Beschluss
8 A 10330/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0808.8A10330.22.00
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Leitsätze
1. Zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO.(Rn.6)
2. Zur unverzüglichen Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 VwGO.(Rn.10)
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.(Rn.12)
Tenor
Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom
22. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen.
Die Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Zeitpunkt der Glaubhaftmachung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 und 4 VwGO.(Rn.6) 2. Zur unverzüglichen Nachholung der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 VwGO.(Rn.10) 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.(Rn.12) Die Anträge der Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 22. Februar 2022 werden als unzulässig verworfen. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers jeweils zur Hälfte zu tragen, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die Berufungszulassungsanträge sind unzulässig, weil die Beklagte und die Beigeladene ihre Anträge nicht innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils gestellt haben. I. Das Verwaltungsgericht hat der Verpflichtungsklage des Klägers auf Erlass eines positiven Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wochenend-Blockhauses auf seinem Grundstück in der Gemarkung O., Flur …, Flurstück Nr. … mit der Begründung stattgegeben, dass das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch – BauGB – bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das Grundstück des Klägers liege im unbeplanten Innenbereich und füge sich als Wochenendhaus in die örtlich vorhandene zusammenhängende Bebauung – 40 Häuser, zur Hälfte Wochenendhäuser, zur Hälfte dauerhaft bewohnte Häuser – ein. Auch die Erschließung des Vorhabens sei gesichert. Die wegerechtliche Erschließung verlaufe über den im Eigentum der Beigeladenen stehenden Wirtschaftsweg „A.“, über den auch die übrigen Wohngebäude mit der Landesstraße L … verbunden seien. Zwar handele es sich nicht um eine öffentliche Straße, die Beigeladene habe die Benutzung des Weges durch den Kläger aufgrund Art. 3 Grundgesetz aber zu dulden, da er tatsächlich bereits für den allgemeinen Verkehr zu dem Gebiet zur Verfügung stehe und sie auf Dauer rechtlich gehindert sei, den Anliegerverkehr zu untersagen. Die Wasserversorgung des Vorhabens sei ebenfalls gesichert. Der Kläger werde sich durch einen selbst errichteten Wasserspeicher oder eine Zisterne mit Brauchwasser versorgen und sein Trinkwasser in Flaschen oder Kanistern mitbringen. Diese Art der Wasserversorgung sei auch erlaubt, weil sie bei Wochenendhäusern üblich sei und mangels Wasserleitung in dem Gebiet kein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Zur Abwasserbeseitigung könne eine Sammelgrube errichtet werden (§§ 41 Abs. 2, 42 Abs. 2 Landesbauordnung). Auf das Fehlen von Löschwassereinrichtungen könne die Ablehnung der Bauvoranfrage auch nicht gestützt werden, da die Vorhaltung solcher Einrichtungen eine Pflichtaufgabe der Gemeinde im Rahmen des Brand- und Katastrophenschutzes und angesichts der Umgebungsbebauung von dem Bestehen solcher Einrichtungen auszugehen sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beigeladenen ausweislich des zu den Akten gereichten Empfangsbekenntnisses am 4. März 2022 zugestellt worden. Die Anträge des Beklagten und der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gingen am 4. April 2022 per Fax bei dem Verwaltungsgericht Trier ein. Nach gerichtlichem Hinweis vom 7. April 2022 in Bezug auf die nicht den Anforderungen des § 55d VwGO entsprechende Übermittlung erfolgte am 8. April 2022 die Übermittlung der Anträge über beA an das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, eine fristgemäße Übermittlung per beA sei aus technischen Gründen nicht möglich gewesen. II. Die Einreichung der Zulassungsanträge erfolgte nicht formgemäß als elektronisches Dokument (§ 55d VwGO) und ist daher nicht geeignet, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO zu wahren. 1. Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55 d VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I, S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die unter anderem durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die aktive Nutzungspflicht der elektronischen Form bezieht sich auf alle an das Gericht adressierten Schriftsätze, Anträge und Erklärungen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten. Eine herkömmliche Einreichung – etwa auf dem Postweg oder per Fax – ist prozessual unwirksam (BT-Drucks. 