Beschluss
1 S 746/96
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei Einhaltung der 26. BImschV (Verordnung über elektromagnestische Felder) v. 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) können derzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. 2. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 SächsBO ist auf runde Antennenträger anwendbar. 3. Zu den Voraussetzungen gebäudegleicher Wirkungen von Antennenträgern nach § 6 Abs. 10 SächsBO.
Entscheidungsgründe
1. Bei Einhaltung der 26. BImschV (Verordnung über elektromagnestische Felder) v. 16.12.1996 (BGBl. I S. 1966) können derzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Sendeanlagen für den Mobilfunkt festgestellt werden. 2. Das Schmalseitenprivileg des § 6 Abs. 6 SächsBO ist auf runde Antennenträger anwendbar. 3. Zu den Voraussetzungen gebäudegleicher Wirkungen von Antennenträgern nach § 6 Abs. 10 SächsBO.