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Urteil

RO 8 K 24.1571

VG Regensburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dient die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens der Klärung von Zweifeln an der Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Zweifeln an der Befähigung ist in diesem Fall zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer so zeitnah wie möglich nachzugehen, wobei grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten ausreicht, deren Verlängerung bei zeitlich absehbarer Möglichkeit zur Absolvierung der Fahrprobe nach Fristablauf auch beantragt werden kann. Die gesetzte Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sodass weitere Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens zu berücksichtigen sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde kann nach Ermessen "isoliert" die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe anordnen, wenn Zweifel an der Befähigung des Adressaten zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wie etwa nach Mitteilungen der Polizei und eines Verkehrsteilnehmers über wiederholte, schwere Fahrfehler (Fahren auf der Gegenfahrbahn, unkontrollierte Lenkbewegungen, Fahren von Schlangenlinien, verkehrsbehindernde, langsame Fahrweise, Nichtreaktion auf polizeiliche Anhaltesignale). Im Vergleich zu Alternativmaßnahmen ist die Anordnung einer Fahrprobe weniger eingriffsintensiv, auf die maßgeblichen Faktoren begrenzt und kostengünstiger. Ermessensfehlerfrei kann dabei auch berücksichtigt werden, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Besteht für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher oder sonstiger persönlicher Nachteile in Folge ihres Verlustes zwingend vorgeschrieben. Eine Begrenzung der Fahrerlaubnis auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des Betroffenen stellt keine Alternative dar, wenn die gezeigten Fahrauffälligkeiten zum einen gerade in seiner Wohnortumgebung festgestellt wurden und zum anderen als generelle, wohnortunabhängige Auffälligkeiten erscheinen, die die grundsätzliche Fahrbefähigung betreffen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dient die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens der Klärung von Zweifeln an der Befähigung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Zweifeln an der Befähigung ist in diesem Fall zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer so zeitnah wie möglich nachzugehen, wobei grundsätzlich eine Frist von zwei Monaten ausreicht, deren Verlängerung bei zeitlich absehbarer Möglichkeit zur Absolvierung der Fahrprobe nach Fristablauf auch beantragt werden kann. Die gesetzte Frist stellt keine Ausschlussfrist dar, sodass weitere Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens zu berücksichtigen sind. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Behörde kann nach Ermessen "isoliert" die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe anordnen, wenn Zweifel an der Befähigung des Adressaten zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, wie etwa nach Mitteilungen der Polizei und eines Verkehrsteilnehmers über wiederholte, schwere Fahrfehler (Fahren auf der Gegenfahrbahn, unkontrollierte Lenkbewegungen, Fahren von Schlangenlinien, verkehrsbehindernde, langsame Fahrweise, Nichtreaktion auf polizeiliche Anhaltesignale). Im Vergleich zu Alternativmaßnahmen ist die Anordnung einer Fahrprobe weniger eingriffsintensiv, auf die maßgeblichen Faktoren begrenzt und kostengünstiger. Ermessensfehlerfrei kann dabei auch berücksichtigt werden, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 3. Besteht für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Berücksichtigung wirtschaftlicher oder sonstiger persönlicher Nachteile in Folge ihres Verlustes zwingend vorgeschrieben. Eine Begrenzung der Fahrerlaubnis auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des Betroffenen stellt keine Alternative dar, wenn die gezeigten Fahrauffälligkeiten zum einen gerade in seiner Wohnortumgebung festgestellt wurden und zum anderen als generelle, wohnortunabhängige Auffälligkeiten erscheinen, die die grundsätzliche Fahrbefähigung betreffen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids vom 18.01.2024 unzulässig, im Übrigen ist die Klage zulässig aber unbegründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich der Ziffer 4 des Bescheids vom 18.01.2024 unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 dieses Bescheides betrifft den Fall, dass der Kläger seinen Führerschein nicht rechtzeitig abgibt. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Behördenakte (vgl. Seite 111) seinen Führerschein jedoch bereits bei der Behörde abgegeben. Durch die Erfüllung der Verpflichtung hat sich die Androhung des Zwangsgeldes erledigt (vgl. BayVGH, B.v. 23.08.2023 – 11 CS 23.980 – juris Rn. 12). Nachdem auch sonst nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte insoweit weiterhin Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen möchte, fehlt es dem Kläger für eine Klage hinsichtlich Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen ist die Klage zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. I. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und die Weigerung ohne hinreichenden Grund erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 11.02.2008 – 11 C 08.1030; B.v. 08.10.2009 – 11 CS 09.1891). Die Gutachtensanordnung muss hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Denn nur unter diesen Voraussetzungen kann das Verhalten des Pflichtigen dahingehend gewertet werden, dass er vorwerfbar die Benutzung eines Beweismittels vereitelt hat und deswegen die zu beweisende Tatsache – hier seine Nichteignung – nach dem Rechtsgedanken der §§ 427, 444 und 446 ZPO als erwiesen angesehen werden kann (OVG NW, B.v. 10.07.2002 – 19 E 808/01 – juris Rn. 6). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil die Gutachtensanordnung mangels Verwaltungsaktqualität nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Der Betroffene trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2012 – 11 ZB 12.1596 – juris Rn. 10, BayVGH, B.v. 15.05.2008 – 11 CS 08.616 – juris Rn. 50). Für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung stellen § 46 Abs. 4 Satz 3 FeV, § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV in formeller Hinsicht konkrete Voraussetzungen auf. Hiernach legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Zudem teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung bzw. Maßnahme zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat und teilt ihm mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Ermächtigungsnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerwG, U.v. 05.07.2001 – 3 C 13.01 – juris Rn. 24 ff.; OVG NW, B.v. 07.02.2013 – 16 E 1257/12 – juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 30.06.2011 – 10 S 2785/10 – juris Rn. 4 ff.). Diese Vorgaben hat der Beklagte bei der Anordnung über die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe vom 30.10.2023 beachtet. Das LRA hat für den Kläger deutlich erkennbar dargestellt, dass es aufgrund der Auffälligkeiten des Klägers im Straßenverkehr, die im Rahmen der polizeilichen Mitteilungen vom 21.01.2023 und ähnlicher Mitteilung vom 27.03.2019 bekannt wurden, sowie des Schreibens des anonymen Verkehrsteilnehmers vom 14.03.2023 Zweifel an der Fahreignung habe. Da keine Anhaltspunkte erhoben werden konnten, dass die Fahrauffälligkeiten mit einer bestimmten, bestehenden Erkrankung in Verbindung stehen, sei von Mängeln an der Fahrbefähigung auszugehen. Diesen Zweifeln an der Fahrbefähigung sei durch die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe zu begegnen und eine Klärung der Fahrbefähigung sei insoweit herbeizuführen. Die Gutachtensanordnung ist insoweit aus sich heraus verständlich. Die sodann in der Gutachtensanordnung formulierte Fragestellung im Hinblick auf die Kraftfahrbefähigung des Klägers hat das LRA unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles festgelegt. Auf die Kostentragungspflicht des Klägers für die Gutachtenerstellung wurde entsprechend § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV hingewiesen, zudem enthielt die Gutachtensanordnung auch einen Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtvorlage eines Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV. Auch begegnet die in der Gutachtensanordnung vom 30.10.2023 gesetzte Frist von zwei Monaten (bis 30.12.2023) keinen Bedenken. Insoweit geht die Rechtsprechung mit Blick auf Fahreignungsgutachten davon aus, dass – abhängig vom Einzelfall – in der Regel bereits zwei Monate für die Vorlage des Gutachtens ausreichen. Dient die Vorlage des Gutachtens der