Urteil
RO 13 K 22.31145
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einem auf einer inneren Überzeugung beruhenden Abfalls vom islamischen Glauben (Apostasie) und dem Bedürfnis, dies in der Öffentlichkeit kundzutun ist bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren individuellen religiösen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen. (Rn. 35 – 41)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem auf einer inneren Überzeugung beruhenden Abfalls vom islamischen Glauben (Apostasie) und dem Bedürfnis, dies in der Öffentlichkeit kundzutun ist bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einer unmittelbaren individuellen religiösen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen. (Rn. 35 – 41) I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.06.2022 (Gz.: …*) verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Beteiligten waren ordnungsgemäß geladen und im Ladungsschreiben darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die zulässige Klage ist begründet. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gem. § 77 Abs. 1 AsylG erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in den Ziffern 1 (vgl. unter I.) sowie den Ziffern 3-6 (vgl. unter II.) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, sodass er gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Verfolgung kann gemäß § 3 c AsylG vom Staat bzw. von Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen oder aber von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob im Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird zudem nicht zuerkannt, wenn im Herkunftsland eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3 e AsylG. 1. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 20. Februar 2013, 10 C 23/12 – juris Rn. 32; B. v. 7. Februar 2008, 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1 a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Ausländer bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Qualifikationsrichtlinie (ABl. L 337 S. 9) die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, U. v. 27. April 2010, 10 C 5/09 – juris Rn. 23). Das Gericht muss auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben (vgl. BVerwG, U. v. 13. Februar 2014, 10 C 6/13 – juris Rn. 18). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 Qualifikationsrichtlinie widerspiegeln, dass es den Ausländern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 24. März 1987, 9 C 321/85 – juris Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, U. v. 12. November 1985, 9 C 27/85 – juris Rn. 11 ff; B. v. 21. Juli 1989, 9 B 239/89 – juris Rn. 3). Das Gericht ist nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger ernsthaft vom Glauben abgefallen ist und nicht mehr dem Islam angehört, wodurch ihm im Falle seiner Rückkehr eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. a) Auf der Grundlage der persönlichen Einvernahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass sich der Kläger jedenfalls nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus innerer Überzeugung von dem islamischen Glauben gelöst hat und sich einer atheistischen Weltanschauung zugewandt hat. (1) Nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach diesen Bestimmungen ist insbesondere auch das Recht des Einzelnen geschützt, sich aus religiöser Überzeugung für eine andere als die bisherige Religion oder auch gar keine Religion zu entscheiden und sich zu dieser Entscheidung zu bekennen. Voraussetzung des Schutzes der Ausübung keiner oder einer „neuen“ Religion ist allein, dass der Glaubenswechsel aufgrund innerer Überzeugung erfolgt ist. (vgl. OVG Saarland, U.v. 26.6.2007 – 1 A 222/07 –, InfAuslR 2008, 182 = juris, Rn. 56; allgemein zur Flüchtlingsanerkennung wegen der Gefahr religiöser Verfolgung vgl. BVerwG, U. v. 20.2. 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 21 ff.; EuGH U. v. 5.9. 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, NVwZ 2012, 1612; VG Aachen, U. v. 12.10 2016 – 4 K 993/14.A –, Rn. 58 – juris). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer Identität empfindet oder eben gerade nicht mehr, ist zudem das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 – 1 B 40/15; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12, juris Rn. 30). (2) Gemessen hieran, hat sich der Kläger nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnen Überzeugung, zwischenzeitlich ernsthaft und mit innerer Überzeugung vom muslimischen Glauben gelöst und einer atheistischen Weltanschauung zugewandt. Der Kläger konnte nachvollziehbar und in sich stimmig erklären, wie er sich von der islamischen Religion gelöst hat. So gibt er an, dass er bereits in seinem Heimatland viele Sachen erlebt habe, beispielsweise, wie sie von Muslimen aus ihren Häusern geschmissen wurden und zu Flüchtlingen im eigenen Land gemacht wurden. Der Kläger habe in Schweden den Koran gelesen und da sei ihm bewusst geworden, dass derartige Handlungen nicht passieren dürften, wenn es einen Gott gebe. Er habe viele Textpassagen im Koran gefunden, bei welchem nicht einmal die Gelehrten wissen würden, wie man diese genau übersetze bzw. was mit diesen gemeint sei. Aber genau diese Textpassagen würden dazu eingesetzt werden, um andere Menschen zu manipulieren und zu ihren eigenen Zwecken einzusetzen. Viele Muslime würden zwischenzeitlich nicht mehr an den Koran glauben, sondern nur noch an die Hadith, die Lehren Mohammeds. Danach befragt, ob er an Gott glaube, gab der Kläger explizit an, dass er sich nicht vorstellen könne, dass Gott existiere. Man sage zwar immer, wenn etwas Gutes passiere, dass dies Gottes Wille sei, aber wenn etwas Schlimmes passiere, würde man dies anders begründen. Für ihn sei es nicht akzeptabel, dass man schlimme Dinge über den Glauben rechtfertige. Es gibt gute und böse Menschen, aber jeder trage für sich selbst die Verantwortung. Jedenfalls ist das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnen Bildes der Persönlichkeit des Klägers davon überzeugt, dass dieser aufgrund seiner inneren Überzeugung und seinem kritischen Bild, welches er über die Religion im Allgemeinen und dem Islam im Besonderen gewonnen hat, das Bedürfnis hat, andere Menschen über seine Erkenntnisse und die Ungereimtheiten im Koran aufzuklären und bei Diskussionen dafür einzutreten, dass die Religion nicht als Entschuldigung für das Tun von Menschen herangezogen werden darf. Dem Kläger ist es wichtig, seine atheistische Weltanschauung auch in der Öffentlichkeit zu kommunizieren, denn er ist der Auffassung, dass man nichts ändern könne, wenn man immer nur seinen Mund halte und irgendjemand müsse etwas ändern. Er sei beispielsweise der Auffassung, dass es nicht sein könne, dass die Kinder im Irak schon mit sieben Jahren den Koran lesen und beten müssten. Sie sollten doch erst einmal erwachsen werden und lernen, was richtig und was falsch sei. Insgesamt entstand aus dem Inbegriff der mündlichen Verhandlung der Eindruck, dass es sich der Kläger zur Aufgabe gemacht habe, andere Moslems darüber aufzuklären, welche Ungereimtheiten es in der islamischen Religion gibt und wie die Menschen mit gezielten, unklaren Textpassagen manipuliert und in die Irre geführt werden. Der Kläger zeigte ein fundiertes Wissen über den Islam, seine Hintergründe und über die dem Islam zugrundliegenden Schriften. Er konnte insoweit darlegen, dass er sich über einen längeren Zeitraum mit seiner von Geburt an bestehenden Religion auseinandergesetzt hat und deswegen für sich festgestellt hat, dass dies für ihn weder nachvollziehbar noch bindend ist. Er beschreibt diese Klärung für sich selbst als befreiend. Er glaube an den Menschen, der für sich selbst die Verantwortung trage. Er sei nur Moslem gewesen, weil man dies im Irak von Geburt an sei. Aber er sei nun erwachsen und könne Bücher lesen und wenn ihm etwas nicht gefalle, dann glaube er das nicht. (3) Zusammenfassend lässt dies einen ehrlichen und auf einer inneren Überzeugung beruhenden Abfall vom islamischen Glauben glaubhaft erscheinen und erwarten, dass der Kläger bei einer angenommenen Rückkehr in den Irak seine neugewonnene atheistische Weltanschauung entsprechend leben und auch kommunizieren würde. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es für ihn ein zentrales Element darstellt, in Gesprächen klarzuzustellen, dass jeder seinen Glauben haben dürfe, aber die Religion keine Rechtfertigung für das Tun der Menschen sein könne. b) Es ist auch nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln im Falle der Rückkehr des Klägers in den Irak davon auszugehen, dass dem Kläger wegen der Abkehr vom Islam zwar keine asylrelevante Verfolgung von staatlicher Seite, sehr wohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aber schwere asylrelevante Rechtsverletzungen durch nichtstaatliche Akteure drohen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024 S. 169 ff). (1) Es ist nach Auffassung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei Rückkehr in den Irak einer Verfolgung aufgrund der Abkehr vom Islam ausgesetzt sein würde. Nach § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Verfolgungen i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG als solche, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist. Nach § 3 a Abs. 2 Nr. 1 AsylG gelten als Verfolgung auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt bzw. nach § 3 a Abs. 2 Nr. 2 AsylG auch die gesetzlichen, administrativen, polizeilichen oder justiziellen Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. (2) Zwar erwähnt das irakische Strafgesetz keine Strafe für die Konversion vom Islam zu einem anderen Glauben. Es verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden. Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (vgl. zu Vorstehemden: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, 28.03.2024. S. 169). Auch Atheismus ist im Irak nicht illegal, wird aber im Irak nicht offiziell anerkannt. Wenngleich Atheismus im Irak per se nicht strafbar ist, wurden Atheisten wegen Blasphemie und anderer Anschuldigungen verfolgt. Atheisten wurden Berichten zufolge wegen „Schändung von Religionen“ und damit zusammenhängenden Anklagen verfolgt. Im März 2018 wurden in Dhi-Qar Haftbefehle gegen vier Iraker aufgrund von Atheismus-Vorwürfen erlassen. Ende 2018 wurde ein Buchhändler in der südirakischen Stadt Nasiriyah verhaftet. Ihm wurde vorgeworfen, Atheismus verbreiten zu wollen (vgl. BFA, Irak a.a.O., S. 170). Atheismus wird von konservativen Irakern abgelehnt. Personen, die sich öffentlich zu ihrem Atheismus bekennen, können mit Schikanen und Gewalt durch Familienmitglieder, religiöse Gruppen und Milizen konfrontiert werden. Atheisten sind auch in „Ehrenmorden“ von Familienmitgliedern getötet worden. Personen, die gegen die strenge Auslegungen der islamischen Regeln in Bezug auf Kleidung, soziales Verhalten und Berufe verstoßen, einschließlich Atheisten und säkular gesinnte Personen, Frauen und Angehörige religiöser Minderheitsgruppen, sind Berichten zufolge mit Entführungen, Schikanen und körperlichen Angriffen durch verschiedene extremistische bewaffnete Gruppen und Milizen konfrontiert. Milizen sollen Mittel haben, um die Personen hinter Social Media-Einträgen ausfindig zu machen. Angeblich werden Atheisten ins Visier genommen (vgl. BFA, Irak a.a.O., S. 171 f). In der Kurdistan Region Irak (KRI) wird Atheismus negativ gesehen, jedoch eher akzeptiert als Apostasie. Kritik an religiösen Führern ist weit verbreitet. Auch Kritik am Islam in den sozialen Medien, insbesondere auf Facebook, war bis vor Kurzem noch inakzeptabel, ist in der KRI aber jüngst zu einer Art Trend geworden. Obwohl die kurdische Regierung säkular ist, ist die Gesellschaft im Allgemeinen, insbesondere in Erbil, konservativ, und es wird allgemein erwartet, dass die Menschen die islamischen Normen respektieren. Ein öffentliches Bekenntnis als Atheist kann Probleme nach sich ziehen. Berichten zufolge hat es Fälle von körperlicher Bedrohung, Belästigungen und in einigen Fällen von Familienausschlüssen gegeben. Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, meiden es eher, sich an die Polizei zu wenden. In jüngster Zeit sind keine Vorfälle von Strafverfolgung von Atheisten in der KRI bekannt geworden (vgl. BFA, Irak a.a.O, S. 172). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde zwar der Eintrag zur Religionszugehörigkeit dauerhaft abgeschafft (vgl. Auswärtiges Amt, lagebricht Irak, Stand 28.10.2022, S. 10). Allerdings sind Atheisten nach dem Gesetz verpflichtet, einer der anerkannten Religionen anzugehören, wenn sie einen neuen Personalausweis beantragen. Aus Angst vor Gewalt durch ihre Familien, Bürgerwehren und konservative/harte religiöse Gruppen halten Atheisten ihre Ansichten häufig geheim und halten sich nach außen hin an religiöse Normen und Traditionen. Einige beteiligen sich an Online-Aktivitäten, haben aber Angst vor Überwachung. Angesichts der gesellschaftlichen Vermischung von Atheismus mit Säkularismus, Kommunismus, Feminismus, Unsittlichkeit und Antiislamismus können Atheisten, auch wenn sie ihre Ansichten nicht offen äußern, ins Visier genommen werden (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Stand Januar 24, S. 141 f). (3) Diese Erkenntnisse zum Risiko von Apostaten, Opfer gewaltsamer Übergriffe durch die Familie, Stammesangehörige oder sonstige Dritte zu werden, finden ihre Entsprechung im vorliegenden Fall. Insoweit gibt der Kläger glaubhaft und nachvollziehbar an, dass ihm seine Schwester mitgeteilt hat, dass seine Familie Erkenntnisse über sein konfessionsloses Leben hat und beabsichtigt, den Kläger zu töten. Nachvollziehbar stellt der Kläger dar, dass diese Entscheidung seiner Familie insbesondere auf dem großen Druck der Gesellschaft beruht. Selbst wenn seine Familie ihm vergeben sollte und sie sich wieder aussöhnen sollten, wird man seiner Familie die Ehrverletzung, welche durch den Kläger eingetreten ist, immer wieder vor Augen führen und die Tötung des Klägers verlangen. Letztlich werden diese Ausführungen auch durch die in der mündlichen Verhandlung eingeführte Tonaufnahme eines Gesprächs zwischen seinem Vater und seinen Brüdern bestätigt. Zwar ist es zutreffend, dass einer solchen Tonaufnahme nur ein äußerst geringer Beweiswert beigemessen werden kann, da nicht überprüft werden kann, wer tatsächlich gesprochen hat oder ob es sich um ein inszeniertes Gespräch handelt. Nichtsdestotrotz ist das Gericht in der Gesamtschau der Ausführungen, dem Benehmen des Klägers und dem übersetzten Gespräch seiner Familie zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von seiner Familie getötet werden würde. Ferner führt der Kläger glaubhaft aus, dass die tief verankerte, religiöse und traditionelle Lebens- und Denkweise der Gesellschaft letztlich dazu führen wird, dass man ihn als Verfluchten betrachten und töten wird. Selbst wenn es nicht durch seine Familie geschehen sollte, drohe ihm diese Gefahr durch die Gesellschaft bzw. seinem Stamm. Es ist auch davon auszugehen, dass unabhängig von der Tatsache, dass eine Geheimhaltung seiner atheistischen Weltanschauung dem Kläger nicht zuzumuten ist (vgl. EuGH, U.v. 07.11.2013 – C-199/12 – juris), sein Glaubensabfall bei einer Rückkehr in den Irak, selbst an einen anderen Ort, außerhalb seiner Familie bekannt werden würde, jedenfalls dann, wenn der Kläger seinem Bedürfnis, offen über seine Kritik am Islam zu sprechen, nachkommt. 2. Die dem Kläger hiernach drohende Verfolgung ist auch flüchtlingsrechtlich beachtlich im Sinne des § 3c AsylG. Nach Nummer 3 der Norm kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die in Nummer 2 der Norm genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Wie den Erkenntnismitteln entnommen werden kann (bspw. BFA, Irak a.a.O, S. 172) meiden Atheisten, die aufgrund ihres Glaubens belästigt werden, es eher, sich an die Polizei zu wenden bzw. haben Angst, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Kläger kein staatlicher Schutz zur Verfügung steht. 3. Das Gericht ist aus den vorgenannten Gründen und aufgrund der glaubhaften Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch zu der Überzeugung gelangt, dass diesem keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im kurdischen Autonomiegebiet gemäß § 3e AsylG zur Verfügung steht. Wie oben ausgeführt, besteht die Gefahr für Apostaten im gesamten kurdischen Autonomiegebiet, ebenso wie im restlichen Irak, sodass dem Kläger auch eine Rückkehr an einen anderen Ort in der autonomen Region Kurdistan oder in den sonstigen Irak nicht zugemutet werden kann. II. Da die Klage im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zulässig und begründet ist, ist über die Hilfsanträge, also die Zuerkennung des subsidiären bzw. nationalen Schutzes (Ziffer 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides) nicht zu entscheiden. Als Folge der Verpflichtung, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, waren auch die Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Der Klage ist mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.