17/12634, S. 27 zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO; Schmitz in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand 1.7.2022, VwGO § 55d Rn. 2; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. April 2022 – 13 A 10278/22 –, juris Rn. 2, m.w.N.). a) Die Einreichung der Zulassungsanträge wahrt daher nicht die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, da sie bis zum Fristablauf entgegen § 55 d Satz 1 VwGO nur per Fax und damit nicht formgerecht erfolgt ist. Die Einreichung stellt auch keine nach § 55d Satz 4 VwGO wirksame Ersatzeinreichung dar, da die vorgetragene vorübergehende technische Unmöglichkeit nach Maßgabe des § 55 d Satz 4 VwGO nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht worden ist. Die Glaubhaftmachung muss bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach erfolgen. Dabei ergibt es sich im Interesse des dahinterstehenden Beschleunigungsgedankens bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass die Glaubhaftmachung mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig zu erfolgen hat. Diese Lesart findet ihre Stütze auch in der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift des Paragrafen 130d ZPO (BT-Drucks. 17/12634, S. 27), nach der die Glaubhaftmachung lediglich dann nachgeholt werden kann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen (so auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 4 MB 78/21 –, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 – 6 ZB 22.30401 –, Juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 16 B 69/22 –, juris Rn. 7; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 24. Mai 2022 – 6 U 9/22 –, juris Rn. 11 zu § 130 ZPO). Hiervon ausgehend hätte die Glaubhaftmachung bereits am Tag des Fristablaufs am 4. April 2022 mit der Ersatzeinreichung erfolgen können und müssen. Nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und der Beigeladenen sei es bereits seit dem 3. April 2022 nicht mehr möglich gewesen, Schriftsätze per beA zu versenden. Das Fax, mit dem die Zulassungsanträge am 4. April 2022 an das Verwaltungsgericht Trier übermittelt wurden, enthält jedoch keinen Hinweis auf etwaige technische Gründe, warum eine fristgerechte elektronische Übermittlung nicht möglich gewesen sein soll, geschweige denn deren Glaubhaftmachung. Erst nach gerichtlichem Hinweis auf die Vorschrift des Paragraphen 55d VwGO trug der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 8. April 2022 vor, es habe vom 3. bis zum 6. April 2022 nicht die Möglichkeit bestanden, Schriftsätze per beA zu versenden. Ab dem 7. April 2022 sei das Versenden unter Schwierigkeiten möglich gewesen, aufgrund auswärtiger Termine habe dann die endgültige Übermittlung über beA erst am 8. April 2022 erfolgen können. Zur Glaubhaftmachung war dem Schriftsatz eine eidesstattliche Versicherung eines weiteren Anwalts der Kanzlei beigefügt, der diesen Sachverhalt bestätigte. Diese vorgetragene Sachverhaltskonstellation entspricht jedoch nicht der, die der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung vor Augen hatte. Die technische Unmöglichkeit einer elektronischen Einreichung wurde hier nicht erst kurz vor Fristablauf am 4. April 2022 festgestellt, sondern war bereits seit dem 3. April 2022 bekannt. Es ist daher für den Senat nicht ersichtlich, warum eine Erläuterung und Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit nicht zugleich mit der Ersatzeinreichung am 4. April 2022 oder jedenfalls noch am selben Tag hätte erfolgen können. Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten, er habe bis zum Nachmittag des 4. April 2022 gehofft, das Problem werde sich noch lösen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Es sind keine Hinderungsgründe vorgetragen, warum der Prozessbevollmächtigte die Glaubhaftmachung nicht hätte vorbereiten oder zumindest auf dem vor Fristablauf abgesandten Fax vermerken können, dass er aus technischen Gründen an der Einreichung per beA gehindert gewesen sei und die Glaubhaftmachung unverzüglich nachgeholt werde (s. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 ZB 22.30532 –, juris Rn. 3, der eine anwaltliche Versicherung auf der Ersatzeinreichung per Fax, ergänzt durch einen Screenshot der Fehlermeldung, als den Anforderungen des § 55d Satz 4 VwGO genügend angesehen hat). Auch greift der Einwand des Prozessbevollmächtigten nicht durch, mit einer Glaubhaftmachung bei der Einreichung wäre er Gefahr gelaufen, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben, falls die Probleme mit dem beA im Verlauf des 4. April 2022 doch noch hätten behoben werden können. Zum einen hätte die eidesstattliche Versicherung auch in dieser Konstellation zum Zeitpunkt der Einreichung mit dem tatsächlichen Geschehen übereingestimmt und wäre daher nicht falsch im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch – StGB – gewesen. Zum anderen setzt eine Strafbarkeit nach § 156 StGB zumindest bedingten Vorsatz voraus – bei fahrlässiger Begehung sieht § 161 Abs. 2 StGB ohnehin Straflosigkeit bei rechtzeitiger Berichtigung vor –, der dem Prozessbevollmächtigten in diesem Fall gerade nicht vorgeworfen werden könnte, da er weder bei seinem auswärtigen Termin noch später in seinem Feierabend von der – im Übrigen nach üblichem Dienstschluss äußerst unwahrscheinlichen – Behebung der Störung des beA hätte Kenntnis erlangen können. b) Doch selbst wenn man der Auffassung des Prozessbevollmächtigten folgt, die nachgeholte Glaubhaftmachung der technischen Unmöglichkeit sei der bei der Ersatzeinreichung nicht nachrangig, sondern eine gleichrangige alternative Handlungsoption, werden seine Ausführungen den Anforderungen des § 55d VwGO nicht gerecht. aa) Der Schriftsatz vom 8. April 2022 stellt keine unverzügliche Nachholung der Glaubhaftmachung dar. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet, noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 – VII ZR 130/11 –, juris Rn. 20; BAG, Urteil vom 19. April 2012 – 2 AZR 118/11 –, juris Rn. 16). Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (so LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 6 Sa337/20 –, juris Rn. 128 zu § 46g ArbGG; Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2022, a.a.O., Rn. 8). In Abwägung der Umstände im vorliegenden Einzelfall kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Schriftsatz vom 8. April 2022 nicht unverzüglich im oben erläuterten Sinne eingereicht wurde. Es ist kein nachvollziehbarer Grund dargetan, warum die Glaubhaftmachung der – seit 3. April 2022 bestehenden – technischen Störung – erst mit diesem Schriftsatz erfolgte. § 55d Satz 4 VwGO bietet angesichts der verschuldensunabhängig ausgestalteten Privilegierung der einreichenden Partei unkompliziert die Möglichkeit, einen an sich unzulässigen Schriftsatz in zulässiger Weise nachzureichen. Es ist für die einreichende Person zudem ein Leichtes und angesichts dieser Privilegierung ohne Weiteres zumutbar, den Umstand der technischen Störung zu erklären und zugleich mit der Einreichung (oder unverzüglich danach) glaubhaft zu machen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. Oktober 2021, a.a.O., Rn. 145). Da die Glaubhaftmachung nicht über beA versandt werden muss und auch nicht voraussetzt, dass die technische Störung behoben ist, kann es im vorliegenden Fall nicht mehr als unverzüglich angesehen werden, dass die Glaubhaftmachung erst erfolgte, als die Störung des beA behoben und überdies ein gerichtlicher Hinweis ergangen war. Zudem genügt die Glaubhaftmachung auch inhaltlich nicht den Anforderungen des § 55d VwGO. Der Prozessbevollmächtigte hat lediglich angegeben, das Versenden von Schriftsätzen über beA sei zum fraglichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen und dies durch eine eidesstattliche Versicherung eines anderen Anwalts seiner Kanzlei bestätigen lassen. Dies stellt aber keine Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen nicht möglichen Übermittlung des Zulassungsantrags dar, sondern – ohne jede Bezugnahme auf konkrete technische Gründe – nur die tatsächliche Behauptung der Unmöglichkeit einer Übermittlung des Zulassungsantrags als elektronisches Dokument. Die Glaubhaftmachung setzt aber eine Erläuterung des technischen Grundes voraus (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 1 LA 1/22 –, juris Rn. 79). bb) Aus den oben dargelegten Gründen kann der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2022 – mehr als zwei Wochen nach der Ersatzeinreichung – erst recht keine unverzügliche Glaubhaftmachung mehr darstellen. Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass auch hier die Anforderungen an eine schlüssige Erläuterung der technischen Störung nicht erfüllt werden. Der Prozessbevollmächtigte hat – nun auch selbst – eidesstattlich versichert, er habe in der Kanzlei in Trier drei Benutzerkarten für das beA, eine für ihn selbst, eine für Herrn Rechtsanwalt Zahnd und eine Mitarbeiterkarte, mit der nur das Empfangen von Nachrichten möglich sei. Eine Erklärung, warum keinem der anderen Anwälte, die laut Briefkopf in der Kanzlei tätig sind, eine Benutzerkarte mit der Option, Schriftsätze zu versenden, zur Verfügung steht, noch warum ein Versand nach qualifizierter elektronischer Signatur mit der Mitarbeiterkarte nicht möglich gewesen sein soll, bleibt er indes schuldig. Auch die weitere Aussage, es gebe keinen negativen Sendebericht als Fehlermeldung, wenn die Benutzerkarte keinen Zugang zum System ermögliche, und es könne daher kein Nachweis der technischen Unmöglichkeit durch einen Screenshot erbracht werden, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn es keinen negativen Sendebericht gibt, so gibt es dennoch eine – wie auch immer geartete – Fehlermeldung, die dem Benutzer signalisiert, dass man mit der Karte über das Lesegerät nicht ins System kommt. Es ist nicht schlüssig dargelegt, warum ein Screenshot – oder Foto – dieser Meldung nicht möglich gewesen sein soll (s. zum vergleichbaren Sachverhalt BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 ZB 22.30532 –, juris Rn. 3). Nach alledem war der Berufungszulassungsantrag als verfristet und daher unzulässig zu verwerfen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz.