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Urteil

3 A 2936/05

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, die einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sind nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV nicht von Rundfunkgebühren befreit. • In besonderen Härtefällen kann nach § 6 Abs.3 RGebStV befreit werden; maßgeblich ist ein dreistufiger Vergleichs‑ und Bewertungsmaßstab unter Einbeziehung der typischen Bedarfssituation der in § 6 Abs.1 Nr.3 genannten Gruppe. • Die bloße geringfügige Mehrbelastung durch den Wegfall einer vollständigen Abdeckung der Rundfunkgebühr durch den Zuschlag begründet keinen besonderen Härtefall, wenn das verfügbare Einkommen den maßgeblichen Bedarf nicht unterschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Gebührenbefreiung bei befristetem SGB‑II‑Zuschlag, kein besonderer Härtefall • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, die einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten, sind nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV nicht von Rundfunkgebühren befreit. • In besonderen Härtefällen kann nach § 6 Abs.3 RGebStV befreit werden; maßgeblich ist ein dreistufiger Vergleichs‑ und Bewertungsmaßstab unter Einbeziehung der typischen Bedarfssituation der in § 6 Abs.1 Nr.3 genannten Gruppe. • Die bloße geringfügige Mehrbelastung durch den Wegfall einer vollständigen Abdeckung der Rundfunkgebühr durch den Zuschlag begründet keinen besonderen Härtefall, wenn das verfügbare Einkommen den maßgeblichen Bedarf nicht unterschreitet. Der Kläger war zuletzt bis Mai 2005 von der Rundfunkgebühr befreit und beantragte mit Bescheid vom 12.05.2005 erneut Befreiung, vorgelegt wurden SGB‑II‑Leistungsbescheide. Die Bescheide weisen für Mai bis Oktober 2005 einen monatlichen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 13,00 € aus; ein Folgebescheid deckt November 2005 bis April 2006 ab, dort erscheinen ebenfalls Zuschläge (teilweise 13,00 €, im April 8,23 €). Die GEZ lehnte am 22.06.2005 ab mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV (Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge) lägen nicht vor. Der Kläger klagte und rügte, er sei Empfänger von Arbeitslosengeld II und wirtschaftlich schlechter gestellt als im Vorjahr, weshalb die Befreiung zu gewähren sei. Der Beklagte hielt entgegen, die Härtevorschrift sei nicht einschlägig und verwies auf den Wortlaut und Sinn des Gesetzes sowie auf Abwägungsüberlegungen zur Typengerechtigkeit. • Anwendbarer Rechtsrahmen ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) ab 1.4.2005; Anspruch aus § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV besteht nur für Empfänger von SGB‑II‑Leistungen ohne Zuschläge nach § 24 SGB II. • § 6 Abs.3 RGebStV steht als Auffangtatbestand für besondere Härtefälle offen, ist aber restriktiv auszulegen; die Kammer wendet ein dreistufiges Prüfverfahren an: (1) Bestimmung einer sachnahen Vergleichsgruppe (hier: Empfänger nach § 6 Abs.1 Nr.3), (2) Ermittlung des notwendigen Lebensbedarfs dieser Gruppe anhand des SGB II, (3) Bewertung, ob eine nicht unerhebliche Unterschreitung des Bedarfes oder sonstige besondere Umstände eine Härte begründen. • Für die Vergleichsgruppe beträgt der maßgebliche Bedarf ohne den umstrittenen Zuschlag 769,00 € monatlich; das tatsächliche Einkommen des Klägers übersteigt diesen Bedarf wegen des Zuschlags, sodass keine nicht unerhebliche Unterdeckung vorliegt. • Die Differenz zwischen Rundfunkgebühr (17,03 €) und Zuschlag (13,00 € bzw. 8,23 €) führt nur zu einer geringen Mehrbelastung (z. B. 4,03 € bzw. 8,80 € monatlich), die für sich genommen keinen besonderen Härtefall nach § 6 Abs.3 RGebStV begründet. • Der Gesetzeswortlaut des § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV schließt einen Befreiungsanspruch aus, wenn ein Zuschlag nach § 24 SGB II gewährt wird; eine generelle Begrenzung der anspruchsvernichtenden Wirkung des Zuschlags auf Teilbeträge war nicht vom Gesetzgeber vorgesehen. • Zeitliche Befristung und der objektive Vorteil des Zuschlags sprechen gegen die Annahme einer unzumutbaren Härte; verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Ansicht des Gerichts nicht. • Das Interesse an praktikablen, stufengerechten Regelungen rechtfertigt, dass nicht jede geringe Mehrbelastung durch den Härtefallvorbehalt ausgeglichen werden muss. Die Klage ist unbegründet; der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 22.06.2005 bleibt in vollem Umfang rechtsmäßig. Ein Anspruch auf Gebührenbefreiung nach § 6 Abs.1 Nr.3 RGebStV besteht nicht, weil der Kläger einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II erhält. Eine Befreiung nach § 6 Abs.3 RGebStV wegen besonderer Härte kommt nicht in Betracht, da das verfügbare Einkommen den maßgeblichen Bedarf nicht unterschreitet und die verbleibende Mehrbelastung nur geringfügig ist. Die zeitliche Befristung und der objektive Vorteil des Zuschlags sowie das Gebot praktischer, stufengerechter Regelung lassen keinen Ausgleich über den Härtefallvorbehalt geboten erscheinen. Damit verliert der Kläger seinen Befreiungsantrag, weil weder die Tatbestandsvoraussetzungen noch eine ausnahmsweise Härte gegeben sind.