Urteil
RO 3 K 23.1708
VG Regensburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die rundfunkbeitragsrechtliche gesetzliche Vermutung der Innehabung einer Wohnung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne entgegen einer Meldung eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die fehlende Wahrnehmung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer "Nebenwohnung" lässt die Beitragspflicht unberührt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff lässt die bloße Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausreichen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht setzt einen entsprechenden bestimmten Antrag voraus. (Rn. 37 – 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rundfunkbeitragsrechtliche gesetzliche Vermutung der Innehabung einer Wohnung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne entgegen einer Meldung eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die fehlende Wahrnehmung des Angebots des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer "Nebenwohnung" lässt die Beitragspflicht unberührt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff lässt die bloße Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausreichen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht setzt einen entsprechenden bestimmten Antrag voraus. (Rn. 37 – 42) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III.Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung in …, … F* … ab dem 1. Januar 2020 (§ 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung für seine Nebenwohnung unter o.g. Anschrift ab dem 1. Januar 2020, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Ob der Kläger für die streitgegenständliche Wohnung grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) beitragspflichtig ist, kann im Ergebnis dahinstehen. Er ist jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber von Räumlichkeiten unter der o.g. Anschrift gewesen (hierzu 1.). Ob diese Räumlichkeiten letztlich dem rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriff entsprechen, kann aber offenbleiben (hierzu 2.), da die Befreiung jedenfalls erst ab 1. Mai 2023 zu gewähren gewesen ist. 1. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die dort selbst wohnt. Gem. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird als Inhaber vermutet, wer nach dem Melderecht dort gemeldet ist. Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1997 als Inhaber einer Zweitwohnung unter der streitgegenständlichen Anschrift melderechtlich gemeldet und wird daher als Inhaber einer Wohnung vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger auch nicht zu widerlegen vermocht. Für das Innehaben einer Wohnung genügt es, dass die Räumlichkeiten zum Bewohnen bereitgehalten werden (BayLT-Drs. 16/7001, S. 14). Die gesetzliche Vermutung kann nicht durch die bloße Behauptung widerlegt werden, man wohne eigentlich gar nicht in der betreffenden Wohnung. Es stellt sich als treuwidrig dar, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (vgl. VG Bayreuth, GB.v. 3.7.2017 – B 3 K 16.837 – juris Rn. 14). An die Möglichkeit, die letztlich aus eigenem Verhalten resultierende gesetzliche Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft zu widerlegen, sind daher entsprechend strenge Anforderungen zu stellen. Als geeigneter Gegenbeweis kann insbesondere eine korrigierte oder neue Meldebescheinigung in Betracht kommen (Göhmann/Schneider/Siekmann a.a.O. § 2 RBStV Rn. 22), da dadurch der vom Betroffenen selbst gesetzte Rechtsschein beseitigt wird. Die Erfüllung der Nachweispflicht durch eine korrigierte oder neue Meldebescheinigung sieht daher auch § 6 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung – RBS-BR) vor. Generell können jedoch gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 RBS-BR auch andere Urkunden zum Führen des Nachweises zulässig sein (hierzu auch VG Würzburg, U.v. 17.1.2019 – W 3 K 17.1235 – beck-online Rn. 36 ff.). Aus diesen muss sich jedoch ergeben, dass der Betroffene tatsächlich nicht Inhaber der Wohnung ist, also keine Möglichkeit einer Wohnnutzung vorliegt (VG Würzburg