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Urteil

6 A 804/01

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf nachträgliche Erhöhungsbeiträge nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 besteht nur, wenn der Anspruch im dort genannten Zeitraum (01.01.1988–31.12.1998) geltend gemacht wurde. • Geburtsanzeigen oder das Übersenden von Formularen zur Überprüfung von Kindergeld/Ortszuschlag sind keine hinreichenden Erklärungen mit Beanstandungscharakter i.S.d. Art.9 §1 BBVAnpG 1999. • Die gesetzliche Beschränkung des begünstigten Personenkreises durch Fristsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht.
Entscheidungsgründe
Kein Nachzahlungsanspruch nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 ohne fristgerechte Geltendmachung • Ein Anspruch auf nachträgliche Erhöhungsbeiträge nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 besteht nur, wenn der Anspruch im dort genannten Zeitraum (01.01.1988–31.12.1998) geltend gemacht wurde. • Geburtsanzeigen oder das Übersenden von Formularen zur Überprüfung von Kindergeld/Ortszuschlag sind keine hinreichenden Erklärungen mit Beanstandungscharakter i.S.d. Art.9 §1 BBVAnpG 1999. • Die gesetzliche Beschränkung des begünstigten Personenkreises durch Fristsetzung verstößt nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Der Kläger, niedersächsischer Polizeibeamter und Vater von fünf Kindern (drittes Kind geboren März 1994), beantragte im August 2000 Nachzahlungen von Erhöhungsbeiträgen für mehr als drei Kinder ab März 1994. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, der Kläger gehöre nicht zu dem nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999 begünstigten Personenkreis, da er seinen Anspruch nicht im gesetzlich bestimmten Zeitraum (01.01.1988–31.12.1998) geltend gemacht habe. Der Kläger berief sich auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und machte geltend, frühere Anzeigen und die Einreichung von Formularen könnten als Geltendmachung oder Widerspruch zu werten sein. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob die früheren Schreiben oder Geburtsanzeigen als fristgerechte Geltendmachung i.S.d. Art.9 §1 BBVAnpG 1999 anzusehen sind. • Die Klage ist unbegründet, weil der Kläger erst im September 2000 und somit nach Ablauf des in Art.9 §1 BBVAnpG 1999 genannten Zeitraums einen Anspruch geltend machte, sodass kein Anspruch auf Nachzahlung besteht (§113 Abs.5 VwGO). • Art.9 §1 BBVAnpG 1999 regelt abschließend den Personenkreis und setzt für Nachzahlungen eine Geltendmachung innerhalb des genannten Zeitraums voraus; diese gesetzliche Beschränkung ist verfassungsgemäß. Relevante Norm: Art.9 §1 BBVAnpG 1999; grundsätzliche verfassungsrechtliche Bezugnahme auf Art.33 Abs.5 GG und einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. • Die vom Kläger vorgebrachten Geburtsanzeigen und die Übersendung eines Vordrucks zur Überprüfung von Kindergeld/Ortszuschlag sind keine Erklärungen mit Beanstandungscharakter, die als Widerspruch oder fristgerechte Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs i.S.d. Art.9 §1 BBVAnpG 1999 zu werten wären. Eine solche Auslegung würde der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufen, nur solche Beamten zu begünstigen, die ausdrücklich die unzureichende Alimentation beanstandet haben. • Damit bleibt es bei der gesetzgeberischen Auswahl des begünstigten Personenkreises; es besteht kein verfassungsrechtlicher Zwang, allen Beamten rückwirkend Nachzahlungen zu gewähren (vgl. BVerfG-Rechtsprechung). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung für den Zeitraum 03.03.1994 bis 31.12.1998 nach Art.9 §1 BBVAnpG 1999, weil er seinen Anspruch nicht innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitraums geltend gemacht hat. Frühere Geburtsanzeigen oder die Übersendung von Formularen begründen keine fristgerechte Geltendmachung oder einen Widerspruch im Sinne der Vorschrift. Die gesetzliche Begrenzung des begünstigten Personenkreises durch Art.9 §1 BBVAnpG 1999 ist verfassungsgemäß, sodass eine weitergehende Auslegung zugunsten des Klägers nicht möglich ist. Aufgrund dessen sind die angefochtenen Bescheide aufrechtzuerhalten und Nachzahlungen zu versagen.