OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 4299/14

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2015:0107.11K4299.14.0A
3mal zitiert
7Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Vorschussleistungen kann nicht § 16 I Nr. 2 AFGB, sondern nur § 50 II SGB X (juris: SGB 10) sein. Eine Umdeutung nach § 43 III SGB X (juris: SGB 10) scheidet aus.(Rn.27) 2. § 9 AFBG stellt die Eignung für die Ausbildung auch ausnahmsweise dann nicht in Frage, wenn die Fehlzeiten zwar erheblich sind, dies aber auf von der Behörde zu vertretenden Umständen beruht und sich die Eignung aufgrund anderer Umstände feststellen lässt. Hier: Erst spät erfolgte Leistung von Vorschüssen an einen allein erziehenden Vater.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderungsleistungen für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Vorschussleistungen kann nicht § 16 I Nr. 2 AFGB, sondern nur § 50 II SGB X (juris: SGB 10) sein. Eine Umdeutung nach § 43 III SGB X (juris: SGB 10) scheidet aus.(Rn.27) 2. § 9 AFBG stellt die Eignung für die Ausbildung auch ausnahmsweise dann nicht in Frage, wenn die Fehlzeiten zwar erheblich sind, dies aber auf von der Behörde zu vertretenden Umständen beruht und sich die Eignung aufgrund anderer Umstände feststellen lässt. Hier: Erst spät erfolgte Leistung von Vorschüssen an einen allein erziehenden Vater.(Rn.31) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Förderungsleistungen für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrganges auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kammer konnte die Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 6 VwGO vorlagen. Nach dem Widerruf des Vergleichs durch die Beklagte haben die Beteiligten auch auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger ist nicht zur Erstattung erbrachter Leistungen verpflichtet und kann auch die weitergehende Förderung beanspruchen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Vorliegend wurde über den Förderungsanspruch des Klägers nicht positiv entschieden. Denn der "Bescheid" vom 29.04.2014 wurde ausdrücklich mit dem Aufdruck "ungültig" versehen und diente nur als Berechnungsgrundlage für die grundsätzlich bestehenden Leistungsansprüche des Klägers. Endgültig über seine Anträge entschieden wurde erst mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28.05.2014, mit welchem für den Ausbildungsabschnitt der Teile III und IV nur Leistungen für die Kinderbetreuung bewilligt wurden, im Übrigen aber die Vorschussleistungen zum Unterhaltsbeitrag sowie zum Maßnahmebeitrag in Höhe von insgesamt 2563,50 € zurückgefordert wurden. Dies setzt die Ablehnung der Leistungen insoweit voraus, die die Beklagte im Anhang zum angefochtenen Bescheid mit dem Fehlen der materiellen (Eignungs-)Voraussetzungen nach § 9 AFBG begründet hat. Die Klage gegen die Rückforderung der vorschussweise erbrachten Leistungen ist schon deshalb erfolgreich, weil die Beklagte und mit ihr auch die Widerspruchsbehörde verkannt hat, dass vorliegend die Anordnung einer Erstattungspflicht nur auf Grund einer Ermessensermächtigung in Betracht kommt. Entgegen der Auffassung der Behörden ist § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG auf die Rückforderung der erbrachten Leistungen hier nicht anzuwenden. Die Leistungen wurden nicht aufgrund eines (endgültigen) Bescheids über den Antrag, sondern aufgrund der Vorschussbescheide vom 11.03. und 26.03.2014 erbracht und diese Vorschussbescheide enthielten keinen entsprechenden Vorbehalt und haben auch sonst keine Entscheidung über den Leistungsanspruch getroffen. Deshalb kann auch der gesetzliche Vorbehalt nach § 9 S. 6 AFBG keine Anwendung finden. Auch kann die ermessensfreie Rückforderungsermächtigung in § 42 Abs. 2 SGB I vorliegend nicht zugrunde gelegt werden. Die Vorschrift enthält