Urteil
4 O 204/21
Landgericht Paderborn, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGPB:2022:0706.4O204.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz im Zusammenhang mit der infektionsschutzrechtlichen Untersagung der Aufnahme weiterer Patienten in ihrer Klinik („Aufnahmestopp“) mit Bescheid der Beklagten vom 09.04.2020 (Anlage K 3, Bl. 45 ff. d.A.) geltend. Am 08.04.2020 wurde der Beklagten bekannt, dass sich eine seit dem 26.02.2020 in der Klinik der Klägerin befindliche Patientin mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hatte. Noch an diesem Tag fand diesbezüglich eine Telefonkonferenz unter Beteiligung der Geschäftsleitung der Klinik und dem Leiter des Gesundheitsamtes des Kreises I, Herr X, statt. Am Folgetag, am 09.04.2020, erließ die Beklagte die streitgegenständliche infektionsschutzrechtliche Verfügung über die Untersagung der Aufnahme weiterer Patienten in der Klinik der Klägerin schriftlich und ordnete gegenüber der Klägerin konkret folgendes an: „1. Es ist Ihnen ab sofort bis auf weiteres untersagt, neue Patienten in Ihrer Klinik aufzunehmen. 2. Sie haben unverzüglich sämtliche Kontaktpersonen der erkrankten Person zu ermitteln, nach dem vom S-Institut vorgegeben Kategorien einzuordnen und dem Gesundheitsamt des Kreises I mitzuteilen. 3. Die ermittelten Kontaktpersonen und das Pflegepersonal der Station 2 a sind unverzüglich auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen. 4. Patienten der N-Klinik, bei denen das Coronavirus nachgewiesen wird, sind sofort zu isolieren. Weitere Maßnahmen sind mit dem Gesundheitsamt des Kreises I abzustimmen.“ In der Begründung nahm die Beklagte auf die vorgenannte Coronainfektion Bezug und führte in der rechtlichen Würdigung dessen aus: „Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. (§ 16 Abs. 1 IfSG). Zurzeit befindet sich in der N-Klinik eine Patientin, bei der ein positives Testergebnis auf den Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt. Es ist nicht geklärt, ob weitere Personen (Personal und Patienten) sich bereits infiziert haben. Daher ist es zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Krankheit erforderlich, 1. einen Aufnahmestopp für die N-Klinik anzuordnen, um die Gefahr der Ansteckung von neuen Patienten zu verhindern, 2. zu ermitteln, wie viele Personen (Personal und Patienten) Kontakt mit der erkrankten Person hatten und 3. die Kontaktpersonen und insbesondere das Pflegepersonal der Station 2 a, auf der die Erkrankte untergebracht war/ist, auf das Coronavirus zu testen, um festzustellen, ob sich die Kontaktpersonen bereits infiziert haben.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die Ordnungsverfügung vom 09.04.20202 (Anlage K 3, Bl 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat noch am selben Tage Anfechtungsklage zum VG Minden erhoben – Az.: 7 K 901/20 – und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt – Az.: 7 L 299/20. Über diesen Antrag entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden mit Beschluss vom 21.04.2020 und ordnete die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 09.04.2020 an (Anlage K 4, Bl. 48 ff. d.A.). Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Anordnung des Aufnahmestopps nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweise. Das ergebe sich nicht aus der Wahl der Ermächtigungsgrundlage und auch ein möglicher Anhörungsfehler verhelfe dem Antrag nicht zum Erfolg, auch würden die tatbestandlichen Voraussetzungen für den angeordneten Aufnahmestopp ebenfalls vorliegen, allerdings erweise sich die Anordnung auf der Rechtsfolgenseite als ermessensfehlerhaft. Im Hinblick auf die Wahl der Ermächtigungsgrundlage hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die dort erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung der Auffassung sei, dass bei bereits festgestellten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern § 28 Abs. 1 IfSG die einschlägige Rechtsgrundlage sei. Allerdings bestehe zugunsten der Antragsgegnerin die Möglichkeit des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage, da die Begründung, die Zielrichtung und das Wesen der Ordnungsverfügung durch eine Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG statt § 16 Abs. 1 IfSG nicht verändert würden; auch etwaige Ermessenserwägungen ließen sich übertragen. Was einen etwaigen Anhörungsmangel angehe, könne dieser geheilt werden. Ferner würden – so das Verwaltungsgericht weiter – die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 IfSG vorliegen. Hierzu führt das Verwaltungsgericht aus: „Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Da jedenfalls in der vom Aufnahmestopp betroffenen Klinik der Antragstellerin bereits Patienten an COVIO-19 erkrankt sind, ist eine an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG) erkrankte Person und damit ein Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden.“ Allerdings sei – so das Verwaltungsgericht weiter – die Anordnung des Aufnahmestopps offensichtlich rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr auf Rechtsfolgenseite zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus: „Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG vor, ist die Antragsgegnerin zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen —"wie" des Eingreifens — ist der Behörde allerdings Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige Schutzmaßnahmen" handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. […] Eine auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergangene Schutzmaßnahme muss sich dabei nach dem präventiven Zweck des IfSG, der darin liegt, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG), nicht zwingend gegen den in der Norm genannten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) richten, sondern kann auch — soweit erforderlich — gegenüber anderen Personen angeordnet werden. […] Nach diesen Maßstäben erweist sich der angeordnete Aufnahmestopp als offensichtlich rechtswidrig, weil ein vom Gericht zu berücksichtigender Ermessensfehler vorliegt (§ 114 Satz 1 VwGO). Für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist es erforderlich, dass die Behörde unter Darlegung und Abwägung der aus ihrer Sicht betroffenen gegenläufigen Belange im Einzelnen begründet, warum sie sich gerade für die getroffene Maßnahme entschieden hat. […] Im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist somit darzulegen, warum die Maßnahme zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Dies gilt auch bei eilbedürftigen Entscheidungen. Die Antragsgegnerin hat danach das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Aus dem Bescheid ergibt sich den Anforderungen genügende Ermessensausübung nicht (Ermessensnichtgebrauch). Die Antragsgegnerin stellt in dem angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass eine Patientin in der Klinik mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert sei und dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Patientin aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik der Antragstellerin seit dem 26. Februar 2020 dort angesteckt habe. Es sei nicht geklärt, ob weitere Personen (Personal oder Patienten) sich bereits infiziert hätten. Um die Gefahr der Ansteckung von neuen Patienten zu verhindern, sei deshalb die Anordnung des Aufnahmestopps erforderlich (BI. 22 GA). Warum genau diese Maßnahme erforderlich ist, um die Ansteckung neuer Patienten zu verhindern, wird aus dem Bescheid in keiner Weise deutlich. Andere Maßnahmen wurden augenscheinlich überhaupt nicht in Betracht gezogen. Dies wäre jedoch in jedem Fall zu erwarten und geboten gewesen. Die Rehabilitationsklinik der Antragstellerin wurde nämlich mit Bescheid des N vom 3, April 2020 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung vom 27. März 2020 als Einrichtung zur Entlastung der akutstationär zu versorgenden Patientinnen und Patienten bestimmt. Die Schaffung dieser Möglichkeit durch das „Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen" erfolgte vor dem Hintergrund, dass „nicht auszuschließen [ist], dass die Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser trotz der Verschiebung oder Aussetzung planbarer Operationen bei einem weiteren dynamischen Anstieg der Zahl von mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten insgesamt für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit stationärem Behandlungsbedarf nicht ausreichen." Die Länder sollten daher unter den in der Norm genannten Voraussetzungen die (befristete) Möglichkeit bekommen, „Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gezielt in solchen Gebieten für eine stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten zu bestimmen, in denen die verfügbaren Krankenhauskapazitäten hierfür voraussichtlich nicht ausreichen." […] Die Anordnung eines allumfassenden Aufnahmestopps aufgrund eines COVID-19-Ausbruchs in einer solchen Einrichtung bedarf vor dem Hintergrund, dass die Einrichtung gerade auch die Versorgung von stationär behandlungsbedürftigen Patienten sicherstellen soll, einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Würdigung lässt der Bescheid vermissen. Zudem sieht auch das S-Institut einen Aufnahmestopp nicht als unmittelbar und grundsätzlich erforderliche Reaktion bei COVID-19 Ausbrüchen in einer Gesundheitseinrichtung vor. […] Auch aus sonstigen Umständen — insbesondere des vorgelegten Auszuges des Verwaltungsvorganges — ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin andere Handlungsalternativen in Betracht gezogen hat. Dem Erfordernis von Ermessenserwägungen konnte hier auch nicht durch den nachträglichen Vortrag der Antragsgegnerin genügt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt. […] Damit ist nicht gesagt, dass ein vollständiger Aufnahmestopp nicht zu rechtfertigen wäre — insbesondere im Hinblick auf die Vulnerabilität der in der Klinik behandelten Personen, den wohl nach wie vor ungeklärten Infektionsweg und den derzeit wohl eher geringen Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten für stationäre Behandlungen (vgl. Bl. 49 BA 001), Dazu bedarf es allerdings jedenfalls einer — hier nicht vorgenommenen — ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Ist danach von der offensichtlichen Rechtswidrigkeit des angeordneten Aufnahmestopps auszugehen, ist für eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung kein Raum. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des VG Minden vom 21.04.2020 (Anlage K 4, Bl. 48 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 29.04.2020 hob die Beklagte die getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG sämtlich auf und führte aus: „[…] ich nehme Bezug auf meine o.a. Ordnungsverfügung sowie auf die mündliche Anordnung des Kreises I vom 08.04.2020 bzgl. Maßnahmen nach den §§ 16 und 28 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Die von mir getroffenen Maßnahmen nach dem IfSG hebe ich hiermit sämtlich auf. Begründung: Unabhängig von der Frage nach der Rechtmäßigkeit der o.g. Verfügungen zum Zeitpunkt ihres Erlasses, sind die Maßnahmen nunmehr aufzuheben. Das ergibt sich aus folgenden Umständen: Am 08.04.2020 hat der Kreis I Ihnen gegenüber in einem Telefonat laut Aktenvermerk bereits mündlich die von mir mit Ordnungsverfügung am 09.04.2020 bestätigten Maßnahmen verfügt. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich angesichts der Erkrankung einer Patientin an SARS-Covid-19 in Ihrer Klinik Fragen nach Infektionswegen, was aus Sicht des Gesundheitsamtes des Kreises I einen Aufnahmestopp und weitere Maßnahmen erforderte. In der Folge gab es weitere Erkrankungen an dem Corona-Virus in Ihrer Einrichtung. Sie haben in der Folgezeit umfangreich Testungen auf das Virus SARS-Covid-19 in der Klinik durchgeführt und einen Hygiene- und Maßnahmenplan am 23.04.2020 beim Kreis I eingereicht. Dieser wurde vom Kreis I geprüft und am 28.04.2020 wurde Ihnen mitgeteilt, dass die ergriffenen Maßnahmen partiell zu ergänzen, im Übrigen aber tragfähig sind. Infolgedessen hat der Kreis in diesem Schreiben von 28.04.2020 auch seine Verfügung vom 08.04.2020 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aufhebungsbescheid der Beklagten vom 29.04.2020 (Anlage K 5, Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben die Parteien die Hauptsache anschließend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben. Mit Beschluss vom 12.08.2020 (Anlage K 6, Bl. 61 f. d.A.) hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt und der Beklagten – der Kostenübernahmeerklärung folgend – die Kosten des Verfahrens auferlegt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.10.2020 (Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 21 ff. d.A.) machte die Klägerin den hier nunmehr auch klageweise verlangten Schadensersatz geltend und forderte die Beklagte zur Erklärung, ob der Anspruch anerkannt werde, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2020 (Anlage 2 zur Klagschrift, Bl. 38 ff. d.A.) wies die Beklagte jede Einstandspflicht zurück. Die Klägerin macht nunmehr klageweise Anspruch auf Ersatz des ihr nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 1.548.742,50 € geltend. Die Klägerin ist hierzu der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersatz des durch den Aufnahmestopp verursachten Schadens zu, denn die streitgegenständliche Verfügung der Beklagten vom 09.04.2020 sei offensichtlich rechtswidrig: Wenn sich die Behörde nicht der Notwendigkeit einer Ermessensausübung bewusst sei, folge schon daraus die Rechtswidrigkeit ihres Handelns. Auch liege die erforderliche Kausalität vor. Insoweit sei es rechtslogisch ausgeschlossen, eine alternative Ermessungsausübung in Betracht zu ziehen, die einen solchen totalen und unbefristeten Aufnahmestopp rechtfertigen könnte. Der Umstand, dass die Beklagte davon ausgegangen sei, sie müsse mit Rücksicht auf das einmalige Ereignis des Bekanntwerdens einer Patientin mit der Ansteckung durch den Coronavirus am 08.04.2020 diesen Aufnahmestopp anordnen, zeige, dass die Beklagte vorliegend jedenfalls von einer „amtlichen Ermessensreduktion auf Null“ ausgegangen sei. Die Anordnung des unbefristeten und totalen Aufnahmestopps sei der Beklagten alternativlos erschienen, sodass damit die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden in jedem Fall gegeben sei. Dagegen spreche nicht, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dem Erfordernis von Ermessenserwägungen könne durch nachträglichen Vortrag der Beklagten gemäß § 114 Satz 2 VwGO genügt werden. Insoweit hätte es, wäre es zur Durchführung der von der Klägerin bereits erhobenen Klage gekommen, ,,theoretisch“ zu einer Neubeurteilung der Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 09.04.2020 kommen können. Dies scheide indes vorliegend aus, weil die Beklagte davon abgesehen habe, den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerde anzufechten. Die Beklagte habe sie - die Klägerin - mit der wenige Tage nach Bekanntwerden des Beschlusses des Verwaltungsgerichts erfolgten Aufhebung der Ordnungsverfügung rechtschutzlos gestellt. Das Bestehen der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden sei schon deshalb offensichtlich. Zur Höhe des Anspruchs behauptet die Klägerin, ihr sei ein Schaden von insgesamt 1.548.742,50 € entstanden, der sich zunächst aus dem Belegungsrückgang im Zeitraum des Aufnahmestopps (09.04.2020 bis zum 29.04.2020) in Höhe von 708.784,22 € ergebe. Des Weiteren habe sich der Aufnahmestopp unter den potenziellen Patienten regional und überregional herumgesprochen, sodass die Klinik für eine weitere Zeit als „geeignetes Wahlkrankenhaus“ zur Aufnahme von Patienten ausgefallen sei. In der Folgezeit bis zum 30.05.2020 sei ihr – der Klägerin – demnach ein Schaden in Höhe von 820.672,78 € dadurch entstanden, dass es auch nach dem Aufnahmestopp und durch diesen verursacht zu einem sehr erheblichen weiteren Belegungsrückgang gekommen sei. Ferner habe die Klägerin das den Mitarbeitern gewährte Kurzarbeitergeld mit einem Betrag von 8.274,90 € aufstocken müssen. Des Weiteren hätten umfangreiche Testungen durchgeführt werden müssen, die in Anbetracht der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden nicht hätten durchgeführt werden müssen, wofür Kosten i.H.v. 11.010,60 € entstanden seien. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.548.742,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zuzüglich Kosten für vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 8.291,90 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es fehle bereits an einer Amtspflichtverletzung der handelnden Bediensteten der Beklagten, da diesen entgegen der klägerischen Darstellung kein Verstoß gegen die Amtspflicht zu gesetzmäßigem Verhalten anzulasten sei. Zum einen entfalte die im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ergangene Entscheidung schon keine Bindungswirkung für das hiesige Verfahren. Bei zutreffender rechtlicher Würdigung stelle sich der von der Beklagten unter Ziff. 1 des Tenors des streitbefangenen Bescheids angeordnete Aufnahmestopp zudem als rechtmäßig dar. Ferner fehle es jedenfalls aber am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Amtspflichtverletzung und dem klägerseits behaupteten Schaden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem Ermessensfehler der Behörde und einem durch den Betroffenen geltend gemachten Schaden bestehe nur dann, wenn feststehe, dass der Schaden auch bei rechtmäßigem Ermessensgebrauch nicht eingetreten wäre. Das Vorliegen eines Ursachenzusammenhangs zwischen amtspflichtwidrigem Verhalten und Schaden könne bei einer Ermessensentscheidung nur dann bejaht werden, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass das Ermessen zugunsten des Geschädigten ausgeübt worden wäre. Dies sei regelmäßig nur dann der Fall, wenn der Ermessensspielraum der die Entscheidung treffenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft auf „Null“ reduziert gewesen sei. Verbleibe der Behörde hingegen ein Spielraum gesetzmäßiger Ermessensausübung, so müsse sich aus anderen Umständen ergeben, dass die Behörde bei korrekter Ermessenshandhabung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis anders entschieden hätte. Für einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung sei daher kein Raum, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu demselben Ergebnis gelangt wäre und damit einhergehend letztlich in identischer Weise gehandelt hätte. Ob von einer Anordnung des von der Beklagten verfügten Aufnahmestopps bei rechtmäßigem Handeln hätte abgesehen werden müssen, habe bereits das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 21.04.2020 ausdrücklich dahinstehen lassen. Die vonseiten des Verwaltungsgerichts getroffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der klägerischen Anfechtungsklage gründe sich allein darauf, dass die Beklagte das ihr auf Rechtsfolgenseite zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den von der Beklagten ausgesprochenen Aufnahmestopp habe das Verwaltungsgericht dagegen ausdrücklich bejaht. Ebenso habe das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausdrücklich betont, dass infolge seiner Entscheidung nicht gesagt sei, dass ein vollständiger Aufnahmestopp nicht zu rechtfertigen wäre. Damit liege auf der Hand, dass die Beklagte bei fehlerfreier Ausübung des ihr auf Rechtsfolgenseite eingeräumten Ermessens letztlich zu demselben Ergebnis gelangt wäre und den Aufnahmestopp letztlich in identischer Weise erlassen hätte. Dies gelte umso mehr, als der Beklagten hinsichtlich des „Obs“ der Ergreifung von infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen von Gesetzes wegen keinerlei Ermessen eröffnet gewesen sei. Die Klägerin sei zudem aufgrund der schon am 08.04.2020 ihr gegenüber in mündlicher Form ergangenen Anordnung gleichen Inhalts des Kreises I ohnedies und gänzlich unabhängig von den seitens der Beklagten in der Verfügung vom 09.04.2020 getroffenen Vorgaben zu deren Umsetzung verpflichtet gewesen. Insbesondere sei es der Klägerin schon eingedenk des ihr gegenüber vonseiten des Kreises I ausgesprochenen Aufnahmestopps verwehrt gewesen, während der hier interessierenden Zeitspanne weitere Patienten in ihrer Klinik aufzunehmen. Diese betreffende Anordnung habe der Kreis I gegenüber der Klägerin erst am 28.04.2020 aufgehoben. Nicht zuletzt fehle es zumindest auch an dem für eine Haftung der Beklagten erforderlichen Verschulden der vorliegend agierenden Amtswalter. Insbesondere hätten die aufseiten der Beklagten tätigen Beamten im Zuge der Abfassung der Verfügung vom 09.04.2020 nicht klüger sein müssen als die im Gesundheitsamt des Kreises tätigen Fachleute, sondern sie hätten sich vielmehr auf die uneingeschränkte Rechtmäßigkeit der ihnen gegenüber von diesen gemachten Vorgaben verlassen dürfen. Die Klage ist der Beklagten am 12.07.2021 zugestellt worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch bereits dem Grunde nach nicht zu. Insbesondere liegt ein Amtshaftungsanspruch nicht vor (dazu unter I.); auch andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht (dazu unter II.). I. Der Klägerin steht zunächst ein Amtshaftungsanspruch aus §§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG nicht zu. Zwar handelte der zuständige Mitarbeiter der Beklagten als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne und hat dabei die ihn treffende Amtspflicht zum gesetzmäßigen Verwaltungshandeln verletzt, allerdings liegt die erforderliche Kausalität zwischen dem geltend gemachten Schaden und der Amtspflichtverletzung nicht vor. 1. Da der zuständige Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Beklagten hier gegenüber der Klägerin eine Ordnungsverfügung erlassen und darin die Aufnahme weiterer Patienten in deren Klinik untersagt hat, ist er unter Inanspruchnahme der der Beklagten nach dem IfSG zukommenden Befugnissen hoheitlich gegenüber der Klägerin tätig geworden und damit als Beamter im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. 2. Darüber hinaus liegt auch eine Verletzung der Amtspflicht zum gesetzmäßigen Verwaltungshandeln vor. a) Im Hinblick darauf liegt zunächst keine für die Frage des Vorliegens einer Amtspflichtverletzung bindende Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21.04.2020 ist lediglich nach Durchführung der hierzu gebotenen summarischen Prüfung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1. Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung angeordnet worden. Solche verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen, die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO getroffen werden und vom Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 7 VwGO jederzeit geändert oder aufgehoben werden können, entfalten im Amtshaftungsprozess keine Bindungswirkung (BGH, Urteil vom 16. 