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Beschluss

8 A 11067/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2025:0205.8A11067.24.OVG.00
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Leitsätze
Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen (Minipigs) in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).(Rn.15) (Rn.19)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. September 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen (Minipigs) in einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO).(Rn.15) (Rn.19) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. September 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der sich die Kläger gegen eine von dem Beklagten mit jeweils gleichlautenden Bescheiden vom 29. November 2023 verfügte Nutzungsuntersagung und eine jeweils damit verbundene Zwangsgeldandrohung wenden, abgewiesen. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, zwar genüge grundsätzlich für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 2. Alt. Landesbauordnung – LBauO – die formelle Illegalität eines Vorhabens. Vorliegend habe die Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsuntersagung allein auf die materielle Baurechtswidrigkeit gestützt. Deshalb komme es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf die materielle Rechtslage an. Die Nutzungsuntersagung sei materiell rechtmäßig. Sie sei bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass den Klägern die Nutzung der auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. … in H. vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung (konkret einer Hütte samt Freigehege) insoweit untersagt werde, als sie dort zwei Minischweine hielten. Diese Nutzung erweise sich als materiell baurechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Das von den Klägern bewohnte Grundstück liege in einem durch den Bebauungsplan „N., III. Änderung“ ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO –). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien außer den in den in § 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gehörten zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Die Tierhaltung dürfe lediglich ein Annex zur Hauptnutzung – hier der Wohnnutzung – sein. Die legale Kleintierhaltung finde in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten werde. Kleintiere seien mit Blick auf den städtebaulichen Zweck der Vorschrift solche Tiere, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich sei und, soweit es um Wohngebiete oder durch Wohnen mitgeprägte Gebiete gehe, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung diene; die Verkehrsüblichkeit einer Kleintierhaltung als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung könne sich nach den örtlichen oder regionalen Gewohnheiten richten. Letztlich beurteile sich die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprächen, nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall. Nicht unter den Begriff des Kleintiers fielen große Tiere, wie Kühe, Pferde oder Ponys und zum anderen unabhängig von ihrer Größe Tiere, die dem Menschen gefährlich werden könnten, wie etwa Pumas, Tiger oder Ozelote. Esel, Ziegen und Schweine seien unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten; ihre Haltung liege nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Im Rahmen der typisierenden Betrachtung sei neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Anzahl und das mit ihnen jeweils verbundene Störpotenzial zu berücksichtigen. Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führe typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich seien. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhielten, gingen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasteten. Diese seien typischerweise anderer Art, als sie etwa von Hunden, Katzen, Kaninchen oder Vögeln ausgingen und die in Wohngebieten üblicherweise gehalten würden. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl komme es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiteten. Ob die Haltung der Schweine durch die Kläger tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führe, sei insoweit unerheblich. Die Kläger könnten auch nicht mit Erfolg einwenden, bei den von ihnen in ihrem Garten gehaltenen Tieren handele es sich nicht um übliche Hausschweine, sondern lediglich um sog. „Minischweine“, die problemlos als Haustiere gehalten werden könnten. Der Ausdruck „Minischwein“ sei ein Sammelbegriff für diverse kleinwüchsige Schweinerassen. In die Kategorie „Minischweine“ würden alle Schweine kleinwüchsiger Rassen und Kreuzungen aus diesen Rassen eingeordnet, die zu Hobbyzwecken gezüchtet oder gehalten würden. Zwar sei das Minischwein im Gewicht wesentlich leichter als ein „normales“ Schwein, das über 300 kg wiegen könne. Dennoch sei das Minischwein weit entfernt vom „Handtaschenformat“, das durch Abbildungen sehr junger Tiere suggeriert werde. Denn Minischweine erreichten je nach Rasse 50 cm Schulterhöhe, würden bis zu einem Meter lang und wögen ausgewachsen zwischen 65 kg und 150 Kilo. Damit erreichten die sog. Minischweine ein höheres Gewicht als Hängebauchschweine, die im Allgemeinen bis zu 70 kg schwer würden. Ebenso wie bei normalen Hausschweinen seien bei der Haltung von Minischweinen neben den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beachten. Daraus folge, dass bauplanungsrechtlich keine unterschiedliche Behandlung zwischen üblichen Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen erfolge. Die Haltung der beiden 70 kg schweren Minischweine der Kläger in deren Garten liege daher nicht mehr im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. Hieran ändere auch nichts, dass die Gemeinde H. mit dem Spruch „Größtes Dorf in Rheinland-Pfalz“ werbe. Das streitgegenständliche Grundstück liege nicht in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder einem dörflichen Wohngebiet nach § 5a BauNVO – in welchen nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig seien – sondern vielmehr in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Im Übrigen zeichne sich die unmittelbare Umgebung des Grundstücks der Kläger – auf welches es im vorliegenden Fall allein ankomme – durch eine eng aufeinander folgende überwiegende Wohnnutzung aus. Vergleichbare Nutzungen seien in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Es handele es sich auch nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem die im Wohngebiet unübliche Schweinehaltung der Eigenart des Wohngebiets aufgrund besonderer Umstände nicht widerspreche. Vorliegend grenze die Haltung der beiden Schweine der Kläger nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich an. Das Grundstück der Kläger liege vielmehr zentral im Ort; es sei umschlossen von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Das Grundstück der Kläger sei daher nicht geeignet für eine nachbarverträglich ausgestaltete Schweinehaltung. Die Nutzungsuntersagung sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO rechtfertige in der Regel das bauaufsichtliche Einschreiten mit der Folge, dass nur geringe Anforderungen an die Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zu stellen seien. Etwas Anderes gelte allerdings dann, wenn ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Soweit die Kläger im Klageverfahren geltend gemacht hätten, die Schweine seien als Therapietiere für die schwerbehinderte Tochter der Klägerin zu 2) zwingend notwendig, könnten sie damit nicht gehört werden. Zum einen hätten die Kläger schon nicht dargetan, dass es sich bei den beiden Schweinen um ausgebildete Therapietiere handele. Zum anderen ergebe sich aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen sei, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig sei, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt habe. Der Beklagte habe sein Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten der Verfügung nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, indem er gegen beide Kläger eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen habe und nicht lediglich gegen einen der Kläger vorgegangen sei. Bei einer Personenmehrheit könne die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – auch gegen jeden Einzelnen gleichzeitig vorgehen. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – ergangene Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2 der Bescheide sei ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere sei das Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € je Schwein hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 VwVfG. Der Beklagte habe den Klägern auch eine nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG angemessene Frist gesetzt. Zwar habe der Beklagte die Frist nicht im Rahmen der Zwangsgeldandrohung formuliert, sondern schon in der Grundverfügung. Dies sei aber unschädlich. Denn dem Fristsetzungserfordernis sei auch dann Genüge getan, wenn die Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist (s. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), sondern als materiell-rechtliche Frist als Teil der Grundverfügung formuliert sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung unangemessen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Klägern bereits vor Erlass der Verfügung mitgeteilt habe, dass mit einer Entfernung der Schweine vom Grundstück gerechnet werden müsse. Innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes erscheine es möglich, die Schweine, auch gegen Geld, an einem anderen Ort als auf dem streitgegenständlichen Grundstück unterzubringen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 € pro Schwein sei nicht zu beanstanden. Denn es handele sich um eine wichtige baunachbarrechtliche Angelegenheit; es gehe u.a. um die effektive Durchsetzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Nachbarn. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. II. Der im zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach (richtigerweise) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 1. Das angefochtene Urteil begegnet unter keinem der hierzu dargelegten Gesichtspunkte ernstlichen Richtigkeitsbedenken im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Nutzungsuntersagungsverfügungen gemäß § 81 Satz 1 LBauO und die hiermit verbundenen Zwangsgeldandrohungen sind rechtmäßig. Zur Begründung kann auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend wird im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen ausgeführt: a. Es fehlt im Zulassungsantrag schon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und den dortigen Ausführungen zum betroffenen Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn im allgemeinen Wohngebiet. Danach war für das Verwaltungsgericht nicht die alleinige Zahl der gehaltenen Schweine oder der Störgrad, der von diesen ausgeht, ausschlaggebend, sondern der sich aus der im allgemeinen Wohngebiet unzulässigen Nutzung ergebende Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn. Soweit der Antrag der Einschätzung des Verwaltungsgerichts widerspricht, dass Esel, Ziegen und Schweine unabhängig von der Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in Wohngebieten zu erwarten sind, kann dem im Hinblick auf die normativen Änderungen im Rahmen der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht beigepflichtet werden. Bis zur Änderung von § 4 BauNVO mit der 4. Verordnung zur Änderung der BauNVO vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990, 127) galt nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO in der Ursprungsfassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I 1962, 429) wie auch in der Fassung vom 15. September 1977 (BGBl. I 1977, 1763), dass in allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise auch Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und landwirtschaftlichen Nebenerwerbstellen zulässig waren (soweit sie nicht durch den konkreten Bebauungsplan ausgeschlossen wurden). Danach war die Haltung von Eseln, Ziegen und insbesondere auch einzelnen Mastschweinen nicht nur in Kleinsiedlungs- und Dorfgebieten, sondern entsprechend den Bestrebungen der 1950er bis 1970er Jahre zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln auch in einem Teil der allgemeinen Wohngebiete nicht ausgeschlossen, soweit die Ausnahmevorschriften nicht durch Bebauungsplan aus der Anwendung genommen wurden. Hierbei gilt zu beachten, dass Mastschweine am Ende ihrer ca. 6-monatigen Mast im Schnitt ca. 100 kg wiegen (vgl.: Statistisches Bundesamt, Durchschnittliches Schlachtgewicht von Schweinen in Deutschland 1900 bis 2023; de.statista.com/statistik/daten/studie/163421/umfrage/schweineschlachtgewicht/) und damit nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sich im Bereich des Gewichts und der Größe von erwachsenen Minischweinen (65 bis 100 bzw. 150 kg) bewegen. Die Haltung von erwachsenen Schweinen, welche ihr Gewicht von ca. 300 kg erst mit ca. 4 Jahren erreichen, ist im Übrigen meist nur in Zuchtbetrieben und nicht in Einzelhaltung zu finden, so dass der von den Klägern gewählte Vergleich der Minipigs mit erwachsenen Schweinen fernliegend ist. War danach in Allgemeinen Wohngebieten die Haltung von Eseln, Ziegen und (Mast-)Schweinen vor 1990 nicht generell ausgeschlossen oder völlig unüblich, so bedarf es einer – vom Verwaltungsgericht auch zutreffend durchgeführten – Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles für die betroffene nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks. b. Mit den hierzu getroffenen und auch nach Auffassung des Senats zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den konkreten Umständen des Einzelfalles sowohl hinsichtlich des klägerischen Grundstücks als auch hinsichtlich der Umgebungsbebauung und den planerischen Festsetzungen im Bebauungsplan setzt sich der Zulassungsantrag nicht hinreichend auseinander. Schon die Ausführungen zum „Großdorf“ H. sind insoweit nicht zielführend, als sie unterstellen, dass eine bauplanungsrechtliche Gliederung in H. nicht vorliege bzw. nicht zulässig sei. Die Konzeption des Baugesetzbuches zielt jedoch nicht auf eine (möglichst) einheitliche Einstufung einer Gemeinde, sondern ermöglicht gerade eine gegliederte Planung und Einstufung einzelner Baugebiete auch innerhalb eines Dorfes und nicht nur in größeren Städten (vgl. den Flächennutzungsplan sowie die Übersicht der Baugebiete in H., www.h.de). Danach ist hier auf die planungsrechtliche Einordnung des klägerischen Grundstücks, welches sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bebauungsplan „N., III. Änderung“ aus dem Jahr 1994 befindet, und seiner näheren Umgebung abzustellen. Wie schon der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Jahre 1994 zeigt, sind auf diesen Bebauungsplan die §§ 4 und 14 BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 1990, 132) anzuwenden. In dieser Fassung ist § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO 1977 ersatzlos weggefallen und damit auch die kleinsiedlungsähnliche Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken in allgemeinen Wohngebieten nicht mehr als Ausnahmetatbestand vorgesehen. Für den an das Grundstück der Kläger angrenzenden Bereich und die darin überplanten angrenzenden Grundstücke nördlich des Klägergrundstücks sieht der Bebauungsplan „F.“ aus dem Jahr 1984 eine durchgehende Doppelhausbebauung in einem Allgemeinen Wohngebiet vor, für welches die Ausnahmevorschriften des § 4 Abs. 3 BauNVO (und damit auch § 4 Abs. 3 Nr. 6 BauNVO 1962) nach den textlichen Festsetzungen nicht anwendbar sind. Nach dem planerischen Willen der Gemeinde H. war danach die Haltung von Eseln, Ziegen und Schweinen in gesonderten Ställen in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nicht vorgesehen. Auch bei der Beurteilung des Einzelfalles ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass auf dem gerade mal 425 m² großen Grundstück der Kläger die (Freiluft-)Haltung von Minipigs nicht zulässig ist. Dem auch in der Begründung des Zulassungsantrags zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, juris) lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem auf einem 1350 m² großen und über 50 m tiefen Grundstück weitab von der Wohnbebauung und an der Grenze zur freien Feldmark ein Pferd und ein Esel gehalten wurden. Dieser Grundstückssituation entspricht das Grundstück der Kläger auch nicht im Ansatz. Vielmehr grenzt hier die Haltung der Minischweine auf dem im straßenabgewandten Bereich weniger als 9 m breiten Grundstücks der Kläger (gemessen mit dem Messtool auf www.geoportal.rlp.de) unmittelbar an die rückwärtigen Wohnbereiche von mehreren südlich und nördlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Wohnhäusern, welche in weniger als 10 m von der Grundstücksgrenze zu dem klägerischen Grundstück gebaut sind (Am S. …, … und …, sowie L.straße …). Hiervon ist die Situation im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 2009, a.a.O.) mit einem mehr als dreimal so großen Grundstück und der Tierhaltung weit ab von den vorhandenen Wohngebäuden auch nicht im Ansatz vergleichbar. Insbesondere grenzt die außerhalb des Wohngebäudes der Kläger befindliche Haltungsfläche der Minipigs der Kläger nicht an den Außenbereich und an landwirtschaftliche Nutzflächen an, sondern befindet sich in unmittelbarer Nähe zur benachbarten Wohnbebauung und der dortigen rückwärtigen Ruhezone von wenigen Metern Tiefe. Es befindet sich hier gerade keine aufgelockerte Bebauung oder eine Haus-Hof-Bauweise mit rückwärtigen Gärten. Die Kläger können sich auch nicht auf die Haltung von Minipigs in Wohnungen beziehen, da sie eine solche nicht durchführen, sondern sie außerhalb des Wohnhauses innerhalb einer umzäunten Fläche und mit Unterständen unmittelbar an den Nachbargrenzen und in unmittelbarer Nähe zu den dortigen Wohngebäuden halten. Es bedarf deshalb auch nicht des Vergleichs mit der Haltung von größeren Hunden, da auch deren Käfighaltung außerhalb des Wohnhauses bei der besonderen Grundstückssituation der Kläger problematisch sein könnte (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Januar 1989 – 3 S 3825/88 –, juris, zu zwei Schäferhunden in Hundezwingern in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet). Die allgemeinen Ausführungen zu der Struktur und Bebauung von Dörfern mögen zwar die Möglichkeit der Haltung von Minipigs in einigen Bereichen von H. nahelegen, sie beschreiben hingegen die maßgebliche nähere Umgebung des klägerischen Grundstücks, wie sie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgelegt wurde, nicht hinreichend. Es mag zwar ab etwa 70 m Entfernung nördlich des klägerischen Grundstücks noch Reste von dörflichen Strukturen geben (ab dem Grundstück N.weg 20), wie die Kläger vortragen (im Flächennutzungsplan als gemischte Bauflächen ausgewiesen). Jedoch fehlen diese Strukturen in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks, welche durch die beiden genannten Bebauungspläne und die darin vorgesehene Nutzung als Allgemeine Wohngebiete mit dem weitgehenden Ausschluss von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO geprägt ist (im Flächennutzungsplan südlich des Grundstücks N.weg 20 als Wohnbauflächen ausgewiesen). Da diese Gebiete auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts entsprechend genutzt werden und von der seitens der Kläger berichteten früheren landwirtschaftlichen Nutzung (Prägung durch Hofanlagen, Scheunen und andere ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Nebengebäude) auch nach deren eigenen Angaben und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Überbleibsel in der näheren Umgebung vorzufinden sind, hat die eventuelle landwirtschaftliche Nutzung auf dem Grundstück N.weg 20 keine Auswirkungen mehr auf das klägerische Grundstück. Ebenso fehlen hier die in anderen Bereichen von H. durchaus noch vorzufindenden Grün- und Freiflächen wie etwa im inneren Bereich des von Randbebauung gesäumten Karrees P.gasse – G.gasse – S.gasse und F.straße. Die von den Klägern genannte Anzahl von 7 Landwirtschaftsbetrieben bei noch vorhandenen mehreren Dorfgebietsstrukturen in H. zeugt auch nicht davon, dass eine Schweinehaltung in H. weit verbreitet und zudem in allgemeinen Wohngebieten vorzufinden ist. Im Übrigen benennen die Kläger den angeblich in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb nicht und ziehen damit auch nicht die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur näheren Umgebung und der dort fehlenden Nutztierhaltung hinreichend in Zweifel. Wie das Verwaltungsgericht weiterhin zutreffend ausführt, entspricht die Haltung der Minipigs im Freien durch die Kläger auch nicht dem § 14 BauNVO, da deren Haltung der Eigenart des hier betroffenen allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO widerspricht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, das zwischen Hausschweinen und Minipigs grundsätzliche Unterschiede in der Sauberkeit bestehen (vgl. https:// www.ktbl.de/fileadmin/user_upload/Artikel/Tierhaltung/Schwein/Allgemein/Tierverhalten/Tierverhalten.pdf). Es bedarf auch nicht der Feststellung von konkreten Beeinträchtigungen im Einzelfall wie der angesprochenen und der nach Auffassung der Kläger nicht bestätigten Fliegenproblematik, da es nur auf die generelle Einschätzung ankommt und nicht auf die konkrete Haltungssituation. Minipigs verströmen im Übrigen den typischen Schweinegeruch (vgl. www.wikipedia.de, Minischwein). c. Eine örtliche Situation, welche eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB denkbar nahelegen würde, wurde von den Klägern nicht geschildert. Insbesondere ist das Grundstück der Kläger gerade nicht, wie im Fall des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (a.a.O.), für ein Baugrundstück in einem allgemeinen Wohngebiet übermäßig groß geschnitten und liegt auch nicht am Rande des Außenbereichs mit Übergang in den Bereich der Freilandhaltung von Nutztieren. Vielmehr liegt es ungünstig geschnitten mit einer Breite von weniger als 9 m zwischen zwei nahezu durchgehend bebauten Baureihen im Norden und Süden des klägerischen Grundstücks, welche durch Wohnhäuser und Garagen den mittleren Bereich des Straßenblocks weitgehend gegen die Frischluftzufuhr abschotten. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kommt danach auf der Grundlage der örtlichen Grundstückssituation des klägerischen Grundstücks nicht in Betracht. Denn in diesem Bereich werden gerade die Grundzüge der Planung verletzt. Schon der Vorgängerplan des nunmehr geltenden Bebauungsplans „N., III. Änderung“ schloss die Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 4 Abs. 3 BauNVO 1962 und insbesondere von deren Nummer 6 aus und damit auch Ställe von Tieren (Bebauungsplan „N., Änderung II und Erweiterung“ aus dem Jahr 1972, welcher das klägerische Grundstück noch nicht einschloss, sondern nur die südlich daran angrenzenden Grundstücke). Dies wird in dem neuen Bebauungsplan „N., III. Änderung“ auf der Grundlage des § 4 BauNVO 1990 (nunmehr auch für das dort einbezogene Grundstück der Kläger) fortgeführt, welcher nur an gekennzeichneten Stellen Hotels und Gaststätten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässt. Zudem ist die Abweichung hier auch nicht städtebaulich vertretbar, da im Hinblick auf den kleinteiligen Grundstückszuschnitt eine Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange naheliegend ist. Da in der Gemeinde H. noch eine Vielzahl von Grundstücken für eine Haltung von Tieren prädestiniert ist und „dörflichen“ Charakter aufweist, bedarf es in diesem Bereich des N.wegs gerade nicht der Öffnung für die Tierhaltung von Minipigs. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umsetzung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Auch die von den Klägern mit ihrer Tochter früher durchgeführte Reittherapie wurde nicht auf dem hier betroffenen Grundstück, sondern wohl andernorts durchgeführt. Daher liegt in der anderweitigen Unterbringung der Tiere auf einem Grundstück in der näheren Umgebung in H. oder einer der Nachbargemeinden auch keine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB, zumal das von den Klägern vorgelegte ärztliche Attest weder die besondere Eignung der hier gehaltenen Minipigs für eine Therapie belegt (es spricht nur von dem therapeutischen Umgang mit Tieren) noch eine Haltung der Tiere auf dem Hausgrundstück für notwendig hält. d. Bei der hier erfolgten Nutzungsuntersagung handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 11. Oktober 2007 – 1 A 10555/07 –, juris m.w.N.; vgl. auch Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 A 10427/23.OVG –, juris) um eine bodenrechtliche Entscheidung. Die von den Klägern angeführten Umstände sind danach für die Frage des Ob der Nutzungsuntersagung regelmäßig nicht von Belang. Im Übrigen wurde den Klägern nicht das Halten der Schweine insgesamt, sondern nur auf dem konkreten und für die Haltung nicht geeigneten Grundstück untersagt. Danach bleibt es den Klägern offen, ein anderes geeignetes Grundstück in H. oder der Umgebung zu finden, auf dem die Haltung standfinden kann. Da es sowohl in H. als auch in der Umgebung noch eine Vielzahl von Dorfgebieten bzw. Gemengelagen mit nachwirkendem Dorfcharakter gibt, ist diese Möglichkeit naheliegend und nach dem Vortrag der Kläger bisher auch noch nicht in Betracht gezogen worden. e. Einwendungen gegen die Länge der Frist finden sich in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Umstallung der Schweine in ein anderes (Bau-)Gebiet in H. einen Vorlauf von mehr als vier Wochen benötigen würde. Den Klägern wurde von dem Beklagten nicht aufgegeben, die Haltung der Tiere insgesamt zu unterlassen. Daher können sie diese Tiere, vorbehaltlich der übrigen zu beachtenden (insbesondere tierschutz- und tierseuchen-) rechtlichen Vorschriften selbst oder durch Dritte auch auf einem anderen, hierfür geeigneten Grundstück weiterhin halten und sind nicht gezwungen, auf der Grundlage der hier angefochtenen Verfügungen die Tiere abzugeben. Danach sind die hierzu vorgetragenen Umstände, welche nicht näher konkretisiert oder gar nachgewiesen wurden, für das vorliegende Verfahren auch nicht beachtlich. Sofern kurzfristig Beschränkungen im Transport im Hinblick auf Tierseuchen in Kraft gesetzt würden, wäre dies im Rahmen eines Antrags an den Beklagten nach § 16 Abs. 2 oder nach § 24 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz zu klären. Die Kläger haben selbst nicht behauptet, dass derartige Beschränkungen derzeit den kleinräumigen Transport innerhalb von H. oder in eine Nachbargemeinde verhindern oder längere Zeit verzögern würden. Ein Solches ergibt sich auch nicht aus den Mitteilungen des Beklagten auf seiner Homepage (www.kreis-bad-duerkheim.de, unter: Afrikanischer Schweinepest: Änderungen bei Sperrzonen, Aufhebung der Sperrzone III und deutliche Verkleinerung der Sperrzone I – Neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, vom 26. November 2024). f. Gegen die Zwangsmittelandrohungen in den Verfügungen haben die Kläger im Zulassungsverfahren keine eigenständigen Einwände vorgebracht, so dass es insoweit bei den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verbleiben kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.