Urteil
RO 4 K 22.1621
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 3 BayJG werden Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks), falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt. Die Vorschrift dient nicht der Festsetzung, sondern der Feststellung und hat somit keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für ein Eigenjagdrevier in Bayern ist grundsätzlich eine Fläche von 81,755 ha erforderlich, wobei es auf die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehenden Flächen ankommt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
3. War zum Zeitpunkt der Verlängerung eines Jagdpachtvertrags ein Eigenjagdrevier, welches der bisherige Pächter hätte weiter pachten können, nicht mehr vorhanden, geht die Verlängerung seines Jagdpachtvertrags diesbezüglich ins Leere. Vertrauensschutz des Pächters in den Fortbestand des Eigenjagdreviers besteht nicht. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 3 BayJG werden Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks), falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt. Die Vorschrift dient nicht der Festsetzung, sondern der Feststellung und hat somit keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) 2. Für ein Eigenjagdrevier in Bayern ist grundsätzlich eine Fläche von 81,755 ha erforderlich, wobei es auf die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehenden Flächen ankommt. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. War zum Zeitpunkt der Verlängerung eines Jagdpachtvertrags ein Eigenjagdrevier, welches der bisherige Pächter hätte weiter pachten können, nicht mehr vorhanden, geht die Verlängerung seines Jagdpachtvertrags diesbezüglich ins Leere. Vertrauensschutz des Pächters in den Fortbestand des Eigenjagdreviers besteht nicht. (Rn. 33 – 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die Klage ist unzulässig (dazu 1.). Sie wäre aber auch in der Sache ohne Erfolg geblieben (dazu 2.). 1. Die Klage ist nicht zulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Gemäß Art. 3 BayJG werden Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdreviers (Jagdbezirks), falls erforderlich, durch die Jagdbehörde festgestellt. Wie sich sowohl aus dem eindeutigen Wortlaut („feststellt“) als auch aus der Gesetzesbegründung ergibt, dient die Vorschrift nicht der Festsetzung, sondern der Feststellung und hat somit keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung (vgl. hierzu Leonhardt in Leonhardt/Pießkalla, Jagdrecht, Stand: 100. Erg.lief. Nov. 2022, BayJG, Art. 3, Anm. 2 m.w.N.). Dabei wendet sich ein Feststellungsbescheid unmittelbar an Jagdgenossenschaften und Eigenjagdberechtigte, denen aus dem Eigentum das primäre Jagdausübungsrecht zusteht (§ 7 Abs. 4, 8 Abs. 5 BJagdG). Demgegenüber genießt das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters als lediglich abgeleitetes und obligatorisches Recht nicht den gleichen Stellenwert (M. Schuck in Schuck, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 2015, § 3, Rn. 15). Vielmehr beschränkt sich die privatrechtliche Rechtsstellung als Jagdpächter auf die Rechte aus dem Pachtvertrag (BayVGH, U. v. 13.4.1987 – 19 B 81 A.2091, BayVBl 1987, 691). Dem entspricht es, dass der hier in Streit stehende feststellende Verwaltungsakt jagdbezirks- bzw. grundstücksbezogen, aber nicht personenbezogen ist (Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 3, Anm. 3), so dass in der Regel nur der Eigentümer in seinen Rechten verletzt sein kann (OVG Koblenz, U. v. 19.6.1985, 8 A 3/84, juris). Der Kläger als lediglich obligatorisch Berechtigter, der nicht Adressat des von ihm angegriffenen Feststellungsbescheids ist, kann aus Art. 3 BayJG auch im Hinblick auf die Schutznormtheorie keine Klagebefugnis ableiten (insoweit für die Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG bejahend das Hamburgische OVG, U v. 20.4.2017, 5 Bf 51/16, juris, Rn. 41 ff.). Denn auf Grundlage der Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Rechten der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Eine drittschützende Wirkung dergestalt, dass die Feststellung von Bestand, Umfang und Grenzen des Jagdreviers durch die Jagdbehörde dazu bestimmt wäre, zumindest auch dem Schutz einzelner Jagdpächter zu dienen, vermag das entscheidende Gericht nicht zu erkennen. Somit scheidet eine aus der Rechtsstellung des Jagdpächters abgeleitete Klagebefugnis hinsichtlich des Feststellungsbescheids aus (ebenso BayVGH, U. v. 13.4.1987, a.a.O.; Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 3, Anm. 3). 2. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre. Das Landratsamt hat zurecht festgestellt, dass das EJR …f erloschen ist. Aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BJagdG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BayJG. ergibt sich, dass für ein EJR in Bayern grundsätzlich eine Fläche von 81,755 ha erforderlich ist, wobei es auf die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehenden Flächen ankommt. Dabei handelt es sich sowohl bei der Entstehung als auch beim Erlöschen eines EJR um eine Rechtsfolge, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kraft Gesetzes eintritt, ohne dass es dazu eines besonderen Verwaltungsakts der Jagdbehörde bedürfte (Leonhardt, a.a.O., BayJG, Art. 8, Anm. 1.2). Vorliegend hat das EJR …f, was zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig ist, die erforderliche Mindestgröße dadurch unterschritten, dass der ursprünglich eigenjagdberechtigte Beigeladene zu 3) die Grundstücke Fl.Nr. 1012 und 1012/1 der Gemarkung …2 an den Landesbund für Vogelschutz veräußert hat. Diese Rechtsänderung wurde am 28.3.2014 im Grundbuch eingetragen, so dass kraft Gesetzes das EJR …f mit diesem Datum erloschen ist, ohne dass es eines weiteren Handelns der Jagdbehörde bedurft hätte. Zwar hat der Eigenjagdberechtigte vor Eintritt dieser Rechtsänderung am 13.11.2013 mit dem Kläger einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit von neun Jahren geschlossen. Dies führt jedoch unter Beachtung dessen, dass dieser Vertrag unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 4 Satz 5 BJagdG so auszulegen ist, dass neun Jagdjahre gemeint sind, lediglich dazu, dass gemäß § 14 Abs. 1 BJagdG i.V.m. §§ 566 Abs. 1, 593b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das EJR …f fiktiv bis zum Ablauf des 31.3.2023 erhalten bleibt, wohingegen das (primäre) Jagdausübungsrecht bereits am 28.3.2014 unwiderruflich erloschen ist (vgl. hierzu Leonhardt, a.a.O., BJagdG, § 14, Anm. 2.2). Damit war zum Zeitpunkt der Verlängerung des Jagdpachtvertrags am 2.4.2014 ein EJR, welches der Kläger hätte pachten können, nicht mehr vorhanden, so dass die Verlängerung des Jagdpachtvertrags diesbezüglich ins Leere geht. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger insoweit auf Vertrauensschutz, weil es sich um Rechtsfolgen handelt, die kraft Gesetzes eintreten und die nicht zur Disposition der Jagdbehörde stehen. Damit bleibt auch ohne Belang, dass eine Beanstandung des vom Kläger bei der Unteren Jagdbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BJagdG angezeigten Jagdpachtvertrags nicht innerhalb der Dreiwochenfrist des § 12 Abs. 1 Satz 2 BJagdG erfolgt ist. Im Übrigen hätte auch weder ein Beanstandungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 3 BJagdG noch nach Art. 14 Abs. 4 BayJG vorgelegen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozessrisiko ausgesetzt haben (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.