Urteil
1 K 46/21.MZ
VG Mainz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAINZ:2023:0126.1K46.21.MZ.00
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Leitsätze
1. Die kurdischen Organisationen PYD, YPG und YPJ unterlagen zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens im Oktober 2020 keinem Betätigungs- oder Vereinsverbot. Ihre streitgegenständlichen Fahnen unterfallen auch nicht deshalb dem (strafbewehrten) Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG, weil sie originär solche der PKK darstellen, solchen der PKK zum Verwechseln ähnlich wären oder von den streitgegenständlichen Organisationen im Wesentlichen in der gleichen Form verwendet würden. Ob die PKK diese (formal fremden) Kennzeichen allgemein usurpiert hat, kann offenbleiben, zumindest folgte daraus im hiesigen Fall keine unzulässige Verwendung.(Rn.57)
2. Für die Frage, ob Fahnen der kurdischen Organisationen PYD, YPJ und YPG als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, ist (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (hier im Ergebnis verneint).(Rn.68)
3. Jedenfalls für Gefährderansprachen, die wie hier eine mit einem Verwaltungsakt vergleichbare Eingriffsqualität für den Adressaten entfalten und bei denen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Verhaltenssteuerung (hier: auf das Zeigen von Fahnen der kurdischen Organisationen PYD, YPJ und YPG bei einer Versammlung zu verzichten) intendiert und absehbar ist, muss die mitgeteilte rechtliche Würdigung wie auch bei einer entsprechenden Regelung zutreffend und nicht nur vertretbar sein. Ebenso darf die in der Gefährderansprache getroffene Aussage (hier: über die Zulässigkeit des Zeigens der o.g. Fahnen) nicht außerhalb des gebotenen Rahmens in unzulässiger Weise (sinnverändernd) verkürzt worden sein.(Rn.79)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Versammlung am 31. Oktober 2020 bezüglich der Fahnen der nordsyrischen Organisationen PYD, YPJ und YPG rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die kurdischen Organisationen PYD, YPG und YPJ unterlagen zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens im Oktober 2020 keinem Betätigungs- oder Vereinsverbot. Ihre streitgegenständlichen Fahnen unterfallen auch nicht deshalb dem (strafbewehrten) Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG, weil sie originär solche der PKK darstellen, solchen der PKK zum Verwechseln ähnlich wären oder von den streitgegenständlichen Organisationen im Wesentlichen in der gleichen Form verwendet würden. Ob die PKK diese (formal fremden) Kennzeichen allgemein usurpiert hat, kann offenbleiben, zumindest folgte daraus im hiesigen Fall keine unzulässige Verwendung.(Rn.57) 2. Für die Frage, ob Fahnen der kurdischen Organisationen PYD, YPJ und YPG als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, ist (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (hier im Ergebnis verneint).(Rn.68) 3. Jedenfalls für Gefährderansprachen, die wie hier eine mit einem Verwaltungsakt vergleichbare Eingriffsqualität für den Adressaten entfalten und bei denen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Verhaltenssteuerung (hier: auf das Zeigen von Fahnen der kurdischen Organisationen PYD, YPJ und YPG bei einer Versammlung zu verzichten) intendiert und absehbar ist, muss die mitgeteilte rechtliche Würdigung wie auch bei einer entsprechenden Regelung zutreffend und nicht nur vertretbar sein. Ebenso darf die in der Gefährderansprache getroffene Aussage (hier: über die Zulässigkeit des Zeigens der o.g. Fahnen) nicht außerhalb des gebotenen Rahmens in unzulässiger Weise (sinnverändernd) verkürzt worden sein.(Rn.79) Es wird festgestellt, dass die Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Versammlung am 31. Oktober 2020 bezüglich der Fahnen der nordsyrischen Organisationen PYD, YPJ und YPG rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat Erfolg, da sie zulässig und begründet ist. I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. 1. Die Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die von der Klägerin angegriffenen Maßnahmen des Beklagten stellen mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Eine Maßnahme hat Regelungscharakter, wenn sie nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 – 8 C 5/15 –, NVwZ 2017, 326, Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 3/11 –, NVwZ-RR 2012, 529, Rn. 24 m.w.N.; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 71) darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, NVwZ 2010, 133, Rn. 15). Das ist zunächst dann anzunehmen, wenn Rechte des Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden – sog. gestaltender oder befehlender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, a.a.O.). Ein Regelungscharakter liegt aber auch dann vor, wenn Rechte mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden – sog. feststellender Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Vielmehr beschränkten sich die entsprechenden Mitteilungen der jeweiligen Polizeibeamten gegenüber der Klägerin auf die Bezugnahme auf ein (vermeintlich) bestehendes gesetzliches Verbot aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG und den daraus folgenden Konsequenzen in Gestalt des Einschreitens der Polizei im Falle einer Verwendung der Fahnen bei der Versammlung am 31. Oktober 2020. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Schilderungen im Einsatzbericht (Bl. 1 f. d. VA) und dem Umstand, dass eine Strafbarkeit bzw. das gesetzliche Verbot ohne (ausdrückliche) Bezugnahme auf den konkreten Verwendungszusammenhang kommuniziert wurde und eine Auflage in Form eines Verwaltungsaktes bei objektiver Betrachtung nicht (zwingend) notwendig erscheinen musste (dazu näher unten). Zwar kann der Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verhaltens faktisch einer „Untersagung“ gleichkommen oder als solche seitens des Bürgers (subjektiv) empfunden werden, jedoch folgt daraus nicht zwingend ein darüberhinausgehender verbindlicher Regelungsgehalt der behördlichen Äußerung. Mithin wurde dadurch bei objektiver Würdigung keine eigenständige Rechtsfolge gesetzt; es handelt sich damit lediglich um eine sog. Gefährderansprache (vgl. dazu etwa OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 24). Hierbei erweist sich auch der Vortrag der Klägerin nicht als stringent. So heißt es einerseits, dass der Polizeibeamte ihr „untersagte“, die Fahnen zu zeigen bzw. sie bezeichnet dies als „Verbotsverfügung“ (S. 2 f. der Klageschrift); andererseits führt sie im Schriftsatz vom 30. März 2021 (S. 1) aus, ihr sei mitgeteilt worden, dass die Fahnen „nicht gezeigt werden dürfen“. Letzteres erweist sich in Verbindung mit den aktenkundigen Vorgängen und den übrigen Gesamtumständen zur Überzeugung der Kammer als zutreffend. In Anbetracht der im Einzelfall möglichen Unterschiede bezüglich der Vollstreckung und ggf. auch der Strafbewehrung, die hier indes nicht wesentlich sind (siehe unten), ist zudem allgemein bei belastenden Maßnahmen im Zweifel keine Regelungswirkung anzunehmen. Im Übrigen dürfte die Annahme einer Gefährderansprache auch der im Hinblick auf die insoweit grundsätzlich vorrangige Zuständigkeit der Versammlungsbehörde zurückhaltenden Verwaltungspraxis des Beklagten in Bezug auf Versammlungen entsprechen. Da die Versammlung durchgeführt wurde und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beendet war, handelt es sich nunmehr um ein vergangenes Rechtsverhältnis. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings anerkannt, dass auch vergangene Rechtsverhältnisse zulässiger Gegenstand der Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sein können (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris, Rn 16; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 43 Rn. 18). Dabei stellt sich allerdings – wie auch im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO – die Frage des Feststellungsinteresses „mit besonderer Schärfe“ (vgl. Happ, in: Eyermann, a.a.O.; hierzu unter Ziffer 3.). 2. Die Klägerin ist als Anmelderin und Veranstalterin der Versammlung analog § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Eine Verletzung in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG erscheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Demgegenüber scheidet eine Berufung der Klägerin als türkische Staatsangehörige auf das „Deutschengrundrecht“ der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG von vornherein aus. Anstelle der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG kann sich die Klägerin auf Art. 11 Abs. 1 EMRK berufen. Danach hat jede Person unter anderem das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln (näher zum sachlichen Schutzumfang: Arndt/Engels/von Oettingen, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten: EMRK, 3. Auflage 2022, Art. 11, Rn. 6-8). Die in der EMRK verbürgten Rechte haben zwar keinen Verfassungsrang, sondern stellen als völkerrechtliche Regelungen „einfaches“ Bundesrecht dar (vgl. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG). Allerdings sind das Grundgesetz und damit auch die darin enthaltenen Grundrechte – so etwa auch Art. 2 Abs. 1 GG – generell völkerrechts- bzw. konventionsfreundlich dergestalt zu interpretieren, dass die Menschenrechte der EMRK jedenfalls als „Auslegungshilfe“ herangezogen werden können (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2333/08 u.a. –, juris, Rn. 91 ff.; im Überblick: Grabenwarter/Pabel, in: Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage 2021, § 3, Rn. 8 ff.). Mithin können die Wertungen der EMRK auch in Art. 2 Abs. 1 GG als Auffanggrundrecht – in gewissen Grenzen – hineingelesen werden. Auf die Anwendbarkeit des Versammlungsgesetzes hat die Staatsangehörigkeit der Klägerin indes keinen Einfluss (vgl. § 1 Abs. 1 VersG: „Jedermann …“). Im Übrigen ist für die Klägerin der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG) eröffnet, da der Hinweis auf das Verbot des Kundgebungsmittels nicht nur die Modalität einer (beabsichtigten) Meinungsäußerung, sondern (auch) deren Inhalt betraf (vgl. zu dem Verhältnis zur Versammlungsfreiheit: BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004 – 1 BvQ 19/04 –, juris, Rn. 19 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2019 – 15 B 1406/19 –, juris, Rn. 12). Eine einschränkende Verfügung im Vorfeld der Versammlung – analog dazu eine äquivalente Äußerung ohne Regelungscharakter gegenüber der Veranstalterin/Anmelderin – betrifft deutsche Staatsangehörige als Versammlungsteilnehmer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG, sodass insoweit etwa die Konstruktion einer Prozessstandschaft von vornherein ins Leere ginge. Denn das Teilnahmerecht besteht für die Versammlung nur in der vorhandenen Form (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 – 3 K 5923/18 –, juris, Rn. 36; VG Halle, Urteil vom 5. Februar 2019 – 3 A 320/17 –, juris, Rn. 25; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, Einleitung, Rn. 115; siehe zur Prozessstandschaft auch: VG Aachen, Urteil vom 14. Januar 2009 – 6 K 374/08 –, juris, Rn. 161). Anders kann die Lage indes sein, wenn Teilnehmer selbst unmittelbare Adressaten einer Verfügung oder einer sonstigen Äußerung sind. Dies ist hier aber nicht ersichtlich; vielmehr beschränkte sich das polizeiliche Vorgehen auf eine Ansprache gegenüber der Klägerin als Veranstalterin/Anmelderin. Dass jedenfalls am Versammlungstag offenbar Dritte dabei anwesend waren, ändert nichts an der (inhaltlichen) Adressierung der Klägerin als Veranstalterin. Es liegt auch ein mittelbar-faktischer Eingriff in die vorgenannten Grundrechte der Klägerin vor. Die polizeilichen (Gefährder-)Ansprachen waren geeignet, auf die durch die o.g. Freiheitsrechte gewährleistete Willensentschließungsfreiheit der Klägerin dergestalt einzuwirken, dass die streitgegenständlichen Fahnen nicht gezeigt werden (vgl. dazu OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 27; siehe ferner Grünewald, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Auflage 2022, § 7, Rn. 7 ff.). Hierbei ist jedenfalls der konkrete Hinweis auf die Strafbarkeit des beabsichtigten Verhaltens in Verbindung mit der Ankündigung eines konkreten polizeilichen Einschreitens ausreichend. Mithin kommt die Ansprache durch den mit ihr bewirkten Abschreckungseffekt hier in ihrer Wirkungsweise einer formalen (imperativen) Auflage gleich (sog. funktionales Eingriffsäquivalent; vgl. dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 7. November 2015 – 2 BvQ 39/15 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 6/16 –, juris, Rn. 21). Insbesondere hat bereits der Hinweis auf die Strafbarkeit eines Verhaltens wegen der mit einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. der etwaigen Verurteilung einhergehenden negativen Folgen ein erhöhtes Abschreckungspotential. Durch die Gesamtumstände verblieb der Klägerin letztlich kein erheblicher Raum mehr für eine eigene Willensentschließung, da die Polizeibeamten des Beklagten ihr unmissverständlich zu verstehen gegeben haben, im Falle eines Zeigens der betreffenden Fahnen unmittelbar einzuschreiten. Insoweit ging die hier gegenständliche Äußerung etwa über eine bloße Ankündigung, die Klägerin „im Auge zu behalten“, wesentlich hinaus (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 5 A 2532/14 –, juris; VG Köln, Urteil vom 20. November 2014 – 20 K 2466/12 –, juris). Selbst wenn die einzelnen Äußerungen für sich genommen keine Eingriffsqualität erreichen sollten, so erhielten sie diese spätestens in ihrer Gesamtheit, da durch die mehrfache (zumindest sinngemäße) Wiederholung die Ernsthaftigkeit der behördlichen Ankündigung und der damit einhergehende Abschreckungseffekt gesteigert worden ist. Die Eingriffsintensität der Gefährderansprache ähnelt mithin – entgegen der Auffassung des Beklagten – im hiesigen Fall letztlich einer formalen versammlungsrechtlichen Auflage. Zwar ist für die Nichtbefolgung von solchen Auflagen ein gesonderter Straftatbestand in § 25 Nr. 2 VersG für den Leiter der Versammlung (Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen) und ein Ordnungswidrigkeitentatbestand für Teilnehmer in § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG (Geldbuße bis „tausend Deutsche Mark“) vorgesehen. Allerdings stand hier ebenso eine – sogar höhere – Strafandrohung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe) im Raum. Ebenso wäre ein polizeiliches Einschreiten unter Anwendung von Zwangsmitteln nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) potentiell – gerade bei der Verwirklichung von Straftatbeständen – auch ohne vorausgehenden (vollziehbaren) Verwaltungsakt grundsätzlich möglich gewesen. 3. Die Klägerin hat auch ein (besonderes) Feststellungsinteresse. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Dabei ist maßgeblich, dass die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 30. Januar 1990 – 1 A 36.86 –, juris, Rn. 19). Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 – 1 C 2/95 –, juris, Rn. 17). So ist ein besonderes Feststellungsinteresse grundsätzlich dann gegeben, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus anhaltende, abträgliche Wirkungen in die Gegenwart äußert (vgl. OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10642/16 –, juris, Rn. 28 m.w.N.). Dies wird bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse) und im Falle der Absicht des Klägers, nicht offensichtlich aussichtslose Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen (Präjudizinteresse), angenommen (vgl. Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 90). Unabhängig vom Fortbestehen anhaltender Wirkungen ist ferner der tiefgreifende Grundrechtseingriff bei sich typischerweise schnell erledigenden Maßnahmen als weiterer Grund für ein berechtigtes Interesse anerkannt (vgl. Möstl, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 43, Rn. 25; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 98 ff., jeweils m.w.N.). Vorliegend besteht jedenfalls eine hinreichende Wiederholungsgefahr. Diese setzt eine konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 26/15 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG des Saarlandes, Urteil vom 31. März 2022 – 2 C 182/20 –, juris, Rn. 26; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. März 2022 – 3 K 221/20 –, juris, Rn. 149; VG Mainz, Urteil vom 12. Mai 2022 – 1 K 177/21.MZ –, juris, Rn. 35). Dies ist hier der Fall, da die Klägerin weiterhin Versammlungen zu im Wesentlichen ähnlichen Themen unter Benutzung der streitgegenständlichen Kundgebungsmittel durchführen möchte. Ob darüber hinaus der Fall eines sich typischerweise schnell erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriffs vorliegt (vgl. dazu VG Mainz, Urteil vom 2. Juni 2022 – 1 K 348/20.MZ –, juris, Rn. 66 ff. unter Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 – 2 BvR 676/20 –, juris, Rn. 31; vom 6. Juli 2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris, Rn. 11; vom 4. Februar 2005 – 2 BvR 308/04 –, juris, Rn. 19 und vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 –, juris, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19 –, juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.), kann dahinstehen. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, wie sich insoweit der Umstand auswirkt, dass die Klägerin sich als türkische Staatsangehörige nicht auf Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann. 4. Abschließend fehlt – anders als der Beklagte meint – der Klägerin auch nicht deshalb das allgemeine Rechtsschutzinteresse, weil sie nicht um Eilrechtsschutz im Vorfeld der Versammlung nachgesucht hat. Dies folgt bereits daraus, dass dabei zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache möglicherweise zulässig gewesen wäre, allerdings wäre dies nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung erfolgt, die – insbesondere bei einer unklaren Tatsachengrundlage – durchaus zur Annahme offener Erfolgsaussichten und infolgedessen einer Interessenabwägung hätte führen können. Dem Interesse der Klägerin, die Maßnahmen des Beklagten in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen, steht das nicht entgegen. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Vorfeld gegenüber der Stadtverwaltung N eine Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beabsichtigte und dahingehend bereits am 27. Oktober 2020 ausdrücklich um eine verbindliche Einschätzung hinsichtlich der Fahnen bat. Zuletzt entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht dadurch, dass die Klägerin womöglich parallel eine Absprache mit der Versammlungsbehörde (Stadtverwaltung N) am Versammlungstag dahingehend getroffen hat, auf die Fahnen zu verzichten; schließlich liegt es angesichts der Gesamtumstände nahe, davon auszugehen, dass ein solch „konsensualer“ Verzicht gerade auf die Wirkung der Ansprache des Beklagten zurückzuführen war. Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es daher insoweit nicht. II. Die Klage ist auch begründet. Die streitgegenständlichen Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten bezüglich der Fahnenverwendung im Rahmen der Versammlung am 31. Oktober 2020 sind rechtswidrig gewesen. 1. Als Ermächtigungsgrundlage kam allein die polizeiliche Generalklausel aus § 9 Abs. 1 POG i.V.m. § 15 Abs. 1 VersG – unter Berücksichtigung der versammlungsrechtlichen Besonderheiten – in Betracht (vgl. zur Ermächtigungsgrundlage für Gefährderansprachen: VGH BW, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 1 S 2526/16 –, juris, Rn. 40; OVG Nds., Urteil vom 22. September 2005 – 11 LC 51/04 –, juris, Rn. 36). Es handelt sich bei der hier gegenständlichen Gefährderansprache, die im Vorfeld gegenüber der Veranstalterin hinsichtlich der gesamten Versammlung ausgesprochen worden ist, mangels Regelungscharakter nicht um eine „Auflage“ im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG verweist insofern mit der Wendung, dass die zuständige Behörde die Versammlung von „bestimmten Auflagen“ abhängig machen kann, auf den Katalog der dieser Behörde zur Abwehr unmittelbarer Gefahren zustehenden – auch landesrechtlichen – Befugnisse und lässt deren Anwendung als Mittel zur Abwehr unmittelbarer Gefahren im Sinne von § 15 VersG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1981 – I C 88.77 –, juris, Rn. 37; a.A. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 33 ff.). Im Hinblick darauf, dass es sich hier zwar nicht um einen polizeilichen Grundrechtseingriff im klassischen Sinne handelt, aber eine im Wesentlichen ähnliche Eingriffsintensität vorliegt (s.o.), kommt eine Absenkung der Gefahrenschwelle nicht in Betracht. Gleichzeitig gelten für die Gefährderansprache ebenso die allgemeinen Grundsätze für staatliches Informationshandeln. 2. Die Gefährderansprache ist formell rechtmäßig erfolgt; insbesondere war das Polizeipräsidium N sachlich zuständig. Die Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 VersG erlässt die „zuständige Behörde“, die im Versammlungsgesetz selbst nicht näher bestimmt wird (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 331). Mithin ist insoweit auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei zurückzugreifen. Danach gilt, dass die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz grundsätzlich – außer in großen kreisangehörigen Städten – der Kreisordnungsbehörde (hier Stadtverwaltung N) zugewiesen sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 103 Abs. 1 Nr. 2, § 104 Abs. 2 Nr. 2, § 105 Abs. 1 POG i.V.m. § 2 Nr. 9 der Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden). Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Polizei in den landesrechtlich ausdrücklich zugewiesenen Zuständigkeitsbereichen (vgl. etwa § 1 Abs. 8 POG) auch in Bezug auf Versammlungen tätig wird. Dies ist insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Versammlungsgesetz selbst an anderen Stellen ausdrücklich der Polizei Aufgaben zuweist (z.B. § 18 Abs. 3 VersG); eine (stringente) Systematik ist insoweit jedenfalls nicht zu erkennen (vgl. Kniesel/Poscher, a.a.O.). Es spricht einiges dafür, dass sich die Polizei vorliegend zur Begründung ihrer sachlichen Zuständigkeit auf § 1 Abs. 8 POG stützen konnte. Danach wird die Polizei tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Dies war hier – wie sich aus der entsprechenden Anfrage der Stadt N als Versammlungsbehörde bei dem Beklagten vom 28. Oktober 2020 (7:22 Uhr) ergibt – im Hinblick auf die abschließende Bewertung der Strafbarkeit der Fahnen und dem kurzfristig anstehenden Versammlungstermin jedenfalls nicht auszuschließen. Die Stadtverwaltung hat sich, ohne dass dies willkürlich erschiene, offenbar als nicht in der Lage gesehen, die strafrechtliche Einordnung der hier streitgegenständlichen Fahnen als Kundgebungsmittel abschließend zu beurteilen und insoweit auf die bei der Polizei vorhandene Expertise abgestellt, zumal die Gefährderansprache in ihrer konkreten Form (Ankündigung des Einschreitens während der Versammlung) denknotwendig nur durch die die Versammlung letztlich begleitende Polizei erfolgen konnte. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn die Maßnahme diente – jedenfalls aus Sicht des Beklagten – (auch) der vorbeugenden Verhinderung von Straftaten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG, sodass eine sachliche Zuständigkeit zumindest aus § 1 Abs. 1 Satz 3 POG abzuleiten war. 3. Die streitgegenständlichen Gefährderansprachen sind materiell rechtswidrig gewesen. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung lag hier nicht vor (hierzu a)). Unabhängig davon sind die Gefährderansprachen des Beklagten als ermessensfehlerhaft einzuordnen (hierzu b)). a) Es fehlte bereits tatbestandlich an einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§ 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 POG). Hier liegen zunächst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Gefahrenlage, die nach Ansicht der erkennenden Kammer (nicht nur für eine Auflage, sondern auch) für die hier erfolgte, mit Eingriffscharakter auf die Willensentschließungsfreiheit der Klägerin einwirkende Gefährderansprache erforderlich wäre, vollständig ohne Würdigung des konkreten Verwendungskontextes angenommen werden konnte. Ferner lagen die entsprechenden Voraussetzungen auch im konkreten Einzelfall nicht vor. Eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit setzt eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 – 1 BvR 2311/94 –, juris, Rn. 27). Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus (hierzu eingehend: Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15, Rn. 61). Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 11 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage bzw. – wie hier – sonstige Beeinträchtigungen der Versammlung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 1 BvR 2794/10 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2017 – 15 B 1371/17 –, juris, Rn. 7 jeweils m.w.N.). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter insbesondere durch Strafgesetze und auch durch Ordnungswidrigkeitentatbestände gesichert sind. Die Verbotstatbestände des Vereinsgesetzes gegen eine Betätigung für einen verbotenen oder einen mit Betätigungsverbot belegten Verein unterfallen dem Schutzbereich der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 1 A 144/05 –, juris, Rn. 21). Zu diesen Vorschriften gehört vor allem § 9 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, wonach Kennzeichen eines verbotenen Vereins öffentlich, insbesondere in einer Versammlung, nicht verwendet werden dürfen (vgl. zur Anwendung auch bei Betätigungsverboten nach § 18 Satz 2 VereinsG: Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 VereinsG, Rn. 17); dies erstreckt sich auf Kennzeichen, die denen des verbotenen Vereins zum Verwechseln ähnlich sind (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG) oder im Wesentlichen in der gleichen Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden verwendet werden (§ 9 Abs. 3 VereinsG). § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG stellt die Verwendung von Kennzeichen u.a. eines mit Betätigungsverbot belegten Vereins in einer Versammlung unter Strafe; hierbei gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3 entsprechend (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG). Das Zeigen der streitgegenständlichen Fahnen bei der Versammlung vom 31. Oktober 2020 stellte vor diesem Hintergrund zunächst nicht deshalb einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit dar, weil die PYD, YPG und YPJ selbst als verbotene Organisationen zu betrachten wären (aa). Deren Kennzeichen unterfielen auch anderweitig keinem (strafbewehrten) Verwendungsverbot im konkreten Einzelfall (bb). aa) Die PKK – die Arbeiterpartei Kurdistans – wurde in Deutschland durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 22. November 1993 (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 26. November 1993) mit einem Betätigungsverbot nach § 18 Satz 2 VereinsG belegt. Dabei wurde auch ausdrücklich das Verwenden von Kennzeichen der PKK verboten. Dieses Verbot ist bestandskräftig. Eine Erstreckung des Betätigungsverbots der PKK auf PYD, YPG und YPJ über § 3 Abs. 3 VereinsG als deren Teilorganisationen kommt nicht in Betracht (siehe dazu auch BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 20). Danach erstreckt sich ein Verbot, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Auf nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit erstreckt sich das Verbot allerdings nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Selbst wenn es sich hier also bei der PYD, YPG und YPJ um Teilorganisationen der PKK handeln sollte (so OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 – 2 LC 334/20 –, juris, Rn. 68 ff.), wären diese jedenfalls nicht als Landes-, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände der PKK, sondern als „nichtgebietliche“ Teilorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG einzuordnen (vgl. dazu Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG, Rn. 205 ff.). Da diese Organisationen wiederum nicht ausdrücklich in der Verbotsverfügung bezüglich der PKK bezeichnet sind, bleibt es dabei, dass sie selbst nicht verboten sind. Auch handelt es sich bei der PYD, YPG und YPJ nicht um Ersatzorganisationen im Sinne des § 9 Abs. 4 VereinsG. Denn es mangelt bereits an einer Verfügung im Sinne des § 8 Abs. 2 VereinsG. Es ist ebenso nicht ersichtlich, dass PYD, YPG und YPJ mit der PKK identisch sind und letztere sich lediglich umbenannt hätte (vgl. insgesamt BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 21 ff.). Hieran vermögen auch die Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. Januar 2018 und vom 2. März 2017 (Az. ÖS II 2 - 53005/5#1) nichts zu ändern. Denn in den Rundschreiben, bei denen es sich um eine das Gericht nicht bindende verwaltungsinterne Anweisung handelt, kann das allein für die PKK bestandskräftig festgelegte Vereinsverbot schon von vornherein nicht erweitert werden (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 10 [ausdrücklich für Fahnen der PYD, YPG und YPJ]). Dieses Verständnis folgt auch aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur „Ausweitung des Betätigungsverbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK auf weitere Organisationssymbole“ vom 21. April 2017 (BT-Drs. 18/12025, S. 11), die sich mit dem Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 auseinandersetzt und in der es heißt, dass die Fahnen der YPG und YPJ in Syrien nicht schlechthin verboten seien, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bediene (siehe dazu auch BT-Drs. 19/25644, S. 2 f. [allerdings unter Hinweis darauf, dass die PKK „nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden des Bundes, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen,“ auf die Kennzeichen der PYD und YPG ausweiche]). bb) Die streitgegenständlichen Fahnen der PYD, YPG und YPJ unterfallen auch nicht deshalb dem (strafbewehrten) Kennzeichenverbot des § 9 Abs. 1 bis 3 VereinsG i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 VereinsG, weil sie originär solche der PKK darstellen, solchen der PKK zum Verwechseln ähnlich wären oder von den streitgegenständlichen Organisationen im Wesentlichen in der gleichen Form verwendet würden. Ob die PKK diese (formal fremden) Kennzeichen allgemein usurpiert hat kann offenbleiben, zumindest folgte daraus im hiesigen Fall keine unzulässige Verwendung. Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG sind Organisationsmittel – insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) –, die durch ihren Symbolwert auf den Vereinszweck hinweisen, den Zusammenhalt der Mitglieder stärken und die Vereinigung von anderen Organisationen unterscheiden (vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 243. EL August 2022, § 9 VereinsG, Rn. 3). Dazu zählen insbesondere Symbole oder Erkennungszeichen, deren sich die erfassten Organisationen bedienen oder bedient haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele hinzuweisen (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 VereinsG, Rn. 5 m.w.N.). Ein Symbol oder Erkennungszeichen erfüllt den Begriff des Kennzeichens, wenn es von der Organisation propagandistisch für die Werbung für ihre Ziele eingesetzt und mit ihr identifiziert wird. Das wird in der Regel aufgrund einer häufigeren Verwendung und durch einen eindeutigen sachlichen oder personellen Bezug auf die Organisation eintreten (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 1 A 144/05 –, juris, Rn. 22). Ein Kennzeichen ist dadurch geprägt, dass es allgemein und losgelöst von einem einzelnen konkreten Kommunikationszusammenhang als allgemeines Symbol für eine Organisation erkannt und wiedererkannt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; siehe auch zum Streitstand: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 32 ff.). Auf das Unterbinden dieser Wiedererkennung und damit des Auftretens der Organisation in der Öffentlichkeit zielen die Verbotsnormen des Vereinsgesetzes. Ob ein Kennzeichen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, hängt von dessen allgemeiner Kenntlichkeit und Zuordnung zu der Vereinigung ab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O.; OVG Bremen, a.a.O.; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 – M 13 S 18.743 –, juris, Rn. 24). Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Begründung einer (usurpierten) Kennzeicheneigenschaft aus, dass sich die (verbotene) Vereinigung ein bestimmtes (fremdes) Symbol durch einen Autorisierungsakt – sei es durch formale Widmung, sei es durch schlichte (ggf. langdauernde) Übung – zu eigen gemacht hat, sodass dieses Symbol zumindest auch als Zeichen der verbotenen Organisation erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder in gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. Ein Kennzeichen muss vielmehr in seinem auf den verbotenen Verein hinweisenden Symbolgehalt aus sich heraus verständlich sein (vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 13; Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 3 StR 164/08 –, juris, Rn. 19, Beschluss vom 7. Oktober 1998 – 3 StR 370-98 –, juris, Rn. 3 [„nach allgemeiner Anschauung“]; BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 42; siehe auch zu einem Abbild Öcalans etwa: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 – 1 S 2284/20 –, juris, Rn. 62 [Maßstab ist der durchschnittliche Betrachter]). In Anbetracht der Tatsache, dass damit faktisch die Benutzung des betreffenden Kennzeichens durch eine nicht verbotene Vereinigung jedenfalls potentiell – strafbewehrt – untersagt wird (siehe dazu BT-Drs. 14/7368, S. 49 unter Verweis auf die Sozialbindung des Eigentums), sind – sofern diese Rechtsprechung nicht generell abzulehnen ist – zumindest strenge Anforderungen an die Annahme einer Usurpation zu stellen. Schließlich gebietet jedenfalls das insoweit betroffene Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG) einen solchen Maßstab (vgl. zur Grundrechtsbetroffenheit: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. Juli 2020 – 1 BvR 2067/17 –, juris, Rn. 27 ff. [offengelassen, ob ein Kennzeichenverbot an der Vereinigungs- und/oder Meinungsfreiheit zu messen ist]; speziell zum Grundrechtsschutz bezüglich „Ausländervereine“: BayOblG, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). (1) Bei den streitgegenständlichen Fahnen handelt es sich zunächst nicht um originäre Kennzeichen der PKK im oben genannten Sinne. Von einer die Kennzeicheneigenschaft allgemein begründenden Usurpation durch die PKK dürfte – was aber letztlich offenbleiben kann – ebenso nicht auszugehen sein. Hierbei gehen die Feststellungen des Beklagten, die dieser im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, nicht über bloße – wenn auch teilweise nicht unerhebliche – Vermutungen und Verdachtsmomente hinaus. Gesicherte tatsächliche Anhaltspunkte, welche die im Hinblick auf Versammlungen wesentlich erhöhten Anforderungen an die Gefahrenprognose erfüllen, dürften darin indes (noch) nicht liegen (vgl. in Bezug auf strafrechtliche Verurteilung: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 44 ff.). Allein der pauschale Hinweis des Beklagten auf die Einschätzung des BMI, die auf einer Auswertung des PKK-Versammlungsgeschehens in Deutschland fußen soll (vgl. Rundschreiben des BMI vom 29. Januar 2018; BT-Drs. 19/25644, S. 3), dürfte nicht ausreichend sein. Insgesamt sind damit zwar gewisse Verbindungen zwischen der PKK und insbesondere der PYD nicht von der Hand zu weisen (siehe dazu ausführlich etwa: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 – 2 LC 334/20 –, juris, Rn. 68 ff.). Allerdings obläge es insoweit zuvörderst dem zuständigen Bundesministerium, die entsprechende Verbotsverfügung unter entsprechender Ausübung von – ggf. politischem (str.; offengelassen: BVerwG, Urteil vom 5. August 2009 – 6 A 3/08 –, NVwZ 2010, 446, Rn. 87) – Ermessen auf ebendiese (Teil-)Organisationen zu erstrecken (vgl. dazu Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 3 VereinsG, Rn. 169 ff.). Die bloße Nennung in einem Rundschreiben reicht aus Gründen der Rechtssicherheit nicht aus (siehe zu diesem Aspekt: BVerwG, Urteil vom 5. August 2009, a.a.O., Rn. 87). Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, die Annahme einer Usurpation auf eindeutige oder jedenfalls evidente Fälle zu beschränken; eine solche Konstellation dürfte hier schon in Anbetracht der unterschiedlichen Würdigung in der Rechtsprechung nicht gegeben sein. Selbst wenn eine allgemeine Usurpation der streitgegenständlichen Fahnen durch die PKK und mithin verbotene Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG generell anzunehmen wären, scheidet auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 (– 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 22) – unter einschränkender Auslegung des Merkmals des „Verwendens“ (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG) – ein objektiv tatbestandliches Verhalten jedenfalls dann aus, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang der konkreten Benutzung des Kennzeichens „eindeutig“ ergibt, dass diese im Einzelfall dem Schutzzweck der Norm nicht zuwiderläuft (dem BGH folgend etwa: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 43). Hierbei soll der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt anhand aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 22; im Einzelnen zu § 86a StGB: Anstötz, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 86a, Rn. 20 ff.). Obwohl dieser Rechtsprechung insoweit zu folgen ist, als dass es für die Frage der zulässigen Verwendung auf den konkreten Einzelfall ankommt, ist die allgemeine Beschränkung auf „eindeutig“ dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufende Fälle vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit für den politischen Willensbildungsprozess (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233, 341/81 –, BeckRS 1985, 108894 [„Bedeutung eines grundlegenden und unentbehrlichen Funktionselementes“]; Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/57 –, NJW 1958, 257 [258]) bei der Bewertung von Kundgebungsmitteln nach Meinung der Kammer nicht sachgerecht. Vielmehr ist insoweit (spätestens hier) einzelfallbezogen jedenfalls bei – wie vorliegend bei Annahme einer Nutzung auch durch die PKK – potentiell mehrdeutigen Kennzeichen selbst nicht verbotener Organisationen ein großzügiger(er) Maßstab zugunsten einer zulässigen Verwendung anzulegen (vgl. zum Versammlungsrecht allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2008 – OVG 1 N 86.06 –, juris, Rn. 6; siehe auch die Rechtsprechung zu § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach die ausschließliche Unterstützung einzelner politischer, humanitärer oder sonstiger Ziele der PYD – auch bei Einordnung als Teilorganisation der PKK – in Wahrnehmung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nicht einbürgerungsschädlich sein soll: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 – 2 LC 334/20 –, juris, Rn. 78 m.w.N.; siehe zu § 9 Abs. 3 VereinsG ohne Bezugnahme auf den Begriff „eindeutig“: BT-Drs. 18/9758, S. 8). Als Orientierung kann im Übrigen § 9 Abs. 1 Satz 2 VereinsG unter Nennung einzelner konkreter, aber nicht abschließender „sozialadäquater“ Verwendungen dienen (siehe hierzu: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 – 1 S 2284/20 –, juris, Rn. 62; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2005 – 1 A 144/05 –, juris, Rn. 28). Die Umstände des konkreten Falls begründeten vor diesem Hintergrund kein Verwendungsverbot (dazu näher unter Ziffer (4)). (2) Bei den streitgegenständlichen Fahnen handelt es sich ferner nicht um verwechslungsfähige Kennzeichen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG (siehe zum Prüfungsmaßstab: VGH BW, Urteil vom 22. März 2022 – 1 S 2284/20 –, juris, Rn. 59 m.w.N.), denn sie weisen eine andere Gestaltung auf als die von der PKK selbst originär verwendeten Kennzeichen; diese zeigen in ihren verschiedenen Ausgestaltungen überwiegend einen gelb hinterlegten roten Stern vor rotem Hintergrund (https://de.wikipedia.org/wiki/Flaggen_Kurdischer_Organisationen). Zwar enthalten die hier relevanten Fahnen ebenso einen roten Stern, insbesondere in Anbetracht der jeweiligen textlichen Hinzufügung (YPJ, PYD und YPG) scheidet eine Verwechslungsgefahr indes aus. (3) Ebenso ist ein Kennzeichenverbot nach § 9 Abs. 3 VereinsG nicht gegeben. Danach gilt § 9 Abs. 1 VereinsG entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen Vereinen verwendet werden. Ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins wird insbesondere dann in im Wesentlichen gleicher Form verwendet, wenn bei ähnlichem äußeren Gesamterscheinungsbild das Kennzeichen des verbotenen Vereins oder Teile desselben mit einer anderen Orts- oder Regionalbezeichnung versehen wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Allgemeinheit vor der Verwendung von auf verfassungsfeindliche Bestrebungen hindeutenden Kennzeichen. Damit ist den betroffenen Vereinen nicht die Verwendung ihrer sämtlichen Kennzeichen untersagt, sondern nur solcher Kennzeichen, die denen des verbotenen Vereins im Wesentlichen gleichen (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 VereinsG, Rn. 36). Es sollen damit effektiv Kennzeichen verbotener Vereine aus der Öffentlichkeit „verbannt“ werden (vgl. BT-Drs. 18/9758, S. 7). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass die betreffenden Fahnen im Wesentlichen die gleiche Form verwenden wie die Kennzeichen der verbotenen PKK (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 9). Hierbei kann insbesondere nicht allein auf die gemeinsame Verwendung eines fünfzackigen roten Sterns abgestellt werden (vgl. BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 27 [zur Fahne der YPJ]), da dieser ein derart breites Bedeutungsspektrum abdecken kann (siehe dazu https://de.wikipedia.org/wiki/Roter_Stern) und daher so weit verbreitet sein dürfte (siehe dazu auch BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49 [z.B. Kreuz oder Halbmond]), dass er nicht notwendigerweise die Zugehörigkeit zur PKK ausdrückt. Im Übrigen wird eine Formengleichheit auch durch die Hinzufügung der jeweiligen Organisationskürzel ausgeschlossen; diese stellen – sofern überhaupt eine hinreichende Ähnlichkeit anzunehmen wäre – eine nicht nur eine untergeordnete Modifikation dar (anders bei Ortsbezeichnung oder Untergliederungsangabe; vgl. BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49). Ein wesentlich gleiches Erscheinungsbild ist damit insgesamt nicht erkennbar. (4) Zumindest im hier vorliegenden Einzelfall ist die Verwendung der Fahnen als Kundgebungsmittel nicht unzulässig gewesen. Für die Frage, ob die hier in Rede stehenden Fahnen als Symbole der PKK verwendet und dies im Rahmen einer Versammlung nach § 9 Abs. 1 VereinsG verboten bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbar sein kann, war seitens des Beklagten nach Maßgabe der obigen Ausführungen in jedem Fall – unabhängig von der allgemeinen Usurpation – (auch) auf den konkreten Kontext abzustellen (vgl. zur „Rojava-Fahne“: VG Mainz, Urteil vom 8. Oktober 2020 – 1 K 581/19.MZ –, S. 13 UA; ausdrücklich zu Fahnen der PYD, YPG und YPJ: VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 14 L 337/18 –, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 16. Februar 2018 – M 13 S 18.743 – juris, Rn. 30; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 18 Qs 3/18 –, juris, Rn. 30; anders VG Oldenburg, wonach Fahnen und Transparente u.a. der PYD wegen der engen Verbindung zur PKK bei allen Versammlungen mit spezifischen Anliegen der kurdischen Gemeinschaft auch als Symbole der PKK betrachtet werden, vgl. Beschlüsse vom 2. März 2018 – 7 B 1045/18 – und vom 1. Juni 2018 – 7 B 2198/18 –, juris, Rn. 17; die Frage der Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 10 CS 18.405 –, juris, Rn. 12; siehe zur Einordnung der PYD im Rahmen des Asyl- und Staatsangehörigkeitsrechts: OVG Bremen, Urteil vom 18. Mai 2022 – 2 LC 334/20 –, juris, Rn. 68 ff.; OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 2022 – 14 A 2105/18.A –, juris, Rn. 78 [„Schwesterpartei der terroristischen PKK“]). Im hiesigen Fall kam es dementsprechend darauf an, ob und inwieweit eine Nutzung der streitgegenständlichen Flaggen aus der ex-ante-Sicht eines gewissenhaften, besonnenen und sachkundigen Amtswalters im PKK-Kontext bzw. zur Identifikation mit deren Anliegen hinreichend wahrscheinlich war. Angesichts des Gesamtbildes der (anstehenden) Versammlung durften die Beamten des Beklagten aus ex-ante-Sicht nach den zur Zeit der Maßnahme erkennbaren Umständen nicht mit der hinreichenden Sicherheit auf einen Kontext der Verwendung der Fahnen zur verbotenen PKK schließen und dementsprechend vom Vorliegen der verbotenen Verwendung eines Kennzeichens und somit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen. Dabei ist insbesondere der jeweilige Versammlungszweck zu berücksichtigen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn. 11; LG München I, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 18 Qs 3/18 –, juris, Rn. 30). Die Person des Veranstalters, der zwar die Versammlung maßgeblich gestaltet (vgl. Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Kap. J, Rn. 212), aber der Veranstaltung im Übrigen allein durch seine Person regelmäßig (noch) nicht automatisch ein bestimmtes nach Außen sichtbares Gepräge gibt, kann nur eingeschränkt Anhaltspunkte liefern (siehe hierzu auch in Bezug auf eine strafrechtliche Beurteilung nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG: BayOblG, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 206 StRR 2713/19 –, juris, Rn. 59). Anlass der Versammlung war vorliegend der Internationale Kobanê-Tag anlässlich des Gedenkens an die Verteidigung gegen den IS. Zwar hat die Stadt Kobanê eine große symbolische Bedeutung für Kurden und auch PKK-Anhänger (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Schlacht_um_Koban%C3%AA). Jedoch stellte man alle kurdisch geprägten Versammlungen und damit auch Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit selbst unter einen Generalverdacht der PKK-Anhängerschaft, wenn man diese allein aufgrund eines kurdisch geprägten Kontextes heraus stets in PKK-Bezug setzen und aufgrund dessen einschränkende versammlungsrechtliche Maßnahmen rechtfertigte. Dies ließe sich mit den grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EMRK nicht vereinbaren. Im Vordergrund der Versammlung stand – ausweislich der Anmeldung – vielmehr die Erinnerung an die erfolgreiche Verteidigung gegen den IS und somit das Verhindern der dschihadistischen Expansion. Dass dieses Versammlungsthema erkennbar offensichtlich nur vorgeschoben gewesen wäre, war nicht erkennbar. Mithin stellt das Thema – ohne das Hinzutreten weiterer Umstände – jedenfalls nicht offensichtlich einen PKK-Bezug her. Dass der Versammlungsaufruf offenbar durch den kurdischen Europadachverband KCDK-E erfolgt und dieser unter anderem bei einer – wie der Beklagte vorträgt – PKK-nahen Nachrichtenagentur („ANF News“) publiziert worden sei, dürfte ebenso nicht zu einer hinreichenden Gefahrenlage geführt haben. Denn es ist schon nicht dargelegt, dass dies konkret auf ein Verhalten der Klägerin als Veranstalterin zurückgeht, zumal die Klägerin mit der Versammlungsbehörde kooperiert hat und um die verbindliche Klärung des Fahneneinsatzes ernsthaft bemüht war (vgl. dazu Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Auflage 2022, § 15, Rn. 69 m.w.N.). Auch konnte hier durch die Person der Klägerin als Anmelderin bzw. Veranstalterin kein hinreichender PKK-Bezug der Versammlung als solcher hergestellt werden, der dieser ein entsprechendes Gepräge gegeben hätte. Zwar wurden bei einer von ihr angemeldeten Versammlung am 8. Oktober 2020 Fahnen mit dem Abbild Abdullah Öcalans gezeigt, wobei sie selbst „Bijî serok Apo“ rief (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 8. Oktober 2020 – 1 K 581/19.MZ –, S. 3 UA), und sie organisierte – nach unbestrittenen Angaben des Beklagten – Veranstaltungen für gefallene PKK-Kämpferinnen und trat dort jedenfalls in einem Fall als Rednerin auf. Ferner waren die Kontakte zu dem zum maßgeblichen Zeitpunkt der Prognoseentscheidung noch nicht rechtskräftig verurteilten Gebietsleiter der PKK für N womöglich (noch) zu unbestimmt, um