Beschluss
5 B 1433/11
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche, zeitlich begrenzte Betriebseinschränkung einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann zulässig sein, wenn nachträglich eingetretene Umstände das Tötungs- oder Störungsverbot für streng geschützte Arten signifikant erhöhen.
• Im Eilrechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; bleibt der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos oder überwiegt das öffentliche Interesse am Artenschutz, wird vorläufiger Rechtsschutz versagt (§ 80 Abs.5 VwGO).
• Bei streng geschützten Arten ist die Bedeutung einzelner Brutpaare für die lokale Population zu berücksichtigen; dies kann eine vorübergehende Betriebseinschränkung verhältnismäßig und erforderlich machen (vgl. § 44 BNatSchG).
Entscheidungsgründe
Zeitlich begrenzte Abschaltung von WEA wegen Schutzes streng geschützter Wiesenweihen • Eine nachträgliche, zeitlich begrenzte Betriebseinschränkung einer bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann zulässig sein, wenn nachträglich eingetretene Umstände das Tötungs- oder Störungsverbot für streng geschützte Arten signifikant erhöhen. • Im Eilrechtsschutz genügt eine summarische Prüfung; bleibt der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos oder überwiegt das öffentliche Interesse am Artenschutz, wird vorläufiger Rechtsschutz versagt (§ 80 Abs.5 VwGO). • Bei streng geschützten Arten ist die Bedeutung einzelner Brutpaare für die lokale Population zu berücksichtigen; dies kann eine vorübergehende Betriebseinschränkung verhältnismäßig und erforderlich machen (vgl. § 44 BNatSchG). Die Antragstellerin betreibt im Windpark P. eine bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage (WEA Nr.13). Der Antragsgegner ordnete per Bescheid vom 23.06.2011 gestützt auf Naturschutz- bzw. hilfsweise Immissionsschutzrecht an, die WEA vom 24.06. bis 01.08.2011 im Tagbetrieb (4–22 Uhr) zu untersagen und verhängte sofortige Vollziehung sowie ein Zwangsgeld. Anlass war die Einrichtung einer Brutstätte eines Brutpaares der streng geschützten Wiesenweihe in etwa 150 m Entfernung zur WEA; aufgrund neuerer fachlicher Erkenntnisse sah die Behörde ein erhöhtes Tötungs- und Störungsrisiko. Die Antragstellerin beachtete die Untersagung vorläufig, begehrte jedoch vorläufigen Wiederaufbau der Vollziehung mit Verweis auf Bestandsschutz, wirtschaftliche Einbußen und Unverhältnismäßigkeit. Das Gericht prüfte summarisch und lehnte den Aussetzungsantrag ab. • Statthaftigkeit: Der Aussetzungsantrag nach § 80 Abs.5 VwGO war zulässig, richtete sich allein gegen die sofort vollziehbar erklärte Betriebseinschränkung. • Formelle Voraussetzungen: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs.3 VwGO hinreichend begründet; das besondere öffentliche Interesse am Artenschutz wurde dargelegt. • Nachträglich eingetretene Umstände: Die Anlage einer Brutstätte in nur 150 m Entfernung stellt eine nachträgliche Änderung der Gefährdungslage dar und kann Einschränkungen trotz bestandskräftiger Genehmigung rechtfertigen; Genehmigungen bieten keinen totalen Schutz gegen Anpassungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. • Rechtliche Schutzvorschriften: Verstoß gegen das Tötungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) und das Störungsverbot (§ 44 Abs.1 Nr.2 BNatSchG) liegt vor, wenn das Tötungs- oder Störungsrisiko für die lokale Population signifikant erhöht wird; Wiesenweihe ist streng geschützt und in Niedersachsen stark gefährdet. • Fachliche Bewertung: Fachliche Untersuchungen, Funddaten und fachliche Einschätzungen legen eine erhöhte Kollisions- und Barotrauma-Gefährdung der Wiesenweihe in Nestnähe nahe; artspezifische Verhaltensmuster (Balz-, Beuteübergabe- und Kreisflüge) führen zu kollisionskritischen Flughöhen in Nestnähe. • Verhältnismäßigkeit: Die zeitlich und örtlich begrenzte Abschaltung (Tagbetrieb, begrenzter Brutzeitraum, nur eine WEA) ist geeignet, erforderlich und angemessen; mildere Maßnahmen (z. B. Monitoring, Ausgleichsmaßnahmen, Betrieb nur bei Starkwind) sind nicht gleich geeignet oder nicht verlässlich. • Interessenabwägung: Das Interesse der Allgemeinheit am wirksamen Schutz einer stark gefährdeten Art und ihrer lokalen Reproducerungseinheiten überwiegt die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin; wirtschaftliche Schäden sind nachträglich ggf. ausgleichsfähig (z. B. Entschädigung nach § 21 Abs.4 BImSchG). Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgewiesen; die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen und der Streitwert wurde auf 45.000 € festgesetzt. Das Gericht hielt die sofortige Vollziehung der zeitlich begrenzten Betriebseinschränkung für rechtmäßig, weil die Einrichtung einer Brutstätte der streng geschützten Wiesenweihe in nur 150 m Entfernung zusammen mit fachlichen Erkenntnissen eine signifikante Erhöhung des Tötungs- und Störungsrisikos für die lokale Population begründet. Die angeordnete Abschaltung war nach summarischer Prüfung geeignet, erforderlich und angemessen, mildere Maßnahmen erschienen nicht gleich geeignet, und das öffentliche Interesse am Artenschutz überwiegt die wirtschaftlichen Nachteile der Betreiberin. Soweit die Maßnahme einen Teilwiderruf der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung darstellen könnte, sind die Voraussetzungen hierfür nach Auffassung des Gerichts jedenfalls im vorläufigen Verfahren nicht zu beanstanden; etwaige wirtschaftliche Nachteile können gegebenenfalls entschädigt werden.