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Urteil

8 C 10163/23.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:0626.8C10163.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau einer Bundesstraße (hier bejaht u.a. wegen der Möglichkeit, dass die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe, im Rahmen der Daseinsvorsorge Wirtschaftswege im Gemeindegebiet vorzuhalten und instandzuhalten, erschwert wird).(Rn.54) 2. Zur (beschränkten) Rügebefugnis einer von einer Fachplanung betroffenen Gemeinde bei der Geltendmachung von Abwägungsmängeln. (Rn.69)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss für den vierstreifigen Ausbau einer Bundesstraße (hier bejaht u.a. wegen der Möglichkeit, dass die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe, im Rahmen der Daseinsvorsorge Wirtschaftswege im Gemeindegebiet vorzuhalten und instandzuhalten, erschwert wird).(Rn.54) 2. Zur (beschränkten) Rügebefugnis einer von einer Fachplanung betroffenen Gemeinde bei der Geltendmachung von Abwägungsmängeln. (Rn.69) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie wurde gemäß § 74 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses an die Klägerin am 6. Februar 2023, nämlich am 24. Februar 2023, erhoben. 2. Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Verletzung eigener Rechte erscheint auf der Grundlage ihres Vorbringens (noch) als möglich. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährt den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht und damit verbunden die Befugnis, die örtlichen Belange und die Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft wahrzunehmen (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 9.12 –, juris). Eine Gemeinde ist jedoch – wie der Beklagte bereits zutreffend ausgeführt hat – nicht befugt, als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger, wie Lärmschutzinteressen oder den Schutz vor visuellen Beeinträchtigungen, geltend zu machen oder die Unvereinbarkeit des Vorhabens etwa mit den Belangen von Natur und Landschaft gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei Anwendung des gebotenen großzügigen Maßstabs kann es hier nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der künftigen Verdrängung des langsam fahrenden Verkehrs von der B 50neu die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, im Rahmen der Daseinsvorsorge Wirtschaftswege im Gemeindegebiet vorzuhalten und instandzuhalten (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10482/09.OVG –, ESOVG), erschwert wird. Zudem vermittelt das einfach-rechtliche Eigentum an dem vorhabennahen Waldgrundstück in der Gemarkung H. (Fl.-Nr. … der Flur …) der Klägerin eine abwägungserhebliche Position; insofern kann sie geltend machen, dass nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich vorhabenbedingt die Erreichbarkeit und wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks verschlechtern (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2013 – 9 A 13.12 –, juris Rn. 15). II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die vollständige oder teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigen würde. 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet zunächst nicht an Form- oder Verfahrensfehlern. Die Klägerin selbst hat keinerlei Anhaltspunkte hierfür vorgebracht; formell-rechtliche Mängel sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem einschlägigen materiellen Recht im Einklang. a. Die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben des Ausbaus einer Bundesstraße liegt vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer (z. B. Straßen-)Planung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder eine Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h. nach Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele vernünftigerweise geboten ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, juris). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG –) aufgenommen ist. Denn nach § 1 Abs. 2 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG und für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 9 A 1.21 –, juris Rn. 42 ff. m.w. N.; ebenso z. B. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG –, juris Rn. 70 ff.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht die Planrechtfertigung des Vorhabens im planfestgestellten Abschnitt außer Frage. Das Vorhaben des vierstreifigen Ausbaus der B 50 im Abschnitt zwischen dem Bahnhof Zolleiche und der Dienststellengrenze ist – ebenso wie die beiden Nachbarabschnitte – im maßgeblichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in der Fassung vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) – Anlage zu § 1 Abs. 1 FStrAbG – enthalten und unter der lfd. Nr. 1098 der Stufe „laufend und fest disponiert“ zugeordnet; nach § 8 FStrAbG ist es damit den Vorhaben des vordringlichen Bedarfs gleichgestellt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2019 – 9 A 2.18 –, juris Rn. 22). b. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingendes Recht verstößt; auch die Klägerin macht solche Verstöße nicht geltend. c. Der Planfeststellungsbeschluss steht auch mit dem Abwägungsgebot im Einklang. Er leidet insbesondere im Hinblick auf abwägungsbeachtliche Belange der Klägerin nicht unter Abwägungsmängeln. Nach § 17 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung für den Ausbau einer Bundesfernstraße die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Dem Abwägungsgebot ist dabei Genüge getan, wenn eine Abwägung überhaupt stattfindet, in die Abwägung Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden müssen, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt wird und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zum objektiven Gewicht der Belange nicht außer Verhältnis steht (st. Rspr., BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1975 – IV C 21.74 –, juris Rn. 37; OVG RP, Urteil vom 20. Juli 2022 – 8 C 10278/21.OVG –, beck-online Rn. 96). Die Klägerin als von der Fachplanung betroffene Gemeinde ist bei der Geltendmachung von Abwägungsmängeln allerdings von vorneherein auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Denn weder die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte Selbstverwaltungsgarantie und Planungshoheit noch das zivilrechtliche Eigentum an Grundstücken, die durch das planfestgestellte Vorhaben in Anspruch genommen werden, vermitteln ihr einen Anspruch auf Vollüberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses. Eine Gemeinde kann sich – wie bereits oben zur Frage der Klagebefugnis ausgeführt – weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten (st. Rspr., z.B. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2021 – 4 A 9.19 –, juris Rn. 55ff., und vom 23. Juni 2021 – 7 A 10.20 –, juris Rn. 24). Davon ausgehend liegt anhand des Klagevorbringens keine fehlerhafte Abwägung der Belange der Klägerin vor. aa. Für den geltend gemachten Abwägungsmangel bezüglich der Verdrängung von langsam fahrendem Verkehr und der Verfügbarkeit von Ersatzrouten steht der Klägerin bereits kein Rügerecht zu. Denn die Regelung des Straßenverkehrs gehört seit jeher nicht zum eigenen, durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Wirkungskreis der Gemeinden, sondern zu den staatlichen Aufgaben (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 2.90 –, juris Rn. 11 m.w.N.,). Die Planungshoheit verleiht einer Gemeinde demgemäß keinen Anspruch darauf, dass ihre Verkehrsinfrastruktur unangetastet bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2008 – 9 VR 5.07 –, juris Rn. 8: Fall des Abschneidens von Wirtschaftswegen durch Straßenneubau; BayVGH, Urteil vom 25. Februar 2020 – 22 A 18.40038 –, beck-online Rn. 65). Die gegen die Planung vorgebrachten Einwände der Klägerin, der verdrängte Langsamverkehr könne nicht auf den geplanten Wirtschaftsweg, der nur vermeintlich zur Verfügung stehe, ausweichen, und die vorgesehenen Ersatzrouten seien diesen Verkehrsteilnehmern nicht zumutbar, sind deshalb von vorneherein ohne Belang in der Abwägung, soweit es um wehrfähige Rechte der Klägerin geht. Diese handelt hier – in ihrer Sorge für bestimmte Verkehrsteilnehmer zwar grundsätzlich verständlich, dennoch aber rechtlich unerheblich – als „Sachwalterin“ für Dritte. Lediglich ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass die diesbezüglichen Einwände der Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss auch in der Sache nicht überzeugen dürften. Den Ausführungen der Planfeststellungsbehörde zur straßenrechtlich gebotenen Einziehung der vorhandenen Hunsrückhöhenstraße ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat sich darauf beschränkt, geltend zu machen, dass zumutbare Ersatzstrecken für diese Verkehrsteilnehmer fehlten, und auch der Wirtschaftsweg entgegen der Annahme der Behörde dem landwirtschaftlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehe. Mit dieser Kritik aber dürfte die nachvollziehbare und detaillierte Begründung im Planfeststellungsbeschluss, die auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung dargestellt hat, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen sein. bb. Soweit die Klägerin bemängelt, die Belange des Radverkehrs seien unter Verstoß gegen das Gebot gerechter Abwägung nicht sachgerecht in den Blick genommen worden, weisen auch diese Belange keinen Bezug zum Recht auf kommunale Selbstverwaltung auf. Daher fehlt es der Klägerin an der Befugnis, diese Belange gerichtlich einzufordern. cc. Das Vorhaben verletzt die Klägerin auch nicht in ihrer gemeindlichen Planungshoheit. Die gemeindliche Planungshoheit vermittelt nach ständiger Rechtsprechung eine wehrfähige, in die Abwägung nach § 17 Satz 2 FStrG einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen – etwa die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr – erheblich beeinträchtigt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 9.12 –, juris). Die Abwägungsentscheidung verletzt allerdings die Klägerin unter keinem dieser Gesichtspunkte. So hat sie zunächst nicht substantiiert dargelegt, dass das planfestgestellte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung einer gemeindlichen Einrichtung, nämlich ihres Wirtschaftswegenetzes, zur Folge haben werde. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang den Rückbau der vorhandenen Hunsrückhöhenstraße zu einem zweistreifigen Wirtschaftsweg im Hinblick auf die damit verbundene Übertragung der Unterhaltungslast angreift, fehlt es bereits an der eigenen Betroffenheit (vgl. zur Planung eines Weges in der Baulast der klagenden Gemeinde BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 – 8 A 07.40047 –, juris Rn. 22). Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Klägerin vorhabenbedingt die Unterhaltungslast für einen Wirtschaftsweg übertragen werden könnte. Der angefochtene Beschluss begründet – dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024 auch eingeräumt – keine Unterhaltungslast der Klägerin für einen Wirtschaftsweg. Vielmehr haben lediglich die Ortsgemeinden Hirschfeld, Kleinich, und Hochscheid jeweils die Unterhaltungslast für einzelne Abschnitte des entstehenden Wirtschaftswegs zu übernehmen; so ergibt es sich auch aus den Besonderen Nebenbestimmungen des Beschlusses zur Übergabe der B 50alt als Wirtschaftsweg (vgl. hierzu Kapitel C, Punkt VIII.7 des PFB, Seite 28). Übereinstimmend damit weist auch der Lageplan (Unterlage 5, Blatt Nr. 1) aus, dass der einzurichtende Wirtschaftsweg erst jenseits der Gemeindegrenze der Klägerin beginnt. Demnach sind aber die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob der Planung des streitgegenständlichen Abschnitts die Annahme zugrunde liegt, dass der Wirtschaftsweg auch überörtliche Verkehre aufnehmen soll, und ob aber – kollidierend damit – die jeweils mit der Unterhaltungslast belegte Gemeinde sich weigern kann, auch solche Verkehre in ihrem Wirtschaftswegenetz zu dulden, in diesem Verfahren nicht relevant. Auch das in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Vordergrund gerückte Vorbringen der Klägerin, die Belastung der Gemeinde mit der Unterhaltungslast für einen Wirtschaftsweg im nachfolgenden Planungsabschnitt sei bereits jetzt absehbar, führt nicht auf eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts durch den angefochtenen Beschluss. Eine sog. Zwangspunkt-Konstellation, bei der die zukünftige Betroffenheit zwangsläufig feststeht (vgl. BayVGH vom 19. Oktober 1993 – 8 A 93.40001 –, juris Rn. 26), ist nicht gegeben. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2024 hierzu nachvollziehbar erklärt, dass das Verfahren für den Nachbarabschnitt zwischen Longkamp und Bahnhof Zolleiche derzeit nicht einmal absehbar einleitungsfähig und auch bisher nicht an die Planfeststellungsbehörde herangetragen worden sei; es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass der Abschnitt gar nicht umgesetzt werde. Aus diesem Grund habe man auch für den streitgegenständlichen Abschnitt provisorische Anbindungen vorgesehen. Ausgehend auch von dieser Erklärung ist es ohne Weiteres denkbar, dass für den benachbarten Streckenabschnitt – so auch dieses Vorhaben in der Zukunft planfestgestellt wird – eine abweichende Planung hinsichtlich der Einziehung oder Umstufung der Hunsrückhöhenstraße und hinsichtlich eines parallel zur B 50neu zu führenden Wirtschaftswegs erfolgen wird. Es ist auch nicht nachvollziehbar – wobei diese Annahme aber die klägerische Argumentation wesentlich prägt –, warum die Klägerin gehindert sein sollte, gegen den dann zu fassenden Planfeststellungsbeschluss für den Folgeabschnitt, der auch auf ihrem Gemeindegebiet einen Wirtschaftsweg vorsieht, ebenfalls gerichtlich vorzugehen. Insbesondere erschließt sich dies nicht aus ihrem Vorbringen, bei Rechtskraft des Beschlusses für den streitgegenständlichen Abschnitt werde sie sich mit einem Wirtschaftsweg „abgefunden“ haben, würden ihr die „Argumente entzogen“ und „Pflöcke eingeschlagen“; die rechtliche Relevanz dieser Überlegungen hat die Klägerin nicht weiter dargelegt, sie erschließt sich dem Senat auch ansonsten nicht. Auch soweit die Klägerin eine planungsbedingte Beeinträchtigung ihres Wirtschaftswegenetzes darin sieht, dass sie gehalten sein könnte, die von der Bundesstraße verdrängten Verkehre aufzunehmen und hierfür entsprechende Einrichtungen als zuständige Trägerin zu schaffen und zu unterhalten, ist eine Verletzung ihrer gemeindlichen Rechte durch den angefochtenen Beschluss nicht ersichtlich. In welchem Umfang das