Urteil
13 A 3785/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0819.13A3785.05.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1949 geborene Kläger begehrt (letztlich) die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, die ihm bisher wegen Nichtbestehens des schriftlichen Teils der Überprüfung nicht erteilt wurde. Der Kläger unterzog sich erstmals am 5. Juli 2001 einer vorwiegend im Antwort-Wahl- Verfahren (multiple-choice) durchgeführten schriftlichen Überprüfung zur Erlangung der Heilpraktiker-Erlaubnis. Von 60 gestellten Fragen (56 Multiple-choice-Fragen, 4 Zuordnungsfragen) mussten 60 % (= 36) richtig beantwortet werden, um am mündlichen Teil der Überprüfung teilnehmen zu können. Der Kläger, der bereits bei der schriftlichen Prüfung einige Fragen (Nummern 9, 18, 35, 40, 55) als missverständlich bemängelte, beantwortete nach der Bewertung des Beklagten 31 Fragen richtig. Der Beklagte lehnte die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch Bescheid vom 11. Juli 2001 ab. Den Widerspruch des Klägers dagegen wies die Bezirksregierung L. unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Gutachterausschusses für Heilpraktiker des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 8. Oktober 2002 zurück. Zum Teil seien die Antworten des Klägers zu den von ihm als missverständlich kritisierten Fragen richtig gewesen. Im Übrigen seien die Vorwürfe unbegründet und lediglich bei einer Frage (Nr. 55) möglicherweise berechtigt. Auch bei einem zusätzlichen Punkt hätte der Kläger aber die Quote zur Zulassung zur mündlichen Überprüfung nicht erreicht. Diese Ablehnung ist Gegenstand dieses Verfahrens. Der Kläger unterzog sich des Weiteren am 8. Oktober 2003 einer schriftlichen Überprüfung für die Heilpraktikererlaubnis, die er ebenfalls nicht bestand. Die Vorgabe, dass 75 % von 60 gestellten Fragen (= 45) richtig beantwortet werden mussten, erfüllte der Kläger bei 43 richtigen Antworten nicht. Das Nichtbestehen der schriftlichen Überprüfung am 8. Oktober 2003 und die die Erlaubnis ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 17. Oktober 2003 und 12. Mai 2004 waren Gegenstand des inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens VG Köln - 9 K 867/04 -, OVG NRW - 13 A 3786/05 - (vgl. DVBl. 2008, 124), BVerwG - 3 B 19.08 -. Im vorliegenden Verfahren hatte der Kläger zunächst elf Fragen (Nummern 6, 11, 18, 23, 24, 28, 55, 57 - 60) als missverständlich/unzulässig bemängelt und geltend gemacht, die Schwächen aus der schriftlichen Überprüfung hätten in einer mündlichen Überprüfung ausgeräumt und erst danach hätte über das Bestehen oder Nichtbestehen der Überprüfung entschieden werden können. Das Verwaltungsgericht hatte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 9 K 867/04 durch Urteile vom 3. August 2005, auf deren Tatbestände wegen des weiteren Sachverhalts gem. § 130b Satz 1 VwGO Bezug genommen wird, die ablehnenden Bescheide wegen Unzulässigkeit der angenommenen absoluten Bestehensgrenzen und darin liegender fehlerhafter Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens aufgehoben und im Übrigen die Klagen mit Hauptantrag (Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis) und Hilfsantrag (Zulassung zur mündlichen Überprüfung) abgewiesen. Durch Beschlüsse vom 20. November 2007 änderte der Senat in dem Verfahren 13 A 3786/05 und in diesem Verfahren jeweils das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klagen in vollem Umfang ab. Die Beschwerde des Klägers in dem Verfahren 13 A 3786/05 gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 - 3 B 19.08 - zurück. Im vorliegenden, die schriftliche Überprüfung des Klägers vom 5. Juli 2001 betreffenden Verfahren hob das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 4. Juli 2008 (- 3 B 18.08 - , juris), auf den im Einzelnen Bezug genommen wird, den Beschluss des Senats vom 20. November 2007 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurück. Wegen des Nichtbestehens einer weiteren schriftlichen Überprüfung ist ein Verfahren des Klägers beim Verwaltungsgericht Köln - 7 K 5063/08 - anhängig. Nach der Zurückverweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht hat der Kläger alle bei der schriftlichen Überprüfung als falsch gewerteten 29 Fragen/Antworten an- und aufgegriffen. Er macht geltend, die Frage, ob ein Versagungsgrund bezüglich der begehrten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz gegeben sei, sei auf der Grundlage der durchgeführten schriftlichen Überprüfung unter Berücksichtigung seiner dagegen erhobenen Einwendungen zu beurteilen. Maßstab sei, ob von ihm bei der Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktiker eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgehe. Eine Begrenzung der zu fordernden heilkundlichen Kenntnisse ergebe sich (nur) aus der Zielsetzung des Gesetzes und der entsprechenden Richtlinien. Entscheidend seien Kenntnisse der Abgrenzung zum Arztberuf, Kenntnisse im Infektionsschutzrecht und Grundkenntnisse hinsichtlich des Aufbaus des menschlichen Körpers, der Funktion wichtiger Körperorgane und - im Sinne von Mindestanforderungen - des Erkennens von Krankheitsbildern. Angesichts dessen sei die Zulässigkeit aller Fragen, die teilweise missverständlich und unzulässig gewesen seien, und die Richtigkeit/Falschheit der Antworten abzuklären, um zu der notwendigen Entscheidung in der Sache und zu einem tragfähigen Ergebnis bezüglich des (Nicht-)Bestehens der schriftlichen Überprüfung zu kommen. Der Senat hat durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens Beweis erhoben dazu, ob bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers am 5. Juli 2001 zulässige Fragestellungen erfolgt sind und ob die Antworten des Klägers richtig oder vertretbar waren. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Einzelnen wird Bezug genommen auf das Gutachten des Heilpraktikers H. vom 13. Mai 2009. Nach Auffassung des Gutachters sind von den 60 Fragen eine Frage (Nummer 13) wegen irreführender Antwortvorgaben und vier Fragen (Nummern 57 - 60) wegen Missverständlichkeit nicht in die Bewertung einzubeziehen, ist eine Frage/Antwort (Nummer 55) wegen auch falscher Antwortvorgabe der Beklagten nicht zu bewerten und ist eine als falsch bewertete Antwort (Frage 34) als richtig zu bewerten. Die geforderten 60 % richtige Antworten würden dennoch vom Kläger nicht erreicht. Der Kläger bezweifelt die Sachkunde des Gutachters und hält unter Darlegung von Einwendungen gegen die einzelnen relevanten Fragen/Antworten, auf die im Folgenden eingegangen wird, das Gutachten für nicht verwertbar. Die Beklagte, deren Amtsärztin bereits zuvor die Fragen 12, 19, 24 und 55 als nicht berücksichtigungsfähig bewertet hatte, hat zum Gutachten mitgeteilt, sie teile die Einschätzungen des Sachverständigen zu den Fragen 34 und 57 bis 60 nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. August 2005, soweit die Klage abgewiesen worden ist, zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen, hilfsweise ihn zur mündlichen Überprüfung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung oder - wie hilfsweise beantragt - auf Zulassung zur mündlichen Überprüfung. Dem steht das Ergebnis seiner schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 entgegen, die nicht als bestanden gewertet werden kann. Gegenstand des Verfahrens ist im Rahmen der Berufung des Klägers (nur) die Frage, ob das mit dem Antrag geltend gemachte Verpflichtungsbegehren Erfolg hat. Da der Beklagte in diesem Verfahren - anders als im Verfahren 13 A 3786/05 - gegen den dem Klagebegehren stattgebenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Berufung eingelegt hat, ist die durch das Verwaltungsgericht erfolgte Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 11. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung L. vom 8. Oktober 2002 rechtskräftig, so dass insoweit weitere Ausführungen entbehrlich sind. Von dieser Konstellation ist offenkundig auch das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Beschluss vom 4. Juli 2008 ausgegangen. Eine Entscheidung über das im Berufungsbegehren weiterhin geltend gemachte Verpflichtungsbegehren ist nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nach der in diesem Verfahren in Frage stehenden schriftlichen Überprüfung vom 5. Juli 2001 erfolglos zwei weitere schriftliche Überprüfungen absolviert hat. Dieser Umstand führt, wie das Bundesverwaltungsgericht im Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt hat, nicht dazu, dass die Frage des Bestehens der Überprüfung von 2001 praktisch gegenstandslos wird und die Klage nicht mehr fortgeführt werden kann. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz - HPG -) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705), bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will. Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Diese vorkonstitutionellen Bestimmungen in Verbindung mit der Ersten und Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz - 1. und 2. DVO-HPG - (RGBl. I 1939, S. 259 bzw. 1941, S. 368) gelten gemäß Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG als Bundesrecht fort und sind in verfassungskonformer Auslegung auch grundsätzlich mit dem die Berufsfreiheit schützenden Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 111/77 -, BVerfGE 78, 155, - 1 BvR 482/84 u.a. -, BVerfGE 78, 179 und vom 3. Juni 2004 - 2 BvR 1802/02 -, NJW 2004, 2890; BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1957 - 1 C 194.54 -, BVerwGE 4, 250, vom 21. Januar 1993 - 3 C 34.90 -, BVerwGE 91, 356 = NJW 1993, 2395, vom 11. November 1993 - 3 C 45.91 -, NJW 1994, 3024 und vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, DÖV 1996, 963; VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, VBlBW 2006, 146 = juris, und vom 17. Februar 2005 - 9 S 216/04 -, NVwZ-RR 2005, 725; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 13 A 1741/04 -, Urteile vom 8. Dezember 1997 - 13 A 4973/94 -, MedR 1998, 571, und vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, DVBl. 1999, 1057. Entgegen dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 HPG kommt der Behörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis kein Ermessen zu. In verfassungskonformer Auslegung der maßgebenden Bestimmungen ist vielmehr jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen, wenn keiner der in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG genannten und nicht in Folge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen Versagungsgründe vorliegt. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, VGHE BY 51, 31 = juris. In Bezug auf den Kläger steht allein die Frage an, ob ein Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG i. d. F. der 2. DVO-HPG, zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456), besteht. Danach wird die Heilpraktikererlaubnis nicht erteilt, "wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde"; dabei kann der Begriff der "Volksgesundheit" als "Gesundheit der Bevölkerung" verstanden werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 82/04 u.a. -, a. a. O.; Frenzel, Die "Volksgesundheit" in der Grundrechtsdogmatik; DÖV 2007, 243. Da die Bestimmung - ebenso wie das gesamte Heilpraktikergesetz - dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient und dieser grundsätzlich das Erfordernis einer Erlaubnis für eine heilkundliche Tätigkeit rechtfertigt, handelt es sich um eine Bestimmung der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Angezeigt ist dementsprechend eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf im Allgemeinen erfasst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1988 - 1 BvR 482/84 -, BVerfGE 78, 179; Bay. VGH, Urteil vom 28. November 2006 - 21 B 04.3400 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 13 A 5322/96 -, a. a. O. Ebenso wie die Heilpraktikererlaubnis nicht als "kleine" ärztliche Approbation verstanden werden kann, kann die Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG auch nicht als ein "medizinisches Staatsexamen mit ermäßigten Anforderungen" angesehen werden. Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil - etwa auf den Durchschnitt der zu erwartenden Leistung - bezogen werden. Die Überprüfung ist keine vom Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Der Überprüfung fehlt im strengen Sinne der Stichtagscharakter, zumal nach negativem Ergebnis einer erneuten Überprüfung nichts im Wege steht und die Überprüfung grundsätzlich beliebig wiederholbar ist. Die Überprüfung dient allein der Aufklärung, ob im medizinischen Bereich gefährliche Fehlvorstellungen des Prüflings zu Tage treten und dementsprechend eine Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. Dies bedingt, dass neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen sind, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeiten leicht mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Es muss insbesondere auch festgestellt werden, ob der Antragsteller die Grenzen seiner Fähigkeiten und der Handlungskompetenz des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr der Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, sein Handeln entsprechend einzurichten. (Vgl. Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des Bundesministeriums für Gesundheit - 315-4334-3/ 4 - von September 1992). In diesem Rahmen überprüft der Amtsarzt die Antragsteller auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen. Die Prüfungsfragen müssen dabei nach ihrem objektiven Erklärungswert verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig und ohne Fallstricke formuliert sein. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Amtsarzt bei der Überprüfung nicht zu, so dass eine Bindung der nach § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HPG zuständigen Verwaltungsbehörden an seine Feststellungen und eine nur eingeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit derselben nicht besteht. Den bei der Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters gewonnenen amtsärztlichen Erkenntnissen kommt zwar regelmäßig ein erhebliches Gewicht zu, sie sind aber nur Teil der Entscheidungsgrundlagen für die untere Verwaltungsbehörde. Werden die Feststellungen des Amtsarztes durch die im Verwaltungs- oder im Gerichtsverfahren Beteiligten substantiiert in Zweifel gezogen, so können seine bisherigen Ermittlungen ergänzt und gegebenenfalls korrigiert werden, auch durch die Hinzuziehung sonstiger Sachverständiger. Stellt sich die Unbrauchbarkeit der amtsärztlichen Feststellungen heraus, muss der Antragsteller nochmals sachverständig auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten befragt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, juris; Bay. VGH, Urteile vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, a. a. O. und vom 27. Februar 1991 - 7 B 90.2378 -, NVwZ-RR 1992, 351. In welcher Form und in welchem Umfang die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Heilpraktikeranwärters nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG zu erfolgen hat und wie seine "allgemeine Eignung für die Ausübung der Heilkunde" festgestellt werden kann, ist weder dem Heilpraktikergesetz noch den Durchführungsverordnungen unmittelbar zu entnehmen. Eine Leitlinie ergibt sich aber in Orientierung an den Erfordernissen für eine ordnungsgemäße Erfüllung der konkret geplanten Berufstätigkeit und allgemein aus der Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes und der Zweckrichtung der Versagungsnorm des § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, ungeeignete Heilbehandler von Patienten fernzuhalten. Das Überprüfungsverfahren nach dieser Bestimmung muss dementsprechend nach Art und Umfang geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein, um die Feststellung tragen zu können, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Erlaubnisbewerber die Volksgesundheit gefährdet oder nicht. Im Sinne einer normkonkretisierenden Wirkung, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O., kann dabei abgestellt werden u. a. auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes- "Richtlinien" -, die im Zeitpunkt der in Frage stehenden Überprüfung des Klägers in der Fassung des Runderlasses d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Mai 1999 (MBl. NRW 1999, 812) galten und zuletzt durch ministeriellen Runderlass vom 14. August 2008 (MBl. NRW S. 473) geändert wurden. Diese Richtlinien beruhen letztlich auf der Ermächtigungsnorm des § 7 HPG zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften (vgl. Art. 129 Abs. 1 GG). Auch wenn die Überprüfung der Heilpraktikeranwärter nicht landesweit einheitlich erfolgt, gewährleisten sie generell eine Vereinheitlichung des Überprüfungsverfahrens und der Bestehensmaßstäbe und tragen so dem Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber Rechnung. Die in Frage stehende schriftliche Überprüfung des Klägers unterliegt in verfahrensmäßiger Hinsicht keinen Bedenken. Zwar war das Verfahren bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers im Juli 2001 auch schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und hat das Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. August 2005 die die Erlaubniserteilung ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 11. Juli 2001 und 8. Oktober 2002 wegen Unzulässigkeit der angewandten absoluten Bestehensregel bei der schriftlichen Überprüfung aufgehoben. Die - wie dargelegt - wegen unterbliebener Berufung des Beklagten in diesem Verfahren insoweit eingetretene Rechtskraft hindert den Senat aber nicht, im Rahmen des noch anstehenden Verpflichtungsbegehrens das bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers praktizierte Verfahren ebenfalls zu werten. Auch wenn bei der Bestimmung der Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung deren Tatbestand und Entscheidungsgründe ebenfalls heranzuziehen sind, bezieht sich die Rechtskraft nur auf die Urteilsformel. Dementsprechend erfasst die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts (nur) die vom Kläger in erster Instanz auch erhobene Anfechtungsklage. Auch bei dem Verpflichtungsbegehren ist zudem die Frage relevant, ob der Überprüfung des Klägers ordnungsgemäße Fragestellungen zugrundegelegen haben und ob er in Orientierung daran hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat oder seine Leistungen nicht ausreichend waren. Dies bedingt, dass der Senat auch nicht an die Einschätzung der Unzulässigkeit der angenommenen absoluten Bestehensgrenze durch das Verwaltungsgericht gebunden sein kann, weil anderenfalls im Rahmen des Verpflichtungsbegehrens keine umfassende Prüfung erfolgen könnte und eine Wertung zu Grunde gelegt werden müsste, die - wie sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. November 2007 in diesem Verfahren und in dem Verfahren 13 A 3786/05 ergibt - nicht der Beurteilung und Wertung des Senats entsprechen würde. Diese in den Beschlüssen vom 20. November 2007 vertretene Sicht des Senats - und nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts - zum angewandten Verfahren bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers wird offenbar auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, weil ansonsten die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren OVG NRW - 13 A 3786/05 -/ BVerwG - 3 B 19.08 - nicht erklärbar wäre und in diesem Verfahren im Zurückverweisungsbeschluss ein entsprechender Hinweis für das weitere Verfahren nahegelegen hätte. Vor dem Hintergrund, dass es aus rechtlicher Sicht allein darauf ankommt, ob die jeweilige Form der Leistungsermittlung zur Erreichung des Ziels der Leistungskontrolle geeignet und ausreichend ist, entspricht die in den Richtlinien (4.4.1, Satz 1) vorgesehene Aufteilung der Heilpraktiker-Überprüfung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil, die letztlich auf dem Prüfungs-Organisationsermessen der die Prüfung durchführenden Institution beruht, nahezu der bei allen Prüfungen üblichen Kombination. Gleiches gilt für die Regelung in den Richtlinien (4.4.1, Sätze 2, 3), die schriftliche Überprüfung vor der mündlichen durchzuführen und die Zulassung zur mündlichen Überprüfung vom Nachweis ausreichender Kenntnisse im schriftlichen Teil abhängig zu machen. Beide Prüfungsteile sind in gleicher Weise geeignet, gefährliche Fehlvorstellungen der Erlaubnisbewerber aufzudecken. Auch der schriftliche Teil der Überprüfung mit den darin anstehenden vielschichtigen Fragen bietet deshalb bereits für sich genommen eine hinreichende Basis für Aussagen zu den für eine Heilpraktikertätigkeit notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten des Bewerbers. Sind diese bereits auf Grund der Antworten des Anwärters im schriftlichen Teil der Überprüfung zu verneinen, besteht im Rahmen des Prüfungsermessens kein Anlass mehr zur zusätzlichen Durchführung einer mündlichen Überprüfung, weil die aufgezeigten, prozentual regelmäßig nicht unbedeutenden Mängel dadurch nicht kompensiert werden können. Ein genereller Verzicht auf einen bedeutsamen, praktisch unverzichtbaren Prüfungsteil liegt darin weder im Allgemeinen noch in diesem speziellen Fall. Es handelt sich vielmehr um eine im Sinne der Verwaltungspraktikabilität angemessene Verfahrensweise, durch die die Interessen und Rechte der Bewerber bzw. des Klägers nicht unzulässig beschränkt werden. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1995 - 3 C 24.94 -, a. a. O.; Niehues, Prüfungsrecht, NJW-Schriftenreihe Heft 27/2, 4. Aufl., Rdnrn. 244, 547 ff. 343. Die Durchführung der schriftlichen Überprüfung zum überwiegenden Teil im Antwort- Wahl-Verfahren, das als solches als Prüfungssystem geeignet ist, begegnet keinen Bedenken - abgesehen davon, dass der Kläger anderenfalls wohl nur einen Anspruch auf Durchführung einer erneuten - ordnungsgemäßen - Überprüfung hätte und der gestellte Antrag dann nicht zutreffend wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 - 6 C 14.04 -, DVBl. 2006, 250; VGH Baden- Württemberg; Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170, a. a. O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 12 A 2199/00 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 28. August 2000 - 1 K 286/98 -, juris. Wie bereits dargelegt, regeln das Heilpraktikergesetz und die dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht das von der Behörde bei der Überprüfung einzuhaltende Verfahren sowie Art und Umfang der fachlichen Überprüfung. Die in Nordrhein-Westfalen maßgebenden Richtlinien enthalten, zum Teil offenbar anders als die in den letztgenannten Entscheidungen bezeichneten Richtlinien in anderen Bundesländern, ebenfalls keine ausdrückliche Vorgabe zur Durchführung der schriftlichen Überprüfung im Antwort-Wahl- Verfahren - auch wenn jetzt die unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 20. November 2007 in diesem Verfahren erfolgte Ergänzung der Nummer 4.4.1 der Richtlinien durch Runderlass vom 14. August 2008, wonach der schriftliche Teil als bestanden gilt, wenn mindestens 75 % der Fragen richtig beantwortet sind, auf ein solches Verfahren hindeutet. Die Richtlinien schließen mit der Formulierung in 4.4.2, dass der Antragsteller aus den angegebenen Sachgebieten "eine Aufsichtsarbeit nach vorgegebenen Fragen zu fertigen hat", eine solche Verfahrensweise aber auch nicht zwingend aus. Nach den - allerdings unverbindlichen - Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern des Bundesministeriums für Gesundheit (315-4334-3/ 4) von September 1992 war/ist die Anwendung des Antwort-Wahl-Verfahrens für die schriftliche Überprüfung jedenfalls für neun Zehntel der 60 - 80 im schriftlichen Verfahren zu stellenden Fragen vorgesehen und damit im Grundsatz anerkannt. Das Fehlen einer die Durchführung des schriftlichen Teils der Überprüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ausdrücklich zulassenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage steht dessen Anwendung auch deshalb nicht entscheidend entgegen, weil der insoweit strenge Maßstab des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für das Heilpraktikergesetz als vorkonstitutionelles Recht nicht gilt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 3 B 18.89 -, Buchholz 418.04, Heilpraktiker Nr. 15; OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, a. a. O. Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Sächs. OVG (Beschluss vom 10. Oktober 2002 - 4 BS 328/02 -, DÖV 2003, 728) zwingt nicht dazu, die Anwendung des multiple- choice-Verfahrens als rechtswidrig anzusehen. Die Entscheidung bezieht sich zwar auf "berufsbezogene Prüfungen", sie ist aber wegen des dargelegten Charakters der Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters als nicht formalisierte Prüfung und des Fehlens einer normativen Prüfungsordnung für die hier in Frage stehende schriftliche Überprüfung des Klägers nicht einschlägig und enthält zudem keine verwertbaren Folgerungen zu dem Umstand, dass mit dem Heilpraktikergesetz vorkonstitutionelles Recht in Frage steht. Dass insoweit zwingend eine andere Wertung geboten und die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als allein entscheidender Maßstab zu Grunde zu legen ist, ist auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2008 nicht zu entnehmen. Das angewandte Antwort-Wahl-Verfahren ist seiner Art nach geeignet, den Zweck der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, festzustellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, zu erreichen, denn (auch) durch diese Art der Überprüfung lassen sich Kenntnismängel und medizinische Fehlvorstellungen des Bewerbers erkennen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass sich bei einem Antwort-Wahl-Verfahren eine strukturelle Besonderheit daraus ergibt, dass die Prüfungsleistung dabei regelmäßig nur in einem Ankreuzen der für richtig/falsch gehaltenen vorgegebenen Antworten besteht und nach Abschluss der Prüfung nur noch eine rechnerische ("mechanische") Auswertung stattfindet, die keinen Raum für eine wertende Beurteilung durch den Prüfer lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2007 - 14 A 5273/05 -, MedR 2008, 624. Dementsprechend müssen im Rahmen einer praktisch vorverlagerten Prüfertätigkeit alle prüfungsrechtlich bedeutsamen Entscheidungen einschließlich der prüfungsspezifischen Wertungen schon bei der Auswahl des Prüfungsstoffes, der Ausarbeitung der Fragen, der Festlegung der Antwortmöglichkeiten und der Wahl des Auswertungsmodus getroffen werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80,1, und vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 -, BVerfGE 84, 59; OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 14 B 1035/06 -, NWVBl. 2007, 115. Diese - unmittelbar für das Prüfungsrecht geltenden - Vorgaben wurden bei dem angewandten Antwort-Wahl-Verfahren bei der schriftlichen Überprüfung des Klägers am 5. Juli 2001 umgesetzt. Der Beklagte hat, u. a. im gerichtlichen Erörterungstermin am 12. Januar 2007, dargelegt, dass seinerzeit der Fragenkatalog zwar, anders als bei der Überprüfung des Klägers im Oktober 2003, noch nicht zentral beim Landratsamt Ansbach beschafft worden sei (vgl. dazu Beschluss vom 20. November 2007 in 13 A 3786/05), sondern auf einer Ausarbeitung und Zusammenstellung des eigenen Gesundheitsamtes beruht habe. Es ist davon auszugehen, dass dies unter Berücksichtigung der Besonderheiten heilpraktischer Tätigkeiten und Prüfungen erfolgt ist und dabei auch entsprechende Literatur in Form von Lehrbüchern usw. und sonstige Erkenntnisse wie beispielsweise die auf Bundesebene bestehenden und auch materielle Vorgaben enthaltenden Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern von 1992 herangezogen wurden. Der hier zur Bewertung anstehende Fragenkatalog lässt auch nicht erkennen, dass er sich nicht an dem Zweck der Überprüfung nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG orientiert hat und enthält im Grundsatz dem Überprüfungszweck angemessene Fragestellungen. Dass die für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern zuständige Amtsärztin beim Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens in ihrer dem Schriftsatz des Beklagten vom 14. Mai 2009 beigefügten undatierten Stellungnahme - die sich unerklärlicherweise auf das längst abgeschlossene Widerspruchsverfahren bezieht, aber wegen des Eingehens auf alle vom Kläger angesprochenen Fragen/Antworten als Reaktion auf dessen Vorbringen nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen ist - einen Teil der Fragen als nicht sachgerecht eingestuft hat, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der grundsätzlichen Eignung der Fragen zur Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Bewerbers bei der schriftlichen Überprüfung. Diese wird vom Kläger auch nicht entscheidend in Frage gestellt. Letztlich streiten für die Anwendung eines Antwort-Wahl-Verfahrens im schriftlichen Teil der Überprüfung für die Heilpraktikererlaubnis auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität und Interessen der Bewerber auf Chancengleichheit. Wie dem Senat bekannt ist, erfolgen die Anmeldungen zu den schriftlichen Heilpraktikerüberprüfungen landesweit und bei den zuständigen Ämtern in einer solchen Vielzahl, dass eine materielle Wertung und Bewertung aller schriftlichen Arbeiten ohne Einsatz besonderer "ermittlungstechnischer" und/oder "bewertungstechnischer" Mittel, wie z. B. des Antwort- Wahl-Verfahrens, einen erheblichen zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand erfordern würde, dessen Realisierung nicht zu erwarten ist. Das Antwort-Wahl-Verfahren ist wegen der im Vergleich zu einer subjektiven Prüferbewertung größeren Objektivierbarkeit der erbrachten Leistungen besser/eher geeignet, dem Gebot der Chancengleichheit Rechnung zu tragen. Dies gilt auf Landesebene insbesondere dann, wenn die Überprüfung auf der Grundlage entsprechender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen von Gesundheitsämtern bzw. der Richtlinien (4.1) erfolgt und die Überprüfungen zentral und nach einheitlichen Vorgaben durchgeführt werden. Dass dies nicht konsequent umgesetzt wird und einzelne Gesundheitsämter des Landes am zentralen Überprüfungsverfahren nicht teilnehmen und die Heilpraktiker-Überprüfungen auf der Grundlage eigener Fragenkataloge und Bestehensmaßstäbe durchführen, lässt die grundsätzliche Eignung dieser Methode für eine sachgerechte Überprüfung nicht entfallen. Der Senat hat auch keine Bedenken wegen der in Ansatz gebrachten Bestehensgrenze, die in diesem Fall der Überprüfung im Juli 2001 auf 60 % richtige Antworten festgelegt war. Eine absolute Bestehensgrenze war zwar (noch) nicht in den zum Zeitpunkt der anstehenden Überprüfung geltenden Richtlinien von Mai 1999 enthalten, wohl aber im Grundsatz und als Empfehlung in den o.a. Leitlinien des Bundesministeriums für Gesundheit von 1992. Die Praktikabilität eines schematisierenden Antwort-Wahl-Verfahrens verliert zudem einen wesentlichen Vorteil, wenn nicht auch hinsichtlich der Frage des Bestehens der Überprüfung Schematisierungen zum Einsatz kommen und jede Antwort materiell auf ihre Richtigkeit und Wertigkeit geprüft und gewichtet werden müsste; insofern ist dem Antwort-Wahl-Verfahren praktisch eine (schematische) Bestehensgrenze immanent. Die Wahl der Überprüfungsmethode und die Bestehensmaßstäbe sind dabei Ausfluss der weitgehenden Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Ermessensspielraums für die Ausgestaltung des Überprüfungsverfahrens nach § 2 Abs. 1 Buchst. i) der 1. DVO-HPG, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 -, a. a. O.; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. Juli 2002 - 12 A 2199/00 -, juris; VG Saarl., Urteil vom 28. August 2000 - 1 K 286/98 -, juris (jeweils zu einer Bestehensgrenze von 75 %). Die hier maßgebende Bestehensgrenze von 60 % richtigen Antworten, die deutlich günstiger ist als die für spätere Überprüfungen entscheidende Bestehensgrenze von 75 % richtigen Antworten, erfordert zwar mehr als die Hälfte richtiger Antworten im Fragenkatalog, gesteht dem Bewerber aber auch eine sehr hohe Fehlerquote von etwa 40 % der Antworten zu. Eine derart günstiges Verhältnis begegnet auch unter Verhältnismäßigkeits- Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit keinen Bedenken und gewährleistet eine den Belangen der Kandidaten Rechnung tragende Realisierung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der beruflichen Verwirklichung. Der Annahme einer zulässigen absoluten Bestehensgrenze steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. a. - (MedR 1989, 312) entgegen, in der die Bestehensgrenze nach dem damals geltenden § 14 Abs. 5 Approbationsordnung Ärzte - AppOÄ - 1978 deshalb als verfassungswidrig angesehen wurde, weil sie nicht in einem Verhältnis zu einer möglichen Höchstleistung oder zu einer Normalleistung stehe. Ein solches Verhältnis prägt die Überprüfung der Kenntnisse des Bewerbers um eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht. Wie bereits dargelegt, dient sie allein dem präventiven Gesundheitsschutz und unterliegt wegen dieses Charakters nicht den Maßstäben, die bei einer formalisierten fachwissenschaftlichen Prüfung gelten. Maßgeblich ist, ob die Kenntnisse des Erlaubnisbewerbers derart mangelhaft oder mit Fehlvorstellungen behaftet sind, dass die Ausübung der Heilkunde durch ihn eine Gefahr für die künftigen Patienten bedeuten würde. Im Unterschied zu fachwissenschaftlichen Prüfungen, bei denen dies regelmäßig der Fall ist, ist die Möglichkeit der Wiederholung der Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz zudem nicht begrenzt. Der Kläger hat bei der schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 die maßgebende Bestehensgrenze von 60 % nicht erreicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner im Laufe des Verfahrens vorgetragenen Einwendungen gegen die vom Beklagten als falsch gewerteten Antworten. Dabei werden angesichts dessen, dass nach der Zurückverweisung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht neues Vorbringen und neue Anträge durch die Beteiligten, das/die vorher noch nicht in das Verfahren eingebracht worden waren, zulässig sind, alle vom Kläger nach der Zurückverweisung geltend gemachten Einwendungen gegen die bei der Überprüfung als falsch bewerteten Antworten in die Bewertung einbezogen (vgl. Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten vom 2. September 2008) und wird diese nicht auf die - zahlenmäßig weniger Antworten betreffenden - Einwendungen des Klägers zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens (vgl. Schriftsätze seiner damaligen Bevollmächtigten vom 11. November 2002 und 17. Juli 2003) beschränkt. Zu einer weitergehenden Überprüfung, ob auch den vom Beklagten als richtig gewerteten Antworten des Klägers ordnungsgemäße und angemessene Fragestellungen zu Grunde lagen, was der Kläger unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen Belastung eines Prüflings durch unzulässige oder irreführende Fragen angesprochen hat, besteht hingegen keine Veranlassung. Der Kläger hat alle in dem Überprüfungstermin im Juli 2001 gestellten 60 Fragen in der vorgegebenen Zeit beantwortet und nicht geltend gemacht, dass er als Folge unzulässiger oder irreführender Fragen in Zeitdruck geraten und ihm die Beantwortung einzelner Fragen aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei oder dass er durch bestimmte Fragestellungen in erheblichem Maße irritiert worden sei und sich dies auf die gesamte Überprüfung ausgewirkt habe. Zudem gilt, dass es Sache des Bewerbers ist, die zur Verfügung stehende Zeit so einzuteilen, dass er sich jeder Frage ausreichend widmen kann. Ergibt sich bei einzelnen Fragen, dass sie wegen auftauchender Schwierigkeiten nicht innerhalb angemessener Zeit beantwortet werden können, muss er sie zurückstellen und sich zunächst anderen Fragen zuwenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anteil der Fragen, deren Beantwortung Schwierigkeiten verursachen können, relativ gering ist, vgl. OVG Bremen, Urteil vom 12. Februar 2008 - 1 A 234/03 -, a. a. O., und gilt auch im Falle des Klägers, der bei der fraglichen Überprüfung lediglich 5 (allenfalls 6) von 60 Fragen und damit etwa 10 % der Fragen als "missverständlich" bezeichnet hatte. Der Senat sieht sich nach dem vorliegenden Erkenntnisstand zu der im Rahmen des Klagebegehrens anstehende Entscheidung zur Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Antworten des Klägers und zur Frage, ob eine Heilpraktikertätigkeit des Klägers eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, in der Lage. Der Erkenntnisstand wird dabei einerseits durch allgemein zugängliche Informationsquellen (Internet; Psychrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Aufl. 2007; Duden, Wörterbuch medizinischer Fachbegriffe, 8. Aufl. 2007; Elvira Bierbach, "Naturheilpraxis heute", Lehrbuch, 3. Aufl. 2006) bestimmt. Dass das Lehrbuch "Naturheilpraxis heute", das offenbar allgemein und auch von den Beteiligten als das Standardwerk für heilpraktische Tätigkeiten angesehen wird, dem Senat in der Auflage von 2006 zur Verfügung stand und nicht in der Erstauflage von 2000, die zum Zeitpunkt der Überprüfung des Klägers im Juli 2001 auf dem Markt war, mindert den Erkenntniswert aus dem Lehrbuch nicht, zumal im Rahmen der Verpflichtungsklage mit dem maßgebenden Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz mögliche neuere heilkundliche Erkenntnisse dem Kläger zu Gute kommen würden. Zum Erkenntnisstand des entscheidenden Gerichts gehört auch das auf Grund des Beweisbeschlusses vom 24. April 2009 erstellte Gutachten des Heilpraktikers H. vom 13. Mai 2009. Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigen-Gutachtens besteht nicht, zumal der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung des Senats weder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt noch irgendwelche Einwendungen und Vorhalte zu den Darlegungen des Sachverständigen geltend gemacht haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 -, juris, und vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 -, NVwZ-RR 2008, 477. Die Qualifikation des Sachverständigen pauschal in Frage zu stellen, wie es der Kläger zeitweise schriftlich getan hat, ist nicht gerechtfertigt. Der beauftragte Sachverständige ist als Gutachter der Deutschen Heilpraktikerverbände tätig und verfügt als solcher über entsprechende Erfahrungen in den anstehenden Fragen. Er war/ist dem Senat auf Grund zweier früherer vergleichbarer Gutachtenaufträge bekannt, bei denen sich keine Mängel in der Begutachtung ergeben hatten. Das Gutachten des Sachverständigen enthält auch keine Mängel oder Defizite, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen. Der Senat geht bei der Würdigung der Antworten des Klägers von der Regel aus, dass ein Prüfling beim Verstehen und Beantworten der gestellten Fragen unter Berücksichtigung des Wortlauts der Frage und vom objektiven Empfängerhorizont her vom Normal- bzw. Regelfall des in der Aufgabe dargestellten Sachverhalts ausgehen muss und dass er keine Bedingungen hinzudenken darf, unter denen seine Antwort vertretbar wäre. Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, MedR 2008, 449, für eine ärztliche Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren. Des Weiteren gilt die Prämisse, dass es für das Klagebegehren nicht darauf ankommt, ob die Beantwortung jeder einzelnen Frage spezifisch geeignet ist, den Verdacht einer Gefahr für die Volksgesundheit zu begründen, sondern insoweit die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Überprüfung entscheidend ist, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, a. a. O., und dass auch Antworten, die für sich gesehen richtig, aber unvollständig sind und die Frage nicht erschöpfend beantworten, nicht als richtig gewertet werden können. Nach diesen Kriterien ergibt sich in Bezug auf die Bewertung der Antworten des Klägers bei der Überprüfung am 5. Juli 2001 folgendes: Die zuständige Amtsärztin beim Beklagten hat in ihrer (undatierten) Stellungnahme, die dessen Schriftsatz vom 14. Mai 2009 beigefügt war, ausgeführt, dass die Fragen/Antworten 12, 19, 24 und 55 "nicht bewertet werden sollten" bzw. "dem Widerspruch (des Klägers) stattgegeben werden sollte"; hinsichtlich der Frage 55 besteht dabei Konsens mit dem Sachverständigen H. , der diese Frage in seinem Gutachten (bei der Angabe der Frage "56" in der Zusammenfassung des Gutachtens handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) ebenfalls als missverständlich angesehen hat und die Antwort des Klägers nicht in die Bewertung einbezieht. Dass - wie bereits dargelegt - die Formulierungen der Amtsärztin verfahrensmäßig im Stadium des gerichtlichen Berufungsverfahrens und nach dem abgeschlossenen Widerspruchsverfahren von der Bezeichnung her nicht mehr zutreffend waren, steht der Berücksichtigung ihrer Äußerungen im Sinne einer Eliminierung der genannten Fragen/Antworten nicht entgegen. Dem an der Überprüfung eines Heilpraktikeranwärters beteiligten Amtsarzt steht zwar im eigentlichen Sinne keine definitive Entscheidungsbefugnis zu, weil über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt entscheidet ( § 3 Abs. 1 der 1. DVO-HPG). Der Beklagte hat aber den Wertungen der Amtsärztin zu den genannten Fragen nicht ausdrücklich widersprochen und sich diese praktisch zu eigen gemacht, wie seine Ausführungen im Schriftsatz vom 14. Mai 2009 ("Auch wenn man sich dieser Stellungnahme insoweit anschließen würde, als... die Fragen ... vorsorglich aus der Bewertung herausgenommen werden sollten") erkennen lassen. Das Vorgehen, bestimmte Fragen zu eliminieren, hält sich im Rahmen des ihm Beklagten zuzuerkennenden Ermessens für die Ausgestaltung der Überprüfung im Einzelnen. Zwar sehen weder die Richtlinien noch die normativen Bestimmungen