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Beschluss

7 B 2198/18

VG OLDENBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen das Zeigen der Symbole von PYD, YPG und YPJ ist im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtmäßig. • Die Behörde konnte zur Verhinderung möglicher Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG die Versammlungseinschränkung hinreichend begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Versammlungsanmelder, weil das Nichtzeigen der Symbole ein geringer, zumutbarer Nachteil ist.
Entscheidungsgründe
Sofortvollziehung gegen Zeigen von PYD/YPG/YPJ-Symbolen voraussichtlich rechtmäßig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen das Zeigen der Symbole von PYD, YPG und YPJ ist im vorläufigen Rechtsschutz voraussichtlich rechtmäßig. • Die Behörde konnte zur Verhinderung möglicher Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG die Versammlungseinschränkung hinreichend begründen (§ 80 Abs. 3 VwGO). • Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Versammlungsanmelder, weil das Nichtzeigen der Symbole ein geringer, zumutbarer Nachteil ist. Der Antragsteller hatte für den 9. Juni 2018 eine Demonstration mit dem Thema ‚Freiheit für Afrin‘ angemeldet. Die Antragsgegnerin untersagte in einem Bescheid vom 11. Mai 2018 das Zeigen von Symbolen der Organisationen PYD, YPG und YPJ und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO. Das Gericht prüfte den Antrag unter Bezugnahme auf eine frühere, ähnlich gelagerte Verfahrenlage zu einer Demonstration im März 2018. Die Behörde hatte ergänzend die Verhinderung möglicher Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG als Anlass für die Beschränkung benannt. Polizeiliche Erkenntnisse über wiederholtes Zeigen verbotsrelevanter Symbole und Parolen stützten die Annahme eines Kontextes zur verbotenen PKK. Der Antrag wurde abgelehnt, weil die Beschränkung voraussichtlich rechtmäßig und erforderlich erschien. • Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Das Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, weil die angefochtene Beschränkung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Formelle Anforderungen: Die Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO; sie ist hinreichend einzelfallbezogen und weist nunmehr ausdrücklich auf die Verhinderung möglicher Straftaten hin. • Rechtliche Grundlage: Nach § 8 Abs. 1 NVersG können Versammlungen unter freiem Himmel beschränkt werden, um unmittelbare Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren; insoweit sind Art. 8 GG und Art. 5 GG zu beachten. • Straftatbezug: Die Verwendung der streitigen Kennzeichen kann nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG als Werbung für einen verbotenen Ausländerverein zu werten sein; die PKK ist verboten, und das BMI sieht bei PYD/YPG/YPJ eine enge Verbindung zur PKK und entsprechende propagandistische Verwendung. • Tatbestandliche Feststellungen: Polizeiliche Berichte zu früheren Versammlungen belegen wiederholtes Zeigen von PKK-nahen Symbolen und das Rufen verbotener Parolen, sodass ein konkreter Gefährdungskontext vorliegt. • Interessenabwägung: Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt angesichts der Gefahr möglicher Straftaten und des nur geringen Eingriffs ins Versammlungsrecht; das Anliegen der Versammlung kann auch ohne die verbotenen Symbole vermittelt werden. • Vergleichende Rechtsprechung: Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung; die Kammer hält an ihrer bisherigen Bewertung fest. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beschränkung des Zeigens der Symbole von PYD, YPG und YPJ wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die sofortige Vollziehung formell ausreichend begründet ist und die angeordnete Beschränkung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil die Verwendung der Symbole im gegebenen Kontext als Werbung für die verbotene PKK gewertet werden kann und konkrete Tatsachen das Risiko verbotener Parolen und Straftaten stützen. In der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Verhinderung möglicher Straftaten gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der sofortigen Vollziehung; der Verzicht auf die Symbole stellt einen zumutbaren, geringen Nachteil dar. Der Antragsteller bleibt auf den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage verwiesen.