Urteil
8 A 10183/22
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2022:0914.8A10183.22.00
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Leitsätze
1. Zum denkmalrechtlichen Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone.(Rn.42)
2. Zur (Un-)Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO (juris: BauO RP).(Rn.62)
(Rn.63)
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2021 – 5 K 300/21.NW – abgeändert und der Urteilstenor wie folgt gefasst:
„Die dem Beigeladenen am 21. November 2017 erteilte Baugenehmigung sowie insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zu 1 /2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.“
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/2, der Beklagte und der Beigeladene je zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages zu leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum denkmalrechtlichen Nachbarrechtsschutz innerhalb einer Denkmalzone.(Rn.42) 2. Zur (Un-)Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO (juris: BauO RP).(Rn.62) (Rn.63) Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2021 – 5 K 300/21.NW – abgeändert und der Urteilstenor wie folgt gefasst: „Die dem Beigeladenen am 21. November 2017 erteilte Baugenehmigung sowie insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zu 1 /2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.“ Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/2, der Beklagte und der Beigeladene je zu 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger hat vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages zu leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung, über die der Senat nach § 128 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – unter Berücksichtigung sämtlichen Vorbringens der Beteiligten zu entscheiden hatte, ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. November 2017 abweisen müssen. Insoweit erweist sich der Bescheid vom 21. November 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Hingegen sind die Baugenehmigung vom 21. November 2017 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten und wurden daher vom Verwaltungsgericht insoweit zu Recht aufgehoben. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. November 2017. Ein solcher Aufhebungsanspruch besteht, wenn der Bescheid vom 21. November 2017 objektiv rechtswidrig und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier zu verneinen. 1. Dem geltend gemachten Aufhebungsanspruch steht zunächst keine Verwirkung der denkmalschutzrechtlichen Nachbarrechte des Klägers vor, was vom Senat gemäß § 128 VwGO zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2021 – 3 B 25.21 –, NVwZ 2022, 548), da eine Präklusion nach § 128a VwGO mangels Fristsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt. Der Kläger hat sich zu keinem Zeitpunkt für den Beigeladenen erkennbar mit dem Zustand durch die hier betroffenen Nebengebäude abgefunden oder seine Rechte über einen längeren Zeitraum nicht wahrgenommen. Eine Verwirkung kommt erst ab der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 (– 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281 und juris) in Betracht, da zuvor ein denkmalschutzrechtlicher Nachbarschutz nicht angenommen wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 8 A 10076/08.OVG –, juris). Der Kläger wendet sich spätestens seit dem Jahr 2003 kontinuierlich gegen die Bebauung in diesem Bereich auch aus denkmalschutzrechtlichen Gründen. Die bloße Versäumung einer Widerspruchsfrist im Jahr 2015 führt nicht zur Verwirkung, da der Kläger auch in dem dortigen Verfahren diese Gründe weiter vorgetragen hat und damit beim Beigeladenen nicht der Eindruck entstehen konnte, der Kläger habe sich mit den Nebengebäuden abgefunden. 2. Rechtsgrundlage für die erteilte denkmalschutzrechtliche Genehmigung ist § 13 Abs. 1 Satz 1 DSchG (vom 23. März 1978, GVBl. S. 159, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 26. November 2008, GVBl. 301). Danach darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung – u. a. – in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden. Geschütztes Kulturdenkmal ist hier die durch die Rechtsverordnung vom 16. Juli 1997 unter Schutz gestellte „Denkmalzone Burg in B.“ in ihrer gesamten Ausdehnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG). Da auch das Grundstück des Beigeladenen Teil der Denkmalzone ist, stellt die Errichtung der Nebengebäude eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes dieser Zone dar. 3. Die Genehmigung leidet – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – schon nicht an einem formalen Fehler, unabhängig davon, ob der Kläger diesen erfolgreich rügen könnte. Nach Auswertung der Akten der unteren Denkmalschutzbehörde und der Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 27. Juli 2022 steht fest, dass die Denkmalfachbehörde GDKE bereits bei ihrer zusammen mit der unteren Denkmalschutzbehörde am 27. November 2003 durchgeführten Ortsbesichtigung die damals schon vorhandenen und jetzt (erneut) zur Genehmigung gestellten Nebengebäude vor Ort gesehen und bewertet hat. Sie hat sich schon damals, wie auch in der E-Mail vom 21. Juli 2022 nach erneuter Ortsbesichtigung (am 20. Juli 2022), mit den hier streitgegenständlichen Nebengebäuden einverstanden erklärt. Lediglich weitere Anbauten (und Nebengebäude), wie sie etwa in dem Genehmigungsantrag von 31. Juli 2008 noch aufgeführt waren (u.a. ein größeres Nebengebäude in dem vom Kläger vorgeschlagenen Bereich in der Nähe seiner Flurstücke … und … im nordwestlichen Bereich des Grundstücks …), sind nach der Auffassung der GDKE in Übereinstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde nicht mehr genehmigungsfähig (vgl. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 14. Januar 2009 und das dazugehörige Schreiben der unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten vom 12. November 2008, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 22. Juli 2022, Bl. 233 ff, 238, 239 der Gerichtsakte). Im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Genehmigung um die Legalisierung der schon bei der Ortsbesichtigung vom 27. November 2003 vorhandenen Nebengebäude geht, war nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit dem der angefochtenen Genehmigung vom 21. November 2017 keine erneute umfassende Befassung der GDKE erforderlich, da dieser die Örtlichkeit und die Nebengebäude durch die Ortsbesichtigung am 27. November 2003 bekannt waren, sie sich insoweit bereits geäußert hatte und auch ansonsten die denkmalschutzrechtlich bedeutsamen Umstände sich nicht geändert hatten. Insbesondere hat der Kläger die nach seinen Angaben bereits beim Erwerb der Grundstücke vorhandene Bebauung mit einem an die Burgwand angebauten Schuppen auf dem Grundstück … – entgegen seiner früheren, nach seinen Angaben schon im Jahr 2003 bestehenden Absichten – auch zwischenzeitlich noch nicht beseitigt und durch den errichteten Carport die Sichtbeziehungen von dem zur Unterburg führenden Weg zu dem hier betroffenen Wandteil der Oberburg nicht verbessert, sondern zusätzlich eingeschränkt. Sollte die frühere Beteiligung – entgegen der Auffassung des Senats – mangels Vorlage der aktuellen Baupläne als nicht ausreichend angesehen werden, so ist die Beteiligung am 20. und 21. Juli 2022 im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz jedenfalls rechtzeitig nachgeholt worden. 4. Die Entscheidung über die Genehmigung nach § 13 Abs. 1 DSchG verlangt eine Abwägung der Interessen an der Erhaltung des Kulturdenkmals mit gegenläufigen Interessen des Gemeinwohls oder privater Belange, insbesondere den Interessen des durch den Denkmalschutz in der Nutzung seines Eigentums Betroffenen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. September 2009 – 8 A 10710/09.OVG – BauR 2010, 84, m.w.N. im Hinblick auf die Fassung durch das Gesetz vom 26. November 2008, GVBl. S. 301; vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drucks. 15/1716, S. 21). Teil der Abwägung muss auch die Prüfung von Alternativen sein. Selbst bei einem Überwiegen der für das Bauvorhaben sprechenden Gründe gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes kann die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn diesen überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann, etwa durch Errichtung des Vorhabens an einem anderen Standort (vgl. jetzt § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSchG). Im Übrigen ist im Falle der Genehmigung des Vorhabens den Interessen des Denkmalschutzes durch eingriffsmindernde Auflagen Rechnung zu tragen (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 DSchG, § 13 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 21. November 2017 wird den Anforderungen an die Abwägung der gegenläufigen Interessen gerecht. Der Kläger ist durch die angegriffene denkmalschutzrechtliche Genehmigung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Denn die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens, auf das sich der subjektive Rechtsschutz beschränkt, wird durch die genehmigten Nebengebäude nicht erheblich beeinträchtigt. b. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals Pflichten für dessen Erhaltung und Pflege aufzuerlegen, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, rechtswidrige Beeinträchtigungen durch Vorhaben in seiner Umgebung abzuwehren. Jedenfalls wenn ein Vorhaben die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt, muss der Eigentümer des Kulturdenkmals befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten, und im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung deren Aufhebung zu beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., juris Rn. 14 f.). Weil dieser Abwehranspruch im Eigentumsrecht wurzelt und Kehrseite der dem Eigentümer des Kulturdenkmals auferlegten Pflichten zu dessen Erhaltung und Pflege ist, kommt eine Rechtsverletzung nur dann in Betracht, wenn ein Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung gerade des Eigentumsobjekts führt. Steht ein solches Eigentumsobjekt als Teil einer Denkmalzone unter Schutz, können Wirkungen eines Vorhabens unterschiedlich sein, je nachdem, ob nur auf dieses Anwesen oder auf die Denkmalzone oder Teile von ihr abgestellt wird. Dabei umfasst der Schutz eines Kulturdenkmals allerdings gerade auch dessen Umgebung, soweit sie für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 13 Abs. 2 DSchG; §§ 4 Abs. 1 Satz 4, 13 Abs. 1 Satz 3 DSchG). Nichts Anderes gilt, sofern der Umgebungsschutz dadurch bewirkt wird, dass die an ein denkmalwürdiges Gebäude oder eine denkmalwürdige Gesamtanlage angrenzenden Flächen Teil einer einheitlichen Denkmalzone sind (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 14). Indes wird in diesem Fall der von Grundrechts wegen geforderte Drittschutz nicht zwangsläufig auf den gesamten Bereich der Denkmalzone ausgedehnt. Die dem Grundstückseigentum korrespondierende subjektive Rechtsstellung ist vielmehr darauf beschränkt, für das Anwesen des Eigentümers erhebliche Beeinträchtigungen für dessen Bestand, Erscheinungsbild oder städtebauliche Wirkung abwehren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 15 und 23). Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers erlaubt daher nur, bestimmte Verletzungen des objektiven Rechts geltend machen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 18). Weder der Wortlaut des Denkmalschutzgesetzes noch die Materialien enthalten Anhaltspunkte für einen weitergehenden Drittschutz nach rheinland-pfälzischem Landesrecht. Da auch der Text und die Begründung der Denkmalzonenverordnung hierfür nichts hergeben, ist die Rechtsstellung des Klägers auf das von Art. 14 Abs. 1 GG gebotene Maß des Drittschutzes beschränkt. c. Nach dem Eindruck, den der Senat aus den vorliegenden Akten und anlässlich der Ortsbesichtigung gewonnen hat, wird die Denkmalwürdigkeit der dem Kläger gehörenden Ober- und Unterburg, Teile der Vorburg sowie der Ringmauer durch die dem Beigeladenen genehmigten (und schon spätestens im Jahr 2003 errichteten) Nebengebäude nicht erheblich beeinträchtigt. Das Erscheinungsbild der Oberburg, an die die Nebengebäude heranrücken bzw. angebaut sind, wird von diesen nicht von den öffentlichen bzw. dem Kläger zustehenden Bereichen aus sichtbar erheblich berührt. Dies beruht im Wesentlichen auf der Verdeckung der hier genehmigten Nebengebäude durch die Gaststätte des Beigeladenen, die vor dem Biergarten am Weg (Flurstück …) entlang verlaufende Mauer und die auf dem Grundstück des Klägers Flurstück … befindlichen Nebengebäude (Carport und großer Schuppen). Lediglich von Teilen der Terrasse der Gaststätte des Beigeladenen (in der Nähe des Flurstücks …) und bei einem Aufenthalt unter dem Dach des Carports des Klägers auf dem Flurstück … sind Teile der Nebengebäude überhaupt in relevantem Maße sichtbar. Im Übrigen war die Nachbarschaft von Oberburg und daran angebauter bzw. in deren Nähe errichteter Gaststätte im Bereich der Vorburg bereits bei der Unterschutzstellung im Jahre 1997 gegeben und ist noch in dem Plan zur Denkmalzonenverordnung erkennbar. Eine neue, zusätzliche Belastung für früher etwa bestehende Blickbeziehungen zu dem Denkmal auf den Grundstücken des Klägers ist nicht ersichtlich. d. Die vom Verwaltungsgericht angeführte mögliche Schädigung der Burgwand der Oberburg durch Wasser ist nach Auffassung der Denkmalschutzbehörden, des Kreisrechtsausschusses und des Senats nicht in der angenommenen Form zu besorgen. Die vorgelegten Baupläne (insbesondere der Plan „Darstellung Trauf- und Ortgangdetail“) lassen eine solche Sorge nicht naheliegen. Dort ist in ausreichender Weise der auch in § 37 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz abgesicherten Pflicht, baulichen Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft, auf dieses abgeleitet wird oder übertritt, genüge getan, soweit dies denkmalschutzrechtlich und baurechtlich geboten ist. Die Grenzbebauung im Bereich des Getränkelagers besteht seit mehr als 18 Jahren und an der Wand waren bei der Ortsbesichtigung keinerlei nässebedingte oder sonstige Beeinträchtigungen durch die hier genehmigten Nebengebäude zu erkennen. Sofern aufgrund der Baupläne noch Ergänzungen des Bauwerks im Bereich des Burgwandanschlusses erforderlich sind (vgl. „Darstellung Trauf- und Ortgangdetail“), kann sich die vorhandene Situation nur verbessern. Die Frage des „Auslüftens“ der (Sandstein-)Mauer ist nach den Stellungnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde und der GDKE kein Problem. Schon bei deren Ortsbesichtigung am 27. November 2003 waren die Anbauten (im Wesentlichen) bereits vorhanden (siehe Vermerk der Bekl. vom 21. Juli 2022; der Bestand der Nebengebäude ergibt sich auch aus der Bauakte 041060 der Beklagten). Die Feststellungen des Senats bei der Ortsbesichtigung im Rahmen der mündlichen Verhandlung beruhen auch auf den fachkundigen Eindrücken eines der ehrenamtlichen Richter, der als Dr. Ing. und langjähriger Inhaber eines Architekten- und Ingenieurbüros ausreichend sachkundig ist. e. Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dadurch, dass in den genehmigten Bauplänen das Getränkelager sowie der Treppenabgang mit einer Brandwand unmittelbar bis an die Burgmauer heranreiche, werde die für ihre Umgebung prägende – in der Denkmaltopographie der GDKE „Ringmauer“ genannte – Burgmauer des Klägers erheblich beeinträchtigt, folgt der Senat der Einschätzung nicht. Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht befindet sich zwischen dem Anwesen des Beigeladenen und dem Bergfried nicht die angenommene und in den im Urteil zitierten Beschreibungen herausgehobene Ringmauer. Vielmehr bildet diese den Abschluss der Vorburg und der Unterburg nach Süden und Osten. So heißt es, wie bereits vom Verwaltungsgericht zitiert, bei Keddigkeit/Burkhart/Übel, Pfälzisches Burgenlexikon III (2005, Seite …, in Kopie der Klageschrift beigefügt), dass sich die Ringmauer der Vorburg, die sich weitgehend noch im Originalzustand befindet, auf einer Strecke von ca. 150 m auf der Südseite erhalten hat, auf der Westseite nur noch um ein Stück von rund 30 m. In der Denkmaltopographie der Generaldirektion Kulturelles Erbe Denkmalverzeichnis Kreis A. vom 21. Juni 2022 (vgl. www.gdke.rlp.de) findet sich über die Burg der folgende Eintrag (s. Seite …): … Bei Dehio, Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler, Ausgabe Rheinland-Pfalz Saarland, 2. Auflage 1984 (S. …) heißt es: … Nach diesen Quellen wurde die Oberburg (Maße ca. 36 m x 32 m) (nahezu) quadratisch angelegt und deren Mauerbegrenzung wird in der Denkmaltopographie der GDKE und bei Dehio, a.a.O., „Umfassungsmauer“ genannt, im Pfälzischen Burgenlexikon „Außenmauer um Oberburg“. Ihre gesamte ursprüngliche Mauerlänge, die nicht vollständig erhalten ist, erreicht noch nicht einmal im Ansatz allein die im Süden berichtete und erhaltene Länge der Ringmauer der Burg von 150 m. Es ist nach der Kenntnis des Senats aus den vorliegenden Fotografien und aus der mündlichen Verhandlung zutreffend, dass die Ringmauer talseitig nicht angebaut und weithin sichtbar ist. Gleiches gilt jedoch nicht für die hier betroffene Burgwand der Oberburg. Diese war bereits zuvor in diesem Bereich mit der alten und abgebrannten Gaststätte angebaut, bei der Ortsbesichtigung waren in der Wand noch Bearbeitungsspuren