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Urteil

8 K 1365/08.GI

VG Gießen 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2008:0926.8K1365.08.GI.0A
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Leitsätze
1. Statthafte Klageart für ein Verfahren, das auf die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gerichtet ist, ist die Verpflichtungsklage (gegen Hess. VGH, U. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/07 -, HSGZ 2000, 143). 2. Dem gesetzlichen Begründungserfordernis eines Bürgerbegehrens ist bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung geeignet ist, über die Abstimmungsfrage zu informieren. 3. Auch ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid entfaltet in der Regel Gestaltungswirkungen nur für die Zukunft.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2008 verpflichtet, das Bürgerbegehren zur Ortsumgehung B 49 A-Stadt/A-Stadt-A für zulässig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für ein Verfahren, das auf die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gerichtet ist, ist die Verpflichtungsklage (gegen Hess. VGH, U. v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/07 -, HSGZ 2000, 143). 2. Dem gesetzlichen Begründungserfordernis eines Bürgerbegehrens ist bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung geeignet ist, über die Abstimmungsfrage zu informieren. 3. Auch ein erfolgreicher kassatorischer Bürgerentscheid entfaltet in der Regel Gestaltungswirkungen nur für die Zukunft. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2008 verpflichtet, das Bürgerbegehren zur Ortsumgehung B 49 A-Stadt/A-Stadt-A für zulässig zu erklären. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und zulässig. Das Begehren der Kläger, die Zulassung des von ihnen unterstützten Bürgerbegehrens zu erreichen, ist im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, weil die hierzu gemäß § 8b Abs. 4 S. 2 HGO erforderliche Entscheidung der Gemeindevertretung der Beklagten einen Verwaltungsakt darstellt (Ute Spies., Bürgerversammlung, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid 1999, S. 253; H. Schmidt., HSGZ 2004, 136, 138; Steinwachs/Zeiss, VR 1998, 203, 208; vgl. ferner VG Gießen, U.v. 11.06.2008 - 8 E 2131/07 -, juris, Rdnr. 21). Durch die Entscheidung der Gemeindevertretung wird gegenüber den Unterstützern des Bürgerbegehrens verbindlich und mit Außenwirkung festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids erfüllt sind. Der Beschluss trifft mithin eine Regelung zu einem subjektiv-öffentlichen Recht der Gemeindebürger (vgl. hierzu Hess. VGH, U.v. 28.10.1999 - 8 UE 3683/07 -, HSGZ 2000, 143) und betrifft nicht eine Position des Innenrechts der Gemeinde (eine Verpflichtungsklage bejahen ebenfalls nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Landesrechts: OVG NRW, U.v. 05.02.2002 - 15 A 1965/99 -, NVwZ-RR 2003, 448, 449; VGH Bad.-Württ., U.v. 19.04.1993 - 1 S 1076/92 -, NVwZ-RR 1994, 110; Bay. VGH, U.v. 22.06.2007 - 4 B 06.1224 -, BayVBl. 2008, 241, 242; OVG Meckl.-Vorp., B.v. 24.07.1996 - 1 M 43/96 -, NVwZ 1997, 306, 307; VG Berlin, U.v. 26.04.2007 - 2 A 20.07 - juris, Rdnr. 15; VG Hbg., U.v. 20.11.2007 - 13 K 3512/06 -, NordÖR 2008, 167). Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof demgegenüber in Streitigkeiten auf Zulassung eines Bürgerbegehrens von einer Feststellungsklage ausgeht (Hess. VGH, U. v. 28.10.1999, a.a.O.), ist dies im Hinblick auf den anzunehmenden Verwaltungsaktscharakter der Entscheidung der Gemeindevertretung nicht überzeugend (vgl. hierzu auch OVG Saarl., U.v. 12.06.2008 -1 A 3/08 -, juris, Rdnr. 93, OVG Rh.-Pf., U.v. 06.02.1996 - 7 A 12861/95 -, NVwZ-RR 1997, 241; Nds. OVG, B.v. 08.12.1997 - 10 M 5396/97 -, juris, Rdnr. 2; Sächs. OVG, B.v. 06.02.1997 - 3 S 680/96 -, NVwZ-RR 1998, 253, 254, die bezogen auf das jeweils einschlägige Landesrecht ebenfalls von einer Feststellungsklage ausgehen, jedoch - anders als der Hessische Verwaltungsgerichtshof - zugleich das Vorliegen eines Kommunalverfassungsstreits bejahen). Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht das fehlende Vorverfahren entgegen. Denn diese Sachurteilsvoraussetzung war vorliegend entbehrlich, weil sich die Beklagte rügelos zur Sache eingelassen und zu erkennen gegeben hat, an ihrer die Zulassung des Bürgerbegehrens ablehnenden Entscheidung festzuhalten. Die Klage ist auch begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens durch die Gemeindevertretung der Beklagten, sodass die rechtswidrig erfolgte Ablehnung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten ist, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Gemeindevertretung der Beklagten hat mit Beschluss vom 23.04.2008 zu Unrecht die Zulassung des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens abgelehnt. Das Bürgerbegehren zur Ortsumgehung B 49 A-Stadt ist zulässig. Ein Bürgerbegehren, das sich wie vorliegend gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung wendet, muss gemäß § 8b Abs. 3 S. 1 HGO innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Gemeindevorstand eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen. Das Bürgerbegehren muss außerdem von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein. Diese Voraussetzungen werden sämtlich von dem Bürgerbehren zur Ortsumgehung B 49 A-Stadt erfüllt. Es verfügt mit 1.386 Unterschriften über eine ausreichende Zahl von Unterstützern bei den insgesamt 8.369 Wahlberechtigten zur letzten Gemeindewahl und ist innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.12.2007 am 21.01.2008 schriftlich unter Angabe von drei Vertrauenspersonen beim Gemeindevorstand der Beklagten eingereicht worden. Die sechswöchige Ausschlussfrist ist auch gewahrt unter Berücksichtigung des zeitlich früher ergangenen Beschlusses der Gemeindevertretung vom 20.03.1991, mit dem diese sich bereits für die Variante der „Südumgehung“ aussprach. Denn bei der Beschlussfassung vom 12.12.2007 handelt es sich um einen Grundsatzbeschluss, der eine konkrete Planung der Straßenverwaltung zur „Südumgehung“ zum Gegenstand hat und aufgrund neuer Sachdiskussion in der Gemeindevertretung 17 Jahre nach der ersten Beschlussfassung getroffen worden ist. Trotz früherer Befassung der Gemeindevertretung mit einer „Südumgehung“ kann der Beschluss vom 12.12.2007 deshalb Gegenstand eines kassatorischen Bürgerbegehrens sein (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418 ff.). Die Zielsetzung des Bürgerbegehrens ist eindeutig erkennbar. Seine Fragestellung ist bestimmt und kann mit einem „JA“ oder „NEIN“ beantwortet werden, sodass für unterschiedliche Auslegungen kein Raum ist. Durch Wiedergabe der Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.12.2008 ist auch zweifelsfrei ersichtlich, dass es sich um ein sogenanntes kassatorisches Bürgerbegehren handelt, wobei der zweite Teil der Fragestellung darüber hinaus auf die Verpflichtung der Gemeindegremien abzielt, die Planung der „Südumgehung“ zukünftig nicht mehr zu befürworten. Das streitgegenständliche Bürgerbegehren hat zudem eine wichtige gemeindliche Angelegenheit zum Gegenstand, die sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht erledigt hat. Das Bürgerbegehren ist nicht durch die tatsächliche Entwicklung überholt, sondern hat nach wie vor einen vollziehbaren Inhalt. Das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel einer zukünftigen Nichtbefürwortung der „Südumgehung“ durch die Gemeindegremien kann noch durch einen Bürgerentscheid erreicht werden. Planung und Bau einer Ortsumgehung einer Bundesstraße sind im vorliegenden Zusammenhang (auch) dem örtlichen Wirkungskreis zuzurechnen, weil ein spezifischer Bezug dieser Maßnahmen zur örtlichen Gemeinschaft gegeben ist. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 1 S. 3 FStrG ist eine Ortsumgehung der Teil einer Bundesstraße, der der Beseitigung einer Ortsdurchfahrt dient. Durch die Straßen- und Verkehrsführung werden unmittelbar Interessen und möglicherweise auch Rechte der Gemeinde und ihrer Einwohner berührt, wenngleich eine Entscheidungskompetenz der Gemeinde in der Sache selbst, der Planfeststellung, nicht gegeben ist. Die fehlende Entscheidungskompetenz schließt aber wegen des örtlichen Bezuges der Planung eine Befassung der Gemeindegremien mit der Angelegenheit nicht aus. Zudem ist die Gemeinde gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG als eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben einer Ortsumgehung berührt wird, zur Stellungnahme aufgefordert. Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Planfeststellung einer „Südumgehung“ gegenüber der Anhörungsbehörde bereits eine diesem Vorhaben grundsätzlich zustimmende Stellungnahme auf der Grundlage der Beschlussfassung ihrer Gemeindevertretung vom 23.04.2008 mit Schreiben vom 23.04.2008 abgegeben hat, steht der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht entgegen. Hierdurch hat sich das Bürgerbegehren nicht erledigt. Die von dem Bürgerbegehren angestrebte Ablehnung der „Südumgehung“ durch die Gemeindegremien ist nicht fokussiert auf die Abgabe der Stellungnahme der Beklagten im Planfeststellungsverfahren. Das Bürgerbegehren zielt vielmehr darauf ab, die bereits mit Beschluss vom 12.12.2007 getroffene Zustimmung der Gemeindevertretung zur „Südumgehung“ aufgrund einer anderen politischen Willenbildung der Bürgerschaft für die Zukunft zu ändern. Soweit bereits auf der Grundlage der Beschlussfassung vom 12.12.2007 weitere Rechtshandlungen der Gemeinde getroffen oder vollzogen worden sind, bleiben diese auch im Falle eines positiven Bürgerentscheids wirksam. Auch der erfolgreiche kassatorische Bürgerentscheid entfaltet nur Gestaltungswirkung für die Zukunft (vgl. OVG NW, U.v. 04.04.2006 - 15 A 5081/05 -, NVwZ-RR 2007, 625, 626). Die von der Beklagten eingereichte Stellungnahme ist gemäß dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.04.2008 (Az.: 8 L 626/08.GI) jedoch mit einem Hinweis auf das streitgegenständliche Bürgerbegehren, dessen Begründung und den Verfahrensstand bezüglich seiner Zulassung versehen. Anhörungs- und Planungsbehörde sind mithin darüber informiert, dass es neben der von der Gemeindevertretung mehrheitlich beschlossenen und eine „Südumgehung“ befürwortenden Stellungnahme ein diese „Südumgehung“ ablehnendes Bürgerbegehren gibt, über dessen Zulässigkeit noch nicht abschließend entschieden worden ist. Damit steht aber die von der Gemeindevertretung beschlossene Befürwortung gleichsam unter dem (politischen) Vorbehalt eines dieser Bekundung zukünftig möglicherweise widersprechenden Bürgerentscheids, der - bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens - nach Abgabe der Stellungnahme noch durchzuführen ist. Im Falle eines Erfolges des angestrengten Bürgerentscheids wäre die befürwortende Stellungnahme der Beklagten durch die abweichende politische Meinungsbildung in der Bürgerschaft überholt. Das Ergebnis eines solchen Bürgerentscheids könnte auch noch im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens als eine zu würdigende Tatsache Berücksichtigung finden. Der von den Klägern angestrengte Bürgerentscheid hat nämlich keine rechtlichen Einwendungen gegen eine „Südumgehung“ zum Gegenstand, sodass insoweit auch keine Präklusionsfristen zu beachten sind. Der Bürgerentscheid soll vielmehr die ablehnende Haltung der Bürger der Beklagten zur „Südumgehung“ dokumentieren. Eine solche Tatsache kann aber jederzeit noch Berücksichtigung im Planfeststellungsverfahren finden. In diesem Zusammenhang weisen die Kläger zu Recht auf die Erfahrungen zu einem im letzten Jahr in der G-Stadt durchgeführten Bürgerentscheid hin. Dort wurde, so die Kläger, der Antrag zum Planfeststellungsverfahren zurückgezogen, nachdem ein Bürgerentscheid mehrheitlich die