Urteil
6 A 3138/02
Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Gehaltsbestandteil für das dritte Kind nach Maßgabe der in Art. 9 § 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträge zu bewilligen. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Juli 2000 und 15. Mai 2002 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Bezügen. 2 Der Kläger steht als ... beamter im Dienste des Landes Niedersachsen. Die Dienstpost wird ihm - wie auch im vorliegenden Fall - regelmäßig auf behördeninternem Verteilungswege übermittelt. Er ist Vater von drei Kindern, von denen das jüngste im Juli 1993 geboren wurde. Mit Schreiben vom 6. November 1990 erklärte er unter dem Betreff „Besoldungsabrechnung/Bezügeabrechnung", gegen die Festsetzung seiner Besoldung/Bezüge Widerspruch einzulegen, beantrage, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Erhöhung des Kindergeldes und des Ortszuschlages und beziehe sich auf 1990 ergangene Urteile des Bundesverfassungsgerichts. Unter dem 9. Januar 1997 erklärte er, seinen Widerspruch darauf zu beschränken, nur noch ab Juli 1993 die amtsangemessene Alimentation für das dritte Kind zu begehren. 3 In einem in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen, vom 6. Juli 2000 datierenden, mit dem handschriftlichen Vermerk „RS ab: 7.7.“ versehenen und an den Kläger adressierten Bescheid erklärte der Beklagte, die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für Beamte und Richter mit mehr als drei Kindern sei durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 erfolgt. Nach dieser Regelung werde für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zunächst 31. Dezember 2000 für das dritte und jedes weitere Kind der Kinderanteil im Familienzuschlag um 200 DM pro Kind erhöht. Die Nachzahlung für 1999 sei bereits mit den Januarbezügen für das Jahr 2000 angewiesen worden. Der weitergehende Antrag des Klägers für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 sei abzulehnen, da er nicht zu dem in Art. 9 § 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 abschließend aufgeführten Personenkreis (Kläger und Widerspruchsführer) gehöre. Dies ergebe sich auch aus den Durchführungshinweisen des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. Mai 2000. Des Weiteren handele es sich bei den Bezügemitteilungen nicht um Verwaltungsakte, gegen die ein Rechtsbehelf möglich sei. Er - der Beklagte - könne deshalb das Schreiben des Klägers vom 6. November 1990 allenfalls als einen Antrag auf höhere Bezüge umdeuten, den er allerdings aus den zuvor genannten Gründen ablehnen müsse. 4 Unter Bezugnahme auf eine Anfrage des Klägers vom Oktober 2001, mit der dieser sich nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens erkundigt hatte, erklärte der Beklagte, er verweise auf seinen ablehnenden Bescheid vom 6. Juli 2000, der mangels Widersprucheinlegung bestandskräftig geworden sei. Der Kläger entgegnete, es liege ihm kein vom 6. Juli 2000 datierender Bescheid vor und dessen Zugang sei ihm auch nicht erinnerlich; er sei ihm „wohl nicht zugegangen“. Wenn der Beklagte andere Erkenntnisse habe, bitte er um Mitteilung. Anderenfalls bitte er darum, ihm den Bescheid bekannt zu geben oder als nicht ergangen zu behandeln. 5 Mit Bescheid vom 6. März 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe die Angelegenheit geprüft. Da der Kläger den Erhalt des Bescheides bestreite, bäte er um Mitteilung, ob im Jahr 2000 noch weitere Unregelmäßigkeiten beim Zugang von Dienstpost aufgetreten seien. Zu klären sei, ob der Kläger möglicherweise im fraglichen Zeitraum aus krankheitsbedingten Gründen oder aus anderen Gründen nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, so dass an ihn gerichtete Post deshalb nicht in Empfang habe genommen werden können. Weiter bitte er um Mitteilung, warum der Kläger erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2001 auf die Angelegenheit zurückgekommen sei. Im März 2002 entgegnete der Kläger, ihm sei von weiteren Unregelmäßigkeiten beim Zugang der an ihn gerichteten Dienstpost nichts bekannt. Da die Post auf der Dienststelle über Fächer verteilt werde, sei auch in Krankheits- und Urlaubszeiten grundsätzlich ein Zugang gewährleistet. Gleichwohl habe ihn der Bescheid vom 6. Juli 2000 nie erreicht. Dass er erst nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wieder auf die Angelegenheit zurückgekommen sei, erkläre sich damit, dass er sich erst durch diese Entscheidung, aber auch durch die Übersendung einer geänderten Lohnsteuerkarte, wieder an sein Verfahren erinnert habe. 6 Mit ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenem Schreiben vom 15. Mai 2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er halte daran fest, dass es einer erneuten Sachentscheidung über den Antrag des Klägers auf höheren Anteil im Orts-/Familienzuschlag nicht bedürfe, weil dem der bestandskräftige Bescheid vom 6. Juli 2000 entgegen stehe. Er gehe weiter davon aus, dass dieser Bescheid auch zugegangen sei. Die Ausführungen des Klägers zum fehlenden Zugang des Bescheides vom 6. Juli 2000 überzeugten nicht. Dass dem Kläger abgesehen von dem hier vorliegenden Fall jemals schon Briefsendungen auf dem Dienstwege nicht zugegangen seien, sei von ihm nicht behauptet und auch nicht durch Unterlagen bewiesen worden. Auf die Frage, warum dem Kläger ausgerechnet dieser Brief nicht zugegangen sein solle, sei weder eine plausible Erklärung abgegeben noch seien irgendwelche Anhaltspunkte diesbezüglich vorgetragen worden. Ferner sei der Kläger erst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an den Beklagten herangetreten. Er - der Beklagte - könne umgekehrt durch den Absendevermerk in der Besoldungsakte nachweisen, dass der Bescheid versandt worden sei. Die Versendung von Besoldungsbescheiden und Mitteilungen an Behördenbedienstete auf dem Dienstwege sei üblich und führe nur äußerst selten zu irgendwelchen Beanstandungen. Bei dieser Sachlage würden objektive Zweifel am Zugang des Bescheides nicht begründet. 7 Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. Soweit es die materiellen Rechtsfragen betrifft, trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dem Begehren stehe nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides vom 6. Juli 2000 entgegen, weil dieser Bescheid zuvor nicht bekannt gegeben worden sei. Wenn der Bescheid auf dem behördeninternen Dienstweg an ihn verschickt worden sein sollte, griffe schon die Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG nicht ein. Angesichts des mit einer behördeninternen Übermittlung verbundenen Verteilungsrisikos bestehe auch keine grundsätzliche Vermutung dahingehend, dass die Verteilung regelmäßig ordnungsgemäß funktioniere. Im Übrigen wäre die Vermutung des § 41 Abs. 2 VwVfG auch durch das Bestreiten des Zugangs widerlegt. Dem Beklagten obliege der Nachweis des Zugangs des Bescheides. Der Umstand, dass sich der Beklagte weigere, sich mit seinem - des Klägers - Begehren inhaltlich zu befassen, liege darin begründet, dass spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 kein Zweifel mehr daran bestehen könne, dass der von ihm - dem Kläger - geltend gemachte Anspruch bestehe. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1998 den familienbezogenen Gehaltsbestandteil für das dritte Kind nach Maßgabe der in Art. 9 § 1 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten monatlichen Erhöhungsbeträge zu bewilligen und 10 die Bescheide des Beklagten vom 6. Juli 2000 und 15. Mai 2002 aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er entgegnet im Wesentlichen, die Versendung von Dienstpost an Landesbedienstete auf dem Dienstweg sei üblich und führe nur äußerst selten zu Beanstandungen. Der Dienstpostversand an Bedienstete des Finanzamtes, in dem der Kläger tätig sei, erfolge über die Poststelle der Oberfinanzdirektion Oldenburg. Dort werde die Dienstpost unter anderem auf die Fächer der einzelnen Finanzämter verteilt und von diesen regelmäßig abgeholt, innerhalb der Stadtgrenzen Oldenburgs durch Boten der jeweiligen Finanzämter. Die Weiterverteilung dort erfolge ebenfalls über Fächer auf die Bediensteten. Es sei nicht bekannt, dass es bei dieser Art der Postverteilung jemals zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Eventuell falsch zugeordnete Post werde regelmäßig an die richtige Adresse weiter geschickt oder jeweils als Irrläufer an den Absender zurück geschickt. Er gehe deshalb davon aus, dass der Bescheid vom 6. Juli 2000 dem Kläger wirksam zugegangen und bestandskräftig geworden sei. 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig und begründet, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987). Dem Kläger steht gem. Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99 - (vom 19. November 1999, BGBl. I S. 2198) der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen zu. 16 a) Die Voraussetzungen des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 liegen vor. Der Kläger hat unter dem 6. November 1990 gegen die Festsetzung seiner Bezüge Widerspruch erhoben, wodurch er zum Kreis der von der gesetzlichen Regelung Begünstigten gehört. Dass er trotz fehlender Verwaltungsaktsqualität der Bezügemitteilungen unmittelbar Widerspruch erhoben und nicht zuvor ein gesondertes Antragsverfahren mit einem sich erst dann anschließenden Widerspruchsverfahren durchgeführt hat ist unschädlich. Der vom Beklagten in Übereinstimmung mit dem seinerzeitigen Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. Mai 2000 (Nds. MBl. S. 298) vertretene und wohl auch im Bescheid vom 6. Juli 2000 bekräftigte Standpunkt, der Kläger gehöre aus diesem Grunde nicht zu dem in Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 beschriebenen Personenkreis, hat angesichts der von der erkennenden Kammer bereits mit Urteil vom 10. Januar 2001 - 6 A 1879/98 - und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2001 (BVerwGE 114, 350 ff.) vertretenen Rechtsauffassung keinen Bestand und ist zwischenzeitlich auch vom Niedersächsischen Finanzministerium durch Runderlass vom 7. November 2001 (Nds.MBl. S. 947) aufgegeben worden. Höchstrichterlich wurde geklärt, dass der Beamte - wie vorliegend der Kläger - den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation unmittelbar mit Widerspruch verfolgen kann (BVerwG, a.a.O., S. 353 f.) und eine schriftliche Erklärung, mit der der Beamte höhere als die ihm tatsächlich fortlaufend gezahlten Bezüge begehrt, den an einen Widerspruch im Sinne des § 126 Abs. 3 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts - BRRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), zu stellenden Anforderungen gerecht wird (BVerwG, a.a.O., S. 356). 17 b) Die schriftliche Erklärung des Klägers vom 6. November 1990 ist ein sich gegen die Höhe der Bezüge richtender Widerspruch. Zwar hat der Kläger die Erhöhung des Kindesgeldes beantragt und auf das verfassungsgerichtliche Verfahren 1 BvL 20/84 verwiesen, was allein - wie etwa auch die schlichte Anzeige der Geburt des dritten Kindes (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 7. November 2002 - 6 A 804/01 -) - nicht schon als Geltendmachung erhöhter Alimentation anzusehen wäre (vgl. VG Oldenburg, Urteil v. 17. Juli 2002 - 6 A 570/01 -, sowie Urteil vom 22. Januar 2003 - 6 A 5254/02 -<demnächst Gerichtshomepage VG Oldenburg>). Er hat sich darauf jedoch nicht beschränkt, sondern auch auf das unter dem Aktenzeichen 2 BvL 1/86 geführte verfassungsgerichtliche, zur Entscheidung BVerfGE 81, 363 ff. führende, die beamtenrechtliche Alimentation betreffende Verfahren verwiesen und fernerhin ausdrücklich die Erhöhung des Ortszuschlages beantragt und erklärt, gegen die Festsetzung seiner „Besoldung/Bezüge“ Widerspruch einzulegen. 18 c) Über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist noch nicht abschießend entschieden worden wie dies Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 weiterhin voraussetzt. Anders als vom Beklagten vertreten, liegt keine bestandskräftige Ablehnung dieses Anspruchs vor. Der Beklagte hat zwar auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Bescheid vom 6. Juli 2000 hingewiesen, mit dem der Antrag des Klägers abgelehnt wurde; er kann sich auf die Bestandskraft dieses Bescheides jedoch nicht berufen, weil er nur dann im Sinne des § 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 3. Dezember 1976 - NVwVfG - (Nds.GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 1997 (Nds.GVBl. S. 489), in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), zu Lasten des Klägers nachteilige Wirkungen entfaltete, wenn er bereits 2000 bekannt gegeben worden und dagegen kein Rechtsbehelf eingelegt worden wäre. Von einer früheren Bekanntgabe des Bescheides (wie § 41 VwVfG sie voraussetzt) im Juli 2000 kann nicht ausgegangen werden. Zwar stand es im Ermessen des Beklagten, über die Form der Bekanntgabe zu entscheiden und eine Bekantgabe über die Dienstpost behördenintern anzustreben, da dem Kläger keine Entscheidung bekannt gegeben werden sollte, die nach § 191 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2002 (Nds.GVBl. S. 768), förmlich hätte zugestellt werden müssen. Davon unberührt bleiben indes die Grundsätze über die Beweislastverteilung. Die Beweislast für den Nachweis des Zugangs trifft grundsätzlich die Behörde. Sie wirkt sich vorliegend zu Lasten des Beklagten aus, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündliche Verhandlung auch auf ausdrücklichen Hinweis über die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage seines Mandanten versichert hat, dass derselbe an seiner Erklärung festhält, den Bescheid nicht - früher - erhalten zu haben. Überzeugend hat er aus der Sicht des Gerichts dabei auch dargelegt, dass sich die zunächst vorsichtige Stellungnahme des Mandanten mit dessen gewissenhafter Überlegung erklärt, in Kenntnis allgemeiner menschlicher Unzulänglichkeiten nie etwas vollständig ausschließen zu können. 19 Die gesetzliche Wertung über die Risikoverteilung beim Nachweis des Zugangs von Bescheiden entnimmt das Gericht § 1 NVwVfG in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, VwVfG, auch wenn er sich unmittelbar nur auf externe Dienstleister bezieht (vgl. OVG Koblenz, NVwZ-RR 2003, S. 4 f. = DÖV 2002, S. 959), während der Beklagte vorliegend den behördeninternen Übermittlungsweg wählte. Gerade die Wahl des internen und somit keinesfalls professionell auf die Übermittlung von Postsendungen ausgerichteten Übermittlungsweges spricht in besonderem Maße dafür, bei Zweifeln über den Zugang eines Verwaltungsaktes die gem. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz, VwVfG bestehende Beweislastregelung zum Tragen zu bringen (so auch VG Oldenburg, Urteil v. 22. Januar 2003 - 6 A 4181/02 -). Dabei entspricht ständiger Rechtsprechung zu § 41 Abs. 2 VwVfG oder vergleichbarer Regelungen, dass sich die Behörde nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises stützen kann (vgl. BFH, NVwZ 1990, S. 303, zu § 122 Abs. 2 AO 1977, OVG Weimar, NVwZ-RR 2003, S. 3), so dass auch der erneut in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand des Vertreters des Beklagten nicht durchzuschlagen vermag, regelmäßig würden die intern versandten Bescheide die Adressaten auch erreichen. Der Absendevermerk auf der Bescheidsdurchschrift kann deshalb ebenso wenig dazu führen, dass nunmehr der Beamte den Nachweis fehlenden Zugangs zu erbringen hätte, zumal es ihm regelmäßig kaum möglich sein wird, einen atypischen Geschehensablauf im Behördenapparat substanziiert darzulegen (BFH, a.a.O., S. 304). Vor diesem Hintergrund geht auch der Vorhalt des Beklagten, der Kläger habe keine plausible Erklärung dafür abgeben können, warum gerade dieser Brief ihm nicht zugegangen sei, an der Sache vorbei. Entsprechendes gilt für den Vorhalt, der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm in der Vergangenheit Dienstpost nicht zugegangen sei. Denn wenn dies auch bei sonstiger Dienstpost, die keine dienstliche Reaktion des Beamten erfordert, der Fall gewesen sein sollte, wird ihm dies unbekannt geblieben sein und gerade dazu führen, dass er auch diesen fehlenden Zugang nicht beispielhaft anführen kann. 20 d) Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger der Anspruch ab der Geburt seines dritten Sohnes im Jahre 1993 und nicht erst seit Januar 1997 zu, obwohl der Kläger zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung im Jahre 1990 noch nicht Vater von drei Kindern war. Das Gericht hat zwar in Erwägung gezogen, diesem Umstand deshalb Bedeutung beizumessen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulässigkeit eines Widerspruchs eine aktuelle Beschwer und damit die rechtliche Existenz einer belastenden Regelung im Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung voraussetzt (vgl. BVerwGE 25, 20; BayVBl. 1985, S. 605; OVG Münster, NVwZ 1986, S. 136; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 68 Rn. 3). Diese streng formale Erwägung erscheint ihm vorliegend angesichts der für die Beamten bestehenden Unklarheit über das Bestehen einer Beschwer jedoch nicht übertragbar. Eine Auslegung des Art. 9 § 1 Abs. 1 Satz 2 BBVAnpG 99 dahingehend, dass über die während des gesetzlich ausgewiesenen Zeitraums (1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1998) - durch Widerspruch - erfolgte Geltendmachung hinaus zum Zeitpunkt der Geltendmachung auch bereits der nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 99, 300 <Besprechung: Pechstein, ZBR 2000, S. 1 ff.>; zu weiteren Folgerungen siehe auch VG Frankfurt, Die Personalvertretung 2002, S. 468 ff. <mit Anmerkung: Sembdner, Die Personalvertretung 2002, S. 434 ff.>) der die Verfassungswidrigkeit der Besoldung begründende Umstand - nämlich ein drittes Kind - vorgelegen haben muss, berücksichtigt zum einen nicht, dass der Wortlaut des Art. 9 § 1 Abs. 2 Satz 2 BBVAnPG 99 eine solche zeitliche Abfolge - erst Geburt des dritten Kindes, dann Geltendmachung - nicht zu entnehmen ist; zum anderen kann - anders als bei offensichtlich nicht vorhandener Beschwer wegen eines überhaupt noch nicht existenten exekutiven Vollzugsaktes der Fall - durch die Anerkennung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Besoldung bei zunächst nur zwei Kindern nicht der Einwand tragen, dadurch werde eine gleichsam missbräuchliche „Widerspruchserhebung auf Vorrat“ prämiiert. Diese Sichtweise berücksichtigt nicht, dass in der Vergangenheit auch Beamte mit bis zu zwei Kindern Anlass haben durften, an der Verfassungsmäßigkeit ihrer Besoldung zu zweifeln. Zwar ist nicht zu verkennen, dass für Beamte in jenem Zeitraum die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30. März 1977 (BVerfGE 44, 249 ff. <Besprechung: Menger, VerwArch 69 (1978), S. 221 ff., und Unverhau, ZBR 1981, S. 205 ff.>, und 22. März 1990 (BVerfGE 81, 363 ff. <Anmerkung: Summer, ZBR 2000, S. 300 f.>) im Vordergrund standen und sie die Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Beamten mit mehr als zwei Kindern feststellten; dabei bleibt aber unbeachtet, dass der verfassungsrechtlichen Beurteilung der amtsangemessenen Besoldung seinerzeit ein besoldungsrechtlicher Standard zugrunde lag, der auf besoldungsrechtlichen Vorschriften beruhte (zuletzt in BVerfGE 81, 363: Siebentes Besoldungserhöhungsgesetz vom 20. März 1979), welche zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung des Klägers wieder Änderungen erfahren hatten, so dass nicht (mehr) von einer offensichtlichen verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Besoldung bei Beamten mit weniger als drei Kindern ausgegangen werden konnte. Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. März 1990 seine frühere Entscheidung vom 30. März 1977 dahingehend vorsichtig interpretiert, dass seinerzeit ausgeführt worden sei, „zumindest die Dienstbezüge der Beamten mit mehr als zwei Kindern in allen Besoldungsordnungen und -gruppen gewährleisteten diesen Beamten nicht mehr ein auch nur annähernd gleiches Lebensniveau wie ihren nicht durch die Kosten des Unterhalts und der Schul- und Berufsausbildung der Kinder belasteten Kollegen in vergleichbaren Ämtern" (BVerfGE 81, 363 (365) - Hervorhebung nur hier -). Angesichts dieser Unwägbarkeiten und im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger bei materieller Sichtweise jedenfalls ab 1993 zum Kreis der Begünstigten gehört, hält das Gericht es für angezeigt, den Widerspruch des Jahres 1990 fortwirken und mit der Geburt des dritten Kindes auch Aktualität erlangen zu lassen. 21 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291 in Verbindung mit 288 Abs. 1 Satz 2, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3412), wobei § 3 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082), als spezialgesetzlich abweichende Regelung den Zinsanspruch auch nicht ausschließt (vgl. BVerwGE 114, 61 (65)). 22 Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht. 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