Urteil
2 A 1562/04
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig, wenn die streitigen Räumlichkeiten objektiv zumindest zeitweise Wohnzwecken dienen und der Inhaber tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt.
• Räumlichkeiten bilden auch ohne abschließbaren separaten Eingang eine zweitwohnungssteuerrelevante Wohneinheit, wenn sie eine im Zusammenhang benutzbare, für tägliche Lebensbedürfnisse geeignete Einheit darstellen und sich deutlich vom übrigen Bereich absetzen.
• Die gelegentliche unentgeltliche Überlassung an Dritte oder eigene Nutzungsaufenthalte begründen die Vermutung, die Wohnung werde auch für persönliche Lebenszwecke vorgehalten, und sprechen gegen eine reine Kapitalanlage.
• Ein Dauermietvertrag mit beschränkter Eigennutzungsregelung hindert die Veranlagung zur Jahressteuer nicht, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit zu Beginn des Veranlagungszeitraums offen war und die vertragliche Beschränkung nicht kalendergenau festlegt, welche Tage der Eigentümer nutzen darf.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer: obere Etage als steuerpflichtige Zweitwohnung trotz fehlender abschließbarer Eingangstür • Eine Zweitwohnungssteuer ist rechtmäßig, wenn die streitigen Räumlichkeiten objektiv zumindest zeitweise Wohnzwecken dienen und der Inhaber tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. • Räumlichkeiten bilden auch ohne abschließbaren separaten Eingang eine zweitwohnungssteuerrelevante Wohneinheit, wenn sie eine im Zusammenhang benutzbare, für tägliche Lebensbedürfnisse geeignete Einheit darstellen und sich deutlich vom übrigen Bereich absetzen. • Die gelegentliche unentgeltliche Überlassung an Dritte oder eigene Nutzungsaufenthalte begründen die Vermutung, die Wohnung werde auch für persönliche Lebenszwecke vorgehalten, und sprechen gegen eine reine Kapitalanlage. • Ein Dauermietvertrag mit beschränkter Eigennutzungsregelung hindert die Veranlagung zur Jahressteuer nicht, wenn die Eigennutzungsmöglichkeit zu Beginn des Veranlagungszeitraums offen war und die vertragliche Beschränkung nicht kalendergenau festlegt, welche Tage der Eigentümer nutzen darf. Der Kläger ist Miteigentümer eines Einfamilienhauses; das Erdgeschoss wurde seit Mai 2001 dauerhaft an die Eheleute B und C vermietet, das Obergeschoss blieb zunächst unvermietet und wurde ab 1.1.2004 an den Zeugen D für 35 € monatlich vermietet. Die obere Etage ist nur über eine Treppe erreichbar, die aus der an B und C vermieteten Diele führt; eine eigene abschließbare Wohnungstür fehlt. Die Beklagte veranlagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer für 2000 bis 2004; der Kläger widersprach und rügte, es handele sich nicht um eine eigenständige Wohnung und er habe die Räume nur vereinzelt genutzt oder entgeltlich an Bekannte überlassen. Im Verfahren wurden die Mieter und der Mieter D als Zeugen vernommen; die Bescheide basieren auf der kommunalen Zweitwohnungssteuersatzung. • Rechtsgrundlage und Bestimmtheit: Die Satzung beruht auf §§ 2 und 3 NKAG und erfüllt verfassungs- und kommunalabgabenrechtliche Anforderungen; etwaige Unbestimmtheiten der Bescheide werden durch die Widerspruchsbescheide geheilt (§ 119 AO i.V.m. NKAG). • Wohnungsbegriff: Entscheidend ist die objektive Eignung der Räume zum Wohnen (Kochgelegenheit, Wasser, Sanitär, Versorgung), nicht allein das Vorhandensein eines abschließbaren separaten Eingangs; eine im Zusammenhang benutzbare Einheit, die deutlich vom übrigen Bereich absetzt, reicht aus (§ 2 ZWS). • Anwendung auf den Fall: Das Obergeschoss verfügt über Küche, Bad und mehrere Räume sowie Strom-, Wasser- und Heizungsversorgung und bildet die gesamte obere Etage; daher liegt eine zweitwohnungssteuerrelevante Wohneinheit vor. • Subjektive Zweckbestimmung und Vermutung der Vorhaltung: Die Gemeinde kann von der tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass die Wohnung auch für persönliche Lebenszwecke vorgehalten wird; diese Vermutung wird nicht durch den Vortrag des Klägers erschüttert, da objektive Anhaltspunkte (eigene Aufenthalte, gelegentliche unentgeltliche Überlassung an Dritte) eine Nutzung zu Erholungszwecken belegen (§ 2 Abs.2 ZWS, Rechtsprechung BVerwG). • Zugriffsmöglichkeit und Verfügungsgewalt: Zwar war Nutzung mit Absprachen mit den Erdgeschossmietern verbunden, doch haben diese konkludent die Nutzung durch den Eigentümer geduldet; der Kläger hatte de facto jederzeit die Möglichkeit zur Nutzung, was Verfügungsbefugnis begründet. • Mietvertrag mit D und Missbrauchsprüfung: Der abgeschlossene Mietvertrag mit 14 Tagen Eigennutzungsrecht ändert die rechtliche Beurteilung nicht; ein sehr geringer Mietzins legt Missbrauch nahe, worauf § 42 AO ggf. hindeutet, doch selbst bei wirksamem Vertrag bleibt die Veranlagung für 2004 gerechtfertigt, weil die Eigennutzungsmöglichkeit anfangs offen war und die Jahresbesteuerung typisierend vertretbar ist (Verhältnismäßigkeit). • Ergebnis der Würdigung: Zusammengenommen sprechen Ausstattung, erkennbare Abgrenzung, tatsächliche Nutzungen des Klägers und gelegentliche unentgeltliche Überlassungen gegen eine reine Kapitalanlage und für die Steuerpflicht als Zweitwohnung. Die Klage ist unbegründet; die Veranlagungsbescheide zur Zweitwohnungssteuer für 2000 bis 2004 sind rechtmäßig und bleiben bestehen. Das Obergeschoss ist als zweitwohnungssteuerrelevante Wohnung anzusehen, weil es objektiv zum Wohnen geeignet und als in sich erkennbare Einheit abgesetzt ist. Der Kläger hatte de facto Verfügungsgewalt und nutzte die Wohnung gelegentlich selbst sowie unentgeltlich für Bekannte, weshalb keine reine Kapitalanlage vorliegt. Auch der Mietvertrag für 2004 mit einer Beschränkung auf 14 Eigennutzungstage verhindert die Jahresveranlagung nicht; daher ist die Heranziehung zur vollen Jahressteuer gerechtfertigt.