Beschluss
3 L 167/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Bundesamt ist im Eilrechtsverfahren zutreffender Antragsgegner gegen eine Abschiebung, wenn das Bundeamt Abschiebungshindernisse verneint hat.(Rn.19)
2. Die Rückgängigmachung einer Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds - die drohenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.(Rn.22)
3. Für vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen besteht bei einer Rechtsverletzung durch hoheitlichen Eingriff und andauerndem rechtswidrigen Zustand ein Anspruch auf Folgenbeseitigung.(Rn.24)
4. In Bezug auf Bulgarien ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verbot der Abschiebung anzunehmen.(Rn.44)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland auf Kosten der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ist im Eilrechtsverfahren zutreffender Antragsgegner gegen eine Abschiebung, wenn das Bundeamt Abschiebungshindernisse verneint hat.(Rn.19) 2. Die Rückgängigmachung einer Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist nur zulässig, wenn - neben dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrunds - die drohenden Nachteile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.(Rn.22) 3. Für vollzogene Vollstreckungsmaßnahmen besteht bei einer Rechtsverletzung durch hoheitlichen Eingriff und andauerndem rechtswidrigen Zustand ein Anspruch auf Folgenbeseitigung.(Rn.24) 4. In Bezug auf Bulgarien ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Verbot der Abschiebung anzunehmen.(Rn.44) Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung dieser Entscheidung die Wiedereinreise von Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland auf Kosten der Antragsgegnerin zu ermöglichen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. I. Der Antragsteller begehrt die Rückgängigmachung seiner Abschiebung nach Bulgarien. Der aus Syrien stammende Antragsteller hielt sich nach seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2014 zunächst rund zwei Jahre in Bulgarien auf. Bis zu seiner Ausreise aus Bulgarien arbeitete er dort als Koch. Anfang des Jahres 2016 reiste er nach Deutschland; dort hielt sich sein Bruder auf, dem in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war. Mit Bescheid vom 30.05.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) den Asylantrag des Antragstellers wegen der Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens (Dublin III-VO) ab. Gegen diesen Bescheid wandte sich der Antragsteller im Klageweg sowie mittels eines Eilrechtsschutzantrags. Der Eilrechtsschutzantrag des Antragstellers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30.06.2016 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens zurückgewiesen, Az. 5 L 814/16. Nachdem dem Antragsteller nachfolgend in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden war, hob das Bundesamt den Bescheid vom 30.05.2016 durch Bescheid vom 22.12.2016 auf. Das weiterhin anhängige Klageverfahren, Az. 5 K 813/16, wurde daraufhin durch die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Bescheid vom 28.06.2017 (Az.: 6635443-475) lehnte das Bundesamt sodann den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen bereits erfolgter Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, erließ eine Ausreiseaufforderung sowie eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens und setzte ein Einreiseverbot von 25 Monaten fest. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller keinen Rechtsbehelf eingelegt. Am 24.07.2018 beantragte der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten das Wiederaufgreifen seines Verfahrens und die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Mit Bescheid vom 14.11.2018 (Az. …), den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 29.11.2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers auf Abänderung des Bescheides vom 28.06.2017 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen des Verfahrens seien im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Zudem lägen auch losgelöst von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG keine Gründe vor, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG rechtfertigen könnten. Die derzeitigen Bedingungen in Bulgarien stünden mit Art. 3 EMRK in Einklang. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Antragstellers ergebe sich nichts anderes. Sein Bruder sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt. Zur finanziellen Unterstützung könne auf diesen verwiesen werden. Einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bedürfe es wegen der vollziehbaren Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in dem Erstbescheid vom 28.06.2017 nicht. Der Antragsteller erhob am 11.12.2018 gegen den Bescheid vom 14.11.2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az. 3 K 2121/18). Er begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Bulgarien. Am frühen Morgen des 11.02.2019 wurde der Antragsteller durch die zentrale Ausländerbehörde nach Bulgarien abgeschoben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.02.2019 wendet sich der Antragsteller gegen seine Abschiebung nach Bulgarien und begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Rückabwicklung der Abschiebung sowie die Ermöglichung der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei zulässig und begründet, weil ihm sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zustehe. Der Anordnungsgrund folge aus dem Umstand, dass der Antragsteller in Bulgarien obdachlos sei. Er habe den Prozessbevollmächtigen von Bulgarien aus telefonisch mitgeteilt, dass man ihm weder eine Unterkunft zur Verfügung gestellt, noch ihn mit Lebensmitteln versorgt habe. Ein Anordnungsanspruch bestehe, weil dem Antragsteller ein Folgenbeseitigungsanspruch zukomme. Da er angesichts der Verhältnisse in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG habe, sei die Abschiebung rechtswidrig gewesen und die Folgen dieser Rechtswidrigkeit seien zu beseitigen. Zudem habe die Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 aufschiebende Wirkung, sodass die Abschiebung bereits aus diesem Grund nicht habe erfolgen dürfen. Jedenfalls verstoße die Abschiebung gegen § 71 Abs. 5 AsylG, wonach vor der Abschiebung eine Mitteilung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu erfolgen habe. Diese Frage sei jedoch gerade Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn unverzüglich (spätestens innerhalb der nächsten 7 Tage) auf ihre Kosten in die Bundesrepublik zurückzuholen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei zu Unrecht gegen die Antragsgegnerin gerichtet. Vielmehr sei die zentrale Ausländerbehörde, die für die Vollstreckung zuständig sei, die richtige Antragsgegnerin. Im Übrigen bilde jedenfalls der bestandskräftige Bescheid vom 28.06.2017 die vollziehbare Grundlage für die Abschiebung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Az. 3 L 167/19 sowie 3 K 2121/18) und der Verwaltungsakten (Az. sowie 6635443-475), der Gegenstand der Entscheidungsfindung war, verwiesen. II. Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.02.2019 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf diese übertragen hat (§ 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Der bei sachgerechter Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) auf die Ermöglichung der Wiedereinreise des Antragstellers in die Bundesrepublik auf Kosten der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist sowohl zulässig als auch begründet. 1. Der Antrag kann entgegen des Vorbringens des Bundesamtes gegen die Antragsgegnerin, hier letztlich das Bundesamt, gerichtet werden. Auch wenn die Abschiebung – die Vollstreckung der Ausreisepflicht mittels zwangsweiser Rückführung in den Zielstaat –1Vgl. hierzu: Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 202 ff.Vgl. hierzu: Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 2. Auflage 2017, Rn. 202 ff. durch die zuständige Ausländerbehörde erfolgt sein mag, fußt die Abschiebung auf einer durch das Bundesamt ausgesprochen (bestandskräftigen) Abschiebungsandrohung, wobei in der Sache zwischen den Beteiligten in Streit steht – insoweit kann auf das anhängige Klageverfahren, Az.: 3 K 2121/18, verwiesen werden –, ob die Abschiebung wegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG in Bezug auf den Drittstaat Bulgarien, für dessen Feststellung das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig ist, rechtswidrig war. Hierbei ist zu sehen, dass die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG an die Entscheidung des Bundesamtes über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden ist. Diese Bindungswirkung gilt sowohl für positive als auch negative Entscheidungen des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots,2Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41/99 –, Rn. 8, juris.Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41/99 –, Rn. 8, juris. wobei die Bindungswirkung bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung gegenüber dem Ausländer eintritt.3Vgl. Pietzsch, in: BeckOK, AuslR, 20. Edition 1.8.2018, § 42 AsylG, Rn. 7.Vgl. Pietzsch, in: BeckOK, AuslR, 20. Edition 1.8.2018, § 42 AsylG, Rn. 7. In einem solchen Fall kann der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unmittelbar gegen das Bundesamt gerichtet werden.4Vgl. zur Verpflichtung des Bundesamtes eine Wiedereinreise im Anschluss an eine Abschiebung zu ermöglichen: VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 – W 2 E 18.32206 –, juris.Vgl. zur Verpflichtung des Bundesamtes eine Wiedereinreise im Anschluss an eine Abschiebung zu ermöglichen: VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 – W 2 E 18.32206 –, juris. Ferner ist vorliegend der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Soweit der Antragsteller zur Begründung des Anordnungsanspruchs darauf verwiesen hat, dass seine Klage gegen den Bescheid vom 14.11.2018 aufschiebende Wirkung entfalte, ist dem nicht zuzustimmen. Gegen die Ablehnung eines Folgeantrages nach § 71 AsylG beziehungsweise eines auf die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG beschränkten „Wiederaufgreifensantrags“ ist eine Verpflichtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) in Gestalt einer Versagungsgegenklage