ihr bereits damals selbst eine PKK-Anhängerschaft anzulasten. Lediglich aufgrund persönlicher Verbindungen konnte zumindest nicht per se auf eine identische Gesinnung geschlossen werden. Auch war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt selbst nicht rechtskräftig verurteilt. Hierauf kam es aber auch nicht entscheidend an. Denn selbst wenn man ihr bereits damals eine PKK-Anhängerschaft hätte anlasten können, wofür insbesondere nach den Feststellungen im (rechtskräftigen) Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2020 (Az. 2 StE 6 OJs 23/18) jedenfalls gewisse Anhaltspunkte sprachen, würde auch dies hier nicht automatisch dazu führen, dass innerhalb einer von ihr angemeldeten Versammlung jegliche Kundgebungsmittel nordsyrischer Organisationen wie die streitgegenständlichen Fahnen allein deshalb stets mit Verweis auf einen PKK-Bezug untersagt gewesen wären (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2001 – 1 BvQ 49/01 –, NVwZ 2002, 713). Dies würde vielmehr voraussetzen, dass Verbindungen der Klägerin zur PKK dergestalt erkennbar gewesen wären, dass der o.g. PKK-Kontext aus der Sicht verständiger Teilnehmer bzw. Beobachter der Versammlung zu bejahen gewesen wäre. Diese Perspektive rechtfertigt sich aus dem Sinn und Zweck des Kennzeichenverbots, nämlich Symbole aus der Öffentlichkeit zu verbannen, die – in den Augen der Öffentlichkeit – den Eindruck erwecken, der nicht verbotene Verein stehe gleichermaßen für die strafbaren bzw. verfassungsfeindlichen Aktivitäten des verbotenen Vereins, sodass der Eindruck beim unbefangenen Betrachter besteht, die Versammlung unterstütze die PKK oder es handele sich gar um eine Versammlung der PKK (vgl. Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 9 VereinsG, Rn 1 f. unter Verweis auf BT-Drs. 14/7386 [neu], S. 49; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2018 – 1 VR 14.17 –, juris, Rn. 19 f.; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 2. März 2018 – 3 L 522/18.DA –, juris, Rn 11 [„eine das Bild der Versammlung prägende Bezugnahme auf die PKK“] und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Februar 2018 –14 L 337/18 –, juris, Rn. 12; LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – (502 KLs) 231 Js 2642/18 (18/18) –, juris, Rn. 29). Es soll der Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland gebe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung, verfassungsfeindliche Bestrebungen der durch das Kennzeichen symbolisierten Richtung zu dulden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 2009 – 2 BvR 2202/08 –, NJW 2009, 2805, Rn. 13). Nach Maßgabe dessen sind die zum Zeitpunkt der Versammlung am 31. Oktober 2020 beim unbefangenen Betrachter nicht ohne weiteres nach außen erkennbaren Verbindungen der Klägerin zur PKK nicht ausreichend gewesen, um der Versammlung eine prägende Bezugnahme auf die PKK zu verleihen. Schließlich beschränkten sich die – nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragenen – Annahmen des Beklagten im Wesentlichen auf polizei- bzw. justizinterne Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung, die einem unbefangenen Betrachter zum maßgeblichen Zeitpunkt weder bekannt noch zugänglich waren. Da die Klägerin als Anmelderin und Veranstalterin zwar Co-Vorsitzende eines kurdischen Vereins in N war, aber keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden oder ersichtlich sind, dass sie in der Öffentlichkeit als (prominente oder jedenfalls erkennbare) Repräsentantin der PKK wahrgenommen worden wäre, konnte sie – ungeachtet objektiv bestehender Anhaltspunkte bezüglich „konspirativer“ Tätigkeiten im PKK-Kontext – der Versammlung kein entsprechendes Gepräge geben (vgl. zur Wahrnehmung von Kennzeichen: BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 33/15 –, juris, Rn. 19 [„Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Betrachters“]). Ebenso reicht die bisherige Sympathiebekundung in vergangenen von der Klägerin angemeldeten/veranstalteten Versammlungen bzw. die dort ansonsten von Dritten erfolgte PKK-Solidarisierung nicht aus (ähnlich zur Beurteilung der Prägung einer konkreten Versammlung: LG Berlin, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – (502 KLs) 231 Js 2642/18 (18/18) –, juris, Rn. 19 ff.). Nach alledem konnte unter Würdigung der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Gesamtumstände nicht von einer unzulässigen Verwendung der Fahnen mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden. Davon abgesehen wären schon im Zeitpunkt der polizeilichen Maßnahmen bzw. in deren Vorfeld entsprechende Ermittlungen und eine Würdigung der Aspekte des Einzelfalls durch die handelnden Polizeibeamten des Beklagten notwendig gewesen; dies gilt ungeachtet der Frage, inwieweit die in der verwaltungs- und strafgerichtlichen Rechtsprechung angelegten Maßstäbe ggf. divergieren. b) Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen objektiv vorgelegen hätten, erfolgte die Gefährderansprache zumindest ermessensfehlerhaft. Hierbei besteht grundsätzlich sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen. Eine (ausnahmsweise) Ermessensreduzierung auf Null ist hier nicht anzunehmen. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Diese Vorschrift ist auf die Vornahme von Realakten im Rahmen von Feststellungsklagen analog anzuwenden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 114, Rn. 6). Hier ist sowohl eine Ermessensüberschreitung (hierzu aa)) als auch ein Ermessensfehlgebrauch gegeben (hierzu bb)). aa) Der Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten. Jedenfalls für Gefährderansprachen, die – wie hier – eine mit einem Verwaltungsakt vergleichbare Eingriffsqualität für den Adressaten entfalten und bei denen eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Verhaltenssteuerung (hier: auf das Zeigen der streitgegenständlichen Fahnen zu verzichten) intendiert und absehbar ist, muss die mitgeteilte rechtliche Würdigung – wie auch bei einer entsprechenden Regelung – (zur Überzeugung des Gerichts) zutreffend und nicht nur vertretbar sein (offengelassen für an die Allgemeinheit gerichtete (Produkt-)Warnungen: BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27/13 –, juris, Rn. 20; dazu im Einzelnen: Kalscheuer/Jacobsen, in: Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker, Handbuch Öffentlich-rechtliches Äußerungsrecht, 1. Auflage 2022, § 3, Rn. 32). Ebenso darf die in der Gefährderansprache getroffene Aussage nicht außerhalb des gebotenen Rahmens in unzulässiger Weise (sinnverändernd) verkürzt worden sein, was gerade im grundrechtssensiblen Bereich des Versammlungsrechts gilt. Dies ist letztlich ein Ausfluss des für hoheitliche Äußerungen allgemein geltenden Sachlichkeitsgebots (vgl. zur Herleitung: Kalscheuer/Jacobsen, a.a.O., Rn. 25 ff.), wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zur Grundrechtsbeeinträchtigung nicht unverhältnismäßig sein (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2003 – 15 B 2455/03 –, juris, Rn. 38). Die vorgenannten Anforderungen erfüllten die Gefährderansprachen im vorliegenden Fall nicht. Zwar ist der Wortlaut der betreffenden Äußerungen im Detail ungeklärt. Allerdings kann den schriftsätzlichen Schilderungen der Beteiligten übereinstimmend nicht entnommen werden, dass die Klägerin nach Maßgabe der obigen Ausführungen inhaltlich zutreffend auf die Strafbarkeit des Zeigens der Fahnen (nur) bei im Einzelfall bestehendem PKK-Kontext hingewiesen worden wäre. Dahingehend hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung zusätzlich vorgetragen, dass eine Unterrichtung der Klägerin über eine – vorgeblich (dazu unter bb)) – bereits zum damaligen Zeitpunkt (intern) erfolgte Einzelfallwürdigung, die auch die Person der Klägerin und deren PKK-Hintergrund eingeschlossen habe, aus ermittlungstaktischen Gründen bewusst nicht erfolgt sei. Auch dies spricht (neben den schriftsätzlichen Darstellungen der Beteiligten) dafür, dass bei der Gefährderansprache ein PKK-Kontext der konkreten Versammlung gegenüber der Klägerin nicht thematisiert wurde; ein solcher musste sich der Klägerin (ungeachtet dessen, dass sie um ihre eigenen Verbindungen zur PKK wusste) auch nicht aufdrängen. Dies führte letztlich – den obigen Vortrag des Beklagtenvertreters insoweit als wahr unterstellt – dazu, dass die Gefährderansprache den tatsächlichen Prüfungsumfang unzutreffend wiedergegeben hat. Ungeachtet der behaupteten (den konkreten PKK-Bezug der Versammlung einschließenden) verwaltungsinternen Willensbildung beim Beklagten ist damit jedenfalls durch die verkürzten Äußerungen gegenüber der Klägerin die mögliche Rechtsverteidigung und deren Entschließungsfreiheit objektiv eingeschränkt gewesen. Der Verweis auf die anderenfalls gefährdeten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin konnte zur Überzeugung der Kammer eine hier gegebene gleichsam bedeutungsändernde Verkürzung der Aussage zum Verbot der Verwendung der Fahnen nicht rechtfertigen. Schließlich hätte eine mitgeteilte Einzelfallwürdigung jedenfalls das Versammlungsthema und die den Beteiligten bereits bekannten Vorkommnisse in der Versammlung am 5. Januar 2019 enthalten können; ungeachtet dessen hat der Beklagtenvertreter auch in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum etwaige Erkenntnisse aus dem Verfahren vor dem Oberlandesgerichts Koblenz (– 2 StE 6 OJs 23/18 –) nach Ende der Hauptverhandlung am 17. August 2020 nicht hätten verwendet werden können. Insoweit nicht ausreichend wäre jedenfalls die Begründung, dass schon die grundsätzliche Einordnung der Klägerin in einen PKK-Kontext durch den Beklagten der Geheimhaltung bedurft hätte. Denn das hatte der Beklagte bereits im Verfahren 1 K 581/19.MZ (z.B. Schriftsatz vom 21. November 2019, S. 7) vorgetragen. Insgesamt erweckten die Polizeibeamten des Beklagten nach außen – bewusst oder unbewusst – für einen objektiven Betrachter den Anschein, dass das Zeigen der Fahnen unter Ausblendung rechtlicher und tatsächlicher Einzelfallumstände generell verboten sei. Eine Rechtfertigung für eine solche Darstellung ergibt sich aus den konkreten Umständen des Falles nach alledem nicht, zumal allein die ausdrückliche Mitteilung, dass überhaupt eine Einzelfallwürdigung stattgefunden habe, womöglich schon ausreichend und in der konkreten Situation auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. bb) Im vorliegenden Fall ist ferner ein Ermessensdefizit als Unterfall des Ermessensfehlgebrauchs anzunehmen, da die handelnden Polizeibeamten wesentliche Gesichtspunkte nicht in die notwendige Ermessensentscheidung eingestellt haben (vgl. dazu Wolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 114, Rn. 178 ff.). Maßgeblich ist hier grundsätzlich – und so auch hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im materiellen Recht – der Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 C 8/18 –, juris, Rn. 18). Insoweit sind all diejenigen Gesichtspunkte einzustellen, die auf die tatsächliche Entscheidungsfindung hinweisen (vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 180). Konkret lassen sich die angestellten Ermessenserwägungen im Wesentlichen sowohl aus den Gefährderansprachen selbst (bzw. dem entsprechenden Einsatzbericht) als auch aus der polizeiinternen E-Mail vom 28. Oktober 2020 entnehmen. Diese lassen zur Überzeugung der Kammer den Schluss zu, dass die Polizeibeamten des Beklagten in der vorliegenden Situation davon ausgegangen sind, dass das Zeigen der betreffenden Fahnen per se strafbar ist, ohne dass es auf den konkreten Verwendungskontext ankommt. Die polizeiinterne Prüfung (K 12) der Fahnen hat ausweislich der Verwaltungsakten unter anderem Folgendes ergeben: „Demnach wurden alle in der beigefügten Anlage aufgeführten beispielhaften Darstellungen von Kennzeichen dem ausgesprochenen Verbot zugeordnet. Der Anlage ist auf S. 5 und 6 eindeutig zu entnehmen, dass die von der Anmelderin vorgelegten Fahnen ausdrücklich den verbotenen Kennzeichen zuzuordnen sind. Ein Zeigen dieser Kennzeichen stellt eine Straftat nach § 20 I Nr.5 VereinsG dar.“ Im Einsatzbericht vom 23. Februar 2021 (POK Q) ist insoweit daran anknüpfend vermerkt: „Laut der dort [Anm. der Kammer: Fachkommissariat K12] ansässigen Kollegin R und des Kollegen E sind die drei gezeigten Fahnen in der PDF allesamt nach § 20 I Nr. 5 VereinsG verboten, weshalb eine Strafbarkeit bei Zuwiderhandlung vorl[i]ege.“ Auch aus dem Inhalt der jeweiligen Äußerungen gegenüber der Klägerin wird in keiner Weise ein konkreter Einzelfallbezug erkennbar. Soweit im Einsatzbericht die Rede davon ist, dass eine „polizeiinterne Bewertung der Kundgebung“ erfolgt sei, ergeben sich dafür im Übrigen – insbesondere aus dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte – keine hinreichenden Anhaltspunkte; letztlich scheint die Einschätzung des Fachkommissariats von POK Q als abschließend gewertet und ohne weitere Prüfung übernommen worden zu sein. Unklarheiten gehen insoweit zulasten der Behörde. Der Vortrag des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, dass die betreffenden Polizeibeamten tatsächlich den Rahmen der beabsichtigten Verwendung in der konkreten Versammlung – mithin also die Umstände des Einzelfalls – gewürdigt hätten, überzeugt die Kammer nicht. Denn hier ist im Wesentlichen auf die oben dargestellten aktenkundigen Vorgänge abzustellen; diese deuten schlüssig darauf hin, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat. Eine nachvollziehbare Erklärung, warum entsprechende Erwägungen nicht einmal ansatzweise in der polizeiinternen Bewertung der Fahnen einen Niederschlag gefunden haben, ist nicht gegeben. Zudem ist es nicht plausibel, warum der Klägerin nicht zumindest ein allgemein gehaltener Hinweis auf den vermuteten PKK-Kontext bei der Verwendung der Fahnen in der konkreten Versammlung hätte mitgeteilt oder in der Verwaltungsakte hätte vermerkt werden können. Einer Geheimhaltung aus ermittlungstaktischen Gründen bedurfte es jedenfalls bezüglich der Würdigung des Themas und des bereits in der Versammlung am 5. Januar 2019 zutage getretenen Verhaltens der Klägerin offensichtlich ebensowenig wie hinsichtlich eines allgemein gehaltenen Hinweises auf den persönlichen PKK-Bezug der Klägerin (s.o.). Da die Beamten in der konkreten Situation daher zur Überzeugung der Kammer nicht – worauf es aber wesentlich ankommt (s.o.) – die konkreten Umstände der Versammlung als Rahmen der (beabsichtigten) Verwendung der Fahnen gewürdigt, sondern die betreffenden Kennzeichen (unter Bezugnahme auf die ministeriellen Rundschreiben) als generell strafbar gewertet haben, liegt insoweit ein Ermessensfehler vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 – 8 C 6/85 –, juris, Rn. 30). Die Relevanz der konkreten Umstände des Einzelfalls konnte zudem unter Beachtung des Urteils der Kammer vom 8. Oktober 2020 (– 1 K 581/19.MZ –), das dem Beklagten am 26. Oktober 2020 zugestellt worden ist, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt als bekannt vorausgesetzt werden. Dass dies offenbar dem handelnden Beamten vor Ort zwischenzeitlich nicht zur Kenntnis gelangt ist (siehe dazu Einsatzbericht, S. 2), ist dem Verantwortungsbereich des Beklagten zuzuordnen. Es liegt für die Kammer insoweit nahe, dass die Polizeibeamten das Rundschreiben des BMI letztlich unzutreffend im Sinne eines kontextunabhängigen Verwendungsverbots interpretiert haben. Der vorgenannte Ermessensfehler konnte auch nicht durch die (nachträglichen) Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren analog § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden. Danach kann die Behörde ihre Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine solche Ergänzung von defizitären Ermessenserwägungen in Bezug auf erledigte Verwaltungsakte bzw. – wie hier – vergangene Rechtsverhältnisse überhaupt möglich ist (dafür etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 – 2 B 98/99 –, NVwZ 2000, 1186), sind die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („ergänzen“) – lässt § 114 Satz 2 VwGO analog eine vollständige Nachholung der Ermessensausübung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 – 1 C 20/05 –, NVwZ 2007, 470, Rn. 22) ebenso wenig zu wie die Auswechslung der die Ermessensentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19/08 –, NVwZ-RR 2009, 604, Rn. 46). Dass der Beklagte nunmehr (hilfsweise) auf eine kontextbezogene Strafbarkeit im Falle der konkreten Versammlung Bezug nimmt, stellt nicht bloß eine Präzisierung und Vertiefung der bisherigen Erwägungen dar. Vielmehr wird damit ein wesentlich anderer Streitstoff in das Verfahren eingeführt. III. Insgesamt stellen sich die Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten demnach als rechtswidrig dar, sodass der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben war. IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 26. Januar 2023 Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Die Klägerin wendet sich gegen Äußerungen von Polizeibeamten des Beklagten zur Verwendung von Fahnen der nordsyrischen Organisationen Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union), Yekîneyên Parastina Gel (YPG; Volksverteidigungseinheiten) und Yekîneyên Parastina Jin (YPJ; Frauenkampfverbände der YPG) als Kundgebungsmittel im Rahmen einer Versammlung. Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige und Vorsitzende eines in N ansässigen kurdischen Vereins. Sie meldete mit E-Mail vom 23. Oktober 2020 beim Standes-, Rechts- und Ordnungsamt der Stadt N für den 31. Oktober 2020 eine Versammlung aus Anlass des „Internationalen Kobanê-Tages“ an, an dem in zahlreichen Ländern der erfolgreichen Verteidigung der kurdisch verwalteten nordsyrischen Stadt Kobanê gegen Angriffe des sogenannten Islamischen Staates (IS) im Jahr 2014 erinnert wird. Die Klägerin informierte die Stadt N zuletzt mit E-Mail vom 27. Oktober 2020 (22:45 Uhr) – unter Beifügung entsprechender Abbildungen – über ihre Absicht, auf der Versammlung Fahnen der nordsyrischen Organisationen YPG, YPJ und PYD zu zeigen, die maßgeblich an der Verteidigung von Kobanê beteiligt waren, und bat sie um eine „Entscheidung zum Mitführen und Zeigen“. Die Fahne der PYD weist auf weißem Hintergrund einen roten Stern mit Ehrenlaub (links in grüner, rechts in gelber Färbung) und als Schriftzug oberhalb des Sterns „PYD“ sowie unterhalb das Gründungsjahr „2003“ auf. Die Fahne der YPJ zeigt einen roten Stern auf grünem Grund und ist mit dem Kürzel der Vereinigung versehen. Die Fahne der YPG zeigt einen roten Stern mit grüner Umrandung auf gelbem Grund und trägt ebenso das Kürzel der Vereinigung. Die Stadt N (Herr F) teilte der Klägerin per E-Mail vom 28. Oktober 2020 (8:54 Uhr) mit, dass es sich bei YPG, YPJ und PYD um keine verbotenen Organisationen nach dem Vereinsgesetz handele und sie die Fahnen und Symbole dieser Organisationen „weder ausdrücklich verbieten noch genehmigen“ werde. Allerdings könnten die Symbole verboten werden, wenn ein Bezug zur PKK hergestellt werden könne. Die Anmeldebestätigung per E-Mail vom 28. Oktober 2020 (15:47 Uhr) enthält diesbezüglich einen Hinweis (Ziffer 7), dass das Werben für die verbotene Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) aufgrund der Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 22. November 1993 verboten sei. Eine Auflage, die Fahnen nicht zu zeigen, verfügte die Stadt N darin nicht. Auf Anfrage der Stadt N