Klärung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber seine Fahrbefähigung verloren hat, ist die Beibringungsfrist nach der Zeitspanne zu bemessen, die von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Erstattung des Gutachtens voraussichtlich benötigt wird. Den Zweifeln an der Befähigung ist in diesem Fall so zeitnah wie möglich nachzugehen, da insofern die Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer in Frage steht (BayVGH, B.v. 11.02.2019 – 11 CS 18.1808 – juris Rn. 26). Grundsätzlich reicht nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH in Bezug auf Gutachten hinsichtlich der Fahreignung hierfür eine Frist von zwei Monaten aus (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2020 – 11 CS 20.1780 – beck-online Rn. 30; B.v. 07.09.2020 – 11 CS 20.1418 – juris Rn. 21 m.w.N.). In Bezug auf Gutachten zur Klärung von Zweifeln an der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann unter Berücksichtigung des Schutzzwecks, der Abwendung möglicher erheblicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nichts anderes gelten (vgl. zur Angemessenheit einer 2-Monats-Frist zur Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe VG Bayreuth, B.v. 30.04.2020 – B 1 S 20.348 – beck-online Rn. 24). Durchschlagende Gründe, weshalb die Gutachtensbeibringung binnen der gesetzten Frist nicht habe möglich sein sollen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger bei zeitlich absehbarer Möglichkeit zur Absolvierung der Fahrprobe nach Fristablauf eine entsprechende Fristverlängerung beim Beklagten hätte beantragen können. Die gesetzte Frist zur Gutachtensvorlage stellt keine Ausschlussfrist dar, sodass weitere Entwicklungen bis zum Abschluss des Behördenverfahrens somit hätten berücksichtigt werden müssen (vgl. BayVGH, B.v. 03.11.2020 – 11 CS 20.1469 – beck-online Rn. 35). D.h., der Kläger hätte auch die Möglichkeit gehabt, seine Mitwirkungshandlung im Widerspruchsverfahren nachzuholen und somit seine Befähigungszweifel bei der Entscheidung über den Widerspruch auszuräumen (BayVGH, B.v. 03.11.2020 – 11 CS 20.1469 – beck-online), was er nicht getan hat. Zusammenfassend ist die geltend gemachte, unzureichend kurze Frist zur Beibringung des Gutachtens über eine Fahrprobe nur behauptet, ohne dies tiefer zu belegen und nachvollziehbar darzulegen. Die Gutachtensanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Sie durfte bei dem vorliegenden Sachverhalt auf § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV gestützt werden. Nach diesen Vorschriften kann die handelnde Behörde (Ermessen) die Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe anordnen, wenn Zweifel an der Befähigung des Adressaten zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.08.2021 – 11 ZB 21.1571 – beck-online; BayVGH, B.v. 19.10.2010 – 11 ZB 10.55 – beck-online; VG Regensburg, B.v. 11.01.2016 – RN 8 S 15.1978 – nicht veröffentlicht). Die „isolierte“ Anordnung eines Gutachtens über eine Fahrprobe ist zulässig (BayVGH, B.v. 03.04.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 27.07.1990 – 10 S 1428/90 – juris 6 f.; VG Regensburg, B.v. 11.01.2016 – RN 8 S 15.1978 – nicht veröffentlicht). Diese Voraussetzungen sind bei dem vorliegenden Sachverhalt erfüllt. Anhaltspunkte für Tatsachen, die einen Mangel der Fahrbefähigung als naheliegend erscheinen lassen, können sich aus Amtsermittlung der Behörde, aus Mitteilungen anderer Behörden oder von dritter Seite ergeben (vgl. zu Fahreignungsmängeln Dronkovic in BeckOK Straßenverkehrsrecht, Stand 15.07.2023, § 11 FeV Rn. 10). Der Beklagte durfte nach den Mitteilungen der PI R2 … vom 27.03.2019 und 21.01.2023 sowie der Mitteilung des anonymen Verkehrsteilnehmers vom 14.03.2023 von Hinweisen hinsichtlich Zweifeln an der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Aus den Mitteilungen gehen wiederholte, schwere Fahrfehler, insbesondere durch das Fahren auf der Gegenfahrbahn, unkontrollierte Lenkbewegungen, Fahren von Schlangenlinien, verkehrsbehindernde, langsame Fahrweise, Nichtreaktion auf polizeiliche Anhaltesignale und ein verwirrter Allgemeinzustand hervor, die Zweifel an der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Statt der Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich einer Fahrprobe war es nicht erforderlich, ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, da die Fahrprobe im Vergleich zu den genannten, denkbaren Alternativen, nur geringfügig in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen eingreift und in optimaler Weise dem Grundsatz Rechnung trägt, dass die Maßnahme zu treffen ist, die für den Fahrerlaubnisinhaber den geringstmöglichen Eingriff bedeutet und die Prüfung auf den engen Ausschnitt der für die Fahrtauglichkeit maßgeblichen Faktoren begrenzt (VGH BW, B.v. 27.07.1990 – 10 S 1428/90 – juris Rn. 7). Dabei ist insbesondere auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, wonach Alternativmaßnahmen zur Fahrprobe deutlich kostenintensiver sind und eine erhebliche Belastung für den Kläger darstellen würden (BayVGH, B.v. 03.04.