11. 2000 - III ZR 265/99, NVwZ 2001, 352 ff.). b) Allerdings ist nach Auffassung der Kammer nach eigener Sachprüfung die Pflicht zum gesetzmäßigen Verwaltungshandeln verletzt. Insofern ist eine Amtspflicht des Beamten, die Aufgaben und Befugnisse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, in deren Namen und Rechtskreis er tätig wird, im Einklang mit dem objektiven Recht wahrzunehmen (Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 Rn. 246) betroffen. aa) Eine Verletzung dieser Pflicht ist jedoch nicht bereits darin zu sehen, dass die Beklagte (überhaupt) nicht hätte gestützt auf die Rechtsgrundlagen des IfSchG gegenüber der Klägerin tätig werden dürfen. Vielmehr war die Ordnungsverfügung auch in amtshaftungsrechtlicher Hinsicht an sich formell und materiell rechtmäßig. Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 21.04.2020 (Bl. 50 f. d.A.) – zutreffend – ausgeführt, dass zwar der von der Beklagten herangezogene § 16 Abs. 1 IfSchG als Rechtsgrundlage für das Tätigwerden nicht einschlägig sei, da bei bereits festgestellten Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern § 28 Abs. 1 IfSG die einschlägige Rechtsgrundlage ist (vgl. auch VG Münster, Urteil vom 23.09.2021 – 5 K 938/20, NVwZ 2022, 260 ff.). Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte zur Begründung ihrer Ordnungsverfügung unzutreffend § 16 Abs. 1 IfSchG herangezogen hat, kann jedoch kein Amtshaftungsanspruch folgen, denn die im Zusammenhang mit diesen beiden Rechtgrundlagen anzustellenden Erwägungen sind im Wesentlichen identisch. Insofern hat das Verwaltungsgericht – zutreffend – ausgeführt, dass von der Möglichkeit eines Austauschs der Ermächtigungsgrundlage auszugehen sei, da die Begründung, die Zielrichtung und das Wesen der Ordnungsverfügung durch eine Heranziehung von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG statt § 16 Abs. 1 IfSG nicht verändert würden und sich etwaige Ermessenserwägungen ebenfalls übertragen ließen. In formeller Hinsicht war die Beklagte als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 3 ZVO-IfSG in der bis zum 14.04.2020 gültigen Fassung die nach § 28 IfSchG zuständige Behörde. In materieller Hinsicht war die Beklagte wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSchG berechtigt, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Da in der Klinik der Antragstellerin bereits (zumindest) eine Patientin an COVID-19 erkrankt war, ist eine an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3 IfSG) erkrankte Person und damit ein Kranker im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (siehe auch Beschluss des VG Minden v. 21.04.2020 (dort S. 5)). Die hier in Rede stehende Maßnahme konnte dabei auch gegenüber der Klägerin angeordnet werden. Das VG Minden führt in dem vorgenannten Beschluss (auf S. 6) aus, dass eine auf Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ergangene Schutzmaßnahme sich nach dem präventiven Zweck des IfSG, der darin liegt, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (vgl. § 1 Abs. 1 IfSG), nicht zwingend gegen den in der Norm genannten Personenkreis (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) richten müsse, sondern auch - soweit erforderlich - gegenüber anderen Personen angeordnet werden könne. Dem lässt sich (zutreffend) entnehmen, dass die Klägerin dergestalt in Anspruch genommen werden konnte (vgl. dazu auch VG Münster, a.a.O., Rn. 59 ff. (zitiert nach juris)). Nach den zutreffenden Ausführungen des VG Minden im vorliegenden Fall war die Beklagte bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 S. 1 IfSchG nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen; es handelt sich, was die Entschließung der Beklagten zum behördlichen Tätigwerden angeht, um eine gebundene Entscheidung. Hierbei kann § 28 Abs. 1 S. 1 IfSchG auch als infektionsschutzrechtliche Generalklausel als Rechtgrundlage für die streitbefangene Verfügung der Beklagten herangezogen werden. Insbesondere war hierfür keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich. Bei der SARS-CoV-2-Pandemie handelt es sich vielmehr um ein derart außergewöhnliches und in der Geschichte der E beispielloses Ereignis, dass der zuständige Bundesgesetzgeber eine spezielle Ermächtigung für Maßnahmen, wie sie zwischenzeitlich für dessen Bewältigung durch die mehrfache Novellierung des Infektionsschutzgesetzes und die zahlreichen Coronaschutzverordnungen ergriffen wurden, zum damaligen Zeitpunkt nicht vorsehen musste. Vom Gesetzgeber konnte auch nicht erwartet werden, eine solche Rechtsgrundlage bereits zum 09.04.2020, also unmittelbar zu Beginn des pandemischen Geschehens, geschaffen zu haben (OVG NRW, Beschlüsse vom 11.11.2020 - 13 B 1635/20.NE -, juris, Rn. 23 ff., vom 15.04.2020 - 13 B 440/20.NE -, juris, Rn. 69 f., vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -, juris, Rn. 59). bb) Zu der Pflicht zum gesetzmäßigen Handeln gehört es (als ein Unterfall) indes auch, das eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. Hiergegen ist vorliegend verstoßen worden. Die Auffassung der früheren Rechtsprechung, bei Ermessensentscheidungen liege eine Amtspflichtverletzung nur vor, wenn das Verhalten des Beamten in so hohem Maße fehlsam sei, dass es mit den an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings nicht mehr vereinbart werden könne, ist als zu eng abzulehnen und von der späteren Judikatur zu Recht aufgegeben worden; eine Ermessensentscheidung ist nach allgemeinem Verwaltungsrecht rechtswidrig, wenn entweder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder wenn von dem Ermessen in einer dem Zweck des Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Papier/Shirvani, a.a.O., § 839 Rn. 254). Auch stellt der Ermessensnichtgebrauch einen Ermessensfehler dar, der eine Amtspflichtwidrigkeit begründen kann (BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ, 219, 77 ff.). Die Beachtung der rechtlichen Schranken des Ermessens – bei der Ausübung des Entschließungs- wie auch des Auswahlermessens – gehört also zu den zu beachtenden Amtspflichten (Papier/Shirvani, a.a.O., § 839 Rn. 254). Vorliegend bestand, da es sich – wie gesagt – um eine gebundene Entscheidung handelte, kein Entschließungsermessen. Allerdings bestand ein Auswahlermessen, das die Beklagte schlicht nicht ausgeübt hat. Es liegt daher ein Ermessensfehler im Sinne des Ermessensnichtgebrauchs vor. Hierzu führt das VG Minden zutreffend aus, dass hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen, also das „Wie“ des Eingreifens, der Behörde Ermessen eingeräumt ist. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Hiervon ausgehend führt das VG Minden weiter (zutreffend) aus, dass die hiesige Beklagte das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Aus dem Bescheid ergibt sich eine den Anforderungen genügende Ermessensausübung nicht. Die Beklagte stellt in dem angefochtenen Bescheid vielmehr lediglich fest, dass eine Patientin in der Klinik mit dem SARS-CoV-2 Virus infiziert sei und dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich die Patientin aufgrund ihres Aufenthalts in der Klinik dort angesteckt habe. Es sei nicht geklärt, ob weitere Personen (Personal oder Patienten) sich bereits infiziert hätten. Um die Gefahr der Ansteckung von neuen Patienten zu verhindern, sei deshalb die Anordnung des Aufnahmestopps erforderlich. Warum genau diese Maßnahme erforderlich ist, um die Ansteckung neuer Patienten zu verhindern, wird aus dem Bescheid nicht deutlich. Andere Maßnahmen wurden augenscheinlich überhaupt nicht in Betracht gezogen. Dies wäre jedoch in jedem Fall zu erwarten und geboten gewesen. 3. Allerdings fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden. a) Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung – wie die vorliegend zu beurteilende Ordnungsverfügung der Beklagten – ist nur dann ursächlich für den etwaig eingetreten Schaden, wenn – was die Geschädigte nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen hat – feststeht, dass bei fehlerfreiem Verhalten eine andere, den Schaden vermeidende Ermessensausübung vorgenommen worden wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 – 1 U 146/14 (juris Rn. 51) und nachfolgend BGH, Urteil vom 14.06.2018 - III ZR 54/17, BGHZ, 219, 77 ff.; BGH, Urt. v. 30.05.1985 - III ZR 198/84([juris Rz. 2) und Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839 Rn. 226, m.w.N.). Die Frage der – hypothetischen – rechtmäßigen Ausübung des Ermessens ist damit eine solche der Kausalität (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 und nachfolgend BGH, Urteil vom 14.06.2018, jeweils a.a.O.; BGH, Urt. v. 25.11.1992 - VIII ZR 170/91 (juris Rz. 21) und Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 233, m.w.N.). Es muss also feststehen, dass die Behörde bei korrekter Ermessenshandhabung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Ergebnis anders entschieden hätte; die bloße Möglichkeit eines anderslautenden Entscheidungsergebnisses reicht dagegen nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.01.2017 und nachfolgend BGH Urteil vom 14.06.2018, jeweils a.a.O.; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 Rn. 335). Dabei kommt es auf die Verwaltungsübung an, also darauf, wie die Behörde unter Berücksichtigung der zu beachtenden Ermessensschranken entschieden hätte, nicht wie sie hätte entscheiden müssen (BGH, Urteil vom 07.02.1985 - III ZR 212/83, NVwZ 1985, 682 (684)). Diese Grundsätze gelten nach dem vorzitierten Urteil des BGH vom 14.06.2018 gerade auch für den Fall, dass die Behörde das ihr zukommende Ermessen insgesamt nicht ausgeübt hat, denn auch dann stellt sich in haftungsrechtlicher Hinsicht die im Rahmen der Kausalität beachtliche Frage, ob die Behörde die in Streit stehende Verfügung bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens gleichermaßen erlassen hätte, der geltend gemachte Schaden also nicht ohnehin eingetreten wäre. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr zu beachtenden Ermessensschranken anders als erfolgt entscheiden hätte. Im Ausgangspunkt ist dabei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte auch bei zutreffender Berücksichtigung dessen, dass ihr ein Auswahlermessen zusteht, (faktisch) gleichermaßen entschieden hätte. Insofern ist weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte bei Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessen wegen der zu beachtenden Grenzen der Ermessensausübung anders hätte entscheiden müssen . Das wäre etwa dann der Fall, wenn die vorliegende Verfügung nicht ermessensfehlerfrei hätte getroffen werden können. Aus welchen Gründen genau die streitbefangene Untersagung der Neuaufnahme von Patienten nicht ermessensfehlerfrei hätte getroffen werden können, ist klägerseits aber bereits nicht dargelegt worden. Insofern hat die Beklagte lediglich die nach dem Vorgesagten zumindest aus haftungsrechtlicher Sicht unzutreffende Auffassung vertreten, es könne eine alternative Ermessensausübung nicht in Betracht gezogen werden. Selbst wenn die Beklagte angenommen hätte, dass eine Ermessensreduzierung auf Null vorgelegen hätte bzw. die Anordnung alternativlos gewesen sei, folgt daraus nichts Gegenteiliges im Hinblick auf die maßgebliche Frage, ob das Ermessen hätte fehlerfrei ausgeübt werden können. Es zeigt lediglich, dass die Beklagte, was – wie gesagt – zwischen den Parteien unstreitig ist, die Anordnung in der Form des Bescheides vom 09.04.2020 auch dann getroffen hätte. Aus haftungsrechtlicher Sicht steht dem auch nicht entgegen, dass die Ordnungsverfügung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und damit aufgrund dessen aus verwaltungsrechtlicher Sicht ein Nachschieben von Ermessenserwägungen (§ 114 S. 2 VwGO) nicht mehr möglich war. Im Rahmen der Kausalität ist eben – wie gesagt – die ohnehin hypothetische Betrachtung anzustellen, ob die Beklagte unter Berücksichtigung der zu beachtenden Ermessensschranken anders entschieden hätte. Auch allein der Verweis der Klägerin auf die hier vorliegende Entscheidung des VG Minden verfängt bereits im Ansatzpunkt nicht. Zutreffend ist zwar, dass das VG – wie ausgeführt – die Verfügung der Beklagten in Anbetracht des im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO zu beachtenden Prüfungsmaßstabs wegen des Ermessensnichtgebrauchs (richtigerweise) als offensichtlich rechtswidrig angesehen hat. In dem Beschluss des VG Minden ist aber ausdrücklich ausgeführt, dass mit der Entscheidung nicht gesagt sei, dass ein vollständiger Aufnahmestopp nicht zu rechtfertigen sei - insbesondere im Hinblick auf die Vulnerabilität der in der Klinik behandelten Personen, den nach wie vor ungeklärten Infektionsweg und dem derzeit wohl eher geringen Bedarf an zusätzlichen Kapazitäten für stationäre Behandlungen. Gründe dafür, dass die Beklagte die Anordnung nicht hätte ermessenfehlerfrei und insbesondere unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes treffen können, sind aber auch nicht ersichtlich. Die Beklagte war insofern ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln; ihr stand nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG a. F. zwar kein Entschließungs-, aber ein Auswahlermessen zu. Bei § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG handelt es sich um eine Generalklausel, die die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung). Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „wie“ des Eingreifens - ist der Behörde jedoch ein Ermessen eingeräumt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist umfassend und eröffnet der Infektionsschutzbehörde ein möglichst breites Spektrum an geeigneten Schutzmaßnahmen, welche durch die Notwendigkeit der Maßnahme im Einzelfall begrenzt wird. Schutzmaßnahmen sind nur erlaubt, soweit dies inhaltlich („soweit“) und zeitlich („solange“) erforderlich ist. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (zu dem Vorstehenden: VG Münster, a.a.O., Rn. 114 (juris) m.w.N.). Insofern ist der hier in Rede stehende Sachverhalt zunächst zeitlich einzuordnen. Im April 2020 war der Beginn der pandemischen Entwicklung. Zur Verhinderung der Ausbreitung des Infektionsgeschehens und von schweren Erkrankungen an COVID-19 sowie der damit einhergehenden Überlastung des Gesundheitssystems waren in der seit dem 31.03.2020 in Kraft getretenen CoronaSchVO NRW umfangreiche und tiefgehende Einschränkungen vorgesehen. Unter anderem war der Betrieb von Bars, Clubs, Diskotheken, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos, Museen, Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkten und ähnliche Einrichtungen, Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbädern und Spiel- und Bolzplätzen untersagt. Auch der Handel war wie auch die Gastronomie in erheblichem Umfang eingeschränkt. Diese Beschränkungen sind in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung für rechtmäßig erachtet worden. So hat beispielweise das OVG NRW im Beschluss vom 15.04.2020 die vollständige Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios für rechtmäßig gehalten (13 B 440/20.NE (juris)). Zur Begründung, dass diese dort in Rede stehende Maßnahme den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahre, hat das OVG u.a. ausgeführt: „ […] Ebenso genügt die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 CoronaSchVO in Verbindung mit § 17 CoronaSchVO in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht dem in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG zum Ausdruck kommenden Gebot strikter Verhältnismäßigkeit, an das auch der Verordnungsgeber gebunden ist. Nach der Einschätzung des S-Instituts, der nach dem in den einschlägigen Regelungen im Infektionsschutzgesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht zukommt, […] droht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. […] Der mit den in der Coronaschutzverordnung getroffenen Regelungen bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Die so verstandene Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems durch geeignete Mittel zu gewährleisten und damit einhergehend das Leben und die Gesundheit der durch eine Überforderung des Gesundheitssystems unmittelbar Gefährdeten zu schützen, ist Aufgabe des Staates. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet diesen, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu stellen. […] Wie der Staat diese Aufgabe wahrnimmt, unterliegt seinem weiten Gestaltungsspielraum. Die Verfassung gibt den Schutz lediglich als Ziel vor, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. […] Davon ausgehend ist die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass sich die grundsätzliche Untersagung des Betriebs von Sport- und Freizeiteinrichtungen bei der gegenwärtigen Erkenntnislage als geeignet und erforderlich zur Zweckerreichung erweist, nicht zu beanstanden. Die Grundannahme, dass durch eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte die Ausbreitung des sich primär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert wird, stützt sich auf einschlägige fachwissenschaftliche Erkenntnisse. […] Für ihre Tragfähigkeit sprechen nicht zuletzt die Ergebnisse, die andere Staaten mit kontaktreduzierenden Maßnahmen erreicht haben. Darüber hinaus haben offenbar zwischenzeitlich auch in M die verordneten Kontaktbeschränkungen zu einer deutlichen Verlangsamung bei der Verdoppelung der registrierten Infektionszahlen geführt. […] Infektionsbegünstigende Kontakte entstehen nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus kommt es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden, aber auch mit den Betreuern. Hinzu kommt, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensiveren Atmung einhergehen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden können. Neben diesen physischen Nahkontakten können gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflächen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benutzung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen Infektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen sind. […] Die Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen und in deren Folge die Reduzierung von direkten und indirekten Kontakten erscheint daher grundsätzlich geeignet, die Übertragungsrate des Virus zu verringern. […] Der Verordnungsgeber war auch nicht verpflichtet, vorrangig (ausschließlich) andere, weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen. Solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist ihm eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. […] Nach dieser Maßgabe ist nicht ersichtlich, dass die der angegriffenen Regelung zugrunde liegende Beurteilung fehlerhaft ist, wonach beim gegenwärtigen Stand der Epidemie in M, […] neben anderen kontaktbeschränkenden Maßnahmen (vgl. etwa §§ 5, 9, 11 und 12 CoronaSchVO) die Reduzierung persönlicher und häufig wechselnder Kontakte auch durch Betriebsuntersagungen einschließlich der Schließung von Sport- und Freizeiteinrichtungen kurzfristig erforderlich ist, um das Ausbreitungsgeschehen so weit zu bremsen, dass Zeit gewonnen und eine Überforderung des Gesundheitssystems vermieden werden kann. […] Annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu einer strikten Minimierung der Kontakte drängen sich jedenfalls derzeit nicht auf. […] Insbesondere steht aktuell weder ein Impfstoff zur Verfügung noch erscheint zumindest kurzfristig eine großflächige gezielte Nachverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten realistisch, zumal eine Übertragung des Virus durch eine infizierte Person schon bis zu zwei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem sehr milden Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst möglicherweise gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden kann. […] Schließlich ist die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind. Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis angesichts der akut drohenden Überforderung des Gesundheitswesens gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. […]“ Ausgehend von diesen in dem Beschluss, der nur wenige Tage nach der hiesigen Anordnung ergangen ist, zum Ausdruck kommenden damaligen Lage und den genannten rechtlichen Maßstäben sind nach Überzeugung der Kammer keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Aufnahmestopp nicht hätte ermessensfehlerfrei anordnen können. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zahlreiche weitere, auf § 28 Abs. 1 IfSchG gestützte infektionsschutzrechtliche Beschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – gerade zu deren Beginn – , aus denen zum Teil gravierende wirtschaftliche Einbußen der Betroffenen folgten, für rechtmäßig erachtet hat (beispielhaft: OVG NRW, Beschlüsse vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE, juris (flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels), vom 6. Mai 2020 – 13 B 583/20.NE –, juris (flächendeckende Schließung von Gastronomiebetrieben), vom 27.05.2020 – 13 B 616/20.NE –, juris (Betriebsverbot für Hallenschwimmbäder); VG Münster, Urteil vom 23. September 2021 – 5 K 938/20 –, juris (Anordnung der Schließung eines Schlacht- und Zerlegebetriebes). Darüber hinaus ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch die Anordnung eines Aufnahmestopps für Patienten gegenüber einer Rehabilitationsklinik wegen eines Corona-Ausbruchs für (im Rahmen des Prüfungsmaßstabs nach § 80 Abs. 5 VwGO) rechtmäßig erachtet worden (VG Regensburg, Beschluss vom 29.04.2020 – RN 14 S 20.700 –, juris). In dem vorgenannten Beschluss führt das VG Regensburg aus, dass in dem dortigen Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 IfSG vorgelegen hätten und im Rahmen der Prüfung nach § 114 S. 1 VwGO Ermessensfehler nicht festgestellt werden könnten. Weiter hat das VG Regensburg ausgeführt, dass die Anordnung des dortigen Aufnahmestopps geeignet und erforderlich sei; des Weiteren sei die Maßnahme auch angemessen, da die mit dem Aufnahmestopp verbundenen Nachteile nicht außer Verhältnis stünden zu den Vorteilen, die sie bewirken soll. Weiter führt das VG Regensburg, was auch vorliegend relevant wird, aus, dass der Anordnung des Aufnahmestopps insbesondere nicht entgegenstehe, dass die dortige Klinik zu einem Hilfskrankenhaus gemäß dem „Notfallplan Corona-Pandemie“ ernannt wurde. Hiervon ausgehend ist auch vorliegend zu berücksichtigen, dass der Schutz besonders vulnerabler Gruppen unmittelbar betroffen war. Zwischen den Parteien unstreitig befanden sich in der Rehabilitationseinrichtung der Klägerin insbesondere erkrankte bzw. geschwächte und ältere Personen, die in besonderem Maße durch eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus gefährdet waren, ohne dass diese sich mit einem Impfstoff dagegen schützen können. Diesem Gesichtspunkt folgend konnte die Beklagte entsprechende Schutzmaßnahmen vorsehen, um (weitere) Infektionen gerade auch unter den betroffenen, besonders gefährdeten Personen zu verhindern. Insofern war im Zeitpunkt der Anordnung eine Infektion bei einer Patientin, die sich schon längere Zeit in der Klinik aufgehalten hatte, nachgewiesen worden. In Anbetracht der in den vorzitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Gegebenheiten war zudem davon auszugehen, dass sich möglicherweise auch andere Personen, also Mitpatienten oder Personal, infiziert hatten, sodass trotz Quarantäne von Kontaktpersonen die Gefahr bestand, dass sich weitere Personen (bislang unerkannt) infiziert haben könnten und das Infektionsgeschehen so voranschreiten könnte. Das galt für die Klinik der Klägerin in einem besonderen Maße, da es sich um eine Rehabilitationsklinik handelt, in der die Patienten im Zusammenhang mit ihrer Versorgung (bspw. bei der Essensaufnahme) und im Zusammenhang mit ihrer Behandlung (bspw. bei der Inanspruchnahme von Untersuchungen und Anwendungen) untereinander und mit Beschäftigten der Klinik üblicherweise derart miteinander in Kontakt treten, dass zumindest Grund zu der Annahme bestehen musste, dass sich noch eine weitere Anzahl von Patienten bzw. Beschäftigten – auch über die jeweiligen Stationen hinausgehend – infiziert haben könnte. Um diese Gefahr des Zunehmens von Infektionen innerhalb der Klinik zu verringern und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass auch weitere Personen, die nämlich neu aufgenommen werden sollen, nicht der Infektionsgefahr ausgesetzt sind, konnte die Beklagte die in Streit stehende Ordnungsverfügung ermessenfehlerfrei erlassen. Insbesondere war die Maßnahme auch geeignet und erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen sind für die Kammer nicht ersichtlich und auch die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es gleich wirksame Maßnahmen hätte geben können, die einen geringeren Eingriff als den Aufnahmestopp darstellen könnten. Ferner konnte die Maßnahme nach den vorstehenden Ausführungen auch unter Wahrung der Angemessenheit angeordnet werden. Auch wenn damit für die Klägerin unverkennbar Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei in erster Linie das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) betroffen sind, verbunden waren, war die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen auch angemessen. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass mit dem Aufnahmestopp die Versorgung weiterer Patienten nicht mehr gewährleistet werden konnte und damit erhebliche, wirtschaftlich nachteilige Folgen für die Klägerin verbunden waren. Insofern nimmt die Kammer Bezug auf die klägerseits vorgelegte Aufstellung (Anlage K 13, Bl. 153 ff. d.A.), wonach für die Dauer des Aufnahmestopps die Aufnahme einer größeren Anzahl von Patienten (allein) fest eingeplant war. Auch wenn die durch die Klägerin gewählte Methode der Schadensberechnung durchaus Bedenken begegnet, lässt sich aber zumindest nachvollziehen, dass – wie gesagt – allein mit der fehlenden Neuaufnahme von Patienten ganz erhebliche wirtschaftliche Einbußen der Klägerin verbunden waren. In die Abwägung sind andererseits aber die vorbezeichneten Schutzbelange einzustellen, sodass die Kammer unter Berücksichtigung der zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen insgesamt davon überzeugt ist, dass der Aufnahmestopp hätte ermessensfehlerfrei angeordnet werden können. Das gilt auch in zeitlicher Hinsicht, denn die Ordnungsverfügung ist bereits mit Bescheid vom 29.04.2020, also nach gerade drei Wochen, wieder aufgehoben worden. Zwar mag die fehlende zeitliche Befristung aus verwaltungsrechtlicher Sicht wiederum dazu führen, dass die Anordnung sich auch aus diesem Grunde als ermessensfehlerhaft erwiesen hätte. Aus haftungsrechtlicher Sicht ist aber im Rahmen der Kausalität relevant, ob nicht auch bei pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens (auch in zeitlicher Hinsicht) der Schaden nicht ohnehin eingetreten wäre. Mithin geht die Kammer aus haftungsrechtlicher Sicht davon aus, dass ein bis zum 29.04.2020 andauernder Aufnahmestopp auch ermessensfehlerfrei hätte erlassen werden können. Konkrete Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen bzw. aus denen folgt, dass die Verfügung hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt aufgehoben werden müssen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. II. Auch andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht zum Tragen. Weder besteht ein Anspruch aus § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG oder aus § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG noch aus § 39 Abs. 1 OBG NRW oder nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen bzw. den enteignenden Eingriff. 1. Ein Anspruch der Klägerin aus § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer als Ausscheider (§ 2 Nr. 6 IfSG), Ansteckungsverdächtiger (§ 2 Nr. 7 IfSG), Krankheitsverdächtiger (§ 2 Nr. 5 IfSG) oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG ("Carrier") Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt (§ 34 Abs. 1 bis 3, § 42 IfSG) oder unterworfen wird (§ 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 31 IfSG) und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Die Klägerin gehörte jedoch nicht zum Kreis der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG grundsätzlich Anspruchsberechtigten. Sie war insbesondere nicht Ansteckungsverdächtige im Sinne von § 2 Nr. 7 IfSG (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2022 – III ZR 79/21, Rn. 20 f. (juris)) Auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 56 Abs. 1 IfSG dahingehend, dass die Klägerin als Ansteckungsverdächtige zu behandeln wäre, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). Ebenso kommt eine analoge Anwendung von § 56 Abs. 1 IfSG nicht in Frage. Es fehlt insbesondere an der vergleichbaren Interessenlage. § 56 Abs. 1 IfSG ist kein Entschädigungsanspruch im staathaftungsrechtlichen Sinn, sondern eine Billigkeitsregelung, die besonders durch die Seuche betroffenen, hilfsbedürftigen natürlichen Personen, die durch gezielt personenbezogene staatliche Beschränkungsmaßnahmen von der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit ausgeschlossen werden, ungeachtet ihrer „Störereigenschaft“ eine Entschädigung gewährt (BGH, a.a.O., Rn. 47 (juris). Die während einer Pandemie von flächendeckend angeordneten Geschäftsschließungen betroffenen Unternehmer sind hingegen überwiegend Nichtstörer, bei denen sich in erster Linie das allgemeine Unternehmerrisiko verwirklicht, wie es in einer krisenhaften Situation zunächst einmal hinzunehmen ist. Sie werden daher vom Regelungsgedanken des § 56 Abs. 1 IfSG daher nicht erfasst. Das gilt gleichermaßen für die Klägerin, denn auch bei ihr hat sich mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung „lediglich“ das dahingehende unternehmerische Risiko, das sich aus der Pandemie ergibt, realisiert. 2. Auch liegt ein Anspruch aus § 65 Abs. 1 S. 1 IfSG nicht vor. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit auf Grund einer Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16, 17 IfSG Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift ist § 65 Abs. 1 IfSG nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Durch den Verweis auf die §§ 16, 17 IfSG wird ausschließlich auf den Vierten Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes „Verhütung übertragbarer Krankheiten“ Bezug genommen. Nach der infektionsschutzrechtlichen Verhütungsgeneralklausel des § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen. Demgegenüber sind die Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (wie vorliegend) im Fünften Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes enthalten (BGH, a.a.O., Rn. 24 f. (juris)). Auch eine erweiternde Auslegung auf Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 IfSG ist nicht geboten (BGH, a.a.o., Rn. 29 (juris)). Gleichermaßen kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht (BGH, a.a.O., Rn. 48), da es auch insoweit an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt. 3. Ferner kommt ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 OBG NRW und ein Anspruch nach den Grundsätzen über den enteignungsgleichen Eingriff nicht in Betracht. a) Nach § 39 Abs. 1 lit. b OBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörde erleidet, zu ersetzen, wenn er durch rechtswidrige Maßnahmen, gleichgültig, ob die Ordnungsbehörde ein Verschulden trifft oder nicht, entstanden ist. Unabhängig von der Frage, ob dieser Anspruch aufgrund der Regelungen des IfSchG gesperrt ist, fehlt es nach den obigen Ausführungen jedenfalls an der auch im Rahmen von § 39 Abs. 1 lit. b OBG relevant werdenden („durch“) kausalen Beziehung zwischen der Rechtswidrigkeit (hier: Ermessensfehlerhaftigkeit) und dem eingetretenen Schaden. Da es sich bei § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW um einen spezialgesetzlich geregelten Fall des enteignungsgleichen Eingriffs handelt, kommen Ansprüche auch auf dieser Grundlage nicht in Betracht, da es an der erforderlichen Kausalität zwischen Rechtswidrigkeit und Schaden fehlt. b) Nach § 39 Abs. 1 lit. a OBG ist ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Ordnungsbehörden erleidet, zu ersetzen, wenn er infolge einer Inanspruchnahme nach § 19 OBG NW entstanden ist. § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW kommt allerdings schon deshalb nicht in Betracht, da der Entschädigungsanspruch eine rechtmäßige Maßnahme der Ordnungsbehörde voraussetzt ( Wöstmann, a.a.O., § 839 Rn. 653); wegen des Ermessensfehlers war die hier in Rede stehende Verfügung aber rechtswidrig (s.o.) und damit prinzipiell der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 lit. b OBG NRW eröffnet. Selbst wenn man den Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW gleichwohl grundsätzlich für eröffnet ansehen wollte, sind landesrechtliche Entschädigungsbestimmungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts jedoch neben den Vorschriften des Infektionsschutzrechts nicht anzuwenden, soweit eine Entschädigung für rechtmäßig auferlegte infektionsschutzrechtliche Beschränkungen in Rede steht (BGH, a.a.O., Rn. 49). Den infektionsschutzrechtlichen Entschädigungstatbeständen liegt die abschließende gesetzgeberische Entscheidung zugrunde, die Entschädigungstatbestände auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen. Dass dies nur für rechtmäßig auferlegte Beschränkungen gilt, ergibt sich daraus, dass die Entschädigungsansprüche der §§ 56, 65 IfSG rechtmäßige Maßnahmen betreffen und das Infektionsschutzgesetz keine Regelung über die Haftung für rechtswidrige infektionsschutzrechtliche Maßnahmen enthält. Da der Gesetzgeber mit den Bestimmungen der §§ 56, 65 IfSG bewusst ein nur bestimmte Beeinträchtigungskonstellationen erfassendes, gerade in dieser Beschränkung aber als planmäßig vollständig gedachtes Entschädigungsregime geschaffen hat, ist bereits nach der Spezialitätsregel kein Raum mehr für die Anwendung der Entschädigungsregelungen des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts. Als spezialgesetzliche Vorschriften der Gefahrenabwehr haben die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes Anwendungsvorrang und entfalten eine Sperrwirkung gegenüber den Regelungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts. Gegen die Anwendung des ordnungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs spricht zudem, dass das Infektionsschutzgesetz nur bei Verhütungs-, nicht aber bei Bekämpfungsmaßnahmen einen Anspruch des Nichtstörers vorsieht (§ 65 IfSG) und dieses Konzept nicht durch eine parallele Anwendung des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts eingeebnet werden darf. Würde man dies anders sehen, würde die in den §§ 56, 65 IfSG getroffene bundesrechtliche Entscheidung für eine Nichtentschädigung von Bekämpfungsmaßnahmen gegenüber Nichtstörern ohne weiteres unterlaufen (zu allem Vorstehenden: BGH, a.a.O., Rn 50 ff.). Diese Gesichtspunkte gelten auch für den vorliegenden Fall. Zwar ist die vorliegende Maßnahme als rechtswidrig anzusehen, allerdings lediglich wegen eines Ermessensfehlers. Wenn aber die Maßnahme ermessenfehlerfrei hätte ergehen können (wie vorliegend) und es damit an der Kausalbeziehung zwischen Rechtswidrigkeit und Schaden fehlt, ist auch in diesem Fall die Anwendung von § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW gesperrt. Wenn man nämlich trotz der Rechtswidrigkeit auf § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW zurückgreift, würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn diese Vorschrift wegen des Vorrangs der infektionsschutzrechtlichen Regelungen nicht gleichermaßen in der Anwendung gesperrt wäre. 4. Auch ein dahingehender Anspruch nach den Grundsätzen über den enteignenden Eingriff besteht nicht. Nach diesen Grundsätzen, die auf den Aufopferungsgedanken zurückgehen, kommen Entschädigungsansprüche in Betracht, wenn an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen zu meist atypischen und unvorhergesehenen Nachteilen führen, die er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muss, die aber die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren (bzw. die Sozialbindungsschwelle) übersteigen (BGH, a.a.O., Rn. 56 (juris) m.w.N.). Ansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteignenden Eingriffs scheitern daran, dass das den §§ 56, 65 IfSG zugrundeliegende und gesetzgeberisch als abschließend gedachte Konzept einer punktuellen Entschädigung im Bereich der Eigentumseingriffe nicht durch die Gewährung richterrechtlicher Ansprüche unterlaufen werden darf. Die infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsvorschriften gehen auch insoweit vor. Dies entspricht dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der bei Erlass des Infektionsschutzgesetzes davon ausging, dass die im Zwölften Abschnitt getroffenen Entschädigungsregelungen umfassend den von der Rechtsprechung entwickelten Aufopferungsanspruch ersetzen, „dem damit insoweit keine lückenschließende Funktion mehr zukommt“. Der enteignende Eingriff, der Ausprägung des Aufopferungsgedankens ist, ist kein Ersatzinstrument zur richterlichen Gewährung von Entschädigungen, mit dem eine behauptete Unzulänglichkeit gesetzlicher Ausgleichsregelungen geschlossen werden könnte. Der vom Gesetzgeber bewusst herbeigeführte Zuschnitt der infektionsschutzrechtlichen Entschädigungsbestimmungen verlöre seinen Sinn, wenn diese Regelung schlicht durch allgemeine Haftungsgrundlagen ergänzt und „komplettiert“ werden könnte (BGH, a.a.O., Rn. 57 (juris) m.w.N.). Die sich zu § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW verhaltenden Ausführungen zur Sperrwirkung in Anbetracht dessen, dass der Bescheid ermessensfehlerhaft war, gelten auch für den enteignenden Eingriff; bei § 39 Abs. 1 lit. a OBG NRW handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausprägung dieses Grundsatzes. III. Da der Klägerin damit der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen oder vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 1.548.742,50 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .