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Beschluss

3 L 125/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:1016.3L125.25.Z.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. Mai 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. Mai 2025 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. I. Der zulässige Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 27. Mai 2025 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. "Ernstliche Zweifel" i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die mit der Zulassungsbegründungsschrift erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 1.1. Die Klägerin macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass sie für den Umfang ihrer Hundezucht nicht ausreichend Betreuungspersonal vorhalte bzw. die Betreuungspersonen nicht die erforderliche Sachkunde zur Hundebetreuung aufgewiesen hätten. Demgegenüber habe die Klägerin Beweisangebote vorgebracht, die gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hätte, soweit es einen unzureichenden Betreuungsaufwand angenommen habe, Beweis erheben müssen. Es habe sich jedoch nicht damit befasst und eine unzureichende Sachkunde unterstellt. Dies verletze das rechtliche Gehör und habe sich entscheidungserheblich ausgewirkt, weil das Verwaltungsgericht ihr - der Klägerin - Unzuverlässigkeit infolge mangelnden Betreuungspersonals vorwerfe. Zwar können die Gründe, aus denen bei einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, auch aus einer unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts resultieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 2 L 71/16 - juris, Rn. 15, m.w.N.). Werden ernstliche Zweifel aus einem Verfahrensfehler hergeleitet, wird ein Zulassungsgrund aber nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 15 ZB 14.2115 - juris Rn. 19; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Rudisile, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 124 Rn. 26g). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist dabei nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Sachaufklärung hätte sehen müssen. Außerdem muss darlegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 - 10 ZB 21.2487 - juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben hat die Aufklärungsrüge der Klägerin keinen Erfolg. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen förmlichen Beweisantrag dahingehend gestellt, etwaige Betreuungspersonen zum Bestehen der erforderlichen Sachkunde zu hören. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts musste sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die nachzuweisenden erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Betreuungspersonen von Folgendem ausgegangen: "Hinsichtlich der nachzuweisenden notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen die Betreuungspersonen im Sinne des § 3 TierSchHundeV die gleichen Sachkundenachweise erbringen, wie der gewerbliche Züchter gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F.. Ein solches Verständnis wird sowohl durch den Wortlaut des § 3 TierSchHundeV als auch durch die Gesetzgebungsmaterialien belegt (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. August 2005 – 25 ZB 04.929 – juris Rn. 9). Notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Norm, also eine hinreichende Sachkunde, sind gegenüber der Behörde dann nachgewiesen, wenn eine staatlich oder eine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, bei welcher sich sowohl die Ausbildung als auch die Prüfung auf diejenigen Tätigkeiten, die im Rahmen des Unternehmens mit Tieren stattfinden sollen, und auf alle Tierarten, mit denen dabei umgegangen werden soll, bezogen hat. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift muss in der zu bestehenden Prüfung sowohl einerseits das erforderliche theoretische Fachwissen nachgewiesen werden und andererseits die ausreichenden praktischen Fähigkeiten im Umgang mit den Tieren belegt werden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2017 – 9 ZB 16.2601 – juris Rn. 21 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 9 ZB 14.2869 – BeckRS Rn. 4 ff.). Eine nicht staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung muss, um gleichwertig zu sein, unter Beteiligung und aktiver Teilnahme auch bei den Prüfungen eines amtlichen Tierarztes stattgefunden haben. Entsprechend vorgelegte Zertifikate müssen ergiebig sein und erkennen lassen, welche Inhalte vermittelt wurden, in welchem Umfang dies geschehen ist, ob diese Inhalte verinnerlicht wurden, ob sie auch wiedergegeben werden können sowie welche Fachkompetenz die jeweiligen Ausbilder hatten (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 29. Juni 2018 – 9 ZB 14.2869 – BeckRS Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 31. März 2017 – 9 ZB 16.2601 – juris Rn. 9 ff.). Die Ausbildung muss sich dabei auf sämtliche Inhaltsgebiete erstrecken, die für den jeweiligen Erlaubnisgegenstand von Belang sind (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 11 B 3569/15 – BeckRS). Hingegen kann ein haupt- oder nebenberuflicher oder sonstiger Umgang mit Tieren der betreffenden Art lediglich als Indiz einer vorhandenen Sachkunde angesehen werden. Eine hinreichende Sachkunde ist in einem solchen Fall allenfalls dann nachgewiesen, wenn jedenfalls im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung eines beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich Theorie als auch Praxis eine Gesamteinschätzung ergibt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. März 2010 – 11 LA 246/09 – BeckRS; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2017 – OVG 5 S 6.16 – BeckRS Rn. 8; vgl. zum Ganzen Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 11 TierSchG Rn. 22 ff.). Ist die Behörde jedoch von dem Fehlen hinreichender Sachkunde überzeugt, braucht ein Sachkundegespräch nicht vorgenommen werden (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. August 2015 – 9 CE 15.934 – juris Rn. 16)." Dementsprechend bestand auch kein Anlass, den formlosen Beweisanregungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. November 2024, die sich auf das Zeugnis der durch die Klägerin im Einzelnen benannten Betreuungspersonen (Frau H., Frau Sch. und Frau K.) beziehen, nachzugehen. Denn die bloße Behauptung hinreichender Sachkenntnisse allein genügt nicht. Dass die Personen die dargestellten Anforderungen erfüllten, folgt aus dem erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin schon nicht, so dass sich eine weitere Ermittlung des Sachverhalts durch Vernehmung der angebotenen Zeugen dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. 1.2. Unter der Überschrift "Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz" trägt die Klägerin weiter vor, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Sachverhaltsermittlung des Beklagten als unzureichend gerügt habe, indem es festgestellt habe, dass es dem Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht oblegen hätte, seine Erkenntnisse vor Erlass des vollständigen Erlaubniswiderrufs im Rahmen einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle zu aktualisieren. Im Zuge dessen hätte nicht nur festgestellt werden können, wie viele Zuchthunde tatsächlich gehalten worden seien, sondern auch in welchem Pflegezustand sie sich befunden hätten. Mit derartigen Erkenntnissen wäre eine Gefahrenprognose dergestalt möglich gewesen, ob aus den Auflagenverstößen hinreichend sicher auf eine Gefahr erheblicher Leiden der von ihr gehaltenen Hunde geschlossen werden könne (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 8. November 2021 - 9 B 231/21 MD - S. 13). Unter Berücksichtigung dessen macht die Zulassungsbegründung sodann geltend, dass sämtliche Tiere bei allen Kontrollen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten, die auf eine unzureichende Haltungsweise schließen ließen (Ernährungs- und Pflegezustand, Verhalten). Der Verein K. e.V. bescheinige den Hunden nach den vorliegenden Unterlagen eine gute Eignung für den Assistenzhundeeinsatz. Dies lasse darauf schließen, dass den Hunden eine ausreichende Zuwendung und sozialadäquate Erziehung zugutegekommen sei. Für die Ausbildung zu Assistenz- und Polizeihunden sei ein einwandfreier Charakter erforderlich, der bei Haltungsdefiziten gefährdet wäre, so dass es zuvörderst auf die Qualität der Betreuung und nicht die Anzahl der Betreuungspersonen ankomme. Es sei widersinnig, wenn auf die reine Anzahl der betreuenden Personen abgestellt würde, ohne den "Output" der Betreuung zu bewerten. Zum Beweis ihres Vorbringens