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Beschluss

3 S 680/96

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Antragsteller eines zulässigen Bürgerbegehrens im Sinne des § 25 Sächsische Gemeindeordnung haben in einem kommunalrechtlichen Organstreitverfahren einen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sichernden Anspruch darauf, dass einem zuständigen Organ untersagt wird, vor Durchführung des mit dem Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheids Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Durchführung des Bürgerentscheids von vornherein zu unterlaufen.
Entscheidungsgründe
Die Antragsteller eines zulässigen Bürgerbegehrens im Sinne des § 25 Sächsische Gemeindeordnung haben in einem kommunalrechtlichen Organstreitverfahren einen im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu sichernden Anspruch darauf, dass einem zuständigen Organ untersagt wird, vor Durchführung des mit dem Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheids Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Durchführung des Bürgerentscheids von vornherein zu unterlaufen.