Wirtschaftswegenetz als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 14 Abs. 2 GemO zum Zwecke der Daseinssorge von der Gemeinde vorgehalten werden muss, bestimmt sich grundsätzlich danach, inwieweit das Wegenetz zur Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke erforderlich ist (OVG RP, 20. November 1997 – 1 A 12771/96.OVG –, ESOVGRP; Bitterwolf, in: Praxis der Kommunalverwaltung, PdK RhPF L-12, LStrG, Stand Juni 2021, § 1 Abschnitt 7.8 ). Da hier der angefochtene Beschluss sogar einen Wirtschaftsweg für eben diesen Verkehr parallel zum planfestgestellten Abschnitt vorsieht, dürfte ein solches vorhabenbedingtes Erfordernis im Gemeindegebiet der Klägerin bereits nahezu ausgeschlossen sein. Jedenfalls wäre es aber bei dieser Sachlage erforderlich, dass die Klägerin substantiiert dazu vorträgt, welche land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen in ihrem Gemeindegebiet erstens überhaupt und zweitens auch planungsbedingt auf neue – dann von ihr zu schaffende und zu unterhaltende – Wirtschaftswege angewiesen sein könnten. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin mit ihren pauschalen und knappen Behauptungen nicht einmal annähernd dargelegt. dd. Ein Abwägungsfehler liegt schließlich auch nicht hinsichtlich der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das als Waldfläche genutzte und im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück in der Gemarkung H. (Flurstück-Nr. … der Flur …) vor. Die auf ein Ermittlungsdefizit zielende Rüge, die Planfeststellungsbehörde habe übersehen, dass dieses Grundstück durch das Vorhaben beeinträchtigt und sie daher insoweit in der Ausübung ihres Eigentums beschränkt werde, ist unbegründet. Denn dem Wirtschaftswegekonzept (Unterlage 16.1, Blatt Nr. 1), das unter anderem die bestehenden Wirtschaftswege ausweist, ist zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde der Frage der Auswirkungen der Planung auf angrenzende und nahe gelegene land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, im Allgemeinen nachgegangen ist, zumal auch deren mögliche Beeinträchtigungen grundsätzlich auf der Hand liegen. Daraus ergibt sich auch, dass das Flurstück der Klägerin über die vorhandene und in dem benachbarten Abschnitt auch bestehen bleibende Hunsrückhöhenstraße wie auch über die Zufahrtsstraße zum Bahnhof Zolleiche und den abzweigenden Wirtschaftsweg ohne Weiteres erreichbar ist. Gleiches gilt für den Übersichtslageplan (Unterlage 3, Blatt Nr. 1). Weiter ist aus dem Bestands- und Konfliktplan zum Landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 19.2, Blatt 1/3 mit Legende Unterlage 19.2, Blatt 3/3) ersichtlich, dass die Behörde im Einzelnen auch das Grundstück der Klägerin, das dort als Fichtenwald bzw. Fichtenmischwald gekennzeichnet ist, im Blick hatte. Ungeachtet dessen hat die Klägerin aber auch für ihre Annahme, die Erreichbarkeit und Ausnutzbarkeit ihres Grundstücks würden sich infolge des angeordneten Rückbaus der Bundesstraße und der Errichtung des Wirtschaftswegs verschlechtern, keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der Lage des Grundstücks ist eine Betroffenheit durch die Planung – jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die die Klägerin aber nicht aufzeigt – insoweit nicht festzustellen. So liegt das Grundstück der Klägerin schon nicht in dem Bereich, in dem der angefochtene Beschluss einen Wirtschaftsweg im Zuge des Rückbaus der bestehenden Bundesstraße vorsieht, sondern westlich davon. Zudem fehlt es an einer gemeinsamen Grenze zwischen den Vorhabenflächen und dem Grundstück der Klägerin. Denn aus dem Grunderwerbsplan (vgl. Unterlage 10.1) ergibt sich, dass die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … der Flur … jeweils zwischen der Neubautrasse bzw. der bestehenden Hunsrückhöhenstraße und der klägerischen Waldfläche liegen. Zur Frage der Erreichbarkeit der Waldparzelle hat der Beklagte ferner unter Vorlage eines Luftbilds dargelegt, dass das Grundstück auch weiterhin über die an die östliche Grundstücksgrenze angrenzende Zufahrt Bahnhof Zolleiche – die Wegeparzelle mit der Flurstück-Nr. … der Flur … – und rückwärtige Wirtschaftswege erreichbar sein wird (vgl. hierzu Schriftsatz vom 13.07.2023, dort S. 45 bis 47 sowie Anlage 8); diese Ausführungen hat die Klägerin jedenfalls nicht konkret angegriffen. Aber auch unabhängig von der Entfernung zwischen dem Grundstück und dem vom Vorhaben betroffenen Bereich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Grundstück der Klägerin durch den Rückbau der Hunsrückhöhenstraße zu einem Wirtschaftsweg nachteilig betroffen sein sollte. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, dass ein anstelle dieser jetzt vorhandenen Bundesstraße dort unter Umständen nach einem Rückbau einzurichtender Wirtschaftsweg die Ausnutzung eines angrenzenden bzw. nahegelegenen Grundstücks stärker einschränken könnte als unter den bisherigen Umständen. Soweit die Klägerin mit ihrem vagen Vorbringen hierzu andeuten will, es sei eine Einfriedung des Grundstücks geplant, die nach den nachbarrechtlichen Regelungen in § 42 Landesnachbarrechtsgesetz – LNRG – einen Grenzabstand zu dem vorhabenbedingt entstehenden Wirtschaftsweg einhalten müsste, dürfte dieser Belang im Übrigen schon nicht in die Abwägung einzustellen gewesen sein. In die Abwägung sind nämlich nur solche privaten Belange einzubeziehen, die für die Plangeberin erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 – 4 CN 1.03 –, juris Rn. 9). Die Klägerin hat indessen ihr Interesse an einer Einfriedung des Grundstücks im Laufe des Planungsverfahrens nicht zum Ausdruck gebracht. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen jedoch nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14.10 –, beck-online Rn. 39); dafür ist hier nichts ersichtlich. Falls die Klägerin – was sie aber ebenfalls schon nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat – mit ihrem Vorbringen zu § 49 LNRG geltend machen will, dass in naher Zukunft eine Aufforstung von Wald o.ä. vorgesehen sei, ist im Hinblick auf die Regelung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 LNRG, nach der gegenüber einem Wirtschaftsweg und einer öffentlichen Straße in gleichem Maße jeweils 3 m Abstand einzuhalten sind, unabhängig von Vorstehendem nicht ansatzweise erkennbar, dass das Grundstück von der Ausweisung des Wirtschaftswegs nachteilig betroffen sein könnte. Nach alldem ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der Frage der Ausnutzbarkeit und Erreichbarkeit des Grundstücks der Klägerin vertieft nachzugehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh § 164). Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz – LBM – für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße (B) 50 nahe Hochscheid (Landkreis Bernkastel-Wittlich), nämlich im Abschnitt zwischen der Zufahrt zum ehemaligen Verladebahnhof Zolleiche und der Dienststellengrenze zwischen den regionalen Straßenbaudienststellen des LBM Bad Kreuznach und Trier, definiert durch die Kreisgrenze zwischen den Landkreisen Bernkastel-Wittlich und Rhein-Hunsrück-Kreis. Die Klägerin ist eine verbandsfreie Gemeinde im Landkreis Bernkastel-Wittlich. Die Bundesstraße B 50 führt in West-Ost-Richtung vom Autobahnkreuz (AK) A 60 / A 1 bei Wittlich über den Hunsrück bis zur A 61 bei Rheinböllen. Der Straßenbaulastträger verfolgt das Ziel, im Interesse der Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit eine durchgehend vierstreifige Verbindung von der A 1 beim AK Wittlich bis zur A 61 bei Rheinböllen zu schaffen. Hierzu soll die B 50 durchgehend mit vier Fahrstreifen neu- bzw. ausgebaut werden; größtenteils ist der Ausbau bereits erfolgt und die B 50 schon vierstreifig unter Verkehr, und zwar im östlichen Abschnitt zwischen dem Flughafen Frankfurt-Hahn bei Sohren und der A 61 bei Rheinböllen und im westlichen Abschnitt zwischen dem Autobahnkreuz der A 60 / A 1 bei Wittlich und Longkamp, in welchem die Moselüberquerung mit dem sogenannten „Hochmoselübergang“ gelegen ist. In dem dazwischenliegenden mittleren Abschnitt zwischen Longkamp (im Westen) und dem Flughafen Frankfurt-Hahn (im Osten) steht der Ausbau hingegen noch aus. Die Planung dieses Lückenschlusses wurde in drei Teilabschnitte aufgeteilt: Abschnitt „Longkamp - Bahnhof Zolleiche“, streitgegenständlicher Abschnitt „Bahnhof Zolleiche - Dienststellengrenze“ und Abschnitt „Dienststellengrenze - Flughafen Frankfurt/Hahn“. Die vorhandene B 50 ist im vorliegenden Streckenabschnitt von der B 327 überlagert, welche als Hunsrückhöhenstraße zwischen Koblenz und Hermeskeil in nordsüdlicher Richtung verläuft. Der Plan- und Baubereich des hier festgestellten Mittelabschnitts hat eine Länge von ca. 4,6 km. Die beiden Fahrbahnen mit jeweils 2 Fahrstreifen und einem Standstreifen haben eine befestigte Breite von 10,50 m. Die Baustrecke orientiert sich unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Trassenparameter weitestgehend eng an der bestehenden Bundesstraße (Hunsrückhöhenstraße). Diese Bundesstraße wird im Bereich von ca. Bau-km 96+353 bis 100+981 gemäß § 2 Abs. 6 Bundesfernstraßengesetz – FStrG – i.V.m. § 22 Abs. 4 FStrG i.V.m. § 37 Abs. 4 Landesstraßengesetz – LStrG – eingezogen; angeordnet wird der Rückbau zu einem Verbindungsweg (zweistreifiger Wirtschaftsweg), der für den Fall der angestrebten Ausweisung der B 50neu zur Kraftfahrstraße gemäß § 18 StVO die Führung des landwirtschaftlichen Verkehrs sicherstellen soll. Von der Baumaßnahme sind neben der B 50 / B 327 die Kreisstraßen (K) 126 und K 131 in der Baulast des Landkreises Bernkastel-Wittlich betroffen. Die beiden Kreisstraßen werden im Rahmen des Knotenpunktausbaus bei Hochscheid als teilplanfreie