Beschluss
RN 14 S 20.700
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei nachgewiesenen COVID-19-Fällen in einer Klinik kann das Gesundheitsamt nach § 28 Abs. 1 IfSG einen Aufnahmestopp anordnen.
• Die Anordnung eines Aufnahmestopps ist zulässig, wenn Infektionsketten nicht nachvollziehbar sind und mildere Maßnahmen nicht ersichtlich oder nicht ausreichend sind.
• Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist zu prüfen, ob die Klage voraussichtlich Erfolg hat; ist dies nicht der Fall, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Entscheidungsgründe
Aufnahmestopp bei nachgewiesenen COVID-19-Fällen rechtmäßig (§ 28 Abs. 1 IfSG) • Bei nachgewiesenen COVID-19-Fällen in einer Klinik kann das Gesundheitsamt nach § 28 Abs. 1 IfSG einen Aufnahmestopp anordnen. • Die Anordnung eines Aufnahmestopps ist zulässig, wenn Infektionsketten nicht nachvollziehbar sind und mildere Maßnahmen nicht ersichtlich oder nicht ausreichend sind. • Bei der summarischen Prüfung im Eilverfahren ist zu prüfen, ob die Klage voraussichtlich Erfolg hat; ist dies nicht der Fall, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Die Antragstellerin betreibt eine Rehabilitationsklinik mit Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V und wurde im Zuge des Notfallplans Corona als Hilfskrankenhaus benannt. Nach Verlegung eines Patienten stellten sich in der Klinik ein weiterer Patient sowie drei Mitarbeiter als COVID-19-positiv heraus; insgesamt wurden neun Fälle gezählt. Das Gesundheitsamt untersagte daraufhin mit Bescheid vom 22.4.2020 die Aufnahme weiterer Patienten bis vorläufig 5.5.2020 und drohte Zwangsgeld an. Die Antragstellerin erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung; sie rügte insbesondere mangelnde Ermessensausübung, fehlende Geeignetheit und Erforderlichkeit des Aufnahmestopps sowie Widerspruch zur Ernennung als Hilfskrankenhaus. Das Landratsamt und beteiligte Behörden erklärten, Infektionsketten seien nicht nachvollziehbar, Personal habe stationsübergreifend gearbeitet und mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. • Zulässigkeit: Das Eilverfahren ist statthaft, da Anordnungen nach § 28 Abs. 1 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind (§§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 IfSG). • Rechtsgrundlage: Die richtige materielle Grundlage für die Maßnahme ist § 28 Abs. 1 IfSG, da Kranke und Ansteckungsverdächtige konkret festgestellt wurden; diese speziellere Norm geht § 16 Abs. 1 IfSG vor. • Tatbestandlich erfüllt: In der Einrichtung wurden insgesamt neun an COVID-19 erkrankte Personen festgestellt; die pandemische Lage und die hohe Gefährdungslage stützen die Annahme einer schutzbedürftigen Gesamtlage. • Ermessen und Rechtsfolge: Das Landratsamt hatte Auswahlermessen bei den möglichen Schutzmaßnahmen. Bei der gerichtlichen Prüfung nach § 114 VwGO sind keine Ermessensfehler erkennbar. • Geeignetheit: Ein Aufnahmestopp ist geeignet, weitere Ansteckungen unter noch nicht erkrankten aufzunehmenden Patienten zu verhindern. • Erforderlichkeit: Aufgrund unklarer und nicht nachvollziehbarer Infektionsketten, stations- und einrichtungsübergreifender Tätigkeiten des Personals sowie fehlender schlüssiger Konzepte für einen Parallelbetrieb waren weniger einschneidende Maßnahmen nicht ersichtlich. • Angemessenheit: Die Nachteile für die Antragstellerin (wirtschaftliche Einbußen) stehen nicht außer Verhältnis zu dem Schutzinteresse der Allgemeinheit und der besonders gefährdeten Patientengruppen; die befristete Dauer von 14 Tagen entspricht der Inkubationszeit und ist nicht zu beanstanden. • Erwägung zur Hilfskrankenhaus-Ernennung: Die Ernennung als Hilfskrankenhaus schließt Schutzmaßnahmen nicht aus; bei mangelhafter Infektionskontrolle kann ein Aufnahmestopp erforderlich sein. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hält die Klage der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nach summarischer Prüfung für voraussichtlich erfolglos, weil die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG vorliegen und das Landratsamt sein Ermessen ohne erkennbaren Fehler ausgeübt hat. Der Aufnahmestopp sei geeignet, erforderlich und angemessen, da Infektionsketten nicht nachvollziehbar waren und mildere Maßnahmen nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.