Beschluss
RN 14 S 20.1917
VG REGENSBURG, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach der Bayerischen Allgemeinverfügung vom 18.8.2020 zur häuslichen Quarantäne für 14 Tage verpflichtet, unabhängig von einem zwischenzeitlich negativen Test.
• Ein negativer SARS-CoV-2-Test während der Inkubationszeit stellt nur eine Momentaufnahme dar und rechtfertigt keine vorzeitige Beendigung der Quarantäne für Kategorie-I-Kontakte.
• Die Allgemeinverfügung beruht auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Schutzinteressen der Allgemeinheit haben im Zweifel Vorrang gegenüber vorübergehenden Eingriffen in die Berufsfreiheit.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit vorzunehmen, wenn die Hauptsache voraussichtlich erfolglos wäre.
Entscheidungsgründe
Quarantänepflicht Kontaktperson Kategorie I trotz negativem Test • Kontaktpersonen der Kategorie I sind nach der Bayerischen Allgemeinverfügung vom 18.8.2020 zur häuslichen Quarantäne für 14 Tage verpflichtet, unabhängig von einem zwischenzeitlich negativen Test. • Ein negativer SARS-CoV-2-Test während der Inkubationszeit stellt nur eine Momentaufnahme dar und rechtfertigt keine vorzeitige Beendigung der Quarantäne für Kategorie-I-Kontakte. • Die Allgemeinverfügung beruht auf § 28 Abs. 1 IfSG und ist mit höherrangigem Recht vereinbar; die Schutzinteressen der Allgemeinheit haben im Zweifel Vorrang gegenüber vorübergehenden Eingriffen in die Berufsfreiheit. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Interessenabwägung zugunsten der Allgemeinheit vorzunehmen, wenn die Hauptsache voraussichtlich erfolglos wäre. Die Antragstellerin betreibt einen Friseursalon. Eine Mitarbeiterin wurde am 27.8.2020 positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Das Gesundheitsamt informierte die Antragstellerin am 28.8.2020 telefonisch, dass sie als Kontaktperson der Kategorie I eingestuft werde und sich vom 29.8.2020 bis 9.9.2020 in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Die Antragstellerin legte einen negativen Test vor, der am 31.8.2020 vorgenommen worden sein soll, und beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur Aufhebung der Quarantäne. Die Behörde hielt an der Quarantänepflicht bis zum 9.9.2020 fest mit der Begründung, die Allgemeinverfügung des Freistaats sehe keine vorzeitige Aufhebung bei negativem Test vor. Das Gericht prüfte im summarischen Eilverfahren die Rechtmäßigkeit der Quarantäneanordnung. • Zulässigkeit: Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO war zulässig; die Allgemeinverfügung ist kraft § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. • Rechtliche Einordnung: Die Antragstellerin war als Inhaberin und zugleich Beschäftigte im selben Salon wie die positiv getestete Mitarbeiterin ohne Zweifel als Kontaktperson der Kategorie I nach Nr. 1.1 und Nr. 2.1.1 der Bayerischen Allgemeinverfügung vom 18.8.2020 anzusehen. • Rechtsgrundlage und Vereinbarkeit: Die Allgemeinverfügung stützt sich auf § 28 Abs. 1 IfSG; es liegt eine übertragbare Krankheit i.S.d. § 2 Nr. 3 IfSG vor und die Allgemeinverfügung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. • Wissenschaftliche und tatsächliche Erwägungen: Nach dem Robert Koch-Institut kann die Inkubationszeit bis zu 14 Tage betragen; ein negativer Test ist lediglich eine Momentaufnahme und schließt eine spätere Infektion nicht aus. • Ermessen und Verhältnismäßigkeit: Die Behördenübung, die Quarantäne nicht vorzeitig bei negativem Test zu beenden, ist vor dem Hintergrund des Infektionsschutzes und des hohen Risikos für vulnerable Gruppen verhältnismäßig. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache erscheinen gering; das öffentliche Interesse an wirksamem Infektionsschutz überwiegt das kurzzeitige berufliche Interesse der Antragstellerin. • Besondere Umstände: Die Antragstellerin gehört nicht zur kritischen Infrastruktur, sodass keine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung gerechtfertigt war. Der Antrag wurde abgelehnt; die angeordnete häusliche Quarantäne bis zum 09.09.2020 ist voraussichtlich rechtmäßig. Die Allgemeinverfügung des Freistaats Bayern bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage (§ 28 Abs. 1 IfSG) und lässt wegen der möglichen Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen keine vorzeitige Beendigung der Quarantäne bei negativem Test zu. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Infektionsketten überwiegt das vorübergehende berufliche Interesse der Antragstellerin. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.