Urteil
RN 2 K 23.993
VG Regensburg, Entscheidung vom
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Dem Bestandsverzeichnis kommt eine Registerfunktion hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes zu. Es gelten regelmäßig nur solche Grundstücke als gewidmet, deren Flurnummern im Bestandsverzeichnis genannt sind. (Rn. 26)
2. Auch nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung kann sich eine solche nur auf Grundstücke erstrecken, über die die widmende Behörde zur Verfügung befugt ist. (Rn. 41 – 43)
3. Aus der (vermeintlichen) Eigenschaft einer Stützmauer als Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 BayStrWG kann nicht auf deren Widmung geschlossen werden. Vielmehr ist die Widmung Voraussetzung dafür, dass ein Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 BayStrWG überhaupt vorliegt. (Rn. 46 – 49)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Bestandsverzeichnis kommt eine Registerfunktion hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes zu. Es gelten regelmäßig nur solche Grundstücke als gewidmet, deren Flurnummern im Bestandsverzeichnis genannt sind. (Rn. 26) 2. Auch nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung kann sich eine solche nur auf Grundstücke erstrecken, über die die widmende Behörde zur Verfügung befugt ist. (Rn. 41 – 43) 3. Aus der (vermeintlichen) Eigenschaft einer Stützmauer als Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 BayStrWG kann nicht auf deren Widmung geschlossen werden. Vielmehr ist die Widmung Voraussetzung dafür, dass ein Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 BayStrWG überhaupt vorliegt. (Rn. 46 – 49) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In der Frage, ob die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zur Instandhaltung der streitgegenständlichen Stützmauer verpflichtet ist, liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. b) Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung dieses Rechtsverhältnisses, § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Ein berechtigtes Interesse ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1970 – VI C 55.68 – BVerwGE 36, 218, Rn. 38). Die streitgegenständliche Mauer ist nach dem äußeren Anschein und den insoweit nicht in Frage gestellten Darstellungen des Klägers in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Mithin ist naheliegend, dass in naher Zukunft Instandhaltungsarbeiten an der Mauer nötig werden könnten, um diese in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten; dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Mauer unmittelbar an einen öffentlichen Gehweg grenzt. Der Kläger hat im behördlichen Verfahren den Kostenvoranschlag eines Bauunternehmens vom 13.11.2018 vorgelegt, wonach die Gesamtkosten für den Abbruch und die Neuerstellung der Stützmauer 72.646,76 € betragen würden. Mithin hat der Kläger ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, feststellen zu lassen, dass nicht er, sondern die Beklagte für die Instandhaltung der Stützmauer verantwortlich ist. c) Zudem ist der Kläger analog § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Auch bei der Feststellungsklage ist es zum Ausschluss von Popularklagen geboten, im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu fordern, dass der Kläger eine Betroffenheit in subjektiv öffentlichen Rechten geltend macht; insofern bedarf es auch bei der Feststellungsklage einer subjektiv-rechtlichen Anbindung dergestalt, dass eine Betroffenheit des Klägers in eigenen Rechten möglich erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2000 – 11 C 13/99 – juris Rn. 32). Der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast zur Instandhaltung der streitgegenständlichen Stützmauer verpflichtet ist. Da die Stützmauer – wie inzwischen unstreitig ist und sich ohne Weiteres aus dem Gesetz (§§ 93, 94 Abs. 1 BGB) ergibt – im Eigentum des Klägers als Grundstückseigentümer steht, betrifft die Frage nach den öffentlich-rechtlichen Pflichten hinsichtlich der Stützmauer den Kläger in seinem Eigentumsgrundrecht (vgl. Art. 14 Grundgesetz – GG, Art. 158 Bayerische Verfassung – BV). 2. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht als Trägerin der Straßenbaulast zur Instandhaltung der streitgegenständlichen Stützmauer verpflichtet. a) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets, Art. 47 Abs. 1 BayStrWG. Ist also ein Weg als Gemeindestraße i.S.d. Art. 46 BayStrWG gewidmet, so obliegt die Unterhaltungspflicht dieser Straße der Gemeinde, Art. 9 BayStrWG. Die streitgegenständliche Stützmauer ist nicht als Teil der Gemeindestraße gewidmet. (1) Die streitgegenständliche Stützmauer wurde nicht durch Eintragungsverfügung und korrespondierende Eintragung im Bestandsverzeichnis der Gemeinde gewidmet. Dem Bestandsverzeichnis kommt eine Registerfunktion hinsichtlich des öffentlichen Straßennetzes zu, die derjenigen des Grundbuchs für private Rechtsverhältnisse ähnlich ist (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2024 – 8 ZB 23.1189 – juris Rn. 15; B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – BayVBl 2006, 88 = juris Rn. 7; B.v. 17.3.2004 – 8 ZB 03.1456 = juris Rn. 11). Nach erstmaliger Anlegung des Bestandsverzeichnisses sollen Zweifel und Unsicherheiten über die Öffentlichkeit der Straßen und Wege, etwa hinsichtlich des Verlaufs, der Straßenklasse oder der Widmungsvoraussetzungen im Gemeindegebiet kraft seiner Registerfunktion ausgeschlossen sein (BayVGH B.v. 31.3.2005 – 8 ZB 04.2279 – juris Rn. 7). Somit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Weg(stück), das einmal mit seiner Fl.Nr. in das Bestandsverzeichnis aufgenommen wurde, solange den dort aufgeführten Status innehat, bis eine entsprechende Aufstufung, Umstufung oder Entwidmung eingetragen wird. Aus der Registerfunktion des Bestandsverzeichnisses und dem verschärften Bestimmtheitserfordernis folgt auch, dass sich die rechtliche Wirkung der Eintragung einer Flurnummer auf den Verlauf des korrespondierenden Grundstücks bezieht, den es im Zeitpunkt der Eintragung hatte. Eine Veränderung des Verlaufs des Wegestücks nach der Eintragung kann grundsätzlich (zur Ausnahme des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG sogleich) nur dann zu einer Veränderung des Widmungsstatus führen, wenn diese ebenfalls formgerecht in das Bestandsverzeichnis eingetragen wird. Die Widmung (Art. 6 Abs. 1 BayStrWG) erfasst dabei in der Regel nur diejenigen Bestandteile der Straße, die sich auf den Grundstücken befinden, deren Flurnummern in der Widmungsverfügung ausdrücklich genannt sind. Dies dient nicht nur dem Schutz des privaten Grundstückseigentümers, dem die Widmung die privatrechtlichen Eigentümerbefugnisse entzieht oder entwertet, sondern auch dem Schutz des zuständigen Straßenbaulastträgers, da so verhindert wird, dass ihm Straßenbaulasten aufgedrängt werden, denen er in Wirklichkeit nicht unterliegt. Wird ein Straßengrundstück mit einer eigenen Flurnummer gewidmet, brauchen die Eigentümer von Nachbargrundstücken nicht damit zu rechnen, dass die Widmung über die Grenzen der genannten Flurnummer hinausgreift. Der Widmungsumfang beschränkt sich in einem solchen Fall eindeutig auf die genannte Flurnummer und ist keiner Auslegung zugänglich, selbst wenn sich auf den nicht genannten Nachbargrundstücken Straßenbestandteile befinden (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2023 – 8 CS 23.1686 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 13.1667 – juris Rn. 15; B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – juris Rn. 10; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12; B.v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – juris Rn. 19 ff.). Folglich gelten regelmäßig nur solche Grundstücke als gewidmet, deren Flurnummern in der Eintragung genannt sind (vgl. BayVGH, B.v.17.7.2025 – 8 B 20.1655 – juris Rn. 17; B.v. 2.12.2024 – 8 ZB 23.1189 – juris Rn. 11; U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 = juris Rn. 39 ff.). Im Bestandsverzeichnis zu den Gemeindestraßen der damaligen Gemeinde …1 findet sich bei der Eintragung der „…3 Straße“ die Angabe konkreter Flurnummern, zu denen unter anderem auch die Fl.Nr. …2 zählt, auf der die Straße nach wie vor im streitgegenständlichen Abschnitt verläuft. Die Eintragung geht auf eine Eintragungsverfügung vom 23.12.1964 zurück. Die streitgegenständliche Mauer verläuft hingegen (zum Großteil) auf der Fl.Nr. …1, die sich nicht in dem Bestandsverzeichnis oder in der Eintragungsverfügung findet. Hieraus folgt, dass die streitgegenständliche Stützmauer nicht von der Widmung der „…3 Straße“ erfasst ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass am nordöstlichen Ende des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …1 ein kleiner Teil der Mauer die Grenze zu den Grundstücken der Beklagten Fl.Nr. …2 und …4 überschreitet. Denn wie im Rahmen des Petitionsverfahrens beim Bayerischen Landtag durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie die Regierung von Niederbayern und der Beklagten (BA Teil IV S. 55 ff.) aufgeklärt werden konnte, handelt es sich bei dem Mauerstück, das von der Stützmauer Richtung Norden entlang des klägerischen Parkplatzes fortläuft und dann einen leichten Bogen Richtung Nordwesten macht, um einen nachträglich der Mauer hinzugefügten Teil, welcher den Parkplatz zum Bürgersteig hin abgrenzt. Da die Beklagte über keinerlei Unterlagen zu diesem (neuen) Mauerabschnitt verfügt, liegt die Vermutung nahe, dass dieser vom Kläger selbst errichtet worden ist zur Abgrenzung seines Grundstücks vom anliegenden Bürgersteig. Es ist also bereits zweifelhaft, dass die Errichtung dieses Mauerabschnitt der Beklagten zuzurechnen wäre und mithin ein Wille zur Widmung ersichtlich wäre. Jedenfalls aber kann von einem geringfügigen Überbau auf einem untergeordneten und nachträglich angefügten Abschnitt der Mauer nicht auf eine Widmung der gesamten Stützmauer geschlossen werden. Wie dargestellt, obliegt die Widmung öffentlicher Straßen und Wege strenger Bestimmtheitsanfordernisse, die nicht durch einen minimalen Überbau umgangen werden können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Grenzen der Flurnummer …2 zum Zeitpunkt der Widmung derart anders verlaufen wären, dass sie die streitgegenständliche Stützmauer eingeschlossen hätten und diese mithin von der Widmung erfasst worden wäre. Hierfür spricht auch der notarielle Tauschvertrag vom 29.9.1966, mit dem ein Teil (0,0085 ha = 85 qm) des Grundstücks Fl.Nr. …1 von den Rechtsvorgängern des Klägers an die Rechtsvorgängerin der Beklagten übereignet und dem Grundstück Fl.Nr. …2 zugeschlagen wurde. Dabei handelte es sich um den südöstlichen Rand des Grundstücks Fl.Nr. …1. Diese Übereignung fand nach der Eintragung der Fl.Nr. …2 in das Bestandsverzeichnis statt. Somit wurde die Flurstücksgrenze des Straßengrundstücks Fl.Nr. …2 weiter nach Westen verschoben. Das spricht dafür, dass die Mauer zum Zeitpunkt der Widmung im Jahr 1964 noch weiter vom Straßengrundstück entfernt gewesen ist als nach den aktuellen Grenzen. Umso fernliegender erscheint es, dass sie noch Gegenstand der Widmung hätte sein sollen. Diese Annahme wird auch gestützt durch das Schreiben des Amts für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Vilshofen an der Donau vom 28.11.2019. Darin heißt es, dass die Grenze zwischen den Flurstücken …1 und …2 im Zuge einer Straßenvermessung im Jahr 1965 entstanden sei. Dies sei im Fortführungsriss Nr. …, im Abmarkungsprotokoll Nr. … und im Veränderungsnachweis Nr. … der Gemarkung …1 dokumentiert. In ersterem sei zudem eine zum Zeitpunkt der Vermessung vorhandene Mauer dargestellt. Dem sei zu entnehmen, dass die Flurstücksgrenze zwischen Fl.Nr. …1 und …2 an der straßenzugewandten Seite der Mauer verlaufe. Auch die späteren Eintragungen und Berichtigungen im Bestandsverzeichnis sprechen dafür, dass bei etwaigen Änderungen der Fl.Nrn. die Stützmauer nicht miteinbezogen werden sollte. Denn in den späteren Eintragungen im Bestandsverzeichnis aus dem Zeitraum Februar 1968 bis Oktober 2018 finden sich kleinere Berichtigungen sowie Ergänzungen, insbesondere auch zu den genannten Flurnummern – jedoch eben nicht zu der Fl.Nr. …1. Aus Sicht des oben ausgeführten Bestimmtheitsgebots wäre es notwendig gewesen, im Bestandsverzeichnis klarzustellen, dass auch die Stützmauer auf der Fl.Nr. …1 von der Widmung erfasst sein soll. Die Vermutung des Klägervertreters darüber, dass die Mauer auch hätte gewidmet werden sollen, aber aus Versehen nicht aufgenommen wurde, ist letztlich nicht beweisbar. Aus dem Vortrag der Beteiligten und den behördlichen Akten ergibt sich nichts, was diese These stützen würde. Auch wenn diese irrtümlich nicht gewidmet worden wäre, würde dies nichts an dem Ergebnis ändern, da es nicht auf einen (hypothetischen) Willen zur Widmung ankommt, sondern auf die Widmung selbst, die im Hinblick auf die Inanspruchnahme angrenzender Grundstücke eindeutig sein muss. Mithin steht fest, dass die streitgegenständliche Stützmauer nicht als Teil der Gemeindestraße gewidmet worden ist. (2) Die streitgegenständliche Mauer wurde auch nicht im Nachhinein in die Widmung der „…n Straße“ miteinbezogen durch Widmungsfiktion nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG (bzw. Art. 6 Abs. 7 BayStrWG a.F.) oder nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung. Dies folgt schon allein daraus, dass die streitgegenständliche Stützmauer zum Zeitpunkt der Widmung bereits bestand und nicht ersichtlich ist, dass sie – oder die „… Straße“ – im Nachhinein in substantieller Weise geändert wurde. Gem. Art. 6 Abs. 8 BayStrWG tritt eine Widmungsfiktion ein, wenn eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt wird. Dann gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen. Denselben Wortlaut hat der Art. 6 Abs. 7 BayStrWG in der Fassung von 1981. Zuvor war eine Widmungsfiktion gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Zeitler/Häußler, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 6 Rn. 80, beck-online). Eine Verbreiterung, Begradigung, Verlegung, Ergänzung oder sonstige Veränderung der (gewidmeten) „… Straße“ in diesem Sinne ist jedenfalls nach Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 1981 nicht im streitgegenständlichen Abschnitt, also entlang der gegenständlichen Stützmauer, ersichtlich. Eine Widmungsfiktion i.S.d. Art. 6 Abs. 8 BayStrWG n.F. bzw. Art. 6 Abs. 7 BayStrWG a.F. ist also nicht eingetreten. Zum Zeitpunkt des Baus der Stützmauer dagegen sah das Gesetz die Möglichkeit einer Widmungsfiktion nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass sich seitdem etwas an der „… Straße“ oder der streitgegenständlichen Stützmauer geändert hätte, das als unwesentliche Veränderung im Sinne des Gesetzes gewertet werden könnte. Mithin wäre es lediglich denkbar, dass die Widmung der angrenzenden „… Straße“ sich nach den Grundsätzen der sogenannten Elastizität der Widmung auf die streitgegenständliche Stützmauer erstrecken könnte. Vor Einfügung des Art. 6 Abs. 7 BayStrWG a.F. in das BayStrWG hatten Verwaltungslehre und Rechtsprechung versucht, die bei der baulichen Veränderung einer Straße auftretenden widmungsrechtlichen Probleme über den Grundsatz der sogenannten Elastizität der Widmung zu lösen. Danach erfasste die Widmung einer vorhandenen Straße automatisch auch bestimmte Änderungen, Ergänzungen und Verlegungen dieser Straße, da sich die Widmung in räumlich-gegenständlicher Hinsicht auf eine Straße einschließlich ihrer Bestandteile (Art. 2 BayStrWG) erstreckt und die geänderten oder neuen Straßenbestandteile der bestehenden und gewidmeten Straße nur zuwachsen (BayVGH, U.v. 9.1.1990 – 8 B 88.1326 – BeckRS 1990, 2421 Rn. 22, beck-online). Nach vorherrschender Ansicht war dies aber nur dann möglich, wenn in geringfügigem Maße Änderungen vorgenommen und zusätzliche (geringe) Grundstücksflächen hierfür in Anspruch genommen werden (Zeitler/Sieder, 2. Aufl. 1972, BayStrWG Art. 6 Rn. 10). Mithin kann nur bei geringfügigen bzw. unwesentlichen baulichen Veränderungen einer Straße auf eine Widmung des neuen Straßenabschnitts verzichtet werden; weitere Voraussetzung hierfür ist, dass sich die verkehrliche Funktion der Straße nicht wesentlich geändert hat (vgl. BayVGH, U.v. 9.1.1990 – 8 B 88.1326 – BeckRS 1990, 2421 Rn. 25, beck-online). Dies ist Konsequenz des formalistischen Widmungsprinzips des Art. 6 Abs. 1 BayStrWG, mit dem der Bayerische Gesetzgeber im Jahr 1958 die bis dahin übliche Praxis der konkludenten Widmung beenden wollte. Der Bau der streitgegenständlichen Stützmauer kann nicht als eine solche nur geringfügige oder unwesentliche bauliche Veränderung der Straße angesehen werden. Zum einen ist bereits nicht klar, dass der Bau der streitgegenständlichen Stützmauer tatsächlich im Zusammenhang mit dem Bau bzw. dem Umbau der „… Straße“ steht, wie der Kläger behauptet, aber von der Beklagten bestritten wird. Nachweise hierzu konnten die Beteiligten nicht erbringen und waren auch für das Gericht nicht aufzufinden. Doch selbst wenn der Bau der streitgegenständlichen Stützmauer als bauliche Veränderung der „… Straße“ gesehen werden könnte, würde es sich jedenfalls nicht um eine geringfügige oder unwesentliche Veränderung handeln. Die streitgegenständliche Stützmauer verläuft über mehr als 40 m und ist stellenweise über einen Meter hoch. Sie verändert das Verhältnis zwischen dem Straßengrundstück und dem Grundstück des Klägers ganz erheblich und verändert die Geländeverhältnisse dauerhaft. Außerdem zeigt gerade der gegenständliche Streit, dass sich aus dem Bau der Stützmauer erhebliche Verpflichtungen ergeben können. Darüber hinaus ist es nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen, dass sich nach den Grundsätzen der Elastizität der Widmung eine solche auch auf Grundstücke erstrecken könnte, über die die widmende Behörde keinerlei Verfügungsbefugnis hat (vgl. bereits VG München, U.v. 28.9.2004 – M 2 K 04.972 – juris Rn. 29). Art. 6 Abs. 8 BayStrWG (bzw. Art. 6 Abs. 7 BayStrWG a.F.) verlangt für eine Widmungsfiktion ausdrücklich die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG, wonach die Widmung voraussetzt, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder dass der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Es erscheint zwingend, dieselben Anforderungen an die nicht kodifizierten Grundsätze der Elastizität der Widmung zu stellen, da es sonst zu erheblichen Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht von Anliegern kommen würde (vgl. OVG NRW, B.v. 18.9.2018 – 11 A 2467/16 – juris Rn. 38- 44; U.v. 19.6.2000 – 11 A 1045/97 – jurs Rn. 77 -83). Es ist nicht ersichtlich oder vorgebracht, dass die Beklagte oder deren Rechtsvorgängerin jemals Verfügungsbefugnis oder Besitz hinsichtlich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. …1 hatte. Gleiches gilt für eine etwaige Zustimmung der Rechtsvorgänger des Klägers zu einer Widmung von Teilen seines Grundstücks. Nach alledem steht fest, dass die streitgegenständliche Stützmauer nicht als Teil der „…n Straße“ gewidmet worden ist, mithin nicht als Teil einer Gemeindestraße in die Unterhaltspflicht der Beklagten nach Art. 9 BayStrWG fällt. b) Dem steht auch nicht die klägerische Argumentation entgegen, aus der (vermeintlichen) Eigenschaft der Stützmauer als Straßenbestandteil i.S.d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG folge deren Widmung. Gemäß Art. 2 Nr. 1 Buchst. a BayStrWG sind Stützmauern Teil des Straßenkörpers und gehören daher zur Straße. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist jedoch nicht jede bauliche Anlage, welche die technischen Merkmale einer Stützmauer erfüllt und im räumlichen Zusammenhang mit einer Straße steht, ohne Weiteres als Straßenbestandteil in diesem Sinn einzustufen. Voraussetzung ist vielmehr, dass der potentielle Straßenbestandteil öffentlich gewidmet ist, d.h. die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erh* …n hat (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2025 – 11 ZB 25.503 – juris Rn. 17). Somit steht fest, dass – anders als die Klägerseite meint – vielmehr Voraussetzung für die Annahme eines Straßenbestandteils ist, dass die gegenständliche Stützmauer gewidmet worden wäre. Mithin läge ein Zirkelschluss vor, wenn man aus einer etwaig behaupteten Eigenschaft als Straßenbestandteil die Widmung folgern wollte. Wie ausgeführt wurde ausdrücklich nur die Fl.Nr. …2 in die Widmung aufgenommen und nicht etwa die Fl.Nr. …1, auf der die streitgegenständliche Stützmauer liegt. Der Widmungsumfang beschränkt sich in einem solchen Fall eindeutig auf die genannte Flurnummer und ist keiner Auslegung zugänglich, selbst wenn man annähme, dass die Stützmauer auf dem nicht genannten Nachbargrundstücken ein Straßenbestandteile wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2025 – 11 ZB 25.503 – juris Rn. 17; B.v. 11.12.2023 – 8 CS 23.1686 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 13.1667 – BayVBl 2016, 747 = juris Rn. 15; B.v. 23.9.2013 – 8 ZB 12.2525 – BayVBl 2014, 147 = juris Rn. 10; B.v. 4.10.2011 – 8 ZB 11.210 – juris Rn. 12; B.v. 3.12.1996 – 8 B 96.1086 – juris Rn. 19 ff.). c) Damit steht auch fest, dass mangels Eigenschaft als Straßenbestandteil auch keine Unterhaltungspflicht der Beklagten aus einem „Annex“ zur allgemeinen Straßenbaulast der Beklagten folgt, wie die Klägerseite meint. d) Auch die von Klägerseite behauptete – aber nicht nachweisbare – Sanierung der streitgegenständlichen Mauer durch die Beklagte vor ca. 30 Jahren könnte nicht dazu führen, dass diese die Instandhaltung der Mauer übernommen hätte. Denn selbst wenn die Beklagte die Stützmauer ertüchtigt hätte, kann hieraus weder auf eine Eigenschaft derselben als Straßenbestandteil geschlossen werden noch auf die Übernahme oder Bestätigung einer Unterhaltspflicht durch die Beklagte (vgl. BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 8 ZB 13.1667 – juris Rn. 28). e) Im Übrigen ergibt sich auch keine Instandhaltungspflicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Ein Folgenbeseitigungsanspruch setzt nach ständiger Rechtsprechung einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht voraus, der einen noch andauernden rechtswidrigen Zustand zur Folge hat (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 -4 C24/91 – juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, U.v. 15.9.1999 – 8 B 97.1349 – juris Rn. 32). Unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen, ist bereits ausgeschlossen, dass sich aus diesem die vom Kläger begehrte Rechtsfolge ergeben würde. Denn der Folgenbeseitigungsanspruch ist gerichtet auf die Beseitigung eines noch andauernden rechtswidrigen Zustandes. Sähe man in der Errichtung der Mauer auf dem Grundstück des Klägers die Herstellung eines rechtswidrigen Zustandes, so wäre deren Behebung nur durch Beseitigung der Mauer denkbar. Eine Instandhaltung der unterstellt rechtswidrigen Mauer würde den unterstellt rechtswidrigen Zustand nur perpetuieren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).