Urteil
14 A 169/06
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0104.14A169.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 08. August 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der am 12.09.2001 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist das Kind eines armenischen Asylbewerbers. Dessen Asylantrag ist ebenso wie ein Folgeantrag rechtskräftig abgelehnt worden. Die Mutter des Klägers, die nicht die Ehefrau des Klägervaters ist, stammt aus der Ukraine. Der Kläger lebt jetzt bei seinem Vater und dessen ebenfalls aus Armenien stammender Ehefrau. 2 Auf die Meldung der Geburt des Klägers durch die Ausländerbehörde am 22.02.2006 wurde ein Asylverfahren von Amts wegen gemäß § 14 a Abs. 2 AsylVfG am 24.02.2006 eingeleitet. Am 01.03.2006 wurde eine Mitteilung hierüber an den Vater des Klägers an eine Adresse in … gesandt. 3 Mit Bescheid vom 28.07.2006 an die selbe Adresse lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig setzte es eine Ausreisefrist und drohte die Abschiebung nach Armenien an. Dieser Bescheid kam als unzustellbar zurück. Darauf erließ die Beklagte unter dem 08.08.2006 einen zweiten Bescheid mit demselben Inhalt, der nunmehr an die Adresse des Klägervaters in A-Stadt zugestellt wurde. Hiergegen ist rechtzeitig Klage erhoben worden. Mit der Klage wird geltend gemacht, die Staatsangehörigkeit des Klägers sei ungeklärt. Die Mutter stamme aus der Ukraine, das Kind lebe jetzt bei dem Vater, da die Mutter am 24.09.2001 ausgereist sei, nachdem ihr die Abschiebung angedroht worden sei. Ihr derzeitiger Aufenthalt sei unbekannt. Die Vaterschaft sei vom Vater des Klägers anerkannt worden. Dieser habe mit der Mutter sporadisch telefonischen Kontakt. Vor ca. drei Monaten habe sie ihn angerufen und mitgeteilt, dass sie mit einem Türken verheiratet sei. Der Vater des Klägers sei zurzeit geduldet. Eine Abschiebung scheitere daran, dass für den Kläger kein Pass vorhanden sei. Eine Anhörung zur Einleitung eines Asylverfahrens habe es nicht gegeben. Unter der Adresse sei weder der Kläger noch sein Vater jemals wohnhaft gewesen. Erst mit dem Bescheid vom 08.08.2006 hätten sie von dem Asylverfahren erfahren. Das sei kein faires Verfahren wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 AufenthG. Im Übrigen gelte § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für Altfälle, also vor dem 01.01.2005 geborene Kinder. 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, 5 den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2006 aufzuheben, 6 hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigen anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen und weiter 7 hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. 11 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zur Entscheidung übertragen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe 13 Die Klage ist zulässig und begründet. Dabei ist der Antrag des Klägers wie sinngemäß formuliert auszulegen. Aus der Begründung ergibt sich eindeutig das aus der Antrags-Formulierung in der Klageschrift zunächst so nicht ersichtliche Rangverhältnis. Indem der Kläger zunächst zu der Rechtsauffassung vorträgt, dass § 14 a Abs. 2 AsylVfG auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Kinder von Asylbewerbern vor dem 01.01.2005 geboren sind, mangels Rückwirkung des Gesetzes nicht anwendbar sei, hat er nur für den Fall, dass sich das Gericht der Gegenansicht anschließen sollte, auch hinsichtlich einer eventuellen Asylanerkennung materiell vorgetragen. Damit ergibt sich für den ersten Punkt ein reiner Anfechtungsantrag und aus der Bedingtheit der zweiten Argumentation nur hilfsweise ein Verpflichtungsantrag. 14 Der angefochtene Bescheid vom 08.08.2006 ist rechtswidrig. Die Beklagte hat zu Unrecht ein Asylverfahren für den Kläger durchgeführt. Entgegen der Auffassung der Beklagten gilt die mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht für die vor dem 1. Januar 2005 geborenen bzw. eingereisten Kinder. 15 Nach § 14a Abs. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind eines Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält (Satz 1). Die Anzeigepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes im Sinne von § 12 Abs. 3 AsylVfG auch der Ausländerbehörde (Satz 2). Mit Zugang der Anzeige beim Bundesamt gilt ein Asylantrag für das Kind als gestellt (Satz 3). Diese Vorschrift ist durch Art. 3 Nr. 10 und Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I Seite 1950) mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingefügt worden. 16 Dabei ist die Frage der Rückwirkung dieser Norm in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beantwortet worden. 