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). All dies wurde mit Blick auf die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Erreichung des verfolgten Ziels bei der Auswahl der Fahrprobe ermessensfehlerfrei berücksichtigt (vgl. BayVGH, B.v. 03.04.2007 – 11 C 07.331 – juris Rn. 16). Dies auch deshalb, weil allgemein anerkannt ist, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können (vgl. BVerwG, U.v. 17.09.1987 – 7 C 79/86 – juris Rn. 12) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 Satz 1 StVG, 46 Abs. 4 Satz 2 FeV vor, kann der Beklagte ein Gutachten über eine Fahrprobe anordnen, da er regelmäßig nicht in der Lage ist, die den Befähigungszweifeln zugrundeliegenden Tatsachen fachlich zu würdigen (vgl. im Grundsatz Hahn/Kalus in MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 9 ff. m.w.N.). Insoweit ist die Entscheidung des Beklagten zur Gutachtensanforderung nicht zu beanstanden. Da die Gutachtensanforderung rechtmäßig war, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Klägers schließen, nachdem das angeforderte Gutachten bis zum angegebenen Termin nicht vorgelegt wurde und die Gutachtensanordnung einen Hinweis auf die Rechtsfolge bei Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV enthielt. Ist auf mangelnde Fahreignung zu schließen, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zwingend vorgeschrieben. Wirtschaftliche oder sonstige persönliche Nachteile in Folge des Verlustes der Fahrerlaubnis haben keine Bedeutung gegenüber dem öffentlichen Interesse, wenn dieses die Entziehung erfordert. Raum für eine Ermessensbetätigung besteht auch nicht deshalb, weil § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV davon spricht, dass die Behörde bei unterbliebener Vorlage eines Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen schließen „darf“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass aus der Weigerung, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, nur dann hergeleitet werden darf, dass der Betroffene einen Eignungsmangel verbergen will, wenn für die Nichtbeibringung des angeforderten Gutachtens kein ausreichender Grund besteht. Liegen solche Hintergründe nicht vor, hat die Fahrerlaubnisbehörde demgegenüber der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV ergebenden Wertung Rechnung zu tragen, d.h. sie hat davon auszugehen, dass der Betroffene fahrungeeignet ist und hieraus die vorgeschriebenen Folgerungen zu ziehen (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 28.10.2010 – 11 CS 10.1930 – juris Rn. 24; B.v. 27.09.2013 – 11 CS 13.1399 – juris Rn. 15; B.v. 28.12.2020 – 11 CS 20.2067 – juris Rn. 20). Gründe, die den Kläger daran gehindert haben, das verlangte Fahreignungsgutachten rechtzeitig beizubringen, greifen – wie bereits im Hinblick auf die gesetzte Frist zur Beibringung des Gutachtens ausgeführt – nicht durch. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass dem Beklagten zustimmend, die klägerseitig vorgeschlagene Begrenzung der Fahrerlaubnis auf einen Umkreis von 50 km um den Wohnort des Klägers keine Alternative zur Fahrerlaubnisentziehung darstellt, da die gezeigten Fahrauffälligkeiten zum einen gerade in der Wohnortumgebung des Klägers festgestellt wurden und zum anderen als generelle, wohnortunabhängige Auffälligkeiten erscheinen, die die grundsätzliche Fahrbefähigung betreffen. II. Auch die Anordnung zur Ablieferung des Führerscheins in Ziffer 2 des Bescheids vom 18.01.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zu finden. Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, ist auch die darauf aufbauende Anordnung, den zugehörenden Führerschein abzugeben, nicht zu beanstanden. Denn nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO