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Beschluss

3 B 1322/17

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§§ 75, 71 Abs.4, 36 Abs.3 AsylG i.V.m. §§ 80 Abs.2 Nr.3, 80 Abs.5 VwGO). • Nach der Reform durch das Integrationsgesetz kann die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässiger Folgeantrag gemäß § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden; die Entscheidung ist ein bestandskräftiger, anfechtbarer Verwaltungsakt. • Bei Asylfolgeanträgen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung ohne Rückgriff auf § 51 VwVfG regelmäßig auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5 und 7 AufenthG) vorzunehmen. • Bei glaubhaft dargelegter Konversion nach Afghanistan liegen erhebliche Anhaltspunkte vor, dass konkret erhebliche Gefahren für Leib und Leben gemäß § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG bestehen, sodass eine Abschiebungsandrohung zweifelhaft sein kann.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Abschiebungsandrohung wegen Folgeverfahrens und Konversion • Die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Abschiebungsandrohung ist anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen (§§ 75, 71 Abs.4, 36 Abs.3 AsylG i.V.m. §§ 80 Abs.2 Nr.3, 80 Abs.5 VwGO). • Nach der Reform durch das Integrationsgesetz kann die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässiger Folgeantrag gemäß § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG mit einer Anfechtungsklage angegriffen werden; die Entscheidung ist ein bestandskräftiger, anfechtbarer Verwaltungsakt. • Bei Asylfolgeanträgen ist nach Inkrafttreten der Neuregelung ohne Rückgriff auf § 51 VwVfG regelmäßig auch die Prüfung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs.5 und 7 AufenthG) vorzunehmen. • Bei glaubhaft dargelegter Konversion nach Afghanistan liegen erhebliche Anhaltspunkte vor, dass konkret erhebliche Gefahren für Leib und Leben gemäß § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG bestehen, sodass eine Abschiebungsandrohung zweifelhaft sein kann. Die Antragstellerin stellte einen Asylfolgeantrag; das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20.02.2017 den Folgeantrag als unzulässig ab, wies einen Änderungsantrag zu früheren Feststellungen nach § 60 AufenthG zurück und erließ eine Abschiebungsandrohung nach Afghanistan. Die Antragstellerin ist getauft (10.01.2016) und beruft sich auf Konversion zum Christentum; ihren Folgeantrag stellte sie am 02.09.2016. Sie erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach AsylG und VwGO vorliegen und ob die Ablehnung des Folgeantrags sowie die Versagung einer Feststellung zu Abschiebungsverboten rechtmäßig sind. Relevante Fragen betrafen die Anwendbarkeit der Neuregelung des Integrationsgesetzes, die Anforderungen an Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG und die Wirksamkeit der Konversion als Schutzgrund nach § 60 Abs.7 AufenthG. Die Behörde hielt die Frist für die Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes für nicht gewahrt; das Gericht sah hingegen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zur Versagung des Abschiebungsverbots. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 75,71 Abs.4,36 Abs.3 AsylG i.V.m. §§ 80 Abs.2 Nr.3,80 Abs.5 VwGO ist zulässig, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen. • Rechtsstand: Durch das Integrationsgesetz sind Folgeanträge nunmehr in § 29 Abs.1 Nr.5 AsylG erfasst; die Ablehnung, kein weiteres Verfahren durchzuführen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und kann mit Anfechtungsklage angegriffen werden. • Prüfungsmaßstab §51 VwVfG: Für die Zulässigkeit eines weiteren Verfahrens sind die Voraussetzungen des § 51 Abs.1–3 VwVfG zu prüfen (nachträgliche Sach-/Rechtsänderung, neue Beweismittel, Wiederaufnahmegründe). Zudem gilt die Dreimonatsfrist des § 51 Abs.3 VwVfG. • Frist und Konversion: Die Antragstellerin ließ sich am 10.01.2016 taufen, stellte den Folgeantrag jedoch erst am 02.09.2016; das Gericht sieht überwiegende Anhaltspunkte, dass die Wiederaufgreifensfrist für einen Konversionsgrund wahrscheinlich nicht gewahrt wurde, weil die Taufe als maßgeblicher Zeitpunkt gilt. • Prüfung nationaler Verbote: Seit der Neuregelung ist die Feststellung nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG auch bei unzulässigen Anträgen zu treffen; das Bundesamt hat insoweit zu prüfen, unabhängig von § 51 VwVfG. • Ernstliche Zweifel an Abschiebungsandrohung: Hinsichtlich der Versagung der Feststellung zu § 60 Abs.5 und 7 AufenthG bestehen nach dem derzeitigen Sachstand erhebliche Gründe, dass diese Entscheidung nicht standhält, weil die Antragstellerin als Konvertitin einer konkreten Gefahr für Leib und Leben in Afghanistan ausgesetzt wäre. • Gefährdungsprognose: Objektiv bestehen überwiegende Anhaltspunkte, dass Konvertiten in Afghanistan mit staatlicher oder vor allem nichtstaatlicher Verfolgung und lebensgefährlichen Übergriffen rechnen müssen; subjektiv ist die Ernsthaftigkeit der Konversion im weiteren Verfahren zu klären. • Abwägung und vorläufiger Schutz: Unter Berücksichtigung der gefährdeten Rechtsgüter (Leib, Leben) kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung vorliegen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. • Verfahrenskosten: Die außergerichtlichen Kosten sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wird insoweit angeordnet, als sie sich gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheids vom 20.02.2017 richtet. Das Gericht hält ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG für gegeben, insbesondere wegen der dargelegten Gefährdung von Konvertiten in Afghanistan; deshalb ist vor einer Abschiebung eine inhaltliche Prüfung und Gelegenheit zur mündlichen Äußerung der Antragstellerin erforderlich. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.