vom 28. Oktober 2020 (7:22 Uhr) übersandte der Mitarbeiter des Beklagten, Herr E (KD N, X), mit polizeiinterner E-Mail vom 28. Oktober 2020 (15:43 Uhr) eine strafrechtliche Einschätzung zu den betreffenden Fahnen. Ob und wann diese Einschätzung der Stadtverwaltung N als Versammlungsbehörde übermittelt worden ist, geht aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht hervor. In den Abendstunden des 30. Oktober 2020 fanden Telefonate zwischen Polizeibeamten des Beklagten (POK Q und POK N) und der Klägerin statt. Hierbei erklärten sie ihr gegenüber sinngemäß, dass die Fahnen der Organisationen PYD, YPJ und YPG nicht gezeigt werden dürften und die Polizei im Falle der Zuwiderhandlung unmittelbar eingreifen werde. Am 31. Oktober 2020 um ca. 15:00 Uhr trat POK Q mit der Klägerin nochmals telefonisch in Kontakt und wies sie auf die Strafbarkeit des Zeigens der Fahnen hin. Auf Anregung von POK Q setzte sich Herr K (Stadt N) mit der Klägerin telefonisch in Verbindung. Nach Darstellung im Einsatzbericht (Bl. 1 f. der Verwaltungsakte – VA –) habe dann im gemeinsamen Austausch geklärt werden können, dass die Veranstalterin dafür Sorge tragen wolle, dass die „3 Fahnen“ nicht gezeigt würden. Vor Beginn der Versammlung trat erneut POK Q an die Klägerin und sie begleitende Versammlungsteilnehmer heran und teilte sinngemäß mit, dass die streitgegenständlichen Fahnen der Organisationen PYD, YPJ und YPG nicht gezeigt werden dürften; diese seien verboten und ihr Zeigen strafbar. Bei Zuwiderhandlung werde die Polizei eingreifen und das Zeigen der Fahnen strikt unterbinden. Bei der um 15:30 Uhr beginnenden Versammlung wurden die betreffenden Fahnen nicht gezeigt. Der Beklagte registrierte keine Straftaten im Zusammenhang mit der Versammlung. Die Klägerin hat am 29. Januar 2021 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zur Begründung trägt sie wie folgt vor: Es sei keine Absprache zwischen der Klägerin und der Versammlungsbehörde der Stadt N zu den Fahnen getroffen worden. Ein Mitarbeiter des Beklagten habe ihr das Zeigen der Fahnen zunächst telefonisch untersagt und diese „Verbotsverfügung“ kurz vor der Versammlung nochmals wiederholt. Vielmehr habe die Klägerin sich im Vorfeld um eine Genehmigung der streitgegenständlichen Fahnen bemüht und Abbildungen bei der Versammlungsbehörde eingereicht. Sie habe auf diese Weise Rechtsklarheit erreichen wollen, um befürchtete Probleme mit dem Beklagten zu vermeiden. Dass die Klägerin sich nicht um Eilrechtsschutz bemüht habe, sei für die Frage der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit ohne Belang. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem schwerwiegenden Grundrechtseingriff, der sich aus seiner Natur heraus bereits erledigt habe und für den kein weiterer Rechtsschutz möglich sei. Der Klägerin, die als Vorsitzende eines in N ansässigen kurdischen Vereins auch weiterhin Versammlungen mit Bezug auf kurdische Organisationen und Entitäten in Nordsyrien organisieren wolle, drohe zudem eine Wiederholung solcher Maßnahmen, wie bereits durch das Verfahren 1 K 581/19.MZ erkennbar geworden sei. Die Klägerin habe weiterhin ein Rehabilitationsinteresse auf Grund einer diffamierenden Vorverurteilung durch den Beklagten. Das Zeigen der Symbole der Organisationen PYD, YPJ und YPG stelle keine Straftat im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes (VereinsG) dar. Daran ändere auch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 29. Januar 2018 nichts. Bei den besagten Vereinigungen handele es sich um in Deutschland legale Organisationen. Sie seien – im Gegensatz zur „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) – nicht von Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern betroffen und unterlägen folglich nicht dem Kennzeichenverbot nach § 9 VereinsG. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass die PKK die Fahnen der YPG, YPJ und PYD – durch Autorisierung oder durch Übung – usurpiert hätte. Insoweit verbiete es sich zudem, maßgeblich auf die spezifischen Umstände eines konkreten Versammlungsgeschehens abzustellen; dies habe das Bayerische Oberste Landesgericht mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (– 206 StRR 2713/19 –, juris) festgestellt. Diesen könne höchstens indizielle Bedeutung zukommen. Jedenfalls könnten der Versammlung vom 31. Oktober 2020 keine Umstände entnommen werden, die auf eine Usurpation der Symbole der YPG, YPJ und PYD durch die PKK deuteten. Die Vereinigungen würden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine zentrale Rolle gegen dschihadistische Expansionspläne einnähmen und dabei ein multi-ethnisches und multi-religiöses Konzept verfolgten, das in der Region eher Seltenheitswert habe. Dagegen mache der Beklagte sich mit seiner pauschalen und nicht weiter ausgeführten Behauptung, bei den Vereinigungen handele es sich um „die syrische Fraktion der PKK“, erkennbar die Sichtweise der türkischen Regierung zu eigen, die von der internationalen Gemeinschaft so nicht geteilt werde. Auch aus der Person der Klägerin ergäben sich keine Erkenntnisse, die indiziell darauf deuteten, dass die PKK die Fahnen der PYD, YPG und YPJ usurpiert habe. So sei im Verfahren 1 K 581/19.MZ nicht festgestellt worden, dass die Klägerin anlässlich einer Versammlung massiv für die PKK geworben habe bzw. habe werben lassen. Festgestellt worden sei vielmehr, dass der Beklagte eine rechtswidrige Versammlungsauflage erlassen habe. Soweit der Beklagte erneut das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz gegen N U (– 2 StE 6 OJs 23/18 –) bemühe, weise die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrer Funktion als Co-Vorsitzende des Vereins Z der sich für demokratische und kulturelle Teilhaberechte von Kurdinnen und Kurden in der Türkei und den angrenzenden Ländern einsetze, Kontakt zu einer Vielzahl von Personen mit und ohne kurdischen Hintergrund unterhalte. Sie stehe in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum dortigen Angeklagten. Zur Bezeichnung der Klägerin durch N U als „meine Vorsitzende“ sei bereits im Verfahren 1 K 581/19.MZ darauf hingewiesen worden, dass diese eine türkische Höflichkeitsfloskel darstelle und sich auf die Funktion der Klägerin in ihrem Verein beziehe. Für seine diffamierenden Behauptungen bleibe der Beklagte jeden Nachweis schuldig, zumal die von ihm aus dem Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz zitierten Sachverhalte zeitlich deutlich vor der hier streitgegenständlichen Versammlung lägen und in keinem Zusammenhang hierzu stünden. Im Übrigen gehe eine fehlerhafte rechtliche Bewertung der Fahnen als verbotene Kennzeichen zu Lasten des Beklagten. Die Klägerin beantragt zuletzt, festzustellen, dass die Äußerungen der Polizeibeamten des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Versammlung am 31. Oktober 2020 bezüglich der Fahnen der nordsyrischen Organisationen PYD, YPJ und YPG rechtswidrig gewesen sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Klage fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin kein Eilverfahren eingeleitet habe. Bei der streitgegenständlichen Kontaktaufnahme im Vorfeld der Versammlung durch Polizeibeamte habe es sich lediglich um Hinweise auf die Rechtslage ohne Regelungscharakter dahingehend gehandelt, dass das Zeigen der Fahnen eine Straftat darstelle. Diese sei als Gefährderansprache unter Hinweis auf ein bestehendes Verbot zu werten. Insoweit sei die Klägerin gleichzeitig an die Versammlungsbehörde der Stadt N herangetreten; mit dieser sei offenbar konsensual geklärt worden, dass die Fahnen nicht gezeigt würden. Vor Ort hätte der Mitarbeiter des Beklagten lediglich auf diese Absprache Bezug genommen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die streitgegenständlichen Fahnen seien nicht identisch mit denen aus dem Verfahren 1 K 589/19.MZ. Sie könnten – unabhängig von ihrer konkreten Verwendung – der PKK zugeordnet werden, da sie allesamt im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. Januar 2018 aufgelistet seien. Sofern es dennoch auf eine konkrete Verwendung im PKK-Kontext angekommen sein sollte, wäre dieser gegeben. Hierfür hätten der Versammlungszweck, der Kontext und die Person der Klägerin als Anmelderin aus einer ex ante-Perspektive gesprochen. Dass es ex post nicht zu einer relevanten PKK-Solidarisierung im Rahmen der Versammlung gekommen sei, sei unerheblich. Der Beklagte sei auch zuständig gewesen. Dies folge bereits daraus, dass es sich um eine Vorfeldmaßnahme gehandelt habe; die Polizei habe auf Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) gehandelt. Das Versammlungsgesetz entfalte insoweit keine Sperrwirkung. Das Bayerische Oberste Landesgericht habe in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil ausgeführt, dass es zur Herstellung des Kontextes (auch) auf einen subjektiven Tatbestand ankomme. Allein deswegen sei die Strafbarkeit verneint worden. Hier hätten belastbare Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass es der Klägerin auf ein Werben für die PKK angekommen sei. Aus dem Strafurteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. August 2018 (– 2 StE 6 OJs 23/18 –) gehe eine eindeutige langfristige und intensive Verwicklung der Klägerin mit dem dort Verurteilten hervor. Dem Urteil im Verfahren 1 K 581/19.MZ sei ein bereits erfolgtes versammlungsbezogenes Werben für die PKK durch die Klägerin zu entnehmen. Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 29. September 2021 Prozesskostenhilfe gewährt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (auch des Verfahrens 1 K 581/19.MZ) sowie der Verwaltungsakten des Beklagten (2 Bände) und der Stadt N (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.