt der Bemessung des Streitwerts durch die Vorinstanz. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).