Beschluss
1 A 53/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder eine begründete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt sind.
• Für die Anwendung des § 10 Satz 1 BeamtVG muss die frühere Vortätigkeit in funktionellem und zeitlichem Zusammenhang so gewirkt haben, dass sie zumindest mitentscheidend zur Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hat; bloße Förderlichkeit genügt regelmäßig nicht.
• Eine behauptete Abweichung von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts ist nur gegeben, wenn sich ein jeweils entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Divergenzgerichts gegenüberstellen lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung: Vortätigkeit muss Ernennung kausal mitbestimmen • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder eine begründete Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt sind. • Für die Anwendung des § 10 Satz 1 BeamtVG muss die frühere Vortätigkeit in funktionellem und zeitlichem Zusammenhang so gewirkt haben, dass sie zumindest mitentscheidend zur Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hat; bloße Förderlichkeit genügt regelmäßig nicht. • Eine behauptete Abweichung von den Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts ist nur gegeben, wenn sich ein jeweils entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung des Divergenzgerichts gegenüberstellen lässt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage auf Anerkennung von im Arbeitsverhältnis verbrachter Zeit für eine Beamtenlaufbahn abgewiesen hatte. Streitgegenstand war insbesondere die Auslegung des § 10 Satz 1 BeamtVG hinsichtlich der Frage, ob eine frühere Vortätigkeit zur Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt haben müsse oder bloße Förderlichkeit ausreichend sei. Der Kläger berief sich darauf, die beklagte Behörde habe von seiner Doppelqualifikation profitiert und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche für seine Sache. Das Verwaltungsgericht hatte die Abweisung damit begründet, dass bei durch Vorbereitungsdienst erworbener Befähigung regelmäßig kein funktioneller und zeitlicher Zusammenhang der Vortätigkeit mit der Ernennung bestehe. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu eng ausgelegt. Im Zulassungsverfahren legte der Kläger weder hinreichend dar, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen, noch konkret eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts. • Der Antrag ist nach § 124 Abs. 2 VwGO zu prüfen; es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch die sonstigen Zulassungsgründe vor. • Zu Nr. 1: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit erfordern schlüssige Gegenargumente gegen tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen; solche Gegenargumente hat der Kläger nicht dargelegt. • Zur Auslegung von § 10 Satz 1 BeamtVG: Die Vorschrift verlangt, dass die Vortätigkeit in funktionellem und zeitlichem Zusammenhang zumindest mitentscheidend zur Ernennung geführt haben muss; die bloße objektive Förderlichkeit der Vortätigkeit ist dafür in der Regel nicht ausreichend. • Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (14.03.2002, 2 C 4.01) befasst sich nicht entscheidungstragend mit dem Kausalitätserfordernis und bindet das Gericht in der Sache nicht dahin, dass Förderlichkeit stets genügt. • Wortlaut und Systematik des § 10 Satz 1 BeamtVG stützen die Auffassung, dass die im Gesetz erwähnte Förderlichkeit nicht die Prüfung der kausalen Bedeutung der Vortätigkeit entbehrlich macht. • Zu Nr. 2: Es bestehen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten; die Rechtsfragen sind überschaubar. • Zu Nr. 4: Eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht schlüssig gegenübergestellt; der Angriff richtet sich gegen die konkrete Rechtsanwendung und nicht gegen einen abstrakten, entscheidungserheblichen Rechtssatz der angeführten Entscheidung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ist damit unanfechtbar. Begründend führt der Senat aus, dass die behaupteten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen: Es fehlen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die geforderte Kausalität zwischen Vortätigkeit und Ernennung ist nach § 10 Satz 1 BeamtVG in der Regel nicht durch bloße Förderlichkeit ersetzt, und eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht schlüssig dargelegt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.