eine spezielle Erstattungsregelung, die aber nach Abs. 1 voraussetzt, dass der Lei-stungsanspruch dem Grunde nach feststeht und nur der Höhe nach noch offen ist. Vorliegend stand der Anspruch dem Grunde nach (noch) nicht fest; die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, dass die Anerkennungsfähigkeit der Ausbildungsinstitute nicht feststand und zur Abklärung dieser Frage eine Weisung der Fachaufsichtsbehörde Regierungspräsidium Stuttgart eingeholt werden musste, was zugleich den Grund für die erhebliche Bescheidungsverzögerung darstellte. Somit kommt auch nicht die in § 42 Abs. 2 S. 2 SGB I enthaltene Verweisung auf § 50 Abs. 4 SGB X zum Tragen. Die Rückforderung hätte somit nur nach § 50 Abs. 2 SGB X erfolgen können. Dies ergibt sich aus folgendem: Durch die Bewilligung von Vorschussleistungen entsteht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. die Nachweise bei Dierung/Timme/Waschull, Lehr- und Praxiskommentar SGB X, 3. A., - LPK SGB X - Anm. 32) ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art. Danach kann ein (irrtümlich) über einen Anspruch hinausgehend geleisteter Vorschuss nur nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück verlangt werden. Dies ist auch der Fall, wenn der Leistungsantrag endgültig abgelehnt wird, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen; in diesem Fall erledigt sich die Vorschussbewilligung (vgl. LPK SGB X, aaO., Anm. 16 zu § 39, Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 12. A., Anm. 17 zu § 48 mit weiteren Nachweisen) und kommt § 50 Abs. 2 SGB X (zumindest analog) zur Anwendung, weil die Leistung zwar aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt ist, dieser aber nicht aufgehoben zu werden brauchte. Dies wird damit begründet, dass Leistungsrückforderungen eine Ermessensausübung voranzugehen hat, sei es bei der Aufhebung des Verwaltungsaktes (§ 50 Abs. 1 SGB X) oder bei der Rückforderung selbst (§ 50 Abs. 2 SGB X). Vorliegend sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die einen Verzicht auf eine Ermessensentscheidung rechtfertigen könnten (etwa durch eine Ermessensreduzierung auf Null; s. dazu LPK SGB X, aaO., Anm. 40). Somit scheidet eine Erstattungspflicht des Klägers schon deshalb aus, weil die herangezogene Rechtsgrundlage nicht einschlägig war, Ermessen nicht erkannt worden ist (§ 114 S. 1 VwGO) und eine Umdeutung eines Bescheids nach 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG in einen solchen nach § 50 Abs. 2 SGB X ausgeschlossen ist (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X). Der Kläger hat auch Anspruch auf Leistungen für den Ausbildungsabschnitt III und IV (vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014). Insoweit streiten die Beteiligten ausschließlich um die Frage der Eignung nach § 9 AFBG bzw. um die (Nichterfüllung der) Nachweispflicht nach § 9 S. 6 AFBG). Nach §§ 1, 10 ff. AFBG wird die Förderung nur geleistet, wenn die Leistungen des Teilnehmers erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert, er sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht und er bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen kann (vgl. § 9 S. 1 bis 4 AFBG). Es handelt sich dabei um eine Prognose im Hinblick auf die geforderte Eignung, die normalerweise vor allem auf die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme gestützt wird. Aus der gesetzlichen Formulierung "in der Regel" ist jedoch zu entnehmen, dass die Prognose-Fiktion nur im Regelfall maßgebend ist. Die Formulierung entspricht derjenigen in § 9 Abs. 2 BAföG, wie sie durch das 2. BAföG-ÄndG gefasst worden ist. Dort wollte der Gesetzgeber damit die Möglichkeit schaffen, im Einzelfall von der gesetzlichen Eignungsvermutung trotz weiteren Besuchs der Ausbildungsstätte oder weiterer Teilnahme am Praktikum