OffeneUrteileSuche
Urteil

13 A 3804/12

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Frage, ob ein Teilnehmer regelmäßig an einer geförderten Maßnahme teilnimmt, ist grundsätzlich die Beurteilung des Bildungsträgers maßgeblich. • Wird die Teilnahme durch den Bildungsträger als regelmäßig bestätigt und hat die Bewilligungsbehörde inhaltlich nichts Abweichendes geregelt, kann sie die Förderung nicht nachträglich allein wegen offenbar bereits berücksichtigter Fehlzeiten zurückfordern. • Eine Überschreitung der in der Gesetzesbegründung genannten 10%-Fehlzeitgrenze führt nicht automatisch zur Rückforderung, wenn nach Berücksichtigung der vom Bildungsträger anerkannten Entschuldigungen die unentschuldigten Fehlzeiten unterhalb dieser Grenze bleiben. • Hinweise in Bewilligungs- oder Änderungsbescheiden sind nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB auszulegen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. • Rechtliche Grundlage der Rückforderung ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 AFBG.
Entscheidungsgründe
Rückforderung nach AFBG scheitert bei Bestätigung der regelmäßigen Teilnahme durch Bildungsträger • Bei der Frage, ob ein Teilnehmer regelmäßig an einer geförderten Maßnahme teilnimmt, ist grundsätzlich die Beurteilung des Bildungsträgers maßgeblich. • Wird die Teilnahme durch den Bildungsträger als regelmäßig bestätigt und hat die Bewilligungsbehörde inhaltlich nichts Abweichendes geregelt, kann sie die Förderung nicht nachträglich allein wegen offenbar bereits berücksichtigter Fehlzeiten zurückfordern. • Eine Überschreitung der in der Gesetzesbegründung genannten 10%-Fehlzeitgrenze führt nicht automatisch zur Rückforderung, wenn nach Berücksichtigung der vom Bildungsträger anerkannten Entschuldigungen die unentschuldigten Fehlzeiten unterhalb dieser Grenze bleiben. • Hinweise in Bewilligungs- oder Änderungsbescheiden sind nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB auszulegen; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. • Rechtliche Grundlage der Rückforderung ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 AFBG. Der Kläger beantragte AFBG-Förderung für eine Technikermaßnahme und erhielt Bewilligungen als Zuschuss und Darlehen, jeweils unter Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme gemäß § 9 AFBG. Der Bildungsträger bestätigte mit einem Zwischennachweis zunächst die regelmäßige Teilnahme; später meldete die Beklagte jedoch Fehlzeiten von 400 von 2400 Unterrichtsstunden und forderte den Zuschuss zurück. Der Kläger legte Atteste und Formblätter des Bildungsträgers vor, die zahlreiche Fehlzeiten als entschuldigt auswiesen; die Schule hatte für viele Fehltage Entschuldigungen anerkannt. Die Beklagte berief sich auf eine Überschreitung der in der Gesetzesbegründung genannten 10%-Toleranz und hob die Bewilligungen auf. Der Kläger klagte gegen den Rückforderungsbescheid und machte geltend, die Beurteilung der Entschuldigungen liege beim Bildungsträger und die Voraussetzungen für eine Rückforderung lägen nicht vor. • Rechtliche Grundlage: § 16 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 9 AFBG erlaubt Rückforderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme, der Begriff der regelmäßigen Teilnahme ist im Gesetz nicht näher definiert. • Gesetzesbegründung nennt 10% unentschuldigte Fehlzeiten als Orientierung, auf deren strikte Bindungswirkung nicht abgestellt werden muss; maßgeblich ist hier, dass der Kläger weniger als 10% unentschuldigt fehlte. • Die Bewertung, welche Fehlzeiten entschuldigt sind und ob Teilnahme regelmäßig war, obliegt grundsätzlich dem Bildungsträger, da § 9 Satz 4 AFBG den Teilnehmer verpflichtet, einen Nachweis des Bildungsträgers zu erbringen, und §§ 21, 29 AFBG dem Bildungsträger Aufsichts- und Mitteilungspflichten auferlegen. • Die R hatte Fehlzeiten kontrolliert, Entschuldigungen nach hauseigener Praxis (Attestpflicht ab dem 3. Kalendertag; kurzzeitige Fehltage durch Formblatt) geprüft und 40 Kalendtage plus 8 Unterrichtsstunden als entschuldigt anerkannt, was zu lediglich 160 unentschuldigten Stunden (6,6%) bzw. nach nochmaliger Betrachtung 9,6% führt, mithin unter der 10%-Grenze. • Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide enthielten nur die Gesetzestexte und Hinweise, aber keine Abweichung von der Zuständigkeit des Bildungsträgers; nach §§ 133, 157 BGB war der Bescheid so zu verstehen, dass die Beurteilung der regelmäßigen Teilnahme beim Bildungsträger liegt. • Da die Beklagte die Zwischenbestätigung des Bildungsträgers hingenommen und die Förderung fortgesetzt hat, konnte sie die Förderung nicht später allein wegen der bereits vom Bildungsträger berücksichtigten Fehlzeiten rückfordern. • Mangels rechtswidriger Voraussetzungen für Aufhebung und Rückforderung verletzt der Bescheid die Rechte des Klägers. Die Klage ist erfolgreich; der Bescheid der Beklagten vom 26.09.2011 wurde aufgehoben. Die Kammer stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Rückforderung nach § 16 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 9 AFBG nicht vorliegen, weil der Bildungsträger die relevanten Fehlzeiten als entschuldigt anerkannt und damit die unentschuldigten Fehlzeiten unterhalb der maßgeblichen Grenze lagen. Die Einschätzung des Bildungsträgers zur Entschuldigung von Fehlzeiten ist grundsätzlich maßgeblich, insbesondere wenn der Bewilligungsbescheid nichts Abweichendes anordnet; Unklarheiten in den Bescheiden gehen zu Lasten der Verwaltung. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens und das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.