17 Vgl. zum Meinungsstand die Darstellung bei Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u. a. 18 Weiterhin für die Rückwirkung u.a.: 19 OVG Münster, Urt. vom 11.08.2006 - 1 A 1437/06.A - 20 VG Ansbach, Urt. vom 17.07.2006 - AN 14 K 06.30093 - 21 VG Frankfurt, B. vom 26.06.2006 - 12 G 1736/06.AO - 22 VGH Mannheim, Urt. vom 21.06.2006 - A 3 S 258/03 - 23 VG Aachen, Urt. vom 02.05.2006 - 6 K 1585/05.A - 24 OVG Koblenz, Urt. vom 25.04.2006 - 6 A 10211/06 - 25 OVG Lüneburg, Urt. vom 15.03.2006 - 10 LB 7/06 - 26 Sowie gegen die Rückwirkung u.a: 27 VG Ansbach, Urt. vom 25.07.2006 - AN 4 K 06.30388 - 28 VG Oldenburg, B. vom 06.06.2006 - 12 B 2843/06 - 29 VG Göttingen, Urt. vom 20.04.2006 - 3 A 456/05 - 30 VG Regensburg, B. vom 12.04.2006 - RO 9 S 06.30110 - 31 VG Düsseldorf, Urt. vom 20.02.2006 - 1 K 5590/05.A - 32 OVG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 01.02.2006 - 3 B 35.05 - 33 Das Gericht schließt sich der Auffassung an, dass eine Geltung auf vor dem 01.01.2005 geborene oder eingereiste Kinder von Asylbewerbern abzulehnen ist. Nach seiner Auffassung ergibt sich die Tatsache, dass die Vorschrift nur für Geburten oder Einreisen nach dem 01.01.2005 gilt, dem Zeitpunkt, zu dem das Gesetz in Kraft getreten ist, zum einen aus der Formulierung der Vorschrift, wo durchgehend Präsens und Futur benutzt und an die erst seit dem 1. Januar 2005 bestehende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG angeknüpft wird. Hinsichtlich dieser Zeitpunkte verlangt die Norm eine „unverzügliche“ Anzeige. Diese Voraussetzung kann für bereits vor dem 1. Januar 2005 eingereiste oder hier geborene Kinder nicht mehr erfüllt werden. Die Pflicht, unverzüglich zu handeln, ist nach der Formulierung in der Norm auf Geburt oder Einreise bezogen und kann deshalb nicht ohne den Bezug auf diese Ereignisse verstanden werden. Der Auffassung, dass unverzüglich dann für Altfälle eben das Inkrafttreten des Gesetzes meine, kann nicht gefolgt werden. An das Inkrafttreten der Neuregelung wird durch die Norm gerade nicht angeknüpft. Unter den Begriff der Unverzüglichkeit fielen bei gegenteiliger Auffassung selbst die Anträge von Kindern, die sich seit vielen Jahren, theoretisch bis zu 16 Jahren im Bundesgebiet aufhalten. Eine solche Auslegung entspricht nicht dem Wortsinn des § 14 a Abs. 2 AsylVfG. Hätte der Gesetzgeber die Regelung auch auf bereits in der Vergangenheit geborene oder eingereiste Kinder ausdehnen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung oder durch eine Übergangsvorschrift regeln müssen. 34 Auch der Grundsatz der Normenklarheit spricht gegen eine Ausdehnung der Geltung der Norm auf vergangene Sachverhalte ohne eine entsprechende Formulierung. 35 Argumente für die gegenteilige Auffassung sind darüber hinaus weder der Entstehungsgeschichte noch dem Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Wenn nach den Gesetzesmaterialien der Regelungszweck sein soll, dass die Verfahren gestrafft werden und dem Missbrauch von gestaffelten Verfahren vorgebeugt werden soll, so kann dies nur für die Zukunft gelten, nicht aber für Kinder die bereits seit teilweise vielen (bis zu 16) Jahren in Deutschland bei ihren Eltern leben. In diesem Fall würde die Regelung sich vielmehr kontraproduktiv auswirken, wenn in all den Fällen, wo in den letzten 15 Jahren ein Asylbewerberkind geboren wurde oder eingereist ist, nunmehr von Amts wegen ein Asylverfahren eingeleitet werden müsste. 36 Der Asylantrag wurde hier auch nicht durch einen entsprechenden Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens durch die Eltern des Klägers im Klageverfahren gestellt. Zwar wird es in der Rechtsprechung (s. VG Braunschweig, B. vom 08.05.2006 - 6 B 150/06 -) als Nachholung eines Asylantrages angesehen, wenn auf einen Bescheid der Beklagten in einem auf der Grundlage des § 14 a Abs. 2 AsylVfG eingeleiteten Verfahren hin eine Verpflichtungsklage erhoben wird. Das kann geschehen, weil ein Asylantrag vorliegt, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Hier ist ein solcher Fall eines nachgeholten Antrags jedoch nicht gegeben. Für den Kläger ist ein entsprechender Wille nicht geäußert worden. Der Kläger hat sich in der Klage zunächst ausdrücklich darauf berufen, dass die Voraussetzungen des § 14 a Abs. 2 AsylVfG nicht vorliegen. Lediglich für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht nicht folgen sollte, hat er inhaltlich zu einem Asylbegehren vorgetragen. In einem derartigen, aus prozessualen Gründen erforderlichen hilfsweisen Vorbringen kann jedoch kein unbedingter Asylantrag gesehen werden, der ein Asylverfahren auch nachholend in Gang setzen kann. Ein derartiges bedingtes Asylbegehren kennt das Gesetz nicht. 37 Nach alledem war der Klage stattzugeben. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.