Urteil
11 A 875/09
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG besteht nicht, wenn dem Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise offensteht und er nicht alle zumutbaren Schritte zur Ermöglichung der Ausreise unternommen hat.
• Palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon kann ein Laissez‑Passer zur freiwilligen Rückkehr auch ohne ausdrückliche Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde ausgestellt werden; die betroffene Person muss bei der libanesischen Botschaft die erforderlichen Erklärungen abgeben.
• Eine ausländerbehördliche "Bescheinigung" zur Vorlage bei einer Auslandsvertretung stellt keine unzweifelhafte Zusicherung im Sinne verwaltungsrechtlicher Zusageregeln dar und begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei möglicher freiwilliger Ausreise • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG besteht nicht, wenn dem Ausländer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise offensteht und er nicht alle zumutbaren Schritte zur Ermöglichung der Ausreise unternommen hat. • Palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Libanon kann ein Laissez‑Passer zur freiwilligen Rückkehr auch ohne ausdrückliche Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde ausgestellt werden; die betroffene Person muss bei der libanesischen Botschaft die erforderlichen Erklärungen abgeben. • Eine ausländerbehördliche "Bescheinigung" zur Vorlage bei einer Auslandsvertretung stellt keine unzweifelhafte Zusicherung im Sinne verwaltungsrechtlicher Zusageregeln dar und begründet keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG. Der Kläger, 1984 geboren, palästinensischer Volkszugehöriger aus dem Libanon, reiste 2003 ein und wird geduldet. Er beantragte im April 2008 eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG mit der Begründung, er könne nicht in den Libanon zurückkehren, weil er keine libanesische Staatsangehörigkeit besitze. Die Ausländerbehörde lehnte im Februar 2009 ab und verwies darauf, dass zur freiwilligen Ausreise ein Laissez‑Passer mit Familienregisterauszug möglich sei und dafür keine behördliche Zusicherung nötig sei. Der Kläger legte Nachweise zur Identität vor und suchte 2010 bei der libanesischen Botschaft vor; dort wurde ihm mitgeteilt, ein Entscheid über ein Laissez‑Passer sei in einigen Monaten zu erwarten. Er klagte auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht hat die Klage entschieden. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §25 Abs.5 AufenthG setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist und der Ausländer nicht verschuldet an der Ausreise gehindert ist; zumutbare Mitwirkungspflichten umfassen die aktive Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren. • Rechtsprechung: Bisherige obergerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass sowohl Zwangsabschiebung als auch freiwillige Ausreise ausscheiden müssen; der Ausländer muss alles Zumutbare tun, um Ausreisehindernisse zu beseitigen. • Tatsächliche Feststellungen: Das Gericht stellt fest, dass eine Zwangsabschiebung in den Libanon praktisch nicht möglich ist, wohl aber eine freiwillige Ausreise; der Kläger gehört zu den im Libanon registrierten Palästinensern und besitzt eine Identitätskarte, die die Möglichkeit der Beantragung eines Dokument de Voyage/Laissez‑Passer eröffnet. • Auskunft der zuständigen Behörde: Schreiben der Zentralen Aufnahme‑ und Ausländerbehörde Niedersachsen legen nahe, dass palästinensische Personen ein Laissez‑Passer zur freiwilligen Rückkehr auch ohne Ausländerbehördliche Zusicherung erhalten können; das Gericht sah keine ausreichende Evidenz für das Gegenteil und der Kläger konnte dies nicht widerlegen. • Mitwirkungspflicht des Klägers: Der Kläger hätte bei der libanesischen Botschaft mit seiner Identitätskarte vorsprechen und eine Erklärung zur freiwilligen Ausreise abgeben müssen; seine bisherigen Bemühungen reichten nicht aus, da das beantragte Laissez‑Passer zunächst nur Aufenthaltszwecke in Deutschland abdeckte. • Bescheinigung der Ausländerbehörde: Das Schreiben der Ausländerbehörde vom 26.03.2010 ist nur eine Bescheinigung für die Botschaft und stellt keine unzweifelhafte Zusicherung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dar; eine solche Zusicherung nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben ist nicht erkennbar. Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach §25 Abs.5 AufenthG. Das Gericht stellt fest, dass eine freiwillige Ausreise in den Libanon möglich ist, weil der Kläger als registrierter palästinensischer Flüchtling eine Identitätskarte besitzt und ein Laissez‑Passer zur Rückkehr grundsätzlich auch ohne ausdrückliche Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde erteilt werden kann. Der Kläger hat seine zumutbaren Mitwirkungspflichten zur Erlangung von Passersatzpapieren und zur Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung bei der libanesischen Botschaft nicht hinreichend erfüllt. Zudem begründet die von der Ausländerbehörde ausgestellte Bescheinigung keine verbindliche Zusicherung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels; daher ist kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis gegeben.