abzuweichen, sofern konkrete Gründe dafür vorlägen (vgl. BT-DrS. 7/2098 S. 18 und Rothe/Blanke, BAföG, Komm., 5. A., Stand 21. Lfg., Anm. 1.2 zu § 9 unter Hinweis hierauf). Die Annahme eines Ausnahmefalles ist darüber hinaus aber auch im umgekehrten Fall möglich. Die Eignungsvermutung wird nicht schon durch häufiges Fehlen widerlegt, auch wenn die Voraussetzungen einer Unterbrechung im Sinne von § 20 Abs. 2 BAföG bzw. vorliegend aus § 7 Abs. 3a und 4 AFBG vorliegen. Erst wenn die Fehlzeiten ein solches Maß erreichen, dass nach den Umständen angenommen werden muss, es fehle dem Auszubildenden überhaupt an dem ernsthaften Willen, die Ausbildung abzuschließen, obwohl er der Ausbildungsstätte weiterhin organisationsrechtlich angehört, ist ein Schluss auf mangelhafte Eignung gerechtfertigt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, Komm., 4. A., Anm. 2 zu § 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.04. 1985 – 5 C 4/82 –, BVerwGE 71, 199-204, ). Im vorliegenden Fall geht das Gericht zugunsten des Klägers von einem Ausnahmefall in diesem Sinne aus. Denn der Regelfall, insbesondere die regelmäßige Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme, setzt voraus, dass der Teilnehmer durch die Gewährung von Leistungen im Rahmen des AFBG dazu überhaupt in die Lage versetzt wird. Werden - wie hier - die Leistungen über die wesentliche Dauer der Fortbildungsmaßnahme (noch) nicht erbracht, kann vom Teilnehmer die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen nicht erwartet werden, wenn ihm dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger bis 26.02.2014 nur an 107,5 von 190,75 Unterrichtsstunden teilgenommen hat und ab dem genannten Zeitpunkt die Teilnahme an den Kursen III und IV endgültig eingestellt hat. Hieraus ist zu entnehmen, dass es dem Kläger - im Zeitpunkt der Bescheidung seines Antrags am 28.05.2014 und bis zum Abschluss der Maßnahme (30.06.2014) - nicht mehr möglich war, die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachzuweisen. Der Kläger hat dazu vorgebracht, dass die Fehlzeiten nie krankheitsbedingt gewesen seien, sondern dadurch verursacht worden waren, dass ihm die Förderungsleistungen über einen langen Zeitraum überhaupt nicht erbracht worden sind. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Unterbringung seines Kindes während seiner Abwesenheitszeiten und auch die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte zu bezahlen. Dem ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten. Es handelt sich insoweit nachvollziehbar und eindeutig um objektive Umstände, die der Kläger nicht zu vertreten hat. Die ersten Vorschussleistungen hat er erst aufgrund eines an die Bürgermeisterin der Beklagten gerichteten Hilferufs aufgrund der Vorschussbewilligung vom 11.03.2014 in Höhe von 300 € monatlich für Januar bis März 2014 (Auszahlungsanordnung von 900 € am 11.03.2014) erhalten, also zu einem Zeitpunkt, zu welchem er sich bereits genötigt sah, die Teilnahme an den Kursen III und IV einzustellen. Ein weiterer Vorschussbescheid erging am 23.03.2014 in Höhe von 450 € als Zuschussanteil des Unterhaltsbeitrages, dessen Auszahlung am 26.03.2014 angeordnet wurde. Der "ungültige" Bescheid vom 29.04.2014 hat den monatlichen Bedarf des Klägers gemäß § 10 AFBG auf 907 € berechnet, den Zuschuss zur Kinderbetreuung auf 113 €, den monatlichen Förderbetrag somit auf 1020 €, der jedoch - mit Ausnahme der angegebenen Vorschussleistungen - auch bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids nicht zur Auszahlung kam. Der Kläger war also bis zur Auszahlung der Vorschüsse Mitte/Ende März 2012 mittellos und verfügte ab dann bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Bescheids insgesamt nur über 1350 €, um den Lebensunterhalt seiner Familie und die eigenen Kosten an der Maßnahme (insbesondere die Fahrtkosten, Literatur etc) zu bestreiten. Auch in dem folgenden Folgezeitraum ab 27.02.2014 bis zum Ende der Maßnahme konnte der Kläger über die finanziellen Leistungen nicht verfügen, da weitere Leistungen bis zur Bescheidung vom 28.05.2014 und - aufgrund der nunmehr geltend gemachten Rückforderung - an den Kläger nicht mehr erbracht wurden. Insoweit hat die Beklagte völlig außer Acht gelassen, dass der Kläger allein erziehend schon deshalb dringend auf die Förderung angewiesen war, weil er - wie er dargelegt hat - sonst die Abwesenheitsversorgung seines Kindes nicht bezahlen bzw. organisieren konnte und natürlich auch der (gemeinsame) Lebensunterhalt nicht gesichert war. Dass er sich letztlich gezwungen sah, das Kind zu den eigenen Eltern zu geben und damit die Trennung von seinem Kind in Kauf zu nehmen, entlastet die Beklagte schon deshalb nicht, weil damit ein gravierender Eingriff in den Schutzbereich von Art. 6 GG verbunden war. Dass der Kläger bis zum erfolgreichen Abschluss der Prüfungen am Unterricht zu den Kursen III und IV nicht mehr teilgenommen hat, weil er dazu finanziell nicht in die Lage versetzt worden war, kann ihm seitens der Beklagten somit nicht entgegen gehalten werden. Ihr ist es aus diesen Gründen ausnahmsweise versagt, die durch Nichterbringung der Förderungsleistungen verursachte Nichtteilnahme an den Kursen als Beweis für die mangelnde Eignung des Klägers im Sinne von § 9 AFBG zu werten. Wegen des Regel-Ausnahme-Prinzips nach § 9 S. 2 AFBG erübrigt sich insoweit ein Rückgriff auf die Grundsätze von Treu und Glauben, die auch im öffentlichen Recht gelten und die es der Beklagten unter diesen Voraussetzungen versagt hätten, das von ihr provozierte Fehlen des Klägers an den Unterrichtsstunden ihm als Eignungsmangel vorzuhalten. Im Übrigen rechtfertigt der Kläger jedoch die Erwartung, dass er die für die Ausbildung vorausgesetzte Eignung hat. Dies hätte die Beklagte aufgrund der im Zeitpunkt ihrer Bescheidung bereits eingetretenen Umstände abschätzen können und auch zugrunde legen müssen. Danach lagen die übrigen Voraussetzungen für die Abschätzung der Eignung, insbesondere die nach § 9 S. 3 AFBG, vor. Der Kläger hat sich insbesondere um einen erfolgreichen Abschluss bemüht, in dem er sich auch ohne Teilnahme an den Kursen III und IV intensiv auf die Abschlussprüfungen vorbereitet hat; dass er - auch ohne Teilnahme an den Lehrgängen - die Voraussetzungen für die Zulassung der Prüfung erfüllte, steht nicht im Streit. Im Übrigen hat der Kläger sein Bemühen durch den erfolgreichen Abschluss der Prüfungen zu den Kursen III (am 08.04.2014, also noch vor Ergehen des angefochtenen Bescheids) und IV (am 10.10.2014) belegt. Unter diesen Voraussetzungen vermag die Auffassung der Widerspruchsbehörde, das AFBG biete Leistungen nur für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, nicht für deren (erfolgreichen) Abschluss, nur im Regelfall zu überzeugen, zumal auch die eigenständige Vorbereitung unter Verzicht auf Fortbildungskurse nur möglich ist, wenn der Betreffende überhaupt seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Ist ausnahmsweise von der Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme abzusehen, so schließt dies auch die formelle Verpflichtung, die regelmäßige Teilnahme gemäß § 9 S. 4 und 5 AFBG aus; andernfalls würde in einem Ausnahmefall wie hier vom Teilnehmer Unmögliches verlangt, was unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausscheiden muss. Selbst, wenn man der vorliegend vertretenen Auffassung, wonach die Eignung im Sinne von § 9 S. 1 AFBG ausnahmsweise nicht an der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme festgemacht werden kann, nicht folgt, so ergibt sich unter Anwendung der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über die Maßgeblichkeit