Anschlussstelle umgestaltet. Das Planfeststellungsverfahren wurde im August 2019 eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung von Zeit und Ort der Planauslegung in der Zeit vom 23. September bis 22. Oktober 2019 bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Kirchberg, Rhaunen und Bernkastel-Kues sowie bei der Verwaltung der Klägerin öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 3. September 2019 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 11. November 2019 erhob die Klägerin Einwendungen und führte im Kern zum verfügten Rückbau der Hunsrückhöhenstraße zum Wirtschaftsweg aus, die Ausweisung von Wegen für den landwirtschaftlichen und langsam fahrenden Verkehr in der Trägerschaft der jeweiligen Gemeinden stelle keinen gleichwertigen Ersatz für eine klassifizierte Straße dar. Ausbaubedingt entfallende regionale Verkehrsverbindungen seien jedoch vollwertig zu ersetzen. Die bestehende Hunsrückhöhenstraße müsse als Kreisstraße gewidmet und auf eine Fahrbahnbreite von mindestens 5,50 m zurückgebaut werden. Im weiteren Verfahren bemängelte die Klägerin später, dass die uneingeschränkte Verbindung der Orte in der Gemeinde Morbach mit den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues (z.B. Hochscheid und Kleinich) abgeschnitten werde. Auch als Umleitungsstrecke bei Sperrungen der B 50neu werde eine parallel zur Neubautrasse verlaufende Kreisstraße künftig benötigt. Einer Übertragung des geplanten Wirtschaftswegs in ihr Eigentum und ihre Unterhaltungslast werde widersprochen. Mit nichtöffentlichen Wegen in der Trägerschaft verschiedener Kommunen seien eine dauerhafte Nutzung und die Verkehrssicherheit nicht zu gewährleisten. Mit Planfeststellungsbeschluss des LBM vom 16. Dezember 2022 (nachfolgend: PFB) wurde der Plan für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße 50 zwischen Bahnhof Zolleiche und Dienststellengrenze festgestellt. Darin wurden die Einwendungen der Klägerin, soweit ihnen nicht abgeholfen wurde, zurückgewiesen. Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 6. Februar 2023 zugestellt. Zur Begründung ihrer am 24. Februar 2023 erhobenen Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Klage sei zulässig, insbesondere sei sie klagebefugt. Als Folge der Planfeststellung solle der bislang über die bestehende Hunsrückhöhenstraße geführte Langsamverkehr nach der Ausweisung der B50neu als Kraftfahrstraße teilweise auf gemeindlichen Wirtschaftswegen abgewickelt werden. Auch wenn der PFB selbst die Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtung der Daseinsvorsorge nicht schaffe, sei es nicht auszuschließen, dass sie, die Klägerin, nach Rechtskraft des PFB gezwungen sein werde, für Teile des verdrängten Bundesstraßenverkehrs Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtungen aus Gründen der Daseinsvorsorge zu schaffen, in ihre Trägerschaft zu nehmen, vorzuhalten und die Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Gegen Planungen, die die Art und den Umfang der kommunalen Daseinsvorsorge beträfen, müsse sie sich in Ausübung ihrer Selbstverwaltungsbefugnis auch bezüglich maßgeblicher Vorentscheidungen wehren können und nicht darauf verweisen lassen, ihre Rechte in späteren Verfahren geltend zu machen. Zudem sei sie von dem PFB als Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung H., Flur …, Flurstück … betroffen, das an die mit dem PFB eingezogene B 50 / B 327alt angrenze. Die Klage sei auch begründet. Die Planung verstoße gegen das Gebot gerechter Abwägung, weil ihre abwägungsbeachtlichen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere habe der Beklagte die Betroffenheit von Belangen des langsam fahrenden Verkehrs und die sich daraus für sie, die Klägerin, möglicherweise ergebenden Verpflichtungen zur Schaffung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in Form von Wirtschaftswegen fehlerhaft abgewogen. Die Ermessensentscheidung des Beklagten beruhe auf der rechtsfehlerhaften Annahme, mit der Einziehung der Fläche der bisherigen Hunsrückhöhenstraße könne diese Fläche ohne Zutun der jeweiligen Gemeinde zum Wirtschaftsweg werden. Die Behörde begründe die Einziehungsentscheidung bezogen auf die B 50 / B327alt mit einem Wirtschaftsweg, den es rechtlich betrachtet gar nicht gebe. Denn mit der Einziehung der Fläche entstehe lediglich unbelastetes Fiskaleigentum des Bundes, die Rechtsfolge der Indienststellung als Wirtschaftsweg trete jedoch nicht ein. Der Beklagte gehe aber davon aus, dass der Wirtschaftsweg für den landwirtschaftlichen Langsamverkehr auch ohne verantwortlichen Träger entstehen könne. Sie, die Klägerin, habe allerdings die Einrichtung des Wirtschaftsweges für den landwirtschaftlichen Verkehr ausdrücklich abgelehnt. Der PFB verstoße auch gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; die Planfeststellungsbehörde habe sich