für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern - anders als beispielsweise § 14 Abs. 4 Satz 2 ÄAppO 2002 für medizinische Prüfungen - ausdrücklich die Möglichkeit der Eliminierung von unzulässigen Fragen vor. Ein solches Vorgehen ist jedoch - gerade im Antwort-Wahl-Verfahren - allgemein als probates Mittel anerkannt, einen Einfluss unzulässiger Prüfungsaufgaben auf das Prüfungsergebnis auszuschließen und die Notwendigkeit der erneuten Durchführung des entsprechenden Prüfungsteils zu verhindern. Vgl. Niehues, a. a. O., Rdnr. 602; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 9 S 2343/04 - a. a. O.; Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 B 95.3170 -, a. a. O. Dieser Berechtigung des Beklagten, der "Herr des Überprüfungsverfahrens ist" und der als solcher im Rahmen seines bestehenden Ermessens in der Ausgestaltung der Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern die Bestehensanforderungen festlegen kann, kommt auch gegenüber Äußerungen Dritter eine höhere Bedeutung zu mit der Folge, dass den Erwägungen des Sachverständigen H. , der die Fragen 12, 19, und 24 nicht beanstandet hat, demgegenüber zurückstehen müssen. Eine weitere Eliminierung von Fragen über die Fragen 12, 19, 24 und 55 hinaus ist nicht geboten. Dies gilt auch für die Fragen 13 und 57 bis 60, die der Sachverständige - anders als der Beklagte - als missverständlich angesehen hat und die nach seiner Ansicht nicht bewertet werden dürften. Der Senat schließt sich bezüglich dieser Fragen den Erwägungen des Sachverständigen nicht an und hält, wie noch dargelegt wird, die Fragen und Antworten für be- und verwertbar. Die Fragestellung bei Frage 13 ist auch in ihrer Negativ-Formulierung gut erfassbar und stellt keine unzumutbaren Anforderungen an den Prüfling. Bei objektivem Verständnis wird danach gefragt, welche Erkrankung unter Berücksichtigung des typischen Erscheinungsbildes üblicherweise ("in der Regel") nicht zum Haarausfall führt. Bei den Fragen 57 bis 60 sind die Fragestellungen nicht in einer solchen Art und Weise missverständlich, dass die Antworten des Klägers bei der Bewertung außer Betracht bleiben müssen; sie sind auch bei Zugrundelegung einer besonderen Stressbelastung der Prüflinge während der Überprüfung durchaus als verständlich und erfassbar einzuschätzen. Bei diesen Fragen handelt es sich um Zuordnungsaufgaben. Nach der Erläuterung für diesen Aufgabentyp ist "jeweils ein Begriff oder eine Aussage der ersten" (Zahlen-)"Gruppe (1.-5.)" "einem Begriff oder einer Aussage der zweiten" (Buchstaben-)"Gruppe (A-E)" zuzuordnen. Daraus und auch aus den jeweiligen Fragestellungen selbst ("Ordnen Sie ...zu") ist erkennbar, dass jeweils einer Untergruppe aus der Zahlengruppe eine Untergruppe aus der Buchstabengruppe zugeordnet werden musste und dass sich dementsprechend mehrere Zahlen-/Buchstabenpaare ergeben. Die nachfolgende Formulierung, es sei jeweils nur eine korrekte Zuordnung möglich, kann - in Verbindung mit den vorhergehenden Sätzen - bei sachgerechtem Verständnis auch in einer Prüfungssituation demgegenüber nicht dahin verstanden werden, dass insgesamt nur eine Antwort richtig sei. Diese Formulierung kann sich vielmehr nur darauf beziehen, dass bei den mehreren möglichen Zuordnungspaaren immer nur eine bestimmte Zuordnung richtig sei. Etwas anderes kann auch nicht aus der Vorbemerkung zu den Prüfungsaufgaben hergeleitet werden. Vor der dort vorhandenen Formulierung ("Es gibt jeweils nur eine richtige Lösung") ist angegeben "Bei den Zuordnungsfragen geben Sie bitte zu jeder Zahl den passenden Buchstaben an". In der Kombination dieser beiden Sätze deutet "jeweils" im zweiten Satz nur als auf mehrere Zahlen-/Buchstabenkombinationen bezogen hin, aber nicht auf insgesamt nur eine richtige Lösung. Die Erläuterung zum Aufgabentyp 3 ist allerdings insoweit missverständlich, als sie von jeweils fünf Aussagen in der Zahlengruppe ("1.-5.") und in der Buchstabengruppe ("A- E") ausgeht, tatsächlich aber nur drei (bei den Fragen 57 und 60) oder vier (bei den Fragen 58 und 59) Aussagealternativen und -kombinationen bestanden. Diese Diskrepanz hätte aber in dem Überprüfungstermin durch Nachfragen kurzfristig geklärt werden können, stellte aber, da ein solches nicht erfolgt ist, offenbar für die Prüflinge kein Problem kein Problem dar und ist auch vom Kläger in diesem Zusammenhang nicht als solches geltend gemacht worden. Die unterschiedlichen Angaben für die möglichen Zahlen-/Buchstabenkombinationen begründen deshalb nicht die Annahme, es handele sich um einen gravierenden Fehler, der zur Unverwertbarkeit der Fragen/Antworten führe. Dass die somit verbleibenden 56 Fragen/Antworten, die unterhalb der Anzahl der in den Leitlinien für die Überprüfung empfohlenen 60 bis 80 Fragen liegen, nicht mehr eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung darstellen, ob die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde, ist nicht ersichtlich. Mit dem Ausgangspunkt von 56 Fragen und einem zu Grunde gelegten Bestehenswert von 60% richtiger Lösungen errechnet sich demnach eine Bestehensgrenze von 33,6 Punkten. Dieser Zahlen-Bruchteil führt, da eine richtige Antwort einem vollen Punktwert entspricht und Teilpunkte für teilweise richtige Antworten nicht vergeben wurden, dazu, dass die Bestehensgrenze erst mit der nächsthöheren ganzen Zahl zutreffender Antworten erreicht wird, vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 20. September 2007 - 3 Bf 239/06 -, a. a. O., demnach also 34 richtige Antworten des Klägers erforderlich waren. Diesen Wert hat der Kläger bei der schriftlichen Überprüfung am 5. Juli 2001 nicht erreicht. Die Frage 6 ("Welches Symptom ist nicht typisch für einen arteriellen Verschluss am Bein?") gehört zum Bereich 4.3.4 der Richtlinien (Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände). Sie betrifft - wie der Sachverständige und der Beklagte nachvollziehbar dargelegt haben - mit der Frage nach einem nicht typischen Symptom für einen arteriellen Verschluss am Bein letztlich eine Notfallsituation. In der Frage ist der vom Kläger angeführte Begriff der sog. Schaufensterkrankheit, die zur peripheren arteriellen Verschlusskrankheit zählt, nicht enthalten. Der Kläger konnte deshalb, wie zunächst im Schriftsatz vom 17. Juli 2003 geschehen, die Frage nicht auf dieses Krankheitsbild beziehen. Seine nachträglichen - zum Teil anderen - Einlassungen im Schriftsatz vom 2. September 2008, die Frage sei mit "Schock" richtig beantwortet worden, weil ein Schock kein typisches Symptom eines arteriellen Verschlusses am Bein sei, und als Heilpraktiker denke er bei Anzeichen für einen Schock zuallererst an den Notarzt und an Notfallmaßnahmen und nicht an die sog. Schaufensterkrankheit, sind nicht geeignet, seine in der Überprüfung zu Tage getretenen Mängel in der Erkennung und Durchführung von Notfallmaßnahmen entfallen zu lassen. Der Beklagte (mit zusätzlichem Hinweis auf die Ausführungen im Lehrbuch Naturheilpraxis heute") und der Sachverständige haben auf die für einen arteriellen Verschluss typischen "6 englischen P's" hingewiesen, die dem Kläger bei der Überprüfung offenbar nicht geläufig waren. Zwar spricht nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Nachschlagewerke einiges für die Richtigkeit der Anmerkung des Klägers, entgegen der Ansicht des Sachverständigen könne eines dieser P's, nämlich "Prostration", nicht gleichgesetzt werden mit "Schock", weil Prostration danach als extreme Erschöpfung oder als äußerste Erschöpfung der Körperkräfte oder hochgradige Erschöpfung des Gewebes beschrieben wird. Die Ausführungen im Lehrbuch von Bierbach (S. 542) mit den Worten ".., evtl. Kreislaufschock" hinter dem letztgenannten Begriff können aber (nur) dahin verstanden werden, dass bei einem arteriellen Verschluss am Bein auch ein Schock als typisches Symptom in Betracht kommt. Einen Kreislaufschock wegen der Abtrennung durch ein Semikolon lediglich, wie der Kläger meint, "als Folge" des Erschöpfungszustands zu werten, erscheint angesichts der Auflistung der "typischen" Merkmale für einen akuten arteriellen Verschluss" in dem Lehrbuch nicht gerechtfertigt; "als Folge" wird dabei der Kreislaufschock gerade nicht bezeichnet. Die Antwort des Klägers, der als nicht typisches Symptom eines arteriellen Verschlusses am Bein nicht die "Zunahme des Beinumfangs" erkannt und genannt hat, sondern den "Schock" angekreuzt hat, deutet deshalb auf eine Fehleinschätzung in einer Notfallsituation hin und lässt erkennen, dass er keine ausreichenden Kenntnisse in der Notfallmedizin hat. Die - auch der Wertung des Beklagten entsprechende - Schlussfolgerung des Sachverständigen, ein Nichterkennen einer Notfallsituation begründe eine Gefahr für die Volksgesundheit, ist deshalb nachvollziehbar und spricht gegen ausreichende Kenntnisse des Klägers in diesem Bereich. Zur Frage 11 ("Welches Kennzeichen ist typisch für eine schon lange bestehende zentrale Lähmung?"), die dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien (Grundlegende Kenntnisse der Anatomie und der Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie ) zuzurechnen ist, sind die Ausführungen der Beklagten und des Sachverständigen zutreffend, dass es sich bei dem abgefragten typischen Kennzeichen für eine zentrale Lähmung um einen Vorgang im Bereich der Lebensvorgänge und Funktionen des menschlichen Organismus bzw. um Störungen in diesem Bereich handelt. Die nach den Richtlinien erforderlichen grundlegenden Kenntnisse eines Heilpraktikeranwärters in Anatomie und Physiologie einschließlich der pathologischen Anatomie und Pathophysiologie hat der Kläger mit dem nicht benannten Kennzeichen der "Spastik" vermissen lassen. In der Frage ist eindeutig nur ein Kennzeichen für eine zentrale Lähmung nachgefragt und nicht auch ein solches für eine periphere Lähmung. Da auch Personen mit Lähmungen einen Heilpraktiker aufsuchen werden, müssen diesem auch grundlegende Kenntnisse dieses Krankheitsbildes abverlangt werden. Der Hinweis des Klägers, bei der Frage sei, weil die Erkrankung notwendig durch einen Arzt/Facharzt behandelt werden müsse, der Tätigkeitsbereich eines Heilpraktikers nicht betroffen, ist deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend und klammert einen Teilbereich der Tätigkeiten eines Heilpraktikers, zu denen auch Einschätzungen von Erkrankungen des Nervensystems gehören, aus. Der spätere Hinweis des Klägers auf eine mit der Frage verbundene "Wortklauberei" führt in der Sache nicht weiter. Die Frage 13 ("Welche Erkrankung führt in der Regel nicht zum Haarausfall?") gehört nach den Ausführungen des Sachverständigen zum Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien (Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von häufigen Krankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen und übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie seelischer Erkrankungen). Bei der Frage ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Sachverständige im Gegensatz zum Beklagten die Antwortmöglichkeiten als irreführend angesehen hat und die Frage als nicht sachgerecht bewertet. Ausgangspunkt der Frage ist nicht, welche Erscheinungen mit einer bestimmten Erkrankung (hier: Eisenmangel) in der Regel verbunden sind, sondern, welche Erkrankung in der Regel nicht zu einer bestimmten Erscheinung ("Haarausfall") führt. Dies ist für die Diagnose und weitere Behandlung eines Patienten durchaus von Bedeutung. Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen neben der richtigen Antwort e) ("Gonorrhoe") auch die Antwort b) ("Cushing-Syndrom") vertretbar gewesen wäre, ändert nichts daran, dass der Kläger weder mit e) noch mit b) geantwortet hat und deshalb seine Antwort auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen falsch ist. Die nachträglichen Versuche des Klägers, die als falsch gewertete Antwort als richtig darzustellen, sind nicht überzeugend. Wenn in einem Fachbuch Eisenmangel als mögliche (Mit-)Ursache des Haarausfalls genannt ist, kann dieser nicht bei den Erkrankungen, die üblicherweise nicht zum Haarausfall führen, angeführt werden. Die Frage 16 ("Zu welchem Zeitpunkt des Monatszyklus der Frau findet normalerweise der Eisprung statt?") unterfällt dem Bereich 4.3.2 der Richtlinien. Die Bedeutung der Frage kann vom Kläger nicht damit abgetan werden, es handele sich um eine Frage aus dem Gebiet der Frauenheilkunde und der Heilpraktiker habe damit nichts zu tun. Da einerseits auch Frauen, bei denen ein Kinderwunsch besteht, und andererseits auch Schwangere zum Patientenkreis eines Heilpraktikers zählen, sind dementsprechend auch dessen Kenntnisse in gynäkologischen Grundfragen unerlässlich, um sachgerecht beraten oder etwaige Risiken bei Schwangerschaften unter Berücksichtigung des wahrscheinlichen Schwangerschaftsbeginns erkennen zu können und die Schwangere rechtzeitig in die Behandlung eines Facharztes zu überweisen. Die Frage 18 den Bereich Blut" betreffende Frage 18 ("Welche der folgenden Aussagen ist nicht richtig?") ist zwar von der Formulierung her nicht einfach zu erfassen, hält sich aber vor dem Hintergrund, dass bei einer Prüfung nicht alle schriftlichen Fragen in einer äußerst einfachen Art und Weise gestaltet werden müssen/können, noch im Bereich des bei einer Heilpraktikerprüfung Zumutbaren. Die Frage zählt zum Abschnitt 4.3.2 der Richtlinie. Bei verständiger Würdigung ist die Frage dahin zu verstehen und insoweit nicht missverständlich, dass letztlich aus fünf Antwortalternativen zum Bereich "Blut" eine Falschaussage ermittelt werden sollte. Dies erfordert, weil die Antworten im Grundsatz mit ihrer absoluten Aussage auf Falschheit oder Richtigkeit zu werten sind, nur bedingt die Überprüfung, ob die einzelnen Antworten in sich stimmig sind. Mit den Fragen und Antworten geht gleichzeitig einher, dass Grundkenntnisse im Themenbereich "Blut" geprüft werden, die bei einem Heilpraktiker zwingend vorhanden sein müssen. Der Kläger hat zwar die Frage bei der Überprüfung als missverständlich bezeichnet, jedoch bezieht sich dies nicht auf die Vorgabe, von fünf vorgegebenen Antworten eine Falschaussage zu ermitteln, sondern auf die Formulierung einzelner Antworten, für die nach Auffassung des Klägers auch eine andere medizinische Erklärung möglich sein könne. Mit diesem Ansatz wird die der Ermittlung einer Falschaussage dienende Fragestellung nicht erfasst. Dies gilt um so mehr, als die Anmerkung des Klägers zur Missverständlichkeit der Antwort zu den Thrombozyten nicht berechtigt ist. Der Beklagte und der Sachverständige haben unter Hinweis auf medizinische Fundstellen übereinstimmend dargelegt, dass Thrombozyten durch Abschnürungen an den Knochenmarkriesenzellen entstehen, so dass eine Berechtigung für den Hinweis des Klägers auf eine vermeintliche Missverständ-lichkeit dieses Antwortteils nicht bestand. Die Frage 20 ("Der Normwert der Harnsäure beträgt für Frauen im Blut etwa") gehört zum Abschnitt 4.3.7 der Richtlinien (Bewertung grundlegender Laborwerte) und fragt Kenntnisse von Harnsäurewerten bei Frauen ab. Die Bewertung grundlegender Laborwerte erscheint ohne Kenntnis üblicher Normwerte nicht möglich. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass derartige Werte problemlos nachgelesen werden können und nicht alle Laborparameter "im Kopf" sein müssen. Die Kenntnis des Normwertes für Harnsäure bei Frauen muss aber auch bei einem Heilpraktiker verlangt werden, um etwaige Abweichungen entdecken und über deshalb erforderliche Behandlungsmaßnahmen entscheiden zu können. Beispielsweise kommen erhöhte Harnsäurewerte bei Gicht vor und kann ein Gichtanfall besondere Behandlungsmethoden erfordern. Die Kenntnis der wichtigsten Harnsäurewerte (auch bei Frauen) kann deshalb auch einem Heilpraktiker abverlangt werden, weil anderenfalls eine sachgerechte Bewertung von Laborbefunden nicht möglich ist. Frage 21 ("Die Gefahr einer sogenannten spontanen Milzruptur besteht besonders bei einer...") unterfällt nach den Ausführungen des Sachverständigen dem Abschnitt 4.3.3 oder 4.3.4 der Richtlinien. Die Frage ist nicht "an den Haaren herbeigezogen" und nicht unzulässig. Die Frage, bei welchem der in den Antworten vorgegebenen 5 Krankheitsbilder im besonderen Maße (in diesem Sinne ist "besonders" zu verstehen) die Gefahr einer spontanen Milzruptur besteht, ist verständlich formuliert und in einer Prüfungssituation erfassbar. Dass der Kläger die Gefahr einer Milzruptur, die nach dem Lehrbuch "Naturheilpraxis heute", Seite 1233, auch noch nach Abklingen der akuten Erkrankung besteht, nicht der infektiösen Mononukleose (= Pfeiffer'sches Drüsenfieber), sondern der portalen Stauungsmilz zugeschrieben hat, lässt erkennen, dass ihm die in den Antworten vorgegebenen Krankheitsbilder nicht bekannt sind. Die daran anknüpfende Einschätzung des Sachverständigen, die Nichtkenntnis der Komplikationen und somit auch die Nichterkennung dieser Erkrankungskomplikationen stelle eine hohe Gefahr für Leben und Gesundheit des Patienten dar, ist nachvollziehbar, zumal eine Milzruptur zu einer lebensbedrohlichen inneren Blutung führt. Das Vorbringen des Klägers, die Symptome des Pfeiffer'schen Drüsenfiebers deuteten auch auf andere Krankheiten hin, kann diese Wertung nicht entscheidend in Frage stellen, weil dies nichts daran ändert, dass dem Kläger das Krankheitsbild und die Gefahren bei der infektiösen Mononukleose nicht bekannt sind. Sein Hinweis, ein Patient mit den Symptomen des Pfeiffer'schen Drüsenfiebers gehöre in die Hand eines Arztes, unterdrückt die auch bei einem Heilpraktiker auftauchende Notwendigkeit einer entsprechenden Diagnose, wenn ein Patient mit den Symptomen in seiner Praxis erscheint. Die Frage 23 ("Bei der hygienischen Händedesinfektion mit alkoholischen Einreibepräparaten (z. B. 80 Vol.%iges Ethanol) besteht bei einer Einwirkzeit von 30 Sekunden keine ausreichende Abtötung gegenüber folgendem Krankheitserreger.") unterfällt als Frage aus dem Bereich der Desinfektion dem Abschnitt 4.3.5 der Richtlinien. Der Kläger kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass keiner der in den Antworten genannten Erreger mit der beschriebenen Maßnahme ausreichend abgetötet werde und dass deswegen jede Antwort vertretbar und richtig sei. Da dem Begriff der Desinfektion immanent ist, dass nicht alle Krankheitserreger vollständig abgetötet werden, kann - anders als dies der Kläger getan hat - den Begriffen "keine ausreichende Abtötung" keine die Auslegung der Frage schwergewichtig bestimmende Bedeutung beigemessen werden und ist die Frage/Antwort an den genannten Krankheitserregern zu orientieren. Das Vorbringen des Klägers ist deshalb nicht geeignet, die Einschätzung des Sachverständigen und der Beklagten, Sporen von Clostridium perfringens könnten mit einer hygienischen Händedesinfektion nicht abgetötet werden und zur Abtötung von Sporen sei ein Sterilisationsverfahren notwendig, als fehlerhaft anzusehen. Ausreichende Kenntnisse im Bereich der Desinfektion und Sterilisationsmaßnahmen können dem Kläger daher nicht zuerkannt werden. Die dem Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien zugehörige Frage 27 ("Welche Aussage/n zum Zuckerstoffwechsel trifft/treffen zu?") ist sowohl in der Formulierung der Frage selbst als auch der Antworten einfach gehalten und verständlich. Der unvollständigen Antwort des Klägers (Antwort b) 1 + 5) ist immanent, dass er nicht alle Aussagen in den 5 Antworten zutreffend erfasst hat, was darauf hindeutet, dass er Wissenslücken bezüglich der für den Zuckerstoffwechsel relevanten Faktoren hat. Der Begriff "erhöhen den Blutzuckerspiegel" in Antwort 3 ist nicht missverständlich. Er steht im Gegensatz zu den zum Teil in den anderen Antworten enthaltenen Begriff "erniedrigt den Blutzuckerspiegel". Der Begriff "Erhöhung des Blutzuckerspiegels" ist deutlich einfacher zu erfassen als der fachmedizinische Begriff der Glukoneogenese. Die Vermutung des Klägers, der Beklagte habe diese Begriffe unzulässig gleichgeschaltet, ist daher nicht von Bedeutung. Glukokortikoide sind Wirkstoffe der Nebennierenrinde, die regelnd in den Zuckerhaushalt des Körpers eingreifen und blutzuckersteigernde Wirkung haben. Auch wenn die vom Kläger gewählten Antwortalternativen für sich gesehen richtig sind, so ist seine Antwort doch unvollständig mit der Folge, die für den Zuckerstoffwechsel maßgebenden Faktoren nicht vollständig erfasst zu haben. Zur Frage 28 ("Folgende/s Enzym/e ist/sind zur Kohlenhydratverdauung wichtig:"), die dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien zuzuordnen ist, ist anzumerken, dass die vom Kläger gewählte Antwort "Amylase" zwar für sich gesehen richtig ist, die Antwort aber die gesamte Fragestellung nicht erschöpfend erfasst. Zwar ist in der Fragestellung und in den Antworten der Begriff der Milchunverträglichkeit, der nach den Ausführungen des Beklagten im Zusammenhang mit Lactase zu sehen ist, nicht enthalten, dies führt aber nicht zur Annahme der Unzulässigkeit der Frage. Nach dem vorliegenden fachwissenschaftlichen Erkenntnismaterial ist Lactase das Verdauungsenzym, das Lactose (Milchzucker) in seine Bestandteile Galactose (Schleimzucker) und Glucose (Traubenzucker) spaltet. Ein Mangel an Lactase führt in jedem Fall zu Verdauungsproblemen, wenn Milchzucker aufgenommen wird, der auch in Milchprodukten enthalten ist. Die Kenntnis dieses Enzyms und seiner Wirkungsweise und Bedeutung für die Verdauung ist deshalb auch bei einem Heilpraktiker erforderlich, um Verdauungsbeschwerden richtig einschätzen und behandeln zu können. Konsequenterweise kann auch eine Antwort, die die Fragestellung nicht umfassend beantwortet, nicht als richtig beantwortet gewertet werden, auch wenn diese Teilantwort für sich gesehen richtig ist . Dass der Kläger bei der Frage 31 ("Zu den lymphatischen Organen gehört/gehören:"), die dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien unterfällt, auch die Leber einbezogen hat, kann ebenfalls nicht dazu führen, in Bezug auf die vier anderen Antworten die Frage als richtig beantwortet anzusehen. Die lymphatischen Organe sind Bestandteil des lymphatischen Systems, das den Körper komplett durchzieht und dem auch für die körpereigene Immunabwehr große Bedeutung zukommt (Naturheilpraxis heute, Seite 951 ff.). Die fehlerhafte Zuordnung von Organen zu diesem System, die nicht dazu gehören, lässt Lücken in den Kenntnissen des lymphatischen Systems erkennen. Derartige Kenntnisse müssen auch bei einem Heilpraktiker erwartet werden. Die objektiv falsche Antwort des Klägers, der fälschlicherweise die Leber zu den lymphatischen Organen gerechnet hat, kann daher nicht deshalb als richtig gewertet werden, weil die vier anderen Antwortalternativen von ihm zutreffend erfasst wurden. Insgesamt ist die Frage 31 somit nicht richtig beantwortet worden. Zu Frage 32 ("Welche Ursachen kann eine Peritonitis haben?") folgt der Senat dem Vorbringen des Klägers nicht, wegen der nicht erkennbaren Bedeutung des Begriffs "kann", wonach alles möglich sein oder passieren könne, sei die Frage unzulässig. Bei verständiger Würdigung kann die dem Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien zuzurechnende Frage nur dahin verstanden werden, aus den vorgegebenen fünf Antwortalternativen und -kombinationen die Ursachen einer Peritonitis kenntlich zu machen und die Krankheitsbilder, die nicht dazu führen, auszuschließen. Mit Peritonitis wird eine lebensbedrohliche Entzündung des Bauchfelles bezeichnet, die mit unterschiedlichen krankhaften Reaktionen wie Fieber und Kreislaufversagen einhergehen kann (Wikipedia, Bauchfellentzündung (Peritonitis)). Die Frage betrifft somit einen medizinischen Bereich, der wegen der massiven Beeinträchtigung des Patienten eine besonders sorgfältige Diagnose und wirkungsvolle Behandlungsmaßnahmen für den Patienten erfordert. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, es handele sich insoweit um einen Notfall, der sofortiges Handeln und eine angemessene Erstversorgung, auch durch einen Heilpraktiker, bis zum Erreichen des Krankenhauses erfordere. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, eine Notfallsituation erkenne man anhand der Symptome und die diese Symptome bewirkenden Ursachen seien ohne Belang. Diese Sichtweise lässt schon die für eine sachgerechte Behandlung grundlegende Notwendigkeit der Ursachenermittlung für eine Gesundheitsbeeinträchtigung außer Betracht. Das Vorbringen des Klägers, seine Antwort, dass alle Aussagen richtig seien, umfasse auch die vom Beklagten und vom Sachverständigen als richtig angesehenen Aussagen 1. - 3., kann hingegen nicht dazu führen, die tatsächlich gegebene Antwort als richtig zu bewerten. Bezüglich der Frage 34 ("Welche Symptome kommen typischerweise bei einer Manie vor?" Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien) besteht in der Einschätzung der Antwort des Klägers eine Diskrepanz zwischen dem Sachverständigen, der die vom Beklagten als falsch bewertete Antwort wegen der Mehrdeutigkeit des Begriffs "Manie" als richtig werten will, und dem Beklagten, der die Frage ausschließlich auf die Symptome einer Manie bezogen wissen will. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht für zwingend. Die Frage bezieht sich speziell auf typischerweise bei einer Manie vorkommende Symptome, ohne eine bestimmte Verlaufsform derselben vorzugeben. Die vom Kläger für richtig erachtete Auslegung der Fragestellung in Richtung der am häufigsten vorkommenden Verlaufsform der Manie, nämlich der bipolaren Störung, stellt eine Ausdehnung der Fragestellung dar, die bei notwendiger strikter Orientierung am Wortlaut der Frage nicht akzeptiert werden kann. Typische Merkmale einer Manie sind nach dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial aber nicht Depression und Suizidalität (vgl. Pschyrembel, Manie, S. 1174). Im Übrigen würde sich hinsichtlich des Ergebnisses der Überprüfung des Klägers selbst dann keine andere Einschätzung ergeben, wenn die Frage 34 wegen Mehrdeutigkeit nicht gewertet oder die Antwort e) des Klägers als richtig angesehen würde. Der Kläger hätte die Bestehensgrenze von 60 % richtigen Antworten auch dann nicht erreicht. Bei zugrundegelegten 55 Fragen läge die Bestehensgrenze bei 33 richtigen Antworten, bei Wertung der Antwort als richtig ergäbe sich bei 56 zugrundegelegten Fragen ein Bestehenswert von 33,6 bzw. - nach der gebotenen Aufrundung - von 34 richtigen Antworten; diesen Wert hätte der Kläger mit dann 32 richtigen Antworten nicht erreicht. Die Frage 35 ("Bei welchen der folgenden Erkrankungen ist der Flüssigkeitsverlust von zentraler Bedeutung?"), die der Kläger bei der Überprüfung am 5. Juli 2001 als missverständlich bezeichnet hat ("Bei allen Erkrankungen ist Flüssigkeitsverlust von zentraler Bedeutung"), war bereits Gegenstand des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 8. Oktober 2002 in der Weise, dass Flüssigkeitsverlust beim Lungenödem gerade nicht von zentraler Bedeutung ist. Die Frage gehört zum Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien. Die Fragestellung ist bei objektiv erkennbarem Erklärungswert nicht missverständlich, weil sie eindeutig darauf gerichtet ist, einen Flüssigkeitsverlust als Ursache für die in den Antworten vorgegebenen Krankheitsbilder festzustellen. Der Beklagte und der Sachverständige haben zutreffend dargelegt, dass beim Lungenödem Flüssigkeitsverlust keine zentrale - im Sinne von wesentlicher - Rolle spielt, sondern im Gegenteil eine viel zu hohe Flüssigkeitsmenge in Frage steht; diese Einschätzung entspricht der Darstellung in dem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterial. Die Einbeziehung des Lungenödems durch den Kläger ist deshalb fehlerhaft. Die falsche Einstufung dieses Krankheitsbildes bedeutet, wie der Sachverständige ausgeführt hat ("... Eine aus der Fehlvorstellung logischerweise resultierende Behandlung der Volumenzufuhr würde den Patienten ad exitum bringen"), eine erhebliche Gefahr für einen Patienten. Der Kläger hat durch die Verwendung des Begriffs der "zentralen Bedeutung" in der handschriftlichen Anmerkung zu der Frage auch zu erkennen gegeben, dass er diesen Begriff gerade nicht verkannt hat. Sein nachträgliches Vorbringen im Klageverfahren, der Begriff der "zentralen Bedeutung" sollte definiert werden, ist deshalb nicht geeignet, die Frage als unzulässig anzusehen. Zur Antwort des Klägers zur Frage 36 ("Eine Agranulozytose"...), die dem Abschnitt 4.3.3. der Richtlinien unterfällt, haben der Beklagte und der Sachverständige angegeben, dass es sich bei Agranulozytose um ein Fehlen oder eine starke Abnahme der Granulozyten (weiße Blutkörperchen), einer Untergruppe der Leukozyten, handelt, während es sich bei der vom Kläger in die Antwort einbezogenen Leukozytose um eine krankhafte Vermehrung der weißen Blutkörperchen handelt. Die Krankheitsbilder stehen sich demnach konträr gegenüber. Die Antwort des Klägers ist daher falsch und offenbar erheblichen Wissenslücken in der allgemeinen Krankheitslehre zuzuschreiben; dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 2. September 2008 als richtig erachtete Antwortkombination 1 + 2 + 3, die aber nicht möglich gewesen sei. Die Antwortmöglichkeit 1 (Schwund der Granulozyten) + 3 (Leukozytose) sind aber nicht miteinander vereinbar. Frage 37 ("Welche Aussagen sind richtig? Eine Silikose ...") zählt ebenfalls zum Abschnitt 4.3.3 der Richtlinien. Die Antwort des Klägers lässt Kenntnismängel bezüglich Atemwegserkrankungen erkennen. Die Silikose, die durch Quarzstäube verursacht wird und bei der es sich um eine typische Berufskrankheit vor allem bei Bergleuten handelt, gehört zur Gruppe der Lungenfibrosen, bei denen eine Zerstörung der Lungenbläschen eintritt. Demnach handelt es sich um eine Erkrankung der luft-/gasaustauschenden Strukturen der Lunge und damit um eine restriktive Atemwegserkrankung (Naturheilpraxis heute, S. 603, 563). Da eine Silikose auch noch zum Ausbruch kommen kann, wenn die Quarzstaubexposition als Ursache schon mehrere Jahre zurückliegt, und der krankhafte Lungenprozess auch nach Entfernen aus dem Staubmilieu weiter fortschreiten kann, ist das Erkennen der Krankheit und die richtige Zuordnung von besonderer Bedeutung und dementsprechend die Frage des zahlenmäßigen Auftretens der Erkrankung von sekundärer Wichtigkeit. Der Kläger kann deshalb die Unzulässigkeit der Frage nicht mit dem Hinweis darauf begründen, die Silikose gehöre nicht zu den häufigen Krankheiten. Bei der Frage 38 ("Welche Vene/n mündet/münden in die Pfortader (V.porta)?") wirkt sich der vorhandene Schreibfehler ("V.porta" statt richtigerweise "V.portae") angesichts der richtigen deutschen Bezeichnung nicht entscheidend aus. Der Kläger hat diesen Schreibfehler bei der Überprüfung auch nicht erkannt und nicht moniert. Die Frage betrifft grundlegende Kenntnisse des Blutkreislaufs, die nach Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien auch von einem Heilpraktiker zu erwarten sind. Das Vorbringen des Klägers, die Frage sei allenfalls unvollständig und damit (noch) richtig beantwortet worden, kann nicht dazu führen, die Antwort als richtig zu bewerten. Auch eine unvollständige Antwort lässt Kenntnismängel erkennen, die einer Einstufung der Antwort als richtig entgegen stehen. Bei Frage 40 ("Welche Aussage/n ist/sind richtig?") ist die Richtigkeit von Aussagen im Zusammenhang mit Eiweißausscheidungen zu bewerten. Dies erfordert eine umfassende Erfassung aller Bestandteile der gesamten Aussage und eine sachgerechte Bewertung der Aussagebestandteile im Hinblick auf die Richtigkeit oder Falschheit der Aussage in ihrer Gesamtheit. Der Kläger hat die Antwortmöglichkeit 1., ob eine Eiweißausscheidung im Urin immer eine schwere Erkrankung anzeige, als missverständlich bezeichnet und die Frage gestellt, was eine "schwere Erkrankung" ist. Seine Definition, "schwer" mit "Abklärungsbedürftigkeit" gleichzusetzen, wird der Fragestellung nicht umfassend gerecht. Wenn Eiweißausscheidungen immer abklärungsbedürftig sind, kann die Antwortalternative 1. nur relevant sein nach einer solchen Abklärung. Dementsprechend beinhaltet die Antwortalternative 1. bei verständiger Würdigung, dass eine solche Abklärung erfolgt ist und sich erst danach die Frage der Richtigkeit der Aussage stellt, ob eine Eiweißausscheidung im Urin immer eine schwere Erkrankung anzeigt. Vor diesem Hintergrund ist die Aussage 1. in ihrer Absolutheit nicht zutreffend, weil eine (erhöhte) Eiweißausscheidung auch ein harmloses, vorübergehendes Ereignis sein kann (vgl. Wikipedia, Proteinurie). Die Vorgaben in den Antwortalternativen 2. - 5. erfordern die Kenntnis des jeweiligen Krankheitsbildes. Der Sachverständige hat seine Bewertung, die vom Kläger gegebene Antwort sei objektiv falsch, deshalb getroffen, weil der Kläger die Aussagealternative 4., dass die Glomerulonephritis typischerweise nicht mit einer Eiweißausscheidung einhergehe, falsch sei. Diese Einschätzung ist nicht fehlerhaft. Die Bewertung knüpft begrifflich an den Begriff der Glomerulonephritis in der Antwortalternative 4. an. Glomerulonephritis ist eine Unterform der Glomerulopathie, die eine Sammelbezeichnung für Nierenerkrankungen unterschiedlicher Ursachen und mit vielschichtigem Geschehen und der verschiedensten Ausprägungen ist. Eine Glomerulonephritis ist kennzeichnend für ein nephrotisches Syndrom (Sammelbezeichnung für verschiedene Nierenerkrankungen mit massiven Eiweißverlusten) und bei einem nephrotischen Syndrom erfolgen große Eiweißausscheidungen über den Urin (vgl. Naturheilpraxis heute, S. 777). Angesichts dessen ist die Einbeziehung der Antwortalternative 4. durch den Kläger fehlerhaft. Auch wenn die vom Beklagten und vom Sachverständigen übereinstimmend für richtig befundenen Antwortalternativen von der Antwort des Klägers mit erfasst werden, kann seine Antwort doch nicht als richtig bewertet werden. Bei Frage 41 ("Welche Aussage/n zur Fremdkörperaspiration ist/sind richtig?"), die zum Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien (Notfallmedizin) zählt, schließt sich der Senat den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Beklagten und des Sachverständigen an, dass meist Kinder und ältere Menschen betroffen sind und der aspirierte Fremdkörper manchmal herausfallen kann, wenn der Patient auf den Kopf gestellt wird; dies ist insbesondere bei kleinen Kindern eine anerkannte Methode. Die Antwort des Klägers, dass die Betroffenen genau angeben könnten, was sie aspiriert haben, kann demgegenüber nicht als zutreffend angesehen werden. Die Angabe des aspirierten Fremdkörpers kann, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, gerade bei Kindern und älteren Menschen nicht erwartet werden. Die Frage 43 ("Bei welcher/welchen Situation/en oder Erkrankung/en kann es durch eine hochdosierte (über 5 Liter pro Minute) Sauerstoffgabe zu einer Atemdepression, schlimmstenfalls mit Atemstillstand kommen?") ist ebenfalls dem Abschnitt 4.3.4 der Richtlinien, wie der Beklagte meint, oder, wie der Sachverständige annimmt, dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien zuzuordnen. Die Formulierung der Frage ist eindeutig und klar und verständlich. Gefragt wird danach, bei welcher in den Antwortalternativen beschriebenen Situation oder Erkrankung die Gefahr einer Atemdepression und gegebenenfalls eines Atemstillstandes besteht. Die Antwort des Klägers und sein späteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren, in der von ihm gegebenen Antwort sei die nach Ansicht des Beklagten und des Sachverständigen richtige Antwort mit enthalten, lässt erkennen, dass sein Wissen über Indikationen und Kontraindikationen bei der Gabe von Sauerstoff nicht ausreichend ist. Sie deutet darauf hin, dass der Kläger zu einer Differenzierung der Wirkung einer Sauerstoffgabe bei verschiedenen Notfallsituationen und Erkrankungen nicht in der Lage ist und eine entsprechende Bewertung nicht vornehmen kann. Dementsprechend besteht die Gefahr einer Fehleinschätzung, die mit erheblichen Gesundheits- und Lebensgefahren für einen Patienten verbunden ist. Richtige Antwort ist nach den übereinstimmenden Erklärungen der Beklagten und des Sachverständigen, die ihre Bestätigung in dem vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterial haben (vgl. Naturheilpraxis heute, S. 1437) allein, dass eine hochdosierte Sauerstoffabgabe bei einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) zu einer Atemdepression und schlimmstenfalls zu einem Atemstillstand führen kann. Typisches Symptom einer solchen Erkrankung ist das Auftreten von Atemnot. Merkmal einer COPD kann auch der Sauerstoffmangel im Blut sein, der den einzigen Atemantrieb darstellt. Wird dieser durch die Gabe von Sauerstoff behoben, entfällt der letzte Atemanreiz. Dies kann zu einem extremen CO2-Anstieg und damit zur Atemlähmung führen (vgl. Heilpraxis heute, S. 1437). Bei der Frage 52 (Welche Aussage/n" - zum Medizinproduktebuch - ist/sind richtig?"), die für sich gesehen klar und eindeutig ist, ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob diese Frage dem Abschnitt 4.3.1 (Berufs- und Gesetzeskunde) - so der Sachverständige - oder dem Abschnitt 4.3.5 der Richtlinien ("...Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung") - so der Kläger - zugeordnet wird. Da auch bei einem Heilpraktiker dem Medizinproduktegesetz unterfallende Gerätschaften zum Einsatz kommen, ist es unerlässlich, dass dieser Kenntnis von den entsprechenden normativen Bestimmungen hat. Die Frage hält sich deshalb im Rahmen der Überprüfungsrichtlinien und ist nicht unzulässig. Zwar kann die Möglichkeit zuerkannt werden, die im Zusammenhang mit dem Einsatz von Medizinprodukten bestehenden Verpflichtungen nachzulesen. Anders als der Kläger meint, reicht es aber nicht aus, wenn einem Heilpraktiker die Tatsache des Bestehens der Medizinproduktebetreiberverordnung bekannt ist. Nach Abschnitt 4.3.5 der Richtlinien bezieht sich die Überprüfung ausdrücklich auf die Pflichten nach der Medizinproduktebetreiberverordnung"; bloße Kenntnis von dem Bestehen dieser Verordnung reicht demnach nicht aus. Die Antworten des Klägers zu den Fragen 57 bis 60, deren Berücksichtigung - wie dargelegt - nicht ausgeschlossen ist, sind vom Beklagten zutreffend als falsch bewertet worden. Nach der Darstellung des Sachverständigen unterfallen die Fragen dem Abschnitt 4.3.2 der Richtlinien. Der Kläger hat bei den Fragen jeweils nur eine Zahlen- /Buchstabenkombination angegeben. Die zutreffende Lösung bestand aber in der Angabe von drei bzw. vier richtigen Zahlen-/Buchstabenkombinationen. Die Antworten des Klägers sind deshalb unvollständig. Für diese unvollständigen Antworten können weder ein voller Richtigkeitspunkt noch Teilpunkte vergeben werden. Wenn nach der Fragestellung mehrere Zuordnungskombinationen abgefragt werden, kann es einen Punkt für eine richtige Antwort nur geben, wenn die in Betracht kommenden Möglichkeiten in ihrer Gesamtheit vollständig und zutreffend angegeben wurden. Ist dies nicht der Fall, offenbart der Bewerber Kenntnismängel, die die Vergabe eines Punktes für eine richtige Antwort nicht rechtfertigen. Auch eine unvollständige Antwort ist ein starkes Indiz dafür, dass der Kandidat die für eine richtige Antwort erforderlichen Kenntnisse nicht hat. Zwar steht ein Bewerber, der bei möglichen Mehrfachantworten Teilbereiche der Frage richtig beantwortet, wertungsmäßig mit einem Kandidaten gleich, der noch nicht einmal einen Teilbereich der Frage zutreffend beantwortet hat. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu letzterem liegt darin aber nicht, weil, wie dargelegt, nur die Antwortkombination in ihrer Gesamtheit die Zuteilung eines Punktes für eine richtige und vollständige Antwort rechtfertigt. Auch bei teilweise richtigen, aber insgesamt unvollständigen Antworten zu Fragen, bei denen mehrere Antworten geboten sind, verbleibt es deshalb dabei, dass die Frage in ihrer Gesamtheit nicht richtig beantwortet wurde. Wie bereits dargelegt, ist für die Einschätzung, ob die Ausübung der Heilkunde durch eine Person eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet (§ 2 Abs. 1 der 1. BVO-HPG), nicht maßgebend, ob die Beantwortung oder Nichtbeantwortung der bei der Überprüfung gestellten Fragen im einzelnen spezifisch geeignet ist, den Verdacht einer solchen Gefahr zu begründen und ist vielmehr die Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Überprüfung entscheidend Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1996 - 7 - 95.3170 -, a. a. O. In Würdigung aller Umstände ist die der Versagung der Heilpraktikererlaubnis zugrunde liegende Einschätzung des Beklagten, die Ausübung der Heilkunde durch den Kläger bedeute eine Gefahr für die Volksgesundheit, gerechtfertigt. Der Kläger hat bei der Überprüfung am 5. Juli 2001 von den anstehenden Fragen mehr als 48 % (wenn von 60 Fragen ausgegangen wird) bzw. von mehr als 44,5 % (wenn von 56 Fragen ausgegangen wird) falsch beantwortet. Schon dieser relativ hohe Wert falscher Antworten deutet für sich gesehen auf erhebliche Kenntnislücken in Bezug auf eine beabsichtigte Tätigkeit als Heilpraktiker hin und begründet Zweifel an seiner Eignung zur Ausübung dieser Tätigkeit. Der Kläger hat bei der Überprüfung im Juli 2001 Mängel im medizinischen Grundwissen offenbart. Die aus den Antworten des Klägers erkennbare Fehleinschätzung von Notfallsituationen sowie die Nichtkenntnis beispielsweise von Zusammenhängen des Kreislaufsystems und der Atemregulierung rechtfertigen darüber hinaus die Annahme einer Gefahr für die Gesundheit der Patienten, was der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis entscheidend entgegensteht. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers, die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz zu erhalten, bzw. - wie hilfsweise beantragt - zur mündlichen Überprüfung zugelassen zu werden, hat somit keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.