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Urteil

8 C 10278/21

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0720.8C10278.21.00
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Leitsätze
1. Zur Planrechtfertigung für den Bau der Ortsumgehung einer Landesstraße. (Rn.72) 2. Zur innerprozessualen Präklusion von Vorbringen nach § 6 UmwRG.(Rn.99) 3. Zur Abwägung von durch den Bau einer Umgehungsstraße betroffenen Belangen der Landwirtschaft, einschließlich einer (unterstellten) möglichen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.(Rn.109)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Planrechtfertigung für den Bau der Ortsumgehung einer Landesstraße. (Rn.72) 2. Zur innerprozessualen Präklusion von Vorbringen nach § 6 UmwRG.(Rn.99) 3. Zur Abwägung von durch den Bau einer Umgehungsstraße betroffenen Belangen der Landwirtschaft, einschließlich einer (unterstellten) möglichen Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.(Rn.109) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. Sie wurde gemäß § 74 Abs. 1 VwGO fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses an die Kläger am 19. Januar 2021, nämlich am 19. Februar 2021 erhoben. Die Kläger sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil Flächen aus in ihrem jeweiligen bzw. gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücken für das Straßenbauvorhaben in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können sie sich auf mögliche Beeinträchtigungen der auf ihren Grundstücken befindlichen Wohnnutzungen durch Verkehrsimmissionen beim Betrieb des planfestgestellten Straßenbauvorhabens sowie auf mögliche Beeinträchtigungen ihres landwirtschaftlichen Betriebs bis hin zu der von ihnen befürchteten Existenzgefährdung des Betriebs infolge planbedingter Flächenverluste als bei der Entscheidung des Beklagten zu berücksichtigende abwägungsbeachtliche Belange berufen (vgl. dazu z. B. OVG RP, Urt. v. 09.06.2005 – 1 C 12018/04.OVG -, NVwZ-RR 2006, 385 u. juris, Rn. 40). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. Dabei beschränkt sich die Prüfung nicht auf die Verletzung subjektiver Rechte der Kläger und auf Abwägungsfehler hinsichtlich ihrer privaten, abwägungsbeachtlichen Belange. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses wegen der Inanspruchnahme von Grundstücken aus ihrem Eigentum für das Straßenbauvorhaben eröffnet ihnen vielmehr die Möglichkeit, die Gesetzmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses umfassend und damit auch eine Verletzung des Abwägungsgebotes mit der Begründung geltend zu machen, öffentliche Belange seien nicht hinreichend beachtet worden. Da der Planfeststellungsbeschluss die Grundlage für eine Enteignung der durch die Planung in Anspruch genommenen Flächen aus ihrem Grundeigentum schafft, werden die Kläger durch Art. 14 Abs. 3 GG vor einem Eigentumsentzug geschützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64/07 –, BVerwGE 134, 308 u. juris, Rn. 23; Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, BVerwGE 104, 236 u. juris, Rn. 19). Indessen sind Rechtsfehler des Planfeststellungsbeschlusses weder in formell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht noch in materieller Hinsicht gegeben. 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet zunächst nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. Die Kläger selbst haben keinerlei Anhaltspunkte für Form- oder Verfahrensfehler vorgebracht; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem einschlägigen materiellen Recht im Einklang. a. Der Beklagte kann sich für das planfestgestellte Vorhaben des Neubaus einer Ortsumgehung auf die erforderliche Planrechtfertigung berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgte Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen generell geeignet sein, etwa entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986, BVerwGE 75, 214, 232 f.; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 u. juris, Rn. 34; Urteil vom 20. Oktober 1989 – 4 C 12/87 –, BVerwGE 84, 31 u. juris, Rn. 32; s.a. z. B. OVG RP, Urteil vom 1. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, S. 13 UA). Die für die Straßenbaumaßnahme notwendige Planrechtfertigung ergibt sich aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sowie ergänzend aus dem Erläuterungsbericht. Nach dem Planfeststellungsbeschluss (S. 30 ff.: Planungskonzeption; S. 33 f.: Darstellung unzureichender Verkehrsverhältnisse; S. 34 - 38: Planungsziel und Planrechtfertigung) sowie dem Erläuterungsbericht (VA I, Teil 1.2, S. 4 ff., m. Fotos) soll der Bau der Westumgehung A. im Wesentlichen folgenden Planungszielen dienen: Sie soll der Entlastung der Gemeinde A. von dem erheblichen Durchgangsverkehr, insbesondere dem Schwerlastverkehr und damit der Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Verringerung von Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Abgase, dienen. Durch die Verlagerung des Durchgangsverkehrs sowie auch von großen Teilen des Quell- und Zielverkehrs aus der Ortslage auf die neue Umgehungsstrecke soll zugleich der Gemeinde A. die Möglichkeit geboten werden, den Ortskern im Interesse der zukünftigen Dorfentwicklung verkehrsgerecht und verkehrssicher umzugestalten und innerörtliche Maßnahmen der Dorferneuerung durchzuführen, um die Attraktivität der Gemeinde als Wohnort zu erhöhen und Leerstände im Ortskern zu verringern. Die Erforderlichkeit der Verlagerung von Verkehren aus dem Ortskern heraus ergibt sich danach aus den unzureichenden Verkehrsverhältnissen, wie sie derzeit aufgrund des Verlaufs der L 455 durch die Ortslage bestehen: Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 33 f.) und im Erläuterungsbericht (S. 5 ff., dort auch durch Fotografien veranschaulicht) ohne weiteres nachvollziehbar dargestellt, ist die Linienführung der L 455 im Verlauf der Ortsdurchfahrt durch enge Krümmungen und unübersichtliche Einmündungen sowie unzureichende Fahrbahnbreiten gekennzeichnet. So weist die Ortsdurchfahrt der L 455 insbesondere im Verlauf der Bahnhofstraße einige unübersichtliche und gefährliche Engstellen auf, die verstärkt durch die engkurvige Streckenführung und die sehr dicht stehende Bebauung ein erhebliches Gefahrenpotential bergen. Wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, wird dies auch durch erkennbare Beschädigungen an den Häuserfassaden belegt, die auf zu dicht vorbeifahrende Fahrzeuge zurückzuführen sind. Denn die in diesem Bereich vorhandenen Fahrbahnbreiten haben nur Abmessungen zwischen ca. 3,90 m und ca. 4,30 m, die einen Begegnungsverkehr erheblich erschweren oder sogar unmöglich machen. So genügen die Platzverhältnisse oft nicht für den Begegnungsfall PKW/LKW und erst recht nicht für den Begegnungsfall LKW/LKW, wodurch Ausweichmanöver unter Mitbenutzung der Gehwege notwendig werden. Zudem verfügt die Bahnhofstraße aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse teilweise über keine oder nur über für eine sichere Passage nicht ausreichend dimensionierte Gehwege, so dass etwa Personen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren oft gezwungen sind, auf die Fahrbahn auszuweichen; dies führt zu einer hohen Gefährdung für Fußgänger besonders an den Engstellen. Zur Verschärfung dieser ungünstigen Verkehrsverhältnisse trägt bei, dass die Bahnhofstraße sowie der Bereich der Einmündung der L 395 in hohem Maße vom Zulieferverkehr regionaler Anbieter mit LKW genutzt werden; insbesondere werden zwei in der Bahnhofstraße ansässige Unternehmen regelmäßig durch Speditionen mit größeren Fahrzeugen angefahren. Darüber hinaus wird die L 455 auch durch überörtlichen Schwerlastverkehr aus dem Bereich der Vorderpfalz in Richtung Worms und B 47 bzw. A 61 genutzt. Es erscheint nachvollziehbar, dass die dargestellten straßenbaulichen und verkehrlichen Gegebenheiten im Zuge der Ortsdurchfahrt A. bereits derzeit zu unzumutbaren Verkehrsverhältnissen geführt haben, die eine Änderung der Verkehrsführung erforderlich machen, und dass die Verlagerung des Durchgangsverkehrs sowie auch eines Teils des Quell- und Zielverkehrs aus der Ortslage hinaus auf die westlich um die Ortslage herumführende Umgehungsstraße, die im Nordwesten wiederum Anschluss an die bereits seit längerem bestehende Nordwestumgehung hat, zu einer deutlichen Entlastung des Ortskerns von den mit den zu verlagernden Verkehrsströmen verbundenen Beeinträchtigungen und Gefährdungen führen wird. Damit dient das Straßenbauvorhaben der gesetzlichen Zielsetzung in § 11 Abs. 3 Satz 1 HS. 1 des Landesstraßengesetzes (LStrG), wonach der Straßenbaulastträger die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen hat. Das Vorhaben ist zudem – wegen der dargestellten Gefährdung von Fußgängern im Ortskern durch die unzureichenden Fahrbahnbreiten und die teils ganz fehlenden, teils unzureichend dimensionierten Gehwege – in besonderen Maße geeignet, durch eine Entlastung der Ortslage vom Durchgangs- und insbesondere Schwerverkehr der Vorgabe des § 11 Abs. 3 Satz 1 HS. 2 LStrG Rechnung zu tragen, wonach bei dem Neu- oder Ausbau der Straßen die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Ferner werden durch die vorgesehene Linienführung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 LStrG die Belange der Ortsplanung berücksichtigt, weil die Gemeinde A. durch die Entlastung des Ortskerns vom Durchgangsverkehr in die Lage versetzt werden soll, den Ortskern verkehrssicher und verkehrsgerecht umzugestalten und Maßnahmen der Dorferneuerung zur Erhöhung der Attraktivität der Gemeinde als Wohnort ergreifen zu können. Sämtliche Einwände der Kläger, mit denen sie die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Straßenbauvorhabens zur Erreichung der Planungsziele bestreiten wollen, sind nicht stichhaltig: So vermag ihr Vorbringen, das vom Beklagten angeführte erhöhte, die Kapazitäten der derzeitigen Straßenführung überschreitende Verkehrsaufkommen insbesondere durch LKW-Verkehr bestehe infolge einer Änderung der Anlieferungslogistik des südwestlich der Ortslage gelegenen Zuckerwerks nicht mehr, nicht zu überzeugen. Vielmehr hat der Beklagte überzeugend dargelegt, dass die von den Klägern angesprochene Umstellung der Anlieferungslogistik im Werk der Südzucker AG für die Anlieferung von Zuckerrüben aus Richtung Süden die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen kann. Schon der Planfeststellungsbeschluss (S. 36 f.) hatte sich mit diesem Einwand der Kläger auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass die der Planung zugrunde gelegte Verkehrsbelastung der L 455 im planfestgestellten Bereich durch die veränderte Anlieferungslogistik der Zuckerrübentransporte nicht beeinflusst wird. Vielmehr haben die Verkehrszahlen aus dem der Planung zugrundeliegenden Verkehrsgutachten nach einer Zählung aus dem Jahr 2016 keine grundsätzliche Änderung erfahren, sondern die hohe Verkehrsbelastung wurde durch die von der Gemeinde im April 2016 (und damit außerhalb der Zuckerrübenkampagne) durchgeführten Verkehrszählungen bestätigt, die eine DTV (= durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge) von 2174 Kfz/24 h mit einem Schwerverkehrsanteil von 7 % ergeben hatten. Ohnehin ist auch aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Anlieferungsverkehr um ein temporäres, auf wenige Wochen im Jahr (während der Zuckerrübenerntezeit) beschränktes Ereignis handelt, das für das Gesamtaufkommen an PKW- und LKW-Verkehren auf der L 455 während eines Jahres keine nennenswerte Relevanz haben kann. Ebenso wenig kann den Klägern darin gefolgt werden, es fehle an einem wesentlichen tatsächlichen Anknüpfungspunkt für die dargestellte Unmöglichkeit von Begegnungsverkehren LKW/LKW sowie PKW/LKW im Ortskern, weil die L 455 zwischen A. und der südlich gelegenen Gemeinde Dirmstein „seit Jahrzehnten für den LKW-Verkehr gesperrt“ sei. Hierzu hat der Beklagte erwidert und durch Hinweis auf die entsprechenden Verkehrszeichen hinreichend belegt, dass für die auf A. von Süden zulaufende L 455 eine Sperrung nur für LKW mit einem Gesamtgewicht von 7,5 t verhängt ist, von dem der landwirtschaftliche und der Anliegerverkehr ausgenommen sind. Dieses an der Einmündung der L 455 in die L 453 zwischen Dirmstein und A. angebrachte Durchfahrtsverbot beziehe sich nicht auf die Fahrbahnbreite der L 455 zwischen Dirmstein und A., sondern nur auf die enge Ortsdurchfahrt von A. und solle durch die Positionierung bereits in Dirmstein verhindern, dass LKW die 4 km lange Strecke bis A. befahren und erst dort erkennen, dass ihnen eine Durchfahrt von A. untersagt ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Durchfahrt für LKW bis 7,5 t, aber auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie für LKW über 7,5 t, soweit es sich etwa um Anlieferungsverkehr für Unternehmen im Ortskern handelt, weiterhin zulässig ist und zur Überlastung der engen Ortsdurchfahrt beitragen kann. Die Kläger können der Planrechtfertigung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die dargestellte Situation hinsichtlich der Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern in der engen Ortsdurchfahrt habe sich dadurch beruhigt, dass inzwischen eine neue Fuß- und Radwegeverbindung zwischen der südlichen Bahnhofstraße entlang dem Reisbach bis zur Gerbereistraße geschaffen worden sei, die „auch rege genutzt“ werde und dazu geführt habe, dass im angesprochenen kurvenreichen Teil der Bahnhofstraße „kaum mehr mit Fußgänger- und Radverkehr zu rechnen“ sei. Der Beklagte hat dem überzeugend entgegengehalten und überdies durch Fotos, darunter ein Luftbild (Bl. 141 f. GA), nachvollziehbar belegt, dass es sich bei der von den Klägern angesprochenen „Fuß-/Radwegeverbindung“ entlang des Bachlaufs lediglich um eine provisorische fußläufige Ausweichtrasse bis zur Fertigstellung der Ortsumgehung handelt, die mit einer Breite zwischen 1,1 m und 3,0 m an sich bereits für den Fußgängerbegegnungsverkehr zu schmal und überdies durch ein entsprechendes Verkehrsschild für den Radverkehr gesperrt ist, so dass dieser weiterhin auf die Bahnhofstraße angewiesen bleibe. Dem haben die Kläger nicht mehr widersprochen. Die Kläger können schließlich auch aus dem Umstand, dass im Planfeststellungsbeschluss (S. 34) im Rahmen der Planrechtfertigung noch das Szenario einer Vollsperrung der sanierungsbedürftigen Brücke über den Eisbach im Verlauf der L 455 in der Ortslage angesprochen und die Schaffung einer weiteren Querung des Eisbaches im Zuge der geplanten Ortsumgehung als weiterer Planrechtfertigungsgrund genannt wurde, die Sanierung der Brücke aber zwischenzeitlich (nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Jahre 2020) bereits erfolgt ist, nichts für sich herleiten. Zum einen handelt es sich bei dem Gesichtspunkt der Schaffung einer Ausweichstrecke für den Fall der Brückensanierung nur um ein untergeordnetes Planungsziel für die planfestgestellte Maßnahme, die ohne weiteres bereits durch die oben genannten vorrangigen Planungsziele ihre hinreichende sachliche Rechtfertigung erfährt. Zum anderen ist aber auch nicht von der Hand zu weisen, dass die geplante Westumgehung für den Fall von Sperrungen der bisherigen Ortsdurchfahrt aus anderen Gründen eine Bedeutung als Ausweichstrecke haben kann. b. Der Planfeststellungsbeschluss lässt auch im Übrigen keinen Verstoß gegen zwingende rechtliche Vorgaben erkennen. aa. Der Planfeststellungsbeschluss steht mit der – auch dem Schutz der Kläger dienenden – Pflicht aus § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV im Einklang, wonach bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass durch die Straßennutzung keine schädlichen, nach dem Stand der Technik vermeidbaren Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn die Planung hinsichtlich der von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben zu erwartenden Verkehrslärmimmissionen zu Lasten der Kläger unter einem Planungsmangel – in Gestalt einer unzureichenden Lärmvorsorge – leiden sollte, dies nicht den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschluss oder auch nur auf die zunächst hilfsweise begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des PFB nach § 75 Abs. 1 a S. 2 VwVfG begründen würde, sondern allenfalls einen Anspruch auf Planergänzung um erforderliche Lärmschutzmaßnahmen, wie sie dies ursprünglich äußerst hilfsweise beantragt hatten (st. Rspr. des BVerwG, vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 – 11 A 54/96 -, UPR 1998, S. 149 u. juris, Rn. 69, m.w.N.). Indessen ist auch ein solcher Anspruch der Kläger auf Planergänzung nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss (S. 42 ff.) ist nach Prüfung der durch das Vorhaben zu erwartenden Lärmauswirkungen zu dem Ergebnis gelangt, dass das planfestgestellte Vorhaben mit den Belangen des Lärmschutzes vereinbar ist. Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Im Planfeststellungsverfahren sind gemäß § 41 BImSchG die im Betrieb der planfestgestellten Westumgehung A. zu erwartenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche unter Zugrundelegung der 16. BImSchV und in Anwendung des dort (seinerzeit noch) in § 3 Abs. 1 vorgeschriebenen, allgemein anerkannten Berechnungsverfahrens nach den „Richtlinien für Lärmschutz an Straßen 1990“ (RLS 90) (seit 1. März 2021 – also nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - RLS-19) ermittelt worden. Die hierzu durchgeführten schalltechnischen Untersuchungen (VA I, 11.1, S. 7) sind zu folgenden Ergebnissen gelangt: „Mit der vorliegenden Planung wird bereits ohne aktive Schallschutzmaßnahmen eine ausreichende Abschirmung durch Planung gewährleistet. Mit der deutlichen Absenkung der Trasse ist sowohl die akustische als auch visuelle Störung weitestgehend eliminiert. Ein Anspruch auf aktive Schallschutzmaßnamen entsteht nicht.“ (dazu S.1: „Der Neubau der L 455 erfolgt hinsichtlich der Lärmsituation der südlich gelegenen Wohngebiete in Tieflage von bis zu 3,50 m unter Gelände, womit dem Gedanken „Lärmschutz durch Planung“ bereits Rechnung getragen wird.“) „Die Berechnung ergab, dass kein Anspruch auf Lärmvorsorgemaßnahmen entsteht, da die Immissionsgrenzwerte sowohl an den im Detail berechneten, der Trasse am nächsten gelegenen Einzelgebäuden (Immissionspunkte 1 – 11) als auch in der Fläche der Grenzwertisophone nicht erreicht oder überschritten werden“ (vgl. dazu die Emissionsberechnung und Immissionsorte, VA I, 11.2, Tabelle S. 1) Dementsprechend gelangt der Planfeststellungsbeschluss (S. 44) zu dem Ergebnis, dass die Anordnung von Lärmvorsorgemaßnahmen zu Lasten des Straßenbaulastträgers nicht erforderlich ist, weil an allen untersuchten Gebäuden die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden. Die Ermittlung und Bewertung der durch den Betrieb des Vorhabens zu erwartenden Lärmimmissionsbelastung an den der künftigen Trasse der Umgehungsstraße am nächsten gelegenen schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzungen lässt keinerlei Rechtsfehler erkennen, insbesondere nicht hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung der jeweiligen Schutzwürdigkeit der untersuchten Gebäude entweder als in einem allgemeinen Wohngebiet oder im Mischgebiet bzw. im Außenbereich gelegen, sowie hinsichtlich der daraus resultierenden Anwendung der jeweils maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV (vgl. § 2 Abs. 2 S. 2 i. V. m. 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV). Mängel in dieser Hinsicht werden im Übrigen auch von den Klägern nicht geltend gemacht. Die von ihnen erhobenen Einwendungen sind nicht stichhaltig: Soweit die Kläger geltend machen, sie müssten durch den Bau der Umgehungsstraße „in unmittelbarer Nähe“ zu ihren Grundstücken mit einer „erheblichen Immissionsbelastung“ rechnen, weil die auf ihrem Hofgrundstück befindlichen Wohngebäude nach Osten ausgerichtet seien und sich auch die Schlafräume im Wohngebäude an den östlichen Außenwänden – in Richtung der geplanten Trasse der Umgehungsstraße – befinden, können sie damit nicht durchdringen. Zunächst ist es nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass in der Schalltechnischen Untersuchung vom 26. Juli 2016 keine eigene Lärmimmissionsberechnung für das Anwesen der Kläger, das als Vorhaben im Außenbereich immissionsschutzrechtlich einem Mischgebiet zuzuordnen ist, durchgeführt wurde. Vielmehr durfte der Vorhabenträger davon ausgehen, dass bei dem im Außenbereich gelegenen Anwesen der Kläger die dafür nach der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts eingehalten werden, nachdem die Schalltechnische Untersuchung schon bei den untersuchten, näher an der Umgehungstraßentrasse gelegenen Gebäuden eine Unterschreitung der maßgeblichen Grenzwerte in nicht zu beanstandender Weise ermittelt hatte (vgl. zur Heranziehung von näher zur Trasse hin gelegenen Immissionsorten als Anhaltspunkt BVerwG, Urteil vom 5. November 1997, a.a.O., Rn. 73 sowie OVG RP, Urteil vom 13. August 2008, a.a.O.). Unabhängig davon hat der Planfeststellungsbeschluss die von den Klägern in ihrem Einwendungsschreiben geltend gemachten, aus ihrer Sicht bestehenden Defizite beim Lärmschutz für ihr Anwesen zum Anlass genommen, eine Nachermittlung der Lärmauswirkungen speziell für das klägerische Anwesen durchführen zu lassen. Die danach – aus Sicht des Senats ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise nach Maßgabe der 16. BImSchV i. V. m. der RLS 90 – durchgeführte Berechnung vom 17. November 2020 (VA III, Teil 1, „Einwendungen / Stellungnahmen. Amt“) ist zu dem Ergebnis gelangt, dass an der der Straßentrasse zugewandten Nord-Ost-Seite des Anwesens der Kläger im 2. Obergeschoss mit Beurteilungspegeln von maximal 53,4 dB(A) tags und 43,1 dB(A) nachts zu rechnen ist; für das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss liegen die ermittelten Werte noch niedriger. Insgesamt konnte danach festgestellt werden, dass am Anwesen der Kläger die Beurteilungspegel sowohl tagsüber als auch nachts rund 10 dB(A) unter den in der 16. BImSchV festgelegten, hier anzuwendenden Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete liegen. Damit hat die Nachberechnung für das Anwesen der Kläger die aufgrund der Schalltechnischen Untersuchung vom 26. Juli 2016 im Planfeststellungsbeschluss getroffene Annahme bestätigt, dass von dem planfestgestellten Vorhaben keine unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgehen werden, die Ansprüche gegen den Vorhabenträger auf Lärmschutz begründen könnten. Diese im Planfeststellungsbeschluss (S. 83) aufgrund der Nachberechnung auch für das Anwesen der Kläger getroffene Feststellung ist daher nicht zu beanstanden. Die Kläger haben auch im Übrigen nichts vorzutragen vermocht, was Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Bewertungen begründen könnte. Soweit sie vorbringen, die Feststellungen des Beklagten zur Immissionsbelastung ihres Anwesens genügten deshalb nicht den Anforderungen, weil dabei topografische Besonderheiten, nämlich der Standort ihres Anwesens in einer „Kessellage“, nicht berücksichtigt worden seien, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Beklagte ohne weiteres nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die örtlichen Verhältnisse, wie Lage von Gebäuden, Straßentrasse und Topografie, innerhalb des angewandten Berechnungsprogramms (SoundPLAN) in Gestalt eines digitalen Geländemodells erfasst werden, so dass sichergestellt sei, dass die ermittelten Immissionswerte den realen Bedingungen vor Ort entsprechen bzw. zukünftig entsprechen werden. Die Kläger haben ihre nur pauschale Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der von der geplanten Trasse ausgehende Schall „erheblich anders auswirkt als bei den anderen, als Immissionspunkte herangezogenen Gebäuden, die nicht unterhalb, sondern mindestens auf dem Straßenniveau liegen“, nicht weiter zu substantiieren vermocht. bb. Der Beklagte ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass von dem geplanten Vorhaben auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Luftschadstoffimmissionen ausgehen werden, insbesondere nicht für das Anwesen der Kläger. Im Planfeststellungsverfahren sind die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffsituation nach Maßgabe der 39. BImSchV ermittelt und bewertet worden. Hierzu hat der Vorhabenträger ein Luftschadstoffgutachten erstellen lassen; die Luftschadstoffuntersuchung vom 26. Juli 2016 (VA I, 11.3, S. 3) ist zu folgenden Ergebnissen gelangt: „An den nächstgelegenen repräsentativen Standorten im Nahbereich der geplanten Ortsumgehung … wurden die Luftschadstoffkonzentrationen nach den „Richtlinien zur Ermittlung der Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung – RLuS 2012“ für den Planfall 2025 berechnet. Die Bewertung der Schadstoffimmissionen nach der 39. BImSchV kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl die Immissionsgrenzwerte für Jahresmittelwerte als auch die zulässigen Tageswertüberschreitungen deutlich unterschritten werden. Bezogen auf die geltenden Grenzwerte bestehen aus lufthygienischer Sicht keine Bedenken zur Umsetzung der Baumaßnahme.“ (dazu S. 15: Ergebnisse für IP 1 „NeuA.er Str. 70“ u. IP 2 „Lindesheimer Str. 3“) Der Planfeststellungsbeschluss (S. 45) ist auf der Grundlage dieser Untersuchung, an der hinsichtlich der angewandten Methodik aufgrund des Berechnungsprogramms zu RLuS-2012, Version 1.4, auch aus Sicht des Senats keine Bedenken bestehen, zu der Überzeugung gelangt, dass dem Straßenbaulastträger keine besonderen Schutzmaßnahmen aufgegeben werden müssen, weil die nach der 39. BImSchV einzuhaltenden Grenzwerte in allen beurteilungsrelevanten Bereichen straßennaher Wohnbebauung im Betrieb der planfestgestellten Umgehungsstraße eingehalten werden. Dies begegnet aus Sicht des Senats keinen Bedenken, zumal – worauf der Beklagte in der Klageerwiderung hingewiesen hat – der Luftschadstoffuntersuchung entsprechend den Einsatzkriterien des Berechnungsverfahrens nach der RLuS eine Verkehrsbelastung von 5.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurde, die deutlich über den nach den der Planung zugrunde gelegten Verkehrsprognosen zu erwartenden Belastungszahlen der Westumgehung liegt (vgl. die Verkehrsbelastungskarte Anlage 4 zur Klageerwiderung, wonach von einer Verkehrsbelastung der Westumgehung im Prognosejahr 2030 von ca. 1.600 Kfz/24 h im DTV ausgegangen wird); darüber hinaus wurden bei der Modellierung im Rahmen der Berechnung nach den Vorgaben der RLuS 2012 auch weitere Eingangsparameter im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung zu Gunsten der Betroffenen angesetzt (vgl. dazu im Einzelnen die Angaben im Schriftsatz des Beklagten vom 29. Oktober 2021, S. 4 f.). Damit liegen die Einschätzungen des Beklagten auch aus Sicht des Senats auf der „sicheren Seite“. Die hierzu von den Klägern vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. In ihrer Klagebegründung haben die Kläger nur sehr pauschal im Hinblick sowohl auf Lärm als auch auf Abgase vorgebracht, sie müssten wegen des Baus der Umgehungsstraße in unmittelbarer Nähe zu ihren Grundstücken mit einer erheblichen Immissionsbelastung sowie einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnzwecks und mittelbar auch ihrer Gesundheit rechnen. Soweit sie im Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 auch hinsichtlich von Luftschadstoffimmissionen auf eine „besondere topografische Lage des Hofanwesens“ verwiesen haben, ist dies nicht näher substantiiert worden; die pauschale Behauptung, es sei „allgemein bekannt, dass ungünstige topografische Gegebenheiten, insbesondere Tal- oder Kessellagen, dazu führen, dass sich Luftschadstoffe in erheblichem Maße konzentrieren“ (verbunden mit der nicht näher belegten Behauptung, ihr Anwesen befinde sich „am tiefsten Punkt der vorbeschriebenen Kessellage“), vermag die fachkundigen Feststellungen des Beklagten nicht zu erschüttern. Vielmehr hat der Beklagte im Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 auch darauf hingewiesen, dass – was die Topografie im Bereich der geplanten Ortsumgehung angeht - das Berechnungs- bzw. Ausbreitungsmodell nach der RLuS 2012 auch im Bereich von Trog- bzw. Einschnitttiefen und Dammhöhen unter 15 m – wie hier – angewendet werden kann. Im Übrigen sind Verstöße des PFB gegen zwingendes Recht weder von den Klägern geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. c. Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Er leidet insbesondere im Hinblick auf abwägungsbeachtliche Belange der Kläger nicht unter Abwägungsmängeln. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 LStrG i. d. F. v. 28. September 2021 (zuvor: § 5 Abs. 1 S. 2 LStrG) sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen. Dem Abwägungsgebot ist Genüge getan, wenn eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung alle Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange nicht außer Verhältnis steht (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 – IV C 79.76 – BVerwGE 56, 110 u. juris, Rn. 59). aa. Die Kläger können nicht mit Erfolg geltend machen, die Planfeststellungsbehörde habe hinsichtlich der Straßenführung keine alternativen Planungsmöglichkeiten geprüft. Ihre Ausführungen zur Variantenprüfung sind bereits gemäß § 6 UmwRG präkludiert. Unabhängig davon ist die Variantenauswahl zu Gunsten der planfestgestellten Straßenführung nicht zu beanstanden. Die Kläger haben erstmals im Schriftsatz vom 7. Oktober 2021, der an diesem Tage bei Gericht im elektronischen Rechtsverkehr einging (vgl. Bl. 110 GA), vorgebracht, die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, wonach aufgrund vorhandener Zwangspunkte eine größere Änderung der Planung nicht möglich sei, erweckten den Eindruck, dass der Beklagte weder hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Planung noch hinsichtlich anderweitiger Straßenführungen alternative Planungsmöglichkeiten angedacht habe; die dortigen Ausführungen bezögen sich nur auf die im Jahre 1986 geprüften Varianten und deren Gegenüberstellung mit der planfestgestellten Variante, ohne dass bezüglich der Variante 2 (sog. „Flakweg“) den heutigen Verhältnissen angepasste Planungen angestellt worden seien, obwohl das Ziel der Entlastung der Ortsdurchfahrt auch bei einer Trassenführung „analog der Variante 2 mit höherwertigem Ausbau“ zu erzielen gewesen wäre; dies sei nicht untersucht worden. Diesen Ausführungen zur Variantenprüfung ist der Einwand verspäteten Vorbringens nach § 6 UmwRG entgegenzuhalten. Nach dieser Vorschrift, die hier anzuwenden ist, weil es sich um eine Klage gegen eine Entscheidung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG handelt (nämlich um den Neubau einer Landesstraße, der nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 LStrG i. V. m. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 LUVPG sowie der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 LUVPG Nr. 3.1 uvp-pflichtig ist), hat eine Person oder eine Vereinigung innerhalb von 10 Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben; Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind grundsätzlich nur zuzulassen, wenn die Verspätung entschuldigt ist (§ 6 Satz 3 UmwRG i. V. m. § 87 b Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwGO). Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde, kommt es nicht an. Die Frist kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder Vereinigung in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. Mit der Einfügung des § 6 UmwRG beabsichtigte der Gesetzgeber eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Schon innerhalb der Begründungsfrist, die zum Ausgleich der strengeren Folge einer Versäumung von 6 auf 10 Wochen verlängert worden ist, hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können. Über die Klagebegründungfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8/17 –, „A 20 – Nordwestumfahrung Hamburg“ –, juris, Rn. 12 ff., m.w.N.). Danach erweist sich das Vorbringen der Kläger zur Alternativenprüfung insgesamt als nach § 6 UmwRG verspätet. Die mit der Klageerhebung am 19. Februar 2021 in Gang gesetzte zehnwöchige Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG ist am 30. April 2021 abgelaufen. Der Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 ging weit nach Ablauf dieser Frist ein. Die Kläger haben zur Entschuldigung des verspäteten Vorbringens nichts vorgebracht, auch nicht, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 den Vorwurf der Verspätung des Vorbringens zur Variantenprüfung erhoben hat, zumal sie in der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung – überobligatorisch – auf die 10-Wochen-Frist zur Klagebegründung sogar hingewiesen worden waren. Unabhängig von der Zurückweisung des Vorbringens der Kläger zur Alternativenprüfung nach § 6 UmwRG sowie auch der mangelnden Substantiierung ihres Vorbringens sei darauf hingewiesen, dass die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene Variantenprüfung keinerlei Rechtsmängel erkennen lässt. Entgegen der Darstellung der Kläger enthalten der Planfeststellungsbeschluss (S. 31 ff.) sowie auch der Erläuterungsbericht (S. 10 ff.) eine Untersuchung von Planungsvarianten, in der insbesondere die sog. Variante „Flakweg“ (Ausbau eines bisherigen Wirtschaftsweges als Ortsumgehung) eingehend gewürdigt und mit überzeugenden Gründen gegenüber der Vorzugsvariante verworfen worden ist. Abwägungsfehler sind insoweit nicht ansatzweise zu erkennen. bb. Es kann auch keine fehlerhafte Abwägung von Immissionsschutzbelangen der Kläger festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde auch die Immissionsbelastung unterhalb der Schwelle der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte – bei Verkehrslärm unterhalb der in § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV bezeichneten Grenzwerte – in die Abwägung einzustellen und im Rahmen ihrer abwägungsbeachtlichen Bedeutung zu berücksichtigen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 – 4 CN 5.98 –, BVerwGE 108, 248 u. juris, Rn. 22). Dem ist der Planfeststellungsbeschluss indessen sowohl hinsichtlich der Verkehrslärmimmissionsbelastung als auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist zunächst (S. 44, 5. Abs.) im Rahmen der „Erläuterungen zur Lärmsituation“ – im Anschluss an die Feststellung, dass die maßgeblichen Grenzwerte nach der 16. BImSchV an allen untersuchten Gebäuden eingehalten werden – ausdrücklich hervorgehoben worden, dass „über die Vorgaben des § 16 BImSchV hinaus“ auch der Straßenverkehrslärm unterhalb der dortigen Grenzwerte berücksichtigt worden sei; im Rahmen der Abwägung aller planungsrelevanten Gesichtspunkte habe der unterhalb der Grenzwerte verbleibende Verkehrslärm jedoch nicht dazu führen können, dem Straßenbaulastträger Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen oder gar ganz von der Planung Abstand zu nehmen, da das Straßenbauvorhaben unabhängig von der Frage eines etwaigen Lärmschutzes als notwendig anzusehen sei; selbst wenn entgegen der vorstehenden Gesamtabwägung Lärmschutzmaßnahmen angezeigt wären, blieben davon die Notwendigkeit des Vorhabens und die Grundzüge der Planung unberührt. Der Planfeststellungsbeschluss hat das Thema dann im Zusammenhang mit der Abwägung der Inanspruchnahme von Privateigentum unter dem Aspekt der „Wertminderung von Immobilien“ (S. 67 f.) noch einmal aufgegriffen und dazu ausgeführt, nachdem keine unzumutbaren Lärmauswirkungen auf die angrenzende Bebauung zu erwarten seien, könne auch der unterhalb der Grenzwerte in die Abwägung eingestellte, entstehende Lärm zu keinem anderen Ergebnis führen. Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund der für das Vorhaben im Rahmen der Planrechtfertigung sprechenden, gewichtigen Gründe einerseits und der deutlichen Unterschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV – gerade auch am Anwesen der Kläger – andererseits nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen hat der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich die unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV liegenden Schadstoffbelastungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt (vgl. dort S. 45 f.). Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass die unterhalb der Immissionsgrenzwerte der 39. BImSchV verbleibenden vorhabenbedingten Luftschadstoffbelastungen der Umgebung in Abwägung aller planungsrelevanten Gesichtspunkte nicht dazu führen könnten, dem Straßenbaulastträger Maßnahmen aufzuerlegen oder vollständig von der Planung abzusehen; auch könne und dürfe davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung der Grenzwerte außerhalb der Planfeststellung – entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – mit den rechtlichen Instrumenten der Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG durch die dafür zuständigen Immissionsschutzbehörden ggf. sichergestellt werden könne. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die maßgeblichen Grenzwerte der 39. BImSchV an der vorhandenen Bebauung auf diese Weise nicht eingehalten werden könnten. Auch diese Erwägungen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. cc. Der Planfeststellungsbeschluss lässt aber insbesondere keine fehlerhafte Abwägung der Betroffenheit von Belangen der Landwirtschaft sowie insbesondere des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger erkennen. Ein Abwägungsfehler liegt insbesondere nicht hinsichtlich der Auswirkungen des planfestgestellten Straßenbauvorhabens auf die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Kläger und die Gefahr einer möglichen Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs vor. Die Eigentumsbelange der betroffenen Grundstückseigentümer sind zutreffend gewichtet und in der Konkurrenz mit gegenläufigen Interessen abgewogen worden. Dies gilt auch für die Entscheidung des Beklagten, den Plan trotz einer von ihm hypothetisch unterstellten Existenzbedrohung für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger infolge der vorhabenbedingten Inanspruchnahme von Flächen der Kläger sowie möglicher weiterer nachteiliger Auswirkungen auf den Betrieb festzustellen. Macht ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses Betroffener geltend, durch das Vorhaben werde sein landwirtschaftlicher Betrieb in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet, gehört dieser Einwand zu den Belangen, mit denen sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinandersetzen muss. Zeichnet sich eine solche Gefährdung ernsthaft ab, darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen. Ist die Frage der Existenzgefährdung oder -vernichtung für das Abwägungsergebnis der konkreten Planung ausschlaggebend, muss sich die Planfeststellungsbehörde Klarheit darüber verschaffen, ob geeignetes Ersatzland zur Verfügung steht, um die Gefährdung oder Vernichtung des Betriebs zu vermeiden. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Einwand ist lediglich dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt, was unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll. Wird die betriebliche Existenz weder vernichtet noch gefährdet, kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich damit begnügen, den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 13/08 -, BVerwGE 136, 332 u. juris, Rn. 26, m.w.N.). Zur Klärung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb infolge des planfestgestellten Vorhabens in seiner Existenz gefährdet oder gar vernichtet zu werden droht, werden Vorhabenträger oder Planfeststellungsbehörde regelmäßig einer Begutachtung des Betriebs durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen bedürfen. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu 5 % der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-)Betrieb in der Regel nicht gefährden. Deshalb kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig bei einer Landinanspruchnahme bis zu diesem Anhaltwert ohne Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens davon ausgehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung oder -vernichtung des in Rede stehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (st. Rspr.; vgl auch dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Bedarf es einer sachverständigen Begutachtung, ist diese grundsätzlich nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben durchzuführen. Zu prüfen ist, ob der Betrieb längerfristig existenzfähig ist. Dieser Maßstab rechtfertigt sich vor dem Hintergrund, dass die straßenrechtliche Planung zur Verwirklichung langfristiger Planungsziele auf eine dauerhafte Bodenbeanspruchung ausgerichtet ist. Daher fehlt landwirtschaftlichen Betrieben, die ihrerseits keine Aussicht auf längerfristige Existenz haben, regelmäßig das erforderliche Gewicht, um das für das Planvorhaben sprechende längerfristige Interesse zu überwinden. Bei Betrieben, die ohnehin nicht lebensfähig sind (den Eingriff durch das Vorhaben hinweggedacht), ist eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung regelmäßig zu verneinen. Eine auf nur momentanen betriebsspezifischen Besonderheiten beruhende Existenzgefährdung muss die Planfeststellungsbehörde in der Abwägung nicht gesondert berücksichtigen. Dasselbe gilt bei einer zukünftigen Betriebsentwicklung, die noch nicht konkretisiert ist und sich im Wege der Prognose nicht hinreichend sicher abschätzen lässt. Andererseits darf die Planfeststellungsbehörde nicht die Augen vor einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung verschließen, wenn diese dem Inhaber für einen beachtlichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, die seinen (möglicherweise bescheidenen) Lebensansprüchen genügt, weil er so – ungeachtet betriebswirtschaftlicher Kategorien wie Eigenkapitalbildung und Faktorentlohnung – schlicht „von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Auch eine solche – immerhin – eingeschränkte Existenzfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigender Belang (st. Rspr.; vgl. auch dazu BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend hinsichtlich der betroffenen Belange der Landwirtschaft, einschließlich der Frage einer vorhabenbedingten möglichen Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger, kein Abwägungsfehler erkennbar. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ist der Umstand, dass der Neubau der Westumgehung A. in erheblichem Umfang mit der Inanspruchnahme von privaten Grundstücksflächen – sowohl für die Herstellung der Trasse als auch für die Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – verbunden ist und dabei insbesondere in landwirtschaftliche Flächen, namentlich auch der Kläger, eingegriffen wird, erkannt und umfassend gewürdigt worden. So wird im Planfeststellungsbeschluss zunächst (S. 64 ff.) allgemein ausgeführt, dass der Neubau der Umgehungsstraße zwangsläufig die Inanspruchnahme von Flächen auch von Privateigentümern bedinge, was für die Planfeststellung von besonderem Gewicht sei, weshalb darauf geachtet worden sei, Grundstücksinanspruchnahmen Privater möglichst zu vermeiden und jedenfalls auf ein unverzichtbares Maß zu beschränken. Diesem Gebot sei dadurch Rechnung getragen worden, dass bei der Wahl der Trasse und bei der Planung der naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen nach Möglichkeit auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen worden sei. Zudem sei der Straßenbaulastträger bestrebt gewesen, vorrangig die hofnahen landwirtschaftlichen Flächen zu erhalten und damit den Verbrauch landwirtschaftlich genutzter Flächen auf ein unabdingbares Mindestmaß zu beschränken. Die danach dennoch unverzichtbare Inanspruchnahme von Grundstücken in privatem Eigentum erfolge i. S. v. Art. 14 Abs. 3 GG zum Wohle der Allgemeinheit, weil das Vorhaben von einer hinreichenden Planrechtfertigung getragen sei und die Trassenführung von der dem Vorhaben vorgegebenen Zielsetzung bestimmt werde, die Ortsdurchfahrt von A. unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine leistungsfähige zwischengemeindliche Verbindungsstraße verkehrlich zu entlasten. Dies gelte auch für die Inanspruchnahme von Privateigentum zur Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, da diese der gesetzlich vorgeschriebenen Kompensation für den durch den Straßenbau erfolgenden Eingriff in Natur und Landschaft dienten. Das Konzept zur Eingriffskompensation sei mit der Oberen Naturschutzbehörde abgestimmt worden und berücksichtige in besonderer Weise den in der Abwägung vorzunehmenden Interessensausgleich zwischen den Anforderungen an den Umfang der durchzuführenden Maßnahmen und den entgegenstehenden Interessen der Grundstückseigentümer und sonstigen Grundstücksnutzer. Denn auch bei den vorgesehenen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen habe die Planung so weit wie möglich die Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer berücksichtigt und Flächen nach Möglichkeit zusammenhängend auf durch die Trasse bzw. weiteren Baumaßnahmen entstehenden Restflächen geplant. Da das festgestellte Kompensationskonzept insgesamt sachgerecht und ausgewogen und eine weitere Verringerung der Inanspruchnahme oder gar ein gänzlicher Verzicht der einzelnen Maßnahmen nicht möglich sei, seien die Forderungen der betroffenen Grundstückseigentümer und sonstiger Inhaber von Rechten an Flächen, soweit ihnen nicht entsprochen worden sei, zurückzuweisen. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hat sich sodann speziell mit den Eingriffen durch den Neubau der Westumgehung A. einschließlich der erforderlichen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen in landwirtschaftlich genutzte Flächen befasst (S. 68 f.) und hat dabei darauf verwiesen, dass schon im Planungsstadium versucht worden sei, landwirtschaftliche Flächen durch eine entsprechende Trassenführung so wenig wie möglich zu zerschneiden; zudem sei zur Minderung der Eingriffe in landwirtschaftliche Flächen Einwendungen im Anhörungsverfahren insbesondere durch die teilweise Verlegung von ursprünglich auf hofnahen Flächen geplanten Kompensationsmaßnahmen Rechnung getragen worden. Dies betrifft im Übrigen auch die Kläger, bei denen der Umfang der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Kompensationsmaßnahmen durch eine Planänderung im Verlauf des Planfeststellungsverfahrens gegenüber der ursprünglich offengelegten Planung deutlich – nämlich von rund 16.200 qm auf rund 10.600 qm – reduziert worden ist. Damit sei auch den Anforderungen des § 15 Abs. 3 BNatSchG hinsichtlich einer Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange genügt worden. Ergänzend hat sich der Planfeststellungsbeschluss (S. 77) auch mit den Einwendungen der Landwirtschaftskammer im Anhörungsverfahren auseinandergesetzt und diese, soweit ihnen nicht durch Planänderungen und Auflagen, etwa zum Ausbau von Wirtschaftswegen gemäß Auflage in Kap. C.VI.6 Rechnung getragen worden sei, zurückgewiesen. Insgesamt lässt danach der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange der Landwirtschaft im Allgemeinen keine Abwägungsfehler erkennen. Die Betroffenheit der Belange der Landwirtschaft, insbesondere durch Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen wurde umfassend ermittelt, ohne erkennbare Fehlgewichtungen bewertet und in nicht zu beanstandender Weise gegenüber den für das Vorhaben streitenden, im Ergebnis überwiegenden öffentlichen Belangen abgewogen. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich darüber hinaus auch abwägungsfehlerfrei mit der Frage einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe – namentlich desjenigen der Kläger – auseinandergesetzt. Die Planfeststellungsbehörde ist dabei davon ausgegangen, dass die für den Bau der Westumgehung A. in erheblichem Umfang erforderliche Inanspruchnahme (insbesondere) landwirtschaftlich genutzter Flächen unter Umständen einzelne Grundstückseigentümer derart stark treffen kann, dass deren landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund einer vernünftigen betrieblichen Betrachtung keine gesicherte Existenzgrundlage für den Betriebsinhaber mehr bieten kann; sie hat weiter zutreffend erkannt, dass in diesen Fällen besonders stark in die durch Art. 12 und 14 GG geschützten Rechtspositionen der Betroffenen eingegriffen wird und deshalb nach der Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs zu stellen sind, die bei der Planfeststellung berücksichtigt werden müssen (vgl. im Einzelnen dort S. 70). Sie ist sodann unter Würdigung aller dazu im Anhörungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zur Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe zu der Einschätzung gelangt, dass in nahezu allen Fällen eine Existenzgefährdung zwar pauschal behauptet, jedoch nicht durch substantielle Sachverhaltsangaben glaubhaft und nachvollziehbar gemacht worden sei, weshalb unter Berücksichtigung der den Betroffenen insoweit obliegenden Mitwirkungspflicht keine Notwendigkeit zu weiteren Prüfungen gesehen wurde. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Lediglich im Falle der Kläger wurde aufgrund von deren Angaben zur Betroffenheit von Eigentums- und Pachtflächen davon ausgegangen, dass die vorgetragene mögliche Existenzgefährdung nicht von vornherein auszuschließen war, weshalb von der Planfeststellungsbehörde in deren Fall – im Einklang mit den Anforderungen der Rechtsprechung – ein Sachverständigengutachten der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Auftrag gegeben wurde, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die selbst bewirtschafteten und die Pachtflächen des Betriebes der Kläger zu untersuchen. Wie sich aus den entsprechenden Vorgängen in der Verfahrensakte ergibt, haben die Kläger indessen über ihren Rechtsbeistand trotz mehrfacher Aufforderung durch die Gutachterin und den Beklagten – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – die aus Sicht der Gutachterin erforderlichen Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig zur Verfügung gestellt, weshalb das Gutachten zur Frage der Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger nicht erstellt werden konnte. Hieraus hat der Beklagte geschlossen, dass eine mögliche Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger infolge der Verletzung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt worden ist. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass den von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffenen Landwirten bei der Ermittlung des Sachverhalts, ob eine Existenzgefährdung ihres Betriebs vorliegt, eine Mitwirkungspflicht obliegt, nach der sie dem Sachverständigen insbesondere die von diesem für seine Begutachtung berechtigterweise für erforderlich gehaltenen, aussagekräftigen betrieblichen Unterlagen zu Verfügung stellen müssen; genügt der Landwirt dieser Mitwirkungspflicht nicht, muss er sich dies nach Treu und Glauben auch in einem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entgegenhalten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 – 9 A 9/10 –, juris, Rn. 29, m.w.N. sowie Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 CB 1/90 –, NVwZ-RR 1991, 129 u. juris, Rn. 100 f.). Der Senat hegt keine Zweifel daran, dass die von den Klägern im Anhörungsverfahren über ihren Rechtsbeistand mit Schreiben vom 20. Februar 2020 und erneut am 28. Mai 2020 vorgelegten Unterlagen, die lediglich eine „Aufstellung landwirtschaftlich genutzter Flächen“ enthielten, von der Gutachterin zu Recht als völlig unzureichend für die Vornahme der Begutachtung angesehen wurden, weil es insbesondere an den im standardisierten Erfassungsbogen „Betriebsüberblick zur Überprüfung einer möglichen Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs“ der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben geforderten, umfangreichen weiteren Angaben zu den betrieblichen Verhältnissen fehlte. Die Kläger haben diese oder sonstige hinreichend aussagekräftige Angaben zu ihrem Betrieb trotz mehrfacher Erinnerung, etwa mit Schreiben vom 16. September 2020 an ihren Rechtsbeistand unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Nichterfüllung, auch zu keinem Zeitpunkt nachgeholt. Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Beklagten, dass sich auch sonst aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Flächen der Kläger eine existenzgefährdende Wirkung haben könnte. Vielmehr bestehen hieran erhebliche Zweifel, weil der Gesamtumfang des planungsbedingten dauerhaften Verlustes an Eigentumsflächen der Kläger im Verhältnis zur Gesamtgröße der von ihnen benannten – sei es als Pachtflächen, sei es als selbst bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzflächen – Betriebsflächen relativ gering ist. Wie vom Beklagten in der Klageerwiderung offenbar aufgrund einer Neuberechnung angeführt und von den Klägern auch nicht bestritten, umfasst ihr Betrieb eine Gesamtbetriebsfläche von rund 172.000 qm, von denen lediglich 10.600 qm dauerhaft vorhabenbedingt in Anspruch genommen werden. Damit macht der Umfang des dauerhaften Flächenverlustes im Verhältnis zur Gesamtbetriebsfläche lediglich einen Anteil von 6,16 % aus, der damit nur knapp über der Schwelle liegt, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte als Bagatellgrenze für einen durch einen gesunden landwirtschaftlichen Betrieb ohne weiteres zu verkraftenden Flächenverlust und damit als Anhaltspunkt für eine mögliche Existenzgefährdung angesehen wird (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.). Dabei ist ergänzend zu berücksichtigen, dass auch aus Sicht des Senats erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Betrieb der Kläger überhaupt als landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb angesehen werden kann, nachdem sie unbestritten den weitaus größten Teil ihrer Flächen nicht selbst bewirtschaften, sondern an Dritte verpachtet haben und die Pachterlöse nach ihren eigenen Angaben ihre hauptsächliche „Lebensgrundlage“ darstellen. Auch deshalb hätte für die Kläger besonders Anlass bestanden, näher darzulegen und glaubhaft zu machen, weshalb eine dauerhafte Inanspruchnahme von 6,16 % ihrer Gesamtbetriebsfläche für sie eine Gefährdung ihrer Existenzgrundlage bedeuten kann. Demgegenüber können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, es müsse bei der Frage der Existenzgefährdung in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 28) auf einen Vergleich nur zwischen der Gesamtfläche der von ihnen selbst bewirtschafteten Flächen und der insoweit vom Beklagten für das Vorhaben (dauerhaft) in Anspruch genommenen Flächen abgestellt werden; nach der von ihnen hierzu vorgenommenen Berechnung werde von dem für Weinbauzwecke selbst bewirtschafteten Grundstück … mit einer Größe von 10.088 qm eine Teilfläche von 3.696 qm vorhabenbedingt (dauerhaft) in Anspruch genommen, was einem Anteil von 21,5 % „dieser Flächen“ entspreche und damit weit über der sog. Bagatellgrenze von 5 % liege; da es sich hierbei aber um Flächen handele, die von den Klägern im Rahmen ihres Betriebskonzepts zur Eigenbewirtschaftung mit Sonderkulturen genutzt würden und daher auch ihre Existenzgrundlage sicherten, handele es sich um einen intensivierten Eingriff, der sich erheblich auf die Zukunftsfähigkeit ihres Betriebs auswirke. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass nach dem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) die Planfeststellungsbehörde auch eine besondere Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung in den Blick nehmen muss, sofern sie für den Inhaber des Betriebs für einen beachtlichen Zeitraum eine gesicherte Existenzgrundlage bietet, auch wenn diese nur seinen bescheidenen Lebensansprüchen genügt, weil der Betriebsinhaber damit jenseits betriebswirtschaftlicher Kategorien „schlicht von seiner Hände Arbeit“ leben kann. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen schon nach den eigenen Angaben der Kläger nicht vor. Danach ist nämlich nicht ansatzweise erkennbar, geschweige denn glaubhaft und nachvollziehbar von den Klägern dargelegt worden, dass sie tatsächlich allein aus den geringfügigen, mit Sonderkulturen selbst bewirtschafteten Flächen (ca. 1,6 ha Weinbau und 0,08 ha „Spezialkulturen“) die für sie maßgebliche „gesicherte Existenzgrundlage für einen beachtlichen Zeitraum“ als (wenn auch bescheidene) Lebensgrundlage eines Zwei-Personen-Haushalts erwirtschaften (können). Schon das von ihnen angegebene, im Übrigen unstreitige Größenverhältnis der Gesamtfläche der von ihnen an Dritte verpachteten Flächen ihres Betriebs (163.182 qm abzgl. 17.119 qm = 146.063 qm) zur Gesamtfläche der von ihnen selbst mit Sonderkulturen bewirtschafteten Flächen von lediglich 17.119 qm (= ca. 11,72 %) legt die Annahme mehr als nahe, dass die Kläger ihre Lebensgrundlage etwa zur Hälfte aus den Pachteinnahmen der an Dritte verpachteten Flächen und nur ergänzend – in etwa gleichem Umfang – aus dem Anbau und der Vermarktung von Erzeugnissen der mit Sonderkulturen selbst bewirtschafteten Flächen erzielen und bei objektiver Betrachtung günstigstenfalls erzielen könnten. Belastbare nähere Angaben oder gar Belege zu ihren Einkünften und deren Verteilung auf die beiden unterschiedlichen „Betriebszweige“ sind die Kläger im Übrigen schuldig geblieben; sie haben im Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 lediglich undifferenziert und ohne aussagekräftige Belege von einem Jahreseinkommen von „ca. 31.963,84 €“ gesprochen; auch in der von ihnen mit der Klagebegründung als Anlage K 2 vorgelegten Aufstellung (Bl. 69 GA) wird nur diese Zahl und ihre Zusammensetzung aus Pacht und Eigenbewirtschaftung genannt; soweit darin die Einnahmen allein aus dem als Weinberg selbst bewirtschafteten Grundstück … mit „10.000,00 €“ angegeben werden, ist diese pauschale Angabe in keiner Weise belegt worden; zudem fällt auf, dass die Kläger insoweit von vorhabenbedingt entgehenden Einnahmen in gleicher Höhe ausgehen, obwohl lediglich eine Teilfläche dieses Grundstücks von 3.696 qm in Anspruch genommen wird; ferner ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb aus der „Verpachtung“ von Flächen an den Sohn der Kläger keinerlei Einnahmen resultieren. Insgesamt kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Kläger ein landwirtschaftlicher Betrieb gegeben ist, bei dem – i. S. d. zitierten Rechtsprechung – aufgrund einer besonderen Art der Betriebsführung oder Bewirtschaftung eine zwar nur bescheidenen Lebensansprüchen genügende, aber doch für einen beachtlichen Zeitraum gesicherte Existenzgrundlage für beide Kläger erwirtschaftet wird. Es muss vielmehr dabei bleiben, dass für die Frage einer möglichen vorhabenbedingten Existenzgefährdung ihres Betriebs auf den Anteil der vorhabenbedingt dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen zur Gesamtbetriebsfläche abzustellen ist. Letztlich kann die Frage, ob es vorhabenbedingt zu einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger kommen kann, aber sogar offenbleiben. Denn der Beklagte hat im Rahmen der Abwägung in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 71) zulässigerweise auch darauf abgestellt, dass selbst für den Fall, dass sich bei einem landwirtschaftlichen Betrieb im Nachhinein in besonders begründeten Fällen eine Existenzgefährdung als Folge des Straßenbaus ergeben sollte, dies nicht zu einer Änderung der Planung führen könne, weil die Interessen der Allgemeinheit an der Herstellung der Westumgehung A. auch unter Inkaufnahme möglicher Existenzgefährdungen einzelner Betriebe den entgegenstehenden Interessen landwirtschaftlicher Betriebe am Erhalt des Betriebes vorgingen. In diesem Falle wäre die mögliche Folge der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe in Kauf zu nehmen und die Betriebsinhaber seien auf das Entschädigungsverfahren zu verweisen, da größere Änderungen der Planung, die zu einer Abwendung der Existenzgefährdung vorgenommen werden müssten, aufgrund vorhandener Zwangspunkte und im Interesse der Ausgewogenheit der Planung nicht in Betracht kämen. Auf diese allgemeinen Ausführungen hat der Beklagte in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Kläger zu einer Existenzgefährdung ihres Betriebs ausdrücklich Bezug genommen (S. 82 f.). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Einwand einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung oder -vernichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs dann entbehrlich, wenn die Planfeststellungsbehörde die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legt und dabei deutlich macht, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass dieses auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder -vernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 14. April 2010, a.a.O., Rn. 26, m.w.N.). Dies hat die Beklagte in der Begründung des Planfeststellungbeschlusses – wie dargelegt – in nicht zu beanstandender Weise getan. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe einschließlich der Kläger auch für den Fall einer sich herausstellenden vorhabenbedingten Existenzgefährdung auf das nachfolgende Enteignungsentschädigungsverfahren verwiesen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es auch in Fällen existenzieller Bedrohung landwirtschaftlicher Betriebe zulässig, die Regelung des Ausgleichs der Folgen einer vorhabenbedingten Flächeninanspruchnahme einem sich an das Planfeststellungsverfahren anschließenden enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu überlassen: Da die Landesenteignungsgesetze insbesondere mit ihren Vorschriften zur Entschädigung in Land und zur Erstreckung der Enteignung auf Restflächen ein rechtliches Instrumentarium enthalten, das geeignet ist, die Betroffenheit in diesen Fällen in sachgerechter Weise auszugleichen, ist sichergestellt, dass mit der Planfeststellung ausgelöste Konflikte, die zu einer Bedrohung eines landwirtschaftlichen Betriebs führen, zumindest im nachfolgenden Enteignungsentschädigungsverfahren bewältigt werden (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1997 – 11 A 54/96 -, UPR 1998, 149 u. juris, Rn. 68, m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss hat sich darüber hinaus auch mit sonstigen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf landwirtschaftliche Betriebe – einschließlich desjenigen der Kläger – hinreichend auseinandergesetzt und diese in der Abwägung ohne erkennbare Defizite bewältigt (vgl. dortige S. 71 – 73, 84). (1) Zerschneidung von Flächen und Bildung unwirtschaftlicher Restflächen. Die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 71 f.) geht zunächst davon aus, dass es durch den Bau der Westumgehung A. mit dem festgestellten Trassenverlauf auch zu Grundstücksinanspruchnahmen kommt, die dazu führen, dass verbleibende Flächen aus Sicht der betroffenen Grundstückseigentümer nur noch mit unzumutbarem (Mehr-)Aufwand weiterbewirtschaftet werden können. Soweit deshalb besondere Entschädigungsansprüche geltend gemacht würden, verweist der Planfeststellungsbeschluss auf die in Kap. B.11 geregelte Auflage, wonach über Entschädigungsansprüche in einem eigenständigen Entschädigungsverfahren zu entscheiden ist, und legt sodann im Einzelnen die Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche für sog. Zerschneidungsschäden zutreffend dar; hierauf wird in Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Kläger verwiesen (S. 83). Dieser Konflikttransfer in das nachfolgende Enteignungsentschädigungsverfahren begegnet aus Sicht des Senats auch hier aus den oben genannten Gründen keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben hierzu im gerichtlichen Verfahren substantiiert nichts vorgetragen, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, sondern nur pauschal gerügt, infolge des „Zerschnitts“ sei ein rentabler landwirtschaftlicher Betrieb mit der verbliebenen Restfläche nicht mehr möglich. (2) Verschlechterung der Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke durch Unterbrechung von Wirtschaftswegebeziehungen Der Planfeststellungsbeschluss (S. 72 f.) setzt sich weiter auch damit auseinander, dass das vorhandene Wirtschaftswegenetz durch die Trasse an mehreren Stellen durchschnitten wird, sieht darin aber entgegen der Auffassung der Landwirtschaftskammer und verschiedener Einwender nicht die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung der Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke. Sodann wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Aufrechterhaltung der vorhandenen Wirtschaftswegebeziehungen mit dem Planungsziel, aus Gründen der Verkehrssicherheit eng aufeinander folgende direkte Zufahrten zur L 455 zu schließen und verkehrsgerecht gebündelt an die Landesstraße anzubinden, nicht vereinbar wäre. Im Weiteren wird im Einzelnen insbesondere ausgeführt, inwiefern über die geplanten neuen Anbindungen von Wirtschaftswegen an die L 455 ein adäquater Ersatz geschaffen werde, so dass von einer erheblichen Verschlechterung der Wirtschaftswegebeziehungen keine Rede sein könne. Dies lässt aus Sicht des Senats keine Abwägungsfehler erkennen. Auch die Kläger haben hierzu substantiiert nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, sondern nur pauschal vorgetragen, durch die neue Wegeführung würden „einige Eigentumsflächen …, z. B. …“, nur noch „aus der Ortslage heraus“ erreichbar sein, womit eine erhebliche Verschlechterung der Erschließung ebendieser Grundstücke einhergeht“ (Klagebegründung, S. 6). Dies genügt nicht, um eine unzumutbare Verschlechterung von Wirtschaftswegeanbindungen erkennen zu können. (3) Störungen im Bewässerungssystem für die landwirtschaftliche Feldberegnung Soweit von Einwendern befürchtet wird, dass die Beregnung landwirtschaftlicher Flächen im Umfeld der Straßentrasse durch den Straßenneubau und damit einhergehende Störungen im Bewässerungssystem zukünftig nicht mehr sichergestellt sei, verweist der Planfeststellungsbeschluss (S. 74) auf die in Kap. C.VI.7 (S. 24) geregelte Auflage, durch die der Straßenbaulastträger verpflichtet wird, in diesem Falle als Folgemaßnahme die notwendigen Beregnungsanlagen im Einvernehmen mit den Eigentümern der betroffenen Flächen und der Ortsgemeinde zu verlegen. Auch dies begegnet keinen Bedenken. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die Trinkwasserversorgung ihres Anwesens über eine private Trinkwasserleitung verweisen (Klagebegründung, S. 7), hat der Beklagte deutlich gemacht, dass die in der Auflagenregelung in Kap. C.VI.7 festgelegte Wiederherstellungspflicht ggf. auch eine genehmigte Trinkwasserversorgungseinrichtung der Kläger sowie deren Tiefbrunnen erfasse. (4) Nachteilige kleinklimatische Veränderungen für Sonderkulturen Die Kläger können schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Planfeststellungsbeschluss leide deshalb an einem beachtlichen Abwägungsmangel, weil darin negative Auswirkungen des Straßenbauprojekts auf das vorhandene Kleinklima und damit auf die Bewirtschaftung ihrer Sonderkulturen auf hofnahen Flächen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Sie befürchten insoweit, durch die geplante Bauweise der Straße in „Dammlage“, durch die ihre hofnahen Flächen durchschnitten würden, entstünden Kältesenken, die infolge fehlender Luftzirkulation zu einer erheblichen Gefährdung der dort schwerpunktmäßig angebauten Sonderkulturen insbesondere durch Pilzbefall führen würden. Dies vermag nicht zu überzeugen. Der Planfeststellungsbeschluss hat sich mit der Frage klimatischer Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere mit Beeinträchtigungen von Kaltluftabflüssen durch den Straßendamm, bereits im Zusammenhang mit den „Erläuterungen zur Luftschadstoffimmissionen“ (S. 46) auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, weshalb mit einer negativen Veränderung der vorhandenen kleinklimatischen Situation nicht zu rechnen sei; hierauf hat der Planfeststellungsbeschluss in Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Vorbringen der Kläger Bezug genommen (S. 84). Dies lässt keine Rechtsfehler erkennen. Das pauschale Vorbringen der Kläger ist demgegenüber nicht hinreichend substantiiert und rein spekulativ. dd. Im Übrigen sind Abwägungsmängel weder von den Klägern geltend gemacht worden noch für den Senat sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Kläger wenden sich gegen den straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Landesstraße (L) 455 als Westumgehung der Gemeinde A. im Landkreis Alzey-Worms. Sie sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Gemarkung A. Der Betrieb wird – nach ihren Angaben – als Vollerwerbsbetrieb insbesondere mit Wein- und Gemüseanbau (Vertrieb teilweise im eigenen Hofladen) geführt. Ihre auf dem Grundstück … befindliche Hofstelle „B.“ ist westlich der projektierten Straßentrasse in Höhe von ca. Bau-km 0+380 gelegen; die Hofgebäude liegen ca. 80 m von der geplanten Straßentrasse entfernt; in dem Hofgebäude befinden sich auch Wohnungen in nordöstlicher Ausrichtung, die von den Klägern und zwei weiteren Familien bewohnt werden. Auf dem Grundstück besteht ein Tiefbrunnen, der der Bewässerung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen dient. Insgesamt verfügen die Kläger über Flächen von 163.182 qm, von denen sie lediglich 17.119 qm selbst bewirtschaften, und zwar mit ca. 1,6 ha als Weinbau und mit ca. 0,08 ha als Sonderkulturen wie Erdbeeren, Himbeeren und Rhabarber. Die übrigen Flächen sind verpachtet. Von den Eigentumsflächen der Kläger werden durch die Planung folgende Flächen in dem aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Umfang dauerhaft bzw. nur vorübergehend in Anspruch genommen: Der planfestgestellte Straßenausbau umfasst den Neubau der L 455 als Westumgehung der Gemeinde A. auf einer Länge von ca. 1,16 km (von ca. Bau-km 0+035 bis ca. Bau-km 1 +190). Die bisher als Ortsdurchfahrt durch die Ortslage von A. verlaufende L 455 soll mit der Neubaustrecke künftig als Umgehungsstraße westlich um die Ortslage herumgeführt werden. Dabei soll die Umgehungsstraße am nördlichen Beginn der Baustrecke an die bestehende Einmündung der L 455 in die in Richtung Grünstadt führende L 395 angebunden werden, wobei der Einmündungsbereich als Kreisverkehrsplatz umgestaltet werden soll. Von diesem Knotenpunkt aus verläuft die Trasse der geplanten Umgehungsstraße südwestlich der Ortslage bis zur Einschwenkung auf die bestehende Trasse der L 455 in Richtung Laumersheim bei ca. Bau-km 1+190. Bei der geplanten Westumgehung handelt es sich um die Verlängerung der bereits bestehenden Umgehung Nordwest im Zuge der L 455, die unmittelbar westlich der Ortsdurchfahrt(OD)-Grenze von A. mittels einer Einmündung an die L 395 angebunden ist. Die L 455 besitzt als zwischenörtliche Nord-Süd-Verbindung des rheinhessischen Raumes bei Monsheim und des Pfälzer Raumes bei Bad Dürkheim regionale Verkehrsbedeutung. Zugleich hat sie die Funktion einer Querverbindung zwischen den in Ost-West-Richtung verlaufenden Verkehrswegen B 47, L 395, L 453, L 520 und L 522. Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2016 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung von Zeit und Ort der Planauslegung in der Zeit vom 24. Oktober 2016 bis 23. November 2016 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monsheim öffentlich ausgelegt. Innerhalb der Einwendungsfrist erhob der Kläger zu 2.) mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigen vom 1. Dezember 2016 Einwendungen und führte im Wesentlichen aus, er sei mit der Inanspruchnahme von landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen für die geplante Straßenbaumaßnahme nicht einverstanden. Im Falle eines Verkaufs dieser Flächen sehe er sich in seiner betrieblichen Existenz bedroht, weil dann in erheblichem Umfang in der Nähe des Betriebsgeländes gelegene Flächen fehlten. Zudem werde der Zugang zu weiteren Flächen durch die geplante Umgehung deutlich erschwert. Durch die Reduzierung des Betriebsgeländes und die Zersplitterung der Flächen infolge der geplanten Maßnahme werde eine Weiterführung des Betriebs durch Betriebsnachfolger oder ein Verkauf des Betriebs unmöglich gemacht. Darüber hinaus sei insbesondere aufgrund der Höhenlage der geplanten Umgehung mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Wohnungen seines Anwesens, das derzeit von drei Familien bewohnt werde, zu rechnen. Die im Rahmen der Planung erstellte schalltechnische Untersuchung befasse sich nur mit der bebauten Ortslage der Gemeinde A., während für sein Wohngrundstück keine Lärmimmissionen berechnet worden seien. Als bauliche Anlage im Außenbereich sei das zum Betrieb gehörende Wohnhaus gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV entsprechend seiner Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen und zu beurteilen. Es sei davon auszugehen, dass bei einer entsprechenden Immissionsberechnung eine Überschreitung der insoweit zulässigen Grenzwerte ermittelt werde. Ferner entstehe durch die geplante Höhenlage der Straße ein gravierender Einschnitt in das Landschaftsbild, der insbesondere von den Wohnräumen seines Anwesens als erdrückend und bedrängend wahrgenommen werde, weshalb das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sei. Außerdem würden sich durch die Höhenlage der Trasse die kleinklimatischen Verhältnisse im Bereich seiner Hofstelle sehr nachteilig verändern. Im Übrigen schließe er sich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vollumfänglich an. Diese hatte im Rahmen der Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 insbesondere folgende Einwände aus landwirtschaftlicher Sicht vorgebracht: Die geplante Trasse rücke sehr nah an die Hofstelle des Betriebes der Kläger heran. Es würden sowohl durch die Trasse selbst als auch durch die begleitenden naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen in erheblichem Umfang Eigentumsflächen beansprucht, bei denen es sich um hofnahe Flächen – teilweise als Rebland genutzt – handele, die zu den wertvollsten Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs zählten, weil sie mit kurzen Anfahrten ökonomisch sinnvoll bewirtschaftet werden könnten. Zum Teil verliere der Betrieb auch zur Zeit verpachtetes Ackerland, das jedoch jederzeit wieder durch den eigenen Betrieb bewirtschaftet werden könnte; der Wert dieser Flächen werde durch ihre Beregnungsfähigkeit erheblich gesteigert. Aus landwirtschaftlicher Sicht sei nicht nachvollziehbar, dass die Planung gerade im direkten Umfeld des Betriebs der Kläger, obwohl dieser bereits durch die Trasse selbst erheblich beeinträchtigt werde, schwerpunktmäßig Ausgleichsflächen vorsehe, wodurch die Betroffenheit zusätzlich erhöht werde. Es sei dringend geboten, die Planung so zu gestalten, dass die Beeinträchtigungen für den Betrieb der Kläger möglichst minimiert würden. Durch das geplante Straßenbauwerk sei zudem eine erhebliche Verschlechterung des Kleinklimas im Bereich der Hofstelle zu befürchten, weil der Betrieb sich künftig in einer Art „Kessellage“ befinde, was den Luftaustausch hinsichtlich der Emissionen aus der nahe gelegenen Zuckerfabrik erheblich beeinträchtigen werde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die die Hofstelle versorgende Trinkwasserleitung den Trassenbereich quere. Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, dass sich die Klägerin zu 1.) auf die von ihrem Ehemann erhobenen Einwendungen beziehe. Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen waren Gegenstand eines Erörterungstermins am 23. Mai 2019, an dem die Kläger mit ihrem Prozessbevollmächtigten teilgenommen haben. Im Hinblick auf die im Erörterungstermin nicht ausgeräumten Einwendungen betroffener Landwirte wurde die Planung dahingehend geändert und ergänzt, dass zu Gunsten der Planbetroffenen Änderungen des naturschutzfachlichen Kompensationsflächenkonzepts vorgenommen und auf der Ostseite der Trasse von ca. Bau-km 0+430 bis ca. Bau-km 0+770 ein Wendestreifen in einen gemeindlichen Wirtschaftsweg umgewandelt wurde. Die Kläger erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme. Gegenüber der ursprünglichen Planung, die zu Lasten der Kläger noch eine dauerhafte Inanspruchnahme von ca. 16.200 qm Flächen vorsah, wurde die dauerhafte Inanspruchnahme auf den Erwerb von ca. 10.600 qm reduziert, weil die zunächst vorgesehene vollständige Inanspruchnahme des (hofnahen) Grundstücks Flur 8 Flurstück-Nr. 1/2 durch Verlegung der auf dieser Fläche ursprünglich vorgesehenen landespflegerischen Maßnahme auf einen Umfang von 3.696 qm verringert werden konnte. Wegen der vom Kläger zu 2) in seinem Einwendungsschreiben geltend gemachten Bedrohung seiner betrieblichen Existenz beauftragte die Straßenbaubehörde eine Sachverständige der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit einer entsprechenden Begutachtung. Das Gutachten zur Frage einer eventuellen Existenzgefährdung kam nicht zustande, weil die Gutachterin die vom Kläger zu 2) zur Verfügung gestellten Informationen als nicht ausreichend erachtete. Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom 15. Dezember 2020 wurde der Plan für den Neubau der L 455 „Westumgehung A.“ festgestellt. Darin wurden die Einwendungen der Kläger, soweit ihnen nicht abgeholfen wurde, zurückgewiesen. Der zu den festgestellten Planunterlagen gehörende Grunderwerbsplan sieht die dauerhafte Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Kläger im Umfang von 10.596 qm sowie eine vorübergehende Inanspruchnahme im Umfang von 1.572 qm vor. Die dauerhafte Inanspruchnahme (Erwerb) betrifft im Wesentlichen Flächen für den Bau der Straßentrasse einschließlich von Straßenböschungen und Entwässerungsanlagen, für die (Wieder-)Herstellung angrenzender Wirtschaftswege und Wendewege sowie für naturschutzfachliche Kompensationsmaßnahmen. Soweit darüber hinaus einzelne Parzellen vorübergehend in Anspruch genommen werden, geschieht dies, um während der Bauzeit die für die Durchführung der Baumaßnahme notwendigen Arbeitsräume zu schaffen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern am 19. Januar 2021 zugestellt. Zur Begründung ihrer am 19. Februar 2021 erhobenen Klage machen die Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Klage sei zulässig, insbesondere seien sie klagebefugt, weil sie geltend machen könnten, dass ihre schutzwürdigen Belange bei der Abwägung nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die Klage sei auch begründet. Der Planung fehle die Planrechtfertigung. Soweit der Beklagte hierfür ein erhöhtes, die Kapazitäten der aktuellen Straßenführung überschreitendes Verkehrsaufkommen anführe, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr habe sich das Verkehrsaufkommen über die letzten Jahre hinweg sogar stetig reduziert. Insbesondere hätten sich die Anlieferungsfahrten für das Zuckerrübenwerk A. infolge der Änderung der Anlieferungslogistik aus Richtung Süden erheblich verringert, weil die Rüben jetzt überwiegend weiträumig über die A 61 und dann von Norden kommend angeliefert würden. Damit bestehe schon kein Erfordernis einer Umgehungsstraße. Soweit der Beklagte ausführe, durch die Planung würden die Verkehrsverhältnisse verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht, weil die heutige L 455 innerhalb der Ortsdurchfahrt A. zahlreiche sehr unübersichtliche und gefährliche Engstellen aufweise, entspreche dies nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort. Vielmehr habe sich die Verkehrssituation in der Ortsdurchfahrt zwischenzeitlich beruhigt. Entlang der angesprochenen, verwinkelten und kurvenreichen Bahnhofstraße sei kaum mehr mit Fußgänger- und Radverkehr zu rechnen, weil inzwischen eine Fuß-/Radwegeverbindung zwischen der südlichen Bahnhofstraße entlang des Reisbaches bis zur Gerberei geschaffen worden sei, die auch rege genutzt werde. Es komme nicht mehr zu Gefahrensituationen, die über das übliche Maß hinausgingen und aufgrund deren vernünftigerweise eine Umgehungsstraße für die Ortslage angezeigt sei. Auch das vom Beklagten angeführte Szenario einer Sperrung der Brücke über den Eisbach sei in weite Ferne gerückt, nachdem die Brücke über den Eisbach im Jahre 2020 umfangreich saniert worden sei. Im Übrigen sei die L 455 zwischen A. und dem südlich gelegenen Ort Dirmstein seit Jahrzehnten für den LKW-Verkehr gesperrt, weil sich der Straßenverlauf auf halber Strecke so verenge, dass ein Begegnungsverkehr LKW/LKW und PKW/LKW nicht möglich sei, so dass es der Planung insoweit an einem tatsächlichen Anknüpfungspunkt fehle. Die Argumentation des Beklagten sei insofern widersprüchlich, als der in der Ortsdurchfahrt von A. vermeintlich nicht mögliche Begegnungsverkehr mit LKW ohnehin südlich nicht weitergeführt werde und von dort aus auch nicht die Ortsdurchfahrt von A. passieren könne. Die Planung leide darüber hinaus an Abwägungsfehlern, weil die schützenswerten Belange der Kläger in mehrfacher Hinsicht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. So sei durch den Bau der Umgehungsstraße in unmittelbarer Nähe zu ihren Grundstücken mit einer erheblichen Immissionsbelastung zu rechnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die auf dem Hofgrundstück befindlichen Wohngebäude nach Osten ausgerichtet seien und sich auch die dortigen Schlafräume an den östlichen Außenwänden befänden, weil bereits erhebliche Lärmimmissionen von der sich im Westen befindlichen Zuckerfabrik ausgingen. Durch die mit der Planung einhergehenden Immissionsbelastung, vor allem durch Lärm und Abgase, sei mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohnzwecks und mittelbar auch mit einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Kläger und der übrigen Bewohner der Hofstelle zu rechnen. Auch der Wert des klägerischen Grundstücks werde dadurch reduziert. Die Auswirkungen von Lärm und Abgasen würden auch dadurch erhöht, dass bisher vorhandene Baumbestände östlich der Wohngebäude der Kläger, die bisher auch der Immissionsreduzierung dienten, durch den Bau der Straße ersatzlos beseitigt werden sollten. Die Feststellungen des Beklagten zur Immissionsbelastung ihres Anwesens genügten schon nicht den Anforderungen an die Ermittlung des erforderlichen Abwägungsmaterials. Die nach Angaben des Beklagten zwischenzeitlich durchgeführte Nachberechnung für ihr Anwesen lasse die topografischen Besonderheiten völlig außer Acht, obwohl diese bei der Ermittlung der Immissionsbelastung eine entscheidende Rolle spielten. Ihr Anwesen befinde sich in einer Kessellage, weil schon heute die Wormser Straße (L 395) im Nordwesten sowie der von dieser abzweigende ehemalige Bahndamm (heute Fahrradweg) im Norden des Anwesens wesentlich höher als ihr Anwesen gelegen seien. Zudem befinde sich östlich ihres Anwesens ein erheblicher Baumbestand. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich der von der geplanten Umgehungsstraße ausgehende Schall erheblich anders auswirke als bei den anderen als Immissionspunkte herangezogenen Gebäuden, die nicht unterhalb, sondern mindestens auf Straßenniveau gelegen seien. Wie sich aus den Würdigungen im Planfeststellungsbeschluss ergebe, habe der Beklagte diese Aspekte nicht berücksichtigt. Dies gelte entsprechend auch für die Erwägungen des Beklagten zu den auf ihr Grundstück einwirkenden Luftschadstoffen, da auch hierbei die besondere topografische Lage ihres Hofanwesens nicht berücksichtigt worden sei. Es seien vielmehr allein die der Trasse nächstgelegenen Gebäude betrachtet und von den dort errechneten Ergebnissen auf die Auswirkungen auf die sonstigen Gebäude in der Umgebung geschlossen worden. Es sei aber allgemein bekannt, dass ungünstige topografische Gegebenheiten, insbesondere Tal- oder Kessellagen, dazu führten, dass sich Luftschadstoffe in erheblichem Maße konzentrierten. Ihr Anwesen befinde sich am tiefsten Punkt der beschriebenen Kessellage und sei deshalb den hierhin abfließenden Luftschadstoffen unzumutbar ausgesetzt. Des Weiteren würden Eigentumsflächen, die ihnen noch als landwirtschaftliche Anbauflächen dienten, durch die Umgehungsstraße in erheblichem Umfang beeinträchtigt und zerschnitten. Dies betreffe vor allem ihre (verpachteten) Flurstücke … sowie das Grundstück …, auf dem sie in erster Linie Sonderkulturen wie Erdbeeren, Himbeeren, Rhabarber und Weinreben angebaut hätten, die besondere klimatische Bedürfnisse hätten und auch einer intensiven Bewässerung bedürften, die bisher durch hofeigene Beregnung aus dem eigenen Tiefbrunnen vorgenommen worden sei. Durch die geplante Bauweise der Straße, die ihre hofnahen Flurstücke durchschneiden werde, komme es zu besonderen Auswirkungen auf das vorhandene Kleinklima: Weil die Straße in Dammlage ausgeführt werden solle, entstünden Kältesenken; diese Lage und die fehlende Luftzirkulation führten zu erheblicher Gefährdung der hier schwerpunktmäßig angebauten Sonderkulturen, insbesondere durch Pilzkrankheiten. Da die Zerschneidung zu einem weiträumigen Flächenverlust führe, werde mit der verbliebenen Restfläche ein rentabler wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich sein. Auch deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die Planung gerade im direkten Umfeld ihres Betriebs schwerpunktmäßig Ausgleichsflächen vorsehe, wodurch ihr Betrieb zusätzlich beeinträchtigt werde. Durch die mit den Kältesenken verbundene große Infektionsgefahr verlören auch die nach Verwirklichung der Maßnahme verbleibenden Flächen erheblich an Qualität. Die vorherige Qualität des Bodens (über 80 Bodenpunkte) werde nicht mehr gewährleistet und dadurch die Möglichkeit der Bewässerung durch den eigenen Tiefbrunnen komplett entwertet. Die durch Wegfall bestehender Grünanlagen bewirkte Verschlechterung der Luftzirkulation werde auch dazu führen, dass die Emi- und Immissionen der in der Nähe befindlichen Zuckerfabrik nicht mehr wie bisher nach Osten abfließen könnten, sondern sich in der Kessellage über ihrem Wohngrundstück sammelten. Zusätzlich komme es zu einem weiteren Verlust an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche, weil bisher von ihnen genutzte landwirtschaftliche Wege wegfielen und sie dadurch gezwungen seien, Wendeflächen und Wege auf eigenem Ackerland vorzuhalten und zu schaffen. Dies betreffe in erster Linie das als Weinberg bewirtschaftete Flurstück Nr. …, weil ein entlang des Straßenkörpers verlaufender Wirtschaftsweg nicht eingerichtet werden solle. Da ein Wenden landwirtschaftlicher Maschinen am jeweiligen Zeilenende nicht mehr ohne Befahren des Damms der Umgehungsstraße möglich sein werde, müsse jede einzelne Rebzeile um 4 bis 5 m gekürzt werden, um zusätzliche Wendefläche herzustellen, was einen weiteren Flächenverlust von ca. 800 qm bedeute. Außerdem würden durch die neue Wegeführung einige ihrer Eigentumsflächen, z. B. die Flurstücke Nrn. … und …, nur noch aus der Ortslage erreichbar sein, was die Erschließung dieser Grundstücke erheblich erschwere und im Falle ihrer Verpachtung zu einer Verringerung des Pachtzinses führen werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich ihr Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung mit einem Wasserzähler an der nördlichen Grenze ihres Flurstücks Nr. … befinde, von wo aus sie eine private Trinkwasserversorgung über ihre Flurstücke Nrn. … und … zu ihrem Hofanwesen errichtet hätten. In der Gesamtschau komme es zu einer Existenzgefährdung ihres landwirtschaftlichen Betriebs. Soweit ihnen vorgehalten werde, sie hätten ihre Mitwirkungspflicht für die Einholung eines Gutachtens zur Existenzgefährdung nicht erfüllt, sei darauf hinzuweisen, dass die mit Schreiben vom 20. Februar 2020 sowie erneut im Mai 2020 übersandte Flächenaufstellung nebst Beschreibung des landwirtschaftlichen Betriebs alle notwendigen Angaben enthalten habe; von ihnen nicht im Einzelnen mitgeteilte Punkte hätte der Beklagte im Wege der Amtsermittlung feststellen können. Die Existenzgefährdung ihres Betriebs könne nicht in Zweifel gezogen werden, weil ein Großteil ihrer Eigentumsflächen an Dritte verpachtet sei: Die Kläger verfügten über keinerlei andere Einkünfte als die aus den ca. 1,6 ha Weinbau und ca. 0,08 ha Spezialkulturen erwirtschafteten, zuzüglich der mit den übrigen Flächen erzielten Pachteinnahmen, was zu einem Jahreseinkommen von ca. 31.963 € führe. Für die Annahme eines Vollerwerbsbetriebs komme es auf die Größe der bewirtschafteten Flächen nicht an, da sie aus den Flächen mit Spezialkulturen auskömmliche Erträge auf geringer Fläche erwirtschaften könnten. Wenn man von der Gesamtfläche der Kläger im Umfang von 163.182 qm ausgehe, betrage die durch den Beklagten in Anspruch genommene Fläche von insgesamt 7.012 qm (?) zwar nur einen Anteil von 4,2 %, was knapp unter dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommenen Erfahrungswert von bis zu 5 % der Betriebsfläche liege, bei dem in der Regel keine Existenzgefährdung anzunehmen sei. Als Betriebsfläche sei jedoch nur auf die dem Betroffenen zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Flächen abzustellen. Stelle man nur die von den Klägern selbst bewirtschafteten Flächen den hiervon durch den Beklagten in Anspruch genommenen Flächen gegenüber, so ergebe sich, dass von den durch die Kläger selbst bewirtschafteten Flächen in einer Größenordnung von insgesamt 17.119 qm eine Fläche von 3.696 qm (aus dem Flurstück Nr. …) vom Beklagten in Anspruch genommen werden solle; dies entspreche einem Anteil von 21,5 %. Mit einem Flächenverlust von 21,5 % sei ihr landwirtschaftlicher Betrieb in seiner heutigen Form erheblich existenzgefährdet. Dies gelte indessen auch, wenn man auf die gesamte im Eigentum der Kläger stehende Fläche abstelle, weil auch die nur teilweise Bewirtschaftung der eigenen – nämlich der dazu geeigneten – Flächen die Existenzgrundlage der Kläger sichere. Der Beklagte wäre deshalb verpflichtet gewesen, sich intensiv mit dem Betriebskonzept der Kläger auseinanderzusetzen. Dann hätte sich ergeben, dass die Kläger zwar einen Großteil ihrer landwirtschaftlichen Flächen verpachtet haben, aber nur spezielle Flächen selbst nutzen, die von der Planung übermäßig in Anspruch genommen werden. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021, der an diesem Tag bei Gericht einging, haben sie noch geltend gemacht, soweit der Beklagte ausgeführt habe, er habe dies gesehen und gleichwohl dem öffentlichen Interesse an der Schaffung der Ortsumgehung den Vorrang eingeräumt, sei dies abwägungsfehlerhaft. Wenn im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt werde, aufgrund der vorhandenen Zwangspunkte sei eine größere Änderung der Planung nicht möglich gewesen, bleibe offen, welche Zwangspunkte gemeint seien. Dies erwecke den Eindruck, dass alternative Planungsmöglichkeiten – sowohl hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Planung als auch hinsichtlich anderweitiger Straßenführungen – gar nicht angedacht worden seien. So seien nur die im Jahre 1986 geprüften Varianten der jetzt planfestgestellten Variante gegenübergestellt worden; den heutigen Verhältnissen angepasste Planungen der Variante 2 („Flakweg“) seien mit der Begründung nicht angestellt worden, es handele sich um einen ausgebauten Wirtschaftsweg und keine Ortsumgehung, obwohl das Ziel der Entlastung der Ortsdurchfahrt auch damit hätte erzielt werden können. Eine Trassenführung analog der Variante 2 mit höherwertigem Ausbau der Straße und verkehrssicheren Anschlusspunkten sei fehlerhaft nicht untersucht worden. Die dargestellten Mängel seien auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen: Hätte der Beklagte die Existenzgefährdung ihres Betriebs erkannt, hätte er auf alternative Planungsmöglichkeiten zurückgreifen oder diese erarbeiten können. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität vom 15. Dezember 2020, Aktenzeichen 02.3-1866-PF/33, betreffend den Neubau der Landesstraße Nr. 455 (L 455) – Westumgehung A. - aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei in jeder Hinsicht rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Planfeststellungsbeschluss verfüge über eine hinreichende Planrechtfertigung. Die Planung der Westumgehung von A. sei vernünftigerweise geboten, denn sie stehe mit den Zielen des einschlägigen Fachplanungsrechts, hier des Landesstraßengesetzes (LStrG), in Einklang. Mit dem festgestellten Neubau der L 455 als Westumgehung von A. werde der Beklagte als Vorhabenträger seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 11 Abs. 1 Satz 3 LStrG gerecht, die Landesstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu erhalten, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu verbessern. Zugleich diene das Vorhaben den Zielvorgaben des § 11 Abs. 3 LStrG, wonach der Träger der Straßenbaulast die Straßen nach den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung zu bauen und beim Neu- oder Ausbau von Straßen insbesondere auch die besonderen Belange der Kinder, der Personen mit Kleinkindern und der behinderten und alten Menschen im Rahmen der technischen Möglichkeiten mit dem Ziel zu berücksichtigen habe, eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen. Denn mit dem Straßenneubauvorhaben der Westumgehung A. würden die Verkehrsverhältnisse im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen verbessert und die Verkehrssicherheit erhöht. Ziel der Planung sei die Entlastung der Gemeinde A. vom Durchgangsverkehr und damit die Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verringerung von Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere durch Lärm und Abgase; diese Ziele ließen sich nur im Wege einer Umgehungsplanung erreichen. Derzeit verlaufe die L 455 von Norden aus ab der Einmündung L 395/L455 über einen Versatz von ca. 700 m im Zuge der L 395 und die Bahnhofstraße durch die Ortslage von A.. Wie im Erläuterungsbericht dargestellt, weise die Ortsdurchfahrt im weiteren Verlauf der Bahnhofstraße sehr unübersichtliche und gefährliche Engstellen auf, die – verstärkt durch engkurvige Streckenführung und sehr dicht stehende Bebauung – ein erhebliches Gefahrenpotential darstellten. Die in diesem Bereich vorhandenen Fahrbahnbreiten von nur 3,90 m bis 4,30 m erschwerten einen Begegnungsverkehr beträchtlich und genügten oft nicht dem Begegnungsfall PKW/LKW, erst recht nicht dem Begegnungsfall LKW/LKW. Häufige Ausweichmanöver, auch unter Mitbenutzung der ohnehin nicht ausreichenden Gehwege, seien die Folge; dabei würden auch immer wieder angrenzende Gebäude von Fahrzeugen beschädigt. Da die Bahnhofstraße teilweise über keine oder nicht ausreichend dimensionierte, durchgehende Gehwege verfüge, müssten Fußgänger, insbesondere mit Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühlen, auf die Fahrbahn ausweichen, woraus gerade an den Engstellen eine hohe Gefährdungslage resultiere. Die hierdurch bedingten unzumutbaren Verkehrsverhältnisse machten den Bau des südwestlichen Abschnitts der Westumgehung dringend erforderlich, weil dadurch die Verkehrssituation im Ortskern erheblich entschärft und damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs in der Ortslage grundlegend verbessert werde. Denn durch die Herauslegung der L 455 aus der Ortslage werde der Durchgangsverkehr um die Ortslage herumgeführt und die Ortslage verkehrlich entlastet. Auch die Verkehrssituation an den Ortseingängen aus Richtung Süden und Westen werde nachhaltig verbessert. Durch Verlagerung des Durchgangsverkehrs und von großen Teilen des Ziel- und Quellverkehrs biete sich der Gemeinde zudem die Chance, den Ortskern zur zukünftigen Dorfentwicklung verkehrsgerecht und verkehrssicher umzugestalten, innerörtliche Maßnahmen der Dorferneuerung zu ergreifen und die Attraktivität der Gemeinde als Wohnort zu erhöhen und Leerstände im Ortskern zu minimieren. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Falle einer Sperrung oder verkehrlichen Durchfahrtbeschränkung der Ortsdurchfahrt der südliche Ortsteil von A. ohne die planfestgestellte Umgehungsstraße verkehrlich abgeschnitten und nur noch über weite Umwege erreichbar sein würde. Dies gelte etwa im Falle einer Sanierung der bestehenden Brücke über den Eisbach im Zuge der Ortsdurchfahrt der L 455. Entgegen der Ansicht der Kläger habe sich die Verkehrssituation in der Ortsdurchfahrt A. nicht beruhigt. Diese weise nach wie vor unübersichtliche und gefährliche Engstellen auf, insbesondere für Fußgänger und Radfahrer. Daran habe auch die in der Tat bereits im Jahre 2020 durchgeführte Sanierung des Brückenbauwerks über den Eisbach nichts ändern können. Die von den Klägern beschriebene „Fuß-/Radwegverbindung“ entlang des Reisbaches sei nur eine provisorische fußläufige Ausweichtrasse bis zur Fertigstellung der Ortsumgehung. Mit einer Breite von 1,1 m bis 3,00 m sei sie bereits für den fußläufigen Begegnungsverkehr praktisch zu schmal; für den Radverkehr sei sie überhaupt nicht geeignet und zudem auch nicht zugelassen, sondern mit Verkehrszeichen 239 der Anlage zur StVO nur als Gehweg. Radfahrer müssten daher weiterhin die Bahnhofstraße nutzen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die L 455 zwischen A. und Dirmstein für den LKW-Verkehr gesperrt sei. Für die auf A. zulaufende L 455 bestehe eine Sperrung nur für LKW mit mehr als 7,5 t Gesamtgewicht; ausgenommen davon seien der landwirtschaftliche und der Anliegerverkehr. Das Durchfahrtverbot beziehe sich nur auf die enge Ortsdurchfahrt von A.. Dadurch solle verhindert werden, dass LKW erst nach Passieren der 4 km langen Strecke bis A. erkennen, dass ihnen die Durchfahrt durch A. untersagt ist. Die von den Klägern angesprochene Umstellung der Anlieferungslogistik im Werk der Südzucker AG für die Anlieferung von Zuckerrüben aus Richtung Süden könne die Rechtfertigung des Vorhabens nicht in Frage stellen. Zwar treffe es zu, dass die Anlieferung von Zuckerrüben heute wohl überwiegend über die A 61 und sodann aus nördlicher Richtung erfolge und sich die Anlieferungsfahrten in das Zuckerwerk aus Richtung Süden über die L 455 verringert hätten. Der LKW-Anlieferungsverkehr in das Zuckerwerk sei jedoch für das Erfordernis einer Umgehungsstraße kein maßgeblicher Faktor, weil es sich bei dem Anlieferungsverkehr um ein temporäres Ereignis handele, das sich auf wenige Wochen des Jahres während der Zuckerrübenerntezeit beschränke. Der Anlieferungsverkehr sei daher für das Gesamtaufkommen an PKW- und LKW-Verkehr auf der L 455 während eines Jahres ohne Relevanz. Nach der der Planung zugrunde gelegten „Großräumigen Verkehrsuntersuchung für den Raum Grünstadt – Bockenheim – Monsheim - Worms (B 271 / B 47)“ aus dem Jahre 2006, in der auch die Westumfahrung A. betrachtet worden sei, habe die ermittelte Verkehrsbelastung der L 455 im Abschnitt südlich der Einmündung der L 395 zum Zeitpunkt der Erhebung im Jahr 2005 (Analyse-Null-Fall) bei ca. 1.800 Kfz/24 h (Schwerverkehrs(SV)-Anteil 5 %) gelegen. Für das Jahr 2025 sei für den Prognose-Null-Fall – ohne die Westumgehung – eine Verkehrszunahme auf diesem Streckenabschnitt auf ca. 2.300 Kfz/24 h prognostiziert worden. Dagegen sei für den Planungsfall (3), der den Bau der Westumgehung einbeziehe, eine Prognoseverkehrsbelastung auf der Westumgehung von ca. 2.400 Kfz/24 h (SV-Anteil 10 %) ermittelt worden. Da die Verkehrsuntersuchung zeitlich vor der Umstellung der Anlieferungslogistik datiere, habe dieser Aspekt nicht berücksichtigt werden können. Andererseits hätten die Erhebungen für die Verkehrsuntersuchungen im April 2005 und damit außerhalb der Zuckerrübenkampagne im 4. Jahresquartal stattgefunden, so dass der nur temporär stattfindende LKW-Anlieferverkehr in das Zuckerwerk überhaupt nicht in die Verkehrsuntersuchung eingeflossen sei und folglich die spätere Änderung der Anlieferungslogistik keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung und die darin belegte Verkehrsbelastung der L 455 haben ausüben können. Tatsächlich habe der Verkehr auf der L 455 im Bereich A. auch nach der Logistikumstellung des Zuckerwerks keineswegs abgenommen; vielmehr sei im Vergleich zu den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens sogar von höheren Verkehrsbelastungen auszugehen. Nach dem Ergebnis der Straßenverkehrszählung 2015 habe die L 455 im Bereich der bereits bestehenden Nordwestumgehung eine Verkehrsbelastung von 3.893 Kfz/24 h mit einem SV-Anteil von 6 %. Die bestehende Ortsdurchfahrt der L 455 ab Einmündung der L 395 habe danach in südlicher Richtung ein Verkehrsaufkommen von bis zu 3.200 Kfz/24 h. Nach neueren Verkehrsuntersuchungen aus 2018 sei auf der bestehenden Ortsdurchfahrt im südlichen Bereich im Prognose-Null-Fall (ohne Westumgehung) für das Prognosejahr 2030 eine Verkehrsbelastung von bis zu 3.600 Kfz/24 h zu erwarten, die damit deutlich über der durchschnittlichen Verkehrsbelastung aller rheinland-pfälzischen Landesstraßen von rund 2.600 Kfz/ 24 h im DTV (= Durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge) im Jahre 2015 läge. Im Prognose-Plan-Fall (Bau der Westumgehung) würde dieser Abschnitt der Ortsdurchfahrt bezogen auf das Jahr 2030 um ca. 40 % verkehrlich entlastet, während die Westumgehung dann eine Verkehrsbelastung von ca. 1.600 Kfz/24 h im DTV aufwiese. Dabei habe sich auch bestätigt, dass die L 455 auch durch überörtlichen Schwerlastverkehr aus dem Bereich der Vorderpfalz in Richtung Worms und B 47 / A 61 genutzt werde und im Bereich A. ein verstärkter Zulieferverkehr regionaler Anbieter und ortsansässiger Unternehmen mit größeren Fahrzeugen stattfinde. Damit sei die Notwendigkeit und planungsrechtliche Rechtfertigung des Baus der Westumgehung hinreichend nachgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch den Anforderungen an eine gerechte Abwägung in Ausübung der fachplanerischen Gestaltungsfreiheit. Insbesondere seien die Belange der Kläger rechtsfehlerfrei gewürdigt worden. Die Abwägung sei zunächst unter dem Aspekt des Immissionsschutzes nicht zu beanstanden. Sowohl die Auswirkungen des von der geplanten Umgehungsstraße ausgehenden Verkehrslärms als auch die projektbedingten Luftschadstoffimmissionen seien rechtsfehlerfrei gewürdigt und dabei die entsprechenden Belange der Kläger zutreffend abgewogen worden. So weise die Berücksichtigung der zu erwartenden Lärmauswirkungen keine Mängel auf. Die Untersuchung der Lärmsituation habe ergeben, dass kein Anlass bestehe, dem Straßenbaulastträger gemäß §§ 41, 43 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV die Durchführung aktiver oder passiver Schallschutzmaßnahmen aufzuerlegen, weil an allen untersuchten Gebäuden die maßgeblichen Grenzwerte für Wohn- bzw. Mischgebiete eingehalten würden. Da der Neubau der Westumgehung nach den Ergebnissen der im Verfahren durchgeführten Schalltechnischen Untersuchung zu keinen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von 59/49 dB(A) tags bzw. nachts für Wohngebiete sowie von 64/54 dB(A) am Tag bzw. in der Nacht für Mischgebiete führe, sondern teilweise sogar zu deutlichen Unterschreitungen an den der Trasse nächstgelegenen Einzelgebäuden, seien keine Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen. Auch das Anwesen der Kläger, das rechtlich einem Mischgebiet zuzuordnen sei, werde keinem unzumutbaren Verkehrslärm ausgesetzt. Zwar sei für dieses Anwesen in der Schalltechnischen Untersuchung vom 26. Juli 2016 keine eigene Lärmberechnung durchgeführt worden. Da jedoch bei anderen untersuchten Gebäuden, die näher an der Trasse liegen, die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten würden, habe der Vorhabenträger davon ausgehen dürfen, dass auch bei dem im Außenbereich gelegenen Anwesen der Kläger die dafür maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) nachts eingehalten werden. Im Übrigen habe eine durch die Einwendungen der Kläger veranlasste Nachermittlung der Lärmauswirkungen für deren Anwesen vom 17. November 2020 für die der Straßenseite zugewandte Nord-Ost-Seite des Anwesens Immissionspegel von maximal 53,4 dB(A) tags und 43,1 dB(A) nachts im 2. Obergeschoss ergeben; im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss lägen die ermittelten Werte noch niedriger. Insgesamt lägen damit die Beurteilungspegel sowohl tagsüber als auch nachts rund 10 dB(A) unterhalb der in der 16. BImSchV für Mischgebiete festgelegten Immissionsgrenzwerte. Damit habe die Nachberechnung bestätigt, dass das Anwesen der Kläger keinen projektbedingten unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein werde, aus denen sich ein Anspruch auf Lärmschutz gegen den Vorhabenträger herleiten ließe. Es sei weder von den Klägern substantiiert begründet worden noch sonst erkennbar, weshalb diese Lärmbeurteilung fehlerhaft sein könnte. So hätten die Lärmberechnungen des Vorhabenträgers gerade die östliche Seite des Anwesens in den Blick genommen, zu der nach den Angaben der Kläger deren Wohn- und Schlafräume ausgerichtet seien, und dort keine Grenzwertüberschreitungen feststellen können. Was die von den Klägern angesprochenen, aus ihrer Sicht immissionsmindernd wirkenden Baumbestände östlich ihres Anwesens angehe, so spielten diese keine Rolle, weil das Berechnungsverfahren nach der RLS 90 Baumbewuchs keine Relevanz für die Beurteilung der Lärmauswirkungen beimesse. Im Übrigen sei auf der Straßenböschung der dem Anwesen der Kläger zugewandten Seite der Umgehungsstraße nach den festgestellten Planunterlagen eine Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern vorgesehen, so dass auch künftig wieder ein abschirmender Baum- und Strauchbewuchs zwischen Straße und Anwesen vorhanden sein werde. Vorsorglich sei noch darauf hinzuweisen, dass den Lärmberechnungen das Verkehrsszenario der Verkehrsuntersuchung von 2006 zugrunde gelegt worden sei, das mit einer Verkehrsbelastung für den Prognose-Planfall 2025 von 2.400 Kfz/24 h von einer höheren Verkehrsbelastung als nach den neueren Verkehrsuntersuchungen des Beklagten ausgehe; mithin lägen die Verkehrslärmberechnungen hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Verkehrsbelastung auf der sicheren Seite. Damit sei die von den Klägern geäußerte Sorge einer lärmbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung unbegründet. Im Übrigen habe die Planfeststellungsbehörde auch den Verkehrslärm unterhalb der gesetzlichen Immissionsgrenzwerte nicht außer Acht gelassen, sondern fehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Lärmschutzinteressen der Bevölkerung und insbesondere der Kläger in der Gesamtabwägung nicht dazu führen könnten, dem Straßenbaulastträger Lärmschutzmaßnahmen aufzuerlegen oder gar ganz von der Planung Abstand zu nehmen. Auch aus der von ihnen befürchteten, tatsächlich aber wegen der Verkehrslärmimmissionen nicht zu erwartenden Wertminderung ihres Anwesens könnten die Kläger nichts für sich herleiten. Bei einem im Außenbereich gelegenen Anwesen müsse der Eigentümer stets damit rechnen, dass außerhalb seines Grundstücks bzw. Anwesens öffentliche Verkehrswege gebaut würden. Da das Gesetz hiergegen keinen Vertrauensschutz einräume, fehle es insoweit an einer gesicherten Rechtsposition. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer unzureichenden Lärmvorsorge zu Lasten der Kläger diesen kein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses und auch nicht auf eine Rechtswidrigkeits- und Nichtvollziehbarkeitsfeststellung nach § 75 Abs. 1 a S. 2 VwVfG zustehen könne, sondern allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Dieser bestehe indessen nach dem zuvor Gesagten mangels Fehlern des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Bewältigung der Verkehrslärmimmissionen ebenfalls nicht. Die Abwägungsentscheidung weise aber auch hinsichtlich der Würdigung der Luftschadstoffsituation keine Mängel auf. Der Vorhabenträger habe zu den zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Luftschadstoffsituation ein Luftschafstoffgutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gelangt sei, dass an den der Trasse nächstgelegenen Gebäuden sowohl die Jahresmittelwerte als auch die Tagesgrenzwerte der Luftschadstoffkomponenten nach Maßgabe der 39. BImSchV unterschritten werden; mithin würden die Grenzwerte der 39. BImSchV für die hier relevanten Luftschadstoffe in allen beurteilungsrelevanten Bereichen straßennaher Wohnbebauung auch nach dem Neubau der Westumgehung A. eingehalten. Dabei sei entsprechend dem Berechnungsverfahren nach den RLuS eine Verkehrsbelastung von 5.000 Kfz/24 h angesetzt und damit ein deutlich über den tatsächlich zu erwartenden Belastungszahlen der Westumgehung liegendes Verkehrsszenario zugrunde gelegt worden. Folglich hätten dem Straßenbaulastträger keine Schutzmaßnahmen hinsichtlich straßenbaubedingter Luftschadstoffimmissionen aufgegeben werden müssen. Im Übrigen seien aber auch die unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV verbleibenden Schadstoffbelastungen in der Abwägung berücksichtigt worden, die jedoch nicht dazu hätten führen können, dem Straßenbaulastträger Maßnahmen aufzuerlegen oder vollständig von der Planung Abstand zu nehmen. Die Planfeststellungbehörde habe aber auch die Auswirkungen der Planung auf die landwirtschaftlichen Flächen und den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger sowie alle sonstigen von ihnen in diesem Zusammenhang angeführten Gesichtspunkte umfassend und abwägungsfehlerfrei gewürdigt. Der Beklagte habe insbesondere die herausgehobene landwirtschaftliche Bedeutung der von der Planung betroffenen Bewirtschaftungsflächen nicht verkannt, sondern berücksichtigt, dass es sich dabei größtenteils um hofnahe und für den Betrieb besonders wertvolle Flächen handele, weshalb ein schwerwiegender Eingriff in den Betrieb der Kläger vorliege. Dennoch habe dies in der Abwägung mit gewichtigeren öffentlichen Belangen nicht dazu führen können, von der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen der Kläger ganz abzusehen oder diese noch weiter zu reduzieren. Denn die Inanspruchnahme von Flächen der Kläger sei im planfestgestellten Umfang für die Realisierung der Baumaßnahme unabdingbar. Dabei habe die Behörde die Inanspruchnahme der Flächen auf das unbedingt Notwendige begrenzt. Dies komme in der während des Planfeststellungsverfahrens vorgenommenen Planänderung zum Ausdruck, durch die der Umfang der Inanspruchnahme im Vergleich zu ursprünglich offengelegten Planung deutlich reduziert worden sei. Insbesondere durch Verlegung von Landespflegemaßnahmen habe die Gesamtinanspruchnahme der zu erwerbenden Flächen von rund 16.200 qm auf rund 10.600 qm vermindert werden können; dabei sei vor allem die anfänglich vorgesehene vollständige Inanspruchnahme der hofnahen Parzelle Nr. … entbehrlich geworden und auf eine Teilinanspruchnahme von rund 3.696 qm reduziert worden. Zusätzlich sei der Straßenbaulastträger angehalten worden, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um Ersatz- bzw. Tauschflächen zu bemühen und diese den Betroffenen anstelle einer Geldentschädigung als Ersatzland anzubieten, wovon ggf. auch die Kläger profitieren könnten. Insgesamt sei die Planung daher von dem Bemühen getragen, die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen – insbesondere für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen - auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Die letztlich planfestgestellte Inanspruchnahme von Eigentumsflächen der Kläger hätte nur bei einem gänzlichen Verzicht auf den Bau der Westumgehung entfallen können, was wegen des für diese streitenden besonderen öffentlichen Interesses nicht vertretbar gewesen wäre. Soweit den Klägern bei der Bewirtschaftung von Restflächen der planungsbetroffenen Grundstücke entschädigungspflichtige Nachteile entstünden, sei über diese im späteren Enteignungs- und Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Sofern derartige Auswirkungen tatsächlich feststellbar wären, werde der Vorhabenträger nach Maßgabe der Auflagenregelung in Kapitel B Nr. 10 des Planfeststellungsbeschlusses auch für etwaige unwirtschaftliche Restflächen Entschädigung leisten müssen. Es sei jedoch derzeit nicht zu erkennen, dass solche Restflächen nach dem Bau der Straße von den Klägern nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden könnten. Dies gelte auch für die von den Klägern genannten Parzellen … und … und zwar schon angesichts des Verhältnisses der straßenbaubedingten Verlustflächen zu den jeweiligen Gesamtgrundstücksgrößen. Soweit die Kläger bezüglich der als Weinberg genutzten hofnahen Parzelle Nr. … auf zusätzliche Bewirtschaftungserschwernisse wegen des Wegfalls eines Wirtschaftsweges und der Notwendigkeit der Schaffung eines Wendestreifens auf dem Grundstück verwiesen, sei den Klägern ein Vergleichsangebot unterbreitet worden, in Abstimmung mit ihnen auf der verbleibenden Parzelle entlang des westlichen Böschungsfußes einen Wendestreifen anzulegen und ihnen eine zusätzliche Entschädigung für dadurch wegfallende Weinstöcke zu zahlen. Auch wenn die Kläger dieses Angebot nicht angenommen hätten, sei der Beklagte weiterhin zu dieser Regelung bereit. Soweit die Kläger auf die auf ihren Flächen angebauten Sonderkulturen und die Notwendigkeit von deren intensiven Beregnung über den hofeigenen Tiefbrunnen verwiesen, sei nicht erkennbar, weshalb diese nicht weiterhin möglich sein sollte. Der Tiefbrunnen als solcher werde durch die Planung nicht berührt. Gleichwohl sei der Straßenbaulastträger in der Auflage in Kapitel C.VI.7 des Planfeststellungsbeschlusses zu einer Verlegung bzw. Wiederherstellung der Beregnungsanlagen verpflichtet worden, falls die Nutzbarkeit genehmigter Tiefbrunnen, Hydranten und unterirdischer Leitungen zur Feldberegnung beeinträchtigt werden sollte. Gleiches gelte für die von den Klägern erstmals im Klageverfahren angesprochene Trinkwasserleitung zu ihrer Hofstelle, die auch von der Auflagenregelung erfasst würde. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit dem Einwand der Kläger auseinandergesetzt, durch den Bau der Umgehungsstraße würden kleinklimatische Veränderungen auf ihren verbleibenden Flächen, insbesondere der Parzelle Nr. …, auftreten. Wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt, sei ein gänzlich ungehinderter Abfluss von Emissionen bzw. von Kaltluft wegen der Lage des Hofes im Tal-grund, des dichten Gehölzbewuchses südlich des Hofes entlang des Eisbaches, des vorhandenen Bahndamms sowie der Bebauung der Ortslage schon heute im Bestand nicht gegeben. Mit dem Bau der Umgehungsstraße seien keine erheblichen negativen Veränderungen der kleinklimatischen Verhältnisse verbunden, weil die Umgehungsstraße überwiegend im Einschnitt und nur im Bereich beidseits der Eisbachquerung in Dammlage geführt werde. Die allenfalls geringfügigen Beeinträchtigungen durch den Straßendamm würden die vorhandene kleinklimatische Situation nicht erheblich verändern, zumal sie durch die Unterbrechung des vorhandenen Bahndamms sowie die ausreichende Dimensionierung des Brückenbauwerks über den Eisbach minimiert würden. Zudem werde der vorhandene Baum- und Strauchbewuchs entgegen der Darstellung der Kläger nicht ersatzlos entfallen, weil im landespflegerischen Begleitplan umfangreiche Baum- und Strauchpflanzungen zur Kompensation der zu beseitigenden Gehölze vorgesehen seien. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit dem Einwand einer schlechteren Erreichbarkeit der Eigentumsflächen der Kläger im Vergleich zur heutigen Situation auseinandergesetzt. Demzufolge werde das vorhandene Wirtschaftswegenetz zwar an mehreren Stellen durch die Trasse durchschnitten, die Erreichbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen sei jedoch weiterhin sichergestellt. Bei Aufrechterhaltung der vorhandenen Wirtschaftswegebeziehungen befänden sich drei Einmündungsbereiche östlich und westlich der L 455 auf einem Streckenabschnitt von nur ca. 400 m; deren Beibehaltung stünde dem Planungsziel eines verkehrsgerechten Ausbaus der Landesstraße auf freier Strecke entgegen, weil der Ein- und Ausfahrtverkehr den Verkehrsfluss auf der L 455 erschweren würde; zudem sei die Beibehaltung des östlichen Anschlusses bei Bau-km ca. 0+435 schon wegen der Straßenböschung nicht möglich. Es gebe ohnehin keinen Anspruch auf unveränderte Zufahrtverhältnisse, sondern nur auf Schaffung eines angemessenen Ersatzes zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung anliegender Grundstücke und einer ausreichenden Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz. Die Planung stelle sicher, dass das unterbrochene Wirtschaftswegenetz adäquat wiederhergestellt werde, auch wenn dabei zumutbare Umwege in Kauf zu nehmen seien. Über die geplante Anbindung bei Bau-Km ca. 1+1000 werde ein adäquater Ersatz geschaffen, der die anliegenden Grundstücke an das öffentliche Wegenetz anschließe; hierbei werde die L 455 an diesem Knotenpunkt mit separaten Abbiegespuren ausgestattet und die Wirtschaftswegeeinmündung mit ausreichender Aufstelllänge und hinreichend dimensionierten Kehren versehen. Zudem bleibe die westliche Wirtschaftswegeeinmündung bei Bau-km ca. 0+435 erhalten. Ferner sei die Planung dahin geändert worden, dass der ursprünglich unter Einbeziehung der Flurstücke Nrn. … und … der Kläger vorgesehene Wendestreifen im Bereich von Bau-km ca. 0+430 bis Bau-km ca. 0+770 jetzt als unbefestigter Wirtschaftsweg ausgebaut und an den vorhandenen Weg Flur 7 Nr. 92/1 angebunden werde. Soweit die Kläger bemängelten, bestimmte landwirtschaftliche Flächen seien künftig nur aus der Ortslage heraus erreichbar, seien die damit verbundenen Mehr- und Umwege hinzunehmen. Über etwaige Entschädigungen sei ggf. im Entschädigungsverfahren zu entscheiden. Die Abwägungsentscheidung begegne bezüglich der Inanspruchnahme von Flächen der Kläger auch im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachte planungsbedingte Existenzgefährdung keinen Bedenken. Ihnen könne bereits nicht darin gefolgt werden, dass die Planung tatsächlich existentielle Auswirkungen auf ihren landwirtschaftlichen Betrieb haben werde. Dagegen spreche bereits, dass nach den eigenen Angaben der Kläger die meisten ihrer bei der Planung in Anspruch genommenen Flächen sowie ein Großteil ihrer sonstigen Betriebsflächen nicht von ihnen selbst bewirtschaftet würden, sondern an Dritte verpachtet seien. So ergebe sich aus ihren Aufstellungen, dass die planungsbetroffenen Grundstücke … vollständig und die Parzelle Nr. … überwiegend an Dritte verpachtet seien. Bei der Parzelle Nr. … handele es sich nicht um eine landwirtschaftlich genutzte, sondern um eine als „Brache/Biotop“ ausgewiesene Fläche. Nur die Parzelle … werde nach ihren Angaben vollständig von ihnen selbst bewirtschaftet, im Übrigen nur noch die Parzelle …, die aber nicht straßenbaubedingt in Anspruch genommen werde. Die Kläger hätten in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2020 überdies selbst bestätigt, dass die Pachterlöse aus ihren überwiegend verpachteten Eigentumsflächen ihre Lebensgrundlage bildeten. Danach sei schon fraglich, ob es sich bei dem Betrieb der Kläger noch um einen Vollerwerbsbetrieb handele. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Frage einer planungsbedingten Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger nicht habe aufgeklärt werden können, weil die Kläger, nachdem die Planfeststellungsbehörde die Straßenbaubehörde aufgefordert hatte, ein Sachverständigengutachten zur Existenzgefährdung ihres Betriebs einzuholen, sich die beauftragte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufgrund der von den Klägern lediglich zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen außerstande gesehen habe, ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Zweifel an einer durch die baubedingte Flächeninanspruchnahme verursachten Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger bestünden letztlich auch wegen des geringen Gesamtumfangs des planungsbedingten Verlustes an Eigentumsflächen in Relation zur Gesamtgröße sämtlicher von den Klägern benannten Betriebsflächen. Im Verhältnis zur Gesamtbetriebsfläche der Kläger von rund 172.000 qm nehme sich der Umfang des tatsächlich dauerhaften Flächenverlusts von 10.600 qm mit gerade einmal 6,16 % relativ gering aus. Dieser prozentuale Flächenverlust liege nur knapp über der Bagatellgrenze von 5 % der Nutzfläche, bei deren Unterschreitung nach der Rechtsprechung bei einem gesunden landwirtschaftlichen Betrieb nicht von einer möglichen Existenzgefährdung auszugehen sei. Letztlich habe die von den Klägern behauptete Existenzgefährdung im Planfeststellungsverfahren aber dahinstehen können und bedürfe auch im Klageverfahren keiner Klärung. Die Planfeststellungsbehörde habe bei ihrer Entscheidung offenlassen dürfen, ob die Planung derart einschneidende Wirkungen für den landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger haben könne, weil sie keinen Zweifel daran gelassen, sondern sogar unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass das mit der Planung verfolgte Ziel, eine die Ortsdurchfahrt von A. entlastende Ortsumgehung zu schaffen, selbst um den Preis einer eventuellen Existenzgefährdung des Betriebs der Kläger als vorrangig zu erachten und das Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens selbst unter Inkaufnahme eines so schwer wiegenden Eingriffs höher zu bewerten sei. Diese Entscheidung, die Belange der Kläger auch für den Fall einer als wahr unterstellten Existenzgefährdung ihres Betriebs hinter die für die Planung sprechenden Belange zurückzustellen, bewege sich im Rahmen des der Planfeststellungsbehörde durch das Abwägungsgebot eingeräumten Bewertungsspielraums und sei daher rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei begegne es auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Planfeststellungsbehörde die Regelung des entschädigungsrechtlichen Ausgleichs der planungsbedingten Beeinträchtigungen – auch derjenigen des Betriebs der Kläger – dem nachfolgenden Entschädigungsverfahren zugewiesen habe. Nach der Rechtsprechung sei es auch in Fällen existenzieller Bedrohung eines landwirtschaftlichen Betriebs rechtlich zulässig, die Regelung des Ausgleichs für einen solchen Eingriff dem anschließenden Entschädigungsverfahren zu überlassen. Soweit die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 eine unzureichende Variantenprüfung gerügt hätten, sei dieses Vorbringen gemäß § 6 UmwRG als verspätet zurückzuweisen, weil es erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist zur Klagebegründung am 30. April 2021 vorgebracht worden und kein Hinderungsgrund für den rechtzeitigen Vortrag ersichtlich sei. Unabhängig davon seien die beiden Varianten im Planfeststellungsbeschluss fehlerfrei abgewogen worden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.