von der Stadtverordnetenversammlung zu der geplanten Ortsumgehung beschlossene positive Stellungnahme aufgehoben hatte (vgl. http://www.statistik-hessen.de/themenauswahl/wahlen/daten/entscheide/G-Stadt). Dass der Bürgerentscheid in G-Stadt unmittelbar den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Stellungnahme zum Gegenstand hatte, während das vorliegende Bürgerbegehren sich gegen einen außerhalb des Planfeststellungsverfahrens gefassten Beschluss der Gemeindevertretung richtet, macht insoweit keinen Unterschied. Denn vorliegend war das Bürgerbegehren zur Einhaltung der sechswöchigen Ausschlussfrist des § 8b Abs. 3 S. 1, 2. Hs. HGO gehalten, sich bereits gegen die Beschlussfassung vom 12.12.2007 zu richten (vgl. hierzu Hess. VGH, B.v. 13.07.2004 - 8 TG 1067/04 -, HSGZ 2004, 418, 421) und konnte deshalb nicht die Verabschiedung der Stellungnahme der Beklagten im Planfeststellungsverfahren abwarten. Die Beklagte würde sich schließlich im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids auch nicht in rechtlich unzulässiger Weise in Widerspruch zu ihrer Stellungnahme vom 23.04.2008 begeben. Denn diese hat bereits, wie schon ausgeführt, auf das angestrebte Bürgerbegehren hingewiesen. Das Bürgerbegehren ist auch mit einer ausreichenden Begründung versehen. Das Gesetz stellt keine ausdrücklichen Anforderungen für Inhalt und Form der einem Bürgerbegehren beizugebenden Begründung auf. Insbesondere ergibt sich aus dem Gesetz nicht, welchen Umfang und welche Tiefe die geforderte Begründung haben muss. Es entspricht allerdings allgemeiner Auffassung, dass die Begründung dazu dient, über die Abstimmungsfrage zu informieren, und sie es den Bürgern und Unterzeichnern ermöglichen soll, sich mit den Zielen des Bürgerbegehrens und den damit verbundenen Problemen auseinanderzusetzen (vgl. Ute Spies, a.a.O., S. 168; OVG Schl.-Holst., U.v. 19.12.2005 - 2 LB 19/05 -, SchlHA 2006, 322, 323; OVG NW, U.v. 23.04.2002 - 15 A 5594/00 -, NVwZ-RR 2002, 766, 767; VG Bayreuth, U.v. 14.02.2002 - B 2 K 01.951 -, juris, Rdnr. 42), sodass die zur Abstimmung aufgerufenen Bürger sich eine eigene Meinung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens bilden können (Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl., 2002, § 65 Rdnr. 18; Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd I., Stand März 2008, HGO, § 8b Rdnr. 92). Dieser Zweckbestimmung wird die vorliegend zu beurteilende Begründung gerecht. Soweit sich die Begründung des Bürgerbegehrens auf Pressartikel, Flugblätter oder die Homepage www.naturfreunde-.... bezieht, ist dies allerdings eine unzulässige Form der Begründung. Denn eine Bezugnahme auf Ausführungen, die nicht auf der Unterschriftenliste selbst enthalten sind, ist rechtlich unzulässig (vgl. Hess. VGH, B.v. 15.11.1999 - 8 TZ 3237/99 -, HSGZ 2000, 234, 235). Die im Übrigen gegebene Begründung ist indes ausreichend. Der Sachverhalt, in dessen Zusammenhang der Bürgerentscheid durchgeführt werden soll, ergibt sich bereits aus der in der Abstimmungsfrage in Bezug genommenen Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 12.12.2007, die die Planung der „Südumgehung“ und deren Unterstützung durch die Gemeindevertretung zum Gegenstand hat. Die Begründung, dass es für den Naturschutz und die Naherholung günstigere Lösungen als die „Südumgehung“ gebe, verdeutlicht sodann die Beweggründe für das von dem Bürgerbegehren angestrebte Ziel einer zukünftigen Ablehnung der „Südumgehung“ durch die Gemeindegremien. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens wie auch die Bürger allgemein sind durch diese Ausführungen in die Lage versetzt, sich eine eigene Meinung über den Gegenstand des Bürgerbegehrens bilden zu können. Von den Initiatoren des Bürgerbegehrens werden in diesem Zusammenhang keine „tragenden Tatsachen“, die für eine Meinungsbildung unerlässlich sind (vgl. hierzu: VG Düsseldorf, U.v. 28.10.2005 - 1 K 5195/04 -, juris, Rdnrn. 