verweist die Klägerin auf ein einzuholendes kynologischen Sachverständigengutachten, wobei sie sich gegen die Beweislast verwehrt. Dieser Vortrag lässt eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung vollständig vermissen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war nicht (mehr) der in Ziffer 1 des Bescheids vom 4. Januar 2021 ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung sowie zum Handel mit Hunden hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht obige Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung angestellt hat. Denn die Beteiligten haben insoweit den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, so dass das Verfahren insoweit eingestellt wurde (vgl. Sitzungsniederschrift, Urteilsabdruck S. 1, 9 [3. Absatz]). Den Streitgegenstand bilden damit nur noch die Ziffern 2 bis 4, 6 und 7 des Bescheids des Beklagten vom 4. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamts vom 19. September 2023. Das Gericht hat die in Ziffer 2 verfügte Untersagung der gewerbsmäßigen Zucht und Haltung sowie des Handels mit Hunden für mit folgender Begründung für rechtmäßig erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.): "Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung ist § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG in der seit dem 26. Juni 2021 geltenden Fassung. Hiernach soll die zuständige Behörde demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis (nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG) nicht hat. Die Untersagung kann bereits mit der Rücknahme- bzw. Widerrufsverfügung verbunden werden. Dabei eröffnet die Norm der Behörde ein intendiertes Ermessen dahingehend, dass im Regelfall die Untersagung ausgesprochen werden soll. Eine Abweichung hiervon kommt nur in besonders gelagerten, atypischen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, 4. Auflage 2023, § 11 TierSchG Rn. 59 f. m. w. N.). Der Regelfall ist bereits dadurch gekennzeichnet, dass die erforderliche Erlaubnis für die Tätigkeit fehlt. Es ist Sinn und Zweck des § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG, dem Erfordernis der Erlaubnis und der damit einhergehenden Pflicht, mit der Ausübung der erlaubnisbedürftigen Tätigkeit erst nach Erteilung der Erlaubnis zu beginnen (§ 11 Abs. 5 Satz 1 TierSchG), effektiv Geltung zu verschaffen. Daher bedarf es im Regelfall auch nicht der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (materiell) nicht vorliegen. Der im Baurecht im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG geltende Grundsatz, dass der Erlass einer Abrissverfügung neben der formellen auch die materielle Illegalität voraussetzt, ist auf die Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 5 Satz 6 TierSchG grundsätzlich nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – 3 C 7/04 – juris Rn. 36; VG Münster, Urteil vom 9. März 2012 – 1 K 1071/12 – juris Rn. 17). Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen für die gewerbliche Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG offensichtlich auf der Hand liegen oder sich verlässlich absehen lässt, dass einer Erlaubniserteilung nichts entgegensteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2007 – 20 B 376/07 – juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 31. August 2023 – 6 B 33/23 – juris Rn. 9). Die Voraussetzungen für die Untersagung müssen, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt und das materielle Recht nichts anderes bestimmt, noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Das ist hier der Fall. Denn es liegt nicht offensichtlich auf der Hand, das der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Handeln mit Hunden zu erteilen ist. Die Erlaubnis zum Halten, Züchten und Handeln mit Wirbeltieren gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 Buchst a und b TierSchG darf gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung u. a. nur dann erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. […] Hieran gemessen verfügt die Klägerin nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit, denn sie hat im Zusammenhang mit dem von ihr betriebenen Zuchtbetrieb wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen. Sie ist als Betreiberin eines gewerbsmäßigen Hundezuchtbetriebs wiederholt