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Beschluss

12 A 2199/00

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung kann versagt werden, wenn die Überprüfung der Kenntnisse ergibt, dass von der Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. • Schriftliche Prüfungen im Antwort‑Wahl‑Verfahren entsprechen den Durchführungsrichtlinien und sind zur Feststellung der für die Erlaubnis unerlässlichen Kenntnisse geeignet. • Die Bestehensgrenze von 75 % der gestellten Aufgaben ist verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Versagung der Heilpraktikererlaubnis wegen unzureichender Kenntnisse • Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung kann versagt werden, wenn die Überprüfung der Kenntnisse ergibt, dass von der Ausübung der Heilkunde durch den Antragsteller eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. • Schriftliche Prüfungen im Antwort‑Wahl‑Verfahren entsprechen den Durchführungsrichtlinien und sind zur Feststellung der für die Erlaubnis unerlässlichen Kenntnisse geeignet. • Die Bestehensgrenze von 75 % der gestellten Aufgaben ist verhältnismäßig und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger beantragte die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und legte eine schriftliche Überprüfung mit sechzig Multiple‑Choice‑Fragen ab. Der Gutachterausschuss bewertete 28 Antworten als richtig und 32 als falsch. Die Behörde versagte daraufhin die Erlaubnis mit der Begründung unzureichender Kenntnisse und Gefährdung der Volksgesundheit. Der Kläger widersprach und rügte u.a. fehlerhafte oder mehrdeutige Fragen sowie teilweise richtige Teilantworten; er behauptete nur zwölf Antworten seien tatsächlich falsch gewesen. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch unter Bezug auf die Stellungnahme des Gutachterausschusses zurück. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Klage. Das Gericht prüfte, ob Prüfungsform und -bewertung rechtlich zu beanstanden sind und ob die geforderte Bestehensgrenze eingehalten wurde. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf Erlaubnis nach §1 HPG nur, wenn kein Versagungsgrund gemäß §2 Abs.1 DVO‑HPG vorliegt; Versagungsgrund ist u.a. Gefahr für die Volksgesundheit aus unzureichenden Kenntnissen. • Prüfungsform: Das Antwort‑Wahl‑Verfahren mit sechzig Fragen entspricht den Durchführungsrichtlinien (Nr.5.7.3) und ist zur Feststellung der unerlässlichen Kenntnisse geeignet; eine abweichende Pflicht zur freien Darstellung besteht nicht. • Prüfungsinhalt: Ziel der Überprüfung ist die Feststellung, ob hinreichende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Diagnostik, Therapie und Seuchenrecht vorliegen, damit heilkundliche Tätigkeit die Volksgesundheit nicht gefährdet. • Bestehensgrenze: Die in der Richtlinie vorgesehene Bestehensgrenze von 75 % ist verhältnismäßig, da der Erlaubnisvorbehalt das Gemeinschaftsgut Volksgesundheit schützt und die Prüfung beliebig wiederholbar ist. • Bewertung der Antworten: Die Gesamtwürdigung ergab, dass der Kläger die Mindestanforderung (mindestens 45 von 60 richtig) nicht erfüllte; angebliche Einzelfehler oder Mehrdeutigkeiten ändern an der fehlenden Erfolgsaussicht nichts, da auch bei günstiger Annahme weiterer beanstandeter Antworten die Grenze nicht erreicht würde. • Substantiiertes Vorbringen: Der Kläger hat die fachlichen Erwiderungen des Gutachterausschusses nicht substantiiert genug bestritten; daher besteht kein Anhalt für Fehler in der Bewertung der streitigen Fragen. • Folge: Mangels Nachweises ausreichender Kenntnisse trifft die Behörde zu Recht die Feststellung einer Gefährdung der Volksgesundheit und verweigert die Erlaubnis. Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht; der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt und ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht. Die schriftliche Prüfung und das Antwort‑Wahl‑Verfahren waren rechtskonform, die Bewertung durch den Gutachterausschuss begründet und die Bestehensgrenze von 75 % angemessen. Der Kläger hat die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen, selbst bei günstiger Berücksichtigung seiner Einwendungen würde die Mindestpunktzahl nicht erreicht werden. Daher war die Versagung der Heilpraktikererlaubnis wegen Gefährdung der Volksgesundheit rechtlich gerechtfertigt.