erkennbar. Zudem steht auf dem benachbarten klägerischen Flurstück … ein gegenüber den hier geplanten Anbauten erheblich größerer und höherer Schuppen, der den Bereich zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem südlichen Rundturm der Oberburg nahezu vollständig einnimmt und zusammen mit dem daneben gelegenen Carport die Sicht auf die Anbauten des Beigeladenen fast vollständig verhindert. Dieser Schuppen, für den es nach der Mitteilung der Beklagten keine Genehmigung gibt und der nach Angaben des Klägers bereits bei Erwerb des Geländes im Jahre 1971 vorhanden gewesen sei, ist vom Kläger – trotz der insoweit bereits bei Errichtung der Nebengebäude des Beigeladenen im Jahr 2003 bestehenden Absicht – bis heute nicht beseitigt worden. Eine Beeinträchtigung der Unterhaltung der Burgwand der Oberburg durch den vorgenannten und weitaus größeren Schuppen dürfte erheblich größer sein als die Beeinträchtigung durch einen Anbau auf etwa 14 m² der Wand im Bereich des Getränkelagers und der Treppe durch den Beigeladenen. Zudem hat der Kläger ebenfalls mitgeteilt, dass er den westlichen Turm neben der alten und zugemauerten Eingangspforte der Oberburg (angrenzend zu dem Bereich des Freiraums hinter dem Lagerraum 1) zugeschüttet habe, was die Unterhaltung der Mauer in diesem Bereich zusätzlich erschweren dürfte. f. Die beteiligten Denkmalbehörden sehen, wie bereits ausgeführt, ebenfalls keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals. Sie wenden sich insbesondere auch gegen den vom Kläger angesprochenen Alternativstandort im Bereich des Parkplatzes im nordwestlichen Teil des Grundstücks des Beigeladenen, welcher schon mit Schreiben der unteren Denkmalbehörde vom 12. November 2008 in dem damaligen Genehmigungsverfahren abgelehnt wurde. Der Alternativstandort wäre auch von dem Weg Flurstück 4055 besser einsehbar als der jetzt gewählte Standort für die Nebengebäude, sodass dieser Einschätzung auch nach der Auffassung des Senats zu folgen ist. g. Zudem war als ein für das Bauvorhaben sprechender Grund das Interesse des Beigeladenen an der möglichst effektiven Bewirtschaftung seiner Gaststätte in die Abwägung einzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Plan zur Rechtsverordnung der unter Schutz gestellten Denkmalzone die schon zuvor auf dem Grundstück des Beigeladenen betriebene und in dem jetzt von den Nebenanlagen erfassten Bereich an die Burgmauer angebaute frühere und 1995 abgebrannte Gaststätte noch eingezeichnet ist, obwohl seinerzeit schon der Ersatzbau genehmigt war. Zudem sind die Anbauten einer offenen Lagerung von Utensilien des Gaststättenbetriebs in diesem Bereich vorzuziehen. h. Sind die beiden vom Verwaltungsgericht seiner Einschätzung tragend zugrunde gelegten Annahmen der Beeinträchtigung der besonders herausgehobenen Ringmauer und der Schädigung durch Wasser so nicht zutreffend, so genügen die verbleibende Beeinträchtigung der Unterhaltung der Burgwand auf 14 m² in Abwägung mit den übrigen geschilderten und vor Ort festgestellten tatsächlichen Verhältnissen und dem wirtschaftlichen Interesse des Beigeladenen an der effektiven Bewirtschaftung seiner Gaststätte nicht, um diese Beeinträchtigungen als erheblich ansehen zu können. Wie bei der Ortsbesichtigung erkennbar, kann die Wand auch im Bereich des Nebengebäude noch im Wesentlichen unter Stellung eines Gerüstes unterhalten werden. Wenn auf die Brandwand im Bereich des Getränkelagers verzichtet wird, ist die Burgwand auch in diesem Bereich im Wesentlichen noch zugänglich, wie vom Senat bei der Ortsbesichtigung festgestellt und auch auf den vom Verwaltungsgericht aufgenommenen Fotos erkennbar. Alternativ hat der Beigeladene angeboten, die Abschlusswand um einen Meter zurückzuversetzen, um eine Unterhaltung zu ermöglichen. 5. Nach alledem ist die denkmalschutzrechtliche Genehmigung vom 21. November 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage war daher insoweit, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, abzuweisen. II. Die Baugenehmigung vom 21. November 2017 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. 1. Dies folgt jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und dem dort verankerten Gebot der Rücksichtnahme, da die denkmalschutzrechtliche Genehmigung – wie ausgeführt – nicht an Rechtsfehlern leidet und danach ein Verstoß hier ausgeschlossen ist. Belange des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB können nicht beeinträchtigt sein, wenn ein Vorhaben in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals – wie oben ausgeführt rechtmäßig – denkmalrechtlich genehmigt ist, da diese Genehmigung Tatbestandswirkung hat (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 – BauR 2009, 1281, Leitsatz 2 und Rn. 22). 2. Die Baugenehmigung ist jedoch im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der nachschützenden Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 und Buchtstabe b LBauO in einer Weise unbestimmt, die dazu führt, dass sie in der gegebenen Form und auf der Grundlage der vorgelegten Bauunterlagen nicht bestehen bleiben kann. Eine Genehmigung oder Erlaubnis muss klar erkennen lassen, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 37 Rn. 28). Wird in der Genehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen - was zulässig ist (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris Rn. 13), ist die Genehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 2014 – 4 B 21.14 –, juris Rn. 9). Der Nachbar hat zwar keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr „einwandfreie“ Bauvorlagen einreicht. Eine Verletzung seiner drittschützenden Rechte kommt aber in Betracht, wenn er infolge der Unbestimmtheit der Baugenehmigung bzw. der Unvollständigkeit, Unrichtigkeit bzw. Uneindeutigkeit der Bauvorlagen den Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig feststellen kann und ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften – insbesondere eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots – deswegen nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 –, juris Rn. 30). Die im Genehmigungsbescheid getroffene Regelung – d.h. insbesondere der Inhalt, die Reichweite und der Umfang der genehmigten Nutzung – müssen ggf. nach Auslegung eindeutig erkennbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 – 4 C 9.97 –, juris Rn. 19). Wie weit das nachbarrechtlich zu fordernde Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 B 52.07 –, juris Rn. 6; OVG NW, Urteil vom 6. Juni 2014 – 2 A 2757/12 –, juris Rn. 73; OVG SH, Beschluss vom 11. August 2014 – 1 MB 18.14 –, juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 1 ME 226/11 –, juris Rn. 22). a. Insoweit ist zunächst festzustellen, wovon auch die Beteiligten zwischenzeitlich ausgehen und was im Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 zutreffend näher ausgeführt wurde, dass es sich bei den zur Genehmigung gestellten Nebengebäuden sämtlich um solche im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO handelt. Insbesondere stellt der Lagerraum 2 nach den genehmigten Antragsunterlagen nunmehr (anders als noch in der Genehmigung vom 24. Februar 2015, vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2016 – 5 K 1126/15.NW –) ein selbständiges Gebäude dar, da eine ausreichende und vom Haupthaus selbständige Dachabstützung geplant ist. Der Lagerraum 1 hat nach der Neuplanung zwar keinen eigenen Ausgang ins Freie mehr, jedoch verbindet die Tür diesen mit dem Lagerraum 2, welcher eine nach Westen ins Freie führende Tür aufweist, wie vom Senat auch in der Ortsbesichtigung festgestellt werden konnte. Damit bilden Lagerraum 1 und 2 nach der Neuplanung ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 und des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO. b. Für die Genehmigungsfähigkeit der Nebengebäude ist ausschlaggebend, dass diese auch die Grenzen des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO einhalten, nämlich eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze nicht überschreiten. Grundlage der Prüfung sind der Bauantrag und die vorgelegten Bauunterlagen (§§ 63 Abs. 2 und 65 LBauO, § 1 ff. der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – vom 16. Juni 1987, GVBl. S. 165, in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 25. Januar 2017, GVBl. S. 9). Hinsichtlich der Abstandsflächen ist vorliegend mit dem Bauantrag nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 4 Nr. 7 BauuntPrüfVO ein Lageplan („Darstellung Nachweis Grenzbebauung“) sowie ein Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte zum Nachweis der Abstandsflächen bzw. mit einer Berechnung zur Einhaltung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO vorgelegt worden. Sofern der Lageplan – wie hier – nicht auf der Grundlage einer amtlichen Liegenschaftskarte oder einer von dieser abgeleiteten Stadtgrundkarte erstellt wurde und eine Bestätigung des Vermessungs- und Katasteramtes auf dem Lageplan nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauuntPrüfV fehlt, ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, die Übereinstimmung des Lageplans mit der amtlichen Liegenschaftskarte selbst zu prüfen, soweit dies auf dieser Grundlage ohne Ortsbesichtigung und Messung möglich ist. Die Beteiligten und das Verwaltungsgericht (in verschiedenen Entscheidungen) gehen nach Aktenlage davon aus, dass die Grenze der Flurstücke … und … durch die Burgmauer der Oberburg in der Form gebildet wird, dass diese im Eigentum des Klägers steht. In Umsetzung dieser Annahme stellt der mit dem Bauantrag vorgelegte Lageplan „Darstellung Nachweis Grenzbebauung“ den Verlauf der Burgmauer nach den vom Architekten vorgenommenen Messungen dar: … Der in diesem Plan eingezeichnete Verlauf der Burgmauer im Grenzbereich stimmt zwar – soweit dies ohne Nachmessung zu beurteilen ist – mit den vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgefundenen Örtlichkeiten optisch überein. Der vorgelegte Lageplan lässt sich jedoch nicht mit der im Bauantrag vorgelegten (übereinstimmend mit der in geoportal.rlp abrufbaren) amtlichen Liegenschaftskarte in Einklang bringen, welche im östlichen Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Flurstücken … und … nur eine Abknickung mit einem Winkel von ca. 139° (so die Angaben des Klägers, die näherungsweise wohl zutreffend sein dürften) aufweist, nicht aber zwei Abknickungen (ca. 138° und ca. 158° bei überschlägiger Messung) mit einem dazwischen verlaufenden geraden Abschnitt von 3,28 m (so der Lageplan in den Bauunterlagen), welche nach dem vom Kläger vorgelegten Plan (Bl. 16 der Klageschrift) zu einem Winkel von 113° zwischen dem östlichen und dem nördlichen geraden Teil der Grenze zwischen dem Flurstück von … und dem Flurstück … führe. c. Die im vorgelegten Lageplan vorgenommenen Berechnungen beruhen auf dem dort angenommenen Verlauf der Grundstücksgrenze und sind nur insoweit unbedenklich, soweit sie sich auf die nordöstliche Wand des Lagerraums 1 (4,05 m) und auf die ineinander übergehende (nordöstliche) Wand des Getränkelagers 1 (3,28 m) und die nördliche Wand der Treppenüberdachung (1,15 m) beziehen. Insoweit kommt es – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht auf die vor Ort vorhandene (Wand-)Länge der bereits erstellten Nebengebäude an, da dies lediglich die Übereinstimmung der erteilten Baugenehmigung mit den hiervon umfassten Gebäuden betrifft und damit lediglich eine mögliche Abweichung von der Baugenehmigung bestätigen oder ausschließen kann. Die einzubeziehenden, weil in einem geringeren Abstand als 3 m von der Grenze liegenden Teilstücke der südöstlichen Wand des Lagerraums 1 (nach Plan: 1,40 m) und der nordöstlichen Wand des Lagerraums 2 (nach Plan 1,97 m) würden nach den Berechnungen auf dem vorgelegten Lageplan eine Gesamtgrenzlänge von 11,85 m ergeben. Diese beiden letzten angenommenen Teilstücke der Wände der Nebengebäude sind im Hinblick auf die nach der amtlichen Liegenschaftskarte abweichenden Verlauf der Grundstücksgrenze nicht in einem für die Baugenehmigungsprüfung ausreichenden Maße als bestimmbar und damit für die Genehmigung ausreichend feststehend anzunehmen. Der Kläger tritt dem mit einem Plan (Bl. 13 der Klageschrift) und einer Berechnung (Blatt 23 der Klageschrift) entgegen und kommt zu einer Summe der Wandlängen von 15,62 m: … Berechnung (Blatt 23 der Klageschrift): „Nordwand Lagerraum 1 4,05 Ostwand Lagerraum 1 3,19 Nordwand Lagerraum 2 3,95 Rückwand Getränkelager 3,28 (was nachzumessen ist, da zuvor 4,13 m) Treppenabgang 1.15 (was nachzumessen ist, da Außenmaß erhebl.) Summe Wandlängen: 15,62 m entlang der nördlichen Grundstücksgrenze“ Der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 führt insoweit zu den schon im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen des Klägers folgendes aus: „Entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers verstößt das Bauvorhaben nicht gegen § 8 LBauO, da es nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO abstandsflächenrechtlich privilegiert ist. … Des Weiteren wird durch die an der Grenze des Grundstücks des Widerspruchsführers oder hierzu in einem Abstand von bis zu 3 m genehmigten Gebäudeteile die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 b LBauO zulässige Länge von 12 m eingehalten. Die in diesem Zusammenhang vom Widerspruchsführer mit Blick auf die in den Plänen als „mutmaßliche" Grundstücksgrenze angegebene Burgmauer geäußerten Zweifel an der materiellen Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens werden vom Kreisrechtsausschuss nicht geteilt. Hinsichtlich der Frage, ob die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück eingehalten sind, sind die Grundstücksverhältnisse, insbesondere der Verlauf der Grenzen, entscheidend, wie sie sich aus dem Katasterwerk ergeben. Denn hinsichtlich der Richtigkeit des Grenzverlaufs können sich Behörden und Gerichte grundsätzlich auf die amtlichen Vermessungsunterlagen verlassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2015 – 1 A 10775/14.OVG juris). Nach der insoweit maßgeblichen amtlichen Liegenschaftskarte markiert vorliegend die Burgmauer die Grenze des Vorhabengrundstücks Flurstück Nr. … zum Grundstück des Widerspruchsführers Flurstück Nr. …: (Karte, hier nicht abgebildet) Das VG Neustadt/Weinstraße geht auf Seite 9 seines Urteils vom 20. September 2016 ebenfalls davon aus, dass die Grenze von der Burgmauer gebildet wird. Soweit der Widerspruchsführer des Weiteren bezweifelt, ob die in den Plänen im Bereich der Brandwand des Getränkelagers dargestellte zweite - westliche - Abkantung der Burgmauer den Angaben im Kataster entspricht, ist ihm zuzugeben, dass eine zweite Abkantung der Burgmauer auf der auf den Katasterangaben beruhenden Flurkarte nicht zu erkennen ist: … Dadurch wird indessen die Einhaltung der höchstzulässigen Länge der grenznahen Bebauung von 12 m entgegen der Auffassung des Widerspruchsführers nicht in Frage gestellt. Wird nämlich die fragliche Abkantung unberücksichtigt gelassen, verschiebt sich der tatsachliche Grenzverlauf gegenüber dem in den Plänen dargestellten Grenzverlauf bis ungefähr 0,80 m nach Nordosten. Daraus ergibt sich eine Länge des Anbaus des Getränkelagers von 3,20 m statt der in den Plänen angegebenen 3,28 m und eine Gesamtlange der grenznahen Bebauung von 11,77 m statt 11,85 m. Dabei ist die 1,05 m breite Überdachung der Kellertreppe nicht mehr in die Berechnung der Lange der grenznahen Bebauung einzubeziehen, da der Drittbeteiligte im Schreiben vom 26. Januar 2021 wirksam auf die streitbefangene Baugenehmigung verzichtet hat, soweit sie sich auf die Überdachung bezieht. Infolge der Verzichtserklärung des Drittbeteiligten hat sich die Baugenehmigung hinsichtlich der Überdachung gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz i.V.m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz „auf andere Weise" erledigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2020 - 1 C 10572/19.OVG ESOVG), sodass insoweit Nachbarrechte des Widerspruchsführers durch die Baugenehmigung nicht mehr verletzt sein können.“ Die vom Kreisrechtsausschuss vorgenommene Berechnung erscheint jedoch nicht vollständig. Nicht nachvollziehbar bei der Annahme des Widerspruchsbescheides zur Einhaltung der 12 m-Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO sind die in die Berechnung einzubeziehenden weiteren Mauerteile der Südostwand von Lagerraum 1 (nach Lageplan 1,40 m) und der Nordostwand von Lagerraum 2 (nach Lageplan 1,97 m). Verschiebt sich die Grenze in diesem Bereich gegenüber der im Lageplan angenommenen Linie, könnten auch die von diesen Wänden zu berücksichtigenden Teile sich in hier relevanter Größe (d.h. um mehr als 0,15 m bzw. 0,25 m) verändern, soweit ihr Abstand von der (angenommenen) Grenze sich ändert. Dies wird im Widerspruchsbescheid nicht beschrieben und in die Berechnung nicht einbezogen. Ein Überbau im Bereich vom Lagerraum 1, wie vom Kläger behauptet, erscheint nach den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung zwar fernliegend zu sein. Aber selbst bei einer Versetzung der Grenze wie im Widerspruchsbescheid angenommen wäre die Südostwand von Lagerraum 1 mit einem Winkel von etwa 65° zur Grenze zu berücksichtigen. Erst ab einem Winkel von mehr als 75° zur Grundstücksgrenze sind Wandteile nach § 8 Abs. 9 Satz 2 LBauO nicht mehr einzubeziehen. Wenn sich nach der Annahme des