a.a.O. Rn. 50). Der Kläger hat weder im schriftlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2024 substantiiert dargetan und mit entsprechenden Urkunden nachgewiesen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber der Räumlichkeiten unter der o.g. Anschrift gewesen ist. Der Kläger trug zwar in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2024 vor, dass er seit seiner Pensionierung im Jahr 2019 nicht mehr in den gegenständlichen Räumlichkeiten genächtigt habe, er hat jedoch gleichwohl Zugriff auf die Räumlichkeiten gehabt, nicht zuletzt weil er dort auch sein Gewerbe betrieben hat. Darüber hinaus hat der Kläger die Nebenwohnung auch nicht nach Eintritt in den Ruhestand im Herbst 2019 abgemeldet, obschon der Sohn des Klägers im selben Jahr für die Räumlichkeiten in G* … zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden ist und dem Kläger daher spätestens in diesem Augenblick auch die rundfunkbeitragsrechtlichen Folgen seiner melderechtlichen Meldung hätten bewusst werden müssen. Dass der Kläger darüber hinaus auch das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten nicht wahrnimmt, lässt die Beitragspflicht unberührt (vgl. hierzu Gall/Siekmann in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 86). Selbst wenn der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber der Räumlichkeiten in G* … gewesen wäre, so würde dies seiner Klage jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die fehlende Inhaberschaft würde die Beitragspflicht für die gegenständliche Räumlichkeit entfallen lassen. Diese ist jedoch für den hier gegenständlichen Befreiungsantrag denklogische Voraussetzung. Besteht die Beitragspflicht nicht, so kann auch nicht von ihr befreit werden. Ein diesbezüglicher Befreiungsantrag würde dem Kläger keinen Nutzen bringen. 2. Entsprechend der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV). Nach dem Vortrag des Klägers steht unter der streitgegenständlichen Anschrift ein altes Bauernhaus. Es liegt daher eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit vor, die durch einen eigenen Eingang von außen betreten werden kann. Anders als beispielsweise der abgaben- oder melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV nicht allein auf die Nutzung der Wohnung ab, sondern lässt auch die bloße Geeignetheit zum Wohnen oder Schlafen ausreichen (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 3 RBStV Rn. 13; VG Leipzig, U.v. 12.8.2016 – 1 K 1691/15 – juris Rn. 22). Vgl. insoweit auch die Begründung zu § 3 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrecht-licher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), LT-Drs.16/7001, 14: „§ 3 definiert mit dem Begriff der Wohnung den maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht im privaten Bereich. Es handelt sich um eine eigenständige Definition für den Bereich des Rundfunkbeitragsrechts, die an den Abgrenzungserfordernissen des Beitragsrechts ausgerichtet und im Lichte des Beitragsmodells auszulegen ist. …“ Ist die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird. Das Bundesverwaltungsgericht (B.v. 27.7.2017 – 6 B 45.17 – beck-online Rn. 4) führt insoweit aus (Hervorhebung durch das erkennende Gericht): „Nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV ist die Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV geknüpft; Beitragsschuldner ist der Wohnungsinhaber. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 RBStV ist Wohnung jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird. Daraus folgt unmissverständlich, dass der rundfunkbeitragsrechtliche Wohnungsbegriff nicht – wie etwa der melderechtliche Wohnungsbegriff nach § 20 Satz 1 BMG – auf die tatsächliche Wohnnutzung, sondern auf die Eignung einer Raumeinheit für Wohnzwecke abstellt. Ist diese gegeben, kommt es nicht darauf an, ob die Raumeinheit tatsächlich bewohnt wird.“ Eine Wohnung im rundfunkbeitragsrechtlichen Sinne liegt dementsprechend auch dann vor, wenn dort tatsächlich weder geschlafen noch gewohnt wird (so: Göhmann/Schneider/Siekmann a.a.O. Rn. 13). Die Geeignetheit einer Raumeinheit zum Wohnen oder Schlafen ist insbesondere nicht von einer bestimmten Zimmeranzahl oder Mindestausstattung der Raumeinheit abhängig (vgl. VG Regensburg, GB.v. 14. 