OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 10555/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

15mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Behörde kann per Duldungsverfügung die Erfüllung bzw. Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegen einen Nutzer durchsetzen, auch wenn die ursprüngliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer ergangen ist. • Ein längerer Zeitablauf bis zum behördlichen Einschreiten begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Nutzers in die Untätigkeit der Behörde und rechtfertigt daher nicht die Versagung einer Duldungsverfügung. • Persönliche Umstände des Nutzers (Alter, lange Nutzungsdauer) sind bei der Ermessensausübung einer bauaufsichtlichen Anordnung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; eine generelle Bevorzugung baurechtswidriger Nutzer wäre unzulässig. • Die Erklärung der Behörde, auf Vollstreckung zu verzichten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung, wenn sie erst nach dem entscheidenden Behördensachverhalt abgegeben wurde.
Entscheidungsgründe
Duldungsverfügung zur Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung zulässig • Die Behörde kann per Duldungsverfügung die Erfüllung bzw. Vollstreckung einer bestandskräftigen Nutzungsuntersagung gegen einen Nutzer durchsetzen, auch wenn die ursprüngliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer ergangen ist. • Ein längerer Zeitablauf bis zum behördlichen Einschreiten begründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Nutzers in die Untätigkeit der Behörde und rechtfertigt daher nicht die Versagung einer Duldungsverfügung. • Persönliche Umstände des Nutzers (Alter, lange Nutzungsdauer) sind bei der Ermessensausübung einer bauaufsichtlichen Anordnung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen; eine generelle Bevorzugung baurechtswidriger Nutzer wäre unzulässig. • Die Erklärung der Behörde, auf Vollstreckung zu verzichten, berührt nicht die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung, wenn sie erst nach dem entscheidenden Behördensachverhalt abgegeben wurde. Die Klägerin ist Mieterin einer Dachgeschosswohnung in einem reinen Wohngebiet, in dem der Bebauungsplan die Zahl der Wohnungen je Gebäude auf zwei beschränkt. Für das Gebäude war ursprünglich eine Zweifamilienhausgenehmigung erteilt worden; später wurde jedoch eine selbständige Dachgeschosswohnung eingerichtet. Die Behörde hatte 1988 gegenüber der damaligen Eigentümerin die Nutzung mit mehr als zwei Wohneinheiten untersagt; diese Verfügung ist bestandskräftig geblieben. 2004 erließ die Behörde eine Duldungsverfügung, die die Klägerin verpflichten soll, die ungenehmigte Nutzung zu dulden, damit die untersagende Anordnung durchgesetzt werden kann. Die Klägerin focht dies an und beruft sich auf langjährigen Bestand der Nutzung, ihr hohes Alter und Gleichbehandlungswünsche; das VG Koblenz wies die Klage ab, die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtsgrundlage ist §59 Abs.1 Satz1, Abs.2 LBauO; die Behörde hat die Pflicht, erforderliche Maßnahmen zur Durchsetzung baurechtlicher Vorschriften zu treffen. • Die Duldungsverfügung beseitigt ein Hindernis aus dem Mietverhältnis zur Erfüllung/Vollstreckung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagung, die nach §81 Abs.1 Satz3 LBauO gegenüber Rechtsnachfolgern gilt. • Die Auswahl des Störers (Anordnung gegenüber Eigentümer statt Nutzer) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; hier ist die Entscheidung diesbezüglich nicht zu beanstanden. • Zeitverzug allein begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf Nichtvollstreckung; es bedürfte eines klaren Verhaltens der Behörde und nachgewiesener Vermögensdispositionen der Klägerin, was nicht vorgetragen wurde. • Persönliche Umstände wie Alter und lange Nutzungsdauer rechtfertigen regelmäßig keine Abweichung von der bauaufsichtlichen Anordnung, weil das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist und eine privilegierende Behandlung baurechtswidriger Nutzer vermeiden will. • Die nachträgliche Erklärung der Behörde, vorübergehend nicht zu vollstrecken, ist für die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung unbeachtlich, da sie nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abgegeben wurde und nicht als widersprüchliches Verhalten anzusehen ist. • Die Duldungsverfügung ist somit rechtmäßig; die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Duldungsverfügung vom 6. April 2004 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2006) ist rechtmäßig. Die Behörde durfte die Duldung anordnen, um die bestandskräftige Nutzungsuntersagung gegenüber dem Grundstück durchzusetzen; weder Zeitablauf noch das Alter und die lange Nutzungsdauer der Klägerin rechtfertigen ein Ermessen zu ihren Gunsten. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen. Die Behörde hat ferner erklärt, vorläufig auf Vollstreckung zu verzichten, was die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung jedoch nicht berührt.