Beschluss
11 B 3569/15
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Hundeschulen besteht seit 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht nach TierSchG.
• Die zuständige Behörde kann den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch ein Fachgespräch bzw. praktische Prüfung verlangen.
• Die bisherige berufliche Tätigkeit oder eine betriebliche Hundepension begründet nicht automatisch den Nachweis der für eine Hundeschule erforderlichen Sachkunde.
• Die fehlende ausreichende Sachkunde rechtfertigt die Versagung einer unbefristeten Erlaubnis und schließt den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz aus.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Duldung des Betriebs einer Hundeschule mangels nachgewiesener Sachkunde • Für den gewerbsmäßigen Betrieb von Hundeschulen besteht seit 01.08.2014 eine Erlaubnispflicht nach TierSchG. • Die zuständige Behörde kann den Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch ein Fachgespräch bzw. praktische Prüfung verlangen. • Die bisherige berufliche Tätigkeit oder eine betriebliche Hundepension begründet nicht automatisch den Nachweis der für eine Hundeschule erforderlichen Sachkunde. • Die fehlende ausreichende Sachkunde rechtfertigt die Versagung einer unbefristeten Erlaubnis und schließt den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz aus. Die Antragstellerin betreibt seit 2007 eine Hundepension und eine Hundeschule. Sie erhielt bereits eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Hunden sowie eine bis 30.09.2015 befristete Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Ausbilden von Hunden. Ihr Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zum Betrieb der Hundeschule wurde mit Bescheid vom 26.08.2015 abgelehnt. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung zur Duldung des Betriebs der Hundeschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Die Behörde verlangte zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde ein Fachgespräch bzw. eine praktische Prüfung. Die Antragstellerin berief sich auf absolvierte Ausbildungen und auf Führungen bisheriger, beanstandungsfreier Tätigkeit. • Seit 01.08.2014 besteht nach §§ 11 Abs.1 Nr.8 lit. f, 21 Abs.4b TierSchG eine Erlaubnispflicht für Hundeschulen, um tierschutzrechtliche Mängel durch fachlich ungeeignete Anbieter zu verhindern. • Nach §21 Abs.5 i.V.m. §11 Abs.2 Nr.1 TierSchG a.F. muss die verantwortliche Person die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen; der Nachweis kann durch ein Fachgespräch bei der Behörde geführt werden. • Die Antragstellerin hat trotz langjähriger Tätigkeit und vorhandener Erlaubnis für eine Hundepension nicht ausreichend die für eine Hundeschule spezialisierten Kenntnisse nachgewiesen; die bisherige Tätigkeit und Bescheinigungen Dritter ersetzen nicht den behördlichen Nachweis. • Die absolvierte 10-monatige Ausbildung und eine Ausbildungsbestätigung begründen nach Auffassung des Gerichts keinen abschließenden Sachkundenachweis, da das Ausbildungsinstitut selbst eine abschließende Überprüfung nicht beansprucht und nur als Vorbereitung auf behördliche bzw. tierärztliche Prüfungen dient. • Eine Gleichbehandlung mit anderen Veterinärämtern, die die Ausbildung anerkennen, begründet keinen materiellen Anspruch gegenüber der hier zuständigen Behörde (Art.3 GG gilt nur gegenüber der handelnden Behörde). • Eine mündliche telefonische Zusage erfüllt nicht die nach §§38 Abs.1 VwVfG, 1 Abs.1 NVwVfG erforderliche Form für eine verbindliche Zusicherung; auch die frühere befristete Erlaubnis lässt keinen eindeutigen Anspruch auf Unbefristung erkennen. • Die drohenden finanziellen Nachteile der Antragstellerin sind zwar glaubhaft gemacht, ersetzen aber nicht den erforderlichen Nachweis der Sachkunde und rechtfertigen daher keinen vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt, da ein materieller Anspruch auf weitere Duldung des Hundeschulbetriebs nicht besteht. Die Antragstellerin hat die für den Betrieb einer Hundeschule erforderliche Sachkunde nicht hinreichend nachgewiesen und konnte die von der Behörde geforderte praktische Prüfung bzw. das Fachgespräch nicht ersetzen. Gleichbehandlungsgründe mit anderen Behörden oder frühere mündliche Zusagen führen nicht zu einem Anspruch auf unbefristete Erlaubnis. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500,00 € festgesetzt.