9. 2015 – RO 3 K 15.755; Lent in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal, 41. Edition, Stand: 1.8.2023, § 3 RBStV Rn. 2). Ebenso Verwaltungsgericht Leipzig, U.v. 12.8.2016 – 1 K 1691/15 – juris Rn. 23: „Aus der Anknüpfung an die (abstrakte) Eignung zum Wohnen oder Schlafen ergibt sich außerdem, dass eine bestimmte Mindestgröße oder -ausstattung der Raumeinheit (etwa mit Bad oder Küche) nicht erforderlich ist. Eine Wohnung liegt nur dann nicht vor, wenn die Raumeinheit schon objektiv weder zum Schlafen noch zum Wohnen geeignet ist, etwa im Falle eines Rohbaus ohne Türen und Fenster (Hahn/Vesting, a. a. O., § 3 RBStV Rn. 9f.).“ Ob die vom Kläger beschriebenen baulichen Zustände die Geeignetheit der streitgegenständlichen Räumlichkeiten zum Schlafen und Wohnen entfallen lassen, kann letztlich dahinstehen. Die bloße Stilllegung von Feuerungsanlagen ist für sich genommen jedoch nicht ausreichend, die Geeignetheit zum Wohnen und Schlafen entfallen zu lassen. Auf die Beheizbarkeit der Räumlichkeiten kommt es nicht an. Jedenfalls in den wärmeren Monaten eignet sich auch ein nicht beheizbares Haus zum Wohnen und Schlafen, weshalb auch ganzjährig von einer Wohnung auszugehen ist (VG Leipzig, U.v. 12.8.2016 – 1 K 1691/15 – beck-online Rn. 12). Im Übrigen war den baulichen Zuständen des Hauses nicht weiter nachzugehen, da die fehlende Beitragspflicht gleichfalls zur Klageabweisung führen würde (s.o.). 3. Die vom Kläger geltend gemachte Doppelbelastung, weil er für dieselben Räumlichkeiten sowohl als Inhaber einer Wohnung als auch einer Betriebsstätte beitragspflichtig ist, ist vorliegend unerheblich. Gem. § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV kann der Kläger auf Antrag von der Beitragspflicht für die Betriebsstätte befreit werden, wenn sich diese innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Die Beitragspflicht als Wohnungsinhaber und als Inhaber einer Betriebsstätte ist daher gesetzlich vorgesehen und wird vom Gesetzgeber dahingehend aufgelöst, dass eine Befreiung für die Betriebsstätte auf Antrag erfolgen kann. Umgekehrt bleibt die Beitragspflicht für die Wohnung unberührt. Darüber hinaus entrichtet der Kläger für den von ihm geschilderten Gewerbebetrieb gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV lediglich ein Drittel des Rundfunkbeitrages. Dadurch wird jedoch die Beitragspflicht für das Innehaben einer Wohnung erst recht nicht abgegolten. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung für die streitgegenständliche Wohnung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV. Gem. § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV kann eine natürliche Person für ihre Nebenwohnung befreit werden, wenn sie selbst, ihr Ehegatte oder ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Gem. § 4a Abs. 4 Satz 1 RBStV ist die Befreiung schriftlich zu beantragen. Die Voraussetzungen sind gem. § 4a Abs. 4 Satz 2 RBStV durch Bezeichnung von Haupt- und Nebenwohnung (Nr. 1) sowie der Vorlage eines melderechtlichen Nachweises oder Zweitwohnungssteuerbescheides (Nr. 2) nachzuweisen. Gem. § 4a Abs. 2 Satz 1 RBStV erfolgt die Befreiung unbefristet. Gem. § 4a Abs. 2 Satz 2 RBStV beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 RBStV vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt worden ist. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt, § 4a Abs. 2 Satz 3 RBStV. Die Voraussetzungen für die Befreiung für eine Nebenwohnung, die nunmehr in § 4a Abs. 1 RBStV geregelt sind, lagen schon bei Einführung der Rundfunkbeitragspflicht zum 1. Januar 2013 vor. Ein Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht durch den Kläger erfolgte allenfalls erstmalig mit dem am 11. Mai 2023 ausgefüllten Antwortbogen. Ein vorheriger Antrag liegt nicht vor. Ein Antrag ist eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die final darauf gerichtet ist, ein Verwaltungsverfahren mit einem bestimmten Inhalt einzuleiten und eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen (vgl. Heßhaus, BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 61. Edition Stand: 1.10.2023). Der Antrag muss die Identität des Antragstellers, der öffentlichen Stelle, die das Verfahren eröffnen soll, sowie das angestrebte Ziel erkennen lassen. Der Inhalt des Antrags ist ggf. im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 22 Rn. 45 f.). Aus den Schreiben des Sohns des Klägers an den Beklagten lässt sich ein Antrag des Klägers auf Befreiung für eine Nebenwohnung nicht ersehen. Zwar sind darin auch Ausführungen zu den restlichen Familienmitgliedern enthalten, jedoch wollte der Sohn des Klägers erkennbar nur in eigenem Namen auftreten. Ein Antrag des Klägers, auch ihn von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung zu befreien, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Die bloße Mitteilung des Sachverhalts durch den Sohn stellt keinen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Beitragspflicht für eine Nebenwohnung dar. Dass der Beklagte den Antwortbogen des Klägers vom 11. Mai 2023 als Antrag hat ausreichen lassen, begründet keinen Anspruch darauf, jede Kenntnis von einer Zweitwohnung als Antrag auf Befreiung zu verstehen. Aus der großzügigen Auslegung des Beklagten kann der Kläger daher keine weitergehenden rechtlichen Schlussfolgerungen zu seinen Gunsten ableiten. Auch die Anmeldung der Betriebsstätte durch den Kläger war nicht als Antrag auf Befreiung für eine Nebenwohnung zu werten. Da es sich um zwei unterschiedliche Beitragspflichten handelt, ist nicht ersichtlich, weshalb die Anmeldung einer Betriebsstätte als Antrag zu verstehen sein soll, den Kläger von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung zu befreien. Die vom Kläger des Weiteren ins Feld geführten Meldedatenabgleiche nach § 11 Abs. 5 RBStV können ebenfalls keinen Antrag des Klägers auf Befreiung für eine Nebenwohnung begründen. Es fehlt in diesem Zusammenhang schon an einer dem Kläger zurechenbaren Erklärung. Sofern der Kläger generell meint, es sei Sache des Beklagten gewesen, ihn frühzeitig auf seine Beitragspflicht aufmerksam zu machen, geht er damit fehl. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist das Innehaben einer Wohnung unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen. Es ist mithin Sache des Beitragspflichtigen, das Innehaben einer Wohnung rechtzeitig anzuzeigen und dann ggf. einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Würde jede Kenntnis von einer Nebenwohnung ausreichen, so wäre das Antragserfordernis bei der Befreiung ad absurdum geführt. Dass eine Befreiung nur auf Antrag erfolgt, ist verfassungsmäßig nicht zu beanstanden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17 – NJW 2018, 3223/3232 Rn. 111). Die Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung durch den Beklagten erfolgte daher zurecht erst ab dem 1. Mai 2023. Im Übrigen ist der vom Beklagten geltend gemachte Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 nicht willkürlich gewählt. Hintergrund ist vielmehr, dass Forderungen aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 2020 gem. § 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2022 verjährt sind. Die Verjährung führt im Rundfunkbeitragsrecht nicht automatisch zum Erlöschen der Beitragsforderungen, sondern begründet ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht, auf das sich der Betroffene im Wege der Einrede berufen muss (Gall in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 7 RBStV Rn. 65). Auch wenn sich der Kläger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen hat, hat sich der Beklagte wohl von sich aus dazu entschieden, diese verjährten Forderungen nicht mehr geltend zu machen. Dies geht zugunsten des Klägers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Auf den Streitwertbeschluss vom 25. März 2024 wird Bezug genommen. Einer erneuten Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da der Streitwertbeschluss vom 25. März 2024 vom Antrag auf mündliche Verhandlung nicht umfasst war (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 84 Rn. 21a). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).