Beschluss
2 S 19/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, die den Ausgang des Verfahrens offen erscheinen lassen, entspricht es in der Regel der Billigkeit nach § 161 As. 2 VwGO den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Abweichung von der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in einem solchen Fall die Kosten gegeneinander aufzuheben sein sollen.)
Entscheidungsgründe
Wirft der in der Hauptsache erledigte Rechtsstreit schwierige Fragen auf, die den Ausgang des Verfahrens offen erscheinen lassen, entspricht es in der Regel der Billigkeit nach § 161 As. 2 VwGO den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Abweichung von der Rechtsprechung einiger Senate des Bundesverwaltungsgerichts, wonach in einem solchen Fall die Kosten gegeneinander aufzuheben sein sollen.)