statthaft. Dieser Klage kommt allerdings, da es sich lediglich um die Versagung einer Begünstigung handelt, nach § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu; die auf die Abschiebungsandrohung aus dem bestandskräftigen Erstbescheid – hier dem Bescheid vom 28.06.2017 – folgende Ausreisepflicht bleibt, worauf das Bundesamt in dem Bescheid vom 14.11.2018 hingewiesen hat,5Vgl. Seite 13 des Bescheides vom 14.11.2018, Bl. 24 der Verwaltungsakte (Az.: 7591511-475).Vgl. Seite 13 des Bescheides vom 14.11.2018, Bl. 24 der Verwaltungsakte (Az.: 7591511-475). weiterhin vollziehbar.6Lehnt das Bundesamt, nachdem bereits mit Erstbescheid eine ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ergangen ist, einen Asylfolgeantrag bzw. einen isolierten Wiederaufgreifensantrag ab und sieht angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer erneuten Abschiebungsandrohung (bzw. -anordnung) ab, bietet nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Eilrechtschutz gegen die bevorstehende Abschiebung, eingehend hierzu der Beschluss der Kammer vom 07.12.2018 – 3 L 2016/18 – (m.w.N.).Lehnt das Bundesamt, nachdem bereits mit Erstbescheid eine ablehnende Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen der Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der europäischen Union ergangen ist, einen Asylfolgeantrag bzw. einen isolierten Wiederaufgreifensantrag ab und sieht angesichts der im Asylerstverfahren ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung von einer erneuten Abschiebungsandrohung (bzw. -anordnung) ab, bietet nur ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO effektiven Eilrechtschutz gegen die bevorstehende Abschiebung, eingehend hierzu der Beschluss der Kammer vom 07.12.2018 – 3 L 2016/18 – (m.w.N.). Danach lag in der Abschiebung auch kein faktischer Vollzug,7Hätte es sich um faktischen Vollzug gehandelt, wäre nicht der – hier richtigerweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO –, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft gewesen, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 – W 2 E 18.32206 –, Rn. 10, juris.Hätte es sich um faktischen Vollzug gehandelt, wäre nicht der – hier richtigerweise gestellte Antrag nach § 123 VwGO –, sondern ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage sowie ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO statthaft gewesen, vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 05.11.2018 – W 2 E 18.32206 –, Rn. 10, juris. sodass Rechtsschutz über § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen ist. 2. Die Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darf die beantragte Regelungsanordnung nur ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Begehrt ein abgeschobener Ausländer die Rückgängigmachung der Abschiebung im Wege einer einstweiligen Anordnung, nimmt eine Verpflichtung der Behörde die Hauptsache vorweg. Das Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO zielt aber nur auf eine vorläufige Regelung ab. Einem Antrag auf Rückgängigmachung der Abschiebung kann daher im Wege einer einstweiligen Anordnung nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, schlechterdings unabweisbar ist, wenn also die zu erwartenden Nachteile für einen Antragsteller unzumutbar und im Verfahren zur Hauptsache nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) voraus. Beide Anforderungen sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).8Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2018 – 7 B 10768/18 –, Rn. 24, juris.Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.07.2018 – 7 B 10768/18 –, Rn. 24, juris. Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch (a.) als auch einen Anordnungsgrund (b.) im vorbeschriebenen Sinn glaubhaft gemacht. a. Im Einzelfall des Antragstellers liegt ein Anordnungsanspruch, hier in Gestalt eines Folgenbeseitigungsanspruchs, vor. Für Vollstreckungsmaßnahmen, die vollzogen worden sind, ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und Rechtmäßigkeit der Verwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ein Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt wird und in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist.9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 – 9 W 50/02 –, Rn. 23, juris.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.01.2003 – 9 W 50/02 –, Rn. 23, juris. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes, sondern auch an die des geschaffenen Zustands an.10Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 – 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, Rn. 24, juris.Vgl. zur Rückabwicklung einer Abschiebung mittels eines Folgenbeseitigungsanspruchs: OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2014 – 18 B 104/14, Rn. 6 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26.08.1993 – 4 C 24/91 –, Rn. 24, juris. Er ist auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns gerichtet und besteht nur dann, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes tatsächlich noch möglich und rechtlich zulässig ist, ferner nur dann, wenn der fragliche Zustand nicht z. B. durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt legalisiert ist.11Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 10, juris.Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 10, juris. aa. Hieran gemessen sind die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs im hier vorliegenden Einzelfall zu bejahen. Die Abschiebung des Antragstellers nach Bulgarien am 11.02.2019 war rechtswidrig, verletzt den Antragsteller in einem subjektiven Recht und der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert an. Dem Folgenbeseitigungsanspruch steht zunächst nicht entgegen, dass der Antragsteller erst abgeschoben worden ist, nachdem er aufgrund eines mit einer Abschiebungsandrohung versehenen Ablehnungsbescheides, hier der Bescheid vom 28.06.2017 (Az. 6635443-475), vollziehbar ausreisepflichtig war. Wird, wie vorliegend, die Rückgängigmachung einer Abschiebung nach § 123 VwGO mit der Begründung begehrt, dass diese wegen der Missachtung eines Abschiebungsverbotes rechtswidrig gewesen ist und der Betroffene durch die Vollziehungsfolgen andauernd in seinen Rechten verletzt ist, steht der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung ein vollziehbarer Erstbescheid vorlag, dem Folgenbeseitigungsanspruch nicht entgegen.12Vgl. zur Abschiebung durch die Ausländerbehörde unter Missachtung eines Duldungsanspruchs: OVG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2011 – 3 B 244/11 –, Rn. 5, juris sowie zur Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs auch im Fall einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 33, jurisVgl. zur Abschiebung durch die Ausländerbehörde unter Missachtung eines Duldungsanspruchs: OVG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2011 – 3 B 244/11 –, Rn. 5, juris sowie zur Möglichkeit eines Folgenbeseitigungsanspruchs auch im Fall einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 33, juris Im Fall des Antragstellers spricht Überwiegendes dafür, dass ihm basierend auf seinem Antrag vom 24.07.2018 hinsichtlich Bulgariens Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG zuzuerkennen ist.13Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016 folgt, dass auch in Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG immer die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, vgl. Art. 6 Nr. 7 und Nr. 11 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl.I, S. 1947), hierzu: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017 – 3 B 1322/17 –, Rn. 11, juris, VG Würzburg, Beschluss 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 –, Rn. 23, juris sowie VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 – RN 14 S 18.31949 –, Rn. 34, juris.Vgl. zur alten Rechtslage: VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 – RN 14 S 18.31949 –, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41.99 – juris.Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG in der Fassung vom 31.07.2016 folgt, dass auch in Asylfolgeverfahren durch das Bundesamt unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 VwVfG immer die Feststellung zu treffen ist, ob die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots vorliegen, vgl. Art. 6 Nr. 7 und Nr. 11 des Integrationsgesetzes vom 31.07.2016 (BGBl.I, S. 1947), hierzu: VG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2017 – 3 B 1322/17 –, Rn. 11, juris, VG Würzburg, Beschluss 10.10.2017 – W 8 E 17.33482 –, Rn. 23, juris sowie VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 – RN 14 S 18.31949 –, Rn. 34, juris.Vgl. zur alten Rechtslage: VG Regensburg, Beschluss vom 08.08.2018 – RN 14 S 18.31949 –, Rn. 33, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 – 9 C 41.99 – juris. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in einem Urteil vom 26.11.2018, Az. 2 A 155/18, zur Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Falle eines von der Rückführung nach Bulgarien bedrohten dort als international schutzberechtigt anerkannten Syrers, der im Nachgang zu einer bereits erfolgten Ablehnung seines Asylbegehrens einen Folgeantrag gestellt hat, ausgeführt:14Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 – (m.w.N.).Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26.11.2018 – 2 A 155/18 – (m.w.N.). „Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer oder eine Ausländerin unter anderem nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) die Unzulässigkeit dieser Maßnahme ergibt. Von diesem rechtlichen Zusammenhang geht auch die Beklagte in einer Vielzahl von Senat überprüfter „Drittstaatenbescheide“ in ständiger Praxis aus. Das ist mit Blick auf das dem Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) zu entnehmende Verbot einer „unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung“ in Bezug auf Bulgarien bei dem Kläger zu bejahen. Nach der aktuellen Erkenntnislage steht zur Überzeugung des Senats in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien für dort anerkannte Schutzberechtigte nicht in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtscharta und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehen, so dass die nach dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" bei – wie hier – Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugrunde zu legende Vermutung der Einhaltung dieser völker- beziehungsweise gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hier ausnahmsweise als widerlegt angesehen werden muss. Die Widerlegung der Vermutung, für die ein strenger Maßstab gilt, setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahme- und Existenzbedingungen im für die Sicherstellung des gewährten Schutzes zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen im Sinne eines „Systemversagens“ nicht nur vereinzelt, sondern immer wieder und regelhaft so defizitär sind, dass ernsthaft, also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden muss, dass dort auch dem jeweils betroffenen Ausländer im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dabei reicht nicht jede Grundrechtsverletzung oder jede geringfügige Nichteinhaltung von gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, insbesondere der europäischen Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU). Die Feststellung muss zudem auf hinreichend verlässliche und aussagekräftige Tatsachen gestützt werden, verallgemeinerungsfähig sein und die Annahme rechtfertigen, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Im Hinblick auf die Situation der anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien ist daher einerseits zu berücksichtigen, dass schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat zwar nur in engen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen können, weil der Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Es ist aber andererseits jedenfalls mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar, wenn sich ein anerkannter Flüchtling, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, weitreichender staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht. Das ist gegenwärtig in Bulgarien der Fall, denn als schutzberechtigt anerkannte Personen verfügen entgegen der umfangreichen, ein deutlich übertrieben positives Bild der dortigen Verhältnisse vermittelnden Darstellung der Beklagten in aller Regel über keinerlei realistischen Möglichkeiten zur Erlangung einer menschenwürdigen Unterkunft, zur eigenen Sicherstellung des Lebensunterhalts und sie haben regelmäßig auch keinen Zugang zu den für eine menschenwürdige Existenzsicherung erforderlichen Hilfeleistungen. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf der Grundlage der vorhandenen Auskünfte auch bei Anlegung der erwähnten strengen Maßstäbe. Danach stellen sich die relevanten Aufnahmebedingungen, was die Wohnsituation, den Zugang zum Arbeitsmarkt, die Sicherung des Lebensunterhalts und die medizinische Versorgung anbelangt, für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien in Wahrheit folgendermaßen dar: Nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes und von Valeria Ilareva haben anerkannte Schutzberechtigte nach Art. 32 Abs. 3 des Asyl- und Flüchtlingsgesetzes (LAR) sechs Monate lang Anspruch auf staatliche finanzielle Unterstützung für eine Unterkunft. Dieser Rechtsanspruch wird jedoch nicht umgesetzt. Nach Berichten von Nichtregierungsorganisationen hat sich die Praxis etabliert, dass anerkannte Schutzberechtigte einen Antrag stellen, weiterhin in der Flüchtlingsunterkunft zu leben. Die Länge des Aufenthalts hängt in der Wirklichkeit von der Belegungsrate der Unterkunft und der Schutzbedürftigkeit der Schutzberechtigten ab. Diese Praxis wird allerdings nicht auf anerkannte Schutzberechtigte angewandt, die - wie der Kläger - die Unterkunft zwischenzeitlich verlassen haben. Außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte helfen Nichtregierungsorganisationen bei der Wohnungssuche. Staatliche Wohnungsbeihilfen existieren dagegen nicht. Es gibt nur eine sehr begrenzte Anzahl an bezahlbaren Sozialwohnungen, auf die sich auch anerkannte Flüchtlinge bewerben können. Konkrete Hilfsprogramme, die anerkannte Schutzberechtigte bei der Wohnungssuche unterstützen, gibt es nicht. Anerkannte Schutzberechtigte, die mittellos sind und keine Unterkunft finanzieren können, haben keinen Anspruch auf eine angemessene Unterbringung. Da sie über kein Einkommen verfügen, werden sie bei der Wohnungssuche mit Vorbehalten von Vermietern gegenüber Migranten muslimischen Glaubens und mit der Sprachbarriere konfrontiert. Ein weiteres Problem ist der fehlende Wille von Gemeinden, Flüchtlingen bei der behördlichen Registrierung behilflich zu sein, die aber Voraussetzung für die Ausstellung von Dokumenten, den Zugang zu staatlichen Hilfen und die Eröffnung eines Bankkontos und anderer Angelegenheiten ist. Zwar gibt es keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind. Allerdings besteht nach dem neuesten Bericht des UNHCR die Gefahr, dass insbesondere hilfsbedürftige Schutzberechtigte mit internationalem Status obdachlos werden. Wenn diese die Zentren verlassen haben, stünden sie vor genau den Problemen, die in erster Linie zur Einrichtung dieser Nothilfemaßnahme geführt haben. In der Folge ist für internationale Schutzberechtigte der Zugang zu sozialer Unterstützung, die erst erfolgen kann, wenn ein Sozialhilfegespräch an ihrem festen Wohnort stattgefunden hat, der ja nicht länger besteht, erheblich erschwert. Es gibt keine nachhaltige Lösung in der Frage der Unterbringung, wodurch insbesondere diejenigen Schutzberechtigten gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden, die am hilfebedürftigsten sind. Ohne gezielte Unterstützung im Bereich Unterbringung müssen Statusinhaber ihre eigene Wohnung über Immobilienmakler, Landsleute, Rechtsanwälte und freiwillige Helfer finden. Die Vermittler nutzen es oft aus, dass die Wohnungssuchenden die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nicht die bulgarische Sprache sprechen und dringend eine Wohnung brauchen, und verlangen von ihnen höhere Vermittlungsgebühren oder Mieten für Räumlichkeiten, die nicht mit dem Notwendigsten ausgestattet sind. Einen Vermieter zu finden, der bereit ist, ein Apartment an eine Familie mit vier oder mehr Personen zu vermieten, ist oft eine Herausforderung. Außerdem bedeutet der Zugang zu einer Wohnung noch nicht, dass die Personen sich mit der Wohnanschrift auch wirklich registrieren lassen können. Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich und die Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte die Beurteilung der Wohnsituation in den Aufnahmezentren aktuell als akzeptabel bezeichnet, ist zu berücksichtigen, dass sich diese Feststellung nicht auf die Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte, sondern auf die Situation für Asylbewerber, die sich in Bulgarien aufhalten, bezieht. Die Auskünfte des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. Ilareva enthalten hingegen keinen Hinweis auf die von der Beklagten angeführten Unterbringungsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte. Danach können rücküberstellte anerkannte Flüchtlinge die zur Verfügung stehenden Unterkünfte, etwa in den Aufnahmezentren der staatlichen Flüchtlingsagentur, gerade nicht in Anspruch nehmen und sind deshalb konkret von Obdachlosigkeit bedroht. Selbst wenn anerkannten Schutzberechtigten diese Unterbringungsmöglichkeit offen stünde, würde dies nur eine Übergangslösung darstellen und die bei der Wohnungssuche geschilderte Problematik zeitlich verlagern. Davon abgesehen werden auch in der erwähnten Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich die Bedingungen in den Unterbringungszentren kritisiert, so dass die dortige Feststellung, Bulgarien biete entsprechend der Flüchtlingskonvention ausreichende Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung, in dieser Absolutheit keine Geltung beanspruchen kann. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien äußerst erschwert. Dieser Personenkreis hat in Bulgarien zwar „auf dem Papier“ das Recht auf automatischen und bedingungslosen Zugang zum Arbeitsmarkt und ist damit rechtlich den Inländern gleichgestellt. Ohne Unterkunft können sich die Schutzberechtigten aber nicht bei einem Jobcenter der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden. Eine solche Anmeldung erfordert nämlich ein Ausweisdokument. Dieses wiederum kann nur beantragt werden, wenn der Schutzberechtigte eine Meldebestätigung vorweisen kann. Für die Meldebestätigung muss er jedoch eine Unterkunft nachweisen können. Auch aufgrund fehlender und nicht vermittelter Sprachkenntnisse haben bisher nur wenige Schutzberechtigte eine Arbeit gefunden und dies überwiegend auch nur, wenn sie Zeugnisse vorlegen konnten. Auch Nichtregierungsorganisationen selbst beschäftigen einige Schutzberechtigte; dies ist allerdings nur in einem begrenzten Umfang möglich und stellt keinen Ersatz für generell fehlende Arbeitsmöglichkeiten dar. Manche Personen arbeiten auch im „Graubereich der Wirtschaft“. Die Mehrheit der wenigen arbeitenden anerkannten Schutzberechtigten ist den Angaben von Nichtregierungsorganisationen zufolge in schlecht bezahlten unqualifizierten Jobs bei einem minimalen Lohn, der nicht ausreicht, um die monatlichen Kosten zu decken, beschäftigt. Die Ausgestaltung des Sozialsystems in Bulgarien führt dazu, dass als schutzberechtigt anerkannte Flüchtlinge in der Regel nicht in der Lage sind, staatliche Unterstützung zu erlangen. Dem Gesetz nach haben international Schutzberechtigte das Anrecht auf Sozialhilfe unter denselben Bedingungen und nach demselben Verfahren wie bulgarische Staatsbürger. Anträge auf Sozialhilfe müssen an das Sozialhilfedirektorat der Sozialhilfeagentur in der Gegend des Wohnortes gestellt werden. Zu diesem Zweck muss ein Ausweisdokument vorgelegt werden, das - wie bereits dargelegt - nur mit einer Meldebestätigung erhältlich ist. Ohne Unterkunft besteht für die Schutzberechtigten also auch kein Zugang zu Sozialhilfe. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben zwar das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie die bulgarischen Staatsbürger, damit ist faktisch aber nur eine medizinische Notfallversorgung gewährleistet. Sie müssen sich selbst versichern wie Bulgaren auch und erhalten dieselben Leistungen. Die Notversorgung ist, wie auch für alle Bürger Bulgariens, kostenlos, unabhängig vom jeweiligen Versicherungsstatus. Die Krankenversorgung in Bulgarien finanziert sich generell aus Krankenversicherungsbeiträgen, Steuern, Out-of-pocket-Zahlungen, Freiwilligenversicherungen, Arbeitgeberbeiträgen und dergleichen. Über ein Paket an Leistungen der staatlichen Pflichtversicherung hinaus haben Bürger die Möglichkeit, sich privat zu versichern, was aber kaum in Anspruch genommen wird. Alles, was beim Arztbesuch offiziell und inoffiziell aus eigener Tasche gezahlt wird, machte im Jahr 2013 97,3 % der privaten Gesundheitsausgaben aus. Etwa eine Million Menschen in Bulgarien sind ohne angemessene Krankenversicherung, was ein großes soziales Problem darstellt. Sie haben nur in Notfällen Zugang zu medizinischer Versorgung. Viele von ihnen können sich die Krankenhausbeiträge nicht leisten. Dies bedeutet, dass erkrankte anerkannte Schutzberechtigte Gefahr laufen, medizinisch nicht adäquat versorgt zu werden, weil sie regelmäßig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die notwendige ärztliche Behandlung zu bezahlen, wenn ihr Zustand nicht als Notfall eingestuft wird. Dass der bulgarische Staat bislang nur unzureichende Anstrengungen unternommen hat, um die Situation anerkannter Flüchtlinge zu verbessern, wird dadurch verdeutlicht, dass nach den Jahren 2014 und 2015 auch 2016 von NGOs als „zero integration year“ bezeichnet wurde, weil kein operatives Integrationsprogramm beschlossen werden konnte. Erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 geschah dies, aber keine der 265 Gemeinden hat, wie selbst die Beklagte eingeräumt hat, seither Geldmittel für den Integrationsprozess Schutzberechtigter beantragt. Die bulgarische Regierung hat Ende März 2017 die Bestimmungen zum Integrationsprogramm wieder zurückgenommen, weil diese zu ungenau gewesen seien und zu sehr auf negative Einstellungen der Öffentlichkeit Rücksicht genommen habe. Im April wurde eine leicht veränderte Version zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Das OVG Lüneburg hat in der zitierten Entscheidung vom Januar 2018 dazu unter anderem ausgeführt: „... Am 25. Juli 2017 wurde eine neue Verordnung ... erlassen (...). Nach der neuen Verordnung muss der Bürgermeister, der mit einem Flüchtling eine Integrationsvereinbarung abschließt, Unterstützung bei der Unterbringung des Ausländers und seiner Familienangehörigen leisten (AA 18.07.2017, S. 8). Das Flüchtlingshilfswerk UNHCR hat den Erlass der Verordnung in einer Erklärung vom 24. Juli 2017 begrüßt (...), aber bemängelt, dass auch die neue Verordnung darauf basiere, dass sich die Kommunen zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung bereit erklärten. An dieser Bereitschaft fehle es. Zudem biete die Verordnung keine wesentliche Unterstützung für einige der bedeutendsten und wichtigsten Hindernisse für eine effektive Integration, etwa dem Zugang von Flüchtlingen zu Sozialwohnungen. Die Staatliche Agentur für Flüchtlinge hat überdies laut einem Pressebericht im November 2017 mitgeteilt, keine Gemeinde habe im Zeitraum seit Erlass der neuen Verordnung im Juli 2017 – wie auch bereits unter Geltung der Vorgänger-Verordnung – den erforderlichen Antrag gestellt, um mit einem anerkannten Schutzberechtigten eine Integrationsvereinbarung abzuschließen (...). Soweit in Artikel 18 der neuen Verordnung dem Ausländer im Falle einer teilweisen oder vollständigen Nichterfüllung der Vereinbarung ein Widerspruchsrecht eingeräumt ist, setzt dieses Widerspruchsrecht den Abschluss einer solchen Integrationsvereinbarung voraus, der jedoch an der fehlenden Bereitschaft der Gemeinden scheitert. Dies zeigt, dass auch die neue Verordnung von vornherein kein geeignetes Instrument ist, die Situation anerkannter Schutzberechtigter u. a. im Hinblick auf ihre Versorgung mit einer Unterkunft zu verbessern, und der bulgarische Staat keine geeigneten Maßnahmen zur Erreichung dieses Zwecks ergreift (...).“ Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig, wenn sie, wie der Kläger, nicht einzelfallbezogen auf besondere Umstände und Möglichkeiten für ihre Integration in Bulgarien zurückgreifen können, eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenüber steht. Dass speziell der Kläger fallbezogen hiervon bei einer Überstellung nach Bulgarien nicht betroffen wäre, ist weder dargetan noch ansonsten erkennbar. Er könnte bei einer Rückführung nach Bulgarien insbesondere dort auf keinerlei familiäre Kontakte, Hilfen oder Anknüpfungspunkte zurückgreifen, um zumindest auf diesem Weg die Chance zu erlangen, in Bulgarien Fuß zu fassen. Dem Kläger droht daher im Fall seiner Abschiebung nach Bulgarien gegenwärtig ganz realistisch eine Verletzung von Art. 3 EMRK.“ Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einem Verfahren über die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG den Mitgliedstaat Bulgarien betreffend nochmals in aller Deutlichkeit festgestellt:15Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2019 – 2 A 124/18 –.Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2019 – 2 A 124/18 –. „Der Senat hat grundsätzlich entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation im Rückkehrfall regelmäßig das auch von dem Kläger geltend gemachte und vom Verwaltungsgericht – daher zu Recht – angenommene nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Entscheidung des Senats zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe jüngst bestätigt. Daher hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung. Der Vortrag der Beklagten im Zulassungsantrag gibt insoweit keine Veranlassung zu erneuter Überprüfung dieser Rechtsprechung. Dass speziell der Kläger bei einer Überstellung nach Bulgarien ausnahmsweise nicht betroffen wäre, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen im Übrigen allein den konkreten Einzelfall und rechtfertigen von vornherein keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) in dem genannten Verständnis.“16Ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2019 – 2 A 145/18 –.Ebenso: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.01.2019 – 2 A 145/18 –. Diese Feststellungen bestätigen die zwischenzeitliche Rechtsprechung der Kammer17Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 25.01.2018 – 3 K 1260/17 –.Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 25.01.2018 – 3 K 1260/17 –. zur Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien. Angesichts der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung ist im Einzelfall des Antragstellers nach dem Stand der Dinge davon auszugehen, dass er fallbezogen in Bulgarien von der nach obigen Feststellungen sehr ernstzunehmenden Möglichkeit der Verelendung nicht verschont bleiben wird, sodass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu seinen Gunsten auszugehen ist. Hierbei ist zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes gegenwärtig betreffend Bulgarien lediglich in Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu verneinen ist; etwa für den Fall dass der Betroffene vor Ort auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.18Vgl. zur einzelfallbezogenen Feststellung der Unterstützung durch Familienangehörige in Bulgarien: OVG des Saarlandes, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 – 2 A 784/17–.Vgl. zur einzelfallbezogenen Feststellung der Unterstützung durch Familienangehörige in Bulgarien: OVG des Saarlandes, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2018 – 2 A 784/17–. So liegt der Fall hier nicht. Der Antragsteller verfügt jedenfalls gegenwärtig in Bulgarien über keine ausreichende Anlaufstelle, durch die eine angemessene Unterstützung vor Ort gewährleistet wäre. Zudem muss sich der Antragsteller seitens des Bundesamtes nicht darauf verweisen lassen, dass ihm sein in Deutschland lebender Bruder, dem in der Bundesrepublik Deutschland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, finanziell unterstützen könne; insoweit gibt es bereits keine belastbaren Tatsachen für die Annahme, dass der Bruder des Antragstellers tatsächlich über ausreichende Mittel verfügt. Überdies entfällt die Möglichkeit einer Verelendung im Fall des Antragstellers nicht allein dadurch, dass es ihm vor rund drei Jahren nach einer gewissen Aufenthaltsdauer gelungen war, in Bulgarien eine Arbeitsstelle als Koch zu finden; die Beschäftigungsmöglichkeit des Antragstellers in der Vergangenheit lässt keinen Rückschluss auf seine aktuelle Situation zu. Vielmehr gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zeitnah wiederum eine Beschäftigung, die ihm die Sicherung des Existenzminimums ermöglichen könnte, finden wird. Mit Blick auf die wahrscheinliche Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 3 EMRK und dem gleichlautenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (EUGrCh) ist die Abschiebung wie auch der gegenwärtige Zustand als Verstoß gegen die subjektiven Rechte der Antragstellers zu werten und damit ausnahmsweise ein Folgenbeseitigungsanspruch zu bejahen. bb. Der danach bestehenden Pflicht der Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Wiedereinreise nach Deutschland zu ermöglichen, steht das Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ausnahmsweise nicht entgegen. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Erfolgt eine Abschiebung unter Missachtung eines Abschiebungshindernisses beziehungsweise – wie vorliegend – entgegen eines Anspruchs auf Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG und erweist sich daher als rechtswidrig, kann sich die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht entfalten.19Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 20 ff., juris (m.w.N.).Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.07.2018 – 8 L 1315/18 –, Rn. 20 ff., juris (m.w.N.). Im Übrigen obliegt es der Antragsgegnerin, die das Einreiseverbot ausgesprochen hat, – ggf. in Abstimmung mit der Ausländerbehörde – die Einreise des Antragstellers zu realisieren. 2. Im Fall des Antragstellers ist überdies ein Anordnungsgrund zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass sich in seinem Fall aktuell die Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung realisiert. Es ist dem Antragsteller nicht zumuten diesen Zustand bis zur Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache hinzunehmen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Da die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe.