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Beschluss

11 B 3371/10

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen Nebenbestimmungen einer Duldung entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach §§ 80 Abs.2 Satz 2 VwGO, 64 Abs.4 NSOG. • Eine auflösende Nebenbestimmung in einer Duldung ist nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt ist. • Die Beifügung einer auflösenden Bedingung, wonach die Duldung mit Ankündigung oder Durchführung der Abschiebung erlischt, verletzt nicht die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG.
Entscheidungsgründe
Auflösende Nebenbestimmung in Duldung rechtmäßig; Klage ohne aufschiebende Wirkung • Die Klage gegen Nebenbestimmungen einer Duldung entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach §§ 80 Abs.2 Satz 2 VwGO, 64 Abs.4 NSOG. • Eine auflösende Nebenbestimmung in einer Duldung ist nach § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG zulässig, wenn sie hinreichend bestimmt ist. • Die Beifügung einer auflösenden Bedingung, wonach die Duldung mit Ankündigung oder Durchführung der Abschiebung erlischt, verletzt nicht die Rechtsschutzgarantie des Art.19 Abs.4 GG. Der Antragsteller begehrt durch einstweiligen Rechtsschutz (Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO) die Feststellung, dass seine Klage gegen die Duldung aufschiebende Wirkung habe. Die Duldung war befristet und enthielt den Zusatz, sie erlösche am Tage der Abschiebung oder mit deren Ankündigung. Der Antragsteller rügt, dieser Zusatz verletze seine Rechte und macht deshalb aufschiebende Wirkung geltend. Das Verwaltungsgericht prüft, ob gegen die Nebenbestimmung hinreichende Erfolgsaussichten für das einstweilige Begehren bestehen. Es wurden vergleichende Entscheidungen und normsystematische Erwägungen zu § 60a, § 61 Abs.1 Satz2 und § 60a Abs.5 AufenthG herangezogen. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen verwaltungsrechtliche Maßnahmen ist nach §§ 80 Abs.2 Satz2 VwGO, 64 Abs.4 NSOG ausgeschlossen, wenn es sich um Entscheidungen der Verwaltungsvollstreckung handelt; eine Duldung nach § 60a AufenthG ist eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung und damit Verwaltungsvollstreckung. • Aus systematischen Gründen gelten die Ausschlussgründe auch für einschränkende Nebenbestimmungen der Duldung; in ständiger Rechtsprechung entfaltet selbst eine Klage gegen den Widerruf einer Duldung keine aufschiebende Wirkung. • Die angefochtene Nebenbestimmung ist nach § 61 Abs.1 Satz2 AufenthG grundsätzlich zulässig; der Wortlaut erlaubt das Anfügen auflösender Bedingungen an eine Duldung. • Die Bestimmung, wonach die Duldung mit Bekanntgabe oder Durchführung der Abschiebung erlischt, ist hinreichend bestimmt und für den Betroffenen feststellbar. • Die Maßnahme verletzt nicht Art.19 Abs.4 GG, weil der Gesetzgeber die Möglichkeit solcher Nebenbestimmungen vorgesehen hat, gerichtlicher (vorläufiger) Rechtsschutz weiterhin möglich ist und gegen angekündigte Abschiebungen gegebenenfalls einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO besteht. • Abweichende Entscheidungen, die den Zusatz anders bewerten, vermögen die vorgenannten systematischen und praxisbezogenen Erwägungen nicht zu überzeugen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das einstweilige Begehren wurde als unbegründet abgelehnt, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist ausgeschlossen, da die Duldung und ihre einschränkenden Nebenbestimmungen der Verwaltungsvollstreckung zuzuordnen sind. Die angefochtene auflösende Nebenbestimmung ist rechtlich zulässig und hinreichend bestimmt. Ein Grundrechtsverstoß liegt nicht vor, da gesetzliche und prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten weiterhin bestehen. Der Antragsteller hat somit keinen Erfolg mit seinem Begehren, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.