Widerspruchsbescheids im Bereich des Getränkelagers die Grenze um 0,8 m nach Nordosten verschiebt und im Bereich des Lagerraums 1 näher an diesen heranrückt, würde dies bedeuten, dass von der Südostwand des Lagerraumes 1 nur noch ein kleinerer Teil als 1,40 m im Bereich des relevanten 3 m-Abstands zur Grenze gelegen wäre. Für die Nordostwand des Lagerraums 2 wäre es aber durchaus naheliegend, dass weitere Teile der Wand noch berücksichtigt werden müssten, je nachdem, wie sich die Katastergrenzlinie zu der in dem vorgelegten Lageplan berücksichtigten Linie verschieben sollte (d.h. ob der 3-m-Abstand senkrecht zur Ostwand des Lagerraumes 2 weiter nördlich oder schon südlich des im Lageplan angenommenen Punktes die Grenze erreicht). Ob dies in der Addition der beiden Wände einen Zuwachs von weniger als 16 cm (nach Bauantrag) bzw. 26 cm (nach Widerspruchsbescheid) bedeuten würde, ist derzeit unklar und aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht annähernd bestimmbar, da auch die Lage der Grenzpunkte der eingemessenen Gaststätte im Verhältnis zur Grenzlinie und den nach dem Kataster vorhandenen Grenzsteinen wohl nicht den Eintragungen in die amtliche Liegenschaftskarte entspricht. d. Danach sind weder der Grenznachweis in der Baugenehmigung noch die Berechnungen des Kreisrechtsausschusses derzeit ausreichend plausibel zum Nachweis der Einhaltung der 12-m-Grenze nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO auf der Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte (im Hinblick auf eine hinreichende Berücksichtigung der Wandflächen des Lagerraums 1 nach Südosten und des Lagerraums 2 nach Nordosten). Die Unbestimmtheit lässt sich auch nicht durch andere, dem Beklagten oder dem Gericht mögliche Feststellungen beseitigen. Es bleibt zu berücksichtigen, dass die Unsicherheit bei der amtlichen Liegenschaftskarte mit dem Maßstab 1:1000 bereits hinsichtlich der Dicke des Grenzstrichs im Verhältnis zur Wirklichkeit bei ca. 50 cm liegen kann. Dies bedeutet für eine exakte Berechnung ohne hier nach der amtlichen Liegenschaftskarte wohl nicht ausreichende Grenzpunkte in dem relevanten Grenzbereich eine erhebliche Unsicherheit, die nicht durch eine einfache Messung vor Ort ausgeglichen werden kann. Es ist schon nicht bekannt, ob die Grenze bereits katasterrechtlich festgestellt ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Januar 2016 – 1 A 10955/13.OVG – juris mit Hinweisen zu den Fehlertoleranzen bei der Rückübertragung der Katasterwerte in die Örtlichkeit). e. Es kann zwar jedenfalls für das Baugenehmigungsverfahren regelmäßig auf die in § 2 BauuntPrüfVO genannten Unterlagen abgestellt werden, so dass der tatsächliche Grenzverlauf von der Baugenehmigungsbehörde in diesem Verfahren grundsätzlich nicht – auch nicht unter Einbeziehung des Bauantragstellers – aufgeklärt werden muss (anders möglicherweise für eine Beseitigungsverfügung wegen Verletzung der Abstandsvorschriften durch eine tatsächlich vorhandenen baulichen Anlage, vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 2016 – 8 B 11180/16.OVG –, n.V.). Der Kläger und der Beigeladene haben es im Übrigen auf der Grundlage der §§ 919, 920 BGB i.V.m. §§ 15 ff. LVermG selbst in der Hand, den Grenzverlauf in der Örtlichkeit darstellen und, soweit noch nicht erfolgt, abmarken zu lassen, bzw. bei etwaige Zweifeln am Grenzverlauf diesen zu klären. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Baugenehmigungsverfahrens. f. Es ist nach dem derzeitigen Stand der Akten ebenso wenig geklärt, dass die Baugenehmigung die Grenze des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO keinesfalls einhält oder bei einem gegenüber dem im Bauantrag vorgelegten Lageplan abweichenden Grenzverlauf einhalten könnte. Die vom Kläger vorgelegte Berechnung übersieht, dass die von ihm vorgelegte Karte im Bereich des Lagerraums 1 wohl nicht zutreffend ist. Ein Überbau ist im Hinblick auf die Erkenntnisse der Ortsbesichtigung und dem Verlauf der katasteramtlichen Grenzlinie bogenförmig im Bereich des westlichen Turmes der Oberburg fernliegend, vielmehr ist hier nach der amtlichen Liegenschaftskarte und der örtlichen Situation, wie sie bei der Ortsbesichtigung vorgefunden wurde, von einem Abstand des Lagerraums zur Burgwand und zum Turm auszugehen. Zudem sind über 3 m von der Grenze entfernte Wandteile (senkrecht zur Wand gemessen) bei der Berechnung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO nicht zu berücksichtigen ebenso wenig wie Grenzwände, die einen größeren Winkel als 75° zur Grenze aufweisen (§ 8 Abs. 9 Satz 2 LBauO). Danach läge die Summe der Wandlängen jedenfalls nicht bei dem vom Kläger angegebenen Wert 15,62 m, sondern allenfalls etwa zwischen 12 m und 13 m, wäre die Zeichnung auf Bl. 13 der Klageschrift annähernd zutreffend, was nach dem zuvor ausgeführten wohl nicht der Fall ist. g. Nach alledem ist die Annahme des Widerspruchsbescheides, wonach selbst bei einer (hier festgestellten) Abweichung des Lageplans von der amtlichen Liegenschaftskarte im Hinblick auf die dort aufgeführte Alternativberechnung eine Verletzung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO als (praktisch) ausgeschlossen anzusehen sei, so nicht nachvollziehbar. Die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Unterlagen genügen demnach nicht, um eine Verletzung der Nachbarrechte des Klägers durch die Baugenehmigung auszuschließen oder anzunehmen, sie sind daher unbestimmt. Die Unbestimmtheit hinsichtlich der Frage der Einhaltung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Buchstabe b LBauO führt im Hinblick auf die Nachbarrechte des Klägers zur Unbestimmtheit der gesamten Baugenehmigung, da hiervon nur für diesen Nachbarschutz relevante Gebäude umfasst sind. Sie ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 3. Danach kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung von Nachbarrechten des Klägers aus § 30 LBauO im Hinblick auf die gegenüber der Genehmigung vom 24. Februar 2015 eingeschränktere Ausweisung von Brandwänden ausschließlich im Bereich des Getränkelagers und der Treppeneinhausung vorliegt. Die Errichtung von Brandwänden nach § 30 LBauO dient der Verhinderung eines Brandüberschlages (Ausbreitung von Feuer) auf andere Gebäude bzw. Gebäudeabschnitte auf dem eigenen oder dem benachbarten Grundstück (Jeromin, LBauO Rh-Pf, 5. Auflage 2022, § 30 LBauO, Rn. 1). Ob ein solcher Brandüberschlag hier im Bereich der zur Genehmigung gestellten Nebengebäude des Beigeladenen auf das Grundstück des Klägers jedoch naheliegend zu befürchten ist, ist fraglich. Diese Nebengebäude sind in der Nähe oder angrenzend an eine 12 m hohe Burgmauer gebaut, die selbst nicht brandgefährdet ist. Im Hinblick auf den Denkmalschutz auch auf der Oberburg erscheint eine Bebauung im Bereich zwischen den Resten des Bergfriedes bis zur Burgmauer (im 5 m-Bereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO) zudem eher fernliegend, sie würde das Denkmal wohl erheblich beeinträchtigen und wäre danach kaum genehmigungsfähig. Danach erscheint derzeit die Errichtung eines insoweit nach § 30 LBauO schützenswerten Gebäudes im Abstand von 5 m von den hier betroffenen Wänden der Nebengebäude fernliegend. III. Nach alledem war der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich des Hauptausspruchs dahingehend abzuändern, dass lediglich die Baugenehmigung vom 21. November 2017 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 aufgehoben wird. In diesem Umfang war die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. November 2017 besteht kein Aufhebungsanspruch des Klägers, so dass die Klage insoweit abzuweisen war. IV. Die Änderung der Kostenentscheidung im Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen konnten insoweit keine Kosten auferlegt werden, da er beim Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hatte (§ 154 Abs. 3 VwGO; vgl. Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 154 Rn. 70). Infolgedessen entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch nicht der Billigkeit, ihm insoweit einen Kostenerstattungsanspruch gegen einen anderen Beteiligten oder die Staatskasse zuzubilligen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag vor dem Senat gestellt hat, waren ihm Kosten aufzuerlegen, soweit er mit seinem Rechtsmittel und dem damit verfolgten Antrag unterlegen ist. Weiterhin entspricht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, ihm im Umfang seines Obsiegens einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Kläger zuzuerkennen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Dem Beklagten waren ebenfalls Kosten aufzuerlegen, da er – anders als ein Beigeladener nach § 154 Abs. 3 VwGO – sich der Kostenpflicht bei der Verteidigung der von ihm erlassenen Bescheide mangels entsprechender Vorschrift nicht entziehen kann. Insoweit waren die Kosten zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten nach § 159 Abs. 1 VwGO hälftig aufzuteilen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird im Anschluss an den Streitwertbeschluss zum Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. Oktober 2021 auf 10.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Der Kläger ist u. a. Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. …, … und … sowie … und … (Oberburg sowie Unterburg der Burg und Teile der Vorburg); der Beigeladene ist Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Grundstücks Flurstück-Nr. … (im Bereich der Vorburg der Burg). Sämtliche Grundstücke liegen im Außenbereich von B. innerhalb des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung „Denkmalzone Burg in B.“ des Beklagten vom 16. Juli 1997. Auf dem Grundstück des Beigeladenen wird die Gaststätte „…“ betrieben. Die Grenze zwischen dem Grundstück Flurstück … (des Klägers) und dem Grundstück des Beigeladenen liegt im Bereich der hohen Burgmauer der Oberburg der Burgruine Burg. … Nachdem die alte, an die Burgmauer der Oberburg teilweise angebaute und im Plan der Rechtsverordnung „Denkmalzone Burg in B.“ eingezeichnete Gaststätte im Jahr 1995 abgebrannt war, errichtete der Beigeladene aufgrund einer Baugenehmigung vom 10. November 1995 und einer Änderungsgenehmigung vom 29. Februar 1996 die Gaststätte – in anderer Form als zuvor, insbesondere mit Abstand zur Burgmauer – neu. Mit Baugenehmigung vom 25. Januar 2005 genehmigte der Beklagte dem Beigeladenen auf seinem Grundstück unter Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächen nachträglich bereits im Jahre 2003 vorhandene Nebengebäude (Lager- und Abstellräume) als hinteren (nördlichen) Anbau an das Gaststättengebäude in dem Bereich, in dem die abgebrannte Gaststätte an die Burgmauer angebaut war. Diese Baugenehmigung hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten auf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2005 mit der Begründung auf, das Vorhaben verstoße gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen; die Abweichung sei zu Unrecht erteilt worden. Die dagegen vom Beigeladenen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. September 2007 – 5 K 16/07.NW – ab. Daraufhin gab der Beklagte dem Beigeladenen mit Verfügung vom 8. Januar 2010 auf, die in der Baugenehmigung vom 25. Januar 2005 aufgeführten und bereits errichteten Nebengebäude innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids zu beseitigen und drohte ihm im Weigerungsfall ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an. Die dagegen vom Beigeladenen nach erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2012 – 5 K 701/11.NW – abgewiesen. Am 2. März 2012 stellte der Beigeladene einen neuen Bauantrag, der von dem Beklagten am 24. Februar 2015 baurechtlich und denkmalrechtlich genehmigt wurde. Die Pläne sahen eine geringere Länge der grenznahen Bebauung vor: … Auf die vom Kläger (ausschließlich) gegen die Baugenehmigung vom 24. Februar 2015 gerichtete Klage hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. September 2016 – 5 K 1126/15.NW – diese auf, soweit sie sich auf den Lagerraum 2 und das Getränkelager bezog und führte aus, der Lagerraum 2 verstoße gegen die Abstandsflächenvorschriften und das Getränkelager gegen die Brandschutzbestimmungen. In Bezug auf den Lagerraum 1 wies es die Klage ab, da dieser ein vom Hauptgebäude abgesetztes, eigenständiges und separat zugängliches Nebengebäude im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Landesbauordnung – LBauO – darstelle. Die geltend gemachten, speziell denkmalrechtlichen Belange der Zugänglichkeit der Burgwand könnten nicht Gegenstand der auf das Baurecht beschränkten rechtlichen Prüfung sein, seien aber bei einer neuen Genehmigung zu prüfen. In der Folgezeit plante der Beigeladene um und stellte im September 2017 einen neuen Bauantrag in Bezug auf die (bereits vorhandenen) Nebengebäude. Ausweislich der Baupläne halten der Lagerraum 1 und der Lagerraum 2 einen Abstand zur Burgmauer ein, während das östlich an den Lagerraum 2 anschließende Getränkelager, die Kellertreppe und die anschließende Überdachung ohne Grenzabstand zur Burgmauer geplant sind. Auf Höhe des Getränkelagers und der Kellertreppe ist jeweils eine Brandwand vorgesehen. Der Beklagte genehmigte diese Änderungsplanung sowohl baurechtlich als auch denkmalschutzrechtlich mit Bescheid vom 21. November 2017. Die Einzelheiten der Planung sehen wie folgt aus: … Dagegen legte der Kläger am 18. Dezember 2017 Widerspruch u.a. mit der Begründung ein, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig. Sie sei ohne Abwägung der zu berücksichtigenden Belange ergangen. Das Bauvorhaben stelle eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung der den Kern der Denkmalzone ausmachenden und für ihre Umgebung prägenden Burgmauer dar, weil durch die Anbauten des Beigeladenen weite Teile des Denkmals dem Blick des Betrachters entzogen würden, sodass es auf seine Umgebung keine Wirkung mehr entfalten könne. Er werde infolge der Unzugänglichkeit des unteren Teils der Burgmauer in seiner denkmalrechtlichen Unterhaltungspflicht für die Anlage stark beeinträchtigt. Die Substanz der Burgmauer werde infolge des unmittelbaren Anbaus der (im Bereich des Getränkelagers geplanten) Brandwand gefährdet, da nicht verhindert werden könne, dass Niederschlagswasser zwischen Burgmauer und Brandmauer eindringe, das aufgrund der baulichen Verhältnisse auch nicht mehr abgeführt werden könne. Die Baugenehmigung sei ebenfalls rechtswidrig. Dies folge bereits aus der Rechtswidrigkeit der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ungeachtet dessen liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Abstandsflächen vor. Die grenznahen Wände überschritten das Maß von 12 m nach § 8 Abs. 9 LBauO. Die Grenze verlaufe nach dem Katasterplan nicht so, wie in den Bauplänen eingezeichnet, es liege sogar ein teilweiser Überbau vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger werde durch die Erteilung der Baugenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Bei den beiden genehmigten Lagerräumen und dem Getränkelager handele es sich um selbstständige sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten im Sinne der genannten Vorschrift. Bei dem Lagerraum 1 handele es sich um ein selbständiges Gebäude, denn er sei nicht an das Gaststättengebäude beziehungsweise die zu ihm gehörende vorgelagerte Küche und das Lager angebaut, sondern davon durch den Lagerraum 2 baulich getrennt. Der Lagerraum 1 verfüge zwar über keinen direkten Zugang von außen, sondern könne nur vom Lagerraum 2 betreten werden. Da jedoch der Lagerraum 2 im Westen eine Eingangstür habe, durch die er von außen betreten werden könne, könne der Lagerraum 1 ebenfalls betreten werden, ohne auf den in den Plänen dargestellten Zugang vom Hauptgebäude zum Lagerraum 2 angewiesen zu sein. Auch der Lagerraum 2 sei als selbstständiges Gebäude anzusehen. Er weise zwar einen Zugang zum Lager des Hauptgebäudes auf. Dies sei jedoch nach § 8 Abs. 9 Satz 5 LBauO unschädlich, da das zum Gaststättengebäude gehörende Lager für sich die erforderliche Abstandsfläche einhalte und der Lagerraum 2 einen eigenen Zugang von außen habe. Bei dem Lagerraum 2 handele es sich zudem um ein konstruktiv selbständiges Gebäude. Er teile zwar mit der Küche und dem Lager eine gemeinsame Wand, könnte jedoch wegen der vor dieser Wand auf Stahlstützen und Pfetten errichteten Bedachung selbst dann als selbständiges (halboffenes) Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO weiter bestehen, wenn die gemeinsame Wand wegfiele. Bei dem Getränkelager handele es sich ebenfalls um ein Gebäude im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO. Des Weiteren werde durch die an der Grenze des Grundstücks des Klägers oder hierzu in einem Abstand von bis zu 3 m genehmigten Gebäudeteile die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 b LBauO zulässige Länge von 12 m eingehalten. Auch stehe das Getränkelanger in der jetzt genehmigten Ausführung in Einklang mit § 30 LBauO. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung verletze ebenfalls keine Nachbarrechte des Klägers. Die Denkmalwürdigkeit der Burgmauer des Klägers werde durch die genehmigten Nebengebäude nicht erheblich beeinträchtigt. Der Einwand des Klägers, er werde in der Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht für die Anlage aus § 2 Denkmalschutzgesetz – DSchG – erheblich beeinträchtigt, greife nicht durch. Nach den genehmigten Plänen bleibe der Bereich zwischen den Nebengebäuden des Beigeladenen und der Burgmauer zur Durchführung notwendiger Unterhaltungs- und Sanierungsarbeiten größtenteils zugänglich. Unzugänglich sei lediglich eine ungefähr 14 m² große Teilfläche der Burgmauer, wo bis zu einer Höhe von 3,15 m die Brandwand des Getränkelagers und des Treppenabgangs angebaut sei. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, welche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an der Burgmauer von ihm konkret beabsichtigt seien und wann diese zur Ausführung kommen sollten. Soweit der Kläger geltend mache, durch Niederschlagswasser, das zwischen der Brandwand und der Burgmauer eindringe, sei deren Substanz gefährdet, sei ebenfalls davon auszugehen, dass die Anbindung der Brandwand an die Burgmauer so ausgeführt werden könne, dass Feuchtigkeit nicht oder nur in einem so geringen Umfang eindringen könne, dass eine Schädigung der Burgmauer ausgeschlossen sei. In diesem Zusammenhang sei auch die Ziffer 3 der Nebenbestimmungen in den Blick zu nehmen, wonach bei der Errichtung der Brandwand darauf zu achten sei, dass keine schädlichen Eingriffe an der Burgwand vorgenommen würden. Der Kläger hat mit seiner rechtzeitig erhobenen Klage u.a. vorgetragen, der Beigeladene habe den Nachweis der tatsächlichen Grenze und die danach zu berücksichtigenden Maße innerhalb des nachbarschützenden Grenzabstandes nach § 8 Abs. 9 LBauO nicht erbracht, weshalb die Baugenehmigung rechtswidrig sei. Dies gelte auch für die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Diese lasse keinerlei Abwägung gegenüber seinen denkmalrechtlichen Belangen erkennen. Der Beklagte habe rudimentär eine eigene denkmalrechtliche Würdigung vorgenommen, ohne dass ersichtlich sei, auf welcher Kenntnis- und Tatsachengrundlage sie erfolgt sei. Dabei werde er dem Schutz des Denkmals und der Denkmalzone und damit dem gesetzlichen Schutzauftrag nicht gerecht. Die Burg sei Gegenstand eingehender Untersuchungen, Beschreibungen und Würdigungen des Instituts für pfälzische Geschichte und Volkskunde kurz vor der Errichtung der streitbefangenen Nebengebäude in den Jahren 2003 und 2004 gewesen, was sich in dem Werk „Pfälzisches Burgenlexikon, Bd. III" niedergeschlagen habe. Von den dort erfassten ca. 133 Burgen würden in dem umfangreichen Werk nur sehr wenige so umfassend gewürdigt und beschrieben. Demgegenüber bringe der Beklagte gegenüber diesem Denkmal Geringschätzigkeit zum Ausdruck. Zu der erforderlichen Abwägung hätte auch die Prüfung gehört, ob die Baumaßnahme an dieser Stelle und in diesem Ausmaß unbedingt erforderlich sei und der Bauwillige nicht auf eine das Denkmal weniger beeinträchtigende Alternative zu verweisen sei. Das vorliegende Zubauen der Mauer auf einem wesentlichen Teil der südwestlichen Längserstreckung mit den schuppenartigen Nebengebäuden sei an Respektlosigkeit gegenüber dem Denkmal nicht zu überbieten. Die Burgmauer werde durch das Bauvorhaben verschandelt. Der Blick auf die Burgmauer werde durch die Nebengebäude massiv eingeschränkt und die Denkmalwirkung stark beeinträchtigt. Mit dem Zubau und insbesondere mit dem dauerhaften Vormauern durch eine Brandwand werde das betroffene Denkmal wesensmäßig beeinträchtigt bzw. zerstört. Der Vorwurf, er habe nicht dargelegt, welche Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen hinsichtlich der Mauer er konkret beabsichtige, sei nicht berechtigt. Denn bei den relevanten denkmalrechtlichen Belangen gehe es um seine in § 2 DSchG normierte Erhaltungspflicht, deren Erfüllung durch das streitige Bauvorhaben wesentlich erschwert werde. Seit nunmehr über 15 Jahren werde er durch den Streit über die Nebengebäude gehindert, ein Pflegekonzept hinsichtlich der für das Denkmal bedeutsamen Burgmauer zu entwickeln und zu verfolgen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die dem Beigeladenen am 21. November 2017 erteilte Baugenehmigung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sowie den Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt und sich zur Sache nicht geäußert. Mit Urteil vom 26. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2017 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 18. Februar 2021 seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe einen Anspruch auf Aufhebung der enthaltenen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 DSchG sei gegenüber dem Kläger rechtswidrig, weil mit der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts der im Eigentum des Klägers stehenden mittelalterlichen Burg „…“ verbunden sei. Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und unter Berücksichtigung des besonderen Denkmalwerts, der der Burg zukomme, sei von einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmals durch die zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen auszugehen. Denn diese Anbauten ließen die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen. Die unter Denkmalschutz stehende Gesamtanlage der Burg gehöre zu den bedeutsamen Burganlagen in der Pfalz. Die heutige Gesamtanlage bestehe aus der Oberburg, der Unterburg und der Vorburg, auf deren Gelände sich das Grundstück des Beigeladenen befinde. Die Ringmauer der Vorburg, die sich weitgehend noch im Originalzustand befinde, habe sich auf einer Strecke von ca. 150 m auf der Südseite erhalten, auf der Westseite nur noch um ein Stück von rund 30 m. Dadurch, dass in den genehmigten Bauplänen das Getränkelager sowie der Treppenabgang mit einer Brandwand unmittelbar bis an die Burgmauer heranreiche, werde die für ihre Umgebung prägende – in der Denkmaltopographie der GDKE „Ringmauer“ genannte – Burgmauer des Klägers erheblich beeinträchtigt. Dabei sei es unbeachtlich, dass die Burgmauer ca. 12 m hoch sei und der an die Mauer heranreichende ca. 3,15 m hohe Anbau des Beigeladenen diese in optischer Hinsicht von vornherein nicht erdrücken oder verdrängen könne. Keine Bedeutung habe auch der Umstand, dass die mauernahen Nebengebäude von dem öffentlich zugänglichen Bereich der Gaststätte kaum zu sehen seien. Der Anbau an die Ringmauer lasse aber, wie die Ortsbesichtigung gezeigt habe, die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen. Deshalb gebiete die herausragende Art der Anlage, dass jegliche Bebauung einen ausreichenden Abstand zum Denkmal einhalte. Dies sei vorliegend aber nicht mehr gewährleistet. Im Übrigen sei die Baumaßnahme auch geeignet, die Mauer in ihrer Bausubstanz zu beeinträchtigen. Aufgrund seiner Unterhaltspflicht aus § 2 DSchG müsse der Eigentümer u.a. Schäden an der Denkmalsubstanz beseitigen; beschädigte Teile müsse er reparieren und, wenn dies nicht möglich sei, erneuern. Der Eigentümer habe die auf Dauer angelegte Erhaltungspflicht grundsätzlich auf eigene Kosten zu erfüllen. Durch den Zubau der Burgmauer auf der Höhe des Getränkelagers würden Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen an der Mauer an dieser Stelle wesentlich erschwert. Soweit der Widerspruchsbescheid darauf abgestellt habe, nach den genehmigten Plänen bleibe der Bereich zwischen den Nebengebäuden des Beigeladenen und der Burgmauer zur Durchführung notwendiger Sanierungsarbeiten größtenteils zugänglich, während lediglich eine ungefähr 14 m² große Teilfläche der Burgmauer unzugänglich sei, ändere dies nichts an dem Umstand, dass diese Teilfläche zugebaut werde und damit Unterhaltungsmaßnahmen erschwert würden. Es sei erforderlich, dass die Burgmauer insgesamt von Anbauten frei bleibe, damit fachmännische Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden könnten. Daneben sei auch die in dem Bescheid des Beklagten vom 21. November 2017 ferner enthaltene Baugenehmigung aufzuheben. Die Rechtsverletzung des Klägers ergebe sich daraus, dass das Bauvorhaben ihm gegenüber rücksichtslos sei. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Baugesetzbuch – BauGB – liege u.a. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtige. Die genannte Vorschrift sei zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtige, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nehme. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen falle zu Lasten des Beigeladenen aus. Zu prüfen sei, ob die Baumaßnahmen des Beigeladenen die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Klägers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit der Burgmauer nähmen. Dies sei zu verneinen. Die Rücksichtslosigkeit ergebe sich aus denselben Umständen, die dazu führten, den Anbau an die Burgmauer denkmalschutzrechtlich als erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals anzusehen. Sei die angefochtene Baugenehmigung wegen des Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufzuheben, so bedürfe es keiner zusätzlichen Prüfung der Frage, ob die Baugenehmigung ferner gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verteidigt der Beigeladene die angegriffene Genehmigung vom 21. November 2017 und trägt im Wesentlichen vor, der Kläger könne sich vorliegend nicht auf denkmalschutzrechtliche Belange berufen. Der Beigeladene habe das ihm gehörende Grundstück im Jahr 1994 erworben. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich dort noch die alte Gaststätte befunden. Diese habe unmittelbar an die im Eigentum des Klägers befindliche Burgmauer angeschlossen. Das damalige Gebäude sei etwa 2,50 m höher gewesen als es die jetzigen Nebengebäude des Beigeladenen seien. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger einen ihn objektiv stärker belastenden Zustand bis 1994 geduldet habe, sei die Berufung auf denkmalschutzrechtliche Belange – im Dezember 2017 – zu spät erfolgt. Es fehle weiterhin an einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts der im klägerischen Eigentum stehenden „Burg“. Das Verwaltungsgericht habe zwar richtig erkannt, dass es bei der Beurteilung, wann eine entsprechende erhebliche Beeinträchtigung vorliege, auf die Umstände des Einzelfalls ankomme und es sich hierbei um eine reine Wertungsfrage handele. Der von ihm vorgenommenen Wertung habe es eine völlig falsche Gewichtung der gegebenen Umstände zugrunde gelegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe sich vorliegend die erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals des Klägers dadurch, dass die zur Genehmigung gestellten Baumaßnahmen des Beigeladenen die gebotene Achtung gegenüber den in dem Denkmal verkörperten Werten vermissen ließen. Aus den Ausführungen gehe jedoch nicht hervor, welche Werte das konkret sein sollten. Soweit es von einer „städtebaulichen Bedeutung“ des Denkmals ausgehe, hätte es genau darlegen müssen, was hierunter zu verstehen sei und welche konkrete Wirkung von dem hier in Rede stehenden Denkmal ausgehe. Erst, wenn diese Feststellung getroffen wäre, wäre eine Aussage darüber, ob und in welcher Intensität das Bauvorhaben des Beigeladenen diese Wirkung beeinträchtige, möglich gewesen. Halte sich das Verwaltungsgericht somit bei der Darlegung des Maßstabs, dem es seine Wertung zugrunde lege, bereits relativ vage, verkenne es sodann bei der eigentlichen Gewichtung die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten. Durch ein Bauvorhaben müsse die Ausstrahlungswirkung des Denkmals in schwerwiegender Weise geschmälert werden, um von einer erheblichen Beeinträchtigung ausgehen zu können, die es rechtfertige, das Bauvorhaben zu untersagen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sei es aufgrund der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten – die Burgmauer sei ca. 12 m hoch, während der an die Mauer heranreichende Anbau des Beigeladenen lediglich ca. 3,5 m hoch sei – bereits von vornherein ausgeschlossen, dass die geplanten Baumaßnahmen die Burgmauer in optischer Hinsicht erdrückten oder gar verdrängten. Ebenso seien die mauernahen Nebengebäude von dem öffentlich zugänglichen Bereich der Gaststätte kaum zu sehen. Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage keinen ausreichenden Abstand zum Denkmal einhalte, könne nicht automatisch zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts führen. Es sei technisch ohne weiteres möglich, die Anbindung der geplanten Brandwand an die Burgmauer so auszuführen, dass Feuchtigkeit nicht oder nur in einem so geringen Umfang eindringe, dass eine Schädigung der Burgmauer ausgeschlossen sei. Die Durchführung von Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen sei trotz des Zubaus der Burgmauer auf der Höhe des Getränkelagers nach wie vor möglich. Durch das geplante Bauvorhaben wäre lediglich eine ungefähr 14 m² große Teilfläche der Burgmauer unzugänglich; ein Großteil der Fläche zwischen den Anbauten und der Burgmauer bliebe indes zugänglich. Diesen maßgeblichen räumlichen Aspekt habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht völlig außer Acht gelassen. Hieraus folge aber unweigerlich, dass der Kläger seiner Unterhaltspflicht aus § 2 DSchG noch weitestgehend nachkommen und damit von einer wesentlichen Erschwernis für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen gerade nicht die Rede sein könne. An der Außenwand des Getränkekühlhauses solle die geplante Brandschutzwand errichtet werden; insoweit sei es bautechnisch ohne weiteres möglich, diese im Zuge der Errichtung etwa einen Meter zurückzusetzen. Hierdurch würde ein zusätzlicher freier Zwischenraum entstehen, der von dem Kläger für Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen genutzt werden könne. Unabhängig davon sei es dem Kläger aber auch bei den gegenwärtigen örtlichen Gegebenheiten problemlos möglich, ein Gerüst oder dergleichen aufzustellen, mit Hilfe dessen er Instandhaltungsarbeiten durchführen könne. Der Kläger könne zudem auf seinem Grundstück, d. h. auf seiner Seite der Burgmauer, nach wie vor sämtliche Unterhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen ohne jegliche Einschränkung durchführen. Sofern bestimmte Sanierungsmaßnahmen erforderlich seien, die durch den Anbau des Beigeladenen tatsächlich nicht mehr ausgeführt werden könnten, obliege es dem Kläger, dies darzulegen und zu beweisen. Da es somit an einer Verletzung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB fehle und auch keine andere drittschützende Norm ersichtlich sei, auf die sich der Kläger alternativ berufen könnte, sei eine Rechtsverletzung in baurechtlicher Hinsicht ausgeschlossen. Der Beigeladene beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt ergänzend vor, der Beigeladene führe in der Berufungsinstanz einen behaupteten Sachverhalt der Verwirkung ein, der weder von dem Beklagten noch von dem Beigeladenen in erster Instanz geltend gemacht worden sei. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zutreffend, auch wenn mit der Entscheidung der erstinstanzliche Streitstoff nicht voll ausgeschöpft und beurteilt werde. Er, der Kläger, habe bereits gegen die Baugenehmigung aus dem Jahr 2005 Widerspruch erhoben und dabei die Verletzung von Bauordnungsrecht und die Verletzung seiner denkmalschützenden Belange angeführt. Eine Verwirkung liege nicht vor. Die Untere Denkmalschutzbehörde habe mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 an das Bauordnungsamt klargestellt, dass grundsätzlich kein,,weiteres Zubauen im nächsten Umfeld der Burgmauer" als zulässig angesehen werde. Der Zustimmung der Denkmalbehörde im Jahr 2004 liege keine Prüfung zugrunde. Die drittschützende Wirkung des Denkmalschutzes ergebe sich stets aus dem Denkmal und dessen Schutzerfordernis und nicht als Reflex auf das Verhalten eines Denkmaleigentümers, das zur Verwirkung seines Schutzes führen könnte. Außerdem habe er stets in dem von ihm als Privatmann denkbaren Umfang seiner Leistungsfähigkeit die Burganlage gepflegt. Die bisher erteilten Genehmigungen hätten durch Zeitablauf ihre Wirkungen verloren. Mit der Neuplanung liege ein Verzicht auf etwa vorhandene Genehmigungen vor, sie seien auch nicht umgesetzt worden. Der Beklagte stellt ausdrücklich keinen Antrag und führt aus, er schließe sich den Ausführungen des Beigeladenen an, insbesondere könne bestätigt werden, dass bereits zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung der Burg im Jahr 1981 im betroffenen Bereich Gebäude vorhanden gewesen seien, die unmittelbar an der dort befindlichen Burgmauer angeschlossen hätten. Dies sei auch den Lageplänen der beiliegenden Akten der Unteren Denkmalschutzbehörde zu entnehmen. Bei dem jetzigen Nebengebäude sei nicht von einer stärkeren Beeinträchtigung auszugehen. Am 27. November 2003 habe eine Ortsbesichtigung mit dem zuständigen Gebietsreferenten der GDKE stattgefunden. Hierbei sei die Feststellung bestätigt worden, dass keine weiteren Vorhaben mehr genehmigt würden. Die hier streitgegenständlichen Gebäude seien zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen. Um die Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde nochmals zu bestätigen, habe am 20. Juli 2022 eine erneute Ortsbesichtigung mit der zuständigen Gebietsreferentin der GDKE stattgefunden. Diese habe per Mail bestätigt, dass die bereits getroffenen Maßnahmen mit der Denkmalfachbehörde abgestimmt und akzeptabel seien. Der Senat hat Beweis durch Einnahme des richterlichen Augenscheins in einer Ortsbesichtigung erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 14. September 2022 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakte 5 K 1126/15.NW sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.