Urteil
5 A 2869/17
VG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untere Naturschutzbehörde kann nachträglich auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG Betriebsbeschränkungen für eine bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage anordnen, wenn neue Erkenntnisse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für streng geschützte Arten begründen.
• Zur Beurteilung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) kommt es auf eine standort- und artenspezifische Prüfung an; ein Eingriff liegt vor, wenn das Risiko der Tötung sich signifikant erhöht.
• Ein zweijähriges Gondelmonitoring kann nach § 3 Abs.2 BNatSchG als Erfolgskontrolle und zur nachträglichen betriebsfreundlichen Optimierung der Abschaltzeiten angeordnet werden.
• Die Konzentrationswirkung des BImSchG (§ 13) schließt nicht aus, dass fachlich zuständige Behörden nach Genehmigung zur Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig werden.
Entscheidungsgründe
Nachträgliche Abschaltauflage und Gondelmonitoring wegen signifikant erhöhtem Fledermaus-Tötungsrisiko • Die Untere Naturschutzbehörde kann nachträglich auf Grundlage von § 3 Abs. 2 BNatSchG Betriebsbeschränkungen für eine bereits immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage anordnen, wenn neue Erkenntnisse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für streng geschützte Arten begründen. • Zur Beurteilung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) kommt es auf eine standort- und artenspezifische Prüfung an; ein Eingriff liegt vor, wenn das Risiko der Tötung sich signifikant erhöht. • Ein zweijähriges Gondelmonitoring kann nach § 3 Abs.2 BNatSchG als Erfolgskontrolle und zur nachträglichen betriebsfreundlichen Optimierung der Abschaltzeiten angeordnet werden. • Die Konzentrationswirkung des BImSchG (§ 13) schließt nicht aus, dass fachlich zuständige Behörden nach Genehmigung zur Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig werden. Die Klägerin betreibt seit 2012 eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage (Typ ENERCON E-53). Nach Voruntersuchungen 2010/2011 ergab ein späteres Gutachten (Erhebungen 2011–2012, Fertigstellung 2014) hohe Fledermausaktivitäten im Umfeld der Anlage. Die Untere Naturschutzbehörde erließ daraufhin (30.6.2016) eine Anordnung, die bei bestimmten Witterungsbedingungen zwischen 1. Juli und 31. Oktober nächtliche Abschaltungen unter Windgeschwindigkeit 10°C vorschreibt und ein zweijähriges Gondelmonitoring anordnet; für Zuwiderhandlung drohte sie ein Zwangsgeld an. Die Klägerin focht den Bescheid an und rügte insbesondere Eingriff in Bestandsschutz, fehlende Rechtsgrundlage für die Monitoring-Auflage und Unverhältnismäßigkeit. Das Gericht hatte zu prüfen, ob die Naturschutzbehörde hierzu befugt war und ob die Maßnahmen verhältnismäßig sind. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlage: Die Untere Naturschutzbehörde ist nach § 3 Abs.2 BNatSchG befugt, Maßnahmen zur Durchsetzung des artenschutzrechtlichen Tötungsverbots (§ 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG) zu treffen; die Konzentrationswirkung des BImSchG erstreckt sich nur auf die präventive Kontrolle, nach Erteilung der Genehmigung fällt die Vollzugskompetenz anderer Fachbehörden zurück. • Tatbestandsmäßigkeit des Tötungsverbots: Die betroffenen Fledermausarten sind besonders/streng geschützt; nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Verstoß vor, wenn das Tötungsrisiko durch die Anlage signifikant erhöht ist. Das neuere Gutachten weist für den Standort hohe Aktivitäten, Jagd- und Balzreviere sowie Herbstzug auf, sodass ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko zu bejahen ist. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behörde hat ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, Abwägung zwischen Artenschutzinteresse (europäischer Rang) und Betreiberinteressen vorgenommen und verhältnismäßige, anerkannte Abschaltparameter (Zeitraum, Windgeschwindigkeit, Temperatur, Niederschlag) gewählt; der Bestandsschutz der Genehmigung ist relativiert, wenn nachträglich relevante Gefahren auftreten. • Monitoring: Das Gondelmonitoring ist als Erfolgskontrolle und zur betriebsfreundlichen Optimierung der Abschaltzeiten rechtmäßig und durch § 3 Abs.2 BNatSchG gedeckt; hier dient es der Feinsteuerung vorhandener, bereits festgestellter Gefahren, nicht bloß der Sachverhaltserforschung. • Zwangsgeld: Die Androhung des Zwangsgeldes war nach einschlägigen Normen rechtmäßig und in der Höhe nicht offensichtlich unangemessen. • Beweisstand und Beweisantrag: Ein weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten war nicht erforderlich, da das vorhandene Gutachten das signifikant erhöhte Risiko belegte und nicht substantiiert bestritten wurde. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Abschaltauflage für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober nachts unter den konkret genannten Witterungsbedingungen sowie die Anordnung des zweijährigen Gondelmonitorings auf Grundlage von § 3 Abs.2 BNatSchG zur Durchsetzung des Tötungsverbots des § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG. Die Untere Naturschutzbehörde durfte tätig werden, weil nachträglich relevante naturschutzfachliche Erkenntnisse (hohe Fledermausaktivitäten, Jagd- und Balzreviere, Totfund) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko begründeten; die Maßnahmen sind verhältnismäßig und dienen der Abwehr des Rechtsverstoßes sowie der Erfolgskontrolle. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.