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Beschluss

1 S 154/98

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wird die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils nach § 118 VwGO berichtigt, so beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen, wenn das berichtigte Urteil insgesamt neu zugestellt wird. Auf die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses kommt es nicht an.
Entscheidungsgründe
Wird die Rechtsmittelbelehrung eines Urteils nach § 118 VwGO berichtigt, so beginnt die Rechtsmittelfrist erst dann zu laufen, wenn das berichtigte Urteil insgesamt neu zugestellt wird. Auf die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses kommt es nicht an.