Urteil
RN 7 K 21.2007
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Verwaltungsgerichte haben sich bei Förderrichtlinien auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt; entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden; sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Anspruch auf Förderung ist im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann gegeben, wenn die in den Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verwaltungsgerichte haben sich bei Förderrichtlinien auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt; entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine Förderrichtlinie darf nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden; sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Anspruch auf Förderung ist im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann gegeben, wenn die in den Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage auf Basis der Richtlinien für die Gewährung eines Zuschusses zum Bau oder Erwerb von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken (Bayerische Eigenheimzulagen-Richtlinien – EHZR). Der ablehnende Bescheid vom 16. September 2021 verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris mit Hinweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08; BayVGH, B.v 22.5.2020 – 6 ZB 20.216; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840), der die Kammer folgt, gilt: Sind Fördervoraussetzungen in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Ein Anspruch auf Förderung ist im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann gegeben, wenn die in den Richtlinien genannten Fördervoraussetzungen erfüllt sind und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden. Da ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nur für den Regelfall gelten, muss Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle bleiben. Solche atypische Fälle sind dann gegeben, wenn der konkrete Sachverhalt außergewöhnliche Umstände aufweist, deren Besonderheiten von der ermessenslenkenden Vorschrift nicht hinreichend erfasst und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; VG Würzburg, U.v.14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris m.w.N.) Hiervon ausgehend hat der Beklagte dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise die beantragte Zuwendung in Höhe von 10.000 € (vgl. Nr. 6 Satz 1 EHZR) verwehrt. Gemäß Nr. 9.2 Satz 1 EHZR ist die Antragstellung ab Bezug des Wohnraums und bis spätestens sechs Monate nach diesem Zeitpunkt zulässig. Satz 2 der Regelung bestimmt, dass der Förderantrag innerhalb sechs Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie (1.9.2018 – vgl. Nr. 12 EHZR) zulässig ist, wenn der Zuwendungsempfänger den Wohnraum zwischen dem 1. Juli 2018 und dem 1. September 2018 bezogen hat. Für den Nachweis des Datums des Wohnraumbezugs sieht der Formblattantrag die Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung vor. Hiervon ausgehend scheidet ein Anspruch auf der Basis der Förderrichtlinien aus. Das Förderobjekt wurde laut eingereichter Meldebescheinigung der Stadt Landshut vom 5. Februar 2021 erst am 15. Januar 2021 bezogen und damit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung am 7. Dezember 2020, weshalb der Antrag unzulässig war. Ein „Hineinwachsen“ des Antrags in die Zulässigkeit ab – laut Meldebescheinigung – Bezug des Förderobjekts am 15. Januar 2021 ist schon deshalb unbehelflich, da das Förderprogramm am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist (vgl. Nr. 12 EHZR). Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Einzugsdatum ein anderes als das in der erweiterten Meldebescheinigung Genannte ist, nämlich der 7. Dezember 2020. Denn bei einer Förderpraxis, die allein auf das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Bezugsdatum abstellt, ist, wie dargelegt, nur dieses maßgeblich und nicht ein davon abweichender Bezugstag, auch wenn dieser richtig und die erweiterte Meldebescheinigung insoweit falsch sein sollte. Das Gericht geht schon aufgrund der in jedem Formblattantrag geforderten Vorlage einer erweiterten Meldebescheinigung von der ständigen Förderpraxis der BayernLabo aus, dass das dort genannte Bezugsdatum des zu fördernden Objekts für die Frage der Zulässigkeit des Antrags zugrunde gelegt wird. Dies bestätigen auch die Ausführungen in der Bescheidsbegründung und der Klageerwiderung vom 7. Januar 2022, wonach gemäß angewandter ständiger Verwaltungspraxis ausschließlich die Meldebescheinigung, aus der das Einzugsdatum hervorgeht, als Grundlage für die Förderentscheidung berücksichtigt wird. Etwas anderes wurde von Klägerseite nicht vorgetragen und ist auch sonst wie nicht ersichtlich (vgl. dazu eingehend VG Würzburg, U.v.14.12.2020 – W 8 K 20.862 – juris). Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, das in der erweiterten Meldebescheinigung genannte Bezugsdatum selbst dann für maßgeblich zu erachten, wenn dieses nachweislich falsch ist. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid hierzu verwiesen. Die geltend gemachte Atypik vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit der Kläger insoweit darlegt, es sei nicht der 7. Dezember 2020 in die Meldebescheinigung aufgenommen worden, weil dies aus EDV-Gründen zu mehr Aufwand geführt hätte und er insoweit der Meldebehörde mit dem Datum 15. Januar 2021 entgegengenkommen sei, liegt dieser Umstand in der Sphäre des Klägers. Die Konsequenzen dieses Vorgehens muss er gegen sich gelten lassen. In Massenverfahren ist es sachgerecht, auf die Richtigkeit der Meldebescheinigung bzgl. des Bezugsdatums der Wohnung abzustellen, ohne in jedem Einzelfall die genauen Hintergründe für das dort genannte Datum eruieren zu müssen. Im Übrigen ist festzustellen: Selbst wenn, wie der Kläger meint und wovon das Gericht nicht ausgeht, das Wohnungsbezugsdatum „7. Dezember 2020“ zugrunde zu legen wäre, würde sich daraus kein Förderanspruch ergeben. Denn nach Nr. 5.2 EHZR muss als Zuwendungsvoraussetzung die Wohnung den Anforderungen des Art. 46 BayBO entsprechen und abgeschlossen sein. Dies war aber zum 7. Dezember 2020 nicht der Fall, wie aus den Angaben des Klägers in den beiden Schriftsätzen vom 21. März 2022 folgt. Damals fehlte es nämlich nach dem Klägervortrag an einer geeigneten Kochstelle in der streitgegenständlichen neuen Wohnung, weshalb man sich zum Kochen in die alte Wohnung begeben hatte. Der in der Richtlinie in Bezug genommene Art. 46 BayBO stellt entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht auf eine Küche in Form eines Raumes ab, der für eine Küche vorgesehen ist, sondern auf das Vorhandensein einer tatsächlichen und geeigneten Kochstelle. Denn nur dann ist ein häusliches Leben im Sinn der Norm möglich (vgl. insoweit z.B. Busse/Kraus/Nolte/Thum, BayBO, Art. 46 Rn. 4). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.