mit der künftigen Führung des verdrängten Verkehrs nicht hinreichend auseinandergesetzt. Auch die Einschätzung, dem langsam fahrenden Verkehr stehe ab der angestrebten Ausweisung der B 50neu als Kraftfahrstraße das untergeordnete Straßennetz mit zwei zumutbaren Ersatzrouten zur Verfügung, sei fehlerbehaftet. So nehme die Behörde irrig an, dass der gesamte landwirtschaftliche Verkehr nicht auch die Ersatzrouten, sondern vielmehr nur den – tatsächlich nicht zur Verfügung stehenden – Wirtschaftsweg nutze. Weiter habe die Behörde den Radverkehr nicht sachgerecht in den Blick genommen. Denn sie habe offenkundig irrig angenommen, dass dieser ebenfalls den Wirtschaftsweg nutzen könne. Für eine ordnungsgemäße Abwägungsentscheidung hätte geprüft werden müssen, ob dem nicht motorisierten Radverkehr die Nutzung der Ersatzrouten mit nicht unerheblichen Höhendifferenzen zuzumuten sei. Zudem habe die Behörde abwägungsfehlerhaft nicht erwogen, dass sie, die Klägerin, mit der Einziehung der bestehenden Hunsrückhöhenstraße als Eigentümerin des Waldgrundstücks mit der Flurstück-Nr. … der Flur …, Gemarkung H., ihre gemeinsame Grenze mit einer öffentlichen Straße verliere und bei Ausweisung eines Wirtschaftswegs zudem in der Ausübung ihres Eigentums beschränkt werde. Die Klägerin beantragt, den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität vom 16. Dezember 2022, Aktenzeichen 02.2-1910-PF36, für den vierstreifigen Ausbau der Bundesstraße Nr. 50 (B 50neu) zwischen Bahnhof Zolleiche und Dienststellengrenze aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei in jeder Hinsicht rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die festgestellte Straßenplanung verfüge über eine hinreichende Planrechtfertigung. Das Vorhaben stehe mit den Zielen des Bundesfernstraßengesetzes im Einklang und sei vernünftigerweise erforderlich. Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch den Anforderungen an eine gerechte Abwägung in Ausübung der fachplanerischen Gestaltungsfreiheit. Insbesondere seien die Belange der Klägerin rechtsfehlerfrei gewürdigt worden. Die von einer Fachplanung betroffene Gemeinde könne nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer eigenen schutzwürdigen Belange rügen, etwa einen rechtswidrigen Eingriff in ihre Planungshoheit. Eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten lasse sich aus ihrem Klagevorbringen jedoch unter keinem rechtlichen Aspekt herleiten. Mit der Forderung nach Abstufung der bisher als Bundesstraße gewidmeten bestehenden Hunsrückhöhenstraße zu einer Kreisstraße korrespondiere kein eigenes subjektives gemeindliches Recht der Klägerin. Bei den Belangen des die bisherige Hunsrückhöhenstraße nutzenden langsam fahrenden und landwirtschaftlichen Verkehrs handele es sich um Belange Dritter bzw. um Gemeinwohlbelange, auf die sich die Klägerin als Gemeinde nicht berufen könne. Auch soweit die Klägerin eine Betroffenheit in eigenen gemeindlichen Belangen daraus ableite, dass sie durch den verfügten teilweisen Rückbau der Hunsrückhöhenstraße aus Gründen der Daseinsvorsorge zur Schaffung von Wegeverbindungen für den langsamen landwirtschaftlichen Verkehr angehalten sein würde, sei kein subjektives Klagerecht gegeben. Denn die Klägerin sei von dem zum Rückbau anstehenden Streckenabschnitt der bisherigen Hunsrückhöhenstraße im hier festgestellten Planungsabschnitt räumlich und rechtlich schon gar nicht betroffen. Der Streckenbereich, der im angefochtenen Planungsabschnitt teilweise zu einem Hauptverbindungsweg zurückgebaut werden soll, erstrecke sich ausschließlich auf die Gemarkungen der Gemeinden Kleinich, Hochscheid und Hirschfeld. Die Planung für den Ausbau der B 50 im westlichen Anschlussabschnitt, in dem die Hunsrückhöhenstraße im Gemeindegebiet der Klägerin verlaufe, werde Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens sein, in welchem dann für diesen Streckenabschnitt über den rechtlichen Bestand bzw. die zukünftige Klassifizierung der dort verlaufenden Hunsrückhöhenstraße zu befinden sein werde. Danach sei aber auch schon nicht ersichtlich, inwiefern im festgestellten Planungsabschnitt infolge des teilweisen Rückbaus zwischen Bau-km 96+400 und Bau-km 101+981 eine aus Gründen der Daseinsvorsorge abzuleitende Einstandspflicht der Klägerin zur Schaffung einer Wegeverbindung für den langsam fahrenden und landwirtschaftlichen Verkehr in Rede stehen könne. Es sei aber ungeachtet dessen ohnehin nicht erkennbar, inwiefern die von der Klägerin bemängelte unterlassene Abstufung der bisherigen Bundesstraße zu einer Kreisstraße sie als Gemeinde in eigenen subjektiven Rechten verletzen sollte. Ob die parallel zu der neuen Bundesstraße verlaufende bisherige B 327 /B 50alt als Kreisstraße im Sinne des Landesstraßenrechts hätte erhalten und zu einer solchen hätte abgestuft werden müssen, beurteile sich nach objektiv-rechtlichen Maßstäben des Landesstraßengesetzes, auf deren Wahrung die Klägerin mit Blick auf ihr – oben dargelegtes – eingeschränktes Klagerecht gerade keinen Rechtsanspruch habe. Ungeachtet der mangelnden Rügebefugnis der Klägerin in Bezug auf eine Einstufung der bestehenden Hunsrückhöhenstraße als Kreisstraße habe sich die Behörde mit der zukünftigen straßenrechtlichen Einstufung der bestehenden Hunsrückhöhenstraße auch eingehend befasst: Die bisher als Bundesstraße gewidmete Hunsrückhöhenstraße B 327/B 50 werde aufgrund ihrer zukünftigen Lage unmittelbar neben der neuen Bundesstraße B 50neu ihre Verkehrsbedeutung für den weiträumigen Fernverkehr und damit ihre bisherige Eigenschaft als Bundesstraße nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verlieren. Hieran anknüpfend habe die Planfeststellungsbehörde geprüft, ob die Straße infolge des Baus der B 50neu jegliche Verkehrsbedeutung verlieren werde, so dass sie einzuziehen sei (§ 2 Abs. 4, 1. Alt. FStrG), oder ob sie aufgrund veränderter Verkehrsbedeutung in eine andere Straße nach Landesstraßenrecht abzustufen sei (§ 2 Abs. 4, 2. Alt. FStrG). Zunächst sei dabei festgestellt worden, dass eine zukünftige Einstufung der bestehenden Hunsrückhöhenstraße in die nächst niedrigere Straßenkategorie einer auf den Durchgangsverkehr ausgerichteten Landesstraße nach § 3 Nr. 1 LStrG ausgeschlossen sei. Denn der Durchgangsverkehr werde künftig ausschließlich die B 50neu nutzen, die eine gut ausgebaute und schnelle Verbindung biete. Im Hinblick auf die entsprechende Forderung der Klägerin sei sodann eine Abstufung von einer Bundesstraße in eine Kreisstraße gemäß § 3 Nr. 2 LStrG erwogen worden. Angesichts der verschiedenen im und durch das Gemeindegebiet der Klägerin und ihrer Ortsteile verlaufenden Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sei jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin als Gemeinde gerade auf den Erhalt der alten Hunsrückhöhenstraße als nicht in ihrer Baulast stehende Kreisstraße angewiesen wäre, um über diese Kreisstraße ihren Anschluss an die in § 3 Nr. 2 LStrG genannten Verkehrswege oder -einrichtungen zu sichern (§ 3 Nr. 2 2. Alt. LStrG – sog. Anbindungsfunktion). Der Hunsrückhöhenstraße komme jedoch auch im Hinblick auf die Netzfunktion nicht die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße zu (§ 3 S. 1, 1. Alt. LStrG). Es sei nicht zu erwarten, dass die dem überörtlichen Verkehr zuzurechnenden Verkehrsteilnehmer statt der zukünftig wesentlich komfortabler befahrbaren B 50neu weiterhin vorrangig die alte Hunsrückhöhenstraße als „Kreisstraße“ zur Abwicklung des Verkehrs innerhalb des Landkreises oder mit benachbarten Landkreisen oder kreisfreien Städten befahren würden. Die nach § 3 Nr. 2 1. Alt. LStrG erforderliche Netzfunktion komme der bestehenden Hunsrückhöhenstraße schließlich auch im Hinblick auf den langsam fahrenden Verkehr nicht zu. Soweit die Klägerin die Alternativstrecken als Ersatzrouten mit dem Hinweis infrage stelle, dass die in deren Verlauf zu befahrenden Straßen möglicherweise nicht als Ersatzrouten für den Langsamverkehr geeignet seien, spreche sie bereits keine eigenen subjektiven Belange an. Abgesehen davon handele es sich um klassifizierte Landes- und Kreisstraßen, die bereits aufgrund der ihnen zukommenden straßenrechtlichen Zweckbestimmung und ihrer Straßenausstattung dazu bestimmt seien, einen überörtlichen Verkehr auf Landes- bzw. Kreisebene zu bewältigen.Die Straßen der Alternativrouten verfügten auch durchweg über angemessene Straßenbreiten, welche auch für den langsam fahrenden und speziell auch für den landwirtschaftlichen Verkehr geeignet seien und ohne Weiteres eine Straßenbenutzung durch diese Verkehre ermöglichten. Schließlich könne die Einstufung der Hunsrückhöhenstraße als Kreisstraße auch nicht damit begründet werden, dass sie dann für den Radverkehr zur Verfügung stehen könne. Auch insoweit berufe sich die Klägerin auf Belange der Allgemeinheit, auf die sich ihr gemeindliches Rügerecht nicht erstrecke. Ein wehrfähiges Rügerecht in Bezug auf die unterbliebene Abstufung der Hunsrückhöhenstraße zur Kreisstraße und auch bezüglich der unterlassenen Kraftfahrstraßenausweisung könne für die Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer gemeindlichen Planungshoheit als Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie hergeleitet werden. Nicht zuletzt wegen der örtlichen Belegenheit der festgestellten Baumaßnahmen weit abseits jeglicher Bebauung des Gemeindegebietes der Klägerin sei eine Beeinträchtigung der Planungshoheit ausgeschlossen. Die Abwägungsentscheidung sei schließlich auch bezüglich der vermeintlichen Betroffenheit des im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücks mit der Fl.-Nr. … der Flur … (Gemarkung H.) nicht zu beanstanden. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.