21 bis 32) verschwiegen. Das Bürgerbegehren ist beschränkt auf eine Ablehnung der „Südumgehung“ und spricht sich nicht aus für eine andere Linienführung, z. B. die sogenannte „Nordumgehung“, und auch nicht für eine sogenannte Nulllösung, also ein Beibehalten der bisherigen Ortsdurchfahrt. Es ist deshalb auch nicht erforderlich, dass die Begründung zu diesen denkbaren Alternativen Stellung beziehen und Aussagen enthalten muss. Das Bürgerbegehren war schließlich auch nicht gehalten, einen weitergehenden Kostendeckungsvorschlag zu unterbreiten. Denn mit der durch das Bürgerbegehren angestrebten Ablehnung einer Weiterverfolgung der Planung einer „Südumgehung“ sind für die Beklagte unmittelbar keine Kosten verbunden. Soweit das Bürgerbegehren in diesem Zusammenhang ausführt, durch den Bürgerentscheid entstünden der Beklagten nur unbedeutende Kosten, die im Haushalt bereits gedeckt seien, ist dies rechtlich unschädlich, weil es nicht irreführend ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Beklagte als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens. Die Kläger zu 1. und 2. sind Vertrauenspersonen und Unterzeichner eines Bürgerbegehrens, das sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung der Beklagten wendet. Die Klägerin zu 3. ist Unterzeichnerin dieses Bürgerbegehrens. Am 12.12.2007 fasste die Gemeindevertretung der Beklagten folgenden Beschluss: „Aufgrund der mehrfachen Erläuterung durch das ASV und den vorliegenden Planunterlagen stimmt die Gemeindevertretung der modifizierten Variante IV (Südumgehung von A-Stadt und A-Stadt-A) als der in den Bau umzusetzenden Linie zu. Das Planfeststellungsverfahren soll gemäß den gültigen Gesetzen betrieben werden. Nach vorliegender Rechtsbeständigkeit soll die Maßnahme schnellstens durch die Hessische Straßen- und Verkehrsverwaltung gebaut werden.“ Gegen diesen Beschluss formierte sich ein Bürgerbegehren. Dieses will erreichen, dass der Beschluss vom 12.12.2007 aufgehoben und stattdessen die Planung der „Südumgehung“ von den Gemeindegremien in Zukunft nicht mehr befürwortet wird. Das Bürgerbegehren wurde am 21.01.2008 bei dem Gemeindevorstand der Beklagten eingereicht und war nach dessen Feststellungen von 1.386 der insgesamt 8.369 Personen, die zum Zeitpunkt der letzten Kommunalwahl am 26.03.2006 im Gemeindegebiet der Beklagten wahlberechtigt waren, ordnungsgemäß unterzeichnet. Zur Begründung enthält es folgende Ausführungen: „Begründung: Es gibt für den Naturschutz und die Naherholung günstigere Lösungen als die Südumgehung. Für ausführlichere Begründungen beachten Sie bitte Presseartikel, Flugblätter oder die Homepage www.naturfreunde ...“ Zur Kostendeckung führt das Bürgerbegehren aus: „Durch den Bürgerentscheid entstehen der Gemeinde A-Stadt nur unbedeutende Kosten, die im Haushalt bereits gedeckt sind.“ Das Formular, mit dem die Unterstützungsunterschriften für das Bürgerbegehren gesammelt wurden, enthält zudem Namen und Anschrift von drei Vertrauenspersonen. Wegen der näheren Einzelheiten der Gestaltung und des Inhalts der Unterschriftenlisten wird auf Bl. 4 und 61 der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Gemeindevorstand der Beklagten holte zur Frage der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zwei gutachterliche Stellungnahmen ein. Der Hessische Städte- und Gemeindebund kam in seiner Stellungnahme vom 04.04.2008 zu dem Ergebnis, das Bürgerbegehren erfülle die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen und sei deshalb für zulässig zu erklären. Demgegenüber ging der Landrat des Landkreises F (Kommunalaufsicht) in seiner Stellungnahme vom 10.03.2008 davon aus, das Bürgerbegehren enthalte keine hinreichende Begründung und zudem einen ungenügenden Kostendeckungsvorschlag. Es sei deshalb unzulässig. Die Kläger zu 1. und 2. sowie die dritte Vertrauensperson des Bürgerbegehrens suchten am 01.04.2008 um einstweiligen Rechtsschutz nach. Dieser bezog sich auf die von der Beklagten im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der Ortsumgehung gegenüber der Anhörungsbehörde abzugebende Stellungnahme. Mit Beschluss vom 16.04.2008 (Az.: 8 L 626/08.GI) gab das erkennende Gericht der Beklagten auf, dieser Stellungnahme eine Mitteilung über das Bürgerbegehren beizufügen, die über den Gegenstand dieses Bürgerbegehrens, seine Begründung sowie über den Stand des Verfahrens zur Zulassung des Bürgerbegehrens bzw. der Durchführung eines Bürgerentscheids informiere. In ihrer Sitzung vom 23.04.2008 beschloss die Gemeindevertretung der Beklagten eine Stellungnahme zum Planentwurf, die das Vorhaben unterstützt, und erklärte das Bürgerbegehren für unzulässig. Letzteres teilte der Gemeindevorstand der Beklagten den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit schriftlichem Bescheid vom 28.04.2008 mit. Am 15.05.2008 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei rechtswidrig, da alle gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Zulassung erfüllt seien. Bei dem Gegenstand des Bürgerbegehrens handele es sich um eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde und ein Bürgerentscheid zu der zur Abstimmung gestellten Frage sei auch nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren sei fristgerecht eingereicht und die Fragestellung eindeutig und bestimmt gefasst worden. Das Ziel des Bürgerbegehrens, die „Südumgehung“ aus Gründen des Naturschutzes und der Naherholung abzulehnen, erschließe sich aus der Begründung unzweideutig. Ein Kostendeckungsvorschlag sei nicht erforderlich gewesen, weil ein bejahender Bürgerentscheid die Ablehnung einer Weiterverfolgung der Planung „Südumgehung“ zur Folge habe und es sich hierbei um eine vollständig vom Bund finanzierte Baumaßnahme handele. Das Ziel des Bürgerbegehrens sei es, einen Bürgerentscheid durchzuführen und dessen Ergebnis den Planungsbehörden mitzuteilen. Gehe der Bürgerentscheid im Sinne des Bürgerbegehrens aus, wüssten die Planungsbehörden, dass sie eine Planung gegen den Willen der Bevölkerung vorantrieben. Dies bliebe nicht ohne Folgen. Ein Bürgerentscheid in dieser Angelegenheit werde erst dann wirkungslos, wenn der Planfeststellungsbescheid Rechtskraft erlangt habe. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf deren Schriftsätze vom 15.05. und 04.07.2008 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2008 die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren zur Ortsumgehung B 49 A-Stadt/A-Stadt-A für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei zu Recht erfolgt. Eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde liege nicht mehr vor, weil die Beklagte eine Stellungnahme gegenüber der Anhörungsbehörde bereits fristgebunden abgegeben habe und außerhalb der Frist abgegebene Stellungnahmen nicht berücksichtigungswürdig seien. Ein Bürgerentscheid bliebe deshalb wirkungslos, sodass das Bürgerbegehren sich auch sachlich erledigt habe. Da das vom Bürgerbegehren bezweckte Nichtbefürworten der „Südumgehung“ tatsächlich keine Kosten verursache, sei der gemachte Kostendeckungsvorschlag, der auf unbedeutende Kosten hinweise, zumindest irreführend. Im Zusammenhang mit der zudem fehlenden Begründung des Bürgerbegehrens führe dies ebenfalls zu dessen Unzulässigkeit. Die Begründung, es gebe für den Naturschutz und die Naherholung günstigere Lösungen als die „Südumgehung“, lasse nur das Ziel des Bürgerbegehrens erkennen; es fehlten jedoch die „tragenden Tatsachen“ hierzu. Soweit der zweite Satz der Begründung des Bürgerbegehrens auf Presseartikel, Flugblätter und eine Homepage verweise, sei dies keine zulässige Form einer Begründung. Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.06.2008 verwiesen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte im Verfahren 8 L 626/08.GI und die von der Beklagten vorgelegten Behördenakten (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.