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Beschluss

12 B 2843/06

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 14a Abs.2 AsylVfG gewährt keine fiktive Antragstellung für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. • Die Anzeigepflicht nach § 14a AsylVfG ist als unverzügliche Pflicht ausgestaltet und kann für langjährig im Bundesgebiet lebende Kinder nicht mehr erfüllt werden. • Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit von § 14a Abs.2 AsylVfG kann die aufschiebende Wirkung eines Eilklageantrags anzuordnen sein, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen.
Entscheidungsgründe
§ 14a Abs.2 AsylVfG nicht auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder anwendbar • § 14a Abs.2 AsylVfG gewährt keine fiktive Antragstellung für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. • Die Anzeigepflicht nach § 14a AsylVfG ist als unverzügliche Pflicht ausgestaltet und kann für langjährig im Bundesgebiet lebende Kinder nicht mehr erfüllt werden. • Bei Zweifeln an der Anwendbarkeit von § 14a Abs.2 AsylVfG kann die aufschiebende Wirkung eines Eilklageantrags anzuordnen sein, weil erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. Ein minderjähriger Ausländer ist von einer Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betroffen, nachdem Asylanträge der Eltern abgelehnt wurden. Die Frage war, ob nach § 14a Abs.2 AsylVfG die Vertreter des Kindes für dieses einen Asylantrag fiktiv hätten stellen können, insbesondere für Kinder, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind. Das Bundesamt ging von Anwendbarkeit der Regelung aus und setzte eine Ausreisefrist beziehungsweise verfügte die Abschiebungsandrohung. Die Ausländerbehörde hatte dem Bundesamt mitgeteilt, dass für den Minderjährigen kein Asylantrag gestellt worden sei. Das Gericht prüfte Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck von § 14a Abs.2 AsylVfG sowie die Frage der unverzüglichen Anzeigepflicht. Es erörterte auch, ob intertemporale Gesichtspunkte eine Ausdehnung der Vorschrift rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht zog Entscheidungen anderer Gerichte und gesetzliche Regelungen wie §§ 30, 32, 34, 36 AsylVfG sowie Verweise auf das Aufenthaltsrecht heran. • Nach Wortlaut knüpft § 14a Abs.2 AsylVfG an einen seit dem 01.01.2005 bestehenden Aufenthaltstitel an, sodass die Vorschrift nicht ohne weiteres auf vor diesem Datum geborene oder eingereiste Kinder anwendbar ist. • Die Anzeigepflicht des § 14a Abs.2 AsylVfG ist als unverzüglich zu erfüllen zu verstehen; diese Unverzüglichkeit bezieht sich auf Ereignisse wie Einreise oder Geburt und ist für langjährig hieraufenthaltende Kinder regelmäßig nicht mehr erfüllbar. • Entstehungsgeschichte und Regelungszweck (Straffung des Asylverfahrens, Bekämpfung missbräuchlicher Mehrfachanträge) zielen auf neue, noch nicht abgeschlossene Verfahren und nicht auf langjährig im Bundesgebiet lebende Kinder, deren Elternverfahren abgeschlossen sind. • Mangels ausdrücklicher Übergangsvorschrift hätte der Gesetzgeber eine Ausdehnung auf vor dem Inkrafttreten geborene oder eingereiste Kinder ausdrücklich regeln müssen; die Antragstellung ist eine verfahrensgestaltende Handlung und unterliegt der Dispositionsbefugnis des Antragstellers oder seines Vertreters. • Die Grundsätze des Intertemporalen Rechts greifen nur für bereits begonnene Verfahren; hier war das Verwaltungsverfahren für das Kind noch nicht in Gang gesetzt, sodass diese Grundsätze nicht zu einer Anwendbarkeit der Neuregelung führen. • Folgerichtig besteht begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Abschiebungsandrohung, weshalb die aufschiebende Wirkung des Eilantrags anzuordnen ist. • Relevante Normen: § 14a, § 30, § 32, § 34, § 36 AsylVfG sowie §§ 59, 60 Abs.10, § 38 AsylVfG in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz (z. B. § 25 Abs.5 AufenthG). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung ist begründet, weil an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel bestehen. § 14a Abs.2 AsylVfG ist aller Voraussicht nach nicht auf Kinder anwendbar, die vor dem 01.01.2005 geboren oder eingereist sind, da Wortlaut, Zweck und Entstehung der Vorschrift sowie die unverzügliche Anzeigepflicht eine solche Ausdehnung nicht tragen. Mangels Beginnes des Verwaltungsverfahrens für das Kind greifen intertemporale Regelungen nicht; deshalb kann die Regelung nicht zur fiktiven Antragstellung herangezogen werden. Ergebnis ist zugunsten des Antragstellers: die Abschiebungsandrohung darf nicht allein wegen § 14a Abs.2 AsylVfG bestehen bleiben, und die aufschiebende Wirkung des Klageantrags ist anzuordnen, bis die materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts abschließend geklärt ist.