von Fehlzeiten nichts anderes. Mit der seit 08.10.2012 gültigen Fassung des § 9 AFBG wollte der Gesetzgeber eine Einstellung der Fördermaßnahme und die Rückforderung von erbrachten Leistungen ermöglichen, wenn durch den nach der Regelung vorgesehenen Nachweis die regelmäßige Teilnahme nicht nachgewiesen wird (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23.11.2012, - 1 B 351/12 -, ). Aus der Gesetzesbegründung (BT-DrS. 16/10996, S. 27: "Von einer regelmäßigen Teilnahme kann ausgegangen werden, wenn die Teilnehmer oder Teilnehmerinnen nicht mehr als 10% der Gesamtunterrichtsstunden der Fortbildungsmaßnahme unentschuldigt gefehlt haben") folge, dass die Voraussetzungen für die Einstellung der Förderung insoweit nur bei einem unentschuldigten Fehlen erfüllt sind (vgl. auch Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 09.11.2012, - 13 A 3804/12 -, ). Bei der Auslegung des Begriffs der regelmäßigen Teilnahme für die Unterscheidung zwischen entschuldigten und unentschuldigten Fehlzeiten kommt es entscheidend darauf an, ob die Ursache für die Säumnis in Umständen liegt, die der einer grundsätzlichen eigenen Gestaltungsfreiheit offenen Sphäre des Auszubildenden zuzurechnen sind, oder ob sie auf Umständen beruht, die von diesem nicht beeinflusst werden können bzw. nicht zu vertreten sind (vgl. VG Hannover, Urteil vom 13. März 2014 – 3 A 4605/12 –, ). Eine Unterscheidung nach entschuldigten und nicht entschuldigten Fehlzeiten ist weder von der Beklagten getroffen worden, noch den vorgelegten Bescheinigungen der Einrichtung zu entnehmen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Aktenvermerke der Beklagten, die auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärungsverfügung zurückgehen, belegen, dass die vom Kläger besuchten Einrichtungen selbst die Gründe für das jeweilige Fehlen nicht geprüft haben. Wie bereits ausgeführt, lag der Grund für die Fehlzeiten des Klägers in der Nichterbringung der finanziellen Leistungen infolge einer überlangen Verfahrensdauer, sodass ihm letztlich nur im Rahmen von Vorschüssen von durchschnittlich 350 € für die Monate Januar bis April 2014, ausbezahlt im März 2014, geringfügig Mittel zur Verfügung standen, die ihm die (weitere) Teilnahme an den Fortbildungskursen nicht ermöglicht haben. Dies liegt auf der Hand und die Beklagte hat dem der Sache nach auch nicht widersprochen. An dieser Situation hat sich auch durch den Bescheid vom 28.05.2014 grundsätzlich nichts geändert. Die Beklagte hat schließlich auch nicht in Rechnung gestellt, dass im Rahmen der Fehlzeiten auch der Umstand eine Rolle spielt, dass der Kläger allein erziehender Vater eines Kindes ist. Das Sächsische OVG (aaO.) hat hierzu im Rahmen von § 9 S. 2 AFBG weiter ausgeführt: "Danach spricht hier viel dafür, dass auch bei der Unterbrechung aus wichtigem Grund nach § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG zu berücksichtigen ist, ob die weitere Teilnahme zumutbar war. Zu den Umständen der Unzumutbarkeiten dürften auch hier im Lebensbereich des Teilnehmers begründete Aspekte, wie Erkrankungen seiner minderjährigen Kinder gehören. Dies gilt insbesondere, weil bei der Auslegung des Begriffs des wichtigen Grundes der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) sowie der Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten sind. Die Pflege und Erziehung der Kinder sind nach Art. 6 Abs. 2 GG das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Vor diesem Hintergrund dürfen Alleinerziehende, die sich die Pflege nicht mit dem Partner teilen können, nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 3. April 2001, BVerfGE 103, 242 und Kammerbeschl. v. 11. Juni 2003, FamRZ 2003, 1263; Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2012, § 7 Rn. 42.4 und Beschl. v. 3. Juli 1985, BVerfGE 70, 230)." Unter Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger auch insoweit die weitere Teilnahme an den Kursen nicht zuzumuten, sodass er hierdurch seinen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen für die Meisterkurse III und IV auch nicht verloren hat. Der Klage war somit stattzugeben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 188 S. 2 VwGO. Der Kläger begehrt Leistungen nach dem AFBG und wendet sich zugleich gegen die Rückforderung von erbrachten Leistungen. Der 1986 geborene Kläger absolvierte am 25.07.2009 die Gesellenprüfung zum Kfz-Mechatroniker. Am 15.10.2013 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung von Förderungsleistungen nach dem AFBG für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung im Kfz-Mechanikerhandwerk für die Zeit vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 in Teilzeit an der F.-E.-Schule in E.. Außerdem beantragte der Kläger am 31.01.2014 Leistungen für den Besuch des Vorbereitungslehrgangs der Teile I und II in der Zeit vom 09.01. bis zum 19.12.2014 (ebenfalls in Teilzeit) an der P.-M.-H.-Schule in N.. Für den überlappenden Zeitraum der Teile I bis IV vom Januar bis Juni 2014 anerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 06.03.2014 eine Vollzeitmaßnahme. Im Hinblick hierauf, aber erst nach einem entsprechenden Hilferuf des Klägers (mit E-Mail an die Bürgermeisterin der Beklagten vom 06.03.2014) wurden ihm mit Bescheiden vom 11.03.2014 in Höhe von 300 € für die Monate Januar bis März 2014 und vom 26.03.2014 in Höhe von 450 € für März 2014 zunächst Vorschusszahlungen auf den Zuschussanteil des Unterhaltsbeitrages gewährt. Am 09.04.2014 teilte die F.-E.-Schule der Beklagten mit, dass der Kläger den Unterricht zum letzten Male am 26.02.2014 besucht habe. Die daraufhin von der Beklagten erhobenen Teilnahmenachweise ergaben, dass der Kläger, der bei der ersten Antragstellung das Formblatt „Wichtige neue Informationen zu Fehlzeiten im AFBG“, bestätigt durch Unterschrift, zur Kenntnis genommen hatte, in der Zeit vom – bis am Lehrgang von Unterrichtstunden insgesamt an Unterrichtsstunden teilgenommen Fehlstunden in % 26.09.13 – 26.02.14 Teil III + IV 190,75 107,5 43,46 09.01.14 – 06.05.14 Teil I + II 287 186 35,2 hatte. Mit einem als „ungültig“ gestempelten „Bescheid“ vom 29.04.2014 berechnete die Beklagte für den Bewilligungszeitraum 09 bis 12/2013 einen monatlichen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € und für den Bewilligungszeitraum 01 bis 06/2014 einen monatlichen Unterhaltszuschuss von 456 € sowie einen darlehensweise zu gewährenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von 564 € monatlich. Für die Lehrveranstaltungen wurden förderungsfähige Kosten von insgesamt 1630 €, davon 497,15 € als Zuschuss, berechnet. In der Anlage dazu wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Förderung der Ausbildungsteile III und IV wegen der Fehlzeiten von 46,64% nicht möglich sei und die hierfür bereits erbrachten Leistungen demnächst zurück gefordert würden. Aus demselben Grund könne der Zeitraum von Januar bis Juni 2016 auch nicht als Vollzeitausbildung bewertet werden, sodass insoweit gewährte Leistungen ebenfalls zurückzufordern seien. Außerdem wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er zu Unrecht erhaltene Leistungen nicht verbrauchen dürfe. Mit Bescheid vom 28.05.2014 wurde dem Kläger für die Teile I und II des Vorbereitungslehrgangs in Teilzeit im Bewilligungszeitraum 01/ bis 06/2014 ein monatlicher Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € und ein Maßnahmebeitrag in Höhe von 100,65 € als Zuschuss sowie in Höhe von 229,35 € darlehensweise bewilligt. Zugleich wurden Zuschüsse zum Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2167 € und zum Maßnahmebeitrag in Höhe von 396,50 €, insgesamt 2563,50 €, als zu Unrecht gewährt zurück gefordert. Dieser Betrag wurde in Höhe von 113 € Kinderbetreuungszuschlag für Juni 2014 aufgerechnet. Der Kläger erhob bereits mit gegen das Schreiben vom 29.04.2014 gerichtetem Schreiben vom 10.05.2014 Widerspruch. Gegen den Bescheid vom 28.05.2014 erhob er am 19.06.2014 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Aufgrund der verzögerten Antragsbearbeitung sei ihm ein regelmäßiger Besuch der Fortbildung nicht möglich gewesen. Er sei allein erziehend und habe schließlich mangels finanzieller Mittel seinen Sohn bei seinen Eltern abgeben müssen. Er habe sich zuhause auf die Prüfungen in den Teilen I und II vorbereitet und die erste Prüfung erfolgreich absolviert, die zweite stehe unmittelbar bevor. Die Fehlzeiten hätten keine Auswirkungen auf die schulischen Leistungen gehabt. Mit Bescheid vom 30.07.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 9 AFBG müssten die Leistungen des Teilnehmers einen erfolgreichen Abschluss der Maßnahme erwarten lassen, was in der Regel nur anzunehmen sei, wenn er an der Maßnahme regelmäßig teilnehme und bis zuletzt die Voraussetzungen für die Prüfungszulassung erfülle. Dazu sei auch die regelmäßige Teilnahme an den Lehrveranstaltungen erforderlich. Bei Fehlzeiten von mehr als 15% könne davon nicht mehr ausgegangen werden, die Förderung sei dann einzustellen und die Leistungen komplett zurückzufordern, soweit diese nicht krankheits- oder schwangerschaftsbedingt seien. Die Teilnehmer seien nach § 9 S. 4 AFBG verpflichtet, Nachweise über die regelmäßige Teilnahme zu erbringen. Die Förderung stehe unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung, falls der Nachweis nicht erbracht werde. Unbeachtlich sei, ob die Fehlzeiten Auswirkungen auf die schulischen Leistungen gehabt hätten. Es werde nicht der erfolgreiche Abschluss, sondern die Teilnahme an einer Fortbildung gefördert. Der Widerspruchsbescheid wurde am 27.08.2014 zugestellt. Am Montag, dem 29.09.2014, hat der Kläger Klage erheben lassen. Er führt zur Begründung aus: Die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG lägen nicht vor. Dem Kläger sei die regelmäßige Teilnahme am Unterricht wegen der erst im Mai 2014 aufgenommenen regelmäßigen Zahlungen nicht möglich gewesen. Er habe die Fahrtkosten für 32 km/Tag nicht bezahlen können. Die Fehlzeiten hätten sich auch nicht auf die schulischen Leistungen ausgewirkt. Er habe die Ausbildung fortgeführt und nur noch 2 Prüfungen zu absolvieren. Ziel der Maßnahme könne nur sein, diese zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen. Erst mit Bewilligung und Erbringung der Leistungen habe er regelmäßig an der Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen können. Zudem sei der Maßnahmebeitrag nicht für bestimmte Monate zu bezahlen. Auch sei durch die bislang erfolgreiche Durchführung der Weiterbildung die gesetzgeberische Indizwirkung von 10% Fehlzeiten widerlegt. Schließlich habe der Kläger zumindest im September 2013 0% an Fehlzeiten gehabt.- Hierzu werden die Bescheinigungen über die bestandenen Prüfungen von Teil III und IV der Handelskammer Stuttgart vorgelegt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Förderungsleistungen für die Teile III und IV des Vorbereitungslehrgangs auf die Meisterprüfung im Kfz-Techniker-Handwerk im Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 30.06.2014 zu gewähren. Die Beklagte beantragt. die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat auf die Klage schriftsätzlich nicht erwidert. Den in der mündlichen Verhandlung am 01.12.2014 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich hat die Beklagte innerhalb der ihr dafür gesetzten Frist widerrufen. Dem Gericht lagen die Akten der Behörden vor. Hierauf, auf die Gerichtsakten und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.