ihrer Verpflichtung aus § 3 Abs. 5 Satz 1 TierSchHundeV (§ 3 TierSchHundeV a. F.) nicht nachgekommen, sicherzustellen, dass den von ihr gehaltenen Zuchttieren eine ausreichende Anzahl an hinreichend qualifizierten Betreuungspersonen zur Verfügung stehen. Zugleich hat sie gegen Ziffer 3 Buchst. c des Erlaubnisbescheides verstoßen." Dies zugrunde gelegt kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, wie im vorliegenden Fall die Haltungszustände zu bewerten waren bzw. ob erhebliche Leiden festgestellt werden konnten. Maßgebend ist allein, dass nicht offensichtlich auf der Hand liegt, dass angesichts der fehlenden Zuverlässigkeit der Klägerin eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten und Handeln mit Hunden zu erteilen ist. Hierbei hat das Verwaltungsgericht die erforderliche Zuverlässigkeit zutreffend mit der Begründung verneint, dass die Klägerin im Rahmen ihres - mittlerweile nicht mehr erlaubten - Hundezuchtbetriebs wiederholt gegen tierschutzrechtliche Vorgaben verstoßen hat, indem sie als Betreiberin fortgesetzt ihren Verpflichtungen aus § 3 Abs. 5 Satz 1 TierSchHuV (§ 3 TierSchHundeV a. F.) nicht nachgekommen ist. Zu den bei den tierschutzrechtlichen Kontrollen bzw. Bewertungen am 26. Februar 2019, 1. August 2019, 12. Mai 2020, 8. Juni 2020, 21. Juli 2022, 30. Mai 2023, 17. September 2024 und 5. Februar 2025 festgestellten Verstößen gegen die vorbezeichneten Vorschriften verhält sich die Klägerin nicht explizit. Ihr Einwand zielt vielmehr darauf ab, den in der jeweiligen Tierschutzhundeverordnung festgelegten Personalschlüssel als zu starr zu rügen und zu behaupten, dass sich dieser ohne sachlichen Grund als Hindernis für die Ausübung der Hundezucht darstelle. Hiermit genügt die Klägerin dem Darlegungserfordernis nicht. Ohne nähere Begründung oder Belege stellt sie in Abrede, dass die mit der Verordnungsregelung erfolgte Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit, obgleich von Art. 20a GG getragen, nicht zu rechtfertigen sei, und nimmt damit eine schlichte gegenteilige Rechtsposition gegenüber dem Verordnungsgeber und dem Gericht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13 [1. Absatz]), handelt es sich bei der Tierschutzhundeverordnung um eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 2a TierSchG, welche die universell geltenden Haltungsanforderungen des § 2 TierSchG hinsichtlich der Tierart der Hunde konkretisiert. § 3 TierSchHuV/TierSchHundeV a.F. ergänzt die nach § 2 TierSchHuV/TierSchHundeV a.F. allgemein geltenden Anforderungen beim Halten von Hunden im Zusammenhang mit einer gewerbsmäßigen züchterischen Tätigkeit. Die Regelung stellt eine Berufsausübungsregelung dar, die zwar in den Schutzbereich der nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit eingreift, vor dem Hintergrund des Tierschutzes jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (zur TierSchHundeV a.F.: vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 18. August 2005 - 25 ZB 04.929 - juris Rn. 4 ff., 19). Auch berücksichtigt die Klägerin bei ihrem Vorbringen, es komme nicht zuvörderst auf die Anzahl der Betreuungspersonen, sondern auf die Qualität der Betreuung an, nicht, dass neben der durch tierschutzrechtliche Erwägungen getragenen Bestimmung der Anzahl der Betreuungspersonen für Zuchthunde und ihre Welpen von maßgebender Bedeutung ist, dass diese Betreuungspersonen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen haben. Durch diese - kumulativen - Voraussetzungen, qualifiziertes Personal in einem bestimmten zahlenmäßigen Umfang zu verlangen, wird die Qualität der Betreuung der Hunde im gewerbsmäßigen Zuchtbetrieb und damit die Einhaltung von tierschutzrechtlicher Anforderungen sichergestellt. Abgesehen davon hat die beweisbelastete Klägerin den entsprechenden Nachweis der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die von ihr bezeichneten Betreuungspersonen (Frau H., Frau Sch., Frau K. bzw. Herr P.) bis heute nicht erbracht. Zwar kann - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - ein haupt- oder nebenberuflicher bzw. sonstiger Umgang mit Tieren der betreffenden Art als Indiz einer vorhandenen Sachkunde angesehen werden. Eine hinreichende Sachkunde ist in einem solchen Fall jedoch - wie dargestellt - allenfalls dann nachgewiesen, wenn im Rahmen eines Fachgesprächs unter Beteiligung eines beamteten Tierarztes sowohl hinsichtlich Theorie als auch Praxis eine Gesamteinschätzung ergibt, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen. Von dieser Möglichkeit wurde ausweislich der Verwaltungsvorgänge weder Gebrauch gemacht noch behauptet die Klägerin, dass ihr solche Fachgespräche hinsichtlich der von ihr bezeichneten Betreuungspersonen verwehrt worden seien. Soweit sie hinsichtlich der Betreuungsperson P P vorträgt, dass dessen Sachkundenachweis mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht habe erbracht werden können, folgt hieraus nichts anderes. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Einsatz eines Sprachmittlers - im Rahmen des Fachgesprächs - ausgeschlossen gewesen wäre. Mit ihrem Vortrag, erstinstanzlich detailliert gegen die Erfordernisse eines Sachkundenachweises argumentiert zu haben, und ihrer Behauptung, es genüge, wenn eine sachkundige Person ihr Personal entsprechend anleitet, wird die Klägerin dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn mit der bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wenig genügt wie mit der bloßen Darstellung der eigenen Rechtsauffassung (vgl. Beschluss des Senats vom 4. August 2025 - 3 L 18/25 - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit die Klägerin weiter meint, der Beklagte habe mit seinen Erwägungen zu privaten Hundehaltungen der betreuenden Personen sachfremde Erwägungen eingebracht, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil das Gericht seine Entscheidung hierauf nicht gestützt hat. 1.3. Es trifft auch nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht hat bei der Bestimmung der Anzahl der Zuchthunde im Sinne des § 3 TierSchHundeV a.F./TierSchHuV auf die Anzahl der in dem Zuchtbetrieb gehaltenen, fortpflanzungsfähigen Hunde abgestellt. Hierbei ist es der Ansicht der Klägerin ausdrücklich nicht gefolgt, nur Tiere, die sich bereits aktiv in der Zucht befänden bzw. bereits gezüchtet hätten, bei der Bestimmung der Anzahl zu berücksichtigen (vgl. Urteilsabdruck S. 13 [2. Absatz]) und hat damit auch die als Assistenzhunde bzw. Polizeihunde zum Zwecke der Begutachtung zurückgehaltenen - bereits fortpflanzungsfähigen, adulten - Hunde mitgezählt. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Literatur nachvollziehbar ausgeführt, dass die Norm als besondere Ausprägung der allgemeinen Haltungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHundeV sicherstellt, dass in einem Zuchtbetrieb auch die adulten Hunde ausreichend Umgang mit Betreuungspersonen haben. Diese Betrachtung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und wird auch nicht durch ein öffentliches Interesse an der Zucht von Assistenz- und Polizeihunden in Frage gestellt. Sollte ein gewerbsmäßiger Züchter Hunde bis in das fortpflanzungsfähige Alter zum Zwecke der Begutachtung "vorhalten" müssen, bedeutet dies für ihn einen erhöhten Betreuungsaufwand, dem er durch zusätzliches qualifiziertes Betreuungspersonal gerecht zu werden hat. Soweit die Klägerin unter Verweis auf ihre Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 11. Februar 2021 geltend macht, dass die Fortpflanzungsfähigkeit nicht mit der Zuchtfähigkeit übereinstimme, wird sie - wie dargestellt - den durch § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen nur unzureichend gerecht. Insbesondere lässt es die Klägerin an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen fehlen (vgl. Urteilsabdruck S. 13, [2. und 3. Absatz]). 2. Soweit sich die Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache beruft, sind dieser ebenso nicht entsprechend den Erfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 - juris Rn. 9 m.w.N.). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a.a.O., m.w.N.), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163). Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 - NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000, a.a.O.). Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falls darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Senates vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 75 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht. Die Klägerin macht allein geltend, dass nach dem hiesigen Schriftsatz sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht berechtigte Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Urteils bestünden. Durch ein höheres Gericht müsse die Frage beantwortet werden, "ob die Ausübung der seit Jahrzehnten praktizierten gewerbsmäßigen Hundezucht durch tierschutzrechtliche Regelungen derart behindert werden darf, ja sogar verboten werden darf, obwohl es keinerlei negative Effekte auf die Tiere gibt, sondern diese sich im Gegenteil nachweisbar durch eine besondere Eignung für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hervortun". Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Entsprechendes liegt angesichts des Begründungsaufwandes im angefochtenen Urteil auch nicht auf der Hand. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. "Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 4. August 2025, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Gemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt. Die Zulassungsbegründung formuliert unter der Überschrift "III. Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung" bereits keine Fragestellung, sondern trägt pauschal vor, dass das Spannungsfeld von Berufsausübungsfreiheit und Tierschutzregelungen einer Überprüfung auf deren Konsistenz bedürfe. Vorliegend sei ersichtlich, dass selbst bei Nichterfüllung vermeintlich bindender Rechtssätze für die gewerbsmäßige Zuchtausübung das Ergebnis weit überdurchschnittlich ausfalle, da die Hunde aus der Zucht der Klägerin sogar zur Wahrnehmung von Aufgaben (Assistenzleistungen, Aufgaben bei Polizei und Zoll) befähigt seien, die unzweifelhaft im öffentlichen Interesse lägen. Auch die unter der Überschrift "II. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten" formulierte Frage, "ob die Ausübung der seit Jahrzehnten praktizierten gewerbsmäßigen Hundezucht durch tierschutzrechtliche Regelungen derart behindert werden darf, ja sogar verboten werden darf, obwohl es keinerlei negative Effekte auf die Tiere gibt, sondern diese sich im Gegenteil nachweisbar durch eine besondere Eignung für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hervortun", rechtfertigt die Zulassung der Berufung aufgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht. Die Fragestellung zielt zum einen darauf ab, konkrete Umstände des vorliegenden Einzelfalls in den Blick zu nehmen (jahrzehntelange Hundezucht der Klägerin, Zucht von Begleithunden durch Klägerin). Zum anderen macht die Klägerin mit ihrer Fragestellung Umstände geltend ("keinerlei negative Effekte auf die Tiere"), die durch das Gericht - mangels Entscheidungserheblichkeit - schon nicht festgestellt worden sind. Im Übrigen ist im Hinblick auf das Spannungsfeld zwischen Berufsausübungsfreiheit und Tierschutzregelungen auf die Ausführungen des Senats unter 1. zu verwiesen. Soweit die Klägerin allgemein die unzureichende Sachverhaltsermittlung und unrichtige Anwendung formellen und materiellen Rechts rügt und auf ihre inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Urteil unter der Überschrift "I. Ernstliche Zweifel […]" verweisen sollte, fehlt es ebenso an der Ausformulierung einer Fragestellung grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen ist auf die Ausführungen des Senats unter 1. zu verweisen. 4. Dem "höchst vorsorglich" gestellten Antrag auf ergänzende Akteneinsicht war nicht mehr zu entsprechen. Die Klägerin hat diesen Antrag mit ihrer am 13. Oktober 2025 (17:56 Uhr) eingereichten Zulassungsbegründung und damit zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem der Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist (13. Oktober 2025) unmittelbar bevorstand, so dass die Frist im Zeitpunkt der Vorlage des Schriftsatzes im ordentlichen Geschäftsgang bereits verstrichen war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich des ihm erstinstanzlich übermittelten Schriftsatzes des Beklagten vom 3. März 2025 bekannt sein musste, dass der Verwaltungsvorgang um Aktenteile ergänzt und dem Gericht vorgelegt worden war. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der erstinstanzliche Streitwert von 15.000,00 € war nicht zu erhöhen, weil im Zeitpunkt der Klageerhebung der vorbezeichnete Streitwertkatalog keine Geltung beanspruchte. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).