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Beschluss

2 S 33/98

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG umfasst jedenfalls nur die Mietzinszahlungen für Wohnung von Inhaftierten, die im Hinblick auf Größe und Entgelt sozialhilferechtlich angemessen sind. Gemäß § 15a BSHG kann die Übernahme von Mietzinszahlungen im Darlehenswege allenfalls solange verlangt werden, wie hierdurch zum Erhalt der Wohnung beigetragen werden kann.
Entscheidungsgründe
Hilfe für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG umfasst jedenfalls nur die Mietzinszahlungen für Wohnung von Inhaftierten, die im Hinblick auf Größe und Entgelt sozialhilferechtlich angemessen sind. Gemäß § 15a BSHG kann die Übernahme von Mietzinszahlungen im Darlehenswege allenfalls solange verlangt werden, wie hierdurch zum Erhalt der Wohnung beigetragen werden kann.