Urteil
RN 12 K 21.2300
VG Regensburg, Entscheidung vom
9Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt ist rechtmäßig, wenn die Dienstzeit von 45 Jahren nicht erreicht wird. (Rn. 13, 14, 17, 18) (Rn. 13, 14, 17 und 18)
Zeiten einer Vordiensttätigkeit, die für die spätere Dienstausübung des Betroffenen zwar förderlich, aber für die Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung waren, sind nicht nach Art. 18 S. 1 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt ist rechtmäßig, wenn die Dienstzeit von 45 Jahren nicht erreicht wird. (Rn. 13, 14, 17, 18) (Rn. 13, 14, 17 und 18) Zeiten einer Vordiensttätigkeit, die für die spätere Dienstausübung des Betroffenen zwar förderlich, aber für die Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung waren, sind nicht nach Art. 18 S. 1 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, seine Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag zu erhalten (§ 88 VwGO). Die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge wurden zutreffend und fehlerfrei festgesetzt. Insbesondere wurde das erdiente Ruhegehalt des Klägers zu Recht und rechnerisch richtig um einen Versorgungsabschlag gemäß Art. 26 Abs. 2 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) gemindert. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines Ruhegehalts ohne Abzug eines solchen Versorgungsabschlags besteht nicht. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 18.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2021 verletzt den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zwischen den Beteiligten allein strittige Frage, ob der Kläger Anspruch auf Festsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Berechnung eines Versorgungsabschlags nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG hat, ist zu verneinen, weil er die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht erfüllt. Das unter Zugrundelegung des Höchstversorgungssatzes (71,75 v.H.; Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) errechnete Ruhegehalt des Klägers wurde vom Beklagten in einem zweiten Schritt mit Blick auf den um elf Monate vorzeitigen Ruhestandseintritt des Klägers um 3,31% (0,92 Jahre × 3,6%) zu Recht gekürzt. Der Kläger bestreitet dabei weder die grundsätzliche Rechtmäßigkeit eines Versorgungsabschlags bei vorzeitigem Ruhestandseintritt noch seine konkrete Berechnung. Er macht ausschließlich geltend, dieser Versorgungsabschlag müsse in seiner Situation entfallen, weil er im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung sowohl das 64. Lebensjahr vollendet als auch eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht habe (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG entfällt ein Versorgungsabschlag in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, wenn der Beamte oder die Beamtin zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung das 64. Lebensjahr vollendet hat und eine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht wird. Der Kläger hat vorliegend jedenfalls keine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht. Die Beklagte geht beim Kläger bei der Ermittlung der Dienstzeit im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlages (vgl. Anlage zum Bescheid vom 18.06.2021) von einer Dienstzeit von 43 Jahren und 259 Tagen aus. Die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (* …1980 bis …1980 = 122 Tage) hat der Beklagte zu Recht nicht anerkannt (I.). Auch hat der Beklagte in rechtmäßiger Weise für das Studium des Klägers nur die Zeit von …1975 bis …1978 anerkannt und nicht auch die darüber hinausgehende Studienzeit bis 29.04.1980 (II.). Es kommt in der Folge nicht mehr darauf an, ob der Beklagte die gesamte, teilweise auch während der Studienzeit liegende, vom Kläger geltend gemachte einjährige Praktikumszeit anerkennt oder nicht. Alleine dadurch kann im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Dienstzeit von 45 Jahren mehr erreicht werden, sodass der Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2, 3 BayBeamtVG zu Recht beim Kläger festgesetzt worden ist (III.). Ein Anspruch des Klägers auf Wegfall des Versorgungsabschlages besteht auch nicht aus anderen Gründen (IV.). I. Der Beklagte hat die Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft (* …1980 bis …1980 = 122 Tage) bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlages in nicht zu beanstandender Weise unberücksichtigt gelassen. Eine Berücksichtigung als Ausbildungszeit nach Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG scheidet offenkundig aus, da es sich weder um eine vorgeschriebene Ausbildung im Sinne der Nr. 1, noch um eine für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Nr. 2 handelt. Eine Berücksichtigung nach Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG als Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft im Rahmen eines Forschungsauftrags an der TU M. hat nicht zur Ernennung des Klägers geführt. Nach Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG sollen als ruhegehaltfähig auch die Zeiten in den Nrn. 1 und 2 berücksichtigt werden, in denen ein Beamter oder eine Beamtin im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretende Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat. Zu der Frage, wann eine Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wie folgt aus (BayVGH, B.v. 14.09.2017 – 3 ZB 16.987, juris Rn. 5 (in diesem Sinne auch BayVGH, B.v. 28.01.2015 – 3 ZB 13.1714 und U.v. 27.07.2020 – 3 B 18.866)): „Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Erfordernisses, dass die vordienstliche Tätigkeit zur Ernennung geführt hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Zwischen der Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der Ernennung muss ein funktioneller Zusammenhang bestehen. Dieser ist gegeben, wenn die Ernennung wesentlich auf die Fähigkeiten und Erfahrungen zurückzuführen ist, die der Beamte durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Tätigkeit stellt einen wesentlichen Grund für die Ernennung dar, wenn sie die spätere Dienstausübung als Beamter entweder ermöglicht oder doch erleichtert und verbessert hat (vgl. BVerwG, B.v. 5.12.2011 – 2 B 103/11 – juris Rn. 8). Diesen Maßstab hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt und ausgefüllt. Die Ernennung des Klägers zum Beamten auf Probe beruhte nicht auf seiner vordienstlichen Tätigkeit, sondern auf dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdiensts für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdiensts (vgl. BayVGH, B.v. 28.1.2015 – 3 ZB 13.1714 – juris Rn. 9). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die Maßgeblichkeit der Vordiensttätigkeit aus der Sicht des Dienstherrn beurteilt. Dabei ist auf dessen Sicht im Zeitpunkt der Ernennung abzustellen. Bei Tätigkeiten vor einer hier erforderlichen Qualifikationsprüfung (Art. 8 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 3 LlbG) liegt grundsätzlich kein funktioneller Zusammenhang vor (Kazmaier, a.a.O., Art. 18 BayBeamtVG Rn. 39). Ein Ausnahmefall, dass nach der Verwaltungspraxis des Beklagten nur solche Bewerber in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden wären, die aufgrund eines vorangegangenen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses über bestimmte Vorerfahrungen im öffentlichen Dienst verfügt hätten, war für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und wird vom Rechtsmittelführer auch nicht behauptet. Dass sich der mit der Vordienstzeit verbundene Erfahrungsgewinn später als für den Kläger nutzbringend erwiesen haben mag, reicht nicht aus.“ Unter Ernennung im Sinne des Art. 18 BayBeamtVG ist die Ernennung zu verstehen, durch die das Beamtenverhältnis auf Probe begründet wird. Erst in einem solchen Beamtenverhältnis nimmt der Beamte dienstliche Aufgaben wahr, für deren Erledigung ihm die Kenntnisse und Erfahrungen zugutekommen, die er durch die vordienstliche Tätigkeit erworben hat. Die Ernennung zum Beamtenanwärter unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf wird von Art. 18 BayBeamtVG nicht erfasst, weil dieses Beamtenverhältnis seit jeher der Ausbildung in einem Vorbereitungsdienst dient. Dieser soll den Beamtenanwärtern die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Dienstausübung erst vermitteln, die für die Wahrnehmung eines Amtes der jeweiligen Laufbahn erforderlich sind (zum identischen § 10 BeamtVG vgl. BVerwG, B.v. 05.12.2011 – 2 B 103/11, juris Rn. 9 f.). Dies zugrunde gelegt hat die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft nicht zur Ernennung geführt. Vielmehr wurde der Kläger auf Grund seines absolvierten Vorbereitungsdienstes ernannt. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auch erklärt, dass der Dienstherr ihm gegenüber damals geäußert hat, dass er nur mit einem Referendariat ins Beamtenverhältnis komme (vgl. insoweit auch die persönliche Erklärung des Klägers vom 06.04.2022 – Gerichtsakte Bl. 41: „Die zum Abbruch der Beschäftigung an der Lehreinheit führende damalige Aussage des Dienstherrn stimmte daher nicht, nach der nur das Referendariat zu einer Aufnahme in ein Beamtenverhältnis führen würde.“). Die Einschätzung des Beklagten, dass nicht die damalige Tätigkeit des Klägers, sondern der erfolgreich durchlaufene Vorbereitungsdienst zur Ernennung geführt hat, ist damit nicht zu beanstanden. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse für sich und den Dienstherren gewinnbringend während seiner Beamtentätigkeit hat einbringen können, nichts. Dass der Dienstherr von den mit der Vortätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen im späteren Dienst profitiert hat und diese dem Beamten nützlich waren, reicht als Nachweis des funktionellen Zusammenhangs nicht aus. Denn über eine Förderlichkeit der vordienstlichen Tätigkeit hinaus setzt das Tatbestandsmerkmal „zur Ernennung geführt“ begrifflich eine Kausalität dahingehend voraus, dass die Vordiensttätigkeit für die Ernennung zum Beamten auf Probe ein wesentlicher – nicht notwendigerweise der ausschlaggebende – Grund und nicht nur von Nutzen für die spätere Ernennung gewesen sein muss (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 20.3.2012 – 5 LB 198/10 – juris). Aus diesem Grund sind Zeiten einer Vordiensttätigkeit, die für die spätere Dienstausübung des Betroffenen zwar förderlich, aber für die Ernennung zum Beamten auf Probe nicht von wesentlicher Bedeutung waren, nicht nach Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigungsfähig (vgl. auch VG München, U.v. 25.02.2016 – M 12 K 15.5912, juris Rn. 29 m.V.a. OVG NRW, B.v. 9.8.2006 – 1 A 53/05 – juris). Auch in der Kommentarliteratur wird davon ausgegangen, dass – wenn die Befähigung für eine Beamtenlaufbahn in der Regel durch einen Vorbereitungsdienst erworben wird und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst allen Bewerbern offen steht, die die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfüllen – im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass für die der Ableistung des Vorbereitungsdienstes folgende Anstellung als Beamter im funktionellen Sinn die während des Vorbereitungsdienstes erworbenen und durch die Anstellungs-, Qualifikations- bzw. Laufbahnprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse allein ausreichend und ausschlaggebend sind, mithin zur Ernennung geführt haben. Die während einer dem Vorbereitungsdienst etwa vorhergehender privatrechtlicher Tätigkeit erworbenen Fähigkeiten und Erfahrungen treten demgegenüber zurück und sind für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis nicht mehr von wesentlicher Bedeutung (Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Bd. IV, Art. 18 BayBeamtVG Rn. 34). II. Zu Recht hat der Beklagte die Studienzeit des Klägers nur bis zu drei Jahre anerkannt. Die Zeit von …1978 bis …1980 musste insoweit unberücksichtigt bleiben. Nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG kann die Mindestzeit einer vorgeschriebenen Ausbildung (insbesondere Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, die Regelstudienzeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu drei Jahre. Der Beklagte hat beim Kläger drei Jahre seiner Hochschulausbildung bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlages anerkannt, nämlich die Zeit von …1975 bis …1978. Der Kläger kann insbesondere nicht verlangen, dass die von ihm darüber hinaus benannten Zeiten (* …1978 bis …1980) seiner Hochschulausbildung als „Dienstzeit“ berücksichtigt werden müssen. Der Beklagte hat die Zeiten der Hochschulausbildung in höchstmöglichem Umfang zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Die Höchstgrenze von drei Jahren berücksichtigungsfähiger Studienzeit wird durch eine tatsächliche längere Studienzeit nicht in Frage gestellt (BayVGH, U.v. 23.06.2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 19). Wegen der uneingeschränkten Bezugnahme in Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG auf Art. 20 BayBeamtVG gilt die Höchstdauer auch für die Berechnung der 45-jährigen Dienstzeit. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung, für die zu einem Fortfall des Versorgungsabschlags führende „lange Dienstzeit“ Ausbildungszeiten über Art. 20 BayBeamtVG hinaus zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beamte – wie im Fall des Klägers – bereits den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat oder nicht, denn dieser Umstand spielt für die Regelungen über den Versorgungsabschlag und seinen Fortfall nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG keine Rolle. Auch Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese Vorschrift ist bei der Berechnung der Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 2, 3 BayBeamtVG nicht zu berücksichtigen. Der nach Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG anzustellende Günstigkeitsvergleich bezieht sich ausschließlich auf die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG, wie sich bereits aus der Überschrift des Art. 103 BayBeamtVG ergibt und auch aus der fehlenden Bezugnahme in Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG auf Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG und den dortigen Begriff der „Dienstzeit“ folgt. Nach dem Wortlaut des Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG soll in den von ihm erfassten Fällen (lediglich) „an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ ein nach Art. 103 Abs. 6, 7 BayBeamtVG errechneter Ruhegehaltssatz treten. Damit verbietet bereits die eindeutige gesetzliche Unterscheidung zwischen den Begrifflichkeiten der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einerseits und der Dienstzeit andererseits eine Vermengung der Vorschriften. Demnach sind für die Berechnung des Versorgungabschlags und die Voraussetzungen seines Entfallens ausschließlich Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich, während der auf die Berechnung des Ruhegehaltssatzes beschränkte Art. 103 Abs. 5 Satz 1 BayBeamtVG hierbei keine Anwendung findet. Für die Berechnung der 45-jährigen Dienstzeit lässt sich dem Gesetz eine Günstigkeitsprüfung nach dem Modell der Übergangsvorschrift (mit der Folge einer verbesserten Anrechnung der Hochschulzeiten) nicht entnehmen (BayVGH, U.v. 23.06.2021 – 3 B 20.686, juris Rn. 20 ff. mit Verweis auf VG Regensburg, U.v. 26.03.2019 – RN 12 K 18.2149). Gegen die Berücksichtigung der Studienzeit vom Beginn des Studiums gerechnet, wie vom Beklagten in seiner Verwaltungsvorschrift geregelt (Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht – BayVV-Versorgung – Ziffer 20.1.11), gibt es nichts einzuwenden. Der Beklagte ist insoweit im Rahmen seiner Ermessensausübung auch daran gebunden. III. Es muss nicht abschließend geklärt werden, ob der Beklagte die gesamte Praktikumszeit – vom Kläger geltend gemacht ein Jahr – hätte berücksichtigen können und müssen, da der Kläger auch für den Fall der Berücksichtigung aller Zeiträume seines Praktikums (nach den Ausführungen unter II. und III.) keine Dienstzeit von 45 Jahren im Sinne des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG mehr erreichen wird. Für den Wegfall des Versorgungsabschlages fehlen dem Kläger nämlich ein Jahr und 106 Tage (vgl. aber auch Art. 26 Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG: Soweit sich Zeiten überschneiden, sind sie nur einmal zu berücksichtigen). Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, woraus der Kläger aus den von ihm vorgelegten „Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“ – von ihm Bezug genommen die Seiten 27 und 28 der damaligen Fassung (inhaltsgleich mit den Seiten 29 und 30 unter 5. Ausbildungszeiten der aktuell im Internet verfügbaren Fassung) – einen Anspruch auf Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ableiten will. Aus den Ausführungen in der Broschüre ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Dienstherr auch bei der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten einen Ermessensspielraum hat. Allein aus der Nennung der Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung als Mindestzeit ergibt sich keine gebundener Anspruch oder eine Ermessensreduktion auf Null für alle denkbaren Fallkonstellationen. IV. Einen Anspruch auf Wegfall des Versorgungsabschlages kann der Kläger nicht aus der ihm mit Schreiben vom 07.12.2020 erteilten verkürzten Auskunft über den Stand seiner Versorgungsanwartschaft herleiten. Diesem Schreiben lässt sich unzweifelhaft entnehmen, dass die Angaben des Klägers nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind und kein Abgleich mit der Personalakte des Klägers stattgefunden hat. Weiter wird in dem Schreiben vom 07.12.2020 ausgeführt, dass die verkürzte Versorgungsauskunft keinerlei Rechtsanspruch begründet und keine Vorwegentscheidung für verbindliche Entscheidungen der Bezügestelle Versorgung enthält. Diese Hinweise finden sich im beigefügten Informationsblatt zur verkürzten Versorgungsauskunft ein weiteres Mal wieder (vgl. zum lediglich orientierenden und nicht verbindlichen Charakter einer (verkürzten) Versorgungsauskunft auch VG Ansbach, U.v. 15.02.2011 – AN 1 K 10.01337, juris Rn. 23). Darüber hinaus trifft die verkürzte Versorgungsauskunft lediglich eine Aussage zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach „Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG“ [Hervorhebung durch das Gericht]. Der Ruhegehaltssatz des Klägers nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG wird in der verkürzten Versorgungsauskunft mit 71,75 v.H. beziffert, wie auch im späteren Bescheid vom 18.06.2021. Eine Abweichung bei der Höhe des Ruhegehaltssatzes nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG liegt insoweit bereits nicht vor. Die verkürzte Versorgungsauskunft trifft hingegen keine Aussage zu einem möglichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG oder gar einem Entfallen eines solchen nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Aus Berechnungen zu Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG kann ein solcher Vertrauensschutz für die Ermittlung der „Dienstzeit“ im Sinne des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG deswegen schon nicht hergeleitet werden. Der Versorgungsabschlag entfällt auch nicht auf Grund der durch das Praktikantenamt erfolgten Beratung im Hinblick darauf, wann eine Ableistung des Praktikums sinnvoll erscheint. Eine Bindungswirkung für die die Versorgung festsetzende Stelle kann dadurch offenkundig nicht entstehen (vgl. auch Art. 3 BayBeamtVG). Zutreffend weist der Beklagte in seinen Schriftsätzen darauf hin, dass auch bei aus Versorgungsgesichtspunkten günstigster Verteilung der Praktikumszeiten eine Dienstzeit im Sinne des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG von 45 Jahren nicht erreicht worden wäre. Eine Informationspflicht im Hinblick auf eine versorgungsrechtlich optimale Ausgestaltung des beruflichen Werdegangs seitens des Beklagten besteht bzw. bestand, anders als der Kläger meint, nicht. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ableiten. Ein von der Klägerseite gerügter Begründungsmangel ist für die Kammer nicht erkennbar, wäre aber jedenfalls geheilt, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Eine Anrechnung unter Härtefallgesichtspunkten scheidet aus. Es ist schon nicht aufgezeigt, worin für den Kläger eine besondere Härte konkret bestehen soll. Darüber hinaus wird die Versorgung durch Gesetz bestimmt, Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG. Eine Härtefallanrechnung, wie vom Kläger begehrt, sieht das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz insoweit nicht vor. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.